Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 23/11/2023
← Retour vers "Loi concernant des mesures de police administrative en matière de restrictions de voyage et de formulaire de localisation du passager et modifiant diverses dispositions relatives au comité de sécurité de l'information. - Traduction allemande"
Loi concernant des mesures de police administrative en matière de restrictions de voyage et de formulaire de localisation du passager et modifiant diverses dispositions relatives au comité de sécurité de l'information. - Traduction allemande Wet betreffende maatregelen van bestuurlijke politie inzake reisbeperkingen en het passagier lokalisatie formulier en houdende wijzigingen van diverse wetsbepalingen betreffende het informatieveiligheidscomité. - Duitse vertaling
23 NOVEMBRE 2023. - Loi concernant des mesures de police 23 NOVEMBER 2023. - Wet betreffende maatregelen van bestuurlijke
administrative en matière de restrictions de voyage et de formulaire politie inzake reisbeperkingen en het passagier lokalisatie formulier
de localisation du passager et modifiant diverses dispositions en houdende wijzigingen van diverse wetsbepalingen betreffende het
relatives au comité de sécurité de l'information. - Traduction allemande informatieveiligheidscomité. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23
loi du 23 novembre 2023 concernant des mesures de police november 2023 betreffende maatregelen van bestuurlijke politie inzake
administrative en matière de restrictions de voyage et de formulaire reisbeperkingen en het passagier lokalisatie formulier en houdende
de localisation du passager et modifiant diverses dispositions wijzigingen van diverse wetsbepalingen betreffende het
relatives au comité de sécurité de l'information (Moniteur belge du 6 décembre 2023). informatieveiligheidscomité (Belgisch Staatsblad van 6 december 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
23. NOVEMBER 2023 - Gesetz über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in 23. NOVEMBER 2023 - Gesetz über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in
Bezug auf Reisebeschränkungen und das Passenger Locator Form und zur Bezug auf Reisebeschränkungen und das Passenger Locator Form und zur
Abänderung verschiedener Bestimmungen über den Abänderung verschiedener Bestimmungen über den
Informationssicherheitsausschuss Informationssicherheitsausschuss
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. Internationalen Gesundheitsvorschriften: die am 23. Mai 2005 von 1. Internationalen Gesundheitsvorschriften: die am 23. Mai 2005 von
der Weltgesundheitsorganisation gebilligten Internationalen der Weltgesundheitsorganisation gebilligten Internationalen
Gesundheitsvorschriften, Gesundheitsvorschriften,
2. Beförderungsunternehmen: 2. Beförderungsunternehmen:
a) öffentlich- oder privatrechtliche Luftfahrtunternehmen, a) öffentlich- oder privatrechtliche Luftfahrtunternehmen,
b) öffentlich- oder privatrechtliche Seetransportunternehmen, b) öffentlich- oder privatrechtliche Seetransportunternehmen,
c) Transportunternehmen im Binnenschiffsverkehr, c) Transportunternehmen im Binnenschiffsverkehr,
d) öffentlich- oder privatrechtliche Bahn- oder Busunternehmen für die d) öffentlich- oder privatrechtliche Bahn- oder Busunternehmen für die
Beförderung aus einem Land außerhalb der Europäischen Union und des Beförderung aus einem Land außerhalb der Europäischen Union und des
Schengen-Raums, Schengen-Raums,
3. Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2021: das 3. Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2021: das
Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2021 zwischen dem Föderalstaat, Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2021 zwischen dem Föderalstaat,
der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der
Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen
Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im
Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe
Ticket, dem PLF und die Verarbeitung personenbezogener Daten von Ticket, dem PLF und die Verarbeitung personenbezogener Daten von
Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und
in Belgien Tätigkeiten ausüben, in Belgien Tätigkeiten ausüben,
4. PLF: das Passenger Locator Form, wie in Titel VIII des 4. PLF: das Passenger Locator Form, wie in Titel VIII des
Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 erwähnt, Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 erwähnt,
5. Reisebeschränkungen: Modalitäten oder Bedingungen zur Beschränkung 5. Reisebeschränkungen: Modalitäten oder Bedingungen zur Beschränkung
der Einreise in das belgische Staatsgebiet, mit Ausnahme der der Einreise in das belgische Staatsgebiet, mit Ausnahme der
Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem PLF, Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem PLF,
6. ansteckender Infektionskrankheit: eine Infektionskrankheit, die 6. ansteckender Infektionskrankheit: eine Infektionskrankheit, die
durch Mikroorganismen verursacht wird, die auf den Menschen übertragen durch Mikroorganismen verursacht wird, die auf den Menschen übertragen
werden und die die menschliche Gesundheit ernsthaft beeinträchtigen werden und die die menschliche Gesundheit ernsthaft beeinträchtigen
oder beeinträchtigen können, oder beeinträchtigen können,
7. Hochrisikogebiet: ein Gebiet, in dem ein erhebliches Risiko der 7. Hochrisikogebiet: ein Gebiet, in dem ein erhebliches Risiko der
Übertragung einer ansteckenden Infektionskrankheit mit hohem Übertragung einer ansteckenden Infektionskrankheit mit hohem
Morbiditäts- und Sterblichkeitsrisiko besteht, entweder aufgrund einer Morbiditäts- und Sterblichkeitsrisiko besteht, entweder aufgrund einer
unzureichend eingedämmten Kontaminationsgefahr oder aufgrund neuer unzureichend eingedämmten Kontaminationsgefahr oder aufgrund neuer
besorgniserregender Varianten dieser ansteckenden Infektionskrankheit. besorgniserregender Varianten dieser ansteckenden Infektionskrankheit.
KAPITEL 2 - Anwendungsbereich und Bedingungen KAPITEL 2 - Anwendungsbereich und Bedingungen
Art. 3 - Im Fall einer grenzüberschreitenden Gefahr für die Art. 3 - Im Fall einer grenzüberschreitenden Gefahr für die
Volksgesundheit kann der König aufgrund des vorliegenden Gesetzes Volksgesundheit kann der König aufgrund des vorliegenden Gesetzes
Reisebeschränkungen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem PLF Reisebeschränkungen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem PLF
auferlegen, um Folgen dieser Gefahr für die Volksgesundheit auferlegen, um Folgen dieser Gefahr für die Volksgesundheit
vorzubeugen oder sie einzuschränken, sofern aufgrund des Gesetzes vom vorzubeugen oder sie einzuschränken, sofern aufgrund des Gesetzes vom
14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer
epidemischen Notsituation keine Maßnahmen ergriffen worden sind. epidemischen Notsituation keine Maßnahmen ergriffen worden sind.
Die in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen können nur Reisende betreffen, die Die in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen können nur Reisende betreffen, die
sich ungeachtet der Art des Beförderungsmittels und -unternehmens aus sich ungeachtet der Art des Beförderungsmittels und -unternehmens aus
Gebieten oder Ländern, in denen eine ansteckende Infektionskrankheit Gebieten oder Ländern, in denen eine ansteckende Infektionskrankheit
vorhanden ist, gegen die die Einwohner Belgiens durch eigene vorhanden ist, gegen die die Einwohner Belgiens durch eigene
Vorschriften geschützt sind, nach Belgien begeben. Vorschriften geschützt sind, nach Belgien begeben.
Art. 4 - § 1 - Der König trifft die in Artikel 3 erwähnten Maßnahmen Art. 4 - § 1 - Der König trifft die in Artikel 3 erwähnten Maßnahmen
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, nachdem Er die durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, nachdem Er die
Stellungnahmen der Risk Assessment Group und der Risk Management Stellungnahmen der Risk Assessment Group und der Risk Management
Group, die von der Interministeriellen Konferenz "Volksgesundheit" Group, die von der Interministeriellen Konferenz "Volksgesundheit"
eingerichtet worden sind, eingeholt hat. Die vorerwähnten eingerichtet worden sind, eingeholt hat. Die vorerwähnten
Stellungnahmen werden, sofern sie nicht aus eigener Initiative Stellungnahmen werden, sofern sie nicht aus eigener Initiative
abgegeben worden sind, von dem für die Volksgesundheit zuständigen abgegeben worden sind, von dem für die Volksgesundheit zuständigen
Minister eingeholt und müssen beide binnen zehn Tagen vorgelegt Minister eingeholt und müssen beide binnen zehn Tagen vorgelegt
werden. Geben die Risk Assessment Group und die Risk Management Group werden. Geben die Risk Assessment Group und die Risk Management Group
binnen der vorerwähnten Frist die Gründe dafür an, warum sie nicht in binnen der vorerwähnten Frist die Gründe dafür an, warum sie nicht in
der Lage sind, die Stellungnahmen binnen zehn Tagen vorzulegen, kann der Lage sind, die Stellungnahmen binnen zehn Tagen vorzulegen, kann
diese Frist um vier Tage verlängert werden. In Fällen von diese Frist um vier Tage verlängert werden. In Fällen von
Dringlichkeit, die mit Gründen versehen ist, kann der für die Dringlichkeit, die mit Gründen versehen ist, kann der für die
Volksgesundheit zuständige Minister im Antrag auf Stellungnahme eine Volksgesundheit zuständige Minister im Antrag auf Stellungnahme eine
kürzere Frist bestimmen. kürzere Frist bestimmen.
Die in Absatz 1 aufgeführten Fristen sind unter Androhung des Verfalls Die in Absatz 1 aufgeführten Fristen sind unter Androhung des Verfalls
vorgeschrieben. vorgeschrieben.
Diese Maßnahmen können nur ergriffen werden, solange die Diese Maßnahmen können nur ergriffen werden, solange die
grenzüberschreitende Gefahr für die Volksgesundheit besteht, und zwar grenzüberschreitende Gefahr für die Volksgesundheit besteht, und zwar
für einen vom König bestimmten Zeitraum von höchstens drei Monaten. für einen vom König bestimmten Zeitraum von höchstens drei Monaten.
Nach Ablauf des in Absatz 3 erwähnten Zeitraums kann der König durch Nach Ablauf des in Absatz 3 erwähnten Zeitraums kann der König durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass diese Maßnahmen jeweils für einen im Ministerrat beratenen Erlass diese Maßnahmen jeweils für
einen Zeitraum von höchstens drei Monaten verlängern, nachdem hierzu einen Zeitraum von höchstens drei Monaten verlängern, nachdem hierzu
neue Stellungnahmen gemäß Absatz 1 eingeholt worden sind. neue Stellungnahmen gemäß Absatz 1 eingeholt worden sind.
§ 2 - Jedes Mal, wenn die in Artikel 3 erwähnten Maßnahmen § 2 - Jedes Mal, wenn die in Artikel 3 erwähnten Maßnahmen
unmittelbare Auswirkungen auf Politikbereiche haben, die in die unmittelbare Auswirkungen auf Politikbereiche haben, die in die
Zuständigkeit der föderierten Teilgebiete fallen, bietet die Zuständigkeit der föderierten Teilgebiete fallen, bietet die
Föderalregierung den betreffenden Regierungen der föderierten Föderalregierung den betreffenden Regierungen der föderierten
Teilgebiete vorab die Möglichkeit, über die Folgen dieser Maßnahmen Teilgebiete vorab die Möglichkeit, über die Folgen dieser Maßnahmen
für ihre Politikbereiche zu beraten, außer im Fall der äußersten für ihre Politikbereiche zu beraten, außer im Fall der äußersten
Dringlichkeit. Dringlichkeit.
KAPITEL 3 - Reisebeschränkungen KAPITEL 3 - Reisebeschränkungen
Art. 5 - § 1 - Wenn der König gemäß den Artikeln 3 und 4 Art. 5 - § 1 - Wenn der König gemäß den Artikeln 3 und 4
Reisebeschränkungen auferlegt, gibt Er an, für welche ansteckende Reisebeschränkungen auferlegt, gibt Er an, für welche ansteckende
Infektionskrankheit und aus welchen Ländern oder Gebieten diese Infektionskrankheit und aus welchen Ländern oder Gebieten diese
Reisebeschränkungen gelten. Reisebeschränkungen gelten.
In dem in Absatz 1 erwähnten Fall bestimmt der König außerdem die In dem in Absatz 1 erwähnten Fall bestimmt der König außerdem die
unbedingt notwendigen Reisen, für die die Reisebeschränkungen nicht unbedingt notwendigen Reisen, für die die Reisebeschränkungen nicht
gelten. Eine Bescheinigung über die unbedingt notwendige Reise wird gelten. Eine Bescheinigung über die unbedingt notwendige Reise wird
von der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung von der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
ausgestellt, wenn der Reisende den unbedingt notwendigen Charakter der ausgestellt, wenn der Reisende den unbedingt notwendigen Charakter der
Reise nachweisen kann. Der König kann andere Behörden ermächtigen, die Reise nachweisen kann. Der König kann andere Behörden ermächtigen, die
Bescheinigung über die unbedingt notwendige Reise auszustellen, oder Bescheinigung über die unbedingt notwendige Reise auszustellen, oder
bestimmte Personen davon befreien, über eine Bescheinigung über die bestimmte Personen davon befreien, über eine Bescheinigung über die
unbedingt notwendige Reise zu verfügen. unbedingt notwendige Reise zu verfügen.
Gegebenenfalls bestimmt der König die Ausnahmen von diesen Gegebenenfalls bestimmt der König die Ausnahmen von diesen
Reisebeschränkungen. Reisebeschränkungen.
§ 2 - Der König kann strengere Reisebeschränkungen für § 2 - Der König kann strengere Reisebeschränkungen für
Hochrisikogebiete vorsehen, wobei Er die Dauer des Aufenthalts in Hochrisikogebiete vorsehen, wobei Er die Dauer des Aufenthalts in
diesen Gebieten, das Ansteckungsrisiko und die Folgen der Ansteckungen diesen Gebieten, das Ansteckungsrisiko und die Folgen der Ansteckungen
für das belgische Gesundheitspflegesystem berücksichtigt. für das belgische Gesundheitspflegesystem berücksichtigt.
§ 3 - Wenn der König gemäß den Artikeln 3 und 4 Reisebeschränkungen § 3 - Wenn der König gemäß den Artikeln 3 und 4 Reisebeschränkungen
auferlegt, kann Er ebenfalls alle erforderlichen Maßnahmen im auferlegt, kann Er ebenfalls alle erforderlichen Maßnahmen im
Visumbereich ergreifen, um durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Visumbereich ergreifen, um durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die Wirksamkeit und Einhaltung der Reisebeschränkungen zu die Wirksamkeit und Einhaltung der Reisebeschränkungen zu
gewährleisten. gewährleisten.
KAPITEL 4 - PLF KAPITEL 4 - PLF
Art. 6 - § 1 - Wenn der König gemäß den Artikeln 3 und 4 Reisende Art. 6 - § 1 - Wenn der König gemäß den Artikeln 3 und 4 Reisende
verpflichtet, vor ihrer Reise nach Belgien ein PLF elektronisch verpflichtet, vor ihrer Reise nach Belgien ein PLF elektronisch
auszufüllen und zu unterzeichnen, gibt Er an, für welche auszufüllen und zu unterzeichnen, gibt Er an, für welche
Infektionskrankheiten und aus welchen Ländern oder Gebieten diese Infektionskrankheiten und aus welchen Ländern oder Gebieten diese
Verpflichtung gilt. Verpflichtung gilt.
Gegebenenfalls bestimmt der König die Ausnahmen von dieser Gegebenenfalls bestimmt der König die Ausnahmen von dieser
Verpflichtung, wie für Reisende, die nicht auf ein Verpflichtung, wie für Reisende, die nicht auf ein
Beförderungsunternehmen zurückgreifen, oder für Reisende, deren Beförderungsunternehmen zurückgreifen, oder für Reisende, deren
Aufenthalt in Belgien oder vorheriger Aufenthalt im Ausland eine von Aufenthalt in Belgien oder vorheriger Aufenthalt im Ausland eine von
Ihm bestimmte Dauer nicht überschreitet. Ihm bestimmte Dauer nicht überschreitet.
§ 2 - Der König kann strengere Regeln für Hochrisikogebiete vorsehen, § 2 - Der König kann strengere Regeln für Hochrisikogebiete vorsehen,
bei denen Er die Dauer des Aufenthalts in diesen Gebieten, das bei denen Er die Dauer des Aufenthalts in diesen Gebieten, das
Ansteckungsrisiko und die Folgen von Ansteckungen für das belgische Ansteckungsrisiko und die Folgen von Ansteckungen für das belgische
Gesundheitssystem berücksichtigt. Gesundheitssystem berücksichtigt.
Art. 7 - § 1 - Der König bestimmt das PLF-Muster. Art. 7 - § 1 - Der König bestimmt das PLF-Muster.
§ 2 - In Ausführung von Artikel 26 des Zusammenarbeitsabkommens vom § 2 - In Ausführung von Artikel 26 des Zusammenarbeitsabkommens vom
14. Juli 2021 dürfen die im PLF-Muster enthaltenen personenbezogenen 14. Juli 2021 dürfen die im PLF-Muster enthaltenen personenbezogenen
Daten nur nach Beschlussfassung der Kammer Soziale Sicherheit und Daten nur nach Beschlussfassung der Kammer Soziale Sicherheit und
Gesundheit des Informationssicherheitsausschusses, die in Artikel 11 Gesundheit des Informationssicherheitsausschusses, die in Artikel 11
des Gesetzes vom 21. August 2008 zur Einrichtung und Organisation der des Gesetzes vom 21. August 2008 zur Einrichtung und Organisation der
eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
erwähnt ist, weiterhin den in Artikel 26 des Zusammenarbeitsabkommens erwähnt ist, weiterhin den in Artikel 26 des Zusammenarbeitsabkommens
vom 14. Juli 2021 aufgeführten Personen und Behörden und nur für die vom 14. Juli 2021 aufgeführten Personen und Behörden und nur für die
in Artikel 22 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 erwähnten in Artikel 22 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 erwähnten
Zwecke übermittelt werden, und zwar gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 Zwecke übermittelt werden, und zwar gemäß der Verordnung (EU) 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG und dem Gesetz vom 5. September 2018 zur Schaffung des 95/46/EG und dem Gesetz vom 5. September 2018 zur Schaffung des
Informationssicherheitsausschusses und zur Abänderung verschiedener Informationssicherheitsausschusses und zur Abänderung verschiedener
Gesetze zur Ausführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Gesetze zur Ausführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG.
KAPITEL 5 - Kontrolle und Sanktionen KAPITEL 5 - Kontrolle und Sanktionen
Art. 8 - Wenn der König Reisebeschränkungen und/oder Verpflichtungen Art. 8 - Wenn der König Reisebeschränkungen und/oder Verpflichtungen
im Zusammenhang mit dem PLF auferlegt hat, legen Reisende die im Zusammenhang mit dem PLF auferlegt hat, legen Reisende die
erforderlichen Dokumente je nach Fall dem Beförderungsunternehmen, dem erforderlichen Dokumente je nach Fall dem Beförderungsunternehmen, dem
Flughafenbetreiber und/oder den Polizeidiensten vor und führen sie Flughafenbetreiber und/oder den Polizeidiensten vor und führen sie
während der Reise zu ihrem Zielort in Belgien mit. während der Reise zu ihrem Zielort in Belgien mit.
Vor dem Einsteigen kontrolliert das Beförderungsunternehmen in dem in Vor dem Einsteigen kontrolliert das Beförderungsunternehmen in dem in
Absatz 1 erwähnten Fall, ob Reisende, die seine Dienste in Anspruch Absatz 1 erwähnten Fall, ob Reisende, die seine Dienste in Anspruch
nehmen, über die erforderlichen Dokumente verfügen. Fehlen diese nehmen, über die erforderlichen Dokumente verfügen. Fehlen diese
Dokumente, untersagt das Beförderungsunternehmen das Einsteigen des Dokumente, untersagt das Beförderungsunternehmen das Einsteigen des
betreffenden Reisenden. betreffenden Reisenden.
Der König kann bestimmen, dass der Flughafenbetreiber bei der Ankunft Der König kann bestimmen, dass der Flughafenbetreiber bei der Ankunft
auf belgischem Staatsgebiet ebenfalls kontrolliert, ob Reisende, die auf belgischem Staatsgebiet ebenfalls kontrolliert, ob Reisende, die
auf seinem Flughafen ankommen, über die erforderlichen Dokumente auf seinem Flughafen ankommen, über die erforderlichen Dokumente
verfügen. verfügen.
Art. 9 - Bei Nichteinhaltung der Reisebeschränkungen, Fehlen der Art. 9 - Bei Nichteinhaltung der Reisebeschränkungen, Fehlen der
erforderlichen Dokumente oder bei falschen, irreführenden oder erforderlichen Dokumente oder bei falschen, irreführenden oder
unvollständigen Informationen in diesen Dokumenten kann die Einreise unvollständigen Informationen in diesen Dokumenten kann die Einreise
in das belgische Staatsgebiet gemäß Artikel 3 oder Artikel 43 des in das belgische Staatsgebiet gemäß Artikel 3 oder Artikel 43 des
Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den
Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern
verweigert werden. verweigert werden.
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Verpflichtungen im Zusammenhang Absatz 1 findet keine Anwendung auf Verpflichtungen im Zusammenhang
mit dem PLF. mit dem PLF.
Art. 10 - Verstöße gegen die im vorliegenden Gesetz erwähnten Art. 10 - Verstöße gegen die im vorliegenden Gesetz erwähnten
Maßnahmen werden mit einer Geldbuße von 1 bis zu 500 EUR geahndet. Maßnahmen werden mit einer Geldbuße von 1 bis zu 500 EUR geahndet.
Die Bestimmungen von Buch 1 Kapitel 7 und Artikel 85 des Die Bestimmungen von Buch 1 Kapitel 7 und Artikel 85 des
Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die in Absatz 1 erwähnten Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die in Absatz 1 erwähnten
Verstöße. Verstöße.
KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980
über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung
und das Ausweisen von Ausländern und das Ausweisen von Ausländern
Art. 11 - In Artikel 3 Absatz 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 15. Dezember Art. 11 - In Artikel 3 Absatz 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 15. Dezember
1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die
Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, ersetzt durch das Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, ersetzt durch das
Gesetz vom 24. Februar 2017, werden die Wörter "oder die nationale Gesetz vom 24. Februar 2017, werden die Wörter "oder die nationale
Sicherheit" durch die Wörter ", die nationale Sicherheit oder die Sicherheit" durch die Wörter ", die nationale Sicherheit oder die
Volksgesundheit" ersetzt. Volksgesundheit" ersetzt.
KAPITEL 7 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Januar 1990 KAPITEL 7 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Januar 1990
über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der
sozialen Sicherheit sozialen Sicherheit
Art. 12 - Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Art. 12 - Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen
Sicherheit, ersetzt durch das Gesetz vom 5. September 2018, wird wie Sicherheit, ersetzt durch das Gesetz vom 5. September 2018, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 1. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1/1 - Das Sekretariat des Informationssicherheitsausschusses " § 1/1 - Das Sekretariat des Informationssicherheitsausschusses
übermittelt dem beziehungsweise den für Soziale Angelegenheiten und übermittelt dem beziehungsweise den für Soziale Angelegenheiten und
Volksgesundheit zuständigen Ministern und dem in § 2 Absatz 3 Volksgesundheit zuständigen Ministern und dem in § 2 Absatz 3
erwähnten Vertreter die Einladungen zu den Sitzungen zusammen mit der erwähnten Vertreter die Einladungen zu den Sitzungen zusammen mit der
Tagesordnung und den verfügbaren Unterlagen vorab auf elektronischem Tagesordnung und den verfügbaren Unterlagen vorab auf elektronischem
Weg. Weg.
Das Sekretariat des Informationssicherheitsausschusses übermittelt dem Das Sekretariat des Informationssicherheitsausschusses übermittelt dem
beziehungsweise den für Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit beziehungsweise den für Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit
zuständigen Ministern und dem in § 2 Absatz 3 erwähnten Vertreter die zuständigen Ministern und dem in § 2 Absatz 3 erwähnten Vertreter die
Beschlüsse spätestens am ersten Werktag (das heißt an einem Wochentag, Beschlüsse spätestens am ersten Werktag (das heißt an einem Wochentag,
mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) nach der Sitzung mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) nach der Sitzung
des Informationssicherheitsausschusses auf elektronischem Weg. des Informationssicherheitsausschusses auf elektronischem Weg.
Die Kammer Soziale Sicherheit und Gesundheit des Die Kammer Soziale Sicherheit und Gesundheit des
Informationssicherheitsausschusses erstattet der Abgeordnetenkammer Informationssicherheitsausschusses erstattet der Abgeordnetenkammer
und der Datenschutzbehörde in folgenden Fällen Bericht: und der Datenschutzbehörde in folgenden Fällen Bericht:
1. nach Ablauf der in § 2 Absatz 4 erwähnten Frist durch Mitteilung 1. nach Ablauf der in § 2 Absatz 4 erwähnten Frist durch Mitteilung
der in § 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 erwähnten bewährten Praktiken, Regeln der in § 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 erwähnten bewährten Praktiken, Regeln
und Beschlüsse, und Beschlüsse,
2. jährlich durch Übermittlung des in § 1 Nr. 8 erwähnten kurzen 2. jährlich durch Übermittlung des in § 1 Nr. 8 erwähnten kurzen
Berichts bis spätestens Ende Februar. Berichts bis spätestens Ende Februar.
Die in Absatz 3 erwähnten Berichte werden systematisch auf Die in Absatz 3 erwähnten Berichte werden systematisch auf
elektronischem Weg an den Präsidenten der Abgeordnetenkammer und zu elektronischem Weg an den Präsidenten der Abgeordnetenkammer und zu
Informationszwecken an die Datenschutzbehörde oder an die von ihnen Informationszwecken an die Datenschutzbehörde oder an die von ihnen
bestimmte Person gesendet, wobei auf die in § 1 erwähnte Website bestimmte Person gesendet, wobei auf die in § 1 erwähnte Website
verwiesen wird." verwiesen wird."
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Die Beschlüsse des Informationssicherheitsausschusses dürfen " § 2 - Die Beschlüsse des Informationssicherheitsausschusses dürfen
nicht gegen höhere Rechtsnormen verstoßen und die an der Übermittlung nicht gegen höhere Rechtsnormen verstoßen und die an der Übermittlung
personenbezogener Daten beteiligten Parteien halten die in den personenbezogener Daten beteiligten Parteien halten die in den
Beschlüssen enthaltenen Maßnahmen ein. Beschlüssen enthaltenen Maßnahmen ein.
Die Beschlüsse des Informationssicherheitsausschusses haben einen Die Beschlüsse des Informationssicherheitsausschusses haben einen
begrenzten und technischen Geltungsbereich und beschreiben für eine begrenzten und technischen Geltungsbereich und beschreiben für eine
bestimmte Situation und für einen bestimmten Zeitraum die Anwendung bestimmte Situation und für einen bestimmten Zeitraum die Anwendung
der wesentlichen Aspekte der Verarbeitung, die in den in Artikel 6 der der wesentlichen Aspekte der Verarbeitung, die in den in Artikel 6 der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG erwähnten Rechtsgrundlagen festgelegt sind. Richtlinie 95/46/EG erwähnten Rechtsgrundlagen festgelegt sind.
Der beziehungsweise die in § 1/1 erwähnten zuständigen Minister Der beziehungsweise die in § 1/1 erwähnten zuständigen Minister
bestimmt beziehungsweise bestimmen einen Vertreter, der an den bestimmt beziehungsweise bestimmen einen Vertreter, der an den
Sitzungen des Informationssicherheitsausschusses teilnimmt. Stellt der Sitzungen des Informationssicherheitsausschusses teilnimmt. Stellt der
zuständige Minister fest, dass ein Beschluss des zuständige Minister fest, dass ein Beschluss des
Informationssicherheitsausschusses den Bestimmungen des vorliegenden Informationssicherheitsausschusses den Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz des Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz des
Privatlebens, insbesondere der vorerwähnten Verordnung (EU) 2016/679 Privatlebens, insbesondere der vorerwähnten Verordnung (EU) 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 und des des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 und des
Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, nicht hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, nicht
entspricht, kann er binnen zehn Werktagen nach der Sitzung des entspricht, kann er binnen zehn Werktagen nach der Sitzung des
Informationssicherheitsausschusses dem Informationssicherheitsausschusses dem
Informationssicherheitsausschuss unter Angabe von Gründen und unter Informationssicherheitsausschuss unter Angabe von Gründen und unter
Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften auferlegen, den Beschluss Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften auferlegen, den Beschluss
in den von ihm angegebenen Punkten anzupassen. in den von ihm angegebenen Punkten anzupassen.
Der Beschluss des Informationssicherheitsausschusses tritt nach Ablauf Der Beschluss des Informationssicherheitsausschusses tritt nach Ablauf
der in Absatz 3 erwähnten Frist in Kraft, es sei denn, der zuständige der in Absatz 3 erwähnten Frist in Kraft, es sei denn, der zuständige
Minister teilt vor Ablauf dieser Frist mit, dass der Beschluss nicht Minister teilt vor Ablauf dieser Frist mit, dass der Beschluss nicht
angepasst werden muss. angepasst werden muss.
Die Beschlüsse des Informationssicherheitsausschusses sind Die Beschlüsse des Informationssicherheitsausschusses sind
administrative Maßnahmen, die auf der Grundlage von Artikel 14 der administrative Maßnahmen, die auf der Grundlage von Artikel 14 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat bei der koordinierten Gesetze über den Staatsrat bei der
Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates angefochten werden Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates angefochten werden
können." können."
KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. August 2012 KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. August 2012
über die Schaffung und Organisation eines föderalen über die Schaffung und Organisation eines föderalen
Dienste-Integrators Dienste-Integrators
Art. 13 - Artikel 35/1 des Gesetzes vom 15. August 2012 über die Art. 13 - Artikel 35/1 des Gesetzes vom 15. August 2012 über die
Schaffung und Organisation eines föderalen Dienste-Integrators, Schaffung und Organisation eines föderalen Dienste-Integrators,
eingefügt durch das Gesetz vom 5. September 2018, wird wie folgt eingefügt durch das Gesetz vom 5. September 2018, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
" § 4 - Die Beschlüsse des Informationssicherheitsausschusses werden " § 4 - Die Beschlüsse des Informationssicherheitsausschusses werden
mit Gründen versehen, dürfen nicht gegen höhere Rechtsnormen verstoßen mit Gründen versehen, dürfen nicht gegen höhere Rechtsnormen verstoßen
und die an der Übermittlung personenbezogener Daten beteiligten und die an der Übermittlung personenbezogener Daten beteiligten
Parteien halten die in den Beschlüssen enthaltenen Maßnahmen ein. Parteien halten die in den Beschlüssen enthaltenen Maßnahmen ein.
Die Beschlüsse des Informationssicherheitsausschusses haben einen Die Beschlüsse des Informationssicherheitsausschusses haben einen
begrenzten und technischen Geltungsbereich und beschreiben für eine begrenzten und technischen Geltungsbereich und beschreiben für eine
bestimmte Situation und für einen bestimmten Zeitraum die Anwendung bestimmte Situation und für einen bestimmten Zeitraum die Anwendung
der wesentlichen Aspekte der Verarbeitung, die in den in Artikel 6 der der wesentlichen Aspekte der Verarbeitung, die in den in Artikel 6 der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG erwähnten Rechtsgrundlagen festgelegt sind. Richtlinie 95/46/EG erwähnten Rechtsgrundlagen festgelegt sind.
Der in § 6 erwähnte zuständige Minister bestimmt einen Vertreter, der Der in § 6 erwähnte zuständige Minister bestimmt einen Vertreter, der
an den Sitzungen des Informationssicherheitsausschusses teilnimmt. an den Sitzungen des Informationssicherheitsausschusses teilnimmt.
Stellt der zuständige Minister fest, dass ein Beschluss des Stellt der zuständige Minister fest, dass ein Beschluss des
Informationssicherheitsausschusses den Bestimmungen des vorliegenden Informationssicherheitsausschusses den Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz des Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz des
Privatlebens, insbesondere der vorerwähnten Verordnung (EU) 2016/679 Privatlebens, insbesondere der vorerwähnten Verordnung (EU) 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 und des des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 und des
Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, nicht hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, nicht
entspricht, kann er binnen zehn Werktagen nach der Sitzung des entspricht, kann er binnen zehn Werktagen nach der Sitzung des
Informationssicherheitsausschusses dem Informationssicherheitsausschusses dem
Informationssicherheitsausschuss unter Angabe von Gründen und unter Informationssicherheitsausschuss unter Angabe von Gründen und unter
Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften auferlegen, den Beschluss Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften auferlegen, den Beschluss
in den von ihm angegebenen Punkten anzupassen. in den von ihm angegebenen Punkten anzupassen.
Der Beschluss des Informationssicherheitsausschusses tritt nach Ablauf Der Beschluss des Informationssicherheitsausschusses tritt nach Ablauf
der in Absatz 3 erwähnten Frist in Kraft, es sei denn, der zuständige der in Absatz 3 erwähnten Frist in Kraft, es sei denn, der zuständige
Minister teilt vor Ablauf dieser Frist mit, dass der Beschluss nicht Minister teilt vor Ablauf dieser Frist mit, dass der Beschluss nicht
angepasst werden muss. angepasst werden muss.
Die Beschlüsse des Informationssicherheitsausschusses sind Die Beschlüsse des Informationssicherheitsausschusses sind
administrative Maßnahmen, die auf der Grundlage von Artikel 14 der administrative Maßnahmen, die auf der Grundlage von Artikel 14 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat bei der koordinierten Gesetze über den Staatsrat bei der
Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates angefochten werden Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates angefochten werden
können." können."
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 6 - Das Sekretariat des Informationssicherheitsausschusses " § 6 - Das Sekretariat des Informationssicherheitsausschusses
übermittelt dem für die Digitale Agenda zuständigen Minister und dem übermittelt dem für die Digitale Agenda zuständigen Minister und dem
in § 4 Absatz 3 erwähnten Vertreter die Einladungen zu den Sitzungen in § 4 Absatz 3 erwähnten Vertreter die Einladungen zu den Sitzungen
zusammen mit der Tagesordnung und den verfügbaren Unterlagen vorab auf zusammen mit der Tagesordnung und den verfügbaren Unterlagen vorab auf
elektronischem Weg. elektronischem Weg.
Das Sekretariat des Informationssicherheitsausschusses übermittelt dem Das Sekretariat des Informationssicherheitsausschusses übermittelt dem
für die Digitale Agenda zuständigen Minister und dem in § 4 Absatz 3 für die Digitale Agenda zuständigen Minister und dem in § 4 Absatz 3
erwähnten Vertreter die Beschlüsse spätestens am ersten Werktag (das erwähnten Vertreter die Beschlüsse spätestens am ersten Werktag (das
heißt an einem Wochentag, mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und heißt an einem Wochentag, mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und
Feiertagen) nach der Sitzung des Informationssicherheitsausschusses Feiertagen) nach der Sitzung des Informationssicherheitsausschusses
auf elektronischem Weg. auf elektronischem Weg.
Die Kammer Föderalbehörde des Informationssicherheitsausschusses Die Kammer Föderalbehörde des Informationssicherheitsausschusses
erstattet der Abgeordnetenkammer und der Datenschutzbehörde in erstattet der Abgeordnetenkammer und der Datenschutzbehörde in
folgenden Fällen Bericht: folgenden Fällen Bericht:
1. nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 erwähnten Frist durch Mitteilung 1. nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 erwähnten Frist durch Mitteilung
der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Beschlüsse, der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Beschlüsse,
2. jährlich durch Übermittlung des in § 5 Absatz 2 erwähnten kurzen 2. jährlich durch Übermittlung des in § 5 Absatz 2 erwähnten kurzen
Berichts bis spätestens Ende Februar. Berichts bis spätestens Ende Februar.
Die in Absatz 3 erwähnten Berichte werden systematisch auf Die in Absatz 3 erwähnten Berichte werden systematisch auf
elektronischem Weg an den Präsidenten der Abgeordnetenkammer und zu elektronischem Weg an den Präsidenten der Abgeordnetenkammer und zu
Informationszwecken an die Datenschutzbehörde oder an die von ihnen Informationszwecken an die Datenschutzbehörde oder an die von ihnen
bestimmte Person gesendet, wobei gegebenenfalls auf die in § 5 bestimmte Person gesendet, wobei gegebenenfalls auf die in § 5
erwähnte Website verwiesen wird." erwähnte Website verwiesen wird."
KAPITEL 9 - Schlussbestimmung KAPITEL 9 - Schlussbestimmung
Art. 14 - Das vorliegende Gesetz tritt an dem vom König festgelegten Art. 14 - Das vorliegende Gesetz tritt an dem vom König festgelegten
Datum und spätestens sechs Monate nach seiner Veröffentlichung im Datum und spätestens sechs Monate nach seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Kapitel 6 bis 8, die Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Kapitel 6 bis 8, die
am Tag der vorerwähnten Veröffentlichung in Kraft treten. am Tag der vorerwähnten Veröffentlichung in Kraft treten.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. November 2023 Gegeben zu Brüssel, den 23. November 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
A. DE CROO A. DE CROO
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der
Demokratischen Erneuerung Demokratischen Erneuerung
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
Der Staatssekretär für Digitalisierung, beauftragt mit dem Schutz des Der Staatssekretär für Digitalisierung, beauftragt mit dem Schutz des
Privatlebens Privatlebens
M. MICHEL M. MICHEL
Die Staatssekretärin für Asyl und Migration Die Staatssekretärin für Asyl und Migration
N. DE MOOR N. DE MOOR
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
^