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| Loi portant des dispositions diverses | Wet houdende diverse bepalingen |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 24 JUILLET 2008. - Loi portant des dispositions diverses (I) | 24 JULI 2008. - Wet houdende diverse bepalingen (I) |
| Coordination officieuse en langue allemande d'extraits | Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels |
| Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
| allemande du titre II, chapitre V, de la loi du 24 juillet 2008 | titel II, hoofdstuk V, van de wet van 24 juli 2008 houdende diverse |
| portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 7 août 2008), | bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 7 augustus 2008), zoals het |
| tel qu'il a été modifié par la loi du 21 décembre 2009 portant des | werd gewijzigd bij de wet van 21 december 2009 houdende fiscale en |
| dispositions fiscales et diverses (Moniteur belge du 31 décembre | diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 december 2009). |
| 2009). Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
| Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
| 24. JULI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) | 24. JULI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) |
| (...) | (...) |
| TITEL II - Finanzen | TITEL II - Finanzen |
| (...) | (...) |
| KAPITEL V - Ruhende Konten, Schliessfächer und Versicherungsverträge | KAPITEL V - Ruhende Konten, Schliessfächer und Versicherungsverträge |
| Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmungen | Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmungen |
| Art. 23 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels und seiner | Art. 23 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels und seiner |
| Ausführungserlasse versteht man unter: | Ausführungserlasse versteht man unter: |
| 1. Konten: Sichtkonten, Sparbücher, Einlagekonten mit vereinbarter | 1. Konten: Sichtkonten, Sparbücher, Einlagekonten mit vereinbarter |
| Laufzeit oder mit vereinbarter Kündigungsfrist, Wertpapierkonten oder | Laufzeit oder mit vereinbarter Kündigungsfrist, Wertpapierkonten oder |
| andere Konten, die von verwahrenden Einrichtungen für Rechnung ihrer | andere Konten, die von verwahrenden Einrichtungen für Rechnung ihrer |
| Kunden geführt werden und auf denen die Guthaben individualisiert | Kunden geführt werden und auf denen die Guthaben individualisiert |
| werden, | werden, |
| 2. Versicherungsverträgen: belgischem Recht unterliegende | 2. Versicherungsverträgen: belgischem Recht unterliegende |
| Versicherungsverträge, die entweder in Artikel 97 des Gesetzes vom 25. | Versicherungsverträge, die entweder in Artikel 97 des Gesetzes vom 25. |
| Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag erwähnt sind oder die | Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag erwähnt sind oder die |
| Heirats- oder Geburtenrisikos decken und die zugunsten einer | Heirats- oder Geburtenrisikos decken und die zugunsten einer |
| natürlichen Person abgeschlossen werden. Eine | natürlichen Person abgeschlossen werden. Eine |
| Zusatzversicherungsdeckung, die eine Zahlung von Kapital im Todesfall | Zusatzversicherungsdeckung, die eine Zahlung von Kapital im Todesfall |
| vorsieht, folgt der Hauptversicherungsdeckung im Sinne des | vorsieht, folgt der Hauptversicherungsdeckung im Sinne des |
| vorerwähnten Artikels 97, | vorerwähnten Artikels 97, |
| 3. ruhenden Konten: Konten, für die seit mindestens fünf Jahren kein | 3. ruhenden Konten: Konten, für die seit mindestens fünf Jahren kein |
| Geschäftsvorgang seitens des Inhabers verzeichnet worden ist, | Geschäftsvorgang seitens des Inhabers verzeichnet worden ist, |
| 4. ruhenden Schliessfächern: Schliessfächer, deren Mietpreis seit | 4. ruhenden Schliessfächern: Schliessfächer, deren Mietpreis seit |
| mindestens fünf Jahren nicht gezahlt worden ist und die auf Betreiben | mindestens fünf Jahren nicht gezahlt worden ist und die auf Betreiben |
| der vermietenden Einrichtung nach Kündigung des Mietvertrags geöffnet | der vermietenden Einrichtung nach Kündigung des Mietvertrags geöffnet |
| worden sind, | worden sind, |
| 5. ruhenden Versicherungsverträgen: Versicherungsverträge, für die | 5. ruhenden Versicherungsverträgen: Versicherungsverträge, für die |
| innerhalb sechs Monaten, nachdem das Versicherungsunternehmen vom | innerhalb sechs Monaten, nachdem das Versicherungsunternehmen vom |
| Eintritt des Risikos Kenntnis erhalten hat, kein Geschäftsvorgang | Eintritt des Risikos Kenntnis erhalten hat, kein Geschäftsvorgang |
| seitens des Begünstigten verzeichnet worden ist, | seitens des Begünstigten verzeichnet worden ist, |
| 6. verwahrenden Einrichtungen: | 6. verwahrenden Einrichtungen: |
| a) Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes | a) Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes |
| vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der | vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der |
| Kreditinstitute, | Kreditinstitute, |
| b) Investmentgesellschaften im Sinne des Gesetzes vom 6. April 1995 | b) Investmentgesellschaften im Sinne des Gesetzes vom 6. April 1995 |
| über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften, die | über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften, die |
| ihre Tätigkeit in Belgien ausüben und aufgrund des belgischen Rechts | ihre Tätigkeit in Belgien ausüben und aufgrund des belgischen Rechts |
| öffentlich Geldeinlagen, andere rückzahlbare Gelder oder Wertpapiere | öffentlich Geldeinlagen, andere rückzahlbare Gelder oder Wertpapiere |
| in Empfang nehmen dürfen, | in Empfang nehmen dürfen, |
| c) DIE POST, | c) DIE POST, |
| 7. vermietenden Einrichtungen: Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 | 7. vermietenden Einrichtungen: Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 |
| Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die | Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die |
| Kontrolle der Kreditinstitute, die Schliessfächer vermieten, | Kontrolle der Kreditinstitute, die Schliessfächer vermieten, |
| 8. Versicherungsunternehmen: Versicherungsunternehmen im Sinne von | 8. Versicherungsunternehmen: Versicherungsunternehmen im Sinne von |
| Artikel 91bis Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die | Artikel 91bis Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die |
| Kontrolle der Versicherungsunternehmen, | Kontrolle der Versicherungsunternehmen, |
| 9. Versicherungsvermittlern: Personen, die Versicherungsvermittlung im | 9. Versicherungsvermittlern: Personen, die Versicherungsvermittlung im |
| Sinne von Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die | Sinne von Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die |
| Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von | Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von |
| Versicherungen vornehmen, | Versicherungen vornehmen, |
| 10. Inhabern: natürliche Personen einschliesslich der Rechtsnachfolger | 10. Inhabern: natürliche Personen einschliesslich der Rechtsnachfolger |
| und des gesetzlichen Vertreters, die befugt sind, über das Guthaben | und des gesetzlichen Vertreters, die befugt sind, über das Guthaben |
| auf einem ruhenden Konto zu verfügen, | auf einem ruhenden Konto zu verfügen, |
| 11. Mietern: natürliche Personen, die Recht auf Zugang zu dem | 11. Mietern: natürliche Personen, die Recht auf Zugang zu dem |
| Schliessfach haben, | Schliessfach haben, |
| 12. Begünstigten: natürliche Personen, die in Anwendung des Gesetzes | 12. Begünstigten: natürliche Personen, die in Anwendung des Gesetzes |
| vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag auf versicherte | vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag auf versicherte |
| Leistungen Anspruch erheben können, | Leistungen Anspruch erheben können, |
| 13. Geschäftsvorgang seitens des Inhabers: Verrichtung des Inhabers | 13. Geschäftsvorgang seitens des Inhabers: Verrichtung des Inhabers |
| auf einem seiner Konten bei der verwahrenden Einrichtung oder Kontakt | auf einem seiner Konten bei der verwahrenden Einrichtung oder Kontakt |
| des Inhabers mit der verwahrenden Einrichtung, | des Inhabers mit der verwahrenden Einrichtung, |
| 14. Geschäftsvorgang seitens des Mieters: verspätete Zahlung des | 14. Geschäftsvorgang seitens des Mieters: verspätete Zahlung des |
| Mietpreises durch den Mieter oder Kontakt des Mieters mit der | Mietpreises durch den Mieter oder Kontakt des Mieters mit der |
| vermietenden Einrichtung, | vermietenden Einrichtung, |
| 15. Geschäftsvorgang seitens des Begünstigten: Kontakt des | 15. Geschäftsvorgang seitens des Begünstigten: Kontakt des |
| Begünstigten mit dem Versicherungsunternehmen in Bezug auf die | Begünstigten mit dem Versicherungsunternehmen in Bezug auf die |
| Auszahlung der versicherten Leistungen, | Auszahlung der versicherten Leistungen, |
| 16. FEBELFIN: den Belgischen Verband des Finanzsektors, | 16. FEBELFIN: den Belgischen Verband des Finanzsektors, |
| 17. Kasse: die Hinterlegungs- und Konsignationskasse im Sinne von | 17. Kasse: die Hinterlegungs- und Konsignationskasse im Sinne von |
| Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur | Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur |
| Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit der | Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit der |
| Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser | Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser |
| Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934. | Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934. |
| Art. 24 - Vorliegendes Kapitel ist nicht anwendbar auf: | Art. 24 - Vorliegendes Kapitel ist nicht anwendbar auf: |
| 1. Lebensversicherungsverträge, die abgeschlossen worden sind im | 1. Lebensversicherungsverträge, die abgeschlossen worden sind im |
| Rahmen: | Rahmen: |
| a) des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das | a) des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das |
| Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte | Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte |
| Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, | Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, |
| b) von Titel II Kapitel 1 Abschnitt 4 des Programmgesetzes (I) vom 24. | b) von Titel II Kapitel 1 Abschnitt 4 des Programmgesetzes (I) vom 24. |
| Dezember 2002, | Dezember 2002, |
| 2. andere als die in Nr. 1 erwähnten Lebensversicherungsverträge, die | 2. andere als die in Nr. 1 erwähnten Lebensversicherungsverträge, die |
| in Ausführung einer ergänzenden Altersversorgungszusage im Rahmen der | in Ausführung einer ergänzenden Altersversorgungszusage im Rahmen der |
| Berufstätigkeit, auch ergänzende Pensionsvereinbarung genannt, | Berufstätigkeit, auch ergänzende Pensionsvereinbarung genannt, |
| abgeschlossen worden sind, | abgeschlossen worden sind, |
| 3. Lebensversicherungsverträge, die ausschliesslich eine Leistung im | 3. Lebensversicherungsverträge, die ausschliesslich eine Leistung im |
| Erlebensfall vorsehen, die in Form einer Rente entrichtet wird und | Erlebensfall vorsehen, die in Form einer Rente entrichtet wird und |
| deren Entrichtung bereits begonnen hat. | deren Entrichtung bereits begonnen hat. |
| Art. 25 - Vorliegendes Kapitel ist nicht anwendbar auf ruhende Konten, | Art. 25 - Vorliegendes Kapitel ist nicht anwendbar auf ruhende Konten, |
| Schliessfächer und Versicherungsverträge, die aus gesetzlichen, | Schliessfächer und Versicherungsverträge, die aus gesetzlichen, |
| gerichtlichen oder vertraglichen Gründen unverfügbar sind, solange | gerichtlichen oder vertraglichen Gründen unverfügbar sind, solange |
| diese Unverfügbarkeit dauert. | diese Unverfügbarkeit dauert. |
| Abschnitt 2 - Ruhende Konten | Abschnitt 2 - Ruhende Konten |
| Art. 26 - § 1 - Verwahrende Einrichtungen ermitteln die Inhaber | Art. 26 - § 1 - Verwahrende Einrichtungen ermitteln die Inhaber |
| ruhender Konten. | ruhender Konten. |
| Zu diesem Zweck richten sie einen Brief an die Inhaber. Sie können | Zu diesem Zweck richten sie einen Brief an die Inhaber. Sie können |
| gemäss dem in § 2 vorgesehenen Verfahren das Nationalregister der | gemäss dem in § 2 vorgesehenen Verfahren das Nationalregister der |
| natürlichen Personen und gegebenenfalls die Zentrale Datenbank der | natürlichen Personen und gegebenenfalls die Zentrale Datenbank der |
| sozialen Sicherheit einsehen. | sozialen Sicherheit einsehen. |
| In Ermangelung eines Geschäftsvorgangs seitens des Inhabers innerhalb | In Ermangelung eines Geschäftsvorgangs seitens des Inhabers innerhalb |
| einer Frist von einem Monat ab Versendung des Briefs oder bei | einer Frist von einem Monat ab Versendung des Briefs oder bei |
| Rücksendung senden sie ein Einschreiben mit Rückschein. Zuvor sehen | Rücksendung senden sie ein Einschreiben mit Rückschein. Zuvor sehen |
| sie gemäss dem in § 2 vorgesehenen Verfahren das Nationalregister der | sie gemäss dem in § 2 vorgesehenen Verfahren das Nationalregister der |
| natürlichen Personen und gegebenenfalls die Zentrale Datenbank der | natürlichen Personen und gegebenenfalls die Zentrale Datenbank der |
| sozialen Sicherheit ein, ausser wenn die in Absatz 2 vorgesehene | sozialen Sicherheit ein, ausser wenn die in Absatz 2 vorgesehene |
| Einsichtnahme erfolgt ist. | Einsichtnahme erfolgt ist. |
| In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Briefen wird der Inhaber vom | In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Briefen wird der Inhaber vom |
| Bestehen der betreffenden Konten und dem Verfahren, das in Ermangelung | Bestehen der betreffenden Konten und dem Verfahren, das in Ermangelung |
| eines Geschäftsvorgangs seitens des Inhabers befolgt werden wird, in | eines Geschäftsvorgangs seitens des Inhabers befolgt werden wird, in |
| Kenntnis gesetzt. | Kenntnis gesetzt. |
| Es obliegt der verwahrenden Einrichtung, mit allen rechtlichen Mitteln | Es obliegt der verwahrenden Einrichtung, mit allen rechtlichen Mitteln |
| nachzuweisen, dass der Inhaber einen Geschäftsvorgang vorgenommen hat. | nachzuweisen, dass der Inhaber einen Geschäftsvorgang vorgenommen hat. |
| Das Unterschreiben der Empfangsbestätigung wird einem Geschäftsvorgang | Das Unterschreiben der Empfangsbestätigung wird einem Geschäftsvorgang |
| seitens des Inhabers gleichgesetzt. | seitens des Inhabers gleichgesetzt. |
| § 2 - FEBELFIN wird die Ermächtigung erteilt, die Erkennungsnummer des | § 2 - FEBELFIN wird die Ermächtigung erteilt, die Erkennungsnummer des |
| Nationalregisters der natürlichen Personen zu benutzen, sie der | Nationalregisters der natürlichen Personen zu benutzen, sie der |
| betreffenden verwahrenden Einrichtung mitzuteilen und auf die in | betreffenden verwahrenden Einrichtung mitzuteilen und auf die in |
| Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
| Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen des | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen des |
| Nationalregisters der natürlichen Personen zuzugreifen zu dem | Nationalregisters der natürlichen Personen zuzugreifen zu dem |
| alleinigen Zweck, verwahrenden Einrichtungen Informationen | alleinigen Zweck, verwahrenden Einrichtungen Informationen |
| mitzuteilen, die sie zur Erfüllung der im vorliegenden Kapitel | mitzuteilen, die sie zur Erfüllung der im vorliegenden Kapitel |
| vorgesehenen Verpflichtungen benötigen. | vorgesehenen Verpflichtungen benötigen. |
| FEBELFIN wird die Ermächtigung erteilt, die Erkennungsnummer der | FEBELFIN wird die Ermächtigung erteilt, die Erkennungsnummer der |
| Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zu benutzen, sie der | Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zu benutzen, sie der |
| betreffenden verwahrenden Einrichtung mitzuteilen und auf die in | betreffenden verwahrenden Einrichtung mitzuteilen und auf die in |
| Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und | Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und |
| Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit | Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit |
| erwähnten Informationen zuzugreifen zu dem alleinigen Zweck, | erwähnten Informationen zuzugreifen zu dem alleinigen Zweck, |
| verwahrenden Einrichtungen Informationen mitzuteilen, die sie zur | verwahrenden Einrichtungen Informationen mitzuteilen, die sie zur |
| Erfüllung der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen | Erfüllung der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen |
| benötigen. | benötigen. |
| Der König erstellt die Liste der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten | Der König erstellt die Liste der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten |
| Informationen. | Informationen. |
| FEBELFIN hat auf die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Informationen | FEBELFIN hat auf die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Informationen |
| nur Zugriff, sofern von einer verwahrenden Einrichtung ein mit Gründen | nur Zugriff, sofern von einer verwahrenden Einrichtung ein mit Gründen |
| versehener Antrag in diesem Sinne gestellt wird. FEBELFIN teilt der | versehener Antrag in diesem Sinne gestellt wird. FEBELFIN teilt der |
| verwahrenden Einrichtung die Informationen mit, die sie zur Erfüllung | verwahrenden Einrichtung die Informationen mit, die sie zur Erfüllung |
| der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen unbedingt | der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen unbedingt |
| kennen muss. | kennen muss. |
| § 3 - Verwahrenden Einrichtungen wird die Ermächtigung erteilt, die in | § 3 - Verwahrenden Einrichtungen wird die Ermächtigung erteilt, die in |
| Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
| Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Erkennungsnummer | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Erkennungsnummer |
| des Nationalregisters und die in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar | des Nationalregisters und die in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar |
| 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank | 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank |
| der sozialen Sicherheit erwähnte Erkennungsnummer der Zentralen | der sozialen Sicherheit erwähnte Erkennungsnummer der Zentralen |
| Datenbank der sozialen Sicherheit zu registrieren und zu verarbeiten | Datenbank der sozialen Sicherheit zu registrieren und zu verarbeiten |
| zu dem alleinigen Zweck, der Kasse Informationen mitzuteilen, die sie | zu dem alleinigen Zweck, der Kasse Informationen mitzuteilen, die sie |
| benötigt. | benötigt. |
| § 4 - Bei ruhenden Konten, deren Guthaben weniger als 20 EUR beträgt, | § 4 - Bei ruhenden Konten, deren Guthaben weniger als 20 EUR beträgt, |
| muss das in den Paragraphen 1, 2 und 3 erwähnte Ermittlungsverfahren | muss das in den Paragraphen 1, 2 und 3 erwähnte Ermittlungsverfahren |
| nicht angewendet werden. | nicht angewendet werden. |
| Art. 27 - Verwahrende Einrichtungen können für die in Artikel 26 | Art. 27 - Verwahrende Einrichtungen können für die in Artikel 26 |
| erwähnten Ermittlungen Kosten verrechnen. Sie dürfen zehn Prozent des | erwähnten Ermittlungen Kosten verrechnen. Sie dürfen zehn Prozent des |
| Gesamtguthabens der ruhenden Konten oder ihres Gegenwerts zum | Gesamtguthabens der ruhenden Konten oder ihres Gegenwerts zum |
| Zeitpunkt des Beginns der Ermittlungen nicht überschreiten. Der König | Zeitpunkt des Beginns der Ermittlungen nicht überschreiten. Der König |
| kann einen Höchstbetrag bestimmen. | kann einen Höchstbetrag bestimmen. |
| Verwahrende Einrichtungen müssen Ermittlungen durchführen, insofern | Verwahrende Einrichtungen müssen Ermittlungen durchführen, insofern |
| diese Kosten die in Absatz 1 erwähnte Grenze nicht überschreiten. | diese Kosten die in Absatz 1 erwähnte Grenze nicht überschreiten. |
| Art. 28 - Wenn trotz des in Artikel 26 erwähnten Ermittlungsverfahrens | Art. 28 - Wenn trotz des in Artikel 26 erwähnten Ermittlungsverfahrens |
| für ein ruhendes Konto kein Geschäftsvorgang seitens des Inhabers | für ein ruhendes Konto kein Geschäftsvorgang seitens des Inhabers |
| verzeichnet wird, überträgt die verwahrende Einrichtung vor Ende des | verzeichnet wird, überträgt die verwahrende Einrichtung vor Ende des |
| sechsten Jahres nach dem letzten Geschäftsvorgang der Kasse das | sechsten Jahres nach dem letzten Geschäftsvorgang der Kasse das |
| Guthaben des betreffenden ruhenden Kontos und übermittelt ihr | Guthaben des betreffenden ruhenden Kontos und übermittelt ihr |
| gleichzeitig die vom König bestimmten Informationen. Der König | gleichzeitig die vom König bestimmten Informationen. Der König |
| bestimmt die Regeln in Bezug auf die Übertragung von Guthaben und den | bestimmt die Regeln in Bezug auf die Übertragung von Guthaben und den |
| Informationsaustausch zwischen den verwahrenden Einrichtungen und der | Informationsaustausch zwischen den verwahrenden Einrichtungen und der |
| Kasse. | Kasse. |
| In Abweichung von Absatz 1 werden Guthaben ruhender Konten, deren Wert | In Abweichung von Absatz 1 werden Guthaben ruhender Konten, deren Wert |
| weniger als 20 EUR beträgt, der Kasse ohne Informationen übertragen. | weniger als 20 EUR beträgt, der Kasse ohne Informationen übertragen. |
| Sie können der Kasse global übertragen werden. | Sie können der Kasse global übertragen werden. |
| Ansprüche des Inhabers auf das in Absatz 2 erwähnte Guthaben erlöschen | Ansprüche des Inhabers auf das in Absatz 2 erwähnte Guthaben erlöschen |
| durch die Übertragung an die Kasse. | durch die Übertragung an die Kasse. |
| In Fremdwährung ausgedrückte Barbeträge, deren Gegenwert weniger als | In Fremdwährung ausgedrückte Barbeträge, deren Gegenwert weniger als |
| 50 EUR beträgt, werden von der verwahrenden Einrichtung in Euro | 50 EUR beträgt, werden von der verwahrenden Einrichtung in Euro |
| umgewandelt, bevor sie der Kasse übertragen werden. | umgewandelt, bevor sie der Kasse übertragen werden. |
| [Art. 28/1 - Guthaben ruhender Konten in Form von Wertpapieren, deren | [Art. 28/1 - Guthaben ruhender Konten in Form von Wertpapieren, deren |
| Wert zum Zeitpunkt seiner Berechnung gemäss den Bestimmungen, die der | Wert zum Zeitpunkt seiner Berechnung gemäss den Bestimmungen, die der |
| König in Ausführung von Artikel 28 Absatz 2 festlegt, gleich null | König in Ausführung von Artikel 28 Absatz 2 festlegt, gleich null |
| sind, werden der Kasse nicht übertragen und ihr müssen keine | sind, werden der Kasse nicht übertragen und ihr müssen keine |
| Informationen mitgeteilt werden. | Informationen mitgeteilt werden. |
| In Fremdwährung ausgedrückte Erträge aus Wertpapieren werden von der | In Fremdwährung ausgedrückte Erträge aus Wertpapieren werden von der |
| Kasse oder ihrem Bevollmächtigten in Euro umgewandelt. Der nach dieser | Kasse oder ihrem Bevollmächtigten in Euro umgewandelt. Der nach dieser |
| Umwandlung erhaltene Betrag abzüglich der Umwandlungskosten wird | Umwandlung erhaltene Betrag abzüglich der Umwandlungskosten wird |
| gemäss Artikel 41 bei der Kasse hinterlegt. | gemäss Artikel 41 bei der Kasse hinterlegt. |
| Wertpapiere, deren Einheitswert zum Zeitpunkt seiner Berechnung gemäss | Wertpapiere, deren Einheitswert zum Zeitpunkt seiner Berechnung gemäss |
| den Bestimmungen, die der König in Ausführung von Artikel 28 Absatz 2 | den Bestimmungen, die der König in Ausführung von Artikel 28 Absatz 2 |
| festlegt, weniger als 1 EUR beträgt, lässt die Kasse verkaufen oder | festlegt, weniger als 1 EUR beträgt, lässt die Kasse verkaufen oder |
| ausbuchen. | ausbuchen. |
| Übertragene Wertpapiere werden von der Kasse oder ihrem | Übertragene Wertpapiere werden von der Kasse oder ihrem |
| Bevollmächtigten verkauft, wenn der Gesamtwert der Wertpapiere, die | Bevollmächtigten verkauft, wenn der Gesamtwert der Wertpapiere, die |
| auf dem übertragenen ruhenden Konto hinterlegt sind, weniger als 1.000 | auf dem übertragenen ruhenden Konto hinterlegt sind, weniger als 1.000 |
| EUR oder den Gegenwert in Fremdwährung beträgt. Der Verkaufserlös wird | EUR oder den Gegenwert in Fremdwährung beträgt. Der Verkaufserlös wird |
| gegebenenfalls in Euro umgewandelt und nach Abzug der Kosten gemäss | gegebenenfalls in Euro umgewandelt und nach Abzug der Kosten gemäss |
| Artikel 41 bei der Kasse hinterlegt.] | Artikel 41 bei der Kasse hinterlegt.] |
| [Art. 28/1 eingefügt durch Art. 47 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. | [Art. 28/1 eingefügt durch Art. 47 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. |
| vom 31. Dezember 2009)] | vom 31. Dezember 2009)] |
| Art. 29 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 43 und ausser im | Art. 29 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 43 und ausser im |
| Falle eines Irrtums oder Fehlers der verwahrenden Einrichtung befreit | Falle eines Irrtums oder Fehlers der verwahrenden Einrichtung befreit |
| die Übertragung des Guthabens eines ruhenden Kontos an die Kasse die | die Übertragung des Guthabens eines ruhenden Kontos an die Kasse die |
| verwahrende Einrichtung von jeglicher Verpflichtung gegenüber dem | verwahrende Einrichtung von jeglicher Verpflichtung gegenüber dem |
| Inhaber, den Behörden und Dritten. Die Kasse übernimmt keine Rechte | Inhaber, den Behörden und Dritten. Die Kasse übernimmt keine Rechte |
| und Verpflichtungen der verwahrenden Einrichtung mit Ausnahme der | und Verpflichtungen der verwahrenden Einrichtung mit Ausnahme der |
| Erstattungsverpflichtung. | Erstattungsverpflichtung. |
| Art. 30 - Die Kasse führt ein Register der ruhenden Konten und | Art. 30 - Die Kasse führt ein Register der ruhenden Konten und |
| gewährleistet Personen, die ein rechtmässiges Interesse nachweisen, | gewährleistet Personen, die ein rechtmässiges Interesse nachweisen, |
| Zugang dazu. Der König bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu | Zugang dazu. Der König bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu |
| diesem Register. | diesem Register. |
| Abschnitt 3 - Ruhende Schliessfächer | Abschnitt 3 - Ruhende Schliessfächer |
| Art. 31 - Artikel 26 §§ 1 bis 3 ist anwendbar, wobei anstelle der | Art. 31 - Artikel 26 §§ 1 bis 3 ist anwendbar, wobei anstelle der |
| Begriffe "verwahrende Einrichtungen", "Inhaber" und "Konten" die | Begriffe "verwahrende Einrichtungen", "Inhaber" und "Konten" die |
| Begriffe "vermietende Einrichtungen", "Mieter" beziehungsweise | Begriffe "vermietende Einrichtungen", "Mieter" beziehungsweise |
| "Schliessfächer" zu lesen sind. | "Schliessfächer" zu lesen sind. |
| Vermietende Einrichtungen können Ermittlungskosten verrechnen, die | Vermietende Einrichtungen können Ermittlungskosten verrechnen, die |
| nicht mehr als 100 EUR betragen dürfen. Der König kann diesen Betrag | nicht mehr als 100 EUR betragen dürfen. Der König kann diesen Betrag |
| erhöhen. | erhöhen. |
| Vermietende Einrichtungen müssen Ermittlungen durchführen, insofern | Vermietende Einrichtungen müssen Ermittlungen durchführen, insofern |
| diese Kosten die in Absatz 2 erwähnte Grenze nicht überschreiten. | diese Kosten die in Absatz 2 erwähnte Grenze nicht überschreiten. |
| Art. 32 - Wenn trotz des in Artikel 26 erwähnten Ermittlungsverfahrens | Art. 32 - Wenn trotz des in Artikel 26 erwähnten Ermittlungsverfahrens |
| für ein ruhendes Schliessfach kein Geschäftsvorgang seitens des | für ein ruhendes Schliessfach kein Geschäftsvorgang seitens des |
| Mieters verzeichnet wird, packt die vermietende Einrichtung gemäss dem | Mieters verzeichnet wird, packt die vermietende Einrichtung gemäss dem |
| bei ihr geltenden Verfahren den Inhalt des betreffenden Schliessfachs | bei ihr geltenden Verfahren den Inhalt des betreffenden Schliessfachs |
| mit Ausnahme von Barbeträgen und Wertpapieren in einen versiegelten | mit Ausnahme von Barbeträgen und Wertpapieren in einen versiegelten |
| Umschlag und bucht die Barbeträge und Wertpapiere auf ein Konto | Umschlag und bucht die Barbeträge und Wertpapiere auf ein Konto |
| beziehungsweise Wertpapierkonto. Zugleich übermittelt die vermietende | beziehungsweise Wertpapierkonto. Zugleich übermittelt die vermietende |
| Einrichtung der Kasse die vom König bestimmten Informationen. | Einrichtung der Kasse die vom König bestimmten Informationen. |
| Während zehn Jahren kann der Mieter gemäss den Bestimmungen des | Während zehn Jahren kann der Mieter gemäss den Bestimmungen des |
| Mietvertrags den Inhalt des versiegelten Umschlags von der | Mietvertrags den Inhalt des versiegelten Umschlags von der |
| vermietenden Einrichtung einfordern. Die vermietende Einrichtung setzt | vermietenden Einrichtung einfordern. Die vermietende Einrichtung setzt |
| die Kasse sofort davon in Kenntnis. | die Kasse sofort davon in Kenntnis. |
| Die Kasse bewahrt die Informationen in Bezug auf ein ruhendes | Die Kasse bewahrt die Informationen in Bezug auf ein ruhendes |
| Schliessfach während zehn Jahren ab Erhalt der letzten Informationen | Schliessfach während zehn Jahren ab Erhalt der letzten Informationen |
| auf. | auf. |
| Die Kasse führt ein Register der ruhenden Schliessfächer. Die Kasse | Die Kasse führt ein Register der ruhenden Schliessfächer. Die Kasse |
| gewährleistet Personen, die ein rechtmässiges Interesse nachweisen, | gewährleistet Personen, die ein rechtmässiges Interesse nachweisen, |
| Zugang dazu. Der König bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu | Zugang dazu. Der König bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu |
| diesem Register. | diesem Register. |
| Abschnitt 4 - Ruhende Versicherungsverträge | Abschnitt 4 - Ruhende Versicherungsverträge |
| Art. 33 - Binnen sechs Monaten nach dem Ende eines | Art. 33 - Binnen sechs Monaten nach dem Ende eines |
| Versicherungsvertrags, der Leistungen im Todesfall vorsieht, | Versicherungsvertrags, der Leistungen im Todesfall vorsieht, |
| überprüfen Versicherungsunternehmen, ob der Versicherte nicht während | überprüfen Versicherungsunternehmen, ob der Versicherte nicht während |
| des Deckungszeitraums gestorben ist. | des Deckungszeitraums gestorben ist. |
| Bei folgenden Verträgen müssen sie keine Überprüfungen durchführen: | Bei folgenden Verträgen müssen sie keine Überprüfungen durchführen: |
| 1. Versicherungsverträge, die nur Leistungen im Todesfall vorsehen, | 1. Versicherungsverträge, die nur Leistungen im Todesfall vorsehen, |
| die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels | die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels |
| ablaufen und bei denen der Eintritt des Risikos dem | ablaufen und bei denen der Eintritt des Risikos dem |
| Versicherungsunternehmen nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, | Versicherungsunternehmen nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, |
| 2. Restschuldversicherungsverträge in Zusammenhang mit einem Darlehen, | 2. Restschuldversicherungsverträge in Zusammenhang mit einem Darlehen, |
| 3. Lebensversicherungsverträge in Zusammenhang mit einem Darlehen. | 3. Lebensversicherungsverträge in Zusammenhang mit einem Darlehen. |
| Der König kann die in Absatz 2 erwähnte Liste ergänzen. | Der König kann die in Absatz 2 erwähnte Liste ergänzen. |
| Art. 34 - Bevor Versicherte mit einem Versicherungsvertrag, der eine | Art. 34 - Bevor Versicherte mit einem Versicherungsvertrag, der eine |
| Zahlung von Kapital im Todesfall vorsieht, das Alter von neunzig | Zahlung von Kapital im Todesfall vorsieht, das Alter von neunzig |
| Jahren erreichen, überprüfen Versicherungsunternehmen, ob die | Jahren erreichen, überprüfen Versicherungsunternehmen, ob die |
| Versicherten noch leben und wiederholen diese Überprüfung mindestens | Versicherten noch leben und wiederholen diese Überprüfung mindestens |
| alle fünf Jahre. Der König kann sowohl Alter als auch Periodizität | alle fünf Jahre. Der König kann sowohl Alter als auch Periodizität |
| abändern. | abändern. |
| Der König kann Überprüfungen für Versicherungsverträge mit einer Dauer | Der König kann Überprüfungen für Versicherungsverträge mit einer Dauer |
| von mehr als zwanzig Jahren auferlegen. | von mehr als zwanzig Jahren auferlegen. |
| Für die in Artikel 33 und in vorliegendem Artikel erwähnte Überprüfung | Für die in Artikel 33 und in vorliegendem Artikel erwähnte Überprüfung |
| des Überlebens des Versicherten wird das in Artikel 36 erwähnte | des Überlebens des Versicherten wird das in Artikel 36 erwähnte |
| Ermittlungsverfahren angewendet, ausser wenn die in Absatz 4 erwähnte | Ermittlungsverfahren angewendet, ausser wenn die in Absatz 4 erwähnte |
| Überprüfung stattgefunden hat. | Überprüfung stattgefunden hat. |
| Die Überprüfung gilt als durchgeführt im Falle eines persönlichen | Die Überprüfung gilt als durchgeführt im Falle eines persönlichen |
| Kontakts des Versicherten mit einem Angestellten des | Kontakts des Versicherten mit einem Angestellten des |
| Versicherungsunternehmens oder einem Versicherungsvermittler. Es | Versicherungsunternehmens oder einem Versicherungsvermittler. Es |
| obliegt dem Versicherungsunternehmen, diese Überprüfung mit allen | obliegt dem Versicherungsunternehmen, diese Überprüfung mit allen |
| rechtlichen Mitteln nachzuweisen. Der König kann andere | rechtlichen Mitteln nachzuweisen. Der König kann andere |
| Überprüfungsweisen bestimmen. | Überprüfungsweisen bestimmen. |
| Art. 35 - Binnen achtzehn Monaten nach Kenntnisnahme des Eintritts des | Art. 35 - Binnen achtzehn Monaten nach Kenntnisnahme des Eintritts des |
| Risikos und bei Ausbleiben eines Geschäftsvorgangs seitens des | Risikos und bei Ausbleiben eines Geschäftsvorgangs seitens des |
| Begünstigten überprüft das Versicherungsunternehmen, ob alle | Begünstigten überprüft das Versicherungsunternehmen, ob alle |
| Bedingungen erfüllt sind, um dieses Risiko als gedeckt zu betrachten. | Bedingungen erfüllt sind, um dieses Risiko als gedeckt zu betrachten. |
| Es obliegt dem Versicherungsunternehmen, diese Überprüfung mit allen | Es obliegt dem Versicherungsunternehmen, diese Überprüfung mit allen |
| rechtlichen Mitteln nachzuweisen. | rechtlichen Mitteln nachzuweisen. |
| Art. 36 - § 1 - Versicherungsunternehmen ermitteln die Begünstigten | Art. 36 - § 1 - Versicherungsunternehmen ermitteln die Begünstigten |
| ruhender Versicherungsverträge. | ruhender Versicherungsverträge. |
| Zu diesem Zweck richten sie einen Brief an die Begünstigten. Sie | Zu diesem Zweck richten sie einen Brief an die Begünstigten. Sie |
| können gemäss dem in § 2 vorgesehenen Verfahren das Nationalregister | können gemäss dem in § 2 vorgesehenen Verfahren das Nationalregister |
| der natürlichen Personen und gegebenenfalls die Zentrale Datenbank der | der natürlichen Personen und gegebenenfalls die Zentrale Datenbank der |
| sozialen Sicherheit einsehen. | sozialen Sicherheit einsehen. |
| In Ermangelung eines Geschäftsvorgangs seitens des Begünstigten | In Ermangelung eines Geschäftsvorgangs seitens des Begünstigten |
| innerhalb einer Frist von einem Monat ab Versendung des Briefs oder | innerhalb einer Frist von einem Monat ab Versendung des Briefs oder |
| bei Rücksendung senden sie ein Einschreiben mit Rückschein. Zuvor | bei Rücksendung senden sie ein Einschreiben mit Rückschein. Zuvor |
| sehen sie gemäss dem in § 2 vorgesehenen Verfahren das | sehen sie gemäss dem in § 2 vorgesehenen Verfahren das |
| Nationalregister der natürlichen Personen und gegebenenfalls die | Nationalregister der natürlichen Personen und gegebenenfalls die |
| Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit ein, ausser wenn die in | Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit ein, ausser wenn die in |
| Absatz 2 vorgesehene Einsichtnahme erfolgt ist. | Absatz 2 vorgesehene Einsichtnahme erfolgt ist. |
| In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Briefen wird der Begünstigte | In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Briefen wird der Begünstigte |
| vom Bestehen der betreffenden Versicherungsverträge und dem Verfahren, | vom Bestehen der betreffenden Versicherungsverträge und dem Verfahren, |
| das in Ermangelung eines Geschäftsvorgangs seitens des Begünstigten | das in Ermangelung eines Geschäftsvorgangs seitens des Begünstigten |
| befolgt werden wird, in Kenntnis gesetzt. | befolgt werden wird, in Kenntnis gesetzt. |
| Es obliegt dem Versicherungsunternehmen, mit allen rechtlichen Mitteln | Es obliegt dem Versicherungsunternehmen, mit allen rechtlichen Mitteln |
| nachzuweisen, dass der Begünstigte einen Geschäftsvorgang vorgenommen | nachzuweisen, dass der Begünstigte einen Geschäftsvorgang vorgenommen |
| hat. Das Unterschreiben der Empfangsbestätigung wird einem | hat. Das Unterschreiben der Empfangsbestätigung wird einem |
| Geschäftsvorgang seitens des Begünstigten gleichgesetzt. | Geschäftsvorgang seitens des Begünstigten gleichgesetzt. |
| § 2 - ASSURALIA wird die Ermächtigung erteilt, die Erkennungsnummer | § 2 - ASSURALIA wird die Ermächtigung erteilt, die Erkennungsnummer |
| des Nationalregisters der natürlichen Personen zu benutzen, sie dem | des Nationalregisters der natürlichen Personen zu benutzen, sie dem |
| betreffenden Versicherungsunternehmen mitzuteilen und auf die in | betreffenden Versicherungsunternehmen mitzuteilen und auf die in |
| Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
| Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen des | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen des |
| Nationalregisters der natürlichen Personen zuzugreifen zu dem | Nationalregisters der natürlichen Personen zuzugreifen zu dem |
| alleinigen Zweck, Versicherungsunternehmen Informationen mitzuteilen, | alleinigen Zweck, Versicherungsunternehmen Informationen mitzuteilen, |
| die sie zur Erfüllung der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen | die sie zur Erfüllung der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen |
| Verpflichtungen benötigen. | Verpflichtungen benötigen. |
| ASSURALIA wird die Ermächtigung erteilt, die Erkennungsnummer der | ASSURALIA wird die Ermächtigung erteilt, die Erkennungsnummer der |
| Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zu benutzen, sie dem | Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zu benutzen, sie dem |
| betreffenden Versicherungsunternehmen mitzuteilen und auf die in | betreffenden Versicherungsunternehmen mitzuteilen und auf die in |
| Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und | Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und |
| Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit | Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit |
| erwähnten Informationen zuzugreifen zu dem alleinigen Zweck, | erwähnten Informationen zuzugreifen zu dem alleinigen Zweck, |
| Versicherungsunternehmen Informationen mitzuteilen, die sie zur | Versicherungsunternehmen Informationen mitzuteilen, die sie zur |
| Erfüllung der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen | Erfüllung der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen |
| benötigen. | benötigen. |
| Der König erstellt die Liste der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten | Der König erstellt die Liste der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten |
| Informationen. | Informationen. |
| ASSURALIA hat auf die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Informationen | ASSURALIA hat auf die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Informationen |
| nur Zugriff, sofern von einem Versicherungsunternehmen ein mit Gründen | nur Zugriff, sofern von einem Versicherungsunternehmen ein mit Gründen |
| versehener Antrag in diesem Sinne gestellt wird. ASSURALIA teilt dem | versehener Antrag in diesem Sinne gestellt wird. ASSURALIA teilt dem |
| Versicherungsunternehmen die Informationen mit, die es zur Erfüllung | Versicherungsunternehmen die Informationen mit, die es zur Erfüllung |
| der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen unbedingt | der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen unbedingt |
| kennen muss. | kennen muss. |
| § 3 - Versicherungsunternehmen wird die Ermächtigung erteilt, die in | § 3 - Versicherungsunternehmen wird die Ermächtigung erteilt, die in |
| Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
| Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Erkennungsnummer | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Erkennungsnummer |
| des Nationalregisters und die in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar | des Nationalregisters und die in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar |
| 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank | 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank |
| der sozialen Sicherheit erwähnte Erkennungsnummer der Zentralen | der sozialen Sicherheit erwähnte Erkennungsnummer der Zentralen |
| Datenbank der sozialen Sicherheit zu registrieren und zu verarbeiten | Datenbank der sozialen Sicherheit zu registrieren und zu verarbeiten |
| zu dem alleinigen Zweck, der Kasse Informationen mitzuteilen, die sie | zu dem alleinigen Zweck, der Kasse Informationen mitzuteilen, die sie |
| benötigt. | benötigt. |
| § 4 - Bei ruhenden Versicherungsverträgen, deren versicherte | § 4 - Bei ruhenden Versicherungsverträgen, deren versicherte |
| Leistungen weniger als 20 EUR betragen, müssen die in den Artikeln 33 | Leistungen weniger als 20 EUR betragen, müssen die in den Artikeln 33 |
| bis 36 erwähnten Überprüfungen und Ermittlungen nicht durchgeführt | bis 36 erwähnten Überprüfungen und Ermittlungen nicht durchgeführt |
| werden. | werden. |
| Art. 37 - Versicherungsunternehmen können für die in den Artikeln 33 | Art. 37 - Versicherungsunternehmen können für die in den Artikeln 33 |
| bis 36 erwähnten Überprüfungen und Ermittlungen Kosten verrechnen. Sie | bis 36 erwähnten Überprüfungen und Ermittlungen Kosten verrechnen. Sie |
| dürfen fünf Prozent der versicherten Leistungen nicht überschreiten. | dürfen fünf Prozent der versicherten Leistungen nicht überschreiten. |
| Der König kann einen Höchstbetrag bestimmen. | Der König kann einen Höchstbetrag bestimmen. |
| Versicherungsunternehmen müssen Überprüfungen und Ermittlungen | Versicherungsunternehmen müssen Überprüfungen und Ermittlungen |
| durchführen, insofern diese Kosten die in Absatz 1 erwähnte Grenze | durchführen, insofern diese Kosten die in Absatz 1 erwähnte Grenze |
| nicht überschreiten. | nicht überschreiten. |
| Art. 38 - Wenn trotz des in Artikel 36 erwähnten Ermittlungsverfahrens | Art. 38 - Wenn trotz des in Artikel 36 erwähnten Ermittlungsverfahrens |
| für einen ruhenden Versicherungsvertrag kein Geschäftsvorgang seitens | für einen ruhenden Versicherungsvertrag kein Geschäftsvorgang seitens |
| des Begünstigten verzeichnet wird, überträgt das | des Begünstigten verzeichnet wird, überträgt das |
| Versicherungsunternehmen vor Ende des achtzehnten Monats nach | Versicherungsunternehmen vor Ende des achtzehnten Monats nach |
| Kenntnisnahme des Eintritts des Risikos der Kasse: | Kenntnisnahme des Eintritts des Risikos der Kasse: |
| 1. die versicherten Leistungen und übermittelt ihr gleichzeitig die | 1. die versicherten Leistungen und übermittelt ihr gleichzeitig die |
| vom König bestimmten Informationen, falls aus der in Artikel 35 | vom König bestimmten Informationen, falls aus der in Artikel 35 |
| erwähnten Überprüfung hervorgeht, dass das Risiko gedeckt ist, | erwähnten Überprüfung hervorgeht, dass das Risiko gedeckt ist, |
| 2. oder übermittelt ihr nur die vom König bestimmten Informationen, | 2. oder übermittelt ihr nur die vom König bestimmten Informationen, |
| falls aus der in Artikel 35 erwähnten Überprüfung nicht hervorgeht, | falls aus der in Artikel 35 erwähnten Überprüfung nicht hervorgeht, |
| dass das Risiko gedeckt ist. | dass das Risiko gedeckt ist. |
| Die Übertragung von Versicherungssummen gilt nicht als Zahlung oder | Die Übertragung von Versicherungssummen gilt nicht als Zahlung oder |
| Zuerkennung für die Ausführung steuerrechtlicher Pflichten oder für | Zuerkennung für die Ausführung steuerrechtlicher Pflichten oder für |
| Abzüge jeglicher Art, die das Versicherungsunternehmen aufgrund des | Abzüge jeglicher Art, die das Versicherungsunternehmen aufgrund des |
| Gesetzes auf die der Kasse übertragenen versicherten Leistungen | Gesetzes auf die der Kasse übertragenen versicherten Leistungen |
| vornehmen muss. | vornehmen muss. |
| Der Ehepartner, die Erben und die Gläubiger des Versicherungsnehmers | Der Ehepartner, die Erben und die Gläubiger des Versicherungsnehmers |
| können ihre Rechte geltend machen wie in Titel III Kapitel II | können ihre Rechte geltend machen wie in Titel III Kapitel II |
| Abschnitt V und VI des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den | Abschnitt V und VI des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den |
| Landversicherungsvertrag bestimmt, wenn die versicherten Leistungen | Landversicherungsvertrag bestimmt, wenn die versicherten Leistungen |
| bei der Kasse hinterlegt sind. | bei der Kasse hinterlegt sind. |
| Das Versicherungsunternehmen teilt der Kasse die Identität der | Das Versicherungsunternehmen teilt der Kasse die Identität der |
| Personen mit, die auf die versicherten Leistungen keinen Anspruch mehr | Personen mit, die auf die versicherten Leistungen keinen Anspruch mehr |
| erheben können. | erheben können. |
| Der König bestimmt die Regeln in Bezug auf die Übertragung | Der König bestimmt die Regeln in Bezug auf die Übertragung |
| versicherter Leistungen und den Informationsaustausch zwischen den | versicherter Leistungen und den Informationsaustausch zwischen den |
| Versicherungsunternehmen und der Kasse. | Versicherungsunternehmen und der Kasse. |
| In Abweichung von den vorhergehenden Absätzen werden versicherte | In Abweichung von den vorhergehenden Absätzen werden versicherte |
| Leistungen ruhender Versicherungsverträge, deren Wert weniger als 20 | Leistungen ruhender Versicherungsverträge, deren Wert weniger als 20 |
| EUR beträgt, der Kasse ohne Informationen übertragen. Sie können der | EUR beträgt, der Kasse ohne Informationen übertragen. Sie können der |
| Kasse global übertragen werden. | Kasse global übertragen werden. |
| Ansprüche des Begünstigten auf die in Absatz 6 erwähnten versicherten | Ansprüche des Begünstigten auf die in Absatz 6 erwähnten versicherten |
| Leistungen erlöschen durch die Übertragung an die Kasse. | Leistungen erlöschen durch die Übertragung an die Kasse. |
| Art. 39 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 43 und ausser im | Art. 39 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 43 und ausser im |
| Falle eines Irrtums oder Fehlers des Versicherungsunternehmens befreit | Falle eines Irrtums oder Fehlers des Versicherungsunternehmens befreit |
| die Übertragung versicherter Leistungen an die Kasse das | die Übertragung versicherter Leistungen an die Kasse das |
| Versicherungsunternehmen von jeglicher Verpflichtung gegenüber dem | Versicherungsunternehmen von jeglicher Verpflichtung gegenüber dem |
| Begünstigten, den Behörden und Dritten. Die Kasse übernimmt keine | Begünstigten, den Behörden und Dritten. Die Kasse übernimmt keine |
| Rechte und Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens mit Ausnahme | Rechte und Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens mit Ausnahme |
| der Erstattungsverpflichtung für versicherte Leistungen, die sie in | der Erstattungsverpflichtung für versicherte Leistungen, die sie in |
| Ausführung von Artikel 38 Absatz 1 Nr. 1 erhalten hat. | Ausführung von Artikel 38 Absatz 1 Nr. 1 erhalten hat. |
| Art. 40 - Die Kasse führt ein Register: | Art. 40 - Die Kasse führt ein Register: |
| 1. der versicherten Leistungen, die Versicherungsunternehmen ihr | 1. der versicherten Leistungen, die Versicherungsunternehmen ihr |
| übertragen haben und die sie für Rechnung des Begünstigten hält, | übertragen haben und die sie für Rechnung des Begünstigten hält, |
| 2. der in Artikel 38 Absatz 1 erwähnten Informationen. | 2. der in Artikel 38 Absatz 1 erwähnten Informationen. |
| Die Kasse gewährleistet Personen, die ein rechtmässiges Interesse | Die Kasse gewährleistet Personen, die ein rechtmässiges Interesse |
| nachweisen, Zugang zu dem in Absatz 1 erwähnten Register. Der König | nachweisen, Zugang zu dem in Absatz 1 erwähnten Register. Der König |
| bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu diesem Register. | bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu diesem Register. |
| Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen | Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen |
| Art. 41 - Bei der Kasse hinterlegte Guthaben werden dort für Rechnung | Art. 41 - Bei der Kasse hinterlegte Guthaben werden dort für Rechnung |
| des Inhabers, Mieters oder Begünstigten gehalten. | des Inhabers, Mieters oder Begünstigten gehalten. |
| Hinterlegtes Kapital bringt Zinsen ein. | Hinterlegtes Kapital bringt Zinsen ein. |
| Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 11 des Gesetzes vom 14. | Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 11 des Gesetzes vom 14. |
| Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere können Guthaben und | Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere können Guthaben und |
| Zinsen von den Inhabern, Mietern oder Begünstigten eingefordert | Zinsen von den Inhabern, Mietern oder Begünstigten eingefordert |
| werden. | werden. |
| Abschnitt VI - Verjährung und Verfall des Königlichen Erlasses Nr. 150 | Abschnitt VI - Verjährung und Verfall des Königlichen Erlasses Nr. 150 |
| vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation | vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation |
| und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur | und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur |
| Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934 ist | Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934 ist |
| auf hinterlegte Guthaben und aufgelaufene Zinsen anwendbar. | auf hinterlegte Guthaben und aufgelaufene Zinsen anwendbar. |
| Die Kasse verwaltet die in Form von Wertpapieren oder Fremdwährung | Die Kasse verwaltet die in Form von Wertpapieren oder Fremdwährung |
| hinterlegten Guthaben und kann dem Inhaber, Mieter oder Begünstigten | hinterlegten Guthaben und kann dem Inhaber, Mieter oder Begünstigten |
| dafür Kosten Dritter anrechnen. Der König bestimmt die Regeln für die | dafür Kosten Dritter anrechnen. Der König bestimmt die Regeln für die |
| Anrechnung dieser Kosten. | Anrechnung dieser Kosten. |
| Art. 42 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 42 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| den von Ihm bestimmten Teil der Guthaben, die in Ausführung von | den von Ihm bestimmten Teil der Guthaben, die in Ausführung von |
| Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 6 bei der Kasse hinterlegt | Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 6 bei der Kasse hinterlegt |
| sind, dem Vergreisungsfonds zuweisen, der durch das Gesetz vom 5. | sind, dem Vergreisungsfonds zuweisen, der durch das Gesetz vom 5. |
| September 2001 zur Gewährleistung des stetigen Abbaus der Staatsschuld | September 2001 zur Gewährleistung des stetigen Abbaus der Staatsschuld |
| und zur Schaffung eines Vergreisungsfonds geschaffen worden ist. | und zur Schaffung eines Vergreisungsfonds geschaffen worden ist. |
| Art. 43 - Bestehen Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der | Art. 43 - Bestehen Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der |
| Informationen, die die Kasse in Ausführung von Artikel 28 Absatz 1, | Informationen, die die Kasse in Ausführung von Artikel 28 Absatz 1, |
| Artikel 32 Absatzen 1 und 2 und Artikel 38 Absatzen 1, 4 und 5 | Artikel 32 Absatzen 1 und 2 und Artikel 38 Absatzen 1, 4 und 5 |
| erhalten hat, so überprüfen die verwahrenden Einrichtungen, | erhalten hat, so überprüfen die verwahrenden Einrichtungen, |
| vermietenden Einrichtungen und Versicherungsunternehmen diese | vermietenden Einrichtungen und Versicherungsunternehmen diese |
| Informationen auf ihren Antrag hin und übermitteln ihr gegebenenfalls | Informationen auf ihren Antrag hin und übermitteln ihr gegebenenfalls |
| berichtigte Informationen. | berichtigte Informationen. |
| Art. 44 - Im Jahresbericht gibt die Kasse eine allgemeine Übersicht | Art. 44 - Im Jahresbericht gibt die Kasse eine allgemeine Übersicht |
| der ruhenden Konten, Schliessfächer und Versicherungsverträge. | der ruhenden Konten, Schliessfächer und Versicherungsverträge. |
| Art. 45 - Der König kann den Königlichen Erlass Nr. 150 vom 18. März | Art. 45 - Der König kann den Königlichen Erlass Nr. 150 vom 18. März |
| 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit | 1935 zur Koordinierung der Gesetze über die Organisation und Arbeit |
| der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser | der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und zur Abänderung dieser |
| Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934 ganz oder teilweise | Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934 ganz oder teilweise |
| abändern und/oder aufheben, um seine Übereinstimmung mit vorliegendem | abändern und/oder aufheben, um seine Übereinstimmung mit vorliegendem |
| Kapitel zu gewährleisten. | Kapitel zu gewährleisten. |
| Der König kann bestimmen, dass die Artikel 13 und 14 des Königlichen | Der König kann bestimmen, dass die Artikel 13 und 14 des Königlichen |
| Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über | Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über |
| die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse | die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse |
| und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli | und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli |
| 1934 nicht anwendbar sind. | 1934 nicht anwendbar sind. |
| Art. 46 - FEBELFIN und ASSURALIA müssen gemeinsam oder getrennt eine | Art. 46 - FEBELFIN und ASSURALIA müssen gemeinsam oder getrennt eine |
| Einrichtung schaffen, die an ihrer Stelle: | Einrichtung schaffen, die an ihrer Stelle: |
| 1. die Ermächtigung erhält, die Erkennungsnummer des Nationalregisters | 1. die Ermächtigung erhält, die Erkennungsnummer des Nationalregisters |
| der natürlichen Personen und die Erkennungsnummer der Zentralen | der natürlichen Personen und die Erkennungsnummer der Zentralen |
| Datenbank der sozialen Sicherheit zu benutzen, | Datenbank der sozialen Sicherheit zu benutzen, |
| 2. Zugriff auf die in Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | 2. Zugriff auf die in Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
| Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
| erwähnten Informationen des Nationalregisters der natürlichen Personen | erwähnten Informationen des Nationalregisters der natürlichen Personen |
| und die in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die | und die in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die |
| Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen | Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen |
| Sicherheit erwähnten Informationen der Zentralen Datenbank der | Sicherheit erwähnten Informationen der Zentralen Datenbank der |
| sozialen Sicherheit zu dem in den Artikeln 26, 31 und 36 festgelegten | sozialen Sicherheit zu dem in den Artikeln 26, 31 und 36 festgelegten |
| Zweck erhält, | Zweck erhält, |
| 3. die in den Artikeln 26, 31 und 36 erwähnten Tätigkeiten ausführt. | 3. die in den Artikeln 26, 31 und 36 erwähnten Tätigkeiten ausführt. |
| In Absatz 1 erwähnte Einrichtungen besitzen Rechtspersönlichkeit. Ihr | In Absatz 1 erwähnte Einrichtungen besitzen Rechtspersönlichkeit. Ihr |
| Sitz und ihre Hauptverwaltung befinden sich in Belgien. Sie | Sitz und ihre Hauptverwaltung befinden sich in Belgien. Sie |
| beschränken ihren Zweck auf die in den Artikeln 26, 31 und 36 | beschränken ihren Zweck auf die in den Artikeln 26, 31 und 36 |
| erwähnten Tätigkeiten und Tätigkeiten derselben Art im Rahmen anderer | erwähnten Tätigkeiten und Tätigkeiten derselben Art im Rahmen anderer |
| gesetzlicher Verpflichtungen. Die Mitglieder dieser Einrichtungen sind | gesetzlicher Verpflichtungen. Die Mitglieder dieser Einrichtungen sind |
| immer FEBELFIN und/oder ASSURALIA selbst und/oder die Mitglieder von | immer FEBELFIN und/oder ASSURALIA selbst und/oder die Mitglieder von |
| FEBELFIN und/oder ASSURALIA. | FEBELFIN und/oder ASSURALIA. |
| Abschnitt 6 - Strafbestimmung | Abschnitt 6 - Strafbestimmung |
| Art. 47 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr | Art. 47 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr |
| und einer Geldbusse von 26 bis zu 250.000 EUR oder mit nur einer | und einer Geldbusse von 26 bis zu 250.000 EUR oder mit nur einer |
| dieser Strafen wird bestraft, wer wissentlich und willentlich als | dieser Strafen wird bestraft, wer wissentlich und willentlich als |
| Verwalter oder Geschäftsführer einer verwahrenden Einrichtung, einer | Verwalter oder Geschäftsführer einer verwahrenden Einrichtung, einer |
| vermietenden Einrichtung oder eines Versicherungsunternehmens gegen | vermietenden Einrichtung oder eines Versicherungsunternehmens gegen |
| die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels verstösst. | die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels verstösst. |
| Abschnitt 7 - Aufhebungsbestimmung | Abschnitt 7 - Aufhebungsbestimmung |
| Art. 48 - Titel X Kapitel II des Gesetzes vom 25. April 2007 zur | Art. 48 - Titel X Kapitel II des Gesetzes vom 25. April 2007 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), das die Artikel 208 bis | Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), das die Artikel 208 bis |
| 214 umfasst, wird aufgehoben. | 214 umfasst, wird aufgehoben. |
| Abschnitt 8 - Übergangsbestimmungen | Abschnitt 8 - Übergangsbestimmungen |
| Art. 49 - Für Konten, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | Art. 49 - Für Konten, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des |
| vorliegenden Kapitels seit mehr als fünf Jahren kein Geschäftsvorgang | vorliegenden Kapitels seit mehr als fünf Jahren kein Geschäftsvorgang |
| seitens des Inhabers verzeichnet worden ist, wird das in Artikel 26 | seitens des Inhabers verzeichnet worden ist, wird das in Artikel 26 |
| erwähnte Ermittlungsverfahren binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten des | erwähnte Ermittlungsverfahren binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten des |
| vorliegenden Kapitels eingeleitet. | vorliegenden Kapitels eingeleitet. |
| Wenn für diese Konten trotz des in Artikel 26 erwähnten | Wenn für diese Konten trotz des in Artikel 26 erwähnten |
| Ermittlungsverfahrens kein Geschäftsvorgang seitens des Inhabers | Ermittlungsverfahrens kein Geschäftsvorgang seitens des Inhabers |
| verzeichnet wird, werden die Guthaben dieser Konten der Kasse | verzeichnet wird, werden die Guthaben dieser Konten der Kasse |
| folgendermassen übertragen: der erste Teilbetrag von fünfundzwanzig | folgendermassen übertragen: der erste Teilbetrag von fünfundzwanzig |
| Prozent der Guthaben auf diesen Konten spätestens am Ende dieser zwei | Prozent der Guthaben auf diesen Konten spätestens am Ende dieser zwei |
| Jahre, der zweite Teilbetrag von fünfundzwanzig Prozent drei Jahre, | Jahre, der zweite Teilbetrag von fünfundzwanzig Prozent drei Jahre, |
| der dritte Teilbetrag von fünfundzwanzig Prozent vier Jahre und der | der dritte Teilbetrag von fünfundzwanzig Prozent vier Jahre und der |
| Restbetrag fünf Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels. | Restbetrag fünf Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels. |
| Art. 50 - Vermietende Einrichtungen müssen den ihnen durch Artikel 32 | Art. 50 - Vermietende Einrichtungen müssen den ihnen durch Artikel 32 |
| Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen binnen drei Jahren nach | Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen binnen drei Jahren nach |
| Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels nachkommen, was Schliessfächer | Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels nachkommen, was Schliessfächer |
| betrifft, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden | betrifft, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden |
| Kapitels ruhende Schliessfächer sind und für die trotz des in Artikel | Kapitels ruhende Schliessfächer sind und für die trotz des in Artikel |
| 26 erwähnten Ermittlungsverfahrens während dreier Jahre nach | 26 erwähnten Ermittlungsverfahrens während dreier Jahre nach |
| Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels kein Geschäftsvorgang seitens | Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels kein Geschäftsvorgang seitens |
| des Mieters verzeichnet wird. | des Mieters verzeichnet wird. |
| Art. 51 - Versicherungsunternehmen müssen den ihnen durch Artikel 38 | Art. 51 - Versicherungsunternehmen müssen den ihnen durch Artikel 38 |
| Absatz 1 und 4 bis 6 auferlegten Verpflichtungen binnen drei Jahren | Absatz 1 und 4 bis 6 auferlegten Verpflichtungen binnen drei Jahren |
| nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels nachkommen, was | nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels nachkommen, was |
| Versicherungsverträge betrifft, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens | Versicherungsverträge betrifft, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens |
| des vorliegenden Kapitels ruhende Versicherungsverträge sind oder es | des vorliegenden Kapitels ruhende Versicherungsverträge sind oder es |
| im Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels werden und für | im Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels werden und für |
| die trotz des in Artikel 36 erwähnten Ermittlungsverfahrens während | die trotz des in Artikel 36 erwähnten Ermittlungsverfahrens während |
| dreier Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels kein | dreier Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels kein |
| Geschäftsvorgang seitens des Begünstigten verzeichnet wird. | Geschäftsvorgang seitens des Begünstigten verzeichnet wird. |
| Abschnitt 9 - Inkrafttreten | Abschnitt 9 - Inkrafttreten |
| Art. 52 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 52 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| In Abweichung von Absatz 1 tritt Artikel 47 an einem durch Gesetz zu | In Abweichung von Absatz 1 tritt Artikel 47 an einem durch Gesetz zu |
| bestimmenden Datum und nach einer globalen Beurteilung des | bestimmenden Datum und nach einer globalen Beurteilung des |
| vorliegenden Kapitels in Kraft. Die Beurteilung des vorliegenden | vorliegenden Kapitels in Kraft. Die Beurteilung des vorliegenden |
| Kapitels erfolgt spätestens achtzehn Monate nach dem Datum des | Kapitels erfolgt spätestens achtzehn Monate nach dem Datum des |
| Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels. | Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels. |