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Loi du 25 juillet 2008
publié le 26 septembre 2008

Loi modifiant la loi du 8 juin 2006 réglant des activités économiques et individuelles avec des armes. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2008000792
pub.
26/09/2008
prom.
25/07/2008
ELI
eli/loi/2008/07/25/2008000792/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


25 JUILLET 2008. - Loi modifiant la loi du 8 juin 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 08/06/2006 pub. 09/06/2006 numac 2006009449 source service public federal justice Loi réglant des activités économiques et individuelles avec des armes type loi prom. 08/06/2006 pub. 09/06/2006 numac 2006009438 source service public federal justice Loi réglant des activités économiques et individuelles avec des armes. - Conseil consultatif des armes : appel à candidature fermer réglant des activités économiques et individuelles avec des armes. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 25 juillet 2008 modifiant la loi du 8 juin 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 08/06/2006 pub. 09/06/2006 numac 2006009449 source service public federal justice Loi réglant des activités économiques et individuelles avec des armes type loi prom. 08/06/2006 pub. 09/06/2006 numac 2006009438 source service public federal justice Loi réglant des activités économiques et individuelles avec des armes. - Conseil consultatif des armes : appel à candidature fermer réglant des activités économiques et individuelles avec des armes (Moniteur belge du 22 août 2008).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 25. JULI 2008 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8.Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen wird wie folgt abgeändert: a) In der niederländischen Fassung von Nr.13 wird das Wort "sneders" durch das Wort "snedes" ersetzt. b) In der niederländischen Fassung von Nr.20 wird das Wort "slaghoekje" durch das Wort "slaghoedje" ersetzt. c) Der Artikel wird durch die Nummern 22 bis 26 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "22."Wohnort": den Hauptwohnort, den eine Person in Belgien hat, ausgenommen die Orte, an denen Waffen gelagert werden und die der Betreffende mit Dritten teilt, 23. "Lauf": Teil einer Waffe, bestehend aus einer gezogenen oder nicht gezogenen Seele, die vom Geschoss durchlaufen wird, und gewöhnlich einem Patronenlager, in das das Geschoss eingeführt wird, 24."Revolver": Kurzwaffe mit Trommelmagazin oder Trommel mit einem oder mehreren Patronenlagern. Die Patronlager kommen nacheinander vor den Lauf zu liegen, entweder durch den Druck auf den Abzug oder durch direktes Spannen des Hahns mit dem Daumen, 25. "Pistole": Kurzwaffe, bei der das Auswerfen der Hülse, das Einführen der neuen Patrone und das Laden automatisch nach Abschuss geschehen, indem die durch die Explosion der Ladung oder durch die Verbrennungsgase freigesetzte Energie genutzt wird.Der Schütze muss den Abzug loslassen und ihn für einen weiteren Schuss neu betätigen, 26. "Repetierwaffe": Feuerwaffe, die die Geschosse bei jeder Betätigung des Abzugs einzeln verschiesst, wobei der Schütze die Waffe jedoch manuell mit einem Hebel, einem Verschluss oder einem Vorderschaft nachladen muss." Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 1 Nr. 15 wird der dritte Gedankenstrich durch die Wörter "und Nachtsichtgeräte" ergänzt. 2. In § 1 Nr.16 wird zwischen den Wörtern "die eine" und den Wörtern "ernste Bedrohung" das Wort "neue" eingefügt. 3. In § 3 Nr.2 werden zwischen den Wörtern "andere Waffen, die" und den Wörtern "vom König" die Wörter "nach Stellungnahme des in Artikel 37 erwähnten Beirats" eingefügt.

Art. 4 - Artikel 5 § 4 Nr. 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: "a) in vorliegendem Gesetz, in dem in Artikel 47 erwähnten Gesetz und in ihren Ausführungserlassen,".2. Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "b) in den Artikeln 101 bis 135quinquies, 136bis bis 140, 193 bis 226, 233 bis 236, 246 bis 249, 269 bis 282, 313, 322 bis 331bis, 336, 337, 347bis, 372 bis 377, 392 bis 410, 417ter bis 417quinquies, 423 bis 442ter, 461 bis 488bis, 491 bis 505, 510 bis 518 und 520 bis 525, 528 bis 532bis und 538 bis 541 des Strafgesetzbuches,".3. In Buchstabe h) werden die Wörter "in Artikel 5 Absatz 1 Nr.1 und Artikel 6 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes" durch die Wörter "im Gesetz" ersetzt. 4. In Buchstabe i) werden die Wörter "in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Nr.1 des Gesetzes" durch die Wörter "im Gesetz" ersetzt. 5. Der Artikel wird durch den Buchstaben k) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "k) in den Rechtsvorschriften über die Jagd und das Sportschiessen." .

Art. 5 - In Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes wird das Wort "zehn" durch das Wort "fünf" ersetzt.

Art. 6 - Artikel 11 desselben Gesetzes, teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 154/2007 des Verfassungsgerichtshofs, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz von § 3 Nr.9 werden zwischen den Wörtern "für den Erwerb" und den Wörtern "der betreffenden Waffe" die Wörter "und den Besitz" eingefügt. 2. Paragraph 3 Nr.9 Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: "c) Ausübung einer Tätigkeit, die mit besonderen Risiken verbunden ist oder den Besitz einer Feuerwaffe erforderlich macht,". 3. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Anträge, die eingereicht werden von Personen, die die Bedingungen der Nummern 1 bis 4, 6 und 8 nicht erfüllen, oder von Personen, die keinen rechtmässigen Grund, wie in Nr.9 vorgesehen, angeben, sind jedoch unzulässig." 4. Paragraph 4 wird wie folgt ergänzt: "Zudem sind Inhaber eines gültigen Jagdscheins von dem theoretischen Teil der in § 3 Nr.7 erwähnten Prüfung und von dem dort erwähnten praktischen Teil befreit, sofern ihr Antrag eine in Artikel 12 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Waffe betrifft.

Das Gleiche gilt für Inhaber einer gültigen Sportschützenlizenz, sofern ihr Antrag eine Waffe betrifft, die vom gleichen Typ ist wie eine Waffe, für die sie im Rahmen der Erlangung ihrer Lizenz bereits eine praktische Prüfung bestanden haben. Sie sind ausserdem von der in § 3 Nr. 6 erwähnten ärztlichen Bescheinigung befreit.

Von der in § 3 Nr. 6 erwähnten ärztlichen Bescheinigung werden zudem diejenigen befreit, die eine Erlaubnis beantragen und sich hierbei auf die in § 3 Nr. 9 Buchstabe e) und f) erwähnten rechtmässigen Gründe berufen." Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 11/1 - Eine Besitzerlaubnis wird auch Personen erteilt, die eine Waffe, für die eine Erlaubnis erteilt worden ist oder für die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes keine Erlaubnis erforderlich war, in ihrem Vermögen behalten möchten.

Diese Erlaubnis ist nur für den einfachen Besitz der Waffe, Munition ausgenommen, gültig.

Artikel 11 § 3 Nr. 6, 7 und 9 findet keine Anwendung auf die in Absatz 1 erwähnten Personen." Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 11/2 - Wer eine aufgrund des vorliegenden Gesetzes erlaubnispflichtig gewordene Waffe besitzt und eine in Artikel 11/1 erwähnte Erlaubnis beantragen möchte, muss den Antrag binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels einreichen.

Der Erbe, der den Nachweis erbringt, dass er eine von einer verstorbenen Person legal in Besitz gehaltene Waffe in sein Vermögen aufgenommen hat, kann binnen zwei Monaten nach Inbesitznahme der Waffe eine in Artikel 11/1 erwähnte Erlaubnis beantragen.

Die Privatperson, die eine Waffe unter den in Artikel 12 festgelegten Bedingungen erworben hat und deren Jagdschein, Sportschützenlizenz oder gleichwertiges Dokument abgelaufen ist und die die in Artikel 11/1 erwähnte Erlaubnis erhalten möchte, muss den Antrag binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Artikel 13 Absatz 2 erwähnten Frist einreichen." Art. 9 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.Inhaber eines Jagdscheins, die dort, wo der Jagdschein gültig ist, Langwaffen und die dazugehörige Munition besitzen dürfen, sofern ihre strafrechtliche Vorgeschichte, ihre Kenntnis der Rechtsvorschriften über Waffen und ihre Fähigkeit zum sicheren Umgang mit einer Feuerwaffe vorab geprüft worden sind,". b) Der Artikel wird durch die Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt : "5.volljährige Privatpersonen, die höchstens einmal im Jahr unter den vom König bestimmten Bedingungen eine erlaubnispflichtige Waffe auf einem zugelassenen Schiessstand bedienen." Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 12/1 - Inhaber eines Jagdscheins, einer Sportschützenlizenz und einer Besitzerlaubnis für eine Feuerwaffe können sich unter folgenden Bedingungen einander Feuerwaffen ausleihen: 1. Es handelt sich nur um Feuerwaffen des Typs, den der Entleiher besitzen darf, und im Hinblick auf eine zugelassene Tätigkeit auf der Grundlage des Dokuments, dessen Inhaber er ist.2. Die Feuerwaffen dürfen nur für die Dauer der Tätigkeit, für die sie geliehen werden, und für die Beförderung vom und zum Ort, wo diese Tätigkeit stattfindet, ausgeliehen werden.3. Die Feuerwaffen dürfen nur an dem Ort, wo die Tätigkeit, für die sie geliehen werden, stattfindet, in Besitz gehalten, mitgeführt und benutzt werden.4. Der Entleiher muss in der Lage sein, eine unterschriebene schriftliche Zustimmung des Verleihers und eine Kopie des in Nr.1 erwähnten Dokuments vorzulegen, es sei denn, der Verleiher ist anwesend." Art. 11 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "zuständige Gouverneur" und den Wörtern "nach einem vom König festgelegten Verfahren" die Wörter "beziehungsweise der Minister der Justiz, wenn eine Person ohne Wohnsitz in Belgien betroffen ist," eingefügt. 2. In Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "besitzen zu dürfen." und den Wörtern "Nach diesem Zeitraum" der Satz "Sie verfügt über einen Zeitraum von einem Monat, um die Munition, die sie noch unter den in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen besitzt, bei einer zugelassenen Person oder einer Person abzugeben, die berechtigt ist, diese Munition zu besitzen" eingefügt.

Art. 12 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 15 - Die in den Artikeln 11 § 3 Nr. 9 Buchstabe a) und b) und 12 erwähnten Personen dürfen nur im Rahmen der Ausübung der Jagd, der Bewirtschaftung der Fauna oder des Sportschiessens Feuerwaffen mit sich führen, ohne einen Waffenschein erhalten zu haben, sofern sie einen rechtmässigen Grund dazu haben." Art. 13 - Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.Privatpersonen Waffen im Versandhandel oder über das Internet zu verkaufen oder zum Kauf anzubieten oder den Fernverkauf von Waffen an Privatpersonen zu organisieren,". b) In Nr.5 werden die Wörter "von zugelassenen Waffenhändlern und Waffensammlern" gestrichen.

Art. 14 - In Artikel 21 Nr. 2 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "in Artikel 12 erwähnten Personen" und den Wörtern "sofern die Waffen" die Wörter "sowie Transporteuren von frei verkäuflichen Feuerwaffen" eingefügt.

Art. 15 - In Artikel 23 Nr. 1 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "seiner Ausführungserlasse" und dem Wort "verstösst" die Wörter "und des in Artikel 47 erwähnten Gesetzes" eingefügt.

Art. 16 - In Artikel 24 Absatz 2 desselben Gesetzes wird der letzte Satz, der mit den Wörtern "In diesem Fall" beginnt und mit den Wörtern "aufgenommen werden." endet, durch folgenden Satz ersetzt: "In diesem Fall werden die Waffen in die Sammlung eines vom Minister bestimmten öffentlichen Museums, einer vom Minister bestimmten wissenschaftlichen Einrichtung oder eines vom Minister bestimmten Polizeidienstes aufgenommen." Art. 17 - Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Mai 2007, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 4 - Die in Artikel 3 § 1 Nr. 5, 6, 7, 12, 13 und 14 erwähnten Waffen dürfen von zugelassenen Sammlern in Besitz gehalten, erworben und eingeführt werden, sofern sie wie Feuerwaffen gemäss den diesbezüglichen Verordnungsbestimmungen aufbewahrt werden. Eine Zulassung als Sammler nur dieser Waffen kann gemäss Artikel 6 § 1 erhalten werden, damit sie Feuerwaffen gleichgesetzt werden." Art. 18 - Artikel 28 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "vorläufige administrative" gestrichen.2. In Absatz 2 werden die Wörter "binnen einem Monat" durch die Wörter "binnen drei Monaten" ersetzt. 3. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Die Beschlagnahme und der Beschluss des Gouverneurs können auch frei verkäufliche Feuerwaffen betreffen, die Geschosse verschiessen." Art. 19 - In Artikel 29 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird das Wort "lokale" durch das Wort "föderale" ersetzt.

Art. 20 - Artikel 31 Nr. 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Verlängerung darf pro Antrag nur einmal gewährt werden und ihre Dauer darf höchstens sechs Monate betragen." Art. 21 - Artikel 32 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Januar 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 32 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnten Zulassungen und Erlaubnisscheine, mit Ausnahme des Waffenscheins, werden auf unbestimmte Zeit ausgestellt, ausser wenn der Antrag nur auf bestimmte Zeit gestellt worden ist oder wenn der Gouverneur oder der Minister der Justiz aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eine begrenzte Gültigkeitsdauer auferlegt.

Einmal alle fünf Jahre ergreift der Gouverneur die Initiative, zu überprüfen, ob alle Inhaber der in vorliegendem Gesetz erwähnten Zulassungen und Erlaubnisscheine, mit Ausnahme des Waffenscheins, das Gesetz einhalten und noch immer die Bedingungen für die Erlangung der Zulassungen und Erlaubnisscheine erfüllen.

Zu diesem Zweck holt der Gouverneur die Stellungnahme der lokalen Polizei und eventuell der Staatsanwaltschaft ein und müssen die Inhaber von Zulassungen und Erlaubnisscheinen erklären oder können sie, unter anderem auf der Grundlage, auf der die Zulassung oder der Erlaubnisschein vorher ausgestellt worden ist, bescheinigen lassen, dass sie noch immer die in Artikel 11 § 3 Nr. 2 bis 5, 8 und 9 oder in Artikel 11/1 vorgesehenen Bedingungen erfüllen und dass es keinen Grund gibt, einen Beschluss zur Beschränkung, zur Aussetzung oder zum Entzug dieser Dokumente zu fassen.

Wenn sich herausstellt, dass der Besitz der Waffe die öffentliche Ordnung stören oder die körperliche Unversehrtheit von Personen beeinträchtigen kann oder dass der rechtmässige Grund, der geltend gemacht wurde, um die Erlaubnis zu erhalten, nicht mehr besteht, kann der für den Wohnort des Betroffenen zuständige Gouverneur nach einem vom König festgelegten Verfahren und nach Einholung der Stellungnahme des für diesen Wohnort zuständigen Prokurators des Königs die Erlaubnis durch einen mit Gründen versehenen Beschluss beschränken, aussetzen oder entziehen." Art. 22 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 23 - Im selben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel XVI wie folgt ersetzt: "Kapitel 16 - Föderaler Waffendienst und Beirat für Waffen".

Art. 24 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "Nr.2 in Bezug auf die Bestimmung der Form der Unterlagen," gestrichen. 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "- einem Vertreter des niederländischsprachigen Schiesssportverbands," und den Wörtern "- einem französischsprachigen Vertreter der Jagd," die Wörter "- einem Vertreter des deutschsprachigen Schiesssportverbands," eingefügt. Art. 25 - Artikel 44 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 23. November 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Erwartung des Beschlusses, die Erlaubnis gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu erteilen oder nicht zu erteilen, gilt der Antrag auf Erlaubnis als vorläufige Erlaubnis." 2. Paragraph 2 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz ergänzt: "Zudem darf es keinen Grund der öffentlichen Ordnung geben, der zu einem Entzug der Erlaubnis führen würde." 3. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Erwartung des Beschlusses, die Erlaubnis gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu erteilen oder nicht zu erteilen, gilt der Antrag auf Erlaubnis als vorläufige Erlaubnis." Art. 26 - In Artikel 47 desselben Gesetzes werden die Wörter ", mit Ausnahme der Artikel 1, 2, 7, 14ter, 16 und 28 Absatz 3, deren Aufhebung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erfolgen wird" gestrichen.

Art. 27 - Artikel 48 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 23. November 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter "31.Oktober 2008" durch die Wörter "31. März 2009" ersetzt. 2. Absatz 4 wird aufgehoben. Art. 28 - Artikel 49 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Artikel, die am 1. Juli 2008 nicht in Kraft getreten sind, treten am 1. September 2008 in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 4, der am 1.

Januar 2010 in Kraft tritt. " Art. 29 - Im selben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel XX wie folgt ersetzt: "Kapitel 20 - Gebühren".

Art. 30 - In Artikel 50 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "Erneuerung der Zulassungen werden die zu zahlenden Rechte und Gebühren" durch die Wörter "der in Artikel 48 vorgesehenen eventuellen Erneuerung der Zulassungen werden die zu zahlenden Gebühren" ersetzt.

Art. 31 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 50/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 50/1 - Hinsichtlich der Vergütung der in Artikel 32 erwähnten Kontrollen sind die einmal alle fünf Jahre zu zahlenden Gebühren die in den Artikeln 50 und 51 erwähnten Beträge." Art. 32 - Artikel 51 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "Rechte und" werden gestrichen.b) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.für alle Besitzerlaubnisscheine für eine erlaubnispflichtige Waffe auf den Namen derselben Person: ein Pauschalbetrag in Höhe von 85 EUR,".

Art. 33 - In den Artikeln 52 Absatz 1 und 2, 54 § 1, 55 Absatz 2, 56 Absatz 1, 2 und 3 und 57 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Rechte und" jeweils gestrichen.

Art. 34 - In Artikel 52 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Zahlen "40" und "25" durch die Zahlen "55" und "30" ersetzt.

Art. 35 - [Abänderungsbestimmung] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Juli 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN

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