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Loi relative au travail associatif Coordination officieuse en langue allemande d'extraits | Wet betreffende het verenigingswerk Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
24 DECEMBRE 2020. - Loi relative au travail associatif Coordination | 24 DECEMBER 2020. - Wet betreffende het verenigingswerk Officieuze |
officieuse en langue allemande d'extraits | coördinatie in het Duits van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande des articles 60 à 68 et 72 de la loi du 24 décembre 2020 | de artikelen 60 tot 68 en 72 van de wet van 24 december 2020 |
relative au travail associatif (Moniteur belge du 31 décembre 2020), | betreffende het verenigingswerk (Belgisch Staatsblad van 31 december |
tels qu'ils ont été modifiés par la loi du 21 janvier 2022 portant des | 2020), zoals ze werden gewijzigd bij de wet van 21 januari 2022 |
dispositions fiscales diverses (Moniteur belge du 28 janvier 2022). | houdende diverse fiscale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 28 januari 2022). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
24. DEZEMBER 2020 - Gesetz über die Vereinsarbeit | 24. DEZEMBER 2020 - Gesetz über die Vereinsarbeit |
(...) | (...) |
KAPITEL 16 - Steuerrechtliche Bestimmungen | KAPITEL 16 - Steuerrechtliche Bestimmungen |
Abschnitt 1 -- Einkommensteuern | Abschnitt 1 -- Einkommensteuern |
Art. 60 - In Artikel 37bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird | Art. 60 - In Artikel 37bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird |
anstelle von § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2016, ersetzt | anstelle von § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2016, ersetzt |
durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 und für nichtig erklärt durch | durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 und für nichtig erklärt durch |
Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, ein § 2 mit | Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, ein § 2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
" § 2 - Alle in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter erwähnten Einkünfte, die | " § 2 - Alle in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter erwähnten Einkünfte, die |
für einen bestimmten Kalendermonat registriert sind, gelten als | für einen bestimmten Kalendermonat registriert sind, gelten als |
Berufseinkünfte, wenn der Bruttobetrag dieser Einkünfte, der für | Berufseinkünfte, wenn der Bruttobetrag dieser Einkünfte, der für |
denselben Kalendermonat registriert ist, ein Zwölftel des in Absatz 2 | denselben Kalendermonat registriert ist, ein Zwölftel des in Absatz 2 |
erwähnten Betrags, gegebenenfalls erhöht für bestimmte Kategorien von | erwähnten Betrags, gegebenenfalls erhöht für bestimmte Kategorien von |
Vereinsarbeit in Anwendung von Artikel 27 § 3 Absatz 2 und 3 des | Vereinsarbeit in Anwendung von Artikel 27 § 3 Absatz 2 und 3 des |
Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit, übersteigt. | Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit, übersteigt. |
In Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis und 1ter erwähnte Einkünfte gelten | In Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis und 1ter erwähnte Einkünfte gelten |
außer bei Beweis des Gegenteils als Berufseinkünfte, wenn der | außer bei Beweis des Gegenteils als Berufseinkünfte, wenn der |
Bruttobetrag dieser Einkünfte einschließlich des Bruttobetrags der | Bruttobetrag dieser Einkünfte einschließlich des Bruttobetrags der |
Einkünfte, die in Anwendung von Absatz 1 als Berufseinkünfte gelten, | Einkünfte, die in Anwendung von Absatz 1 als Berufseinkünfte gelten, |
für das Kalenderjahr oder das vorhergehende Kalenderjahr 3.830 EUR | für das Kalenderjahr oder das vorhergehende Kalenderjahr 3.830 EUR |
übersteigt. | übersteigt. |
Was in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter erwähnte Einkünfte betrifft, | Was in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter erwähnte Einkünfte betrifft, |
werden in Artikel 20 des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die | werden in Artikel 20 des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die |
Vereinsarbeit erwähnte Vertragsbruchentschädigungen bei der | Vereinsarbeit erwähnte Vertragsbruchentschädigungen bei der |
Feststellung, ob die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Grenzen | Feststellung, ob die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Grenzen |
überschritten werden, nicht berücksichtigt." | überschritten werden, nicht berücksichtigt." |
Art. 61 - Artikel 90 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie | Art. 61 - Artikel 90 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli | 1. In Absatz 1 Nr. 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli |
2018 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des | 2018 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des |
Verfassungsgerichtshofes, wird zwischen den Wörtern "unbeschadet der | Verfassungsgerichtshofes, wird zwischen den Wörtern "unbeschadet der |
Bestimmungen der Nummern 1bis," und den Wörtern "8 und 10" das Wort | Bestimmungen der Nummern 1bis," und den Wörtern "8 und 10" das Wort |
"1ter," eingefügt. | "1ter," eingefügt. |
2. In Absatz 1 Nr. 1bis Buchstabe b), eingefügt durch das Gesetz vom | 2. In Absatz 1 Nr. 1bis Buchstabe b), eingefügt durch das Gesetz vom |
1. Juli 2016, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 und | 1. Juli 2016, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 und |
teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des | teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des |
Verfassungsgerichtshofes, werden die Wörter "oder eine von einer | Verfassungsgerichtshofes, werden die Wörter "oder eine von einer |
öffentlichen Behörde betriebene elektronische Plattform" aufgehoben. | öffentlichen Behörde betriebene elektronische Plattform" aufgehoben. |
3. In Absatz 1 wird anstelle von Nr. 1ter, eingefügt durch das Gesetz | 3. In Absatz 1 wird anstelle von Nr. 1ter, eingefügt durch das Gesetz |
vom 18. Juli 2018 und für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 | vom 18. Juli 2018 und für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 |
des Verfassungsgerichtshofes, eine Nr. 1ter mit folgendem Wortlaut | des Verfassungsgerichtshofes, eine Nr. 1ter mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"1ter. Entschädigungen für Vereinsarbeit wie in Kapitel 8 des Gesetzes | "1ter. Entschädigungen für Vereinsarbeit wie in Kapitel 8 des Gesetzes |
vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit erwähnt, sofern sämtliche | vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit erwähnt, sofern sämtliche |
folgende Bedingungen erfüllt sind: | folgende Bedingungen erfüllt sind: |
a) Es handelt sich um Entschädigungen, die der Steuerpflichtige, der | a) Es handelt sich um Entschädigungen, die der Steuerpflichtige, der |
gemäß einer der in Artikel 4 §§ 1 und 2 des vorerwähnten Gesetzes | gemäß einer der in Artikel 4 §§ 1 und 2 des vorerwähnten Gesetzes |
erwähnten Bedingungen gewöhnlich und hauptberuflich eine berufliche | erwähnten Bedingungen gewöhnlich und hauptberuflich eine berufliche |
Tätigkeit ausübt oder der in Anwendung von Artikel 4 §§ 3 und 4 | Tätigkeit ausübt oder der in Anwendung von Artikel 4 §§ 3 und 4 |
desselben Gesetzes von dieser Beschäftigungsbedingung befreit ist, von | desselben Gesetzes von dieser Beschäftigungsbedingung befreit ist, von |
einer Organisation wie in Artikel 2 Nr. 3 desselben Gesetzes erwähnt | einer Organisation wie in Artikel 2 Nr. 3 desselben Gesetzes erwähnt |
für Leistungen wie in Artikel 3 desselben Gesetzes erwähnt erhält, und | für Leistungen wie in Artikel 3 desselben Gesetzes erwähnt erhält, und |
diese Entschädigungen erfüllen die in Artikel 27 § 1 Absatz 3 | diese Entschädigungen erfüllen die in Artikel 27 § 1 Absatz 3 |
desselben Gesetzes erwähnte Bedingung in Bezug auf die | desselben Gesetzes erwähnte Bedingung in Bezug auf die |
Mindestentschädigung. | Mindestentschädigung. |
b) Für die Leistungen wurde gemäß Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes | b) Für die Leistungen wurde gemäß Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes |
ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen. | ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen. |
c) Alle Leistungen und die für die Leistungen vereinbarte | c) Alle Leistungen und die für die Leistungen vereinbarte |
Entschädigung werden gemäß Artikel 35 des vorerwähnten Gesetzes | Entschädigung werden gemäß Artikel 35 des vorerwähnten Gesetzes |
elektronisch registriert,". | elektronisch registriert,". |
Art. 62 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 97/2 mit folgendem | Art. 62 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 97/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 97/2 - Unter den in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter erwähnten | "Art. 97/2 - Unter den in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter erwähnten |
Einkünften versteht man den Nettobetrag dieser Einkünfte, das heißt | Einkünften versteht man den Nettobetrag dieser Einkünfte, das heißt |
ihren Bruttobetrag abzüglich 50 Prozent Pauschalkosten. | ihren Bruttobetrag abzüglich 50 Prozent Pauschalkosten. |
Der Bruttobetrag der in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter erwähnten | Der Bruttobetrag der in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter erwähnten |
Einkünfte umfasst jeden Betrag, der gemäß Artikel 35 des Gesetzes vom | Einkünfte umfasst jeden Betrag, der gemäß Artikel 35 des Gesetzes vom |
24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit zugunsten des | 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit zugunsten des |
Steuerpflichtigen registriert ist, sowie darin inbegriffen den Betrag | Steuerpflichtigen registriert ist, sowie darin inbegriffen den Betrag |
der in Artikel 19 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten | der in Artikel 19 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten |
Vertragsbruchentschädigungen." | Vertragsbruchentschädigungen." |
Art. 63 - In Artikel 129/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 63 - In Artikel 129/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, abgeändert durch die Gesetze | durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, abgeändert durch die Gesetze |
vom 25. Dezember 2017 und 18. Juli 2018 und teilweise für nichtig | vom 25. Dezember 2017 und 18. Juli 2018 und teilweise für nichtig |
erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, | erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, |
werden die Wörter "37bis § 2," aufgehoben. | werden die Wörter "37bis § 2," aufgehoben. |
Art. 64 - Artikel 171 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 64 - Artikel 171 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Nummer 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2012, ersetzt | 1. Nummer 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2012, ersetzt |
durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 und für nichtig erklärt durch | durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 und für nichtig erklärt durch |
Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt | Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"3bis. zum Steuersatz von 20 Prozent: | "3bis. zum Steuersatz von 20 Prozent: |
a) in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis erwähnte verschiedene Einkünfte, | a) in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis erwähnte verschiedene Einkünfte, |
b) in Nr. 4 Buchstabe f) erwähnte Kapitalien und Rückkaufswerte in dem | b) in Nr. 4 Buchstabe f) erwähnte Kapitalien und Rückkaufswerte in dem |
Maße, wie es sich um Kapitalien handelt, die durch Arbeitgeber- oder | Maße, wie es sich um Kapitalien handelt, die durch Arbeitgeber- oder |
Unternehmensbeiträge gebildet werden und zu Lebzeiten ausgezahlt | Unternehmensbeiträge gebildet werden und zu Lebzeiten ausgezahlt |
werden: | werden: |
- dem Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter im Alter von sechzig | - dem Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter im Alter von sechzig |
Jahren, | Jahren, |
- dem Arbeitnehmer anlässlich der Versetzung in den Ruhestand wie in | - dem Arbeitnehmer anlässlich der Versetzung in den Ruhestand wie in |
Artikel 27 § 3 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende | Artikel 27 § 3 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende |
Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für | Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für |
bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit erwähnt | bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit erwähnt |
vor Erreichen des Alters von einundsechzig Jahren,". | vor Erreichen des Alters von einundsechzig Jahren,". |
2. In Nr. 3bis, so wie sie durch Nr. 1 ersetzt worden ist, wird | 2. In Nr. 3bis, so wie sie durch Nr. 1 ersetzt worden ist, wird |
Buchstabe a) aufgehoben. | Buchstabe a) aufgehoben. |
3. In Nr. 3bis, so wie sie durch Nr. 2 abgeändert worden ist, wird | 3. In Nr. 3bis, so wie sie durch Nr. 2 abgeändert worden ist, wird |
Buchstabe a) wie folgt wieder aufgenommen: | Buchstabe a) wie folgt wieder aufgenommen: |
"a) in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis und 1ter erwähnte verschiedene | "a) in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis und 1ter erwähnte verschiedene |
Einkünfte,". | Einkünfte,". |
Art. 65 - Artikel 228 § 2 Nr. 9 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 65 - Artikel 228 § 2 Nr. 9 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Buchstabe a), abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 und | 1. Buchstabe a), abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 und |
teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des | teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des |
Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt ersetzt: | Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt ersetzt: |
"a) in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1 und 1bis erwähnte Gewinne oder | "a) in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1 und 1bis erwähnte Gewinne oder |
Profite, die in Belgien erzielt oder bezogen werden,". | Profite, die in Belgien erzielt oder bezogen werden,". |
2. Buchstabe a/1), eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 und | 2. Buchstabe a/1), eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 und |
für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des | für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des |
Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt ersetzt: | Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt ersetzt: |
"a/1) in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter erwähnte Einkünfte, die in | "a/1) in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter erwähnte Einkünfte, die in |
Belgien erzielt oder bezogen werden,". | Belgien erzielt oder bezogen werden,". |
Art. 66 - Artikel 232 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches wird wie | Art. 66 - Artikel 232 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Im einleitenden Satz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. | 1. Im einleitenden Satz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. |
Juli 2018 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. | Juli 2018 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. |
53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, werden zwischen dem Wort | 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, werden zwischen dem Wort |
"Berufseinkünfte" und den Wörtern "und der in Artikel 228 § 2 Nr. 9 | "Berufseinkünfte" und den Wörtern "und der in Artikel 228 § 2 Nr. 9 |
Buchstabe h) erwähnten Mehrwerte" die Wörter ", ihrer in Artikel 228 § | Buchstabe h) erwähnten Mehrwerte" die Wörter ", ihrer in Artikel 228 § |
2 Nr. 9 Buchstabe a/1) erwähnten Einkünfte" eingefügt. | 2 Nr. 9 Buchstabe a/1) erwähnten Einkünfte" eingefügt. |
2. In Buchstabe b), zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli | 2. In Buchstabe b), zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli |
2018 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des | 2018 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 53/2020 des |
Verfassungsgerichtshofes, werden die Wörter "und 9 Buchstabe h)" durch | Verfassungsgerichtshofes, werden die Wörter "und 9 Buchstabe h)" durch |
die Wörter "und 9 Buchstabe a/1) und h)" ersetzt. | die Wörter "und 9 Buchstabe a/1) und h)" ersetzt. |
Art. 67 - Für die Anwendung von Artikel 37bis § 2 Absatz 2 des | Art. 67 - Für die Anwendung von Artikel 37bis § 2 Absatz 2 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 auf die im Kalenderjahr 2021 | Einkommensteuergesetzbuches 1992 auf die im Kalenderjahr 2021 |
erzielten Einkünfte werden die im Kalenderjahr 2020 erzielten | erzielten Einkünfte werden die im Kalenderjahr 2020 erzielten |
Einkünfte aus gelegentlichen Dienstleistungen unter Bürgern wie in | Einkünfte aus gelegentlichen Dienstleistungen unter Bürgern wie in |
Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter desselben Gesetzbuches erwähnt, so wie er | Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter desselben Gesetzbuches erwähnt, so wie er |
für das Kalenderjahr 2020 anwendbar war, bei der Feststellung, ob die | für das Kalenderjahr 2020 anwendbar war, bei der Feststellung, ob die |
im vorerwähnten Artikel 37bis § 2 Absatz 2 erwähnte jährliche Grenzen | im vorerwähnten Artikel 37bis § 2 Absatz 2 erwähnte jährliche Grenzen |
für das vorhergehende Kalenderjahr überschritten wird, berücksichtigt. | für das vorhergehende Kalenderjahr überschritten wird, berücksichtigt. |
Abschnitt 2 - Mehrwertsteuer | Abschnitt 2 - Mehrwertsteuer |
Art. 68 - In Artikel 50 des Mehrwertsteuergesetzbuches wird § 4, | Art. 68 - In Artikel 50 des Mehrwertsteuergesetzbuches wird § 4, |
eingefügt durch das Programmgesetz vom 1. Juli 2016, ersetzt durch das | eingefügt durch das Programmgesetz vom 1. Juli 2016, ersetzt durch das |
Gesetz vom 18. Juli 2018 und für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. | Gesetz vom 18. Juli 2018 und für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. |
53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, wie folgt ersetzt: | 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, wie folgt ersetzt: |
" § 4 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 Nr. 1 weist die mit der | " § 4 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 Nr. 1 weist die mit der |
Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung steuerpflichtigen natürlichen | Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung steuerpflichtigen natürlichen |
Personen, die der in Artikel 56bis vorgesehenen Regelung unterliegen | Personen, die der in Artikel 56bis vorgesehenen Regelung unterliegen |
und ausschließlich Dienstleistungen erbringen, keine | und ausschließlich Dienstleistungen erbringen, keine |
Mehrwertsteueridentifikationsnummer zu, sofern folgende Bedingungen | Mehrwertsteueridentifikationsnummer zu, sofern folgende Bedingungen |
erfüllt sind: | erfüllt sind: |
1. Der Ort der Dienstleistungen liegt in Belgien. | 1. Der Ort der Dienstleistungen liegt in Belgien. |
2. Die Dienstleistungen werden zu Zwecken, die außerhalb der | 2. Die Dienstleistungen werden zu Zwecken, die außerhalb der |
gewöhnlichen wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegen, | gewöhnlichen wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegen, |
erbracht. | erbracht. |
3. Die Dienstleistungen werden ausschließlich für natürliche Personen | 3. Die Dienstleistungen werden ausschließlich für natürliche Personen |
erbracht, die sie für private Zwecke oder private Zwecke anderer | erbracht, die sie für private Zwecke oder private Zwecke anderer |
Personen bestimmen. | Personen bestimmen. |
4. Die Dienstleistungen werden ausschließlich im Rahmen von | 4. Die Dienstleistungen werden ausschließlich im Rahmen von |
Vereinbarungen erbracht, die über eine elektronische Plattform, die | Vereinbarungen erbracht, die über eine elektronische Plattform, die |
aufgrund von Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis Absatz 2 des | aufgrund von Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis Absatz 2 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 vom König zugelassen worden ist, | Einkommensteuergesetzbuches 1992 vom König zugelassen worden ist, |
geschlossen werden. | geschlossen werden. |
5. Die Entschädigungen für die Dienstleistungen werden dem | 5. Die Entschädigungen für die Dienstleistungen werden dem |
Dienstleistungserbringer ausschließlich durch oder über die in Nr. 4 | Dienstleistungserbringer ausschließlich durch oder über die in Nr. 4 |
erwähnte Plattform gezahlt oder zuerkannt. | erwähnte Plattform gezahlt oder zuerkannt. |
6. Der Umsatz, der sich aus den in Nr. 5 erwähnten Entschädigungen | 6. Der Umsatz, der sich aus den in Nr. 5 erwähnten Entschädigungen |
einschließlich der durch oder über die Plattform einbehaltenen Summen | einschließlich der durch oder über die Plattform einbehaltenen Summen |
ergibt, übersteigt pro Kalenderjahr nicht 3.830 EUR, indexiert gemäß | ergibt, übersteigt pro Kalenderjahr nicht 3.830 EUR, indexiert gemäß |
Artikel 178 § 1 und § 3 Absatz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches | Artikel 178 § 1 und § 3 Absatz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches |
1992." | 1992." |
KAPITEL 17 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 17 - Schlussbestimmungen |
(...) | (...) |
Art. 72 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und | Art. 72 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und |
tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft. | tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft. |
[In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 60 bis 66 am 1. Januar | [In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 60 bis 66 am 1. Januar |
2021 in Kraft und sind sie] auf die ab dem 1. Januar 2021 erzielten | 2021 in Kraft und sind sie] auf die ab dem 1. Januar 2021 erzielten |
oder bezogenen Einkünfte anwendbar. | oder bezogenen Einkünfte anwendbar. |
[In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 67 und 68 am 1. Januar | [In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 67 und 68 am 1. Januar |
2021 in Kraft.] | 2021 in Kraft.] |
In Abweichung von den Absätzen 1 und 2: | In Abweichung von den Absätzen 1 und 2: |
- ist Artikel 64 Nr. 1 für die ab dem 1. Juli 2016 gezahlten oder | - ist Artikel 64 Nr. 1 für die ab dem 1. Juli 2016 gezahlten oder |
zuerkannten Einkünfte wirksam, | zuerkannten Einkünfte wirksam, |
- ist Artikel 64 Nr. 2 für die ab dem 1. Januar 2018 erzielten oder | - ist Artikel 64 Nr. 2 für die ab dem 1. Januar 2018 erzielten oder |
bezogenen Einkünfte wirksam. | bezogenen Einkünfte wirksam. |
[Art. 72 Abs. 2 abgeändert durch Art. 128 Nr. 1 des G. vom 21. Januar | [Art. 72 Abs. 2 abgeändert durch Art. 128 Nr. 1 des G. vom 21. Januar |
2022 (B.S. vom 28. Januar 2022); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. | 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. |
128 Nr. 2 des G. vom 21. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022)] | 128 Nr. 2 des G. vom 21. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022)] |