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Loi portant des dispositions diverses | Wet houdende diverse bepalingen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
25 AVRIL 2007. - Loi portant des dispositions diverses (IV) | 25 APRIL 2007. - Wet houdende diverse bepalingen (IV) |
Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du titre | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van titel XI, hoofdstuk |
XI, chapitre II, section 2, de la loi du 25 avril 2007 portant des | II, afdeling 2, van de wet van 25 april 2007 houdende diverse |
dispositions diverses (IV) (Moniteur belge du 8 mai 2007). | bepalingen (IV) (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
25. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) | 25. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL XI - Verschiedene Bestimmungen | TITEL XI - Verschiedene Bestimmungen |
(...) | (...) |
KAPITEL II - Umwelthaftung | KAPITEL II - Umwelthaftung |
(...) | (...) |
Abschnitt 2 - Inneres | Abschnitt 2 - Inneres |
Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz | Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz |
Art. 220 - Artikel 2bis § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 | Art. 220 - Artikel 2bis § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 |
über den Zivilschutz, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2003, | über den Zivilschutz, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2003, |
wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 5. unbeschadet des Artikels 6 § 1 römisch II des Sondergesetzes vom | « 5. unbeschadet des Artikels 6 § 1 römisch II des Sondergesetzes vom |
8. August 1980 zur Reform der Institutionen Bekämpfung von | 8. August 1980 zur Reform der Institutionen Bekämpfung von |
Verschmutzung und von Freisetzung gefährlicher Stoffe, ». | Verschmutzung und von Freisetzung gefährlicher Stoffe, ». |
Art. 221 - In Artikel 2bis /1 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 221 - In Artikel 2bis /1 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Absätze 3 und 4 | das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Absätze 3 und 4 |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 222 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2bis /2 mit folgendem | Art. 222 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2bis /2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 2bis /2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels | « Art. 2bis /2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels |
versteht man unter: | versteht man unter: |
1. "beruflicher Tätigkeit": jede Tätigkeit, die im Rahmen einer | 1. "beruflicher Tätigkeit": jede Tätigkeit, die im Rahmen einer |
wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines | wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines |
Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig davon, ob sie privat oder | Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig davon, ob sie privat oder |
öffentlich und mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird, | öffentlich und mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird, |
2. "Betreiber": jede natürliche oder juristische Person des privaten | 2. "Betreiber": jede natürliche oder juristische Person des privaten |
oder öffentlichen Rechts, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder | oder öffentlichen Rechts, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder |
bestimmt oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht | bestimmt oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht |
über die technische Durchführung einer solchen Tätigkeit übertragen | über die technische Durchführung einer solchen Tätigkeit übertragen |
wurde, einschliesslich des Inhabers einer Zulassung oder Genehmigung | wurde, einschliesslich des Inhabers einer Zulassung oder Genehmigung |
für eine solche Tätigkeit oder der Person, die die Anmeldung oder | für eine solche Tätigkeit oder der Person, die die Anmeldung oder |
Notifizierung einer solchen Tätigkeit vornimmt, | Notifizierung einer solchen Tätigkeit vornimmt, |
3. "Kosten": die durch den Einsatz der Zivilschutzdienste und der | 3. "Kosten": die durch den Einsatz der Zivilschutzdienste und der |
öffentlichen Feuerwehrdienste gerechtfertigten Kosten, einschliesslich | öffentlichen Feuerwehrdienste gerechtfertigten Kosten, einschliesslich |
der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren | der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren |
Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Massnahmen sowie der | Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Massnahmen sowie der |
Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung | Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung |
der Massnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger | der Massnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger |
Gemeinkosten und der Kosten für Aufsicht und Überwachung. | Gemeinkosten und der Kosten für Aufsicht und Überwachung. |
§ 2 - Unbeschadet des Artikels 2bis /1 sind bei der in Artikel 2bis § | § 2 - Unbeschadet des Artikels 2bis /1 sind bei der in Artikel 2bis § |
1 Nr. 5 erwähnten Verschmutzung der Staat und die Gemeinden | 1 Nr. 5 erwähnten Verschmutzung der Staat und die Gemeinden |
verpflichtet, die Kosten, die ihren Diensten hierdurch entstanden | verpflichtet, die Kosten, die ihren Diensten hierdurch entstanden |
sind, beim Betreiber, der den Schaden oder die unmittelbare Gefahr des | sind, beim Betreiber, der den Schaden oder die unmittelbare Gefahr des |
Schadens verursacht hat, oder beim Eigentümer der betreffenden | Schadens verursacht hat, oder beim Eigentümer der betreffenden |
Produkte zurückzufordern. | Produkte zurückzufordern. |
Der Staat und die Gemeinden können beschliessen, auf die Rückforderung | Der Staat und die Gemeinden können beschliessen, auf die Rückforderung |
zu verzichten, wenn die Rückforderungskosten den zurückzufordernden | zu verzichten, wenn die Rückforderungskosten den zurückzufordernden |
Betrag überschreiten oder wenn der Betreiber oder der Eigentümer nicht | Betrag überschreiten oder wenn der Betreiber oder der Eigentümer nicht |
ermittelt werden kann. | ermittelt werden kann. |
Der Betreiber oder der Eigentümer muss die Kosten nicht tragen, wenn | Der Betreiber oder der Eigentümer muss die Kosten nicht tragen, wenn |
er nachweisen kann, dass die Umweltschäden oder die unmittelbare | er nachweisen kann, dass die Umweltschäden oder die unmittelbare |
Gefahr solcher Schäden | Gefahr solcher Schäden |
a) entweder durch einen Dritten verursacht wurden und eingetreten | a) entweder durch einen Dritten verursacht wurden und eingetreten |
sind, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, oder | sind, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, oder |
b) auf die Befolgung von Verfügungen oder Anweisungen einer | b) auf die Befolgung von Verfügungen oder Anweisungen einer |
öffentlichen Behörde zurückzuführen sind, wobei es sich nicht um | öffentlichen Behörde zurückzuführen sind, wobei es sich nicht um |
Verfügungen oder Anweisungen infolge von Emissionen oder Vorfällen | Verfügungen oder Anweisungen infolge von Emissionen oder Vorfällen |
handelt, die durch die eigenen Tätigkeiten des Betreibers verursacht | handelt, die durch die eigenen Tätigkeiten des Betreibers verursacht |
wurden. | wurden. |
Wenn ein einziger Schaden oder eine einzige unmittelbare | Wenn ein einziger Schaden oder eine einzige unmittelbare |
Schadensgefahr durch mehrere Betreiber oder Eigentümer verursacht | Schadensgefahr durch mehrere Betreiber oder Eigentümer verursacht |
wird, sind sie verpflichtet, die Kosten gesamtschuldnerisch zu tragen. | wird, sind sie verpflichtet, die Kosten gesamtschuldnerisch zu tragen. |
Wenn die Verunreinigung oder die Verschmutzung auf See entsteht oder | Wenn die Verunreinigung oder die Verschmutzung auf See entsteht oder |
aus einem Seeschiff stammt, gehen die Kosten zu Lasten des | aus einem Seeschiff stammt, gehen die Kosten zu Lasten des |
Verursachers der Verunreinigung beziehungsweise Verschmutzung gemäss | Verursachers der Verunreinigung beziehungsweise Verschmutzung gemäss |
dem internationalen Recht. Die Eigentümer der betroffenen Schiffe sind | dem internationalen Recht. Die Eigentümer der betroffenen Schiffe sind |
zivilrechtlich und gesamtschuldnerisch haftbar. | zivilrechtlich und gesamtschuldnerisch haftbar. |
§ 3 - Der Staat und die Gemeinden können jederzeit von dem Betreiber | § 3 - Der Staat und die Gemeinden können jederzeit von dem Betreiber |
oder Eigentümer verlangen, Informationen über einen eingetretenen | oder Eigentümer verlangen, Informationen über einen eingetretenen |
Umweltschaden, über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden oder | Umweltschaden, über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden oder |
über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr vorzulegen. » | über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr vorzulegen. » |
Art. 223 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2bis /3 mit folgendem | Art. 223 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2bis /3 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 2bis /3 - § 1 - Wenn ein Umweltschaden oder eine unmittelbare | « Art. 2bis /3 - § 1 - Wenn ein Umweltschaden oder eine unmittelbare |
Gefahr eines Umweltschadens eine oder mehrere Regionen oder andere | Gefahr eines Umweltschadens eine oder mehrere Regionen oder andere |
Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft oder betreffen könnte, | Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft oder betreffen könnte, |
so arbeiten der Staat oder die Gemeinden zusammen, insbesondere in | so arbeiten der Staat oder die Gemeinden zusammen, insbesondere in |
Form eines angemessenen Informationsaustauschs, um zu gewährleisten, | Form eines angemessenen Informationsaustauschs, um zu gewährleisten, |
dass die entsprechenden Massnahmen in Bezug auf den Umweltschaden oder | dass die entsprechenden Massnahmen in Bezug auf den Umweltschaden oder |
die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens getroffen werden. | die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens getroffen werden. |
§ 2 - Wenn ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines | § 2 - Wenn ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines |
Umweltschadens im Sinne von § 1 eintritt, informieren der Staat oder | Umweltschadens im Sinne von § 1 eintritt, informieren der Staat oder |
die Gemeinden die zuständigen Instanzen der Regionen oder der anderen | die Gemeinden die zuständigen Instanzen der Regionen oder der anderen |
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die möglicherweise betroffen | Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die möglicherweise betroffen |
sind, in ausreichendem Umfang. | sind, in ausreichendem Umfang. |
§ 3 - Wenn der Staat oder die Gemeinden innerhalb ihrer Grenzen einen | § 3 - Wenn der Staat oder die Gemeinden innerhalb ihrer Grenzen einen |
Umweltschaden feststellen, der jedoch nicht innerhalb ihrer Grenzen | Umweltschaden feststellen, der jedoch nicht innerhalb ihrer Grenzen |
verursacht wurde, können sie diesen den zuständigen Instanzen der | verursacht wurde, können sie diesen den zuständigen Instanzen der |
betroffenen Regionen oder der betroffenen Mitgliedstaaten der | betroffenen Regionen oder der betroffenen Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union und der Europäischen Kommission melden. Sie können | Europäischen Union und der Europäischen Kommission melden. Sie können |
Empfehlungen für die notwendigen Massnahmen geben und die Erstattung | Empfehlungen für die notwendigen Massnahmen geben und die Erstattung |
der im Zusammenhang mit der Durchführung der Massnahmen angefallenen | der im Zusammenhang mit der Durchführung der Massnahmen angefallenen |
Kosten verlangen. | Kosten verlangen. |
§ 4 - Diese Zusammenarbeit beeinträchtigt nicht die bestehenden Formen | § 4 - Diese Zusammenarbeit beeinträchtigt nicht die bestehenden Formen |
von Zusammenarbeit. » | von Zusammenarbeit. » |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des |
Verbraucherschutzes | Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Wirtschaft und der Energie | Der Minister der Wirtschaft und der Energie |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
C. DUPONT | C. DUPONT |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Der Minister der Umwelt | Der Minister der Umwelt |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen | Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen |
und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung | und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung |
H. JAMAR | H. JAMAR |
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung | Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |