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Loi du 24 juillet 2008
publié le 15 janvier 2013

Loi portant des dispositions diverses

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service public federal interieur
numac
2012000705
pub.
15/01/2013
prom.
24/07/2008
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eli/loi/2008/07/24/2012000705/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


24 JUILLET 2008. - Loi portant des dispositions diverses (I)


Coordination officieuse en langue allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande du titre II, chapitre V, de la loi du 24 juillet 2008 portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 7 août 2008), tel qu'il a été modifié par la loi du 21 décembre 2009 portant des dispositions fiscales et diverses (Moniteur belge du 31 décembre 2009).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 24. JULI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) (...) TITEL II - Finanzen (...) KAPITEL V - Ruhende Konten, Schliessfächer und Versicherungsverträge Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmungen Art. 23 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse versteht man unter: 1. Konten: Sichtkonten, Sparbücher, Einlagekonten mit vereinbarter Laufzeit oder mit vereinbarter Kündigungsfrist, Wertpapierkonten oder andere Konten, die von verwahrenden Einrichtungen für Rechnung ihrer Kunden geführt werden und auf denen die Guthaben individualisiert werden, 2.Versicherungsverträgen: belgischem Recht unterliegende Versicherungsverträge, die entweder in Artikel 97 des Gesetzes vom 25.

Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag erwähnt sind oder die Heirats- oder Geburtenrisikos decken und die zugunsten einer natürlichen Person abgeschlossen werden. Eine Zusatzversicherungsdeckung, die eine Zahlung von Kapital im Todesfall vorsieht, folgt der Hauptversicherungsdeckung im Sinne des vorerwähnten Artikels 97, 3. ruhenden Konten: Konten, für die seit mindestens fünf Jahren kein Geschäftsvorgang seitens des Inhabers verzeichnet worden ist, 4.ruhenden Schliessfächern: Schliessfächer, deren Mietpreis seit mindestens fünf Jahren nicht gezahlt worden ist und die auf Betreiben der vermietenden Einrichtung nach Kündigung des Mietvertrags geöffnet worden sind, 5. ruhenden Versicherungsverträgen: Versicherungsverträge, für die innerhalb sechs Monaten, nachdem das Versicherungsunternehmen vom Eintritt des Risikos Kenntnis erhalten hat, kein Geschäftsvorgang seitens des Begünstigten verzeichnet worden ist, 6.verwahrenden Einrichtungen: a) Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Nr.1 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, b) Investmentgesellschaften im Sinne des Gesetzes vom 6.April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften, die ihre Tätigkeit in Belgien ausüben und aufgrund des belgischen Rechts öffentlich Geldeinlagen, andere rückzahlbare Gelder oder Wertpapiere in Empfang nehmen dürfen, c) DIE POST, 7.vermietenden Einrichtungen: Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, die Schliessfächer vermieten, 8. Versicherungsunternehmen: Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 91bis Nr.1 und 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, 9. Versicherungsvermittlern: Personen, die Versicherungsvermittlung im Sinne von Artikel 1 Nr.1 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen vornehmen, 10. Inhabern: natürliche Personen einschliesslich der Rechtsnachfolger und des gesetzlichen Vertreters, die befugt sind, über das Guthaben auf einem ruhenden Konto zu verfügen, 11.Mietern: natürliche Personen, die Recht auf Zugang zu dem Schliessfach haben, 12. Begünstigten: natürliche Personen, die in Anwendung des Gesetzes vom 25.Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag auf versicherte Leistungen Anspruch erheben können, 13. Geschäftsvorgang seitens des Inhabers: Verrichtung des Inhabers auf einem seiner Konten bei der verwahrenden Einrichtung oder Kontakt des Inhabers mit der verwahrenden Einrichtung, 14.Geschäftsvorgang seitens des Mieters: verspätete Zahlung des Mietpreises durch den Mieter oder Kontakt des Mieters mit der vermietenden Einrichtung, 15. Geschäftsvorgang seitens des Begünstigten: Kontakt des Begünstigten mit dem Versicherungsunternehmen in Bezug auf die Auszahlung der versicherten Leistungen, 16.FEBELFIN: den Belgischen Verband des Finanzsektors, 17. Kasse: die Hinterlegungs- und Konsignationskasse im Sinne von Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr.150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934.

Art. 24 - Vorliegendes Kapitel ist nicht anwendbar auf: 1. Lebensversicherungsverträge, die abgeschlossen worden sind im Rahmen: a) des Gesetzes vom 28.April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, b) von Titel II Kapitel 1 Abschnitt 4 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, 2. andere als die in Nr.1 erwähnten Lebensversicherungsverträge, die in Ausführung einer ergänzenden Altersversorgungszusage im Rahmen der Berufstätigkeit, auch ergänzende Pensionsvereinbarung genannt, abgeschlossen worden sind, 3. Lebensversicherungsverträge, die ausschliesslich eine Leistung im Erlebensfall vorsehen, die in Form einer Rente entrichtet wird und deren Entrichtung bereits begonnen hat. Art. 25 - Vorliegendes Kapitel ist nicht anwendbar auf ruhende Konten, Schliessfächer und Versicherungsverträge, die aus gesetzlichen, gerichtlichen oder vertraglichen Gründen unverfügbar sind, solange diese Unverfügbarkeit dauert.

Abschnitt 2 - Ruhende Konten Art. 26 - § 1 - Verwahrende Einrichtungen ermitteln die Inhaber ruhender Konten.

Zu diesem Zweck richten sie einen Brief an die Inhaber. Sie können gemäss dem in § 2 vorgesehenen Verfahren das Nationalregister der natürlichen Personen und gegebenenfalls die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit einsehen.

In Ermangelung eines Geschäftsvorgangs seitens des Inhabers innerhalb einer Frist von einem Monat ab Versendung des Briefs oder bei Rücksendung senden sie ein Einschreiben mit Rückschein. Zuvor sehen sie gemäss dem in § 2 vorgesehenen Verfahren das Nationalregister der natürlichen Personen und gegebenenfalls die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit ein, ausser wenn die in Absatz 2 vorgesehene Einsichtnahme erfolgt ist.

In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Briefen wird der Inhaber vom Bestehen der betreffenden Konten und dem Verfahren, das in Ermangelung eines Geschäftsvorgangs seitens des Inhabers befolgt werden wird, in Kenntnis gesetzt.

Es obliegt der verwahrenden Einrichtung, mit allen rechtlichen Mitteln nachzuweisen, dass der Inhaber einen Geschäftsvorgang vorgenommen hat.

Das Unterschreiben der Empfangsbestätigung wird einem Geschäftsvorgang seitens des Inhabers gleichgesetzt. § 2 - FEBELFIN wird die Ermächtigung erteilt, die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu benutzen, sie der betreffenden verwahrenden Einrichtung mitzuteilen und auf die in Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen des Nationalregisters der natürlichen Personen zuzugreifen zu dem alleinigen Zweck, verwahrenden Einrichtungen Informationen mitzuteilen, die sie zur Erfüllung der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen benötigen.

FEBELFIN wird die Ermächtigung erteilt, die Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zu benutzen, sie der betreffenden verwahrenden Einrichtung mitzuteilen und auf die in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Informationen zuzugreifen zu dem alleinigen Zweck, verwahrenden Einrichtungen Informationen mitzuteilen, die sie zur Erfüllung der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen benötigen.

Der König erstellt die Liste der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Informationen.

FEBELFIN hat auf die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Informationen nur Zugriff, sofern von einer verwahrenden Einrichtung ein mit Gründen versehener Antrag in diesem Sinne gestellt wird. FEBELFIN teilt der verwahrenden Einrichtung die Informationen mit, die sie zur Erfüllung der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen unbedingt kennen muss. § 3 - Verwahrenden Einrichtungen wird die Ermächtigung erteilt, die in Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Erkennungsnummer des Nationalregisters und die in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zu registrieren und zu verarbeiten zu dem alleinigen Zweck, der Kasse Informationen mitzuteilen, die sie benötigt. § 4 - Bei ruhenden Konten, deren Guthaben weniger als 20 EUR beträgt, muss das in den Paragraphen 1, 2 und 3 erwähnte Ermittlungsverfahren nicht angewendet werden.

Art. 27 - Verwahrende Einrichtungen können für die in Artikel 26 erwähnten Ermittlungen Kosten verrechnen. Sie dürfen zehn Prozent des Gesamtguthabens der ruhenden Konten oder ihres Gegenwerts zum Zeitpunkt des Beginns der Ermittlungen nicht überschreiten. Der König kann einen Höchstbetrag bestimmen.

Verwahrende Einrichtungen müssen Ermittlungen durchführen, insofern diese Kosten die in Absatz 1 erwähnte Grenze nicht überschreiten.

Art. 28 - Wenn trotz des in Artikel 26 erwähnten Ermittlungsverfahrens für ein ruhendes Konto kein Geschäftsvorgang seitens des Inhabers verzeichnet wird, überträgt die verwahrende Einrichtung vor Ende des sechsten Jahres nach dem letzten Geschäftsvorgang der Kasse das Guthaben des betreffenden ruhenden Kontos und übermittelt ihr gleichzeitig die vom König bestimmten Informationen. Der König bestimmt die Regeln in Bezug auf die Übertragung von Guthaben und den Informationsaustausch zwischen den verwahrenden Einrichtungen und der Kasse.

In Abweichung von Absatz 1 werden Guthaben ruhender Konten, deren Wert weniger als 20 EUR beträgt, der Kasse ohne Informationen übertragen.

Sie können der Kasse global übertragen werden.

Ansprüche des Inhabers auf das in Absatz 2 erwähnte Guthaben erlöschen durch die Übertragung an die Kasse.

In Fremdwährung ausgedrückte Barbeträge, deren Gegenwert weniger als 50 EUR beträgt, werden von der verwahrenden Einrichtung in Euro umgewandelt, bevor sie der Kasse übertragen werden. [Art. 28/1 - Guthaben ruhender Konten in Form von Wertpapieren, deren Wert zum Zeitpunkt seiner Berechnung gemäss den Bestimmungen, die der König in Ausführung von Artikel 28 Absatz 2 festlegt, gleich null sind, werden der Kasse nicht übertragen und ihr müssen keine Informationen mitgeteilt werden.

In Fremdwährung ausgedrückte Erträge aus Wertpapieren werden von der Kasse oder ihrem Bevollmächtigten in Euro umgewandelt. Der nach dieser Umwandlung erhaltene Betrag abzüglich der Umwandlungskosten wird gemäss Artikel 41 bei der Kasse hinterlegt.

Wertpapiere, deren Einheitswert zum Zeitpunkt seiner Berechnung gemäss den Bestimmungen, die der König in Ausführung von Artikel 28 Absatz 2 festlegt, weniger als 1 EUR beträgt, lässt die Kasse verkaufen oder ausbuchen. Übertragene Wertpapiere werden von der Kasse oder ihrem Bevollmächtigten verkauft, wenn der Gesamtwert der Wertpapiere, die auf dem übertragenen ruhenden Konto hinterlegt sind, weniger als 1.000 EUR oder den Gegenwert in Fremdwährung beträgt. Der Verkaufserlös wird gegebenenfalls in Euro umgewandelt und nach Abzug der Kosten gemäss Artikel 41 bei der Kasse hinterlegt.] [Art. 28/1 eingefügt durch Art. 47 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art. 29 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 43 und ausser im Falle eines Irrtums oder Fehlers der verwahrenden Einrichtung befreit die Übertragung des Guthabens eines ruhenden Kontos an die Kasse die verwahrende Einrichtung von jeglicher Verpflichtung gegenüber dem Inhaber, den Behörden und Dritten. Die Kasse übernimmt keine Rechte und Verpflichtungen der verwahrenden Einrichtung mit Ausnahme der Erstattungsverpflichtung.

Art. 30 - Die Kasse führt ein Register der ruhenden Konten und gewährleistet Personen, die ein rechtmässiges Interesse nachweisen, Zugang dazu. Der König bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu diesem Register.

Abschnitt 3 - Ruhende Schliessfächer Art. 31 - Artikel 26 §§ 1 bis 3 ist anwendbar, wobei anstelle der Begriffe "verwahrende Einrichtungen", "Inhaber" und "Konten" die Begriffe "vermietende Einrichtungen", "Mieter" beziehungsweise "Schliessfächer" zu lesen sind.

Vermietende Einrichtungen können Ermittlungskosten verrechnen, die nicht mehr als 100 EUR betragen dürfen. Der König kann diesen Betrag erhöhen.

Vermietende Einrichtungen müssen Ermittlungen durchführen, insofern diese Kosten die in Absatz 2 erwähnte Grenze nicht überschreiten.

Art. 32 - Wenn trotz des in Artikel 26 erwähnten Ermittlungsverfahrens für ein ruhendes Schliessfach kein Geschäftsvorgang seitens des Mieters verzeichnet wird, packt die vermietende Einrichtung gemäss dem bei ihr geltenden Verfahren den Inhalt des betreffenden Schliessfachs mit Ausnahme von Barbeträgen und Wertpapieren in einen versiegelten Umschlag und bucht die Barbeträge und Wertpapiere auf ein Konto beziehungsweise Wertpapierkonto. Zugleich übermittelt die vermietende Einrichtung der Kasse die vom König bestimmten Informationen.

Während zehn Jahren kann der Mieter gemäss den Bestimmungen des Mietvertrags den Inhalt des versiegelten Umschlags von der vermietenden Einrichtung einfordern. Die vermietende Einrichtung setzt die Kasse sofort davon in Kenntnis.

Die Kasse bewahrt die Informationen in Bezug auf ein ruhendes Schliessfach während zehn Jahren ab Erhalt der letzten Informationen auf.

Die Kasse führt ein Register der ruhenden Schliessfächer. Die Kasse gewährleistet Personen, die ein rechtmässiges Interesse nachweisen, Zugang dazu. Der König bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu diesem Register.

Abschnitt 4 - Ruhende Versicherungsverträge Art. 33 - Binnen sechs Monaten nach dem Ende eines Versicherungsvertrags, der Leistungen im Todesfall vorsieht, überprüfen Versicherungsunternehmen, ob der Versicherte nicht während des Deckungszeitraums gestorben ist.

Bei folgenden Verträgen müssen sie keine Überprüfungen durchführen: 1. Versicherungsverträge, die nur Leistungen im Todesfall vorsehen, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels ablaufen und bei denen der Eintritt des Risikos dem Versicherungsunternehmen nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, 2.Restschuldversicherungsverträge in Zusammenhang mit einem Darlehen, 3. Lebensversicherungsverträge in Zusammenhang mit einem Darlehen. Der König kann die in Absatz 2 erwähnte Liste ergänzen.

Art. 34 - Bevor Versicherte mit einem Versicherungsvertrag, der eine Zahlung von Kapital im Todesfall vorsieht, das Alter von neunzig Jahren erreichen, überprüfen Versicherungsunternehmen, ob die Versicherten noch leben und wiederholen diese Überprüfung mindestens alle fünf Jahre. Der König kann sowohl Alter als auch Periodizität abändern.

Der König kann Überprüfungen für Versicherungsverträge mit einer Dauer von mehr als zwanzig Jahren auferlegen.

Für die in Artikel 33 und in vorliegendem Artikel erwähnte Überprüfung des Überlebens des Versicherten wird das in Artikel 36 erwähnte Ermittlungsverfahren angewendet, ausser wenn die in Absatz 4 erwähnte Überprüfung stattgefunden hat.

Die Überprüfung gilt als durchgeführt im Falle eines persönlichen Kontakts des Versicherten mit einem Angestellten des Versicherungsunternehmens oder einem Versicherungsvermittler. Es obliegt dem Versicherungsunternehmen, diese Überprüfung mit allen rechtlichen Mitteln nachzuweisen. Der König kann andere Überprüfungsweisen bestimmen.

Art. 35 - Binnen achtzehn Monaten nach Kenntnisnahme des Eintritts des Risikos und bei Ausbleiben eines Geschäftsvorgangs seitens des Begünstigten überprüft das Versicherungsunternehmen, ob alle Bedingungen erfüllt sind, um dieses Risiko als gedeckt zu betrachten.

Es obliegt dem Versicherungsunternehmen, diese Überprüfung mit allen rechtlichen Mitteln nachzuweisen.

Art. 36 - § 1 - Versicherungsunternehmen ermitteln die Begünstigten ruhender Versicherungsverträge.

Zu diesem Zweck richten sie einen Brief an die Begünstigten. Sie können gemäss dem in § 2 vorgesehenen Verfahren das Nationalregister der natürlichen Personen und gegebenenfalls die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit einsehen.

In Ermangelung eines Geschäftsvorgangs seitens des Begünstigten innerhalb einer Frist von einem Monat ab Versendung des Briefs oder bei Rücksendung senden sie ein Einschreiben mit Rückschein. Zuvor sehen sie gemäss dem in § 2 vorgesehenen Verfahren das Nationalregister der natürlichen Personen und gegebenenfalls die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit ein, ausser wenn die in Absatz 2 vorgesehene Einsichtnahme erfolgt ist.

In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Briefen wird der Begünstigte vom Bestehen der betreffenden Versicherungsverträge und dem Verfahren, das in Ermangelung eines Geschäftsvorgangs seitens des Begünstigten befolgt werden wird, in Kenntnis gesetzt.

Es obliegt dem Versicherungsunternehmen, mit allen rechtlichen Mitteln nachzuweisen, dass der Begünstigte einen Geschäftsvorgang vorgenommen hat. Das Unterschreiben der Empfangsbestätigung wird einem Geschäftsvorgang seitens des Begünstigten gleichgesetzt. § 2 - ASSURALIA wird die Ermächtigung erteilt, die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu benutzen, sie dem betreffenden Versicherungsunternehmen mitzuteilen und auf die in Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen des Nationalregisters der natürlichen Personen zuzugreifen zu dem alleinigen Zweck, Versicherungsunternehmen Informationen mitzuteilen, die sie zur Erfüllung der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen benötigen.

ASSURALIA wird die Ermächtigung erteilt, die Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zu benutzen, sie dem betreffenden Versicherungsunternehmen mitzuteilen und auf die in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Informationen zuzugreifen zu dem alleinigen Zweck, Versicherungsunternehmen Informationen mitzuteilen, die sie zur Erfüllung der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen benötigen.

Der König erstellt die Liste der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Informationen.

ASSURALIA hat auf die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Informationen nur Zugriff, sofern von einem Versicherungsunternehmen ein mit Gründen versehener Antrag in diesem Sinne gestellt wird. ASSURALIA teilt dem Versicherungsunternehmen die Informationen mit, die es zur Erfüllung der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen unbedingt kennen muss. § 3 - Versicherungsunternehmen wird die Ermächtigung erteilt, die in Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Erkennungsnummer des Nationalregisters und die in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zu registrieren und zu verarbeiten zu dem alleinigen Zweck, der Kasse Informationen mitzuteilen, die sie benötigt. § 4 - Bei ruhenden Versicherungsverträgen, deren versicherte Leistungen weniger als 20 EUR betragen, müssen die in den Artikeln 33 bis 36 erwähnten Überprüfungen und Ermittlungen nicht durchgeführt werden.

Art. 37 - Versicherungsunternehmen können für die in den Artikeln 33 bis 36 erwähnten Überprüfungen und Ermittlungen Kosten verrechnen. Sie dürfen fünf Prozent der versicherten Leistungen nicht überschreiten.

Der König kann einen Höchstbetrag bestimmen.

Versicherungsunternehmen müssen Überprüfungen und Ermittlungen durchführen, insofern diese Kosten die in Absatz 1 erwähnte Grenze nicht überschreiten.

Art. 38 - Wenn trotz des in Artikel 36 erwähnten Ermittlungsverfahrens für einen ruhenden Versicherungsvertrag kein Geschäftsvorgang seitens des Begünstigten verzeichnet wird, überträgt das Versicherungsunternehmen vor Ende des achtzehnten Monats nach Kenntnisnahme des Eintritts des Risikos der Kasse: 1. die versicherten Leistungen und übermittelt ihr gleichzeitig die vom König bestimmten Informationen, falls aus der in Artikel 35 erwähnten Überprüfung hervorgeht, dass das Risiko gedeckt ist, 2.oder übermittelt ihr nur die vom König bestimmten Informationen, falls aus der in Artikel 35 erwähnten Überprüfung nicht hervorgeht, dass das Risiko gedeckt ist.

Die Übertragung von Versicherungssummen gilt nicht als Zahlung oder Zuerkennung für die Ausführung steuerrechtlicher Pflichten oder für Abzüge jeglicher Art, die das Versicherungsunternehmen aufgrund des Gesetzes auf die der Kasse übertragenen versicherten Leistungen vornehmen muss.

Der Ehepartner, die Erben und die Gläubiger des Versicherungsnehmers können ihre Rechte geltend machen wie in Titel III Kapitel II Abschnitt V und VI des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag bestimmt, wenn die versicherten Leistungen bei der Kasse hinterlegt sind.

Das Versicherungsunternehmen teilt der Kasse die Identität der Personen mit, die auf die versicherten Leistungen keinen Anspruch mehr erheben können.

Der König bestimmt die Regeln in Bezug auf die Übertragung versicherter Leistungen und den Informationsaustausch zwischen den Versicherungsunternehmen und der Kasse.

In Abweichung von den vorhergehenden Absätzen werden versicherte Leistungen ruhender Versicherungsverträge, deren Wert weniger als 20 EUR beträgt, der Kasse ohne Informationen übertragen. Sie können der Kasse global übertragen werden.

Ansprüche des Begünstigten auf die in Absatz 6 erwähnten versicherten Leistungen erlöschen durch die Übertragung an die Kasse.

Art. 39 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 43 und ausser im Falle eines Irrtums oder Fehlers des Versicherungsunternehmens befreit die Übertragung versicherter Leistungen an die Kasse das Versicherungsunternehmen von jeglicher Verpflichtung gegenüber dem Begünstigten, den Behörden und Dritten. Die Kasse übernimmt keine Rechte und Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens mit Ausnahme der Erstattungsverpflichtung für versicherte Leistungen, die sie in Ausführung von Artikel 38 Absatz 1 Nr. 1 erhalten hat.

Art. 40 - Die Kasse führt ein Register: 1. der versicherten Leistungen, die Versicherungsunternehmen ihr übertragen haben und die sie für Rechnung des Begünstigten hält, 2.der in Artikel 38 Absatz 1 erwähnten Informationen.

Die Kasse gewährleistet Personen, die ein rechtmässiges Interesse nachweisen, Zugang zu dem in Absatz 1 erwähnten Register. Der König bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu diesem Register.

Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 41 - Bei der Kasse hinterlegte Guthaben werden dort für Rechnung des Inhabers, Mieters oder Begünstigten gehalten.

Hinterlegtes Kapital bringt Zinsen ein.

Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 11 des Gesetzes vom 14.

Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere können Guthaben und Zinsen von den Inhabern, Mietern oder Begünstigten eingefordert werden.

Abschnitt VI - Verjährung und Verfall des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934 ist auf hinterlegte Guthaben und aufgelaufene Zinsen anwendbar.

Die Kasse verwaltet die in Form von Wertpapieren oder Fremdwährung hinterlegten Guthaben und kann dem Inhaber, Mieter oder Begünstigten dafür Kosten Dritter anrechnen. Der König bestimmt die Regeln für die Anrechnung dieser Kosten.

Art. 42 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den von Ihm bestimmten Teil der Guthaben, die in Ausführung von Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 6 bei der Kasse hinterlegt sind, dem Vergreisungsfonds zuweisen, der durch das Gesetz vom 5.

September 2001 zur Gewährleistung des stetigen Abbaus der Staatsschuld und zur Schaffung eines Vergreisungsfonds geschaffen worden ist.

Art. 43 - Bestehen Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Informationen, die die Kasse in Ausführung von Artikel 28 Absatz 1, Artikel 32 Absatzen 1 und 2 und Artikel 38 Absatzen 1, 4 und 5 erhalten hat, so überprüfen die verwahrenden Einrichtungen, vermietenden Einrichtungen und Versicherungsunternehmen diese Informationen auf ihren Antrag hin und übermitteln ihr gegebenenfalls berichtigte Informationen.

Art. 44 - Im Jahresbericht gibt die Kasse eine allgemeine Übersicht der ruhenden Konten, Schliessfächer und Versicherungsverträge.

Art. 45 - Der König kann den Königlichen Erlass Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934 ganz oder teilweise abändern und/oder aufheben, um seine Übereinstimmung mit vorliegendem Kapitel zu gewährleisten.

Der König kann bestimmen, dass die Artikel 13 und 14 des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934 nicht anwendbar sind.

Art. 46 - FEBELFIN und ASSURALIA müssen gemeinsam oder getrennt eine Einrichtung schaffen, die an ihrer Stelle: 1. die Ermächtigung erhält, die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen und die Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zu benutzen, 2.Zugriff auf die in Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen des Nationalregisters der natürlichen Personen und die in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Informationen der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zu dem in den Artikeln 26, 31 und 36 festgelegten Zweck erhält, 3. die in den Artikeln 26, 31 und 36 erwähnten Tätigkeiten ausführt. In Absatz 1 erwähnte Einrichtungen besitzen Rechtspersönlichkeit. Ihr Sitz und ihre Hauptverwaltung befinden sich in Belgien. Sie beschränken ihren Zweck auf die in den Artikeln 26, 31 und 36 erwähnten Tätigkeiten und Tätigkeiten derselben Art im Rahmen anderer gesetzlicher Verpflichtungen. Die Mitglieder dieser Einrichtungen sind immer FEBELFIN und/oder ASSURALIA selbst und/oder die Mitglieder von FEBELFIN und/oder ASSURALIA. Abschnitt 6 - Strafbestimmung Art. 47 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldbusse von 26 bis zu 250.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer wissentlich und willentlich als Verwalter oder Geschäftsführer einer verwahrenden Einrichtung, einer vermietenden Einrichtung oder eines Versicherungsunternehmens gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels verstösst.

Abschnitt 7 - Aufhebungsbestimmung Art. 48 - Titel X Kapitel II des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), das die Artikel 208 bis 214 umfasst, wird aufgehoben.

Abschnitt 8 - Übergangsbestimmungen Art. 49 - Für Konten, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels seit mehr als fünf Jahren kein Geschäftsvorgang seitens des Inhabers verzeichnet worden ist, wird das in Artikel 26 erwähnte Ermittlungsverfahren binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels eingeleitet.

Wenn für diese Konten trotz des in Artikel 26 erwähnten Ermittlungsverfahrens kein Geschäftsvorgang seitens des Inhabers verzeichnet wird, werden die Guthaben dieser Konten der Kasse folgendermassen übertragen: der erste Teilbetrag von fünfundzwanzig Prozent der Guthaben auf diesen Konten spätestens am Ende dieser zwei Jahre, der zweite Teilbetrag von fünfundzwanzig Prozent drei Jahre, der dritte Teilbetrag von fünfundzwanzig Prozent vier Jahre und der Restbetrag fünf Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels.

Art. 50 - Vermietende Einrichtungen müssen den ihnen durch Artikel 32 Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels nachkommen, was Schliessfächer betrifft, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels ruhende Schliessfächer sind und für die trotz des in Artikel 26 erwähnten Ermittlungsverfahrens während dreier Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels kein Geschäftsvorgang seitens des Mieters verzeichnet wird.

Art. 51 - Versicherungsunternehmen müssen den ihnen durch Artikel 38 Absatz 1 und 4 bis 6 auferlegten Verpflichtungen binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels nachkommen, was Versicherungsverträge betrifft, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels ruhende Versicherungsverträge sind oder es im Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels werden und für die trotz des in Artikel 36 erwähnten Ermittlungsverfahrens während dreier Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels kein Geschäftsvorgang seitens des Begünstigten verzeichnet wird.

Abschnitt 9 - Inkrafttreten Art. 52 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

In Abweichung von Absatz 1 tritt Artikel 47 an einem durch Gesetz zu bestimmenden Datum und nach einer globalen Beurteilung des vorliegenden Kapitels in Kraft. Die Beurteilung des vorliegenden Kapitels erfolgt spätestens achtzehn Monate nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels.

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