publié le 25 septembre 2012
Loi sur les chemins de fer vicinaux révisée et amendée. - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
24 JUIN 1885. - Loi sur les chemins de fer vicinaux révisée et amendée. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 24 juin 1885 sur les chemins de fer vicinaux revisée et amendée (Moniteur belge du 25 juin 1885), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 1er août 1899 portant revision de la législation et des règlements sur la police du roulage (Moniteur belge du 25 août 1899); - la loi du 11 août 1924 permettant à la Société nationale des chemins de fer vicinaux d'obtenir l'autorisation d'établir et d'exploiter des services de transports automobiles sur route (Moniteur belge du 21 août 1924); - la loi du 20 juillet 1927 autorisant le gouvernement à approuver certaines modifications aux statuts de la Société nationale des Chemins de Fer vicinaux (Moniteur belge du 22-23 juillet 1927); - la loi du 29 août 1931 étendant aux "trolleybus" les dispositions de la loi du 24 juin 1885 sur les chemins de fer vicinaux et des lois des 9 juillet 1875 et 15 août 1897 sur les tramways (Moniteur belge du 5 septembre 1931); - la loi du 21 mars 1932 portant revision de la législation sur les services publics d'autobus et d'autocars (Moniteur belge du 24 mars 1932); - la loi du 6 mai 1932 établissant pour la Société Nationale des Chemins de fer vicinaux la dispense d'assujettissement aux impositions provinciales et communales pour le personnel employé à son exploitation (Moniteur belge du 14 mai 1932); - l'arrêté royal n° 64 du 30 novembre 1939 contenant le Code des droits d'enregistrement, d'hypothèque et de greffe (Moniteur belge du 1er décembre 1939); - l'arrêté du Régent du 26 juin 1947 contenant le Code des droits de timbre (Moniteur belge du 14 août 1947); - la loi du 15 avril 1964 modifiant la loi du 1er août 1899 portant revision de la législation et des règlements sur la police du roulage (Moniteur belge du 15 mai 1965).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
24. JUNI 1885 - Revidiertes und durch Abänderungsanträge geändertes Gesetz über die Vizinaleisenbahnen Artikel 1 - Die Regierung ist ermächtigt, die Satzung einer in Brüssel unter der Bezeichnung Nationale Vizinalbahngesellschaft gegründeten Gesellschaft, wie sie vorliegendem Gesetz beigefügt ist, zu billigen. Art. 2 - Die Vizinaleisenbahnen werden durch Königlichen Erlass konzessioniert.
Sie werden der Nationalen Vizinalbahngesellschaft im Rahmen einer Konzession überlassen.
Sie können jedoch auch anderen Gesellschaften oder Privatpersonen überlassen werden, wenn die Nationale Vizinalbahngesellschaft binnen einem Jahr ab deren Konzessionsantrag nicht selbst einen ähnlichen Antrag eingereicht hat und sie binnen der von der Regierung festgelegten Frist die konzessionierte Bahnlinie nicht bedient hat.
Art. 2bis - Die Nationale Vizinalbahngesellschaft kann ebenfalls die Konzession für öffentliche Verkehrsdienste mit Fahrzeugen erhalten, die ohne Schienen auf Strassen und ihren Nebenanlagen fahren und für die elektrische Energie verwendet wird, die den Fahrzeugen geliefert und an sie weitergeleitet wird mittels ortsfesten Anlagen, die das öffentliche Strassen- und Wegenetz sowie seine Nebenanlagen nutzen. [Art. 2bis eingefügt durch Art. 1 des G. vom 29. August 1931 (B.S. vom 5. September 1931)] Art.3 - Es wird keine Konzession erteilt, ohne dass die Gemeinderäte und die ständigen Ausschüsse der Provinzialräte angehört worden sind.
Jeder Konzession geht eine Untersuchung über den Allgemeinnutzen des Unternehmens, den Linienverlauf und die Mautgebühr voraus.
Art. 4 - Die Konzessionen werden der Nationalen Vizinalbahngesellschaft nur erteilt, wenn die Zeichnung einer zur Gewährleistung des Baus und gegebenenfalls zur Inbetriebnahme der zu konzessionierenden Linie ausreichenden Anzahl Aktien nachgewiesen ist. [Für die in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes [sic, zu lesen ist: des Gesetzes vom 11. August 1924] bestimmten Dienste für Personenbeförderung im Strassenverkehr dürfen die Genehmigungen an die Nationale Vizinalbahngesellschaft erteilt werden, ohne dass das Kapital, dessen Bildung sie nachweisen muss, den Wert der Fahrzeuge oder bestimmter Anlagen beinhaltet, wenn die Betriebsart nicht die Anschaffung oder Einrichtung derselben durch die Nationale Vizinalbahngesellschaft umfasst.] [Art. 4 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 11. August 1924 (B.S. vom 21. August 1924)] Art. 5 - Die Konzessionen werden der Nationalen Vizinalbahngesellschaft für die Dauer der Vizinalbahngesellschaft und den anderen Gesellschaften oder Privatpersonen für die Laufzeit des Konzessionserlasses erteilt, ohne dass diese neunzig Jahre übersteigen darf. [Die Laufzeit der Genehmigungen der Dienste für Personenbeförderung im Strassenverkehr, die der Nationalen Vizinalbahngesellschaft erteilt werden, darf jedoch zehn Jahre nicht übersteigen; die Regierung darf besagte Genehmigungen erneuern, wenn diese ablaufen.] [Art. 5 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 11. August 1924 (B.S. vom 21. August 1924)] Art. 6 - Die Tarife werden von der Nationalen Vizinalbahngesellschaft mit Billigung der Regierung festgelegt; dennoch hat die Regierung immer das Recht deren Erhöhung zu verlangen oder deren Herabsetzung zu verbieten.
Art. 7 - Die Regierung hat das Recht alle Geschäfte der Gesellschaft zu kontrollieren und zu diesem Zweck von ihr jegliche Aufstellungen und Auskünfte zu verlangen. Sie kann Einspruch gegen die Ausführung jeglicher Massnahme erheben, die ihrer Meinung nach mit dem Gesetz, mit der Satzung oder mit den Interessen des Staates im Widerspruch steht.
Art. 8 - Die Regierung regelt die Polizei der Vizinaleisenbahnen und der Dienste für Personenbeförderung im Strassenverkehr, die von der Nationalen Vizinalbahngesellschaft betrieben oder öffentlich ausgeschrieben werden. Sie darf Bedienstete der Konzessionsinhaber vereidigen lassen und ihnen die Ämter und Befugnisse von Gerichtspolizeibediensteten entsprechend den in Titel II des Gesetzes vom 25. Juli 1891 über die Eisenbahnpolizei festgelegten Regeln übertragen.
Die Regierung ist dazu ermächtigt, den Konzessionsinhabern im Interesse der allgemeinen, provinzialen und kommunalen öffentlichen Dienste die Verpflichtungen und die Freifahrten oder Fahrten zu ermässigten Preisen, die sie für zweckmässig erachtet, aufzuerlegen.
Die Nationale Vizinalbahngesellschaft befolgt das Gesetz vom 31. Juli 1921 über den Gebrauch der flämischen Sprache in Verwaltungsangelegenheiten. [Art. 8 ersetzt durch Art. 3 § 2 des G. vom 20. Juli 1927 (B.S. vom 22-23. Juli 1927)] Art. 8 - [...] [Art. 8 aufgehoben durch Art. 10 des G. vom 15. April 1964 (B.S. vom 15. Mai 1965) - was die Anwendung der Verkehrspolizei betrifft.] Art. 9 - Die Beteiligung des Staates als Zeichner von Aktien der Nationalen Vizinalbahngesellschaft darf nicht mehr als die Hälfte des Nominalkapitals jeder Linie betragen, ausser wenn ein Gesetz es anders bestimmt.
Art. 10 - Die Regierung ist dazu ermächtigt, Dritten gegenüber unter den von ihr festgelegten Bedingungen für die Verzinsung und die Tilgung von Obligationen, die von der Nationalen Vizinalbahngesellschaft ausgeben wurden, zu bürgen, und zwar als Ersatz für die von den Gemeinden, den Provinzen und vom Staat geschuldeten Jahresraten.
Die Verpflichtungen, die der Staat als Bürge für Obligationen eingeht, dürfen die vom Gesetz festgelegten Beträge nicht übersteigen.
Art. 11 - Die Gesellschaft darf aufgrund der Konzessionen, die sie erhalten hat, keiner Abgabe von den Provinzen oder den Gemeinden unterworfen werden; sie ist von Patentgebühren befreit. [Die Gesellschaft ist von allen Steuern, Gebühren oder Abgaben zugunsten der Provinzen und Gemeinden befreit, was die unbeweglichen Güter, die Gegenstände und das Personal betrifft, die dem Bau oder dem Betrieb der Vizinaleisenbahnen unmittelbar zugewiesen sind.] (...) [Art. 11 Abs. 2 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 6. Mai 1932 (B.S. vom 14. Mai 1932); Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom 11. August 1924 (B.S. vom 21. August 1924) und aufgehoben durch Art. 12 Abs. 2 des G. vom 21. März 1932 (B.S. vom 24. März 1932)] Art. 12 - [...] [Art. 12 aufgehoben durch Art. 290 des K.E. vom 30. November 1939 (B.S. vom 1. Dezember 1939) und Art. 81 des E.R. vom 26. Juni 1947 (B.S. vom 14. August 1947)] Art. 13 - Jede Konzession kann vom Staat unter den im Konzessionsvertrag festzulegenden Bedingungen zurückgekauft werden.
Art. 14 - Jedes Jahr reicht [der Minister der Eisenbahnen, der Marine, des Post- und Telegrafenwesens] einen Bericht des Verwaltungsrates, der die Geschäftslage der Gesellschaft bekannt gibt, beim Büro der Abgeordnetenkammer ein; er fügt die Aufstellung der erteilten Konzessionen und die letzte Bilanz bei. [Art. 14 abgeändert durch Art. 2 Nr. 4 des G. vom 11. August 1924 (B.S. vom 21. August 1924)] Art. 15 - Wenn die Gesellschaft eine Linie bedient, für die ordnungsgemäss ein Konzessionsantrag - mit Durchführungsplänen als Beweis - vor dem 12. Mai 1882 gestellt worden ist, erhalten die Beantrager der Konzession eine Entschädigung für Untersuchungskosten, deren Betrag und Bedingungen durch Königlichen Erlass festgelegt werden.
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für Strassenbahnen, die dazu dienen, städtische Kerngebiete zu bedienen; diese werden durch das Gesetz vom 9. Juli 1875 geregelt.
Art. 17 - Übergangsbestimmung - Die Regierung ist ermächtigt, Dritten gegenüber während neunzig Jahren für die Verzinsung und Tilgung von Obligationen der Nationalen Vizinalbahngesellschaft in Höhe einer jährlichen Last von 600.000 Franken zu bürgen, wozu sie durch das Gesetz über den Haushalt der Staatsschuld für das Geschäftsjahr 1885 ermächtigt worden war.
Art. 18 - Vorliegendes Gesetz ersetzt das Gesetz vom 28. Mai 1884.
Anlage ["Statuts révisés de la Société Nationale des chemins de fer vicinaux" siehe Belgisches Staatsblatt vom 25. Juni 1885, Seiten 2582-2584]