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Loi du 24 mai 2023
publié le 20 février 2025

Loi portant des mesures en matière de négociation salariale pour la période 2023-2024. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2025001408
pub.
20/02/2025
prom.
24/05/2023
moniteur
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Document Qrcode

24 MAI 2023. - Loi portant des mesures en matière de négociation salariale pour la période 2023-2024. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 24 mai 2023 portant des mesures en matière de négociation salariale pour la période 2023-2024 (Moniteur belge du 31 mai 2023), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 29 mars 2024 modifiant diverses dispositions relatives aux chèques sport/culture et aux primes pouvoir d'achat (Moniteur belge du 19 avril 2024);

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 24. MAI 2023 - Gesetz zur Festlegung von Maßnahmen in Bezug auf die Lohnverhandlung für den Zeitraum 2023-2024 KAPITEL I - Einleitende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL II - Kaufkraftprämie

Art. 2 - In Artikel 38 § 3unvicies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 2021, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Arbeitgeber muss einen Sonderbeitrag von 16,5 Prozent auf den Betrag der Kaufkraftprämie, die in Artikel 19quinquies § 5 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt ist, entrichten."

Art. 3 - In Artikel 183 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2015, 31. Juli 2020 und 18. Juli 2021, werden die Wörter "den Konsumscheck und die Coronaprämie" durch die Wörter "den Konsumscheck, die Coronaprämie und die Kaufkraftprämie" ersetzt.

Art. 4 - Artikel 185/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 2021, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Kaufkraftprämien in Papierform, wie in Artikel 19quinquies des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, dürfen nur von Ausstellern, die für die elektronische Ausstellung von Kaufkraftprämien zugelassen sind und diese Kaufkraftprämie in elektronischer Form zur Verfügung stellen, zur Verfügung gestellt werden."

Art. 5 - [Abänderung von Artikel 61 des Gesetzes vom 18. Juli 2021 zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie] KAPITEL III - Besteuerungssystem für die Kaufkraftprämie

Art. 6 - Kaufkraftprämien, die gemäß Artikel 19quinquies § 5 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer bewilligt werden, sind bis zu einem Betrag von 750 Euro von der Einkommensteuer befreit. [Die vorerwähnten Prämien erfüllen auch die Bedingungen für die Befreiung von der Einkommensteuer, wenn der Beschluss zur Zuerkennung der Prämie und das Anrecht auf die Prämie auf der Grundlage eines spätestens am 31. Dezember 2023 geschlossenen kollektiven oder individuellen Abkommens gefasst beziehungsweise festgelegt wird, aber die Prämie dem Arbeitnehmer erst im Januar, Februar oder März 2024 von seinem Aussteller zur Verfügung gestellt wird.] Arbeitnehmer können innerhalb von drei Monaten nach dem Ablaufdatum der Kaufkraftprämie beim Aussteller einen einmaligen Antrag auf Reaktivierung der Prämie einreichen. Die reaktivierte Kaufkraftprämie hat eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten. In diesem Fall sind die Bedingungen für die Befreiung der Kaufkraftprämie von der Einkommensteuer weiterhin erfüllt.

Der in Absatz 1 erwähnte Betrag wird nicht gemäß Artikel 178 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 indexiert. [Art. 6 Abs. 2 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 29. März 2024 (B.S. vom 19. April 2024)]

Art. 7 - Die in Artikel 6 erwähnte Kaufkraftprämie sowie der Sonderbeitrag, der in Anwendung von Artikel 38 § 3unvicies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger auf den Betrag der Prämie zu entrichten ist, stellen gemäß Artikel 49 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Werbungskosten dar.

KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit

Art. 8 - Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 45 vom 26. Juni 2020, wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8. die einmalige Kaufkraftprämie, wie in Artikel 19quinquies § 5 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt." KAPITEL V - Schlussbestimmung

Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.


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