Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 24/05/2023
← Retour vers "Loi portant des mesures en matière de négociation salariale pour la période 2023-2024. - Coordination officieuse en langue allemande"
Loi portant des mesures en matière de négociation salariale pour la période 2023-2024. - Coordination officieuse en langue allemande Wet houdende maatregelen inzake het loonoverleg voor de periode 2023-2024. - Officieuze coördinatie in het Duits
24 MAI 2023. - Loi portant des mesures en matière de négociation 24 MEI 2023. - Wet houdende maatregelen inzake het loonoverleg voor de
salariale pour la période 2023-2024. - Coordination officieuse en periode 2023-2024. - Officieuze coördinatie in het Duits
langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 24 mai 2023 portant des mesures en matière de de wet van 24 mei 2023 houdende maatregelen inzake het loonoverleg
négociation salariale pour la période 2023-2024 (Moniteur belge du 31 voor de periode 2023-2024 (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2023), zoals
mai 2023), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 29 mars 2024 ze werd gewijzigd bij de wet van 29 maart 2024 tot wijziging van
modifiant diverses dispositions relatives aux chèques sport/culture et diverse bepalingen betreffende de sport/cultuurcheques en de
aux primes pouvoir d'achat (Moniteur belge du 19 avril 2024); koopkracht-premies (Belgisch Staatsblad van 19 april 2024);
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
24. MAI 2023 - Gesetz zur Festlegung von Maßnahmen in Bezug auf die 24. MAI 2023 - Gesetz zur Festlegung von Maßnahmen in Bezug auf die
Lohnverhandlung für den Zeitraum 2023-2024 Lohnverhandlung für den Zeitraum 2023-2024
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung KAPITEL I - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Kaufkraftprämie KAPITEL II - Kaufkraftprämie
Art. 2 - In Artikel 38 § 3unvicies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Art. 2 - In Artikel 38 § 3unvicies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für
Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 2021, wird Lohnempfänger, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 2021, wird
zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Der Arbeitgeber muss einen Sonderbeitrag von 16,5 Prozent auf den "Der Arbeitgeber muss einen Sonderbeitrag von 16,5 Prozent auf den
Betrag der Kaufkraftprämie, die in Artikel 19quinquies § 5 des Betrag der Kaufkraftprämie, die in Artikel 19quinquies § 5 des
Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes
vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember
1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt ist, 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt ist,
entrichten." entrichten."
Art. 3 - In Artikel 183 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur Art. 3 - In Artikel 183 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen, abgeändert durch die Gesetze Festlegung verschiedener Bestimmungen, abgeändert durch die Gesetze
vom 20. Juli 2015, 31. Juli 2020 und 18. Juli 2021, werden die Wörter vom 20. Juli 2015, 31. Juli 2020 und 18. Juli 2021, werden die Wörter
"den Konsumscheck und die Coronaprämie" durch die Wörter "den "den Konsumscheck und die Coronaprämie" durch die Wörter "den
Konsumscheck, die Coronaprämie und die Kaufkraftprämie" ersetzt. Konsumscheck, die Coronaprämie und die Kaufkraftprämie" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 185/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 4 - Artikel 185/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 18. Juli 2021, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut vom 18. Juli 2021, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Kaufkraftprämien in Papierform, wie in Artikel 19quinquies des "Kaufkraftprämien in Papierform, wie in Artikel 19quinquies des
Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes
vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember
1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, dürfen nur 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, dürfen nur
von Ausstellern, die für die elektronische Ausstellung von von Ausstellern, die für die elektronische Ausstellung von
Kaufkraftprämien zugelassen sind und diese Kaufkraftprämie in Kaufkraftprämien zugelassen sind und diese Kaufkraftprämie in
elektronischer Form zur Verfügung stellen, zur Verfügung gestellt elektronischer Form zur Verfügung stellen, zur Verfügung gestellt
werden." werden."
Art. 5 - [Abänderung von Artikel 61 des Gesetzes vom 18. Juli 2021 zur Art. 5 - [Abänderung von Artikel 61 des Gesetzes vom 18. Juli 2021 zur
Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der
COVID-19-Pandemie] COVID-19-Pandemie]
KAPITEL III - Besteuerungssystem für die Kaufkraftprämie KAPITEL III - Besteuerungssystem für die Kaufkraftprämie
Art. 6 - Kaufkraftprämien, die gemäß Artikel 19quinquies § 5 des Art. 6 - Kaufkraftprämien, die gemäß Artikel 19quinquies § 5 des
Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes
vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember
1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer bewilligt werden, 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer bewilligt werden,
sind bis zu einem Betrag von 750 Euro von der Einkommensteuer befreit. sind bis zu einem Betrag von 750 Euro von der Einkommensteuer befreit.
[Die vorerwähnten Prämien erfüllen auch die Bedingungen für die [Die vorerwähnten Prämien erfüllen auch die Bedingungen für die
Befreiung von der Einkommensteuer, wenn der Beschluss zur Zuerkennung Befreiung von der Einkommensteuer, wenn der Beschluss zur Zuerkennung
der Prämie und das Anrecht auf die Prämie auf der Grundlage eines der Prämie und das Anrecht auf die Prämie auf der Grundlage eines
spätestens am 31. Dezember 2023 geschlossenen kollektiven oder spätestens am 31. Dezember 2023 geschlossenen kollektiven oder
individuellen Abkommens gefasst beziehungsweise festgelegt wird, aber individuellen Abkommens gefasst beziehungsweise festgelegt wird, aber
die Prämie dem Arbeitnehmer erst im Januar, Februar oder März 2024 von die Prämie dem Arbeitnehmer erst im Januar, Februar oder März 2024 von
seinem Aussteller zur Verfügung gestellt wird.] seinem Aussteller zur Verfügung gestellt wird.]
Arbeitnehmer können innerhalb von drei Monaten nach dem Ablaufdatum Arbeitnehmer können innerhalb von drei Monaten nach dem Ablaufdatum
der Kaufkraftprämie beim Aussteller einen einmaligen Antrag auf der Kaufkraftprämie beim Aussteller einen einmaligen Antrag auf
Reaktivierung der Prämie einreichen. Die reaktivierte Kaufkraftprämie Reaktivierung der Prämie einreichen. Die reaktivierte Kaufkraftprämie
hat eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten. In diesem Fall sind die hat eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten. In diesem Fall sind die
Bedingungen für die Befreiung der Kaufkraftprämie von der Bedingungen für die Befreiung der Kaufkraftprämie von der
Einkommensteuer weiterhin erfüllt. Einkommensteuer weiterhin erfüllt.
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag wird nicht gemäß Artikel 178 des Der in Absatz 1 erwähnte Betrag wird nicht gemäß Artikel 178 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 indexiert. Einkommensteuergesetzbuches 1992 indexiert.
[Art. 6 Abs. 2 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 29. März 2024 (B.S. [Art. 6 Abs. 2 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 29. März 2024 (B.S.
vom 19. April 2024)] vom 19. April 2024)]
Art. 7 - Die in Artikel 6 erwähnte Kaufkraftprämie sowie der Art. 7 - Die in Artikel 6 erwähnte Kaufkraftprämie sowie der
Sonderbeitrag, der in Anwendung von Artikel 38 § 3unvicies des Sonderbeitrag, der in Anwendung von Artikel 38 § 3unvicies des
Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze
der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger auf den Betrag der Prämie zu der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger auf den Betrag der Prämie zu
entrichten ist, stellen gemäß Artikel 49 des entrichten ist, stellen gemäß Artikel 49 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 Werbungskosten dar. Einkommensteuergesetzbuches 1992 Werbungskosten dar.
KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 26. Juli 1996 KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 26. Juli 1996
über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der
Konkurrenzfähigkeit Konkurrenzfähigkeit
Art. 8 - Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Art. 8 - Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die
Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der
Konkurrenzfähigkeit, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass Konkurrenzfähigkeit, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass
Nr. 45 vom 26. Juni 2020, wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Nr. 45 vom 26. Juni 2020, wird durch eine Nummer 8 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"8. die einmalige Kaufkraftprämie, wie in Artikel 19quinquies § 5 des "8. die einmalige Kaufkraftprämie, wie in Artikel 19quinquies § 5 des
Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes
vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember
1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt." 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt."
KAPITEL V - Schlussbestimmung KAPITEL V - Schlussbestimmung
Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Mai 2023 in Kraft. Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.
^