publié le 14 septembre 2023
Loi relative à l'actualisation de la règlementation en matière d'interdiction des appareils de communication électronique au volant. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
24 JANVIER 2022. - Loi relative à l'actualisation de la règlementation en matière d'interdiction des appareils de communication électronique au volant. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 24 janvier 2022 relative à l'actualisation de la règlementation en matière d'interdiction des appareils de communication électronique au volant (Moniteur belge du 21 février 2022, err. du 9 mars 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 24. JANUAR 2022 - Gesetz zur Aktualisierung der Vorschriften über das Verbot von elektronischen Kommunikationsgeräten am Steuer PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße wird Artikel 8.4, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24. Juni 2000, wie folgt ersetzt: "8.4 Der Führer eines Fahrzeugs darf, außer wenn sein Fahrzeug hält oder parkt, kein mobiles elektronisches Gerät mit einem Bildschirm benutzen, in der Hand halten oder bedienen, es sei denn, es ist in einer dafür vorgesehenen Halterung am Fahrzeug befestigt;".
Art. 3 - Im Königlichen Erlass vom 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstöße nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen werden in Artikel 2 die Bestimmungen unter Buchstabe a) Nr. 2 und 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2018, aufgehoben.
Art. 4 - In denselben Königlichen Erlass werden in der Tabelle in Artikel 3 eine Nr. 2/1 und eine Nr. 2/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "2/1. Jeder Führer muss zum Führen imstande sein, die erforderlichen körperlichen Eigenschaften aufweisen und die nötige Kenntnis und Geschicklichkeit besitzen.
Er muss stets in der Lage sein, alle ihm obliegenden Fahrbewegungen auszuführen, und das Fahrzeug oder die Tiere, die er führt, stets beherrschen. 2/2. Der Führer darf, außer wenn sein Fahrzeug hält oder parkt, kein mobiles elektronisches Gerät mit einem Bildschirm benutzen, in der Hand halten oder bedienen, es sei denn, es ist in einer dafür vorgesehenen Halterung am Fahrzeug befestigt." Art. 5 - Der König kann die Artikel 2, 3 und 4 aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Januar 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität G. GILKINET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE