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Loi du 24 décembre 2020
publié le 04 mars 2022

Loi relative au travail associatif Coordination officieuse en langue allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2022030733
pub.
04/03/2022
prom.
24/12/2020
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


24 DECEMBRE 2020. - Loi relative au travail associatif Coordination officieuse en langue allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 60 à 68 et 72 de la loi du 24 décembre 2020 relative au travail associatif (Moniteur belge du 31 décembre 2020), tels qu'ils ont été modifiés par la loi du 21 janvier 2022 portant des dispositions fiscales diverses (Moniteur belge du 28 janvier 2022).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 24. DEZEMBER 2020 - Gesetz über die Vereinsarbeit (...) KAPITEL 16 - Steuerrechtliche Bestimmungen Abschnitt 1 -- Einkommensteuern Art. 60 - In Artikel 37bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird anstelle von § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2016, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 und für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2 - Alle in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter erwähnten Einkünfte, die für einen bestimmten Kalendermonat registriert sind, gelten als Berufseinkünfte, wenn der Bruttobetrag dieser Einkünfte, der für denselben Kalendermonat registriert ist, ein Zwölftel des in Absatz 2 erwähnten Betrags, gegebenenfalls erhöht für bestimmte Kategorien von Vereinsarbeit in Anwendung von Artikel 27 § 3 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit, übersteigt.

In Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis und 1ter erwähnte Einkünfte gelten außer bei Beweis des Gegenteils als Berufseinkünfte, wenn der Bruttobetrag dieser Einkünfte einschließlich des Bruttobetrags der Einkünfte, die in Anwendung von Absatz 1 als Berufseinkünfte gelten, für das Kalenderjahr oder das vorhergehende Kalenderjahr 3.830 EUR übersteigt.

Was in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter erwähnte Einkünfte betrifft, werden in Artikel 20 des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit erwähnte Vertragsbruchentschädigungen bei der Feststellung, ob die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Grenzen überschritten werden, nicht berücksichtigt." Art. 61 - Artikel 90 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, wird zwischen den Wörtern "unbeschadet der Bestimmungen der Nummern 1bis," und den Wörtern "8 und 10" das Wort "1ter," eingefügt. 2. In Absatz 1 Nr.1bis Buchstabe b), eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2016, abgeändert durch das Gesetz vom 18.Juli 2018 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, werden die Wörter "oder eine von einer öffentlichen Behörde betriebene elektronische Plattform" aufgehoben. 3. In Absatz 1 wird anstelle von Nr.1ter, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 und für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, eine Nr. 1ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1ter. Entschädigungen für Vereinsarbeit wie in Kapitel 8 des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit erwähnt, sofern sämtliche folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Es handelt sich um Entschädigungen, die der Steuerpflichtige, der gemäß einer der in Artikel 4 §§ 1 und 2 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Bedingungen gewöhnlich und hauptberuflich eine berufliche Tätigkeit ausübt oder der in Anwendung von Artikel 4 §§ 3 und 4 desselben Gesetzes von dieser Beschäftigungsbedingung befreit ist, von einer Organisation wie in Artikel 2 Nr.3 desselben Gesetzes erwähnt für Leistungen wie in Artikel 3 desselben Gesetzes erwähnt erhält, und diese Entschädigungen erfüllen die in Artikel 27 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes erwähnte Bedingung in Bezug auf die Mindestentschädigung. b) Für die Leistungen wurde gemäß Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen.c) Alle Leistungen und die für die Leistungen vereinbarte Entschädigung werden gemäß Artikel 35 des vorerwähnten Gesetzes elektronisch registriert,". Art. 62 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 97/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 97/2 - Unter den in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter erwähnten Einkünften versteht man den Nettobetrag dieser Einkünfte, das heißt ihren Bruttobetrag abzüglich 50 Prozent Pauschalkosten.

Der Bruttobetrag der in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter erwähnten Einkünfte umfasst jeden Betrag, der gemäß Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit zugunsten des Steuerpflichtigen registriert ist, sowie darin inbegriffen den Betrag der in Artikel 19 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Vertragsbruchentschädigungen." Art. 63 - In Artikel 129/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Dezember 2017 und 18. Juli 2018 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, werden die Wörter "37bis § 2," aufgehoben.

Art. 64 - Artikel 171 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 22.Juni 2012, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 und für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt ersetzt: "3bis. zum Steuersatz von 20 Prozent: a) in Artikel 90 Absatz 1 Nr.1bis erwähnte verschiedene Einkünfte, b) in Nr.4 Buchstabe f) erwähnte Kapitalien und Rückkaufswerte in dem Maße, wie es sich um Kapitalien handelt, die durch Arbeitgeber- oder Unternehmensbeiträge gebildet werden und zu Lebzeiten ausgezahlt werden: - dem Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter im Alter von sechzig Jahren, - dem Arbeitnehmer anlässlich der Versetzung in den Ruhestand wie in Artikel 27 § 3 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit erwähnt vor Erreichen des Alters von einundsechzig Jahren,". 2. In Nr.3bis, so wie sie durch Nr. 1 ersetzt worden ist, wird Buchstabe a) aufgehoben. 3. In Nr.3bis, so wie sie durch Nr. 2 abgeändert worden ist, wird Buchstabe a) wie folgt wieder aufgenommen: "a) in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis und 1ter erwähnte verschiedene Einkünfte,".

Art. 65 - Artikel 228 § 2 Nr. 9 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Buchstabe a), abgeändert durch das Gesetz vom 18.Juli 2018 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt ersetzt: "a) in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1 und 1bis erwähnte Gewinne oder Profite, die in Belgien erzielt oder bezogen werden,". 2. Buchstabe a/1), eingefügt durch das Gesetz vom 18.Juli 2018 und für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt ersetzt: "a/1) in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter erwähnte Einkünfte, die in Belgien erzielt oder bezogen werden,".

Art. 66 - Artikel 232 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, werden zwischen dem Wort "Berufseinkünfte" und den Wörtern "und der in Artikel 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe h) erwähnten Mehrwerte" die Wörter ", ihrer in Artikel 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe a/1) erwähnten Einkünfte" eingefügt. 2. In Buchstabe b), zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18.Juli 2018 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, werden die Wörter "und 9 Buchstabe h)" durch die Wörter "und 9 Buchstabe a/1) und h)" ersetzt.

Art. 67 - Für die Anwendung von Artikel 37bis § 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 auf die im Kalenderjahr 2021 erzielten Einkünfte werden die im Kalenderjahr 2020 erzielten Einkünfte aus gelegentlichen Dienstleistungen unter Bürgern wie in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter desselben Gesetzbuches erwähnt, so wie er für das Kalenderjahr 2020 anwendbar war, bei der Feststellung, ob die im vorerwähnten Artikel 37bis § 2 Absatz 2 erwähnte jährliche Grenzen für das vorhergehende Kalenderjahr überschritten wird, berücksichtigt.

Abschnitt 2 - Mehrwertsteuer Art. 68 - In Artikel 50 des Mehrwertsteuergesetzbuches wird § 4, eingefügt durch das Programmgesetz vom 1. Juli 2016, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 und für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, wie folgt ersetzt: " § 4 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 Nr. 1 weist die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung steuerpflichtigen natürlichen Personen, die der in Artikel 56bis vorgesehenen Regelung unterliegen und ausschließlich Dienstleistungen erbringen, keine Mehrwertsteueridentifikationsnummer zu, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Ort der Dienstleistungen liegt in Belgien.2. Die Dienstleistungen werden zu Zwecken, die außerhalb der gewöhnlichen wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegen, erbracht.3. Die Dienstleistungen werden ausschließlich für natürliche Personen erbracht, die sie für private Zwecke oder private Zwecke anderer Personen bestimmen.4. Die Dienstleistungen werden ausschließlich im Rahmen von Vereinbarungen erbracht, die über eine elektronische Plattform, die aufgrund von Artikel 90 Absatz 1 Nr.1bis Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vom König zugelassen worden ist, geschlossen werden. 5. Die Entschädigungen für die Dienstleistungen werden dem Dienstleistungserbringer ausschließlich durch oder über die in Nr.4 erwähnte Plattform gezahlt oder zuerkannt. 6. Der Umsatz, der sich aus den in Nr.5 erwähnten Entschädigungen einschließlich der durch oder über die Plattform einbehaltenen Summen ergibt, übersteigt pro Kalenderjahr nicht 3.830 EUR, indexiert gemäß Artikel 178 § 1 und § 3 Absatz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992." KAPITEL 17 - Schlussbestimmungen (...) Art. 72 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft. [In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 60 bis 66 am 1. Januar 2021 in Kraft und sind sie] auf die ab dem 1. Januar 2021 erzielten oder bezogenen Einkünfte anwendbar. [In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 67 und 68 am 1. Januar 2021 in Kraft.] In Abweichung von den Absätzen 1 und 2: - ist Artikel 64 Nr. 1 für die ab dem 1. Juli 2016 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte wirksam, - ist Artikel 64 Nr. 2 für die ab dem 1. Januar 2018 erzielten oder bezogenen Einkünfte wirksam. [Art. 72 Abs. 2 abgeändert durch Art. 128 Nr. 1 des G. vom 21. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 128 Nr. 2 des G. vom 21. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022)]

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