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Loi du 26 décembre 2022
publié le 28 juin 2024

Loi modifiant la loi du 15 mai 2014 portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance, relatif à la seconde prolongation de la période d'application des zones d'aide et introduisant une dispense de versement de précompte professionnel pour les employeurs touchés par une calamité naturelle. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2024005715
pub.
28/06/2024
prom.
26/12/2022
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

26 DECEMBRE 2022. - Loi modifiant la loi du 15 mai 2014Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/05/2014 pub. 22/05/2014 numac 2014203009 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance fermer portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance, relatif à la seconde prolongation de la période d'application des zones d'aide et introduisant une dispense de versement de précompte professionnel pour les employeurs touchés par une calamité naturelle. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er et 8 à 10 de la loi du 26 décembre 2022 modifiant la loi du 15 mai 2014Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/05/2014 pub. 22/05/2014 numac 2014203009 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance fermer portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance, relatif à la seconde prolongation de la période d'application des zones d'aide et introduisant une dispense de versement de précompte professionnel pour les employeurs touchés par une calamité naturelle (Moniteur belge du 13 janvier 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 26. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15.Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung in Bezug auf die zweite Verlängerung des Zeitraums der Anwendung der Förderzonen und zur Einführung einer Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die von einer Naturkatastrophe betroffenen Arbeitgeber PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) TITEL 3 - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die von einer Naturkatastrophe betroffenen Arbeitgeber (...)

Art. 8 - Artikel 78 § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Naturkatastrophen wie in Artikel 2 Nr. 9 derselben Verordnung bestimmt gelten für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen und von Artikel 206 § 4 jedoch nicht als schlechte Witterungsbedingungen."

Art. 9 - In Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 2759/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2759/1 - § 1 - In § 2 erwähnte Arbeitgeber, denen infolge einer Naturkatastrophe, die der König in Anwendung von Artikel 19/2 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung in den Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels einbezogen hat, in einer Betriebsstätte, die auf dem Gebiet einer Region wie in Artikel 19/2 desselben Gesetzes erwähnt gelegen ist, Schäden entstanden sind und die ein Formular wie in § 4 erwähnt rechtsgültig vorgelegt haben, sind von der Zuführung von 30 Prozent des Berufssteuervorabzugs in Bezug auf die in § 2 erwähnten Entlohnungen an die Staatskasse befreit unter der Bedingung, dass der Gesamtbetrag der Befreiung den in § 3 erwähnten Betrag nicht übersteigt und dass sie die Gesamtheit des vorerwähnten Vorabzugs auf diese Entlohnungen einbehalten.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter Betriebsstätte ein Standort zu verstehen, der geografisch anhand einer Adresse identifiziert werden kann und wo zum Zeitpunkt der Naturkatastrophe eine oder mehrere Tätigkeiten des Unternehmens ausgeübt wurden. § 2 - Entlohnungen, die für die Anwendung des vorliegenden Artikels in Betracht kommen, sind Entlohnungen, die folgende Bedingungen erfüllen: - Es handelt sich um Entlohnungen für Arbeitnehmer, die in einer Betriebsstätte beschäftigt sind, der infolge einer in § 1 erwähnten Naturkatastrophe Schäden entstanden sind. - Es handelt sich um Entlohnungen, die in einem Zeitraum von vierzig Monaten ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Naturkatastrophe sich ereignet hat, gezahlt oder zuerkannt werden. - Es handelt sich um steuerpflichtige Entlohnungen der Arbeitnehmer, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 2 festgelegt werden, ohne doppeltes Urlaubsgeld, Jahresendprämie und ausstehende Entlohnungen.

Die in vorliegendem Artikel erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht auf den Berufssteuervorabzug angewandt werden, der zusätzlich zu dem verordnungsgemäßen Mindestbetrag des geschuldeten Berufssteuervorabzugs einbehalten wird.

Die in vorliegendem Artikel erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann nicht gewährt werden, wenn eine andere in den Artikeln 2752 bis 2756 und 2758 bis 27512 erwähnte Befreiung auf dieselbe Entlohnung angewandt wird.

Um die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs zu erhalten, muss der Arbeitgeber den Nachweis erbringen, dass er die in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Bedingungen erfüllt, und ihn zur Verfügung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bereithalten.

Der König bestimmt die Modalitäten für die Erbringung dieses Nachweises. § 3 - Der Gesamtbetrag der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs, der gemäß vorliegendem Artikel pro Arbeitgeber und pro Naturkatastrophe gewährt wird, gegebenenfalls erhöht um die für diesen Vorabzug geschuldeten Aufschubzinsen, kann nicht höher sein als 25 Prozent der Differenz zwischen einerseits den Kosten, die durch die als direkte Folge der Naturkatastrophe entstandenen Schäden verursacht wurden, die von der Region auf der Grundlage von Artikel 50 der in Artikel 19/1 desselben Gesetzes erwähnten Verordnung (EU) Nr. 651/2014, von Artikel 30 der in Artikel 19/1 desselben Gesetzes erwähnten Verordnung (EU) Nr. 702/2014 oder von Artikel 44 der in Artikel 19/1 desselben Gesetzes erwähnten Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 endgültig festgestellt worden sind und die vom Arbeitgeber in dem in § 4 erwähnten Formular angegeben worden sind, und andererseits der Beihilfe und den Entschädigungen, die dem Arbeitgeber von der Region, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem Versicherer als Ausgleich für diese Schäden gewährt wurde beziehungsweise zuerkannt wurden. § 4 - Bevor der Arbeitgeber die in vorliegendem Artikel erwähnte Zahlungsbefreiung erhalten kann, muss er spätestens im dreißigsten Monat nach dem Monat, in dem die Naturkatastrophe sich ereignet hat, ein Formular einreichen, dessen Muster vom König festgelegt wird.

In diesem Formular vermerkt der Arbeitgeber: - seine Identität, - Adresse und Parzellennummer der von der Naturkatastrophe betroffenen Betriebsstätte(n), - Betrag der in § 3 erwähnten Kosten, die der Arbeitgeber für die Anwendung der in vorliegendem Artikel erwähnten Befreiung berücksichtigen möchte und die durch die materiellen Schäden an Vermögenswerten verursacht wurden, die als direkte Folge der Naturkatastrophe entstanden sind, sowie Vermögenswerte, auf die diese Kosten sich beziehen, - Betrag der in § 3 erwähnten Kosten, die der Arbeitgeber für die Anwendung der in vorliegendem Artikel erwähnten Befreiung berücksichtigen möchte und die durch den Einkommensausfall verursacht wurden, der als direkte Folge der Naturkatastrophe entstanden ist, - gegebenenfalls Betrag der Beihilfe, die dem Arbeitgeber von der Region oder einer anderen öffentlichen Behörde als Ausgleich für diese Schäden gewährt wurde oder gewährt werden wird, - gegebenenfalls Betrag der Entschädigungen, die dem Arbeitgeber von einem oder mehreren Versicherern als Ausgleich für diese Schäden gezahlt oder zuerkannt wurden, - ob diese Beträge endgültig festgestellt worden sind oder nicht.

Die in vorliegendem Artikel erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kann außerdem nur angewandt werden, nachdem der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen spätestens im sechsunddreißigsten Monat nach dem Monat, in dem die Naturkatastrophe sich ereignet hat, von der Region eine Bescheinigung erhalten hat, in der die in § 3 erwähnten Kosten, die der Arbeitgeber für die Anwendung der in vorliegendem Artikel erwähnten Befreiung berücksichtigen möchte, und die als Ausgleich für diese Kosten ausgezahlten oder zuerkannten Entschädigungen und Beihilfebeträge aufgeführt sind. Die Region kann nur dann eine Bescheinigung ausstellen, wenn diese Kosten, Entschädigungen und Beihilfebeträge endgültig festgestellt worden sind.

Nach Erhalt der in Absatz 2 erwähnten Bescheinigung und spätestens im einundvierzigsten Monat nach dem Monat, in dem die Naturkatastrophe sich ereignet hat, setzt der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen den Arbeitgeber durch einen in verschlossenem Umschlag versendeten Brief über die Möglichkeit der Anwendung der in vorliegendem Artikel erwähnten Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Kenntnis. In diesem Brief ist Folgendes vermerkt: - Entlohnungen, auf die diese Befreiung angewandt werden kann, - Formalitäten, die bei der Angabe der Befreiung beachtet werden müssen, - Formalitäten, die bei der Erbringung des in § 2 Absatz 4 erwähnten Nachweises beachtet werden müssen.

Ab dem 1. Januar 2025 versendet der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen den in Absatz 4 erwähnten Brief über die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform, außer wenn der Arbeitgeber gemäß Artikel 304quater § 2 Absatz 1 von der Pflicht befreit ist, die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und er sich nicht dafür entschieden hat, auf elektronischem Wege mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren.

Der König kann die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Fristen bis spätestens zum siebenundvierzigsten Monat nach dem Monat, in dem die Naturkatastrophe sich ereignet hat, verlängern."

Art. 10 - Artikel 8 ist auf Naturkatastrophen anwendbar, die sich ab dem 1. Juli 2021 ereignet haben.

Artikel 9 ist auf die ab dem 1. August 2021 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE


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