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Vue multilingue de Loi du 24/01/2022
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Loi relative à l'actualisation de la règlementation en matière d'interdiction des appareils de communication électronique au volant. - Traduction allemande Wet wat het actualiseren van de regelgeving inzake het verbod op elektronische communicatietoestellen in het verkeer betreft. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
24 JANVIER 2022. - Loi relative à l'actualisation de la règlementation 24 JANUARI 2022. - Wet wat het actualiseren van de regelgeving inzake
en matière d'interdiction des appareils de communication électronique het verbod op elektronische communicatietoestellen in het verkeer
au volant. - Traduction allemande betreft. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 24
loi du 24 janvier 2022 relative à l'actualisation de la règlementation januari 2022 wat het actualiseren van de regelgeving inzake het verbod
en matière d'interdiction des appareils de communication électronique op elektronische communicatietoestellen in het verkeer betreft
au volant (Moniteur belge du 21 février 2022, err. du 9 mars 2022). (Belgisch Staatsblad van 21 februari 2022, err. van 9 maart 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
24. JANUAR 2022 - Gesetz zur Aktualisierung der Vorschriften 24. JANUAR 2022 - Gesetz zur Aktualisierung der Vorschriften
über das Verbot von elektronischen Kommunikationsgeräten am Steuer über das Verbot von elektronischen Kommunikationsgeräten am Steuer
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der Art. 2 - Im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der
allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Straße wird Artikel 8.4, eingefügt durch den Königlichen öffentlichen Straße wird Artikel 8.4, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 24. Juni 2000, wie folgt ersetzt: Erlass vom 24. Juni 2000, wie folgt ersetzt:
"8.4 Der Führer eines Fahrzeugs darf, außer wenn sein Fahrzeug hält "8.4 Der Führer eines Fahrzeugs darf, außer wenn sein Fahrzeug hält
oder parkt, kein mobiles elektronisches Gerät mit einem Bildschirm oder parkt, kein mobiles elektronisches Gerät mit einem Bildschirm
benutzen, in der Hand halten oder bedienen, es sei denn, es ist in benutzen, in der Hand halten oder bedienen, es sei denn, es ist in
einer dafür vorgesehenen Halterung am Fahrzeug befestigt;". einer dafür vorgesehenen Halterung am Fahrzeug befestigt;".
Art. 3 - Im Königlichen Erlass vom 30. September 2005 zur Bestimmung Art. 3 - Im Königlichen Erlass vom 30. September 2005 zur Bestimmung
der Verstöße nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die der Verstöße nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen werden in Straßenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen werden in
Artikel 2 die Bestimmungen unter Buchstabe a) Nr. 2 und 3, eingefügt Artikel 2 die Bestimmungen unter Buchstabe a) Nr. 2 und 3, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2018, aufgehoben. durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2018, aufgehoben.
Art. 4 - In denselben Königlichen Erlass werden in der Tabelle in Art. 4 - In denselben Königlichen Erlass werden in der Tabelle in
Artikel 3 eine Nr. 2/1 und eine Nr. 2/2 mit folgendem Wortlaut Artikel 3 eine Nr. 2/1 und eine Nr. 2/2 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"2/1. Jeder Führer muss zum Führen imstande sein, die erforderlichen "2/1. Jeder Führer muss zum Führen imstande sein, die erforderlichen
körperlichen Eigenschaften aufweisen und die nötige Kenntnis und körperlichen Eigenschaften aufweisen und die nötige Kenntnis und
Geschicklichkeit besitzen. Geschicklichkeit besitzen.
Er muss stets in der Lage sein, alle ihm obliegenden Fahrbewegungen Er muss stets in der Lage sein, alle ihm obliegenden Fahrbewegungen
auszuführen, und das Fahrzeug oder die Tiere, die er führt, stets auszuführen, und das Fahrzeug oder die Tiere, die er führt, stets
beherrschen. beherrschen.
2/2. Der Führer darf, außer wenn sein Fahrzeug hält oder parkt, kein 2/2. Der Führer darf, außer wenn sein Fahrzeug hält oder parkt, kein
mobiles elektronisches Gerät mit einem Bildschirm benutzen, in der mobiles elektronisches Gerät mit einem Bildschirm benutzen, in der
Hand halten oder bedienen, es sei denn, es ist in einer dafür Hand halten oder bedienen, es sei denn, es ist in einer dafür
vorgesehenen Halterung am Fahrzeug befestigt." vorgesehenen Halterung am Fahrzeug befestigt."
Art. 5 - Der König kann die Artikel 2, 3 und 4 aufheben, ergänzen, Art. 5 - Der König kann die Artikel 2, 3 und 4 aufheben, ergänzen,
abändern oder ersetzen. abändern oder ersetzen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Januar 2022 Gegeben zu Brüssel, den 24. Januar 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
G. GILKINET G. GILKINET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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