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| Loi relative à la mention des voies de recours et portant dispositions diverses en matière judiciaire. - Traduction allemande d'extraits | Wet betreffende de vermelding van de rechtsmiddelen en houdende diverse bepalingen in gerechtelijke zaken. - Duitse vertaling van uittreksels |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 DECEMBRE 2022. - Loi relative à la mention des voies de recours et portant dispositions diverses en matière judiciaire. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 DECEMBER 2022. - Wet betreffende de vermelding van de rechtsmiddelen en houdende diverse bepalingen in gerechtelijke zaken. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
| articles 1 à 15 et 17 à 19 de la loi du 26 décembre 2022 relative à la | 15 en 17 tot 19 van de wet van 26 december 2022 betreffende de |
| mention des voies de recours et portant dispositions diverses en | vermelding van de rechtsmiddelen en houdende diverse bepalingen in |
| matière judiciaire (Moniteur belge du 30 décembre 2022). | gerechtelijke zaken (Belgisch Staatsblad van 30 december 2022). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 26. DEZEMBER 2022 - Gesetz über die Angabe der Rechtsmittel | 26. DEZEMBER 2022 - Gesetz über die Angabe der Rechtsmittel |
| und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz | und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
| Art. 2 - Artikel 40 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 2 - Artikel 40 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "per Einschreibebrief" und | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "per Einschreibebrief" und |
| den Wörtern "an seinen Wohnsitz" die Wörter "mit Rückschein" | den Wörtern "an seinen Wohnsitz" die Wörter "mit Rückschein" |
| eingefügt. | eingefügt. |
| 2. Im selben Absatz werden zwischen den Wörtern "Die Zustellung gilt" | 2. Im selben Absatz werden zwischen den Wörtern "Die Zustellung gilt" |
| und den Wörtern "als vollzogen" die Wörter "der Partei gegenüber, auf | und den Wörtern "als vollzogen" die Wörter "der Partei gegenüber, auf |
| deren Antrag hin die Zustellung erfolgt ist," eingefügt. | deren Antrag hin die Zustellung erfolgt ist," eingefügt. |
| 3. In denselben Absatz wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz | 3. In denselben Absatz wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz |
| folgender Satz eingefügt: | folgender Satz eingefügt: |
| "Erfolgt die Versendung elektronisch, muss es sich um einen | "Erfolgt die Versendung elektronisch, muss es sich um einen |
| qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben | qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben |
| im Sinne von Artikel 3 Nr. 37 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des | im Sinne von Artikel 3 Nr. 37 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über |
| elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische | elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische |
| Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie | Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie |
| 1999/93/EG handeln." | 1999/93/EG handeln." |
| 4. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 4. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Als Datum der Zustellung gilt für denjenigen, dem gegenüber die | "Als Datum der Zustellung gilt für denjenigen, dem gegenüber die |
| Zustellung erfolgt, der Tag nach dem Tag, an dem ihm die Urkunde an | Zustellung erfolgt, der Tag nach dem Tag, an dem ihm die Urkunde an |
| seinem Wohnsitz oder gegebenenfalls Wohnort vorgelegt worden ist." | seinem Wohnsitz oder gegebenenfalls Wohnort vorgelegt worden ist." |
| Art. 3 - In Artikel 43 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 3 - In Artikel 43 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, werden zwischen Absatz 1 und | durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, werden zwischen Absatz 1 und |
| Absatz 2 drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Absatz 2 drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "In allen Zustellungen, durch die eine Rechtsmittelfrist einsetzt, die | "In allen Zustellungen, durch die eine Rechtsmittelfrist einsetzt, die |
| in dem in Artikel 780/1 erwähnten Informationsblatt aufgenommen ist, | in dem in Artikel 780/1 erwähnten Informationsblatt aufgenommen ist, |
| wird ausdrücklich angegeben, dass diese Frist durch die Zustellung | wird ausdrücklich angegeben, dass diese Frist durch die Zustellung |
| einsetzt und welches der erste Tag dieser Frist ist, wenn dieser zum | einsetzt und welches der erste Tag dieser Frist ist, wenn dieser zum |
| Zeitpunkt der Zustellung bestimmt werden kann. | Zeitpunkt der Zustellung bestimmt werden kann. |
| Kann der erste Tag der Frist zum Zeitpunkt der Zustellung nicht | Kann der erste Tag der Frist zum Zeitpunkt der Zustellung nicht |
| bestimmt werden, wird in der Gerichtsvollzieherurkunde die | bestimmt werden, wird in der Gerichtsvollzieherurkunde die |
| Rechtsgrundlage für die Bestimmung des ersten Tages der Frist | Rechtsgrundlage für die Bestimmung des ersten Tages der Frist |
| übernommen. | übernommen. |
| In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Fällen wird in der | In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Fällen wird in der |
| Gerichtsvollzieherurkunde der Wortlaut von Artikel 47bis Absatz 2 | Gerichtsvollzieherurkunde der Wortlaut von Artikel 47bis Absatz 2 |
| wiedergegeben." | wiedergegeben." |
| Art. 4 - Artikel 47bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 4 - Artikel 47bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 25. Mai 2018, wird wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 25. Mai 2018, wird wie folgt ersetzt: |
| "Wenn die Zustellung oder Notifizierung einer Entscheidung nichtig ist | "Wenn die Zustellung oder Notifizierung einer Entscheidung nichtig ist |
| oder das in Artikel 780/1 erwähnte Informationsblatt fehlt, setzt die | oder das in Artikel 780/1 erwähnte Informationsblatt fehlt, setzt die |
| Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht ein. Gleiches gilt, wenn | Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht ein. Gleiches gilt, wenn |
| die im Informationsblatt aufgenommene Information unvollständig oder | die im Informationsblatt aufgenommene Information unvollständig oder |
| unrichtig ist, sofern die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit die | unrichtig ist, sofern die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit die |
| gutgläubige Partei irregeführt haben könnte." | gutgläubige Partei irregeführt haben könnte." |
| Art. 5 - Artikel 144bis § 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch | Art. 5 - Artikel 144bis § 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch |
| das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Nr. 2 werden die Wörter "gemäß Artikel 144quater" durch die | 1. In Nr. 2 werden die Wörter "gemäß Artikel 144quater" durch die |
| Wörter "gemäß Artikel 144sexies" ersetzt. | Wörter "gemäß Artikel 144sexies" ersetzt. |
| 2. Der Paragraph wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Paragraph wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "4. Ausübung der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) und b) der | "4. Ausübung der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) und b) der |
| Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
| 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer | 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer |
| Online-Inhalte erwähnten Aufgaben gemäß den in einem Rundschreiben des | Online-Inhalte erwähnten Aufgaben gemäß den in einem Rundschreiben des |
| Kollegiums der Generalprokuratoren erwähnten Richtlinien." | Kollegiums der Generalprokuratoren erwähnten Richtlinien." |
| Art. 6 - Artikel 309/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 6 - Artikel 309/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 5. Mai 2019 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Februar | Gesetz vom 5. Mai 2019 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Februar |
| 2021, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2021, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| " § 7 - Die Kosten für die Arbeitsweise und Unterbringung der | " § 7 - Die Kosten für die Arbeitsweise und Unterbringung der |
| Delegierten Europäischen Staatsanwälte und ihres Sekretariats sowie | Delegierten Europäischen Staatsanwälte und ihres Sekretariats sowie |
| die Kosten für die ununterbrochene Wahrung der Rechte der Delegierten | die Kosten für die ununterbrochene Wahrung der Rechte der Delegierten |
| Europäischen Staatsanwälte in Bezug auf die soziale Sicherheit, | Europäischen Staatsanwälte in Bezug auf die soziale Sicherheit, |
| Altersversorgung und Versicherung in Anwendung der nationalen Regelung | Altersversorgung und Versicherung in Anwendung der nationalen Regelung |
| werden durch die Haushaltsmittel gedeckt, über die der Föderale | werden durch die Haushaltsmittel gedeckt, über die der Föderale |
| Öffentliche Dienst Justiz verfügt." | Öffentliche Dienst Justiz verfügt." |
| Art. 7 - In Artikel 488 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 7 - In Artikel 488 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 4. Juli 2001, werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 4. Juli 2001, werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: |
| "Die Rechtsanwaltskammern von Wallonisch-Brabant, Charleroi, Dinant, | "Die Rechtsanwaltskammern von Wallonisch-Brabant, Charleroi, Dinant, |
| Lüttich-Huy, Luxemburg, Mons, Namur, Tournai, Verviers und Eupen | Lüttich-Huy, Luxemburg, Mons, Namur, Tournai, Verviers und Eupen |
| bilden mit der französischen Rechtsanwaltskammer der | bilden mit der französischen Rechtsanwaltskammer der |
| Rechtsanwaltschaft von Brüssel die Kammer der französischsprachigen | Rechtsanwaltschaft von Brüssel die Kammer der französischsprachigen |
| und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften. | und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften. |
| Die Rechtsanwaltskammern von Antwerpen, Oudenaarde, Westflandern, | Die Rechtsanwaltskammern von Antwerpen, Oudenaarde, Westflandern, |
| Gent, Limburg, Löwen und Dendermonde bilden mit der niederländischen | Gent, Limburg, Löwen und Dendermonde bilden mit der niederländischen |
| Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwaltschaft von Brüssel die Kammer der | Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwaltschaft von Brüssel die Kammer der |
| flämischen Rechtsanwaltschaften." | flämischen Rechtsanwaltschaften." |
| Art. 8 - Artikel 580 Nr. 8 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 8 - Artikel 580 Nr. 8 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 21. April 2007, wird durch einen Buchstaben g) | durch das Gesetz vom 21. April 2007, wird durch einen Buchstaben g) |
| mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "g) des Gesetzes vom 18. Juli 2017 zur Schaffung des Status der | "g) des Gesetzes vom 18. Juli 2017 zur Schaffung des Status der |
| nationalen Solidarität, zur Gewährung einer Wiedergutmachungspension | nationalen Solidarität, zur Gewährung einer Wiedergutmachungspension |
| und zur Erstattung der medizinischen Versorgung infolge von | und zur Erstattung der medizinischen Versorgung infolge von |
| Terrorakten,". | Terrorakten,". |
| Art. 9 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 780/1 mit folgendem | Art. 9 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 780/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 780/1 - In den ausdrücklich durch Gesetz vorgesehenen Fällen | "Art. 780/1 - In den ausdrücklich durch Gesetz vorgesehenen Fällen |
| wird in Zivilsachen dem Urteil ein Informationsblatt beigefügt, auf | wird in Zivilsachen dem Urteil ein Informationsblatt beigefügt, auf |
| dem für jede Partei folgende Angaben vermerkt werden: | dem für jede Partei folgende Angaben vermerkt werden: |
| a) Rechtsmittel für eine Berufung, einen Einspruch oder eine | a) Rechtsmittel für eine Berufung, einen Einspruch oder eine |
| Kassationsbeschwerde, die gegen das Urteil eingelegt werden können, | Kassationsbeschwerde, die gegen das Urteil eingelegt werden können, |
| oder das Fehlen solcher Rechtsmittel, | oder das Fehlen solcher Rechtsmittel, |
| b) Bezeichnung und Adresse des Gerichts, das zuständig ist, über diese | b) Bezeichnung und Adresse des Gerichts, das zuständig ist, über diese |
| Rechtsmittel zu erkennen, | Rechtsmittel zu erkennen, |
| c) Art und Weise der Einlegung dieser Rechtsmittel, | c) Art und Weise der Einlegung dieser Rechtsmittel, |
| d) Frist, in der diese Rechtsmittel eingelegt werden müssen mit Angabe | d) Frist, in der diese Rechtsmittel eingelegt werden müssen mit Angabe |
| der gesetzlichen Gründe für eine Verlängerung dieser Frist, | der gesetzlichen Gründe für eine Verlängerung dieser Frist, |
| e) Rechtshandlung, durch die die Frist einsetzt, | e) Rechtshandlung, durch die die Frist einsetzt, |
| f) ausdrücklicher Hinweis, dass die Partei, die ein Rechtsmittel zu | f) ausdrücklicher Hinweis, dass die Partei, die ein Rechtsmittel zu |
| offensichtlich verzögernden oder missbräuchlichen Zwecken nutzt, | offensichtlich verzögernden oder missbräuchlichen Zwecken nutzt, |
| unbeschadet des Schadenersatzes, der eingefordert werden könnte, und | unbeschadet des Schadenersatzes, der eingefordert werden könnte, und |
| der Zahlung der Verfahrensentschädigung zu einer Geldbuße verurteilt | der Zahlung der Verfahrensentschädigung zu einer Geldbuße verurteilt |
| werden kann. | werden kann. |
| Gegebenenfalls wird auf dem Informationsblatt ebenfalls die | Gegebenenfalls wird auf dem Informationsblatt ebenfalls die |
| Möglichkeit eines Dritteinspruchs mit denselben Angaben vermerkt. | Möglichkeit eines Dritteinspruchs mit denselben Angaben vermerkt. |
| Die Angaben des Informationsblattes können von Amts wegen oder auf | Die Angaben des Informationsblattes können von Amts wegen oder auf |
| Antrag einer der Parteien oder des durch sie bevollmächtigten | Antrag einer der Parteien oder des durch sie bevollmächtigten |
| Gerichtsvollziehers per gewöhnlichen Brief oder Erklärung bei der | Gerichtsvollziehers per gewöhnlichen Brief oder Erklärung bei der |
| Kanzlei binnen acht Tagen nach dem Antrag berichtigt oder ergänzt | Kanzlei binnen acht Tagen nach dem Antrag berichtigt oder ergänzt |
| werden. | werden. |
| Das Informationsblatt ist nicht Teil des Urteils. Es wird der in | Das Informationsblatt ist nicht Teil des Urteils. Es wird der in |
| Artikel 790 erwähnten Ausfertigung beigefügt. | Artikel 790 erwähnten Ausfertigung beigefügt. |
| Der König kann das Muster dieses Informationsblattes bestimmen." | Der König kann das Muster dieses Informationsblattes bestimmen." |
| Art. 10 - Artikel 792 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 10 - Artikel 792 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 17. Februar 2021, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 17. Februar 2021, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 2 werden die Wörter "das Urteil binnen acht Tagen per | 1. In Absatz 2 werden die Wörter "das Urteil binnen acht Tagen per |
| Gerichtsbrief." durch die Wörter "und in allen anderen Fällen, in | Gerichtsbrief." durch die Wörter "und in allen anderen Fällen, in |
| denen durch die Notifizierung eine Rechtsmittelfrist einsetzt, das | denen durch die Notifizierung eine Rechtsmittelfrist einsetzt, das |
| Urteil und das in Artikel 780/1 erwähnte Informationsblatt binnen acht | Urteil und das in Artikel 780/1 erwähnte Informationsblatt binnen acht |
| Tagen per Gerichtsbrief. Wird das Informationsblatt gemäß Artikel | Tagen per Gerichtsbrief. Wird das Informationsblatt gemäß Artikel |
| 780/1 Absatz 3 berichtigt oder ergänzt, wird es den Parteien unter | 780/1 Absatz 3 berichtigt oder ergänzt, wird es den Parteien unter |
| denselben Bedingungen innerhalb einer Frist von acht Tagen | denselben Bedingungen innerhalb einer Frist von acht Tagen |
| notifiziert." ersetzt. | notifiziert." ersetzt. |
| 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
| "Zur Vermeidung der Nichtigkeit wird in den in Absatz 2 erwähnten | "Zur Vermeidung der Nichtigkeit wird in den in Absatz 2 erwähnten |
| Notifizierungen ausdrücklich vermerkt, dass durch sie die | Notifizierungen ausdrücklich vermerkt, dass durch sie die |
| Rechtsmittelfrist einsetzt, die in dem in Artikel 780/1 erwähnten | Rechtsmittelfrist einsetzt, die in dem in Artikel 780/1 erwähnten |
| Informationsblatt aufgenommen ist, und wird der Wortlaut von Artikel | Informationsblatt aufgenommen ist, und wird der Wortlaut von Artikel |
| 47bis Absatz 2 und Artikel 53bis Nr. 1 wiedergegeben." | 47bis Absatz 2 und Artikel 53bis Nr. 1 wiedergegeben." |
| Art. 11 - In Artikel 1193 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 11 - In Artikel 1193 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
| durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird der erste Satz wie folgt | durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird der erste Satz wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "Die Zuschlagserteilung erfolgt in einer einzigen Sitzung, | "Die Zuschlagserteilung erfolgt in einer einzigen Sitzung, |
| entmaterialisiert oder nicht, durch Versteigerung, wobei die | entmaterialisiert oder nicht, durch Versteigerung, wobei die |
| Möglichkeit, ein Übergebot abzugeben, ausgeschlossen ist." | Möglichkeit, ein Übergebot abzugeben, ausgeschlossen ist." |
| Art. 12 - In Artikel 1344bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 12 - In Artikel 1344bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 29. Dezember 1983 und zuletzt abgeändert durch das | das Gesetz vom 29. Dezember 1983 und zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: |
| "Eine von der Gemeindeverwaltung ausgestellte Wohnsitzbescheinigung | "Eine von der Gemeindeverwaltung ausgestellte Wohnsitzbescheinigung |
| der in Absatz 2 Nr. 3 angegebenen Person oder ein Auszug aus dem | der in Absatz 2 Nr. 3 angegebenen Person oder ein Auszug aus dem |
| Nationalregister der natürlichen Personen wird der Antragschrift | Nationalregister der natürlichen Personen wird der Antragschrift |
| beigefügt." | beigefügt." |
| Art. 13 - Artikel 1410 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 13 - Artikel 1410 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
| abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 22 vom 4. Juni 2020, | abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 22 vom 4. Juni 2020, |
| bestätigt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2020, wird durch eine | bestätigt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2020, wird durch eine |
| Nummer 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Nummer 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "14. die im Gesetz vom 18. Juli 2017 zur Schaffung des Status der | "14. die im Gesetz vom 18. Juli 2017 zur Schaffung des Status der |
| nationalen Solidarität, zur Gewährung einer Wiedergutmachungspension | nationalen Solidarität, zur Gewährung einer Wiedergutmachungspension |
| und zur Erstattung der medizinischen Versorgung infolge von | und zur Erstattung der medizinischen Versorgung infolge von |
| Terrorakten erwähnten Erstattungen für Gesundheitspflegeleistungen und | Terrorakten erwähnten Erstattungen für Gesundheitspflegeleistungen und |
| Wiedergutmachungspensionen." | Wiedergutmachungspensionen." |
| Art. 14 - In Artikel 1587 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 14 - In Artikel 1587 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
| durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird der erste Satz wie folgt | durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird der erste Satz wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "Die Zuschlagserteilung erfolgt in einer einzigen Sitzung, | "Die Zuschlagserteilung erfolgt in einer einzigen Sitzung, |
| entmaterialisiert oder nicht, durch Versteigerung, wobei die | entmaterialisiert oder nicht, durch Versteigerung, wobei die |
| Möglichkeit, ein Übergebot abzugeben, ausgeschlossen ist." | Möglichkeit, ein Übergebot abzugeben, ausgeschlossen ist." |
| Art. 15 - Artikel 1675/9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 15 - Artikel 1675/9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 5. Juli 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 5. Juli 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
| 14. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: | 14. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 1. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Wenn Schuldner und Gläubiger in zwei verschiedenen Staaten innerhalb | "Wenn Schuldner und Gläubiger in zwei verschiedenen Staaten innerhalb |
| der Europäischen Union wohnen, beträgt diese Frist drei Monate; wohnen | der Europäischen Union wohnen, beträgt diese Frist drei Monate; wohnen |
| sie in zwei verschiedenen Staaten außerhalb der Europäischen Union, | sie in zwei verschiedenen Staaten außerhalb der Europäischen Union, |
| beträgt diese Frist fünf Monate." | beträgt diese Frist fünf Monate." |
| 2. In § 3 Absatz 1 wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz | 2. In § 3 Absatz 1 wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz |
| folgender Satz eingefügt: | folgender Satz eingefügt: |
| "Wenn Schuldner und Gläubiger in zwei verschiedenen Staaten innerhalb | "Wenn Schuldner und Gläubiger in zwei verschiedenen Staaten innerhalb |
| der Europäischen Union wohnen, beträgt diese Frist dreißig Tage; | der Europäischen Union wohnen, beträgt diese Frist dreißig Tage; |
| wohnen sie in zwei verschiedenen Staaten außerhalb der Europäischen | wohnen sie in zwei verschiedenen Staaten außerhalb der Europäischen |
| Union, beträgt diese Frist fünfundfünfzig Tage." | Union, beträgt diese Frist fünfundfünfzig Tage." |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung |
| verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz, | verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz, |
| Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf | Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf |
| die Datenbank für notarielle Urkunden | die Datenbank für notarielle Urkunden |
| Art. 17 - Artikel 40 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung | Art. 17 - Artikel 40 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung |
| verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz, | verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz, |
| Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf | Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf |
| die Datenbank für notarielle Urkunden wird wie folgt abgeändert: | die Datenbank für notarielle Urkunden wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 2 Absatz 1 von Artikel 1675/9 des Gerichtsgesetzbuches, | 1. Paragraph 2 Absatz 1 von Artikel 1675/9 des Gerichtsgesetzbuches, |
| ersetzt durch Buchstabe c), wird durch folgenden Satz ergänzt: | ersetzt durch Buchstabe c), wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Wenn Schuldner und Gläubiger in zwei verschiedenen Staaten innerhalb | "Wenn Schuldner und Gläubiger in zwei verschiedenen Staaten innerhalb |
| der Europäischen Union wohnen, beträgt diese Frist drei Monate; wohnen | der Europäischen Union wohnen, beträgt diese Frist drei Monate; wohnen |
| sie in zwei verschiedenen Staaten außerhalb der Europäischen Union, | sie in zwei verschiedenen Staaten außerhalb der Europäischen Union, |
| beträgt diese Frist fünf Monate." | beträgt diese Frist fünf Monate." |
| 2. In § 3 von Artikel 1675/9 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch | 2. In § 3 von Artikel 1675/9 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch |
| Buchstabe d), wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz folgender | Buchstabe d), wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz folgender |
| Satz eingefügt: | Satz eingefügt: |
| "Wenn Schuldner und Gläubiger in zwei verschiedenen Staaten innerhalb | "Wenn Schuldner und Gläubiger in zwei verschiedenen Staaten innerhalb |
| der Europäischen Union wohnen, beträgt diese Frist dreißig Tage; | der Europäischen Union wohnen, beträgt diese Frist dreißig Tage; |
| wohnen sie in zwei verschiedenen Staaten außerhalb der Europäischen | wohnen sie in zwei verschiedenen Staaten außerhalb der Europäischen |
| Union, beträgt diese Frist fünfundfünfzig Tage." | Union, beträgt diese Frist fünfundfünfzig Tage." |
| KAPITEL 5 - Übergangsbestimmung | KAPITEL 5 - Übergangsbestimmung |
| Art. 18 - Artikel 780/1 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches, so wie er | Art. 18 - Artikel 780/1 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches, so wie er |
| durch Artikel 9 eingefügt wird, findet ebenfalls Anwendung auf die vor | durch Artikel 9 eingefügt wird, findet ebenfalls Anwendung auf die vor |
| dem 1. Januar 2023 verkündeten Urteile. | dem 1. Januar 2023 verkündeten Urteile. |
| Artikel 792 Absatz 2 und 3 des Gerichtsgesetzbuches, so wie sie durch | Artikel 792 Absatz 2 und 3 des Gerichtsgesetzbuches, so wie sie durch |
| Artikel 10 abgeändert werden, findet Anwendung auf die ab dem 1. | Artikel 10 abgeändert werden, findet Anwendung auf die ab dem 1. |
| Januar 2023 verkündeten Urteile und auf vorher verkündete Urteile, | Januar 2023 verkündeten Urteile und auf vorher verkündete Urteile, |
| deren Notifizierung ab dem 1. Januar 2023 erfolgt. | deren Notifizierung ab dem 1. Januar 2023 erfolgt. |
| KAPITEL 6 - Inkrafttreten | KAPITEL 6 - Inkrafttreten |
| Art. 19 - Artikel 6 wird wirksam mit 24. Mai 2019. | Art. 19 - Artikel 6 wird wirksam mit 24. Mai 2019. |
| Die Artikel 3, 4, 9, 10 und 18 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. | Die Artikel 3, 4, 9, 10 und 18 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2022 | Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2022 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |