publié le 28 mai 2025
Loi concernant des mesures de police administrative en matière de restrictions de voyage et de formulaire de localisation du passager et modifiant diverses dispositions relatives au comité de sécurité de l'information. - Traduction allemande
23 NOVEMBRE 2023. - Loi concernant des mesures de police administrative en matière de restrictions de voyage et de formulaire de localisation du passager et modifiant diverses dispositions relatives au comité de sécurité de l'information. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 23 novembre 2023 concernant des mesures de police administrative en matière de restrictions de voyage et de formulaire de localisation du passager et modifiant diverses dispositions relatives au comité de sécurité de l'information (Moniteur belge du 6 décembre 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 23. NOVEMBER 2023 - Gesetz über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in Bezug auf Reisebeschränkungen und das Passenger Locator Form und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über den Informationssicherheitsausschuss PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Internationalen Gesundheitsvorschriften: die am 23.Mai 2005 von der Weltgesundheitsorganisation gebilligten Internationalen Gesundheitsvorschriften, 2. Beförderungsunternehmen: a) öffentlich- oder privatrechtliche Luftfahrtunternehmen, b) öffentlich- oder privatrechtliche Seetransportunternehmen, c) Transportunternehmen im Binnenschiffsverkehr, d) öffentlich- oder privatrechtliche Bahn- oder Busunternehmen für die Beförderung aus einem Land außerhalb der Europäischen Union und des Schengen-Raums, 3.Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2021: das Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe Ticket, dem PLF und die Verarbeitung personenbezogener Daten von Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und in Belgien Tätigkeiten ausüben, 4. PLF: das Passenger Locator Form, wie in Titel VIII des Zusammenarbeitsabkommens vom 14.Juli 2021 erwähnt, 5. Reisebeschränkungen: Modalitäten oder Bedingungen zur Beschränkung der Einreise in das belgische Staatsgebiet, mit Ausnahme der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem PLF, 6.ansteckender Infektionskrankheit: eine Infektionskrankheit, die durch Mikroorganismen verursacht wird, die auf den Menschen übertragen werden und die die menschliche Gesundheit ernsthaft beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, 7. Hochrisikogebiet: ein Gebiet, in dem ein erhebliches Risiko der Übertragung einer ansteckenden Infektionskrankheit mit hohem Morbiditäts- und Sterblichkeitsrisiko besteht, entweder aufgrund einer unzureichend eingedämmten Kontaminationsgefahr oder aufgrund neuer besorgniserregender Varianten dieser ansteckenden Infektionskrankheit. KAPITEL 2 - Anwendungsbereich und Bedingungen
Art. 3 - Im Fall einer grenzüberschreitenden Gefahr für die Volksgesundheit kann der König aufgrund des vorliegenden Gesetzes Reisebeschränkungen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem PLF auferlegen, um Folgen dieser Gefahr für die Volksgesundheit vorzubeugen oder sie einzuschränken, sofern aufgrund des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation keine Maßnahmen ergriffen worden sind. Die in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen können nur Reisende betreffen, die sich ungeachtet der Art des Beförderungsmittels und -unternehmens aus Gebieten oder Ländern, in denen eine ansteckende Infektionskrankheit vorhanden ist, gegen die die Einwohner Belgiens durch eigene Vorschriften geschützt sind, nach Belgien begeben.
Art. 4 - § 1 - Der König trifft die in Artikel 3 erwähnten Maßnahmen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, nachdem Er die Stellungnahmen der Risk Assessment Group und der Risk Management Group, die von der Interministeriellen Konferenz "Volksgesundheit" eingerichtet worden sind, eingeholt hat. Die vorerwähnten Stellungnahmen werden, sofern sie nicht aus eigener Initiative abgegeben worden sind, von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister eingeholt und müssen beide binnen zehn Tagen vorgelegt werden. Geben die Risk Assessment Group und die Risk Management Group binnen der vorerwähnten Frist die Gründe dafür an, warum sie nicht in der Lage sind, die Stellungnahmen binnen zehn Tagen vorzulegen, kann diese Frist um vier Tage verlängert werden. In Fällen von Dringlichkeit, die mit Gründen versehen ist, kann der für die Volksgesundheit zuständige Minister im Antrag auf Stellungnahme eine kürzere Frist bestimmen.
Die in Absatz 1 aufgeführten Fristen sind unter Androhung des Verfalls vorgeschrieben.
Diese Maßnahmen können nur ergriffen werden, solange die grenzüberschreitende Gefahr für die Volksgesundheit besteht, und zwar für einen vom König bestimmten Zeitraum von höchstens drei Monaten.
Nach Ablauf des in Absatz 3 erwähnten Zeitraums kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass diese Maßnahmen jeweils für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten verlängern, nachdem hierzu neue Stellungnahmen gemäß Absatz 1 eingeholt worden sind. § 2 - Jedes Mal, wenn die in Artikel 3 erwähnten Maßnahmen unmittelbare Auswirkungen auf Politikbereiche haben, die in die Zuständigkeit der föderierten Teilgebiete fallen, bietet die Föderalregierung den betreffenden Regierungen der föderierten Teilgebiete vorab die Möglichkeit, über die Folgen dieser Maßnahmen für ihre Politikbereiche zu beraten, außer im Fall der äußersten Dringlichkeit.
KAPITEL 3 - Reisebeschränkungen
Art. 5 - § 1 - Wenn der König gemäß den Artikeln 3 und 4 Reisebeschränkungen auferlegt, gibt Er an, für welche ansteckende Infektionskrankheit und aus welchen Ländern oder Gebieten diese Reisebeschränkungen gelten.
In dem in Absatz 1 erwähnten Fall bestimmt der König außerdem die unbedingt notwendigen Reisen, für die die Reisebeschränkungen nicht gelten. Eine Bescheinigung über die unbedingt notwendige Reise wird von der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung ausgestellt, wenn der Reisende den unbedingt notwendigen Charakter der Reise nachweisen kann. Der König kann andere Behörden ermächtigen, die Bescheinigung über die unbedingt notwendige Reise auszustellen, oder bestimmte Personen davon befreien, über eine Bescheinigung über die unbedingt notwendige Reise zu verfügen.
Gegebenenfalls bestimmt der König die Ausnahmen von diesen Reisebeschränkungen. § 2 - Der König kann strengere Reisebeschränkungen für Hochrisikogebiete vorsehen, wobei Er die Dauer des Aufenthalts in diesen Gebieten, das Ansteckungsrisiko und die Folgen der Ansteckungen für das belgische Gesundheitspflegesystem berücksichtigt. § 3 - Wenn der König gemäß den Artikeln 3 und 4 Reisebeschränkungen auferlegt, kann Er ebenfalls alle erforderlichen Maßnahmen im Visumbereich ergreifen, um durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Wirksamkeit und Einhaltung der Reisebeschränkungen zu gewährleisten.
KAPITEL 4 - PLF
Art. 6 - § 1 - Wenn der König gemäß den Artikeln 3 und 4 Reisende verpflichtet, vor ihrer Reise nach Belgien ein PLF elektronisch auszufüllen und zu unterzeichnen, gibt Er an, für welche Infektionskrankheiten und aus welchen Ländern oder Gebieten diese Verpflichtung gilt.
Gegebenenfalls bestimmt der König die Ausnahmen von dieser Verpflichtung, wie für Reisende, die nicht auf ein Beförderungsunternehmen zurückgreifen, oder für Reisende, deren Aufenthalt in Belgien oder vorheriger Aufenthalt im Ausland eine von Ihm bestimmte Dauer nicht überschreitet. § 2 - Der König kann strengere Regeln für Hochrisikogebiete vorsehen, bei denen Er die Dauer des Aufenthalts in diesen Gebieten, das Ansteckungsrisiko und die Folgen von Ansteckungen für das belgische Gesundheitssystem berücksichtigt.
Art. 7 - § 1 - Der König bestimmt das PLF-Muster. § 2 - In Ausführung von Artikel 26 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 dürfen die im PLF-Muster enthaltenen personenbezogenen Daten nur nach Beschlussfassung der Kammer Soziale Sicherheit und Gesundheit des Informationssicherheitsausschusses, die in Artikel 11 des Gesetzes vom 21.August 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt ist, weiterhin den in Artikel 26 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 aufgeführten Personen und Behörden und nur für die in Artikel 22 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 erwähnten Zwecke übermittelt werden, und zwar gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und dem Gesetz vom 5. September 2018 zur Schaffung des Informationssicherheitsausschusses und zur Abänderung verschiedener Gesetze zur Ausführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. KAPITEL 5 - Kontrolle und Sanktionen
Art. 8 - Wenn der König Reisebeschränkungen und/oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem PLF auferlegt hat, legen Reisende die erforderlichen Dokumente je nach Fall dem Beförderungsunternehmen, dem Flughafenbetreiber und/oder den Polizeidiensten vor und führen sie während der Reise zu ihrem Zielort in Belgien mit.
Vor dem Einsteigen kontrolliert das Beförderungsunternehmen in dem in Absatz 1 erwähnten Fall, ob Reisende, die seine Dienste in Anspruch nehmen, über die erforderlichen Dokumente verfügen. Fehlen diese Dokumente, untersagt das Beförderungsunternehmen das Einsteigen des betreffenden Reisenden.
Der König kann bestimmen, dass der Flughafenbetreiber bei der Ankunft auf belgischem Staatsgebiet ebenfalls kontrolliert, ob Reisende, die auf seinem Flughafen ankommen, über die erforderlichen Dokumente verfügen.
Art. 9 - Bei Nichteinhaltung der Reisebeschränkungen, Fehlen der erforderlichen Dokumente oder bei falschen, irreführenden oder unvollständigen Informationen in diesen Dokumenten kann die Einreise in das belgische Staatsgebiet gemäß Artikel 3 oder Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern verweigert werden.
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem PLF. Art. 10 - Verstöße gegen die im vorliegenden Gesetz erwähnten Maßnahmen werden mit einer Geldbuße von 1 bis zu 500 EUR geahndet.
Die Bestimmungen von Buch 1 Kapitel 7 und Artikel 85 des Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die in Absatz 1 erwähnten Verstöße.
KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern
Art. 11 - In Artikel 3 Absatz 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Februar 2017, werden die Wörter "oder die nationale Sicherheit" durch die Wörter ", die nationale Sicherheit oder die Volksgesundheit" ersetzt.
KAPITEL 7 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit
Art. 12 - Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, ersetzt durch das Gesetz vom 5. September 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1/1 - Das Sekretariat des Informationssicherheitsausschusses übermittelt dem beziehungsweise den für Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit zuständigen Ministern und dem in § 2 Absatz 3 erwähnten Vertreter die Einladungen zu den Sitzungen zusammen mit der Tagesordnung und den verfügbaren Unterlagen vorab auf elektronischem Weg. Das Sekretariat des Informationssicherheitsausschusses übermittelt dem beziehungsweise den für Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit zuständigen Ministern und dem in § 2 Absatz 3 erwähnten Vertreter die Beschlüsse spätestens am ersten Werktag (das heißt an einem Wochentag, mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) nach der Sitzung des Informationssicherheitsausschusses auf elektronischem Weg.
Die Kammer Soziale Sicherheit und Gesundheit des Informationssicherheitsausschusses erstattet der Abgeordnetenkammer und der Datenschutzbehörde in folgenden Fällen Bericht: 1. nach Ablauf der in § 2 Absatz 4 erwähnten Frist durch Mitteilung der in § 1 Nr.1, 2, 3, 5 und 6 erwähnten bewährten Praktiken, Regeln und Beschlüsse, 2. jährlich durch Übermittlung des in § 1 Nr.8 erwähnten kurzen Berichts bis spätestens Ende Februar.
Die in Absatz 3 erwähnten Berichte werden systematisch auf elektronischem Weg an den Präsidenten der Abgeordnetenkammer und zu Informationszwecken an die Datenschutzbehörde oder an die von ihnen bestimmte Person gesendet, wobei auf die in § 1 erwähnte Website verwiesen wird." 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Beschlüsse des Informationssicherheitsausschusses dürfen nicht gegen höhere Rechtsnormen verstoßen und die an der Übermittlung personenbezogener Daten beteiligten Parteien halten die in den Beschlüssen enthaltenen Maßnahmen ein. Die Beschlüsse des Informationssicherheitsausschusses haben einen begrenzten und technischen Geltungsbereich und beschreiben für eine bestimmte Situation und für einen bestimmten Zeitraum die Anwendung der wesentlichen Aspekte der Verarbeitung, die in den in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG erwähnten Rechtsgrundlagen festgelegt sind. Der beziehungsweise die in § 1/1 erwähnten zuständigen Minister bestimmt beziehungsweise bestimmen einen Vertreter, der an den Sitzungen des Informationssicherheitsausschusses teilnimmt. Stellt der zuständige Minister fest, dass ein Beschluss des Informationssicherheitsausschusses den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz des Privatlebens, insbesondere der vorerwähnten Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 und des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, nicht entspricht, kann er binnen zehn Werktagen nach der Sitzung des Informationssicherheitsausschusses dem Informationssicherheitsausschuss unter Angabe von Gründen und unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften auferlegen, den Beschluss in den von ihm angegebenen Punkten anzupassen.
Der Beschluss des Informationssicherheitsausschusses tritt nach Ablauf der in Absatz 3 erwähnten Frist in Kraft, es sei denn, der zuständige Minister teilt vor Ablauf dieser Frist mit, dass der Beschluss nicht angepasst werden muss.
Die Beschlüsse des Informationssicherheitsausschusses sind administrative Maßnahmen, die auf der Grundlage von Artikel 14 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat bei der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates angefochten werden können." KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. August 2012 über die Schaffung und Organisation eines föderalen Dienste-Integrators
Art. 13 - Artikel 35/1 des Gesetzes vom 15. August 2012 über die Schaffung und Organisation eines föderalen Dienste-Integrators, eingefügt durch das Gesetz vom 5. September 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Die Beschlüsse des Informationssicherheitsausschusses werden mit Gründen versehen, dürfen nicht gegen höhere Rechtsnormen verstoßen und die an der Übermittlung personenbezogener Daten beteiligten Parteien halten die in den Beschlüssen enthaltenen Maßnahmen ein. Die Beschlüsse des Informationssicherheitsausschusses haben einen begrenzten und technischen Geltungsbereich und beschreiben für eine bestimmte Situation und für einen bestimmten Zeitraum die Anwendung der wesentlichen Aspekte der Verarbeitung, die in den in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG erwähnten Rechtsgrundlagen festgelegt sind. Der in § 6 erwähnte zuständige Minister bestimmt einen Vertreter, der an den Sitzungen des Informationssicherheitsausschusses teilnimmt.
Stellt der zuständige Minister fest, dass ein Beschluss des Informationssicherheitsausschusses den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz des Privatlebens, insbesondere der vorerwähnten Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 und des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, nicht entspricht, kann er binnen zehn Werktagen nach der Sitzung des Informationssicherheitsausschusses dem Informationssicherheitsausschuss unter Angabe von Gründen und unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften auferlegen, den Beschluss in den von ihm angegebenen Punkten anzupassen.
Der Beschluss des Informationssicherheitsausschusses tritt nach Ablauf der in Absatz 3 erwähnten Frist in Kraft, es sei denn, der zuständige Minister teilt vor Ablauf dieser Frist mit, dass der Beschluss nicht angepasst werden muss.
Die Beschlüsse des Informationssicherheitsausschusses sind administrative Maßnahmen, die auf der Grundlage von Artikel 14 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat bei der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates angefochten werden können." 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Das Sekretariat des Informationssicherheitsausschusses übermittelt dem für die Digitale Agenda zuständigen Minister und dem in § 4 Absatz 3 erwähnten Vertreter die Einladungen zu den Sitzungen zusammen mit der Tagesordnung und den verfügbaren Unterlagen vorab auf elektronischem Weg. Das Sekretariat des Informationssicherheitsausschusses übermittelt dem für die Digitale Agenda zuständigen Minister und dem in § 4 Absatz 3 erwähnten Vertreter die Beschlüsse spätestens am ersten Werktag (das heißt an einem Wochentag, mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) nach der Sitzung des Informationssicherheitsausschusses auf elektronischem Weg.
Die Kammer Föderalbehörde des Informationssicherheitsausschusses erstattet der Abgeordnetenkammer und der Datenschutzbehörde in folgenden Fällen Bericht: 1. nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 erwähnten Frist durch Mitteilung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Beschlüsse, 2.jährlich durch Übermittlung des in § 5 Absatz 2 erwähnten kurzen Berichts bis spätestens Ende Februar.
Die in Absatz 3 erwähnten Berichte werden systematisch auf elektronischem Weg an den Präsidenten der Abgeordnetenkammer und zu Informationszwecken an die Datenschutzbehörde oder an die von ihnen bestimmte Person gesendet, wobei gegebenenfalls auf die in § 5 erwähnte Website verwiesen wird." KAPITEL 9 - Schlussbestimmung
Art. 14 - Das vorliegende Gesetz tritt an dem vom König festgelegten Datum und spätestens sechs Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Kapitel 6 bis 8, die am Tag der vorerwähnten Veröffentlichung in Kraft treten.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. November 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister A. DE CROO Der Minister der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung A. VERLINDEN Der Staatssekretär für Digitalisierung, beauftragt mit dem Schutz des Privatlebens M. MICHEL Die Staatssekretärin für Asyl und Migration N. DE MOOR Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, P. VAN TIGCHELT