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| Loi modifiant l'article 194ter du Code des impôts sur les revenus 1992 relatif au régime de Tax Shelter pour la production audiovisuelle. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van artikel 194ter van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 betreffende het Tax Shelter stelsel ten gunste van audiovisuele werken. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 26 MAI 2016. - Loi modifiant l'article 194ter du Code des impôts sur | 26 MEI 2016. - Wet tot wijziging van artikel 194ter van het Wetboek |
| les revenus 1992 relatif au régime de Tax Shelter pour la production | van de inkomstenbelastingen 1992 betreffende het Tax Shelter stelsel |
| audiovisuelle. - Traduction allemande | ten gunste van audiovisuele werken. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 mei |
| loi du 26 mai 2016 modifiant l'article 194ter du Code des impôts sur | 2016 tot wijziging van artikel 194ter van het Wetboek van de |
| les revenus 1992 relatif au régime de Tax Shelter pour la production | inkomstenbelastingen 1992 betreffende het Tax Shelter stelsel ten |
| audiovisuelle (Moniteur belge du 7 juin 2016). | gunste van audiovisuele werken (Belgisch Staatsblad van 7 juni 2016). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 26. MAI 2016 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 194ter des | 26. MAI 2016 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 194ter des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Tax-Shelter-Regelung | Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Tax-Shelter-Regelung |
| zugunsten der audiovisuellen Produktion | zugunsten der audiovisuellen Produktion |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Artikel 194ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 2 - Artikel 194ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
| abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "keine in Nr. 2 erwähnte in | 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "keine in Nr. 2 erwähnte in |
| Betracht kommende Produktionsgesellschaft" durch die Wörter "keine in | Betracht kommende Produktionsgesellschaft" durch die Wörter "keine in |
| Nr. 2 erwähnte in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder keine | Nr. 2 erwähnte in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder keine |
| ähnliche Produktionsgesellschaft ist, die nicht zugelassen ist" und | ähnliche Produktionsgesellschaft ist, die nicht zugelassen ist" und |
| die Wörter "keine gemäß Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches mit | die Wörter "keine gemäß Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches mit |
| ihr verbundene Gesellschaft" durch die Wörter "keine Gesellschaft ist, | ihr verbundene Gesellschaft" durch die Wörter "keine Gesellschaft ist, |
| die im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches mit einer im | die im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches mit einer im |
| ersten Gedankenstrich erwähnten Gesellschaft verbunden ist, die am | ersten Gedankenstrich erwähnten Gesellschaft verbunden ist, die am |
| betreffenden in Betracht kommenden Werk beteiligt ist," ersetzt. | betreffenden in Betracht kommenden Werk beteiligt ist," ersetzt. |
| 2. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "kein Unternehmen | 2. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "kein Unternehmen |
| ist, das" und den Wörtern "mit belgischen oder ausländischen | ist, das" und den Wörtern "mit belgischen oder ausländischen |
| Fernsehanstalten verbunden ist" die Wörter "im Sinne von Artikel 11 | Fernsehanstalten verbunden ist" die Wörter "im Sinne von Artikel 11 |
| des Gesellschaftsgesetzbuches" eingefügt. | des Gesellschaftsgesetzbuches" eingefügt. |
| 3. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 wird durch einen Absatz mit folgendem | 3. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 wird durch einen Absatz mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gilt ein Unternehmen, das | "Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gilt ein Unternehmen, das |
| mit belgischen oder ausländischen Fernsehanstalten verbunden ist, sich | mit belgischen oder ausländischen Fernsehanstalten verbunden ist, sich |
| aber verpflichtet, kein Rahmenübereinkommen in Bezug auf die | aber verpflichtet, kein Rahmenübereinkommen in Bezug auf die |
| Tax-Shelter-Regelung zugunsten der Produktion eines in Betracht | Tax-Shelter-Regelung zugunsten der Produktion eines in Betracht |
| kommenden Werks zu unterzeichnen, für das diese Fernsehanstalten | kommenden Werks zu unterzeichnen, für das diese Fernsehanstalten |
| Vorteile erhalten, die in direktem Zusammenhang mit der Produktion | Vorteile erhalten, die in direktem Zusammenhang mit der Produktion |
| oder Verwertung des in Betracht kommenden Werks stehen, nicht als | oder Verwertung des in Betracht kommenden Werks stehen, nicht als |
| Unternehmen, das mit belgischen oder ausländischen Fernsehanstalten | Unternehmen, das mit belgischen oder ausländischen Fernsehanstalten |
| verbunden ist. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die in Betracht | verbunden ist. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die in Betracht |
| kommende Produktionsgesellschaft sich sowohl gegenüber dem in Betracht | kommende Produktionsgesellschaft sich sowohl gegenüber dem in Betracht |
| kommenden Anleger als auch gegenüber der Föderalbehörde schriftlich | kommenden Anleger als auch gegenüber der Föderalbehörde schriftlich |
| dazu verpflichtet hat,". | dazu verpflichtet hat,". |
| 4. In § 1 Absatz 1 Nr. 4 erster Gedankenstrich werden die Wörter "eine | 4. In § 1 Absatz 1 Nr. 4 erster Gedankenstrich werden die Wörter "eine |
| Spielfilm- oder Animationsserie, gegebenenfalls in Episoden | Spielfilm- oder Animationsserie, gegebenenfalls in Episoden |
| aufgeteilt" durch die Wörter "gegebenenfalls in Episoden aufgeteilt, | aufgeteilt" durch die Wörter "gegebenenfalls in Episoden aufgeteilt, |
| eine Spielfilm- oder Animationsserie für das Fernsehen" ersetzt. | eine Spielfilm- oder Animationsserie für das Fernsehen" ersetzt. |
| 5. In § 1 Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "für das der Steuerwert der | 5. In § 1 Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "für das der Steuerwert der |
| für die betreffende Produktion ausgestellten Tax-Shelter-Bescheinigung | für die betreffende Produktion ausgestellten Tax-Shelter-Bescheinigung |
| auf höchstens zehn Neuntel der in Nr. 7 erwähnten Ausgaben für | auf höchstens zehn Neuntel der in Nr. 7 erwähnten Ausgaben für |
| Produktion und Verwertung festgelegt ist, die in Belgien innerhalb | Produktion und Verwertung festgelegt ist, die in Belgien innerhalb |
| einer Frist von höchstens achtzehn Monaten ab dem Datum der | einer Frist von höchstens achtzehn Monaten ab dem Datum der |
| Unterschrift des Rahmenübereinkommens zum Erhalt der | Unterschrift des Rahmenübereinkommens zum Erhalt der |
| Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses in Nr. 5 erwähnten | Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses in Nr. 5 erwähnten |
| Werks getätigt werden." durch die Wörter "für das die in Nr. 7 | Werks getätigt werden." durch die Wörter "für das die in Nr. 7 |
| erwähnten in Belgien getätigten Ausgaben für Produktion und Verwertung | erwähnten in Belgien getätigten Ausgaben für Produktion und Verwertung |
| innerhalb einer Frist getätigt werden, die spätestens achtzehn Monate | innerhalb einer Frist getätigt werden, die spätestens achtzehn Monate |
| nach dem Datum der Unterschrift des in Nr. 5 erwähnten | nach dem Datum der Unterschrift des in Nr. 5 erwähnten |
| Rahmenübereinkommens zum Erhalt der Tax-Shelter-Bescheinigung für die | Rahmenübereinkommens zum Erhalt der Tax-Shelter-Bescheinigung für die |
| Produktion dieses Werks endet." und die Wörter "Für Animationsfilme" | Produktion dieses Werks endet." und die Wörter "Für Animationsfilme" |
| durch die Wörter "Für Animationsfilme und für Animationsserien für das | durch die Wörter "Für Animationsfilme und für Animationsserien für das |
| Fernsehen" ersetzt. | Fernsehen" ersetzt. |
| 6. In § 1 Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter "oder einem in Betracht | 6. In § 1 Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter "oder einem in Betracht |
| kommenden Vermittler" aufgehoben. | kommenden Vermittler" aufgehoben. |
| 7. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: | 7. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: |
| "6. in Betracht kommenden Ausgaben für Produktion und Verwertung im | "6. in Betracht kommenden Ausgaben für Produktion und Verwertung im |
| Europäischen Wirtschaftsraum: Ausgaben, die im Europäischen | Europäischen Wirtschaftsraum: Ausgaben, die im Europäischen |
| Wirtschaftsraum in Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung | Wirtschaftsraum in Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung |
| eines in Betracht kommenden Werks getätigt werden, in dem Maße, wie | eines in Betracht kommenden Werks getätigt werden, in dem Maße, wie |
| mindestens 70 Prozent dieser Ausgaben Ausgaben in direktem | mindestens 70 Prozent dieser Ausgaben Ausgaben in direktem |
| Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung sind,". | Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung sind,". |
| 8. In § 1 Absatz 1 Nr. 7 werden die Wörter "in Belgien getätigten | 8. In § 1 Absatz 1 Nr. 7 werden die Wörter "in Belgien getätigten |
| Ausgaben für Produktion und Verwertung: Verwertungs- und | Ausgaben für Produktion und Verwertung: Verwertungs- und |
| Finanzaufwendungen," durch die Wörter "in Belgien getätigten Ausgaben | Finanzaufwendungen," durch die Wörter "in Belgien getätigten Ausgaben |
| für Produktion und Verwertung: in Belgien getätigte Ausgaben, die sich | für Produktion und Verwertung: in Belgien getätigte Ausgaben, die sich |
| auf Produktion und Verwertung eines in Betracht kommenden Werks | auf Produktion und Verwertung eines in Betracht kommenden Werks |
| beziehen und" und die Wörter "ausschließlich der in Artikel 57 | beziehen und" und die Wörter "ausschließlich der in Artikel 57 |
| erwähnten Kosten" durch die Wörter "ausschließlich der in Artikel 57 | erwähnten Kosten" durch die Wörter "ausschließlich der in Artikel 57 |
| erwähnten Ausgaben" ersetzt. | erwähnten Ausgaben" ersetzt. |
| 9. Im einleitenden Satz von § 1 Absatz 1 Nr. 8 werden die Wörter | 9. Im einleitenden Satz von § 1 Absatz 1 Nr. 8 werden die Wörter |
| "Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion" durch die | "Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion" durch die |
| Wörter "Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion und | Wörter "Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion und |
| Verwertung" ersetzt. | Verwertung" ersetzt. |
| 10. In § 1 Absatz 1 Nr. 8 erster Gedankenstrich werden die Wörter | 10. In § 1 Absatz 1 Nr. 8 erster Gedankenstrich werden die Wörter |
| "deren Datum vor dem Rahmenübereinkommen liegt" durch die Wörter "die | "deren Datum vor dem Rahmenübereinkommen liegt" durch die Wörter "die |
| im Zeitraum vor dem Rahmenübereinkommen entstanden sind. Dieser | im Zeitraum vor dem Rahmenübereinkommen entstanden sind. Dieser |
| Zeitraum vor dem Rahmenübereinkommen wird gegebenenfalls gemäß Absatz | Zeitraum vor dem Rahmenübereinkommen wird gegebenenfalls gemäß Absatz |
| 6 [sic, zu lesen ist: Absatz 5] angepasst" ersetzt. | 6 [sic, zu lesen ist: Absatz 5] angepasst" ersetzt. |
| 11. In § 1 Absatz 1 Nr. 8 zehnter Gedankenstrich werden die Wörter | 11. In § 1 Absatz 1 Nr. 8 zehnter Gedankenstrich werden die Wörter |
| "die der Arbeit des Produzenten eigen sind" durch die Wörter "die der | "die der Arbeit des Produzenten eigen sind" durch die Wörter "die der |
| Produktion eigen sind" ersetzt. | Produktion eigen sind" ersetzt. |
| 12. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 8 wird durch einen Gedankenstrich mit | 12. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 8 wird durch einen Gedankenstrich mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "- Vergütungen, die dem Produktionsmanager, dem | "- Vergütungen, die dem Produktionsmanager, dem |
| Postproduktionskoordinator und dem Line Producer gezahlt werden,". | Postproduktionskoordinator und dem Line Producer gezahlt werden,". |
| 13. Im einleitenden Satz von § 1 Absatz 1 Nr. 9 werden die Wörter | 13. Im einleitenden Satz von § 1 Absatz 1 Nr. 9 werden die Wörter |
| "Ausgaben, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion | "Ausgaben, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion |
| stehen" durch die Wörter "Ausgaben, die nicht in direktem Zusammenhang | stehen" durch die Wörter "Ausgaben, die nicht in direktem Zusammenhang |
| mit der Produktion und Verwertung stehen" ersetzt. | mit der Produktion und Verwertung stehen" ersetzt. |
| 14. In § 1 Absatz 1 Nr. 9 werden der zweite und der fünfte | 14. In § 1 Absatz 1 Nr. 9 werden der zweite und der fünfte |
| Gedankenstrich aufgehoben. | Gedankenstrich aufgehoben. |
| 15. In § 1 Absatz 1 Nr. 9 dritter Gedankenstrich, der der zweite | 15. In § 1 Absatz 1 Nr. 9 dritter Gedankenstrich, der der zweite |
| Gedankenstrich wird, werden die Wörter "eines audiovisuellen Werks" | Gedankenstrich wird, werden die Wörter "eines audiovisuellen Werks" |
| durch die Wörter "eines in Betracht kommenden Werks" ersetzt. | durch die Wörter "eines in Betracht kommenden Werks" ersetzt. |
| 16. In § 1 Absatz 1 Nr. 9 sechster Gedankenstrich, der der vierte | 16. In § 1 Absatz 1 Nr. 9 sechster Gedankenstrich, der der vierte |
| Gedankenstrich wird, werden die Wörter "von den in § 2 Absatz 1 | Gedankenstrich wird, werden die Wörter "von den in § 2 Absatz 1 |
| erwähnten Gesellschaften" durch die Wörter "von dem in Betracht | erwähnten Gesellschaften" durch die Wörter "von dem in Betracht |
| kommenden Anleger" ersetzt. | kommenden Anleger" ersetzt. |
| 17. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 9 wird durch einen Absatz mit folgendem | 17. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 9 wird durch einen Absatz mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "Beziehen sie sich auf tatsächliche Leistungen, gelten Vergütungen, | "Beziehen sie sich auf tatsächliche Leistungen, gelten Vergütungen, |
| die einem Executive Producer, Koproduzenten, assoziierten Produzenten | die einem Executive Producer, Koproduzenten, assoziierten Produzenten |
| oder anderen gezahlt oder zuerkannt werden, die nicht in Nr. 8 erwähnt | oder anderen gezahlt oder zuerkannt werden, die nicht in Nr. 8 erwähnt |
| sind, und allgemeine Kosten und Produktionsprovisionen zugunsten des | sind, und allgemeine Kosten und Produktionsprovisionen zugunsten des |
| Produzenten - in dem Maße, wie diese Vergütungen, Kosten und | Produzenten - in dem Maße, wie diese Vergütungen, Kosten und |
| Provisionen 18 Prozent der in Belgien getätigten Ausgaben für | Provisionen 18 Prozent der in Belgien getätigten Ausgaben für |
| Produktion und Verwertung nicht übersteigen - ebenfalls als Ausgaben, | Produktion und Verwertung nicht übersteigen - ebenfalls als Ausgaben, |
| die nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung | die nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung |
| des in Betracht kommendes Werks stehen,". | des in Betracht kommendes Werks stehen,". |
| 18. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 10 wird wie folgt abgeändert: | 18. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 10 wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Das Wort "ausschließlich" und die Wörter "dieser Gesellschaft" | 1. Das Wort "ausschließlich" und die Wörter "dieser Gesellschaft" |
| werden aufgehoben und die Wörter "wie vom König ergänzt" werden durch | werden aufgehoben und die Wörter "wie vom König ergänzt" werden durch |
| die Wörter ", die vom König ergänzt werden können," ersetzt. | die Wörter ", die vom König ergänzt werden können," ersetzt. |
| 2. Die Wörter "Die Übertragung der Tax-Shelter-Bescheinigung muss im | 2. Die Wörter "Die Übertragung der Tax-Shelter-Bescheinigung muss im |
| Monat ihrer Ausführung von der in Betracht kommenden | Monat ihrer Ausführung von der in Betracht kommenden |
| Produktionsgesellschaft oder dem in Betracht kommenden Vermittler dem | Produktionsgesellschaft oder dem in Betracht kommenden Vermittler dem |
| Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und dem in Betracht kommenden | Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und dem in Betracht kommenden |
| Anleger oder allen in Betracht kommenden Anlegern, wenn die | Anleger oder allen in Betracht kommenden Anlegern, wenn die |
| Bescheinigung in Teilen ausgestellt wird, angezeigt werden." und "Eine | Bescheinigung in Teilen ausgestellt wird, angezeigt werden." und "Eine |
| Abschrift der Tax-Shelter-Bescheinigung wird am Sitz der | Abschrift der Tax-Shelter-Bescheinigung wird am Sitz der |
| Produktionsgesellschaft aufbewahrt." werden aufgehoben. | Produktionsgesellschaft aufbewahrt." werden aufgehoben. |
| 19. [Abänderung des niederländischen Textes] | 19. [Abänderung des niederländischen Textes] |
| 20. Paragraph 1 Absatz 4 wird durch zwei Absätze mit folgendem | 20. Paragraph 1 Absatz 4 wird durch zwei Absätze mit folgendem |
| Wortlaut ersetzt: | Wortlaut ersetzt: |
| "Mindestens 70 Prozent der in Belgien getätigten Ausgaben für | "Mindestens 70 Prozent der in Belgien getätigten Ausgaben für |
| Produktion und Verwertung sind Ausgaben in direktem Zusammenhang mit | Produktion und Verwertung sind Ausgaben in direktem Zusammenhang mit |
| der Produktion und Verwertung. | der Produktion und Verwertung. |
| Ausgaben, die während sechs Monaten vor der Unterschrift des | Ausgaben, die während sechs Monaten vor der Unterschrift des |
| Rahmenübereinkommens in Bezug auf das in Betracht kommende Werk | Rahmenübereinkommens in Bezug auf das in Betracht kommende Werk |
| getätigt werden und die in Zusammenhang mit der Produktion und | getätigt werden und die in Zusammenhang mit der Produktion und |
| Verwertung dieses in Betracht kommenden Werks stehen und alle anderen | Verwertung dieses in Betracht kommenden Werks stehen und alle anderen |
| in vorliegendem Artikel erwähnten Bedingungen erfüllen, gelten als in | in vorliegendem Artikel erwähnten Bedingungen erfüllen, gelten als in |
| Betracht kommende Ausgaben, sofern die betreffende Gemeinschaft das | Betracht kommende Ausgaben, sofern die betreffende Gemeinschaft das |
| Werk zuvor gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 3 erster Gedankenstrich anerkannt | Werk zuvor gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 3 erster Gedankenstrich anerkannt |
| hat und die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft begründen | hat und die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft begründen |
| kann, warum es notwendig war, diese Ausgaben vor und nicht nach dieser | kann, warum es notwendig war, diese Ausgaben vor und nicht nach dieser |
| Unterschrift zu tätigen." | Unterschrift zu tätigen." |
| 21. In § 2 werden die Wörter "in Ausführung des in diesem | 21. In § 2 werden die Wörter "in Ausführung des in diesem |
| Besteuerungszeitraum unterzeichneten Rahmenübereinkommens" durch die | Besteuerungszeitraum unterzeichneten Rahmenübereinkommens" durch die |
| Wörter "in Ausführung dieses Rahmenübereinkommens" ersetzt. | Wörter "in Ausführung dieses Rahmenübereinkommens" ersetzt. |
| 22. In § 4 Nr. 1 werden die Wörter "bis zum Datum, an dem die | 22. In § 4 Nr. 1 werden die Wörter "bis zum Datum, an dem die |
| Tax-Shelter-Bescheinigung von der in Betracht kommenden | Tax-Shelter-Bescheinigung von der in Betracht kommenden |
| Produktionsgesellschaft beziehungsweise dem in Betracht kommenden | Produktionsgesellschaft beziehungsweise dem in Betracht kommenden |
| Vermittler dem in Betracht kommenden Anleger ausgestellt wird" durch | Vermittler dem in Betracht kommenden Anleger ausgestellt wird" durch |
| die Wörter "bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anleger gemäß den in § 5 | die Wörter "bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anleger gemäß den in § 5 |
| erwähnten Fristen und Bedingungen die definitive Steuerbefreiung | erwähnten Fristen und Bedingungen die definitive Steuerbefreiung |
| beansprucht" ersetzt. | beansprucht" ersetzt. |
| 23. In § 4 Nr. 2 werden die Wörter "von der in Betracht kommenden | 23. In § 4 Nr. 2 werden die Wörter "von der in Betracht kommenden |
| Produktionsgesellschaft beziehungsweise dem in Betracht kommenden | Produktionsgesellschaft beziehungsweise dem in Betracht kommenden |
| Vermittler dem in Betracht kommenden Anleger" durch die Wörter "vom | Vermittler dem in Betracht kommenden Anleger" durch die Wörter "vom |
| Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen" ersetzt. | Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen" ersetzt. |
| 24. [Abänderung des niederländischen Textes] | 24. [Abänderung des niederländischen Textes] |
| 25. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "wenn die in § 1 Absatz 1 Nr. 10 | 25. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "wenn die in § 1 Absatz 1 Nr. 10 |
| erwähnte Tax-Shelter-Bescheinigung spätestens am 31. Dezember des | erwähnte Tax-Shelter-Bescheinigung spätestens am 31. Dezember des |
| vierten Jahres nach dem Jahr der Unterschrift des Rahmenübereinkommens | vierten Jahres nach dem Jahr der Unterschrift des Rahmenübereinkommens |
| tatsächlich ausgestellt wird" durch die Wörter "wenn die | tatsächlich ausgestellt wird" durch die Wörter "wenn die |
| Tax-Shelter-Bescheinigung vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen | Tax-Shelter-Bescheinigung vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen |
| spätestens am 31. Dezember des vierten Jahres nach dem Jahr der | spätestens am 31. Dezember des vierten Jahres nach dem Jahr der |
| Unterschrift des Rahmenübereinkommens tatsächlich ausgestellt wird" | Unterschrift des Rahmenübereinkommens tatsächlich ausgestellt wird" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 26. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "das sich auf den dritten | 26. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "das sich auf den dritten |
| Besteuerungszeitraum nach dem Kalenderjahr bezieht, in dem die | Besteuerungszeitraum nach dem Kalenderjahr bezieht, in dem die |
| Tax-Shelter-Bescheinigung der in Betracht kommenden | Tax-Shelter-Bescheinigung der in Betracht kommenden |
| Produktionsgesellschaft ausgestellt worden ist" durch die Wörter "das | Produktionsgesellschaft ausgestellt worden ist" durch die Wörter "das |
| sich auf den vierten Besteuerungszeitraum nach dem Jahr der | sich auf den vierten Besteuerungszeitraum nach dem Jahr der |
| Unterschrift des Rahmenübereinkommens bezieht" ersetzt. | Unterschrift des Rahmenübereinkommens bezieht" ersetzt. |
| 27. [Abänderung des niederländischen Textes] | 27. [Abänderung des niederländischen Textes] |
| 28. In § 6 werden die Wörter "von der in Betracht kommenden | 28. In § 6 werden die Wörter "von der in Betracht kommenden |
| Produktionsgesellschaft dem in Betracht kommenden Anleger" aufgehoben | Produktionsgesellschaft dem in Betracht kommenden Anleger" aufgehoben |
| und die Wörter "vor der Zahlung" durch die Wörter "vor der von dem in | und die Wörter "vor der Zahlung" durch die Wörter "vor der von dem in |
| Betracht kommenden Anleger getätigten Zahlung" ersetzt. | Betracht kommenden Anleger getätigten Zahlung" ersetzt. |
| 29. Im einleitenden Satz von § 7 werden die Wörter "und der in | 29. Im einleitenden Satz von § 7 werden die Wörter "und der in |
| Betracht kommenden Produktionsgesellschaft übermittelt" aufgehoben und | Betracht kommenden Produktionsgesellschaft übermittelt" aufgehoben und |
| die Wörter "und den Modalitäten, die vom König bestimmt werden" durch | die Wörter "und den Modalitäten, die vom König bestimmt werden" durch |
| die Wörter "und denen, die eventuell vom König bestimmt werden" | die Wörter "und denen, die eventuell vom König bestimmt werden" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 30. In § 7 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "oder der in Betracht | 30. In § 7 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "oder der in Betracht |
| kommende Vermittler" aufgehoben und die Wörter "gemäß § 1 Absatz 1 Nr. | kommende Vermittler" aufgehoben und die Wörter "gemäß § 1 Absatz 1 Nr. |
| 4" durch die Wörter "gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 5" ersetzt. | 4" durch die Wörter "gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 5" ersetzt. |
| 31. [Abänderung des niederländischen Textes] | 31. [Abänderung des niederländischen Textes] |
| 32. Paragraph 7 Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt abgeändert: | 32. Paragraph 7 Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter "oder der in Betracht | 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter "oder der in Betracht |
| kommende Vermittler" aufgehoben. | kommende Vermittler" aufgehoben. |
| 2. Der erste Gedankenstrich wird wie folgt ergänzt: | 2. Der erste Gedankenstrich wird wie folgt ergänzt: |
| "und dass - falls die Produktionsgesellschaft gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 2 | "und dass - falls die Produktionsgesellschaft gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 2 |
| Absatz 2 mit einer Fernsehanstalt verbunden ist - sie nach einer | Absatz 2 mit einer Fernsehanstalt verbunden ist - sie nach einer |
| ersten Analyse der Auffassung ist, dass die Fernsehanstalt keine | ersten Analyse der Auffassung ist, dass die Fernsehanstalt keine |
| Vorteile erhält, die in direktem Zusammenhang mit der Produktion oder | Vorteile erhält, die in direktem Zusammenhang mit der Produktion oder |
| Verwertung des in Betracht kommenden Werks stehen". | Verwertung des in Betracht kommenden Werks stehen". |
| 33. Paragraph 7 Absatz 1 Nr. 4 wird durch eine Nr. 3bis, eine Nr. 4 | 33. Paragraph 7 Absatz 1 Nr. 4 wird durch eine Nr. 3bis, eine Nr. 4 |
| und eine Nr. 4bis mit folgendem Wortlaut ersetzt: | und eine Nr. 4bis mit folgendem Wortlaut ersetzt: |
| "3bis. die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Fernsehanstalt keine | "3bis. die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Fernsehanstalt keine |
| Vorteile erhält, die in direktem Zusammenhang mit der Produktion oder | Vorteile erhält, die in direktem Zusammenhang mit der Produktion oder |
| Verwertung des in Betracht kommenden Werks stehen, | Verwertung des in Betracht kommenden Werks stehen, |
| 4. mindestens 70 Prozent der in Betracht kommenden Ausgaben für | 4. mindestens 70 Prozent der in Betracht kommenden Ausgaben für |
| Produktion und Verwertung im Europäischen Wirtschaftsraum Ausgaben in | Produktion und Verwertung im Europäischen Wirtschaftsraum Ausgaben in |
| direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung sind, | direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung sind, |
| 4bis. mindestens 70 Prozent der in Belgien getätigten Ausgaben für | 4bis. mindestens 70 Prozent der in Belgien getätigten Ausgaben für |
| Produktion und Verwertung Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der | Produktion und Verwertung Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der |
| Produktion und Verwertung sind,". | Produktion und Verwertung sind,". |
| 34. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | 34. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
| 35. In § 7 Absatz 5 werden die Wörter "Verzugszinsen auf die Steuer | 35. In § 7 Absatz 5 werden die Wörter "Verzugszinsen auf die Steuer |
| geschuldet, die ab dem 30. Juni des Jahres nach dem Steuerjahr | geschuldet, die ab dem 30. Juni des Jahres nach dem Steuerjahr |
| geschuldet wird, in dem die Steuerbefreiung erstmals beantragt worden | geschuldet wird, in dem die Steuerbefreiung erstmals beantragt worden |
| ist" durch die Wörter "ab dem 30. Juni des Jahres nach dem Steuerjahr, | ist" durch die Wörter "ab dem 30. Juni des Jahres nach dem Steuerjahr, |
| für das die Steuerbefreiung erstmals beantragt worden ist, auf die | für das die Steuerbefreiung erstmals beantragt worden ist, auf die |
| geschuldete Steuer Verzugszinsen geschuldet" ersetzt. | geschuldete Steuer Verzugszinsen geschuldet" ersetzt. |
| 36. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | 36. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Der König kann die Anwendungsmodalitäten bestimmen, insbesondere für | "Der König kann die Anwendungsmodalitäten bestimmen, insbesondere für |
| Erteilung, Beibehaltung, Übertragung, Verwaltung und Anzeigen der | Erteilung, Beibehaltung, Übertragung, Verwaltung und Anzeigen der |
| Bescheinigung." | Bescheinigung." |
| 37. Paragraph 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: | 37. Paragraph 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: |
| "- 70 Prozent des Betrags der in Betracht kommenden Ausgaben für | "- 70 Prozent des Betrags der in Betracht kommenden Ausgaben für |
| Produktion und Verwertung im Europäischen Wirtschaftsraum, die für die | Produktion und Verwertung im Europäischen Wirtschaftsraum, die für die |
| Produktion und Verwertung des in Betracht kommenden Werks getätigt | Produktion und Verwertung des in Betracht kommenden Werks getätigt |
| werden, in dem Maße, wie diese 70 Prozent des Betrags der Ausgaben | werden, in dem Maße, wie diese 70 Prozent des Betrags der Ausgaben |
| Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung | Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung |
| sind,". | sind,". |
| 38. In § 8 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "für die | 38. In § 8 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "für die |
| Produktion dieses in § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Werks getätigt | Produktion dieses in § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Werks getätigt |
| werden" durch die Wörter "für die Produktion und Verwertung des in | werden" durch die Wörter "für die Produktion und Verwertung des in |
| Betracht kommenden Werks getätigt werden, wobei diese Frist eventuell | Betracht kommenden Werks getätigt werden, wobei diese Frist eventuell |
| gemäß § 1 Absatz 6 [sic, zu lesen ist: § 1 Absatz 5] angepasst wird" | gemäß § 1 Absatz 6 [sic, zu lesen ist: § 1 Absatz 5] angepasst wird" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 39. Paragraph 8 Absatz 2 bis 5 wird wie folgt ersetzt: | 39. Paragraph 8 Absatz 2 bis 5 wird wie folgt ersetzt: |
| "Für Animationsfilme und für Animationsserien für das Fernsehen wird | "Für Animationsfilme und für Animationsserien für das Fernsehen wird |
| diese Frist von achtzehn Monaten um sechs Monate verlängert. | diese Frist von achtzehn Monaten um sechs Monate verlängert. |
| Ist der Gesamtbetrag der in Belgien getätigten Ausgaben, die in | Ist der Gesamtbetrag der in Belgien getätigten Ausgaben, die in |
| direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung stehen, jedoch | direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung stehen, jedoch |
| niedriger als 70 Prozent des Gesamtbetrags der in Belgien getätigten | niedriger als 70 Prozent des Gesamtbetrags der in Belgien getätigten |
| Ausgaben für Produktion und Verwertung, wird der Steuerwert der | Ausgaben für Produktion und Verwertung, wird der Steuerwert der |
| Tax-Shelter-Bescheinigung im Verhältnis zum Prozentsatz der in Belgien | Tax-Shelter-Bescheinigung im Verhältnis zum Prozentsatz der in Belgien |
| getätigten Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Produktion | getätigten Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Produktion |
| und Verwertung stehen, gegenüber den verlangten 70 Prozent | und Verwertung stehen, gegenüber den verlangten 70 Prozent |
| proportional verringert. | proportional verringert. |
| Die Summe aller Steuerwerte der Tax-Shelter-Bescheinigungen beläuft | Die Summe aller Steuerwerte der Tax-Shelter-Bescheinigungen beläuft |
| sich pro in Betracht kommendes Werk auf höchstens 15.000.000 EUR." | sich pro in Betracht kommendes Werk auf höchstens 15.000.000 EUR." |
| 40. In § 10 Absatz 1 Nr. 5 erster Gedankenstrich werden die Wörter | 40. In § 10 Absatz 1 Nr. 5 erster Gedankenstrich werden die Wörter |
| "die Produktionsgesellschaft" durch die Wörter "die in Betracht | "die Produktionsgesellschaft" durch die Wörter "die in Betracht |
| kommende Produktionsgesellschaft" ersetzt. | kommende Produktionsgesellschaft" ersetzt. |
| 41. Paragraph 10 Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: | 41. Paragraph 10 Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: |
| "7. Versicherung, dass in Betracht kommende Anleger weder in Betracht | "7. Versicherung, dass in Betracht kommende Anleger weder in Betracht |
| kommende Produktionsgesellschaften sind noch Fernsehanstalten noch | kommende Produktionsgesellschaften sind noch Fernsehanstalten noch |
| Gesellschaften, die im Sinne von Artikel 11 des | Gesellschaften, die im Sinne von Artikel 11 des |
| Gesellschaftsgesetzbuches mit in Betracht kommenden | Gesellschaftsgesetzbuches mit in Betracht kommenden |
| Produktionsgesellschaften verbunden sind,". | Produktionsgesellschaften verbunden sind,". |
| 42. [Abänderung des niederländischen Textes] | 42. [Abänderung des niederländischen Textes] |
| 43. Paragraph 10 Absatz 1 Nr. 8 erster Gedankenstrich wird wie folgt | 43. Paragraph 10 Absatz 1 Nr. 8 erster Gedankenstrich wird wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "- zur Angabe, dass sie kein Unternehmen ist, das mit einer belgischen | "- zur Angabe, dass sie kein Unternehmen ist, das mit einer belgischen |
| oder ausländischen Fernsehanstalt verbunden ist, oder dass sie gemäß § | oder ausländischen Fernsehanstalt verbunden ist, oder dass sie gemäß § |
| 1 Nr. 2 Absatz 2 nicht als Unternehmen gelten kann, das mit einer | 1 Nr. 2 Absatz 2 nicht als Unternehmen gelten kann, das mit einer |
| belgischen oder ausländischen Fernsehanstalt verbunden ist, da diese | belgischen oder ausländischen Fernsehanstalt verbunden ist, da diese |
| Fernsehanstalt keine Vorteile erhält, die in direktem Zusammenhang mit | Fernsehanstalt keine Vorteile erhält, die in direktem Zusammenhang mit |
| der Produktion oder Verwertung des in Betracht kommenden Werks | der Produktion oder Verwertung des in Betracht kommenden Werks |
| stehen,". | stehen,". |
| 44. In § 10 Absatz 1 Nr. 8 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter | 44. In § 10 Absatz 1 Nr. 8 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter |
| "im Prinzip" aufgehoben. | "im Prinzip" aufgehoben. |
| 45. Paragraph 10 Absatz 1 Nr. 8 dritter Gedankenstrich wird durch drei | 45. Paragraph 10 Absatz 1 Nr. 8 dritter Gedankenstrich wird durch drei |
| Gedankenstriche mit folgendem Wortlaut ersetzt: | Gedankenstriche mit folgendem Wortlaut ersetzt: |
| "- dass mindestens 70 Prozent der in Betracht kommenden Ausgaben für | "- dass mindestens 70 Prozent der in Betracht kommenden Ausgaben für |
| Produktion und Verwertung im Europäischen Wirtschaftsraum Ausgaben in | Produktion und Verwertung im Europäischen Wirtschaftsraum Ausgaben in |
| direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung sind, | direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verwertung sind, |
| - dass mindestens 70 Prozent der in Belgien getätigten Ausgaben für | - dass mindestens 70 Prozent der in Belgien getätigten Ausgaben für |
| Produktion und Verwertung Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der | Produktion und Verwertung Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der |
| Produktion und Verwertung sind, | Produktion und Verwertung sind, |
| - dass mindestens 90 Prozent der in Betracht kommenden Ausgaben für | - dass mindestens 90 Prozent der in Betracht kommenden Ausgaben für |
| Produktion und Verwertung, die bei der Berechnung der definitiven | Produktion und Verwertung, die bei der Berechnung der definitiven |
| Schätzung des Steuerwertes der Tax-Shelter-Bescheinigung wie im | Schätzung des Steuerwertes der Tax-Shelter-Bescheinigung wie im |
| Rahmenübereinkommen angegeben berücksichtigt werden, in Belgien | Rahmenübereinkommen angegeben berücksichtigt werden, in Belgien |
| getätigte Ausgaben für Produktion und Verwertung sind, so dass dieser | getätigte Ausgaben für Produktion und Verwertung sind, so dass dieser |
| Steuerwert erreicht werden kann,". | Steuerwert erreicht werden kann,". |
| 46. In § 10 Absatz 1 Nr. 9 werden die Wörter "der | 46. In § 10 Absatz 1 Nr. 9 werden die Wörter "der |
| Produktionsgesellschaft und der Vermittler" durch die Wörter "der in | Produktionsgesellschaft und der Vermittler" durch die Wörter "der in |
| Betracht kommenden Produktionsgesellschaft und der in Betracht | Betracht kommenden Produktionsgesellschaft und der in Betracht |
| kommenden Vermittler" ersetzt. | kommenden Vermittler" ersetzt. |
| 47. Paragraph 10 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 47. Paragraph 10 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
| "Der König kann die praktischen Modalitäten für Erstellung, Inhalt und | "Der König kann die praktischen Modalitäten für Erstellung, Inhalt und |
| Form des Rahmenübereinkommens bestimmen." | Form des Rahmenübereinkommens bestimmen." |
| 48. [Abänderung des niederländischen Textes] | 48. [Abänderung des niederländischen Textes] |
| 49. [Abänderung des niederländischen Textes] | 49. [Abänderung des niederländischen Textes] |
| 50. [Abänderung des niederländischen Textes] | 50. [Abänderung des niederländischen Textes] |
| Art. 3 - Artikel 416 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 3 - Artikel 416 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
| das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom | das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom |
| 17. Mai 2004, wird wie folgt ersetzt: | 17. Mai 2004, wird wie folgt ersetzt: |
| "In Abweichung von Artikel 414 und unbeschadet der Anwendung der | "In Abweichung von Artikel 414 und unbeschadet der Anwendung der |
| Artikel 444 und 445 wird auf den Teil der Steuer, der sich | Artikel 444 und 445 wird auf den Teil der Steuer, der sich |
| proportional auf vorgesehene Summen bezieht, die gemäß Artikel 194ter | proportional auf vorgesehene Summen bezieht, die gemäß Artikel 194ter |
| § 7 Absatz 2 bis 4 steuerpflichtig werden, ein Verzugszins geschuldet, | § 7 Absatz 2 bis 4 steuerpflichtig werden, ein Verzugszins geschuldet, |
| der gemäß Artikel 414 ab dem 30. Juni des Jahres berechnet wird, | der gemäß Artikel 414 ab dem 30. Juni des Jahres berechnet wird, |
| dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, für das die Steuerbefreiung | dessen Jahreszahl das Steuerjahr bestimmt, für das die Steuerbefreiung |
| erstmals beantragt worden ist." | erstmals beantragt worden ist." |
| Art. 4 - Vorliegendes Gesetz ist auf Rahmenübereinkommen anwendbar, | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz ist auf Rahmenübereinkommen anwendbar, |
| die ab dem ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im | die ab dem ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt unterzeichnet werden. | Belgischen Staatsblatt unterzeichnet werden. |
| Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 26. Mai 2016 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |