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Loi relative à la mention des voies de recours et portant dispositions diverses en matière judiciaire. - Traduction allemande d'extraits Wet betreffende de vermelding van de rechtsmiddelen en houdende diverse bepalingen in gerechtelijke zaken. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 DECEMBRE 2022. - Loi relative à la mention des voies de recours et portant dispositions diverses en matière judiciaire. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 DECEMBER 2022. - Wet betreffende de vermelding van de rechtsmiddelen en houdende diverse bepalingen in gerechtelijke zaken. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1 à 15 et 17 à 19 de la loi du 26 décembre 2022 relative à la 15 en 17 tot 19 van de wet van 26 december 2022 betreffende de
mention des voies de recours et portant dispositions diverses en vermelding van de rechtsmiddelen en houdende diverse bepalingen in
matière judiciaire (Moniteur belge du 30 décembre 2022). gerechtelijke zaken (Belgisch Staatsblad van 30 december 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
26. DEZEMBER 2022 - Gesetz über die Angabe der Rechtsmittel 26. DEZEMBER 2022 - Gesetz über die Angabe der Rechtsmittel
und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 40 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 2 - Artikel 40 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "per Einschreibebrief" und 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "per Einschreibebrief" und
den Wörtern "an seinen Wohnsitz" die Wörter "mit Rückschein" den Wörtern "an seinen Wohnsitz" die Wörter "mit Rückschein"
eingefügt. eingefügt.
2. Im selben Absatz werden zwischen den Wörtern "Die Zustellung gilt" 2. Im selben Absatz werden zwischen den Wörtern "Die Zustellung gilt"
und den Wörtern "als vollzogen" die Wörter "der Partei gegenüber, auf und den Wörtern "als vollzogen" die Wörter "der Partei gegenüber, auf
deren Antrag hin die Zustellung erfolgt ist," eingefügt. deren Antrag hin die Zustellung erfolgt ist," eingefügt.
3. In denselben Absatz wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz 3. In denselben Absatz wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz
folgender Satz eingefügt: folgender Satz eingefügt:
"Erfolgt die Versendung elektronisch, muss es sich um einen "Erfolgt die Versendung elektronisch, muss es sich um einen
qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben
im Sinne von Artikel 3 Nr. 37 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des im Sinne von Artikel 3 Nr. 37 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
1999/93/EG handeln." 1999/93/EG handeln."
4. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: 4. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Als Datum der Zustellung gilt für denjenigen, dem gegenüber die "Als Datum der Zustellung gilt für denjenigen, dem gegenüber die
Zustellung erfolgt, der Tag nach dem Tag, an dem ihm die Urkunde an Zustellung erfolgt, der Tag nach dem Tag, an dem ihm die Urkunde an
seinem Wohnsitz oder gegebenenfalls Wohnort vorgelegt worden ist." seinem Wohnsitz oder gegebenenfalls Wohnort vorgelegt worden ist."
Art. 3 - In Artikel 43 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 3 - In Artikel 43 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, werden zwischen Absatz 1 und durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, werden zwischen Absatz 1 und
Absatz 2 drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: Absatz 2 drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"In allen Zustellungen, durch die eine Rechtsmittelfrist einsetzt, die "In allen Zustellungen, durch die eine Rechtsmittelfrist einsetzt, die
in dem in Artikel 780/1 erwähnten Informationsblatt aufgenommen ist, in dem in Artikel 780/1 erwähnten Informationsblatt aufgenommen ist,
wird ausdrücklich angegeben, dass diese Frist durch die Zustellung wird ausdrücklich angegeben, dass diese Frist durch die Zustellung
einsetzt und welches der erste Tag dieser Frist ist, wenn dieser zum einsetzt und welches der erste Tag dieser Frist ist, wenn dieser zum
Zeitpunkt der Zustellung bestimmt werden kann. Zeitpunkt der Zustellung bestimmt werden kann.
Kann der erste Tag der Frist zum Zeitpunkt der Zustellung nicht Kann der erste Tag der Frist zum Zeitpunkt der Zustellung nicht
bestimmt werden, wird in der Gerichtsvollzieherurkunde die bestimmt werden, wird in der Gerichtsvollzieherurkunde die
Rechtsgrundlage für die Bestimmung des ersten Tages der Frist Rechtsgrundlage für die Bestimmung des ersten Tages der Frist
übernommen. übernommen.
In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Fällen wird in der In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Fällen wird in der
Gerichtsvollzieherurkunde der Wortlaut von Artikel 47bis Absatz 2 Gerichtsvollzieherurkunde der Wortlaut von Artikel 47bis Absatz 2
wiedergegeben." wiedergegeben."
Art. 4 - Artikel 47bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 4 - Artikel 47bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 25. Mai 2018, wird wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 25. Mai 2018, wird wie folgt ersetzt:
"Wenn die Zustellung oder Notifizierung einer Entscheidung nichtig ist "Wenn die Zustellung oder Notifizierung einer Entscheidung nichtig ist
oder das in Artikel 780/1 erwähnte Informationsblatt fehlt, setzt die oder das in Artikel 780/1 erwähnte Informationsblatt fehlt, setzt die
Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht ein. Gleiches gilt, wenn Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht ein. Gleiches gilt, wenn
die im Informationsblatt aufgenommene Information unvollständig oder die im Informationsblatt aufgenommene Information unvollständig oder
unrichtig ist, sofern die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit die unrichtig ist, sofern die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit die
gutgläubige Partei irregeführt haben könnte." gutgläubige Partei irregeführt haben könnte."
Art. 5 - Artikel 144bis § 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch Art. 5 - Artikel 144bis § 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch
das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 2 werden die Wörter "gemäß Artikel 144quater" durch die 1. In Nr. 2 werden die Wörter "gemäß Artikel 144quater" durch die
Wörter "gemäß Artikel 144sexies" ersetzt. Wörter "gemäß Artikel 144sexies" ersetzt.
2. Der Paragraph wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Paragraph wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"4. Ausübung der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) und b) der "4. Ausübung der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) und b) der
Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer
Online-Inhalte erwähnten Aufgaben gemäß den in einem Rundschreiben des Online-Inhalte erwähnten Aufgaben gemäß den in einem Rundschreiben des
Kollegiums der Generalprokuratoren erwähnten Richtlinien." Kollegiums der Generalprokuratoren erwähnten Richtlinien."
Art. 6 - Artikel 309/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 6 - Artikel 309/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 5. Mai 2019 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Februar Gesetz vom 5. Mai 2019 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Februar
2021, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2021, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 7 - Die Kosten für die Arbeitsweise und Unterbringung der " § 7 - Die Kosten für die Arbeitsweise und Unterbringung der
Delegierten Europäischen Staatsanwälte und ihres Sekretariats sowie Delegierten Europäischen Staatsanwälte und ihres Sekretariats sowie
die Kosten für die ununterbrochene Wahrung der Rechte der Delegierten die Kosten für die ununterbrochene Wahrung der Rechte der Delegierten
Europäischen Staatsanwälte in Bezug auf die soziale Sicherheit, Europäischen Staatsanwälte in Bezug auf die soziale Sicherheit,
Altersversorgung und Versicherung in Anwendung der nationalen Regelung Altersversorgung und Versicherung in Anwendung der nationalen Regelung
werden durch die Haushaltsmittel gedeckt, über die der Föderale werden durch die Haushaltsmittel gedeckt, über die der Föderale
Öffentliche Dienst Justiz verfügt." Öffentliche Dienst Justiz verfügt."
Art. 7 - In Artikel 488 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 7 - In Artikel 488 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 4. Juli 2001, werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: Gesetz vom 4. Juli 2001, werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt:
"Die Rechtsanwaltskammern von Wallonisch-Brabant, Charleroi, Dinant, "Die Rechtsanwaltskammern von Wallonisch-Brabant, Charleroi, Dinant,
Lüttich-Huy, Luxemburg, Mons, Namur, Tournai, Verviers und Eupen Lüttich-Huy, Luxemburg, Mons, Namur, Tournai, Verviers und Eupen
bilden mit der französischen Rechtsanwaltskammer der bilden mit der französischen Rechtsanwaltskammer der
Rechtsanwaltschaft von Brüssel die Kammer der französischsprachigen Rechtsanwaltschaft von Brüssel die Kammer der französischsprachigen
und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften. und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften.
Die Rechtsanwaltskammern von Antwerpen, Oudenaarde, Westflandern, Die Rechtsanwaltskammern von Antwerpen, Oudenaarde, Westflandern,
Gent, Limburg, Löwen und Dendermonde bilden mit der niederländischen Gent, Limburg, Löwen und Dendermonde bilden mit der niederländischen
Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwaltschaft von Brüssel die Kammer der Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwaltschaft von Brüssel die Kammer der
flämischen Rechtsanwaltschaften." flämischen Rechtsanwaltschaften."
Art. 8 - Artikel 580 Nr. 8 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 8 - Artikel 580 Nr. 8 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 21. April 2007, wird durch einen Buchstaben g) durch das Gesetz vom 21. April 2007, wird durch einen Buchstaben g)
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"g) des Gesetzes vom 18. Juli 2017 zur Schaffung des Status der "g) des Gesetzes vom 18. Juli 2017 zur Schaffung des Status der
nationalen Solidarität, zur Gewährung einer Wiedergutmachungspension nationalen Solidarität, zur Gewährung einer Wiedergutmachungspension
und zur Erstattung der medizinischen Versorgung infolge von und zur Erstattung der medizinischen Versorgung infolge von
Terrorakten,". Terrorakten,".
Art. 9 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 780/1 mit folgendem Art. 9 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 780/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 780/1 - In den ausdrücklich durch Gesetz vorgesehenen Fällen "Art. 780/1 - In den ausdrücklich durch Gesetz vorgesehenen Fällen
wird in Zivilsachen dem Urteil ein Informationsblatt beigefügt, auf wird in Zivilsachen dem Urteil ein Informationsblatt beigefügt, auf
dem für jede Partei folgende Angaben vermerkt werden: dem für jede Partei folgende Angaben vermerkt werden:
a) Rechtsmittel für eine Berufung, einen Einspruch oder eine a) Rechtsmittel für eine Berufung, einen Einspruch oder eine
Kassationsbeschwerde, die gegen das Urteil eingelegt werden können, Kassationsbeschwerde, die gegen das Urteil eingelegt werden können,
oder das Fehlen solcher Rechtsmittel, oder das Fehlen solcher Rechtsmittel,
b) Bezeichnung und Adresse des Gerichts, das zuständig ist, über diese b) Bezeichnung und Adresse des Gerichts, das zuständig ist, über diese
Rechtsmittel zu erkennen, Rechtsmittel zu erkennen,
c) Art und Weise der Einlegung dieser Rechtsmittel, c) Art und Weise der Einlegung dieser Rechtsmittel,
d) Frist, in der diese Rechtsmittel eingelegt werden müssen mit Angabe d) Frist, in der diese Rechtsmittel eingelegt werden müssen mit Angabe
der gesetzlichen Gründe für eine Verlängerung dieser Frist, der gesetzlichen Gründe für eine Verlängerung dieser Frist,
e) Rechtshandlung, durch die die Frist einsetzt, e) Rechtshandlung, durch die die Frist einsetzt,
f) ausdrücklicher Hinweis, dass die Partei, die ein Rechtsmittel zu f) ausdrücklicher Hinweis, dass die Partei, die ein Rechtsmittel zu
offensichtlich verzögernden oder missbräuchlichen Zwecken nutzt, offensichtlich verzögernden oder missbräuchlichen Zwecken nutzt,
unbeschadet des Schadenersatzes, der eingefordert werden könnte, und unbeschadet des Schadenersatzes, der eingefordert werden könnte, und
der Zahlung der Verfahrensentschädigung zu einer Geldbuße verurteilt der Zahlung der Verfahrensentschädigung zu einer Geldbuße verurteilt
werden kann. werden kann.
Gegebenenfalls wird auf dem Informationsblatt ebenfalls die Gegebenenfalls wird auf dem Informationsblatt ebenfalls die
Möglichkeit eines Dritteinspruchs mit denselben Angaben vermerkt. Möglichkeit eines Dritteinspruchs mit denselben Angaben vermerkt.
Die Angaben des Informationsblattes können von Amts wegen oder auf Die Angaben des Informationsblattes können von Amts wegen oder auf
Antrag einer der Parteien oder des durch sie bevollmächtigten Antrag einer der Parteien oder des durch sie bevollmächtigten
Gerichtsvollziehers per gewöhnlichen Brief oder Erklärung bei der Gerichtsvollziehers per gewöhnlichen Brief oder Erklärung bei der
Kanzlei binnen acht Tagen nach dem Antrag berichtigt oder ergänzt Kanzlei binnen acht Tagen nach dem Antrag berichtigt oder ergänzt
werden. werden.
Das Informationsblatt ist nicht Teil des Urteils. Es wird der in Das Informationsblatt ist nicht Teil des Urteils. Es wird der in
Artikel 790 erwähnten Ausfertigung beigefügt. Artikel 790 erwähnten Ausfertigung beigefügt.
Der König kann das Muster dieses Informationsblattes bestimmen." Der König kann das Muster dieses Informationsblattes bestimmen."
Art. 10 - Artikel 792 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 10 - Artikel 792 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 17. Februar 2021, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 17. Februar 2021, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter "das Urteil binnen acht Tagen per 1. In Absatz 2 werden die Wörter "das Urteil binnen acht Tagen per
Gerichtsbrief." durch die Wörter "und in allen anderen Fällen, in Gerichtsbrief." durch die Wörter "und in allen anderen Fällen, in
denen durch die Notifizierung eine Rechtsmittelfrist einsetzt, das denen durch die Notifizierung eine Rechtsmittelfrist einsetzt, das
Urteil und das in Artikel 780/1 erwähnte Informationsblatt binnen acht Urteil und das in Artikel 780/1 erwähnte Informationsblatt binnen acht
Tagen per Gerichtsbrief. Wird das Informationsblatt gemäß Artikel Tagen per Gerichtsbrief. Wird das Informationsblatt gemäß Artikel
780/1 Absatz 3 berichtigt oder ergänzt, wird es den Parteien unter 780/1 Absatz 3 berichtigt oder ergänzt, wird es den Parteien unter
denselben Bedingungen innerhalb einer Frist von acht Tagen denselben Bedingungen innerhalb einer Frist von acht Tagen
notifiziert." ersetzt. notifiziert." ersetzt.
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Zur Vermeidung der Nichtigkeit wird in den in Absatz 2 erwähnten "Zur Vermeidung der Nichtigkeit wird in den in Absatz 2 erwähnten
Notifizierungen ausdrücklich vermerkt, dass durch sie die Notifizierungen ausdrücklich vermerkt, dass durch sie die
Rechtsmittelfrist einsetzt, die in dem in Artikel 780/1 erwähnten Rechtsmittelfrist einsetzt, die in dem in Artikel 780/1 erwähnten
Informationsblatt aufgenommen ist, und wird der Wortlaut von Artikel Informationsblatt aufgenommen ist, und wird der Wortlaut von Artikel
47bis Absatz 2 und Artikel 53bis Nr. 1 wiedergegeben." 47bis Absatz 2 und Artikel 53bis Nr. 1 wiedergegeben."
Art. 11 - In Artikel 1193 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 11 - In Artikel 1193 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird der erste Satz wie folgt durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird der erste Satz wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Die Zuschlagserteilung erfolgt in einer einzigen Sitzung, "Die Zuschlagserteilung erfolgt in einer einzigen Sitzung,
entmaterialisiert oder nicht, durch Versteigerung, wobei die entmaterialisiert oder nicht, durch Versteigerung, wobei die
Möglichkeit, ein Übergebot abzugeben, ausgeschlossen ist." Möglichkeit, ein Übergebot abzugeben, ausgeschlossen ist."
Art. 12 - In Artikel 1344bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 12 - In Artikel 1344bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 29. Dezember 1983 und zuletzt abgeändert durch das das Gesetz vom 29. Dezember 1983 und zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt:
"Eine von der Gemeindeverwaltung ausgestellte Wohnsitzbescheinigung "Eine von der Gemeindeverwaltung ausgestellte Wohnsitzbescheinigung
der in Absatz 2 Nr. 3 angegebenen Person oder ein Auszug aus dem der in Absatz 2 Nr. 3 angegebenen Person oder ein Auszug aus dem
Nationalregister der natürlichen Personen wird der Antragschrift Nationalregister der natürlichen Personen wird der Antragschrift
beigefügt." beigefügt."
Art. 13 - Artikel 1410 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 13 - Artikel 1410 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 22 vom 4. Juni 2020, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 22 vom 4. Juni 2020,
bestätigt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2020, wird durch eine bestätigt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2020, wird durch eine
Nummer 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Nummer 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"14. die im Gesetz vom 18. Juli 2017 zur Schaffung des Status der "14. die im Gesetz vom 18. Juli 2017 zur Schaffung des Status der
nationalen Solidarität, zur Gewährung einer Wiedergutmachungspension nationalen Solidarität, zur Gewährung einer Wiedergutmachungspension
und zur Erstattung der medizinischen Versorgung infolge von und zur Erstattung der medizinischen Versorgung infolge von
Terrorakten erwähnten Erstattungen für Gesundheitspflegeleistungen und Terrorakten erwähnten Erstattungen für Gesundheitspflegeleistungen und
Wiedergutmachungspensionen." Wiedergutmachungspensionen."
Art. 14 - In Artikel 1587 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 14 - In Artikel 1587 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird der erste Satz wie folgt durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird der erste Satz wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Die Zuschlagserteilung erfolgt in einer einzigen Sitzung, "Die Zuschlagserteilung erfolgt in einer einzigen Sitzung,
entmaterialisiert oder nicht, durch Versteigerung, wobei die entmaterialisiert oder nicht, durch Versteigerung, wobei die
Möglichkeit, ein Übergebot abzugeben, ausgeschlossen ist." Möglichkeit, ein Übergebot abzugeben, ausgeschlossen ist."
Art. 15 - Artikel 1675/9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 15 - Artikel 1675/9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 5. Juli 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Gesetz vom 5. Juli 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
14. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: 14. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: 1. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Wenn Schuldner und Gläubiger in zwei verschiedenen Staaten innerhalb "Wenn Schuldner und Gläubiger in zwei verschiedenen Staaten innerhalb
der Europäischen Union wohnen, beträgt diese Frist drei Monate; wohnen der Europäischen Union wohnen, beträgt diese Frist drei Monate; wohnen
sie in zwei verschiedenen Staaten außerhalb der Europäischen Union, sie in zwei verschiedenen Staaten außerhalb der Europäischen Union,
beträgt diese Frist fünf Monate." beträgt diese Frist fünf Monate."
2. In § 3 Absatz 1 wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz 2. In § 3 Absatz 1 wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz
folgender Satz eingefügt: folgender Satz eingefügt:
"Wenn Schuldner und Gläubiger in zwei verschiedenen Staaten innerhalb "Wenn Schuldner und Gläubiger in zwei verschiedenen Staaten innerhalb
der Europäischen Union wohnen, beträgt diese Frist dreißig Tage; der Europäischen Union wohnen, beträgt diese Frist dreißig Tage;
wohnen sie in zwei verschiedenen Staaten außerhalb der Europäischen wohnen sie in zwei verschiedenen Staaten außerhalb der Europäischen
Union, beträgt diese Frist fünfundfünfzig Tage." Union, beträgt diese Frist fünfundfünfzig Tage."
(...) (...)
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz, verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz,
Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf
die Datenbank für notarielle Urkunden die Datenbank für notarielle Urkunden
Art. 17 - Artikel 40 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung Art. 17 - Artikel 40 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz, verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz,
Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf
die Datenbank für notarielle Urkunden wird wie folgt abgeändert: die Datenbank für notarielle Urkunden wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 Absatz 1 von Artikel 1675/9 des Gerichtsgesetzbuches, 1. Paragraph 2 Absatz 1 von Artikel 1675/9 des Gerichtsgesetzbuches,
ersetzt durch Buchstabe c), wird durch folgenden Satz ergänzt: ersetzt durch Buchstabe c), wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Wenn Schuldner und Gläubiger in zwei verschiedenen Staaten innerhalb "Wenn Schuldner und Gläubiger in zwei verschiedenen Staaten innerhalb
der Europäischen Union wohnen, beträgt diese Frist drei Monate; wohnen der Europäischen Union wohnen, beträgt diese Frist drei Monate; wohnen
sie in zwei verschiedenen Staaten außerhalb der Europäischen Union, sie in zwei verschiedenen Staaten außerhalb der Europäischen Union,
beträgt diese Frist fünf Monate." beträgt diese Frist fünf Monate."
2. In § 3 von Artikel 1675/9 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch 2. In § 3 von Artikel 1675/9 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch
Buchstabe d), wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz folgender Buchstabe d), wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz folgender
Satz eingefügt: Satz eingefügt:
"Wenn Schuldner und Gläubiger in zwei verschiedenen Staaten innerhalb "Wenn Schuldner und Gläubiger in zwei verschiedenen Staaten innerhalb
der Europäischen Union wohnen, beträgt diese Frist dreißig Tage; der Europäischen Union wohnen, beträgt diese Frist dreißig Tage;
wohnen sie in zwei verschiedenen Staaten außerhalb der Europäischen wohnen sie in zwei verschiedenen Staaten außerhalb der Europäischen
Union, beträgt diese Frist fünfundfünfzig Tage." Union, beträgt diese Frist fünfundfünfzig Tage."
KAPITEL 5 - Übergangsbestimmung KAPITEL 5 - Übergangsbestimmung
Art. 18 - Artikel 780/1 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches, so wie er Art. 18 - Artikel 780/1 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches, so wie er
durch Artikel 9 eingefügt wird, findet ebenfalls Anwendung auf die vor durch Artikel 9 eingefügt wird, findet ebenfalls Anwendung auf die vor
dem 1. Januar 2023 verkündeten Urteile. dem 1. Januar 2023 verkündeten Urteile.
Artikel 792 Absatz 2 und 3 des Gerichtsgesetzbuches, so wie sie durch Artikel 792 Absatz 2 und 3 des Gerichtsgesetzbuches, so wie sie durch
Artikel 10 abgeändert werden, findet Anwendung auf die ab dem 1. Artikel 10 abgeändert werden, findet Anwendung auf die ab dem 1.
Januar 2023 verkündeten Urteile und auf vorher verkündete Urteile, Januar 2023 verkündeten Urteile und auf vorher verkündete Urteile,
deren Notifizierung ab dem 1. Januar 2023 erfolgt. deren Notifizierung ab dem 1. Januar 2023 erfolgt.
KAPITEL 6 - Inkrafttreten KAPITEL 6 - Inkrafttreten
Art. 19 - Artikel 6 wird wirksam mit 24. Mai 2019. Art. 19 - Artikel 6 wird wirksam mit 24. Mai 2019.
Die Artikel 3, 4, 9, 10 und 18 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. Die Artikel 3, 4, 9, 10 und 18 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2022 Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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