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Loi du 25 avril 2007
publié le 23 septembre 2011

Loi portant des dispositions diverses

source
service public federal interieur
numac
2011000592
pub.
23/09/2011
prom.
25/04/2007
ELI
eli/loi/2007/04/25/2011000592/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


25 AVRIL 2007. - Loi portant des dispositions diverses (IV)


Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du titre XI, chapitre II, section 2, de la loi du 25 avril 2007 portant des dispositions diverses (IV) (Moniteur belge du 8 mai 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 25. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL XI - Verschiedene Bestimmungen (...) KAPITEL II - Umwelthaftung (...) Abschnitt 2 - Inneres Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz Art. 220 - Artikel 2bis § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5. unbeschadet des Artikels 6 § 1 römisch II des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen Bekämpfung von Verschmutzung und von Freisetzung gefährlicher Stoffe, ». Art. 221 - In Artikel 2bis /1 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.

Art. 222 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2bis /2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 2bis /2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: 1. "beruflicher Tätigkeit": jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig davon, ob sie privat oder öffentlich und mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird, 2."Betreiber": jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über die technische Durchführung einer solchen Tätigkeit übertragen wurde, einschliesslich des Inhabers einer Zulassung oder Genehmigung für eine solche Tätigkeit oder der Person, die die Anmeldung oder Notifizierung einer solchen Tätigkeit vornimmt, 3. "Kosten": die durch den Einsatz der Zivilschutzdienste und der öffentlichen Feuerwehrdienste gerechtfertigten Kosten, einschliesslich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Massnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Massnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger Gemeinkosten und der Kosten für Aufsicht und Überwachung. § 2 - Unbeschadet des Artikels 2bis /1 sind bei der in Artikel 2bis § 1 Nr. 5 erwähnten Verschmutzung der Staat und die Gemeinden verpflichtet, die Kosten, die ihren Diensten hierdurch entstanden sind, beim Betreiber, der den Schaden oder die unmittelbare Gefahr des Schadens verursacht hat, oder beim Eigentümer der betreffenden Produkte zurückzufordern.

Der Staat und die Gemeinden können beschliessen, auf die Rückforderung zu verzichten, wenn die Rückforderungskosten den zurückzufordernden Betrag überschreiten oder wenn der Betreiber oder der Eigentümer nicht ermittelt werden kann.

Der Betreiber oder der Eigentümer muss die Kosten nicht tragen, wenn er nachweisen kann, dass die Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden a) entweder durch einen Dritten verursacht wurden und eingetreten sind, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, oder b) auf die Befolgung von Verfügungen oder Anweisungen einer öffentlichen Behörde zurückzuführen sind, wobei es sich nicht um Verfügungen oder Anweisungen infolge von Emissionen oder Vorfällen handelt, die durch die eigenen Tätigkeiten des Betreibers verursacht wurden. Wenn ein einziger Schaden oder eine einzige unmittelbare Schadensgefahr durch mehrere Betreiber oder Eigentümer verursacht wird, sind sie verpflichtet, die Kosten gesamtschuldnerisch zu tragen.

Wenn die Verunreinigung oder die Verschmutzung auf See entsteht oder aus einem Seeschiff stammt, gehen die Kosten zu Lasten des Verursachers der Verunreinigung beziehungsweise Verschmutzung gemäss dem internationalen Recht. Die Eigentümer der betroffenen Schiffe sind zivilrechtlich und gesamtschuldnerisch haftbar. § 3 - Der Staat und die Gemeinden können jederzeit von dem Betreiber oder Eigentümer verlangen, Informationen über einen eingetretenen Umweltschaden, über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden oder über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr vorzulegen. » Art. 223 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2bis /3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 2bis /3 - § 1 - Wenn ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens eine oder mehrere Regionen oder andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft oder betreffen könnte, so arbeiten der Staat oder die Gemeinden zusammen, insbesondere in Form eines angemessenen Informationsaustauschs, um zu gewährleisten, dass die entsprechenden Massnahmen in Bezug auf den Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens getroffen werden. § 2 - Wenn ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens im Sinne von § 1 eintritt, informieren der Staat oder die Gemeinden die zuständigen Instanzen der Regionen oder der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die möglicherweise betroffen sind, in ausreichendem Umfang. § 3 - Wenn der Staat oder die Gemeinden innerhalb ihrer Grenzen einen Umweltschaden feststellen, der jedoch nicht innerhalb ihrer Grenzen verursacht wurde, können sie diesen den zuständigen Instanzen der betroffenen Regionen oder der betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission melden. Sie können Empfehlungen für die notwendigen Massnahmen geben und die Erstattung der im Zusammenhang mit der Durchführung der Massnahmen angefallenen Kosten verlangen. § 4 - Diese Zusammenarbeit beeinträchtigt nicht die bestehenden Formen von Zusammenarbeit. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Wirtschaft und der Energie M. VERWILGHEN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Der Minister der Sozialen Eingliederung C. DUPONT Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Umwelt B. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung H. JAMAR Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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