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Loi relative au travail associatif Coordination officieuse en langue allemande d'extraits Wet betreffende het verenigingswerk Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels
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24 DECEMBRE 2020. - Loi relative au travail associatif Coordination 24 DECEMBER 2020. - Wet betreffende het verenigingswerk Officieuze
officieuse en langue allemande d'extraits coördinatie in het Duits van uittreksels
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande des articles 60 à 68 et 72 de la loi du 24 décembre 2020 de artikelen 60 tot 68 en 72 van de wet van 24 december 2020
relative au travail associatif (Moniteur belge du 31 décembre 2020), betreffende het verenigingswerk (Belgisch Staatsblad van 31 december
tels qu'ils ont été modifiés par la loi du 21 janvier 2022 portant des 2020), zoals ze werden gewijzigd bij de wet van 21 januari 2022
dispositions fiscales diverses (Moniteur belge du 28 janvier 2022). houdende diverse fiscale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 28 januari 2022).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
24. DEZEMBER 2020 - Gesetz über die Vereinsarbeit 24. DEZEMBER 2020 - Gesetz über die Vereinsarbeit
(...) (...)
KAPITEL 16 - Steuerrechtliche Bestimmungen KAPITEL 16 - Steuerrechtliche Bestimmungen
Abschnitt 1 -- Einkommensteuern Abschnitt 1 -- Einkommensteuern
Art. 60 - In Artikel 37bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird Art. 60 - In Artikel 37bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird
anstelle von § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2016, ersetzt anstelle von § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2016, ersetzt
durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 und für nichtig erklärt durch durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 und für nichtig erklärt durch
Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, ein § 2 mit Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, ein § 2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 2 - Alle in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter erwähnten Einkünfte, die " § 2 - Alle in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter erwähnten Einkünfte, die
für einen bestimmten Kalendermonat registriert sind, gelten als für einen bestimmten Kalendermonat registriert sind, gelten als
Berufseinkünfte, wenn der Bruttobetrag dieser Einkünfte, der für Berufseinkünfte, wenn der Bruttobetrag dieser Einkünfte, der für
denselben Kalendermonat registriert ist, ein Zwölftel des in Absatz 2 denselben Kalendermonat registriert ist, ein Zwölftel des in Absatz 2
erwähnten Betrags, gegebenenfalls erhöht für bestimmte Kategorien von erwähnten Betrags, gegebenenfalls erhöht für bestimmte Kategorien von
Vereinsarbeit in Anwendung von Artikel 27 § 3 Absatz 2 und 3 des Vereinsarbeit in Anwendung von Artikel 27 § 3 Absatz 2 und 3 des
Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit, übersteigt. Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit, übersteigt.
In Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis und 1ter erwähnte Einkünfte gelten In Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis und 1ter erwähnte Einkünfte gelten
außer bei Beweis des Gegenteils als Berufseinkünfte, wenn der außer bei Beweis des Gegenteils als Berufseinkünfte, wenn der
Bruttobetrag dieser Einkünfte einschließlich des Bruttobetrags der Bruttobetrag dieser Einkünfte einschließlich des Bruttobetrags der
Einkünfte, die in Anwendung von Absatz 1 als Berufseinkünfte gelten, Einkünfte, die in Anwendung von Absatz 1 als Berufseinkünfte gelten,
für das Kalenderjahr oder das vorhergehende Kalenderjahr 3.830 EUR für das Kalenderjahr oder das vorhergehende Kalenderjahr 3.830 EUR
übersteigt. übersteigt.
Was in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter erwähnte Einkünfte betrifft, Was in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter erwähnte Einkünfte betrifft,
werden in Artikel 20 des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die werden in Artikel 20 des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die
Vereinsarbeit erwähnte Vertragsbruchentschädigungen bei der Vereinsarbeit erwähnte Vertragsbruchentschädigungen bei der
Feststellung, ob die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Grenzen Feststellung, ob die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Grenzen
überschritten werden, nicht berücksichtigt." überschritten werden, nicht berücksichtigt."
Art. 61 - Artikel 90 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie Art. 61 - Artikel 90 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1. In Absatz 1 Nr. 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli
2018 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des 2018 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des
Verfassungsgerichtshofes, wird zwischen den Wörtern "unbeschadet der Verfassungsgerichtshofes, wird zwischen den Wörtern "unbeschadet der
Bestimmungen der Nummern 1bis," und den Wörtern "8 und 10" das Wort Bestimmungen der Nummern 1bis," und den Wörtern "8 und 10" das Wort
"1ter," eingefügt. "1ter," eingefügt.
2. In Absatz 1 Nr. 1bis Buchstabe b), eingefügt durch das Gesetz vom 2. In Absatz 1 Nr. 1bis Buchstabe b), eingefügt durch das Gesetz vom
1. Juli 2016, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 und 1. Juli 2016, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 und
teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des
Verfassungsgerichtshofes, werden die Wörter "oder eine von einer Verfassungsgerichtshofes, werden die Wörter "oder eine von einer
öffentlichen Behörde betriebene elektronische Plattform" aufgehoben. öffentlichen Behörde betriebene elektronische Plattform" aufgehoben.
3. In Absatz 1 wird anstelle von Nr. 1ter, eingefügt durch das Gesetz 3. In Absatz 1 wird anstelle von Nr. 1ter, eingefügt durch das Gesetz
vom 18. Juli 2018 und für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 vom 18. Juli 2018 und für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020
des Verfassungsgerichtshofes, eine Nr. 1ter mit folgendem Wortlaut des Verfassungsgerichtshofes, eine Nr. 1ter mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"1ter. Entschädigungen für Vereinsarbeit wie in Kapitel 8 des Gesetzes "1ter. Entschädigungen für Vereinsarbeit wie in Kapitel 8 des Gesetzes
vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit erwähnt, sofern sämtliche vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit erwähnt, sofern sämtliche
folgende Bedingungen erfüllt sind: folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Es handelt sich um Entschädigungen, die der Steuerpflichtige, der a) Es handelt sich um Entschädigungen, die der Steuerpflichtige, der
gemäß einer der in Artikel 4 §§ 1 und 2 des vorerwähnten Gesetzes gemäß einer der in Artikel 4 §§ 1 und 2 des vorerwähnten Gesetzes
erwähnten Bedingungen gewöhnlich und hauptberuflich eine berufliche erwähnten Bedingungen gewöhnlich und hauptberuflich eine berufliche
Tätigkeit ausübt oder der in Anwendung von Artikel 4 §§ 3 und 4 Tätigkeit ausübt oder der in Anwendung von Artikel 4 §§ 3 und 4
desselben Gesetzes von dieser Beschäftigungsbedingung befreit ist, von desselben Gesetzes von dieser Beschäftigungsbedingung befreit ist, von
einer Organisation wie in Artikel 2 Nr. 3 desselben Gesetzes erwähnt einer Organisation wie in Artikel 2 Nr. 3 desselben Gesetzes erwähnt
für Leistungen wie in Artikel 3 desselben Gesetzes erwähnt erhält, und für Leistungen wie in Artikel 3 desselben Gesetzes erwähnt erhält, und
diese Entschädigungen erfüllen die in Artikel 27 § 1 Absatz 3 diese Entschädigungen erfüllen die in Artikel 27 § 1 Absatz 3
desselben Gesetzes erwähnte Bedingung in Bezug auf die desselben Gesetzes erwähnte Bedingung in Bezug auf die
Mindestentschädigung. Mindestentschädigung.
b) Für die Leistungen wurde gemäß Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes b) Für die Leistungen wurde gemäß Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes
ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen. ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen.
c) Alle Leistungen und die für die Leistungen vereinbarte c) Alle Leistungen und die für die Leistungen vereinbarte
Entschädigung werden gemäß Artikel 35 des vorerwähnten Gesetzes Entschädigung werden gemäß Artikel 35 des vorerwähnten Gesetzes
elektronisch registriert,". elektronisch registriert,".
Art. 62 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 97/2 mit folgendem Art. 62 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 97/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 97/2 - Unter den in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter erwähnten "Art. 97/2 - Unter den in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter erwähnten
Einkünften versteht man den Nettobetrag dieser Einkünfte, das heißt Einkünften versteht man den Nettobetrag dieser Einkünfte, das heißt
ihren Bruttobetrag abzüglich 50 Prozent Pauschalkosten. ihren Bruttobetrag abzüglich 50 Prozent Pauschalkosten.
Der Bruttobetrag der in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter erwähnten Der Bruttobetrag der in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter erwähnten
Einkünfte umfasst jeden Betrag, der gemäß Artikel 35 des Gesetzes vom Einkünfte umfasst jeden Betrag, der gemäß Artikel 35 des Gesetzes vom
24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit zugunsten des 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit zugunsten des
Steuerpflichtigen registriert ist, sowie darin inbegriffen den Betrag Steuerpflichtigen registriert ist, sowie darin inbegriffen den Betrag
der in Artikel 19 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten der in Artikel 19 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten
Vertragsbruchentschädigungen." Vertragsbruchentschädigungen."
Art. 63 - In Artikel 129/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 63 - In Artikel 129/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, abgeändert durch die Gesetze durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, abgeändert durch die Gesetze
vom 25. Dezember 2017 und 18. Juli 2018 und teilweise für nichtig vom 25. Dezember 2017 und 18. Juli 2018 und teilweise für nichtig
erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes,
werden die Wörter "37bis § 2," aufgehoben. werden die Wörter "37bis § 2," aufgehoben.
Art. 64 - Artikel 171 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 64 - Artikel 171 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Nummer 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2012, ersetzt 1. Nummer 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2012, ersetzt
durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 und für nichtig erklärt durch durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 und für nichtig erklärt durch
Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"3bis. zum Steuersatz von 20 Prozent: "3bis. zum Steuersatz von 20 Prozent:
a) in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis erwähnte verschiedene Einkünfte, a) in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis erwähnte verschiedene Einkünfte,
b) in Nr. 4 Buchstabe f) erwähnte Kapitalien und Rückkaufswerte in dem b) in Nr. 4 Buchstabe f) erwähnte Kapitalien und Rückkaufswerte in dem
Maße, wie es sich um Kapitalien handelt, die durch Arbeitgeber- oder Maße, wie es sich um Kapitalien handelt, die durch Arbeitgeber- oder
Unternehmensbeiträge gebildet werden und zu Lebzeiten ausgezahlt Unternehmensbeiträge gebildet werden und zu Lebzeiten ausgezahlt
werden: werden:
- dem Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter im Alter von sechzig - dem Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter im Alter von sechzig
Jahren, Jahren,
- dem Arbeitnehmer anlässlich der Versetzung in den Ruhestand wie in - dem Arbeitnehmer anlässlich der Versetzung in den Ruhestand wie in
Artikel 27 § 3 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Artikel 27 § 3 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende
Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für
bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit erwähnt bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit erwähnt
vor Erreichen des Alters von einundsechzig Jahren,". vor Erreichen des Alters von einundsechzig Jahren,".
2. In Nr. 3bis, so wie sie durch Nr. 1 ersetzt worden ist, wird 2. In Nr. 3bis, so wie sie durch Nr. 1 ersetzt worden ist, wird
Buchstabe a) aufgehoben. Buchstabe a) aufgehoben.
3. In Nr. 3bis, so wie sie durch Nr. 2 abgeändert worden ist, wird 3. In Nr. 3bis, so wie sie durch Nr. 2 abgeändert worden ist, wird
Buchstabe a) wie folgt wieder aufgenommen: Buchstabe a) wie folgt wieder aufgenommen:
"a) in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis und 1ter erwähnte verschiedene "a) in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis und 1ter erwähnte verschiedene
Einkünfte,". Einkünfte,".
Art. 65 - Artikel 228 § 2 Nr. 9 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 65 - Artikel 228 § 2 Nr. 9 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Buchstabe a), abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 und 1. Buchstabe a), abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 und
teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des
Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt ersetzt: Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt ersetzt:
"a) in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1 und 1bis erwähnte Gewinne oder "a) in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1 und 1bis erwähnte Gewinne oder
Profite, die in Belgien erzielt oder bezogen werden,". Profite, die in Belgien erzielt oder bezogen werden,".
2. Buchstabe a/1), eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 und 2. Buchstabe a/1), eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 und
für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des
Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt ersetzt: Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt ersetzt:
"a/1) in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter erwähnte Einkünfte, die in "a/1) in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter erwähnte Einkünfte, die in
Belgien erzielt oder bezogen werden,". Belgien erzielt oder bezogen werden,".
Art. 66 - Artikel 232 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches wird wie Art. 66 - Artikel 232 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Im einleitenden Satz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. 1. Im einleitenden Satz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18.
Juli 2018 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. Juli 2018 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr.
53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, werden zwischen dem Wort 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, werden zwischen dem Wort
"Berufseinkünfte" und den Wörtern "und der in Artikel 228 § 2 Nr. 9 "Berufseinkünfte" und den Wörtern "und der in Artikel 228 § 2 Nr. 9
Buchstabe h) erwähnten Mehrwerte" die Wörter ", ihrer in Artikel 228 § Buchstabe h) erwähnten Mehrwerte" die Wörter ", ihrer in Artikel 228 §
2 Nr. 9 Buchstabe a/1) erwähnten Einkünfte" eingefügt. 2 Nr. 9 Buchstabe a/1) erwähnten Einkünfte" eingefügt.
2. In Buchstabe b), zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 2. In Buchstabe b), zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli
2018 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des 2018 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des
Verfassungsgerichtshofes, werden die Wörter "und 9 Buchstabe h)" durch Verfassungsgerichtshofes, werden die Wörter "und 9 Buchstabe h)" durch
die Wörter "und 9 Buchstabe a/1) und h)" ersetzt. die Wörter "und 9 Buchstabe a/1) und h)" ersetzt.
Art. 67 - Für die Anwendung von Artikel 37bis § 2 Absatz 2 des Art. 67 - Für die Anwendung von Artikel 37bis § 2 Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 auf die im Kalenderjahr 2021 Einkommensteuergesetzbuches 1992 auf die im Kalenderjahr 2021
erzielten Einkünfte werden die im Kalenderjahr 2020 erzielten erzielten Einkünfte werden die im Kalenderjahr 2020 erzielten
Einkünfte aus gelegentlichen Dienstleistungen unter Bürgern wie in Einkünfte aus gelegentlichen Dienstleistungen unter Bürgern wie in
Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter desselben Gesetzbuches erwähnt, so wie er Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter desselben Gesetzbuches erwähnt, so wie er
für das Kalenderjahr 2020 anwendbar war, bei der Feststellung, ob die für das Kalenderjahr 2020 anwendbar war, bei der Feststellung, ob die
im vorerwähnten Artikel 37bis § 2 Absatz 2 erwähnte jährliche Grenzen im vorerwähnten Artikel 37bis § 2 Absatz 2 erwähnte jährliche Grenzen
für das vorhergehende Kalenderjahr überschritten wird, berücksichtigt. für das vorhergehende Kalenderjahr überschritten wird, berücksichtigt.
Abschnitt 2 - Mehrwertsteuer Abschnitt 2 - Mehrwertsteuer
Art. 68 - In Artikel 50 des Mehrwertsteuergesetzbuches wird § 4, Art. 68 - In Artikel 50 des Mehrwertsteuergesetzbuches wird § 4,
eingefügt durch das Programmgesetz vom 1. Juli 2016, ersetzt durch das eingefügt durch das Programmgesetz vom 1. Juli 2016, ersetzt durch das
Gesetz vom 18. Juli 2018 und für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. Gesetz vom 18. Juli 2018 und für nichtig erklärt durch Entscheid Nr.
53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, wie folgt ersetzt: 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, wie folgt ersetzt:
" § 4 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 Nr. 1 weist die mit der " § 4 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 Nr. 1 weist die mit der
Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung steuerpflichtigen natürlichen Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung steuerpflichtigen natürlichen
Personen, die der in Artikel 56bis vorgesehenen Regelung unterliegen Personen, die der in Artikel 56bis vorgesehenen Regelung unterliegen
und ausschließlich Dienstleistungen erbringen, keine und ausschließlich Dienstleistungen erbringen, keine
Mehrwertsteueridentifikationsnummer zu, sofern folgende Bedingungen Mehrwertsteueridentifikationsnummer zu, sofern folgende Bedingungen
erfüllt sind: erfüllt sind:
1. Der Ort der Dienstleistungen liegt in Belgien. 1. Der Ort der Dienstleistungen liegt in Belgien.
2. Die Dienstleistungen werden zu Zwecken, die außerhalb der 2. Die Dienstleistungen werden zu Zwecken, die außerhalb der
gewöhnlichen wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegen, gewöhnlichen wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegen,
erbracht. erbracht.
3. Die Dienstleistungen werden ausschließlich für natürliche Personen 3. Die Dienstleistungen werden ausschließlich für natürliche Personen
erbracht, die sie für private Zwecke oder private Zwecke anderer erbracht, die sie für private Zwecke oder private Zwecke anderer
Personen bestimmen. Personen bestimmen.
4. Die Dienstleistungen werden ausschließlich im Rahmen von 4. Die Dienstleistungen werden ausschließlich im Rahmen von
Vereinbarungen erbracht, die über eine elektronische Plattform, die Vereinbarungen erbracht, die über eine elektronische Plattform, die
aufgrund von Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis Absatz 2 des aufgrund von Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 vom König zugelassen worden ist, Einkommensteuergesetzbuches 1992 vom König zugelassen worden ist,
geschlossen werden. geschlossen werden.
5. Die Entschädigungen für die Dienstleistungen werden dem 5. Die Entschädigungen für die Dienstleistungen werden dem
Dienstleistungserbringer ausschließlich durch oder über die in Nr. 4 Dienstleistungserbringer ausschließlich durch oder über die in Nr. 4
erwähnte Plattform gezahlt oder zuerkannt. erwähnte Plattform gezahlt oder zuerkannt.
6. Der Umsatz, der sich aus den in Nr. 5 erwähnten Entschädigungen 6. Der Umsatz, der sich aus den in Nr. 5 erwähnten Entschädigungen
einschließlich der durch oder über die Plattform einbehaltenen Summen einschließlich der durch oder über die Plattform einbehaltenen Summen
ergibt, übersteigt pro Kalenderjahr nicht 3.830 EUR, indexiert gemäß ergibt, übersteigt pro Kalenderjahr nicht 3.830 EUR, indexiert gemäß
Artikel 178 § 1 und § 3 Absatz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches Artikel 178 § 1 und § 3 Absatz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches
1992." 1992."
KAPITEL 17 - Schlussbestimmungen KAPITEL 17 - Schlussbestimmungen
(...) (...)
Art. 72 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und Art. 72 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und
tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft. tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft.
[In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 60 bis 66 am 1. Januar [In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 60 bis 66 am 1. Januar
2021 in Kraft und sind sie] auf die ab dem 1. Januar 2021 erzielten 2021 in Kraft und sind sie] auf die ab dem 1. Januar 2021 erzielten
oder bezogenen Einkünfte anwendbar. oder bezogenen Einkünfte anwendbar.
[In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 67 und 68 am 1. Januar [In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 67 und 68 am 1. Januar
2021 in Kraft.] 2021 in Kraft.]
In Abweichung von den Absätzen 1 und 2: In Abweichung von den Absätzen 1 und 2:
- ist Artikel 64 Nr. 1 für die ab dem 1. Juli 2016 gezahlten oder - ist Artikel 64 Nr. 1 für die ab dem 1. Juli 2016 gezahlten oder
zuerkannten Einkünfte wirksam, zuerkannten Einkünfte wirksam,
- ist Artikel 64 Nr. 2 für die ab dem 1. Januar 2018 erzielten oder - ist Artikel 64 Nr. 2 für die ab dem 1. Januar 2018 erzielten oder
bezogenen Einkünfte wirksam. bezogenen Einkünfte wirksam.
[Art. 72 Abs. 2 abgeändert durch Art. 128 Nr. 1 des G. vom 21. Januar [Art. 72 Abs. 2 abgeändert durch Art. 128 Nr. 1 des G. vom 21. Januar
2022 (B.S. vom 28. Januar 2022); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art.
128 Nr. 2 des G. vom 21. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022)] 128 Nr. 2 des G. vom 21. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022)]
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