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Loi sur les chemins de fer vicinaux révisée et amendée. - Coordination officieuse en langue allemande Herziene en geamendeerde wet op de buurtspoorwegen. - Officieuze coördinatie in het Duits
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24 JUIN 1885. - Loi sur les chemins de fer vicinaux révisée et 24 JUNI 1885. - Herziene en geamendeerde wet op de buurtspoorwegen. -
amendée. - Coordination officieuse en langue allemande Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 24 juin 1885 sur les chemins de fer vicinaux de wet van 24 juni 1885 "sur les chemins de fer vicinaux revisée et
revisée et amendée (Moniteur belge du 25 juin 1885), telle qu'elle a amendée" (Belgisch Staatsblad van 25 juni 1885), zoals ze
été modifiée successivement par : achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- la loi du 1er août 1899 portant revision de la législation et des - de wet van 1 augustus 1899 houdende herziening der wetgeving en der
règlements sur la police du roulage (Moniteur belge du 25 août 1899); reglementen op de politie van het vervoer (Belgisch Staatsblad van 25
- la loi du 11 août 1924 permettant à la Société nationale des chemins augustus 1899); - de wet van 11 augustus 1924 waarbij de Nationale Maatschappij van
de fer vicinaux d'obtenir l'autorisation d'établir et d'exploiter des Buurtspoorwegen vergunning kan bekomen autovervoerdiensten in te
services de transports automobiles sur route (Moniteur belge du 21 richten en in bedrijf te nemen (Belgisch Staatsblad van 21 augustus
août 1924); 1924);
- la loi du 20 juillet 1927 autorisant le gouvernement à approuver - de wet van 20 juli 1927 waarbij de regeering gemachtigd wordt zekere
certaines modifications aux statuts de la Société nationale des wijzigingen goed te keuren aan de statuten van de Nationale
Chemins de Fer vicinaux (Moniteur belge du 22-23 juillet 1927); Maatschappij van Buurtspoorwegen (Belgisch Staatsblad van 22-23 juli
- la loi du 29 août 1931 étendant aux "trolleybus" les dispositions de 1927); - de wet van 29 augustus 1931 houdende uitbreiding tot de
la loi du 24 juin 1885 sur les chemins de fer vicinaux et des lois des "trolleybussen" van de bepalingen van de wet van 24 Juni 1885 op de
9 juillet 1875 et 15 août 1897 sur les tramways (Moniteur belge du 5 buurtspoorwegen en van de wetten van 9 Juli 1875 en 15 Augustus 1897
septembre 1931); op de tramwegen (Belgisch Staatsblad van 5 september 1931);
- la loi du 21 mars 1932 portant revision de la législation sur les - de wet van 21 maart 1932 houdende herziening van de wetgeving
services publics d'autobus et d'autocars (Moniteur belge du 24 mars 1932); betreffende de openbare autobus- en autocardiensten (Belgisch Staatsblad van 24 maart 1932);
- la loi du 6 mai 1932 établissant pour la Société Nationale des - de wet van 6 mei 1932 tot vrijstelling van de Nationale Maatschappij
Chemins de fer vicinaux la dispense d'assujettissement aux impositions van Buurtspoorwegen van de provinciale en gemeentelijke belastingen
provinciales et communales pour le personnel employé à son uit hoofde van het voor haar exploitatie gebezigd personeel (Belgisch
exploitation (Moniteur belge du 14 mai 1932); Staatsblad van 14 mei 1932);
- l'arrêté royal n° 64 du 30 novembre 1939 contenant le Code des - het koninklijk besluit nr. 64 van 30 november 1939 houdende het
droits d'enregistrement, d'hypothèque et de greffe (Moniteur belge du Wetboek der registratie-, hypotheek- en griffierechten (Belgisch
1er décembre 1939); Staatsblad van 1 december 1939);
- l'arrêté du Régent du 26 juin 1947 contenant le Code des droits de - het besluit van de Regent van 26 juni 1947 houdende het Wetboek der
timbre (Moniteur belge du 14 août 1947); zegelrechten (Belgisch Staatsblad van 14 augustus 1947);
- la loi du 15 avril 1964 modifiant la loi du 1er août 1899 portant - de wet van 15 april 1964 tot wijziging van de wet van 1 augustus
revision de la législation et des règlements sur la police du roulage 1899 houdende herziening van de wetgeving en van de reglementen op de
(Moniteur belge du 15 mai 1965). politie van het vervoer (Belgisch Staatsblad van 15 mei 1965).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
24. JUNI 1885 - Revidiertes und durch Abänderungsanträge geändertes 24. JUNI 1885 - Revidiertes und durch Abänderungsanträge geändertes
Gesetz über die Vizinaleisenbahnen Gesetz über die Vizinaleisenbahnen
Artikel 1 - Die Regierung ist ermächtigt, die Satzung einer in Brüssel Artikel 1 - Die Regierung ist ermächtigt, die Satzung einer in Brüssel
unter der Bezeichnung Nationale Vizinalbahngesellschaft gegründeten unter der Bezeichnung Nationale Vizinalbahngesellschaft gegründeten
Gesellschaft, wie sie vorliegendem Gesetz beigefügt ist, zu billigen. Gesellschaft, wie sie vorliegendem Gesetz beigefügt ist, zu billigen.
Art. 2 - Die Vizinaleisenbahnen werden durch Königlichen Erlass Art. 2 - Die Vizinaleisenbahnen werden durch Königlichen Erlass
konzessioniert. konzessioniert.
Sie werden der Nationalen Vizinalbahngesellschaft im Rahmen einer Sie werden der Nationalen Vizinalbahngesellschaft im Rahmen einer
Konzession überlassen. Konzession überlassen.
Sie können jedoch auch anderen Gesellschaften oder Privatpersonen Sie können jedoch auch anderen Gesellschaften oder Privatpersonen
überlassen werden, wenn die Nationale Vizinalbahngesellschaft binnen überlassen werden, wenn die Nationale Vizinalbahngesellschaft binnen
einem Jahr ab deren Konzessionsantrag nicht selbst einen ähnlichen einem Jahr ab deren Konzessionsantrag nicht selbst einen ähnlichen
Antrag eingereicht hat und sie binnen der von der Regierung Antrag eingereicht hat und sie binnen der von der Regierung
festgelegten Frist die konzessionierte Bahnlinie nicht bedient hat. festgelegten Frist die konzessionierte Bahnlinie nicht bedient hat.
Art. 2bis - Die Nationale Vizinalbahngesellschaft kann ebenfalls die Art. 2bis - Die Nationale Vizinalbahngesellschaft kann ebenfalls die
Konzession für öffentliche Verkehrsdienste mit Fahrzeugen erhalten, Konzession für öffentliche Verkehrsdienste mit Fahrzeugen erhalten,
die ohne Schienen auf Strassen und ihren Nebenanlagen fahren und für die ohne Schienen auf Strassen und ihren Nebenanlagen fahren und für
die elektrische Energie verwendet wird, die den Fahrzeugen geliefert die elektrische Energie verwendet wird, die den Fahrzeugen geliefert
und an sie weitergeleitet wird mittels ortsfesten Anlagen, die das und an sie weitergeleitet wird mittels ortsfesten Anlagen, die das
öffentliche Strassen- und Wegenetz sowie seine Nebenanlagen nutzen. öffentliche Strassen- und Wegenetz sowie seine Nebenanlagen nutzen.
[Art. 2bis eingefügt durch Art. 1 des G. vom 29. August 1931 (B.S. vom [Art. 2bis eingefügt durch Art. 1 des G. vom 29. August 1931 (B.S. vom
5. September 1931)] 5. September 1931)]
Art. 3 - Es wird keine Konzession erteilt, ohne dass die Gemeinderäte Art. 3 - Es wird keine Konzession erteilt, ohne dass die Gemeinderäte
und die ständigen Ausschüsse der Provinzialräte angehört worden sind. und die ständigen Ausschüsse der Provinzialräte angehört worden sind.
Jeder Konzession geht eine Untersuchung über den Allgemeinnutzen des Jeder Konzession geht eine Untersuchung über den Allgemeinnutzen des
Unternehmens, den Linienverlauf und die Mautgebühr voraus. Unternehmens, den Linienverlauf und die Mautgebühr voraus.
Art. 4 - Die Konzessionen werden der Nationalen Art. 4 - Die Konzessionen werden der Nationalen
Vizinalbahngesellschaft nur erteilt, wenn die Zeichnung einer zur Vizinalbahngesellschaft nur erteilt, wenn die Zeichnung einer zur
Gewährleistung des Baus und gegebenenfalls zur Inbetriebnahme der zu Gewährleistung des Baus und gegebenenfalls zur Inbetriebnahme der zu
konzessionierenden Linie ausreichenden Anzahl Aktien nachgewiesen ist. konzessionierenden Linie ausreichenden Anzahl Aktien nachgewiesen ist.
[Für die in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes [sic, zu lesen ist: [Für die in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes [sic, zu lesen ist:
des Gesetzes vom 11. August 1924] bestimmten Dienste für des Gesetzes vom 11. August 1924] bestimmten Dienste für
Personenbeförderung im Strassenverkehr dürfen die Genehmigungen an die Personenbeförderung im Strassenverkehr dürfen die Genehmigungen an die
Nationale Vizinalbahngesellschaft erteilt werden, ohne dass das Nationale Vizinalbahngesellschaft erteilt werden, ohne dass das
Kapital, dessen Bildung sie nachweisen muss, den Wert der Fahrzeuge Kapital, dessen Bildung sie nachweisen muss, den Wert der Fahrzeuge
oder bestimmter Anlagen beinhaltet, wenn die Betriebsart nicht die oder bestimmter Anlagen beinhaltet, wenn die Betriebsart nicht die
Anschaffung oder Einrichtung derselben durch die Nationale Anschaffung oder Einrichtung derselben durch die Nationale
Vizinalbahngesellschaft umfasst.] Vizinalbahngesellschaft umfasst.]
[Art. 4 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 11. August 1924 [Art. 4 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 11. August 1924
(B.S. vom 21. August 1924)] (B.S. vom 21. August 1924)]
Art. 5 - Die Konzessionen werden der Nationalen Art. 5 - Die Konzessionen werden der Nationalen
Vizinalbahngesellschaft für die Dauer der Vizinalbahngesellschaft und Vizinalbahngesellschaft für die Dauer der Vizinalbahngesellschaft und
den anderen Gesellschaften oder Privatpersonen für die Laufzeit des den anderen Gesellschaften oder Privatpersonen für die Laufzeit des
Konzessionserlasses erteilt, ohne dass diese neunzig Jahre übersteigen Konzessionserlasses erteilt, ohne dass diese neunzig Jahre übersteigen
darf. darf.
[Die Laufzeit der Genehmigungen der Dienste für Personenbeförderung im [Die Laufzeit der Genehmigungen der Dienste für Personenbeförderung im
Strassenverkehr, die der Nationalen Vizinalbahngesellschaft erteilt Strassenverkehr, die der Nationalen Vizinalbahngesellschaft erteilt
werden, darf jedoch zehn Jahre nicht übersteigen; die Regierung darf werden, darf jedoch zehn Jahre nicht übersteigen; die Regierung darf
besagte Genehmigungen erneuern, wenn diese ablaufen.] besagte Genehmigungen erneuern, wenn diese ablaufen.]
[Art. 5 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 11. August 1924 [Art. 5 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 11. August 1924
(B.S. vom 21. August 1924)] (B.S. vom 21. August 1924)]
Art. 6 - Die Tarife werden von der Nationalen Vizinalbahngesellschaft Art. 6 - Die Tarife werden von der Nationalen Vizinalbahngesellschaft
mit Billigung der Regierung festgelegt; dennoch hat die Regierung mit Billigung der Regierung festgelegt; dennoch hat die Regierung
immer das Recht deren Erhöhung zu verlangen oder deren Herabsetzung zu immer das Recht deren Erhöhung zu verlangen oder deren Herabsetzung zu
verbieten. verbieten.
Art. 7 - Die Regierung hat das Recht alle Geschäfte der Gesellschaft Art. 7 - Die Regierung hat das Recht alle Geschäfte der Gesellschaft
zu kontrollieren und zu diesem Zweck von ihr jegliche Aufstellungen zu kontrollieren und zu diesem Zweck von ihr jegliche Aufstellungen
und Auskünfte zu verlangen. Sie kann Einspruch gegen die Ausführung und Auskünfte zu verlangen. Sie kann Einspruch gegen die Ausführung
jeglicher Massnahme erheben, die ihrer Meinung nach mit dem Gesetz, jeglicher Massnahme erheben, die ihrer Meinung nach mit dem Gesetz,
mit der Satzung oder mit den Interessen des Staates im Widerspruch mit der Satzung oder mit den Interessen des Staates im Widerspruch
steht. steht.
Art. 8 - Die Regierung regelt die Polizei der Vizinaleisenbahnen und Art. 8 - Die Regierung regelt die Polizei der Vizinaleisenbahnen und
der Dienste für Personenbeförderung im Strassenverkehr, die von der der Dienste für Personenbeförderung im Strassenverkehr, die von der
Nationalen Vizinalbahngesellschaft betrieben oder öffentlich Nationalen Vizinalbahngesellschaft betrieben oder öffentlich
ausgeschrieben werden. Sie darf Bedienstete der Konzessionsinhaber ausgeschrieben werden. Sie darf Bedienstete der Konzessionsinhaber
vereidigen lassen und ihnen die Ämter und Befugnisse von vereidigen lassen und ihnen die Ämter und Befugnisse von
Gerichtspolizeibediensteten entsprechend den in Titel II des Gesetzes Gerichtspolizeibediensteten entsprechend den in Titel II des Gesetzes
vom 25. Juli 1891 über die Eisenbahnpolizei festgelegten Regeln vom 25. Juli 1891 über die Eisenbahnpolizei festgelegten Regeln
übertragen. übertragen.
Die Regierung ist dazu ermächtigt, den Konzessionsinhabern im Die Regierung ist dazu ermächtigt, den Konzessionsinhabern im
Interesse der allgemeinen, provinzialen und kommunalen öffentlichen Interesse der allgemeinen, provinzialen und kommunalen öffentlichen
Dienste die Verpflichtungen und die Freifahrten oder Fahrten zu Dienste die Verpflichtungen und die Freifahrten oder Fahrten zu
ermässigten Preisen, die sie für zweckmässig erachtet, aufzuerlegen. ermässigten Preisen, die sie für zweckmässig erachtet, aufzuerlegen.
Die Nationale Vizinalbahngesellschaft befolgt das Gesetz vom 31. Juli Die Nationale Vizinalbahngesellschaft befolgt das Gesetz vom 31. Juli
1921 über den Gebrauch der flämischen Sprache in 1921 über den Gebrauch der flämischen Sprache in
Verwaltungsangelegenheiten. Verwaltungsangelegenheiten.
[Art. 8 ersetzt durch Art. 3 § 2 des G. vom 20. Juli 1927 (B.S. vom [Art. 8 ersetzt durch Art. 3 § 2 des G. vom 20. Juli 1927 (B.S. vom
22-23. Juli 1927)] 22-23. Juli 1927)]
Art. 8 - [...] Art. 8 - [...]
[Art. 8 aufgehoben durch Art. 10 des G. vom 15. April 1964 (B.S. vom [Art. 8 aufgehoben durch Art. 10 des G. vom 15. April 1964 (B.S. vom
15. Mai 1965) - was die Anwendung der Verkehrspolizei betrifft.] 15. Mai 1965) - was die Anwendung der Verkehrspolizei betrifft.]
Art. 9 - Die Beteiligung des Staates als Zeichner von Aktien der Art. 9 - Die Beteiligung des Staates als Zeichner von Aktien der
Nationalen Vizinalbahngesellschaft darf nicht mehr als die Hälfte des Nationalen Vizinalbahngesellschaft darf nicht mehr als die Hälfte des
Nominalkapitals jeder Linie betragen, ausser wenn ein Gesetz es anders Nominalkapitals jeder Linie betragen, ausser wenn ein Gesetz es anders
bestimmt. bestimmt.
Art. 10 - Die Regierung ist dazu ermächtigt, Dritten gegenüber unter Art. 10 - Die Regierung ist dazu ermächtigt, Dritten gegenüber unter
den von ihr festgelegten Bedingungen für die Verzinsung und die den von ihr festgelegten Bedingungen für die Verzinsung und die
Tilgung von Obligationen, die von der Nationalen Tilgung von Obligationen, die von der Nationalen
Vizinalbahngesellschaft ausgeben wurden, zu bürgen, und zwar als Vizinalbahngesellschaft ausgeben wurden, zu bürgen, und zwar als
Ersatz für die von den Gemeinden, den Provinzen und vom Staat Ersatz für die von den Gemeinden, den Provinzen und vom Staat
geschuldeten Jahresraten. geschuldeten Jahresraten.
Die Verpflichtungen, die der Staat als Bürge für Obligationen eingeht, Die Verpflichtungen, die der Staat als Bürge für Obligationen eingeht,
dürfen die vom Gesetz festgelegten Beträge nicht übersteigen. dürfen die vom Gesetz festgelegten Beträge nicht übersteigen.
Art. 11 - Die Gesellschaft darf aufgrund der Konzessionen, die sie Art. 11 - Die Gesellschaft darf aufgrund der Konzessionen, die sie
erhalten hat, keiner Abgabe von den Provinzen oder den Gemeinden erhalten hat, keiner Abgabe von den Provinzen oder den Gemeinden
unterworfen werden; sie ist von Patentgebühren befreit. unterworfen werden; sie ist von Patentgebühren befreit.
[Die Gesellschaft ist von allen Steuern, Gebühren oder Abgaben [Die Gesellschaft ist von allen Steuern, Gebühren oder Abgaben
zugunsten der Provinzen und Gemeinden befreit, was die unbeweglichen zugunsten der Provinzen und Gemeinden befreit, was die unbeweglichen
Güter, die Gegenstände und das Personal betrifft, die dem Bau oder dem Güter, die Gegenstände und das Personal betrifft, die dem Bau oder dem
Betrieb der Vizinaleisenbahnen unmittelbar zugewiesen sind.] Betrieb der Vizinaleisenbahnen unmittelbar zugewiesen sind.]
(...) (...)
[Art. 11 Abs. 2 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 6. Mai 1932 [Art. 11 Abs. 2 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 6. Mai 1932
(B.S. vom 14. Mai 1932); Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des G. (B.S. vom 14. Mai 1932); Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des G.
vom 11. August 1924 (B.S. vom 21. August 1924) und aufgehoben durch vom 11. August 1924 (B.S. vom 21. August 1924) und aufgehoben durch
Art. 12 Abs. 2 des G. vom 21. März 1932 (B.S. vom 24. März 1932)] Art. 12 Abs. 2 des G. vom 21. März 1932 (B.S. vom 24. März 1932)]
Art. 12 - [...] Art. 12 - [...]
[Art. 12 aufgehoben durch Art. 290 des K.E. vom 30. November 1939 [Art. 12 aufgehoben durch Art. 290 des K.E. vom 30. November 1939
(B.S. vom 1. Dezember 1939) und Art. 81 des E.R. vom 26. Juni 1947 (B.S. vom 1. Dezember 1939) und Art. 81 des E.R. vom 26. Juni 1947
(B.S. vom 14. August 1947)] (B.S. vom 14. August 1947)]
Art. 13 - Jede Konzession kann vom Staat unter den im Art. 13 - Jede Konzession kann vom Staat unter den im
Konzessionsvertrag festzulegenden Bedingungen zurückgekauft werden. Konzessionsvertrag festzulegenden Bedingungen zurückgekauft werden.
Art. 14 - Jedes Jahr reicht [der Minister der Eisenbahnen, der Marine, Art. 14 - Jedes Jahr reicht [der Minister der Eisenbahnen, der Marine,
des Post- und Telegrafenwesens] einen Bericht des Verwaltungsrates, des Post- und Telegrafenwesens] einen Bericht des Verwaltungsrates,
der die Geschäftslage der Gesellschaft bekannt gibt, beim Büro der der die Geschäftslage der Gesellschaft bekannt gibt, beim Büro der
Abgeordnetenkammer ein; er fügt die Aufstellung der erteilten Abgeordnetenkammer ein; er fügt die Aufstellung der erteilten
Konzessionen und die letzte Bilanz bei. Konzessionen und die letzte Bilanz bei.
[Art. 14 abgeändert durch Art. 2 Nr. 4 des G. vom 11. August 1924 [Art. 14 abgeändert durch Art. 2 Nr. 4 des G. vom 11. August 1924
(B.S. vom 21. August 1924)] (B.S. vom 21. August 1924)]
Art. 15 - Wenn die Gesellschaft eine Linie bedient, für die Art. 15 - Wenn die Gesellschaft eine Linie bedient, für die
ordnungsgemäss ein Konzessionsantrag - mit Durchführungsplänen als ordnungsgemäss ein Konzessionsantrag - mit Durchführungsplänen als
Beweis - vor dem 12. Mai 1882 gestellt worden ist, erhalten die Beweis - vor dem 12. Mai 1882 gestellt worden ist, erhalten die
Beantrager der Konzession eine Entschädigung für Untersuchungskosten, Beantrager der Konzession eine Entschädigung für Untersuchungskosten,
deren Betrag und Bedingungen durch Königlichen Erlass festgelegt deren Betrag und Bedingungen durch Königlichen Erlass festgelegt
werden. werden.
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für Strassenbahnen, die dazu Art. 16 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für Strassenbahnen, die dazu
dienen, städtische Kerngebiete zu bedienen; diese werden durch das dienen, städtische Kerngebiete zu bedienen; diese werden durch das
Gesetz vom 9. Juli 1875 geregelt. Gesetz vom 9. Juli 1875 geregelt.
Art. 17 - Übergangsbestimmung - Die Regierung ist ermächtigt, Dritten Art. 17 - Übergangsbestimmung - Die Regierung ist ermächtigt, Dritten
gegenüber während neunzig Jahren für die Verzinsung und Tilgung von gegenüber während neunzig Jahren für die Verzinsung und Tilgung von
Obligationen der Nationalen Vizinalbahngesellschaft in Höhe einer Obligationen der Nationalen Vizinalbahngesellschaft in Höhe einer
jährlichen Last von 600.000 Franken zu bürgen, wozu sie durch das jährlichen Last von 600.000 Franken zu bürgen, wozu sie durch das
Gesetz über den Haushalt der Staatsschuld für das Geschäftsjahr 1885 Gesetz über den Haushalt der Staatsschuld für das Geschäftsjahr 1885
ermächtigt worden war. ermächtigt worden war.
Art. 18 - Vorliegendes Gesetz ersetzt das Gesetz vom 28. Mai 1884. Art. 18 - Vorliegendes Gesetz ersetzt das Gesetz vom 28. Mai 1884.
Anlage Anlage
["Statuts révisés de la Société Nationale des chemins de fer vicinaux" ["Statuts révisés de la Société Nationale des chemins de fer vicinaux"
siehe siehe
Belgisches Staatsblatt vom 25. Juni 1885, Seiten 2582-2584] Belgisches Staatsblatt vom 25. Juni 1885, Seiten 2582-2584]
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