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Vue multilingue de Loi du 25/04/2007
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Loi portant des dispositions diverses Wet houdende diverse bepalingen
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25 AVRIL 2007. - Loi portant des dispositions diverses (IV) 25 APRIL 2007. - Wet houdende diverse bepalingen (IV)
Traduction allemande d'extraits Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du titre De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van titel XI, hoofdstuk
XI, chapitre II, section 2, de la loi du 25 avril 2007 portant des II, afdeling 2, van de wet van 25 april 2007 houdende diverse
dispositions diverses (IV) (Moniteur belge du 8 mai 2007). bepalingen (IV) (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
25. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) 25. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV)
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL XI - Verschiedene Bestimmungen TITEL XI - Verschiedene Bestimmungen
(...) (...)
KAPITEL II - Umwelthaftung KAPITEL II - Umwelthaftung
(...) (...)
Abschnitt 2 - Inneres Abschnitt 2 - Inneres
Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz
Art. 220 - Artikel 2bis § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 Art. 220 - Artikel 2bis § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963
über den Zivilschutz, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2003, über den Zivilschutz, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2003,
wird durch folgende Bestimmung ersetzt: wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 5. unbeschadet des Artikels 6 § 1 römisch II des Sondergesetzes vom « 5. unbeschadet des Artikels 6 § 1 römisch II des Sondergesetzes vom
8. August 1980 zur Reform der Institutionen Bekämpfung von 8. August 1980 zur Reform der Institutionen Bekämpfung von
Verschmutzung und von Freisetzung gefährlicher Stoffe, ». Verschmutzung und von Freisetzung gefährlicher Stoffe, ».
Art. 221 - In Artikel 2bis /1 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 221 - In Artikel 2bis /1 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Absätze 3 und 4 das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Absätze 3 und 4
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 222 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2bis /2 mit folgendem Art. 222 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2bis /2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 2bis /2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels « Art. 2bis /2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels
versteht man unter: versteht man unter:
1. "beruflicher Tätigkeit": jede Tätigkeit, die im Rahmen einer 1. "beruflicher Tätigkeit": jede Tätigkeit, die im Rahmen einer
wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines
Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig davon, ob sie privat oder Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig davon, ob sie privat oder
öffentlich und mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird, öffentlich und mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird,
2. "Betreiber": jede natürliche oder juristische Person des privaten 2. "Betreiber": jede natürliche oder juristische Person des privaten
oder öffentlichen Rechts, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder oder öffentlichen Rechts, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder
bestimmt oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht bestimmt oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht
über die technische Durchführung einer solchen Tätigkeit übertragen über die technische Durchführung einer solchen Tätigkeit übertragen
wurde, einschliesslich des Inhabers einer Zulassung oder Genehmigung wurde, einschliesslich des Inhabers einer Zulassung oder Genehmigung
für eine solche Tätigkeit oder der Person, die die Anmeldung oder für eine solche Tätigkeit oder der Person, die die Anmeldung oder
Notifizierung einer solchen Tätigkeit vornimmt, Notifizierung einer solchen Tätigkeit vornimmt,
3. "Kosten": die durch den Einsatz der Zivilschutzdienste und der 3. "Kosten": die durch den Einsatz der Zivilschutzdienste und der
öffentlichen Feuerwehrdienste gerechtfertigten Kosten, einschliesslich öffentlichen Feuerwehrdienste gerechtfertigten Kosten, einschliesslich
der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren
Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Massnahmen sowie der Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Massnahmen sowie der
Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung
der Massnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger der Massnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger
Gemeinkosten und der Kosten für Aufsicht und Überwachung. Gemeinkosten und der Kosten für Aufsicht und Überwachung.
§ 2 - Unbeschadet des Artikels 2bis /1 sind bei der in Artikel 2bis § § 2 - Unbeschadet des Artikels 2bis /1 sind bei der in Artikel 2bis §
1 Nr. 5 erwähnten Verschmutzung der Staat und die Gemeinden 1 Nr. 5 erwähnten Verschmutzung der Staat und die Gemeinden
verpflichtet, die Kosten, die ihren Diensten hierdurch entstanden verpflichtet, die Kosten, die ihren Diensten hierdurch entstanden
sind, beim Betreiber, der den Schaden oder die unmittelbare Gefahr des sind, beim Betreiber, der den Schaden oder die unmittelbare Gefahr des
Schadens verursacht hat, oder beim Eigentümer der betreffenden Schadens verursacht hat, oder beim Eigentümer der betreffenden
Produkte zurückzufordern. Produkte zurückzufordern.
Der Staat und die Gemeinden können beschliessen, auf die Rückforderung Der Staat und die Gemeinden können beschliessen, auf die Rückforderung
zu verzichten, wenn die Rückforderungskosten den zurückzufordernden zu verzichten, wenn die Rückforderungskosten den zurückzufordernden
Betrag überschreiten oder wenn der Betreiber oder der Eigentümer nicht Betrag überschreiten oder wenn der Betreiber oder der Eigentümer nicht
ermittelt werden kann. ermittelt werden kann.
Der Betreiber oder der Eigentümer muss die Kosten nicht tragen, wenn Der Betreiber oder der Eigentümer muss die Kosten nicht tragen, wenn
er nachweisen kann, dass die Umweltschäden oder die unmittelbare er nachweisen kann, dass die Umweltschäden oder die unmittelbare
Gefahr solcher Schäden Gefahr solcher Schäden
a) entweder durch einen Dritten verursacht wurden und eingetreten a) entweder durch einen Dritten verursacht wurden und eingetreten
sind, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, oder sind, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, oder
b) auf die Befolgung von Verfügungen oder Anweisungen einer b) auf die Befolgung von Verfügungen oder Anweisungen einer
öffentlichen Behörde zurückzuführen sind, wobei es sich nicht um öffentlichen Behörde zurückzuführen sind, wobei es sich nicht um
Verfügungen oder Anweisungen infolge von Emissionen oder Vorfällen Verfügungen oder Anweisungen infolge von Emissionen oder Vorfällen
handelt, die durch die eigenen Tätigkeiten des Betreibers verursacht handelt, die durch die eigenen Tätigkeiten des Betreibers verursacht
wurden. wurden.
Wenn ein einziger Schaden oder eine einzige unmittelbare Wenn ein einziger Schaden oder eine einzige unmittelbare
Schadensgefahr durch mehrere Betreiber oder Eigentümer verursacht Schadensgefahr durch mehrere Betreiber oder Eigentümer verursacht
wird, sind sie verpflichtet, die Kosten gesamtschuldnerisch zu tragen. wird, sind sie verpflichtet, die Kosten gesamtschuldnerisch zu tragen.
Wenn die Verunreinigung oder die Verschmutzung auf See entsteht oder Wenn die Verunreinigung oder die Verschmutzung auf See entsteht oder
aus einem Seeschiff stammt, gehen die Kosten zu Lasten des aus einem Seeschiff stammt, gehen die Kosten zu Lasten des
Verursachers der Verunreinigung beziehungsweise Verschmutzung gemäss Verursachers der Verunreinigung beziehungsweise Verschmutzung gemäss
dem internationalen Recht. Die Eigentümer der betroffenen Schiffe sind dem internationalen Recht. Die Eigentümer der betroffenen Schiffe sind
zivilrechtlich und gesamtschuldnerisch haftbar. zivilrechtlich und gesamtschuldnerisch haftbar.
§ 3 - Der Staat und die Gemeinden können jederzeit von dem Betreiber § 3 - Der Staat und die Gemeinden können jederzeit von dem Betreiber
oder Eigentümer verlangen, Informationen über einen eingetretenen oder Eigentümer verlangen, Informationen über einen eingetretenen
Umweltschaden, über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden oder Umweltschaden, über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden oder
über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr vorzulegen. » über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr vorzulegen. »
Art. 223 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2bis /3 mit folgendem Art. 223 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2bis /3 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 2bis /3 - § 1 - Wenn ein Umweltschaden oder eine unmittelbare « Art. 2bis /3 - § 1 - Wenn ein Umweltschaden oder eine unmittelbare
Gefahr eines Umweltschadens eine oder mehrere Regionen oder andere Gefahr eines Umweltschadens eine oder mehrere Regionen oder andere
Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft oder betreffen könnte, Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft oder betreffen könnte,
so arbeiten der Staat oder die Gemeinden zusammen, insbesondere in so arbeiten der Staat oder die Gemeinden zusammen, insbesondere in
Form eines angemessenen Informationsaustauschs, um zu gewährleisten, Form eines angemessenen Informationsaustauschs, um zu gewährleisten,
dass die entsprechenden Massnahmen in Bezug auf den Umweltschaden oder dass die entsprechenden Massnahmen in Bezug auf den Umweltschaden oder
die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens getroffen werden. die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens getroffen werden.
§ 2 - Wenn ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines § 2 - Wenn ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines
Umweltschadens im Sinne von § 1 eintritt, informieren der Staat oder Umweltschadens im Sinne von § 1 eintritt, informieren der Staat oder
die Gemeinden die zuständigen Instanzen der Regionen oder der anderen die Gemeinden die zuständigen Instanzen der Regionen oder der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die möglicherweise betroffen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die möglicherweise betroffen
sind, in ausreichendem Umfang. sind, in ausreichendem Umfang.
§ 3 - Wenn der Staat oder die Gemeinden innerhalb ihrer Grenzen einen § 3 - Wenn der Staat oder die Gemeinden innerhalb ihrer Grenzen einen
Umweltschaden feststellen, der jedoch nicht innerhalb ihrer Grenzen Umweltschaden feststellen, der jedoch nicht innerhalb ihrer Grenzen
verursacht wurde, können sie diesen den zuständigen Instanzen der verursacht wurde, können sie diesen den zuständigen Instanzen der
betroffenen Regionen oder der betroffenen Mitgliedstaaten der betroffenen Regionen oder der betroffenen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und der Europäischen Kommission melden. Sie können Europäischen Union und der Europäischen Kommission melden. Sie können
Empfehlungen für die notwendigen Massnahmen geben und die Erstattung Empfehlungen für die notwendigen Massnahmen geben und die Erstattung
der im Zusammenhang mit der Durchführung der Massnahmen angefallenen der im Zusammenhang mit der Durchführung der Massnahmen angefallenen
Kosten verlangen. Kosten verlangen.
§ 4 - Diese Zusammenarbeit beeinträchtigt nicht die bestehenden Formen § 4 - Diese Zusammenarbeit beeinträchtigt nicht die bestehenden Formen
von Zusammenarbeit. » von Zusammenarbeit. »
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des
Verbraucherschutzes Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Wirtschaft und der Energie Der Minister der Wirtschaft und der Energie
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
C. DUPONT C. DUPONT
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Der Minister der Umwelt Der Minister der Umwelt
B. TOBBACK B. TOBBACK
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen
und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung
H. JAMAR H. JAMAR
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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