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Loi du 26 décembre 2022
publié le 05 avril 2024

Loi relative à la mention des voies de recours et portant dispositions diverses en matière judiciaire. - Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2024003046
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05/04/2024
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26/12/2022
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


26 DECEMBRE 2022. - Loi relative à la mention des voies de recours et portant dispositions diverses en matière judiciaire. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 15 et 17 à 19 de la loi du 26 décembre 2022 relative à la mention des voies de recours et portant dispositions diverses en matière judiciaire (Moniteur belge du 30 décembre 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 26. DEZEMBER 2022 - Gesetz über die Angabe der Rechtsmittel und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 2 - Artikel 40 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "per Einschreibebrief" und den Wörtern "an seinen Wohnsitz" die Wörter "mit Rückschein" eingefügt.2. Im selben Absatz werden zwischen den Wörtern "Die Zustellung gilt" und den Wörtern "als vollzogen" die Wörter "der Partei gegenüber, auf deren Antrag hin die Zustellung erfolgt ist," eingefügt.3. In denselben Absatz wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: "Erfolgt die Versendung elektronisch, muss es sich um einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben im Sinne von Artikel 3 Nr.37 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG handeln." 4. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Als Datum der Zustellung gilt für denjenigen, dem gegenüber die Zustellung erfolgt, der Tag nach dem Tag, an dem ihm die Urkunde an seinem Wohnsitz oder gegebenenfalls Wohnort vorgelegt worden ist." Art. 3 - In Artikel 43 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In allen Zustellungen, durch die eine Rechtsmittelfrist einsetzt, die in dem in Artikel 780/1 erwähnten Informationsblatt aufgenommen ist, wird ausdrücklich angegeben, dass diese Frist durch die Zustellung einsetzt und welches der erste Tag dieser Frist ist, wenn dieser zum Zeitpunkt der Zustellung bestimmt werden kann.

Kann der erste Tag der Frist zum Zeitpunkt der Zustellung nicht bestimmt werden, wird in der Gerichtsvollzieherurkunde die Rechtsgrundlage für die Bestimmung des ersten Tages der Frist übernommen.

In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Fällen wird in der Gerichtsvollzieherurkunde der Wortlaut von Artikel 47bis Absatz 2 wiedergegeben." Art. 4 - Artikel 47bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Mai 2018, wird wie folgt ersetzt: "Wenn die Zustellung oder Notifizierung einer Entscheidung nichtig ist oder das in Artikel 780/1 erwähnte Informationsblatt fehlt, setzt die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht ein. Gleiches gilt, wenn die im Informationsblatt aufgenommene Information unvollständig oder unrichtig ist, sofern die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit die gutgläubige Partei irregeführt haben könnte." Art. 5 - Artikel 144bis § 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.2 werden die Wörter "gemäß Artikel 144quater" durch die Wörter "gemäß Artikel 144sexies" ersetzt. 2. Der Paragraph wird durch eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. Ausübung der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) und b) der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte erwähnten Aufgaben gemäß den in einem Rundschreiben des Kollegiums der Generalprokuratoren erwähnten Richtlinien." Art. 6 - Artikel 309/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Februar 2021, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 7 - Die Kosten für die Arbeitsweise und Unterbringung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte und ihres Sekretariats sowie die Kosten für die ununterbrochene Wahrung der Rechte der Delegierten Europäischen Staatsanwälte in Bezug auf die soziale Sicherheit, Altersversorgung und Versicherung in Anwendung der nationalen Regelung werden durch die Haushaltsmittel gedeckt, über die der Föderale Öffentliche Dienst Justiz verfügt." Art. 7 - In Artikel 488 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 2001, werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: "Die Rechtsanwaltskammern von Wallonisch-Brabant, Charleroi, Dinant, Lüttich-Huy, Luxemburg, Mons, Namur, Tournai, Verviers und Eupen bilden mit der französischen Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwaltschaft von Brüssel die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften.

Die Rechtsanwaltskammern von Antwerpen, Oudenaarde, Westflandern, Gent, Limburg, Löwen und Dendermonde bilden mit der niederländischen Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwaltschaft von Brüssel die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften." Art. 8 - Artikel 580 Nr. 8 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2007, wird durch einen Buchstaben g) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "g) des Gesetzes vom 18. Juli 2017 zur Schaffung des Status der nationalen Solidarität, zur Gewährung einer Wiedergutmachungspension und zur Erstattung der medizinischen Versorgung infolge von Terrorakten,".

Art. 9 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 780/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 780/1 - In den ausdrücklich durch Gesetz vorgesehenen Fällen wird in Zivilsachen dem Urteil ein Informationsblatt beigefügt, auf dem für jede Partei folgende Angaben vermerkt werden: a) Rechtsmittel für eine Berufung, einen Einspruch oder eine Kassationsbeschwerde, die gegen das Urteil eingelegt werden können, oder das Fehlen solcher Rechtsmittel, b) Bezeichnung und Adresse des Gerichts, das zuständig ist, über diese Rechtsmittel zu erkennen, c) Art und Weise der Einlegung dieser Rechtsmittel, d) Frist, in der diese Rechtsmittel eingelegt werden müssen mit Angabe der gesetzlichen Gründe für eine Verlängerung dieser Frist, e) Rechtshandlung, durch die die Frist einsetzt, f) ausdrücklicher Hinweis, dass die Partei, die ein Rechtsmittel zu offensichtlich verzögernden oder missbräuchlichen Zwecken nutzt, unbeschadet des Schadenersatzes, der eingefordert werden könnte, und der Zahlung der Verfahrensentschädigung zu einer Geldbuße verurteilt werden kann. Gegebenenfalls wird auf dem Informationsblatt ebenfalls die Möglichkeit eines Dritteinspruchs mit denselben Angaben vermerkt.

Die Angaben des Informationsblattes können von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien oder des durch sie bevollmächtigten Gerichtsvollziehers per gewöhnlichen Brief oder Erklärung bei der Kanzlei binnen acht Tagen nach dem Antrag berichtigt oder ergänzt werden.

Das Informationsblatt ist nicht Teil des Urteils. Es wird der in Artikel 790 erwähnten Ausfertigung beigefügt.

Der König kann das Muster dieses Informationsblattes bestimmen." Art. 10 - Artikel 792 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Februar 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "das Urteil binnen acht Tagen per Gerichtsbrief." durch die Wörter "und in allen anderen Fällen, in denen durch die Notifizierung eine Rechtsmittelfrist einsetzt, das Urteil und das in Artikel 780/1 erwähnte Informationsblatt binnen acht Tagen per Gerichtsbrief. Wird das Informationsblatt gemäß Artikel 780/1 Absatz 3 berichtigt oder ergänzt, wird es den Parteien unter denselben Bedingungen innerhalb einer Frist von acht Tagen notifiziert." ersetzt. 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Zur Vermeidung der Nichtigkeit wird in den in Absatz 2 erwähnten Notifizierungen ausdrücklich vermerkt, dass durch sie die Rechtsmittelfrist einsetzt, die in dem in Artikel 780/1 erwähnten Informationsblatt aufgenommen ist, und wird der Wortlaut von Artikel 47bis Absatz 2 und Artikel 53bis Nr.1 wiedergegeben." Art. 11 - In Artikel 1193 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "Die Zuschlagserteilung erfolgt in einer einzigen Sitzung, entmaterialisiert oder nicht, durch Versteigerung, wobei die Möglichkeit, ein Übergebot abzugeben, ausgeschlossen ist." Art. 12 - In Artikel 1344bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1983 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Eine von der Gemeindeverwaltung ausgestellte Wohnsitzbescheinigung der in Absatz 2 Nr. 3 angegebenen Person oder ein Auszug aus dem Nationalregister der natürlichen Personen wird der Antragschrift beigefügt." Art. 13 - Artikel 1410 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 22 vom 4. Juni 2020, bestätigt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2020, wird durch eine Nummer 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "14. die im Gesetz vom 18. Juli 2017 zur Schaffung des Status der nationalen Solidarität, zur Gewährung einer Wiedergutmachungspension und zur Erstattung der medizinischen Versorgung infolge von Terrorakten erwähnten Erstattungen für Gesundheitspflegeleistungen und Wiedergutmachungspensionen." Art. 14 - In Artikel 1587 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "Die Zuschlagserteilung erfolgt in einer einzigen Sitzung, entmaterialisiert oder nicht, durch Versteigerung, wobei die Möglichkeit, ein Übergebot abzugeben, ausgeschlossen ist." Art. 15 - Artikel 1675/9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: 1.Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Wenn Schuldner und Gläubiger in zwei verschiedenen Staaten innerhalb der Europäischen Union wohnen, beträgt diese Frist drei Monate; wohnen sie in zwei verschiedenen Staaten außerhalb der Europäischen Union, beträgt diese Frist fünf Monate." 2. In § 3 Absatz 1 wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: "Wenn Schuldner und Gläubiger in zwei verschiedenen Staaten innerhalb der Europäischen Union wohnen, beträgt diese Frist dreißig Tage; wohnen sie in zwei verschiedenen Staaten außerhalb der Europäischen Union, beträgt diese Frist fünfundfünfzig Tage." (...) KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz, Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf die Datenbank für notarielle Urkunden Art. 17 - Artikel 40 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz, Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf die Datenbank für notarielle Urkunden wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 1 von Artikel 1675/9 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch Buchstabe c), wird durch folgenden Satz ergänzt: "Wenn Schuldner und Gläubiger in zwei verschiedenen Staaten innerhalb der Europäischen Union wohnen, beträgt diese Frist drei Monate;wohnen sie in zwei verschiedenen Staaten außerhalb der Europäischen Union, beträgt diese Frist fünf Monate." 2. In § 3 von Artikel 1675/9 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch Buchstabe d), wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: "Wenn Schuldner und Gläubiger in zwei verschiedenen Staaten innerhalb der Europäischen Union wohnen, beträgt diese Frist dreißig Tage; wohnen sie in zwei verschiedenen Staaten außerhalb der Europäischen Union, beträgt diese Frist fünfundfünfzig Tage." KAPITEL 5 - Übergangsbestimmung Art. 18 - Artikel 780/1 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches, so wie er durch Artikel 9 eingefügt wird, findet ebenfalls Anwendung auf die vor dem 1. Januar 2023 verkündeten Urteile.

Artikel 792 Absatz 2 und 3 des Gerichtsgesetzbuches, so wie sie durch Artikel 10 abgeändert werden, findet Anwendung auf die ab dem 1.

Januar 2023 verkündeten Urteile und auf vorher verkündete Urteile, deren Notifizierung ab dem 1. Januar 2023 erfolgt.

KAPITEL 6 - Inkrafttreten Art. 19 - Artikel 6 wird wirksam mit 24. Mai 2019.

Die Artikel 3, 4, 9, 10 und 18 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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