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Loi modifiant la loi du 15 mai 2014 portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance, relatif à la seconde prolongation de la période d'application des zones d'aide et introduisant une dispense de versement de précompte professionnel pour les employeurs touchés par une calamité naturelle. - Traduction allemande d'extraits | Wet tot wijziging van de wet van 15 mei 2014 houdende uitvoering van het pact voor competitiviteit, werkgelegenheid en relance, betreffende de tweede verlenging van de toepassingsperiode van de steunzones en tot invoering van een vrijstelling van doorstorting van bedrijfsvoorheffing voor werkgevers die getroffen worden door een natuurramp. - Duitse vertaling van uittreksels |
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26 DECEMBRE 2022. - Loi modifiant la loi du 15 mai 2014 portant | 26 DECEMBER 2022. - Wet tot wijziging van de wet van 15 mei 2014 |
houdende uitvoering van het pact voor competitiviteit, werkgelegenheid | |
exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance, relatif à | en relance, betreffende de tweede verlenging van de toepassingsperiode |
la seconde prolongation de la période d'application des zones d'aide | van de steunzones en tot invoering van een vrijstelling van |
et introduisant une dispense de versement de précompte professionnel | doorstorting van bedrijfsvoorheffing voor werkgevers die getroffen |
pour les employeurs touchés par une calamité naturelle. - Traduction | worden door een natuurramp. - Duitse vertaling van uittreksels |
allemande d'extraits | |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en |
articles 1er et 8 à 10 de la loi du 26 décembre 2022 modifiant la loi | 8 tot 10 van de wet van 26 december 2022 tot wijziging van de wet van |
du 15 mai 2014 portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi | 15 mei 2014 houdende uitvoering van het pact voor competitiviteit, |
et de relance, relatif à la seconde prolongation de la période | werkgelegenheid en relance, betreffende de tweede verlenging van de |
d'application des zones d'aide et introduisant une dispense de | toepassingsperiode van de steunzones en tot invoering van een |
versement de précompte professionnel pour les employeurs touchés par | vrijstelling van doorstorting van bedrijfsvoorheffing voor werkgevers |
une calamité naturelle (Moniteur belge du 13 janvier 2023). | die getroffen worden door een natuurramp (Belgisch Staatsblad van 13 |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | januari 2023). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
26. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai | 26. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai |
2014 zur Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung | 2014 zur Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung |
und Wirtschaftsbelebung in Bezug auf die zweite Verlängerung des | und Wirtschaftsbelebung in Bezug auf die zweite Verlängerung des |
Zeitraums der Anwendung der Förderzonen und zur Einführung einer | Zeitraums der Anwendung der Förderzonen und zur Einführung einer |
Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die von einer | Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die von einer |
Naturkatastrophe betroffenen Arbeitgeber | Naturkatastrophe betroffenen Arbeitgeber |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
(...) | (...) |
TITEL 3 - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die | TITEL 3 - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die |
von einer Naturkatastrophe betroffenen Arbeitgeber | von einer Naturkatastrophe betroffenen Arbeitgeber |
(...) | (...) |
Art. 8 - Artikel 78 § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 8 - Artikel 78 § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, wird durch folgenden | eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, wird durch folgenden |
Satz ergänzt: | Satz ergänzt: |
"Naturkatastrophen wie in Artikel 2 Nr. 9 derselben Verordnung | "Naturkatastrophen wie in Artikel 2 Nr. 9 derselben Verordnung |
bestimmt gelten für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen und von | bestimmt gelten für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen und von |
Artikel 206 § 4 jedoch nicht als schlechte Witterungsbedingungen." | Artikel 206 § 4 jedoch nicht als schlechte Witterungsbedingungen." |
Art. 9 - In Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 desselben | Art. 9 - In Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 desselben |
Gesetzbuches wird ein Artikel 2759/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Gesetzbuches wird ein Artikel 2759/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 2759/1 - § 1 - In § 2 erwähnte Arbeitgeber, denen infolge einer | "Art. 2759/1 - § 1 - In § 2 erwähnte Arbeitgeber, denen infolge einer |
Naturkatastrophe, die der König in Anwendung von Artikel 19/2 des | Naturkatastrophe, die der König in Anwendung von Artikel 19/2 des |
Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für | Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für |
Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung in den | Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung in den |
Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels einbezogen hat, in einer | Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels einbezogen hat, in einer |
Betriebsstätte, die auf dem Gebiet einer Region wie in Artikel 19/2 | Betriebsstätte, die auf dem Gebiet einer Region wie in Artikel 19/2 |
desselben Gesetzes erwähnt gelegen ist, Schäden entstanden sind und | desselben Gesetzes erwähnt gelegen ist, Schäden entstanden sind und |
die ein Formular wie in § 4 erwähnt rechtsgültig vorgelegt haben, sind | die ein Formular wie in § 4 erwähnt rechtsgültig vorgelegt haben, sind |
von der Zuführung von 30 Prozent des Berufssteuervorabzugs in Bezug | von der Zuführung von 30 Prozent des Berufssteuervorabzugs in Bezug |
auf die in § 2 erwähnten Entlohnungen an die Staatskasse befreit unter | auf die in § 2 erwähnten Entlohnungen an die Staatskasse befreit unter |
der Bedingung, dass der Gesamtbetrag der Befreiung den in § 3 | der Bedingung, dass der Gesamtbetrag der Befreiung den in § 3 |
erwähnten Betrag nicht übersteigt und dass sie die Gesamtheit des | erwähnten Betrag nicht übersteigt und dass sie die Gesamtheit des |
vorerwähnten Vorabzugs auf diese Entlohnungen einbehalten. | vorerwähnten Vorabzugs auf diese Entlohnungen einbehalten. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter Betriebsstätte | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter Betriebsstätte |
ein Standort zu verstehen, der geografisch anhand einer Adresse | ein Standort zu verstehen, der geografisch anhand einer Adresse |
identifiziert werden kann und wo zum Zeitpunkt der Naturkatastrophe | identifiziert werden kann und wo zum Zeitpunkt der Naturkatastrophe |
eine oder mehrere Tätigkeiten des Unternehmens ausgeübt wurden. | eine oder mehrere Tätigkeiten des Unternehmens ausgeübt wurden. |
§ 2 - Entlohnungen, die für die Anwendung des vorliegenden Artikels in | § 2 - Entlohnungen, die für die Anwendung des vorliegenden Artikels in |
Betracht kommen, sind Entlohnungen, die folgende Bedingungen erfüllen: | Betracht kommen, sind Entlohnungen, die folgende Bedingungen erfüllen: |
- Es handelt sich um Entlohnungen für Arbeitnehmer, die in einer | - Es handelt sich um Entlohnungen für Arbeitnehmer, die in einer |
Betriebsstätte beschäftigt sind, der infolge einer in § 1 erwähnten | Betriebsstätte beschäftigt sind, der infolge einer in § 1 erwähnten |
Naturkatastrophe Schäden entstanden sind. | Naturkatastrophe Schäden entstanden sind. |
- Es handelt sich um Entlohnungen, die in einem Zeitraum von vierzig | - Es handelt sich um Entlohnungen, die in einem Zeitraum von vierzig |
Monaten ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem | Monaten ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem |
die Naturkatastrophe sich ereignet hat, gezahlt oder zuerkannt werden. | die Naturkatastrophe sich ereignet hat, gezahlt oder zuerkannt werden. |
- Es handelt sich um steuerpflichtige Entlohnungen der Arbeitnehmer, | - Es handelt sich um steuerpflichtige Entlohnungen der Arbeitnehmer, |
die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 2 festgelegt werden, ohne | die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 2 festgelegt werden, ohne |
doppeltes Urlaubsgeld, Jahresendprämie und ausstehende Entlohnungen. | doppeltes Urlaubsgeld, Jahresendprämie und ausstehende Entlohnungen. |
Die in vorliegendem Artikel erwähnte Befreiung von der Zahlung des | Die in vorliegendem Artikel erwähnte Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs kann nicht auf den Berufssteuervorabzug | Berufssteuervorabzugs kann nicht auf den Berufssteuervorabzug |
angewandt werden, der zusätzlich zu dem verordnungsgemäßen | angewandt werden, der zusätzlich zu dem verordnungsgemäßen |
Mindestbetrag des geschuldeten Berufssteuervorabzugs einbehalten wird. | Mindestbetrag des geschuldeten Berufssteuervorabzugs einbehalten wird. |
Die in vorliegendem Artikel erwähnte Befreiung von der Zahlung des | Die in vorliegendem Artikel erwähnte Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs kann nicht gewährt werden, wenn eine andere in | Berufssteuervorabzugs kann nicht gewährt werden, wenn eine andere in |
den Artikeln 2752 bis 2756 und 2758 bis 27512 erwähnte Befreiung auf | den Artikeln 2752 bis 2756 und 2758 bis 27512 erwähnte Befreiung auf |
dieselbe Entlohnung angewandt wird. | dieselbe Entlohnung angewandt wird. |
Um die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs zu | Um die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs zu |
erhalten, muss der Arbeitgeber den Nachweis erbringen, dass er die in | erhalten, muss der Arbeitgeber den Nachweis erbringen, dass er die in |
vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Bedingungen erfüllt, und ihn zur | vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Bedingungen erfüllt, und ihn zur |
Verfügung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bereithalten. | Verfügung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bereithalten. |
Der König bestimmt die Modalitäten für die Erbringung dieses | Der König bestimmt die Modalitäten für die Erbringung dieses |
Nachweises. | Nachweises. |
§ 3 - Der Gesamtbetrag der Befreiung von der Zahlung des | § 3 - Der Gesamtbetrag der Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs, der gemäß vorliegendem Artikel pro Arbeitgeber | Berufssteuervorabzugs, der gemäß vorliegendem Artikel pro Arbeitgeber |
und pro Naturkatastrophe gewährt wird, gegebenenfalls erhöht um die | und pro Naturkatastrophe gewährt wird, gegebenenfalls erhöht um die |
für diesen Vorabzug geschuldeten Aufschubzinsen, kann nicht höher sein | für diesen Vorabzug geschuldeten Aufschubzinsen, kann nicht höher sein |
als 25 Prozent der Differenz zwischen einerseits den Kosten, die durch | als 25 Prozent der Differenz zwischen einerseits den Kosten, die durch |
die als direkte Folge der Naturkatastrophe entstandenen Schäden | die als direkte Folge der Naturkatastrophe entstandenen Schäden |
verursacht wurden, die von der Region auf der Grundlage von Artikel 50 | verursacht wurden, die von der Region auf der Grundlage von Artikel 50 |
der in Artikel 19/1 desselben Gesetzes erwähnten Verordnung (EU) Nr. | der in Artikel 19/1 desselben Gesetzes erwähnten Verordnung (EU) Nr. |
651/2014, von Artikel 30 der in Artikel 19/1 desselben Gesetzes | 651/2014, von Artikel 30 der in Artikel 19/1 desselben Gesetzes |
erwähnten Verordnung (EU) Nr. 702/2014 oder von Artikel 44 der in | erwähnten Verordnung (EU) Nr. 702/2014 oder von Artikel 44 der in |
Artikel 19/1 desselben Gesetzes erwähnten Verordnung (EU) Nr. | Artikel 19/1 desselben Gesetzes erwähnten Verordnung (EU) Nr. |
1388/2014 endgültig festgestellt worden sind und die vom Arbeitgeber | 1388/2014 endgültig festgestellt worden sind und die vom Arbeitgeber |
in dem in § 4 erwähnten Formular angegeben worden sind, und | in dem in § 4 erwähnten Formular angegeben worden sind, und |
andererseits der Beihilfe und den Entschädigungen, die dem Arbeitgeber | andererseits der Beihilfe und den Entschädigungen, die dem Arbeitgeber |
von der Region, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem | von der Region, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem |
Versicherer als Ausgleich für diese Schäden gewährt wurde | Versicherer als Ausgleich für diese Schäden gewährt wurde |
beziehungsweise zuerkannt wurden. | beziehungsweise zuerkannt wurden. |
§ 4 - Bevor der Arbeitgeber die in vorliegendem Artikel erwähnte | § 4 - Bevor der Arbeitgeber die in vorliegendem Artikel erwähnte |
Zahlungsbefreiung erhalten kann, muss er spätestens im dreißigsten | Zahlungsbefreiung erhalten kann, muss er spätestens im dreißigsten |
Monat nach dem Monat, in dem die Naturkatastrophe sich ereignet hat, | Monat nach dem Monat, in dem die Naturkatastrophe sich ereignet hat, |
ein Formular einreichen, dessen Muster vom König festgelegt wird. | ein Formular einreichen, dessen Muster vom König festgelegt wird. |
In diesem Formular vermerkt der Arbeitgeber: | In diesem Formular vermerkt der Arbeitgeber: |
- seine Identität, | - seine Identität, |
- Adresse und Parzellennummer der von der Naturkatastrophe betroffenen | - Adresse und Parzellennummer der von der Naturkatastrophe betroffenen |
Betriebsstätte(n), | Betriebsstätte(n), |
- Betrag der in § 3 erwähnten Kosten, die der Arbeitgeber für die | - Betrag der in § 3 erwähnten Kosten, die der Arbeitgeber für die |
Anwendung der in vorliegendem Artikel erwähnten Befreiung | Anwendung der in vorliegendem Artikel erwähnten Befreiung |
berücksichtigen möchte und die durch die materiellen Schäden an | berücksichtigen möchte und die durch die materiellen Schäden an |
Vermögenswerten verursacht wurden, die als direkte Folge der | Vermögenswerten verursacht wurden, die als direkte Folge der |
Naturkatastrophe entstanden sind, sowie Vermögenswerte, auf die diese | Naturkatastrophe entstanden sind, sowie Vermögenswerte, auf die diese |
Kosten sich beziehen, | Kosten sich beziehen, |
- Betrag der in § 3 erwähnten Kosten, die der Arbeitgeber für die | - Betrag der in § 3 erwähnten Kosten, die der Arbeitgeber für die |
Anwendung der in vorliegendem Artikel erwähnten Befreiung | Anwendung der in vorliegendem Artikel erwähnten Befreiung |
berücksichtigen möchte und die durch den Einkommensausfall verursacht | berücksichtigen möchte und die durch den Einkommensausfall verursacht |
wurden, der als direkte Folge der Naturkatastrophe entstanden ist, | wurden, der als direkte Folge der Naturkatastrophe entstanden ist, |
- gegebenenfalls Betrag der Beihilfe, die dem Arbeitgeber von der | - gegebenenfalls Betrag der Beihilfe, die dem Arbeitgeber von der |
Region oder einer anderen öffentlichen Behörde als Ausgleich für diese | Region oder einer anderen öffentlichen Behörde als Ausgleich für diese |
Schäden gewährt wurde oder gewährt werden wird, | Schäden gewährt wurde oder gewährt werden wird, |
- gegebenenfalls Betrag der Entschädigungen, die dem Arbeitgeber von | - gegebenenfalls Betrag der Entschädigungen, die dem Arbeitgeber von |
einem oder mehreren Versicherern als Ausgleich für diese Schäden | einem oder mehreren Versicherern als Ausgleich für diese Schäden |
gezahlt oder zuerkannt wurden, | gezahlt oder zuerkannt wurden, |
- ob diese Beträge endgültig festgestellt worden sind oder nicht. | - ob diese Beträge endgültig festgestellt worden sind oder nicht. |
Die in vorliegendem Artikel erwähnte Befreiung von der Zahlung des | Die in vorliegendem Artikel erwähnte Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs kann außerdem nur angewandt werden, nachdem der | Berufssteuervorabzugs kann außerdem nur angewandt werden, nachdem der |
Föderale Öffentliche Dienst Finanzen spätestens im sechsunddreißigsten | Föderale Öffentliche Dienst Finanzen spätestens im sechsunddreißigsten |
Monat nach dem Monat, in dem die Naturkatastrophe sich ereignet hat, | Monat nach dem Monat, in dem die Naturkatastrophe sich ereignet hat, |
von der Region eine Bescheinigung erhalten hat, in der die in § 3 | von der Region eine Bescheinigung erhalten hat, in der die in § 3 |
erwähnten Kosten, die der Arbeitgeber für die Anwendung der in | erwähnten Kosten, die der Arbeitgeber für die Anwendung der in |
vorliegendem Artikel erwähnten Befreiung berücksichtigen möchte, und | vorliegendem Artikel erwähnten Befreiung berücksichtigen möchte, und |
die als Ausgleich für diese Kosten ausgezahlten oder zuerkannten | die als Ausgleich für diese Kosten ausgezahlten oder zuerkannten |
Entschädigungen und Beihilfebeträge aufgeführt sind. Die Region kann | Entschädigungen und Beihilfebeträge aufgeführt sind. Die Region kann |
nur dann eine Bescheinigung ausstellen, wenn diese Kosten, | nur dann eine Bescheinigung ausstellen, wenn diese Kosten, |
Entschädigungen und Beihilfebeträge endgültig festgestellt worden | Entschädigungen und Beihilfebeträge endgültig festgestellt worden |
sind. | sind. |
Nach Erhalt der in Absatz 2 erwähnten Bescheinigung und spätestens im | Nach Erhalt der in Absatz 2 erwähnten Bescheinigung und spätestens im |
einundvierzigsten Monat nach dem Monat, in dem die Naturkatastrophe | einundvierzigsten Monat nach dem Monat, in dem die Naturkatastrophe |
sich ereignet hat, setzt der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen den | sich ereignet hat, setzt der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen den |
Arbeitgeber durch einen in verschlossenem Umschlag versendeten Brief | Arbeitgeber durch einen in verschlossenem Umschlag versendeten Brief |
über die Möglichkeit der Anwendung der in vorliegendem Artikel | über die Möglichkeit der Anwendung der in vorliegendem Artikel |
erwähnten Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in | erwähnten Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in |
Kenntnis. In diesem Brief ist Folgendes vermerkt: | Kenntnis. In diesem Brief ist Folgendes vermerkt: |
- Entlohnungen, auf die diese Befreiung angewandt werden kann, | - Entlohnungen, auf die diese Befreiung angewandt werden kann, |
- Formalitäten, die bei der Angabe der Befreiung beachtet werden | - Formalitäten, die bei der Angabe der Befreiung beachtet werden |
müssen, | müssen, |
- Formalitäten, die bei der Erbringung des in § 2 Absatz 4 erwähnten | - Formalitäten, die bei der Erbringung des in § 2 Absatz 4 erwähnten |
Nachweises beachtet werden müssen. | Nachweises beachtet werden müssen. |
Ab dem 1. Januar 2025 versendet der Föderale Öffentliche Dienst | Ab dem 1. Januar 2025 versendet der Föderale Öffentliche Dienst |
Finanzen den in Absatz 4 erwähnten Brief über die in Artikel 304ter | Finanzen den in Absatz 4 erwähnten Brief über die in Artikel 304ter |
Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform, außer wenn der | Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform, außer wenn der |
Arbeitgeber gemäß Artikel 304quater § 2 Absatz 1 von der Pflicht | Arbeitgeber gemäß Artikel 304quater § 2 Absatz 1 von der Pflicht |
befreit ist, die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte | befreit ist, die in Artikel 304ter Absatz 2 erwähnte gesicherte |
elektronische Plattform zu benutzen, und er sich nicht dafür | elektronische Plattform zu benutzen, und er sich nicht dafür |
entschieden hat, auf elektronischem Wege mit dem Föderalen | entschieden hat, auf elektronischem Wege mit dem Föderalen |
Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren. | Öffentlichen Dienst Finanzen zu kommunizieren. |
Der König kann die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Fristen bis | Der König kann die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Fristen bis |
spätestens zum siebenundvierzigsten Monat nach dem Monat, in dem die | spätestens zum siebenundvierzigsten Monat nach dem Monat, in dem die |
Naturkatastrophe sich ereignet hat, verlängern." | Naturkatastrophe sich ereignet hat, verlängern." |
Art. 10 - Artikel 8 ist auf Naturkatastrophen anwendbar, die sich ab | Art. 10 - Artikel 8 ist auf Naturkatastrophen anwendbar, die sich ab |
dem 1. Juli 2021 ereignet haben. | dem 1. Juli 2021 ereignet haben. |
Artikel 9 ist auf die ab dem 1. August 2021 gezahlten oder zuerkannten | Artikel 9 ist auf die ab dem 1. August 2021 gezahlten oder zuerkannten |
Entlohnungen anwendbar. | Entlohnungen anwendbar. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2022 | Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |