publié le 16 décembre 2016
Loi modifiant l'article 194ter du Code des impôts sur les revenus 1992 relatif au régime de Tax Shelter pour la production audiovisuelle. - Traduction allemande
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26 MAI 2016. - Loi modifiant l'article 194ter du Code des impôts sur les revenus 1992 relatif au régime de Tax Shelter pour la production audiovisuelle. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 26 mai 2016 modifiant l'article 194ter du Code des impôts sur les revenus 1992 relatif au régime de Tax Shelter pour la production audiovisuelle (Moniteur belge du 7 juin 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 26. MAI 2016 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 194ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Tax-Shelter-Regelung zugunsten der audiovisuellen Produktion PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel 194ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "keine in Nr. 2 erwähnte in Betracht kommende Produktionsgesellschaft" durch die Wörter "keine in Nr. 2 erwähnte in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder keine ähnliche Produktionsgesellschaft ist, die nicht zugelassen ist" und die Wörter "keine gemäß Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches mit ihr verbundene Gesellschaft" durch die Wörter "keine Gesellschaft ist, die im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches mit einer im ersten Gedankenstrich erwähnten Gesellschaft verbunden ist, die am betreffenden in Betracht kommenden Werk beteiligt ist," ersetzt. 2. In § 1 Absatz 1 Nr.2 werden zwischen den Wörtern "kein Unternehmen ist, das" und den Wörtern "mit belgischen oder ausländischen Fernsehanstalten verbunden ist" die Wörter "im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches" eingefügt. 3. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gilt ein Unternehmen, das mit belgischen oder ausländischen Fernsehanstalten verbunden ist, sich aber verpflichtet, kein Rahmenübereinkommen in Bezug auf die Tax-Shelter-Regelung zugunsten der Produktion eines in Betracht kommenden Werks zu unterzeichnen, für das diese Fernsehanstalten Vorteile erhalten, die in direktem Zusammenhang mit der Produktion oder Verwertung des in Betracht kommenden Werks stehen, nicht als Unternehmen, das mit belgischen oder ausländischen Fernsehanstalten verbunden ist. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft sich sowohl gegenüber dem in Betracht kommenden Anleger als auch gegenüber der Föderalbehörde schriftlich dazu verpflichtet hat,". 4. In § 1 Absatz 1 Nr.4 erster Gedankenstrich werden die Wörter "eine Spielfilm- oder Animationsserie, gegebenenfalls in Episoden aufgeteilt" durch die Wörter "gegebenenfalls in Episoden aufgeteilt, eine Spielfilm- oder Animationsserie für das Fernsehen" ersetzt. 5. In § 1 Absatz 1 Nr.4 werden die Wörter "für das der Steuerwert der für die betreffende Produktion ausgestellten Tax-Shelter-Bescheinigung auf höchstens zehn Neuntel der in Nr. 7 erwähnten Ausgaben für Produktion und Verwertung festgelegt ist, die in Belgien innerhalb einer Frist von höchstens achtzehn Monaten ab dem Datum der Unterschrift des Rahmenübereinkommens zum Erhalt der Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses in Nr. 5 erwähnten Werks getätigt werden." durch die Wörter "für das die in Nr. 7 erwähnten in Belgien getätigten Ausgaben für Produktion und Verwertung innerhalb einer Frist getätigt werden, die spätestens achtzehn Monate nach dem Datum der Unterschrift des in Nr. 5 erwähnten Rahmenübereinkommens zum Erhalt der Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses Werks endet." und die Wörter "Für Animationsfilme" durch die Wörter "Für Animationsfilme und für Animationsserien für das Fernsehen" ersetzt. 6. In § 1 Absatz 1 Nr.5 werden die Wörter "oder einem in Betracht kommenden Vermittler" aufgehoben. 7. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.6 wird wie folgt ersetzt: "6. in Betracht kommenden Ausgaben für Produktion und Verwertung im Europäischen Wirtschaftsraum: Ausgaben, die im Europäischen Wirtschaftsraum in Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung eines in Betracht kommenden Werks getätigt werden, in dem Maße, wie mindestens 70 Prozent dieser Ausgaben Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung sind,". 8. In § 1 Absatz 1 Nr.7 werden die Wörter "in Belgien getätigten Ausgaben für Produktion und Verwertung: Verwertungs- und Finanzaufwendungen," durch die Wörter "in Belgien getätigten Ausgaben für Produktion und Verwertung: in Belgien getätigte Ausgaben, die sich auf Produktion und Verwertung eines in Betracht kommenden Werks beziehen und" und die Wörter "ausschließlich der in Artikel 57 erwähnten Kosten" durch die Wörter "ausschließlich der in Artikel 57 erwähnten Ausgaben" ersetzt. 9. Im einleitenden Satz von § 1 Absatz 1 Nr.8 werden die Wörter "Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion" durch die Wörter "Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung" ersetzt. 10. In § 1 Absatz 1 Nr.8 erster Gedankenstrich werden die Wörter "deren Datum vor dem Rahmenübereinkommen liegt" durch die Wörter "die im Zeitraum vor dem Rahmenübereinkommen entstanden sind. Dieser Zeitraum vor dem Rahmenübereinkommen wird gegebenenfalls gemäß Absatz 6 [sic, zu lesen ist: Absatz 5] angepasst" ersetzt. 11. In § 1 Absatz 1 Nr.8 zehnter Gedankenstrich werden die Wörter "die der Arbeit des Produzenten eigen sind" durch die Wörter "die der Produktion eigen sind" ersetzt. 12. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.8 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- Vergütungen, die dem Produktionsmanager, dem Postproduktionskoordinator und dem Line Producer gezahlt werden,". 13. Im einleitenden Satz von § 1 Absatz 1 Nr.9 werden die Wörter "Ausgaben, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion stehen" durch die Wörter "Ausgaben, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung stehen" ersetzt. 14. In § 1 Absatz 1 Nr.9 werden der zweite und der fünfte Gedankenstrich aufgehoben. 15. In § 1 Absatz 1 Nr.9 dritter Gedankenstrich, der der zweite Gedankenstrich wird, werden die Wörter "eines audiovisuellen Werks" durch die Wörter "eines in Betracht kommenden Werks" ersetzt. 16. In § 1 Absatz 1 Nr.9 sechster Gedankenstrich, der der vierte Gedankenstrich wird, werden die Wörter "von den in § 2 Absatz 1 erwähnten Gesellschaften" durch die Wörter "von dem in Betracht kommenden Anleger" ersetzt. 17. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.9 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Beziehen sie sich auf tatsächliche Leistungen, gelten Vergütungen, die einem Executive Producer, Koproduzenten, assoziierten Produzenten oder anderen gezahlt oder zuerkannt werden, die nicht in Nr. 8 erwähnt sind, und allgemeine Kosten und Produktionsprovisionen zugunsten des Produzenten - in dem Maße, wie diese Vergütungen, Kosten und Provisionen 18 Prozent der in Belgien getätigten Ausgaben für Produktion und Verwertung nicht übersteigen - ebenfalls als Ausgaben, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung des in Betracht kommendes Werks stehen,". 18. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.10 wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "ausschließlich" und die Wörter "dieser Gesellschaft" werden aufgehoben und die Wörter "wie vom König ergänzt" werden durch die Wörter ", die vom König ergänzt werden können," ersetzt. 2. Die Wörter "Die Übertragung der Tax-Shelter-Bescheinigung muss im Monat ihrer Ausführung von der in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft oder dem in Betracht kommenden Vermittler dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und dem in Betracht kommenden Anleger oder allen in Betracht kommenden Anlegern, wenn die Bescheinigung in Teilen ausgestellt wird, angezeigt werden." und "Eine Abschrift der Tax-Shelter-Bescheinigung wird am Sitz der Produktionsgesellschaft aufbewahrt." werden aufgehoben. 19. [Abänderung des niederländischen Textes] 20.Paragraph 1 Absatz 4 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Mindestens 70 Prozent der in Belgien getätigten Ausgaben für Produktion und Verwertung sind Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung.
Ausgaben, die während sechs Monaten vor der Unterschrift des Rahmenübereinkommens in Bezug auf das in Betracht kommende Werk getätigt werden und die in Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung dieses in Betracht kommenden Werks stehen und alle anderen in vorliegendem Artikel erwähnten Bedingungen erfüllen, gelten als in Betracht kommende Ausgaben, sofern die betreffende Gemeinschaft das Werk zuvor gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 3 erster Gedankenstrich anerkannt hat und die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft begründen kann, warum es notwendig war, diese Ausgaben vor und nicht nach dieser Unterschrift zu tätigen." 21. In § 2 werden die Wörter "in Ausführung des in diesem Besteuerungszeitraum unterzeichneten Rahmenübereinkommens" durch die Wörter "in Ausführung dieses Rahmenübereinkommens" ersetzt.22. In § 4 Nr.1 werden die Wörter "bis zum Datum, an dem die Tax-Shelter-Bescheinigung von der in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft beziehungsweise dem in Betracht kommenden Vermittler dem in Betracht kommenden Anleger ausgestellt wird" durch die Wörter "bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anleger gemäß den in § 5 erwähnten Fristen und Bedingungen die definitive Steuerbefreiung beansprucht" ersetzt. 23. In § 4 Nr.2 werden die Wörter "von der in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft beziehungsweise dem in Betracht kommenden Vermittler dem in Betracht kommenden Anleger" durch die Wörter "vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen" ersetzt. 24. [Abänderung des niederländischen Textes] 25.In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "wenn die in § 1 Absatz 1 Nr. 10 erwähnte Tax-Shelter-Bescheinigung spätestens am 31. Dezember des vierten Jahres nach dem Jahr der Unterschrift des Rahmenübereinkommens tatsächlich ausgestellt wird" durch die Wörter "wenn die Tax-Shelter-Bescheinigung vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen spätestens am 31. Dezember des vierten Jahres nach dem Jahr der Unterschrift des Rahmenübereinkommens tatsächlich ausgestellt wird" ersetzt. 26. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "das sich auf den dritten Besteuerungszeitraum nach dem Kalenderjahr bezieht, in dem die Tax-Shelter-Bescheinigung der in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft ausgestellt worden ist" durch die Wörter "das sich auf den vierten Besteuerungszeitraum nach dem Jahr der Unterschrift des Rahmenübereinkommens bezieht" ersetzt.27. [Abänderung des niederländischen Textes] 28.In § 6 werden die Wörter "von der in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft dem in Betracht kommenden Anleger" aufgehoben und die Wörter "vor der Zahlung" durch die Wörter "vor der von dem in Betracht kommenden Anleger getätigten Zahlung" ersetzt. 29. Im einleitenden Satz von § 7 werden die Wörter "und der in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft übermittelt" aufgehoben und die Wörter "und den Modalitäten, die vom König bestimmt werden" durch die Wörter "und denen, die eventuell vom König bestimmt werden" ersetzt.30. In § 7 Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "oder der in Betracht kommende Vermittler" aufgehoben und die Wörter "gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 4" durch die Wörter "gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 5" ersetzt. 31. [Abänderung des niederländischen Textes] 32.Paragraph 7 Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter "oder der in Betracht kommende Vermittler" aufgehoben.2. Der erste Gedankenstrich wird wie folgt ergänzt: "und dass - falls die Produktionsgesellschaft gemäß § 1 Absatz 1 Nr.2 Absatz 2 mit einer Fernsehanstalt verbunden ist - sie nach einer ersten Analyse der Auffassung ist, dass die Fernsehanstalt keine Vorteile erhält, die in direktem Zusammenhang mit der Produktion oder Verwertung des in Betracht kommenden Werks stehen". 33. Paragraph 7 Absatz 1 Nr.4 wird durch eine Nr. 3bis, eine Nr. 4 und eine Nr. 4bis mit folgendem Wortlaut ersetzt: "3bis. die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Fernsehanstalt keine Vorteile erhält, die in direktem Zusammenhang mit der Produktion oder Verwertung des in Betracht kommenden Werks stehen, 4. mindestens 70 Prozent der in Betracht kommenden Ausgaben für Produktion und Verwertung im Europäischen Wirtschaftsraum Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung sind, 4bis.mindestens 70 Prozent der in Belgien getätigten Ausgaben für Produktion und Verwertung Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung sind,". 34. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 35.In § 7 Absatz 5 werden die Wörter "Verzugszinsen auf die Steuer geschuldet, die ab dem 30. Juni des Jahres nach dem Steuerjahr geschuldet wird, in dem die Steuerbefreiung erstmals beantragt worden ist" durch die Wörter "ab dem 30. Juni des Jahres nach dem Steuerjahr, für das die Steuerbefreiung erstmals beantragt worden ist, auf die geschuldete Steuer Verzugszinsen geschuldet" ersetzt. 36. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König kann die Anwendungsmodalitäten bestimmen, insbesondere für Erteilung, Beibehaltung, Übertragung, Verwaltung und Anzeigen der Bescheinigung." 37. Paragraph 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- 70 Prozent des Betrags der in Betracht kommenden Ausgaben für Produktion und Verwertung im Europäischen Wirtschaftsraum, die für die Produktion und Verwertung des in Betracht kommenden Werks getätigt werden, in dem Maße, wie diese 70 Prozent des Betrags der Ausgaben Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung sind,".38. In § 8 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "für die Produktion dieses in § 1 Absatz 1 Nr.5 erwähnten Werks getätigt werden" durch die Wörter "für die Produktion und Verwertung des in Betracht kommenden Werks getätigt werden, wobei diese Frist eventuell gemäß § 1 Absatz 6 [sic, zu lesen ist: § 1 Absatz 5] angepasst wird" ersetzt. 39. Paragraph 8 Absatz 2 bis 5 wird wie folgt ersetzt: "Für Animationsfilme und für Animationsserien für das Fernsehen wird diese Frist von achtzehn Monaten um sechs Monate verlängert. Ist der Gesamtbetrag der in Belgien getätigten Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung stehen, jedoch niedriger als 70 Prozent des Gesamtbetrags der in Belgien getätigten Ausgaben für Produktion und Verwertung, wird der Steuerwert der Tax-Shelter-Bescheinigung im Verhältnis zum Prozentsatz der in Belgien getätigten Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung stehen, gegenüber den verlangten 70 Prozent proportional verringert.
Die Summe aller Steuerwerte der Tax-Shelter-Bescheinigungen beläuft sich pro in Betracht kommendes Werk auf höchstens 15.000.000 EUR." 40. In § 10 Absatz 1 Nr.5 erster Gedankenstrich werden die Wörter "die Produktionsgesellschaft" durch die Wörter "die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft" ersetzt. 41. Paragraph 10 Absatz 1 Nr.7 wird wie folgt ersetzt: "7. Versicherung, dass in Betracht kommende Anleger weder in Betracht kommende Produktionsgesellschaften sind noch Fernsehanstalten noch Gesellschaften, die im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches mit in Betracht kommenden Produktionsgesellschaften verbunden sind,". 42. [Abänderung des niederländischen Textes] 43.Paragraph 10 Absatz 1 Nr. 8 erster Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- zur Angabe, dass sie kein Unternehmen ist, das mit einer belgischen oder ausländischen Fernsehanstalt verbunden ist, oder dass sie gemäß § 1 Nr. 2 Absatz 2 nicht als Unternehmen gelten kann, das mit einer belgischen oder ausländischen Fernsehanstalt verbunden ist, da diese Fernsehanstalt keine Vorteile erhält, die in direktem Zusammenhang mit der Produktion oder Verwertung des in Betracht kommenden Werks stehen,". 44. In § 10 Absatz 1 Nr.8 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "im Prinzip" aufgehoben. 45. Paragraph 10 Absatz 1 Nr.8 dritter Gedankenstrich wird durch drei Gedankenstriche mit folgendem Wortlaut ersetzt: "- dass mindestens 70 Prozent der in Betracht kommenden Ausgaben für Produktion und Verwertung im Europäischen Wirtschaftsraum Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung sind, - dass mindestens 70 Prozent der in Belgien getätigten Ausgaben für Produktion und Verwertung Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung sind, - dass mindestens 90 Prozent der in Betracht kommenden Ausgaben für Produktion und Verwertung, die bei der Berechnung der definitiven Schätzung des Steuerwertes der Tax-Shelter-Bescheinigung wie im Rahmenübereinkommen angegeben berücksichtigt werden, in Belgien getätigte Ausgaben für Produktion und Verwertung sind, so dass dieser Steuerwert erreicht werden kann,". 46. In § 10 Absatz 1 Nr.9 werden die Wörter "der Produktionsgesellschaft und der Vermittler" durch die Wörter "der in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft und der in Betracht kommenden Vermittler" ersetzt. 47. Paragraph 10 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der König kann die praktischen Modalitäten für Erstellung, Inhalt und Form des Rahmenübereinkommens bestimmen." 48. [Abänderung des niederländischen Textes] 49.[Abänderung des niederländischen Textes] 50. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.3 - Artikel 416 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Mai 2004, wird wie folgt ersetzt: "In Abweichung von Artikel 414 und unbeschadet der Anwendung der Artikel 444 und 445 wird auf den Teil der Steuer, der sich proportional auf vorgesehene Summen bezieht, die gemäß Artikel 194ter § 7 Absatz 2 bis 4 steuerpflichtig werden, ein Verzugszins geschuldet, der gemäß Artikel 414 ab dem 30.Juni des Jahres berechnet wird, dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, für das die Steuerbefreiung erstmals beantragt worden ist." Art. 4 - Vorliegendes Gesetz ist auf Rahmenübereinkommen anwendbar, die ab dem ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt unterzeichnet werden.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS