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Loi concernant des mesures de police administrative en matière de restrictions de voyage et de formulaire de localisation du passager et modifiant diverses dispositions relatives au comité de sécurité de l'information. - Traduction allemande | Wet betreffende maatregelen van bestuurlijke politie inzake reisbeperkingen en het passagier lokalisatie formulier en houdende wijzigingen van diverse wetsbepalingen betreffende het informatieveiligheidscomité. - Duitse vertaling |
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23 NOVEMBRE 2023. - Loi concernant des mesures de police | 23 NOVEMBER 2023. - Wet betreffende maatregelen van bestuurlijke |
administrative en matière de restrictions de voyage et de formulaire | politie inzake reisbeperkingen en het passagier lokalisatie formulier |
de localisation du passager et modifiant diverses dispositions | en houdende wijzigingen van diverse wetsbepalingen betreffende het |
relatives au comité de sécurité de l'information. - Traduction allemande | informatieveiligheidscomité. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 |
loi du 23 novembre 2023 concernant des mesures de police | november 2023 betreffende maatregelen van bestuurlijke politie inzake |
administrative en matière de restrictions de voyage et de formulaire | reisbeperkingen en het passagier lokalisatie formulier en houdende |
de localisation du passager et modifiant diverses dispositions | wijzigingen van diverse wetsbepalingen betreffende het |
relatives au comité de sécurité de l'information (Moniteur belge du 6 décembre 2023). | informatieveiligheidscomité (Belgisch Staatsblad van 6 december 2023). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
23. NOVEMBER 2023 - Gesetz über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in | 23. NOVEMBER 2023 - Gesetz über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in |
Bezug auf Reisebeschränkungen und das Passenger Locator Form und zur | Bezug auf Reisebeschränkungen und das Passenger Locator Form und zur |
Abänderung verschiedener Bestimmungen über den | Abänderung verschiedener Bestimmungen über den |
Informationssicherheitsausschuss | Informationssicherheitsausschuss |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. Internationalen Gesundheitsvorschriften: die am 23. Mai 2005 von | 1. Internationalen Gesundheitsvorschriften: die am 23. Mai 2005 von |
der Weltgesundheitsorganisation gebilligten Internationalen | der Weltgesundheitsorganisation gebilligten Internationalen |
Gesundheitsvorschriften, | Gesundheitsvorschriften, |
2. Beförderungsunternehmen: | 2. Beförderungsunternehmen: |
a) öffentlich- oder privatrechtliche Luftfahrtunternehmen, | a) öffentlich- oder privatrechtliche Luftfahrtunternehmen, |
b) öffentlich- oder privatrechtliche Seetransportunternehmen, | b) öffentlich- oder privatrechtliche Seetransportunternehmen, |
c) Transportunternehmen im Binnenschiffsverkehr, | c) Transportunternehmen im Binnenschiffsverkehr, |
d) öffentlich- oder privatrechtliche Bahn- oder Busunternehmen für die | d) öffentlich- oder privatrechtliche Bahn- oder Busunternehmen für die |
Beförderung aus einem Land außerhalb der Europäischen Union und des | Beförderung aus einem Land außerhalb der Europäischen Union und des |
Schengen-Raums, | Schengen-Raums, |
3. Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2021: das | 3. Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2021: das |
Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2021 zwischen dem Föderalstaat, | Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2021 zwischen dem Föderalstaat, |
der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der | der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen | Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen | Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen |
Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im | Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im |
Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe | Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe |
Ticket, dem PLF und die Verarbeitung personenbezogener Daten von | Ticket, dem PLF und die Verarbeitung personenbezogener Daten von |
Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und | Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und |
in Belgien Tätigkeiten ausüben, | in Belgien Tätigkeiten ausüben, |
4. PLF: das Passenger Locator Form, wie in Titel VIII des | 4. PLF: das Passenger Locator Form, wie in Titel VIII des |
Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 erwähnt, | Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 erwähnt, |
5. Reisebeschränkungen: Modalitäten oder Bedingungen zur Beschränkung | 5. Reisebeschränkungen: Modalitäten oder Bedingungen zur Beschränkung |
der Einreise in das belgische Staatsgebiet, mit Ausnahme der | der Einreise in das belgische Staatsgebiet, mit Ausnahme der |
Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem PLF, | Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem PLF, |
6. ansteckender Infektionskrankheit: eine Infektionskrankheit, die | 6. ansteckender Infektionskrankheit: eine Infektionskrankheit, die |
durch Mikroorganismen verursacht wird, die auf den Menschen übertragen | durch Mikroorganismen verursacht wird, die auf den Menschen übertragen |
werden und die die menschliche Gesundheit ernsthaft beeinträchtigen | werden und die die menschliche Gesundheit ernsthaft beeinträchtigen |
oder beeinträchtigen können, | oder beeinträchtigen können, |
7. Hochrisikogebiet: ein Gebiet, in dem ein erhebliches Risiko der | 7. Hochrisikogebiet: ein Gebiet, in dem ein erhebliches Risiko der |
Übertragung einer ansteckenden Infektionskrankheit mit hohem | Übertragung einer ansteckenden Infektionskrankheit mit hohem |
Morbiditäts- und Sterblichkeitsrisiko besteht, entweder aufgrund einer | Morbiditäts- und Sterblichkeitsrisiko besteht, entweder aufgrund einer |
unzureichend eingedämmten Kontaminationsgefahr oder aufgrund neuer | unzureichend eingedämmten Kontaminationsgefahr oder aufgrund neuer |
besorgniserregender Varianten dieser ansteckenden Infektionskrankheit. | besorgniserregender Varianten dieser ansteckenden Infektionskrankheit. |
KAPITEL 2 - Anwendungsbereich und Bedingungen | KAPITEL 2 - Anwendungsbereich und Bedingungen |
Art. 3 - Im Fall einer grenzüberschreitenden Gefahr für die | Art. 3 - Im Fall einer grenzüberschreitenden Gefahr für die |
Volksgesundheit kann der König aufgrund des vorliegenden Gesetzes | Volksgesundheit kann der König aufgrund des vorliegenden Gesetzes |
Reisebeschränkungen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem PLF | Reisebeschränkungen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem PLF |
auferlegen, um Folgen dieser Gefahr für die Volksgesundheit | auferlegen, um Folgen dieser Gefahr für die Volksgesundheit |
vorzubeugen oder sie einzuschränken, sofern aufgrund des Gesetzes vom | vorzubeugen oder sie einzuschränken, sofern aufgrund des Gesetzes vom |
14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer | 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer |
epidemischen Notsituation keine Maßnahmen ergriffen worden sind. | epidemischen Notsituation keine Maßnahmen ergriffen worden sind. |
Die in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen können nur Reisende betreffen, die | Die in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen können nur Reisende betreffen, die |
sich ungeachtet der Art des Beförderungsmittels und -unternehmens aus | sich ungeachtet der Art des Beförderungsmittels und -unternehmens aus |
Gebieten oder Ländern, in denen eine ansteckende Infektionskrankheit | Gebieten oder Ländern, in denen eine ansteckende Infektionskrankheit |
vorhanden ist, gegen die die Einwohner Belgiens durch eigene | vorhanden ist, gegen die die Einwohner Belgiens durch eigene |
Vorschriften geschützt sind, nach Belgien begeben. | Vorschriften geschützt sind, nach Belgien begeben. |
Art. 4 - § 1 - Der König trifft die in Artikel 3 erwähnten Maßnahmen | Art. 4 - § 1 - Der König trifft die in Artikel 3 erwähnten Maßnahmen |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, nachdem Er die | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, nachdem Er die |
Stellungnahmen der Risk Assessment Group und der Risk Management | Stellungnahmen der Risk Assessment Group und der Risk Management |
Group, die von der Interministeriellen Konferenz "Volksgesundheit" | Group, die von der Interministeriellen Konferenz "Volksgesundheit" |
eingerichtet worden sind, eingeholt hat. Die vorerwähnten | eingerichtet worden sind, eingeholt hat. Die vorerwähnten |
Stellungnahmen werden, sofern sie nicht aus eigener Initiative | Stellungnahmen werden, sofern sie nicht aus eigener Initiative |
abgegeben worden sind, von dem für die Volksgesundheit zuständigen | abgegeben worden sind, von dem für die Volksgesundheit zuständigen |
Minister eingeholt und müssen beide binnen zehn Tagen vorgelegt | Minister eingeholt und müssen beide binnen zehn Tagen vorgelegt |
werden. Geben die Risk Assessment Group und die Risk Management Group | werden. Geben die Risk Assessment Group und die Risk Management Group |
binnen der vorerwähnten Frist die Gründe dafür an, warum sie nicht in | binnen der vorerwähnten Frist die Gründe dafür an, warum sie nicht in |
der Lage sind, die Stellungnahmen binnen zehn Tagen vorzulegen, kann | der Lage sind, die Stellungnahmen binnen zehn Tagen vorzulegen, kann |
diese Frist um vier Tage verlängert werden. In Fällen von | diese Frist um vier Tage verlängert werden. In Fällen von |
Dringlichkeit, die mit Gründen versehen ist, kann der für die | Dringlichkeit, die mit Gründen versehen ist, kann der für die |
Volksgesundheit zuständige Minister im Antrag auf Stellungnahme eine | Volksgesundheit zuständige Minister im Antrag auf Stellungnahme eine |
kürzere Frist bestimmen. | kürzere Frist bestimmen. |
Die in Absatz 1 aufgeführten Fristen sind unter Androhung des Verfalls | Die in Absatz 1 aufgeführten Fristen sind unter Androhung des Verfalls |
vorgeschrieben. | vorgeschrieben. |
Diese Maßnahmen können nur ergriffen werden, solange die | Diese Maßnahmen können nur ergriffen werden, solange die |
grenzüberschreitende Gefahr für die Volksgesundheit besteht, und zwar | grenzüberschreitende Gefahr für die Volksgesundheit besteht, und zwar |
für einen vom König bestimmten Zeitraum von höchstens drei Monaten. | für einen vom König bestimmten Zeitraum von höchstens drei Monaten. |
Nach Ablauf des in Absatz 3 erwähnten Zeitraums kann der König durch | Nach Ablauf des in Absatz 3 erwähnten Zeitraums kann der König durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass diese Maßnahmen jeweils für | einen im Ministerrat beratenen Erlass diese Maßnahmen jeweils für |
einen Zeitraum von höchstens drei Monaten verlängern, nachdem hierzu | einen Zeitraum von höchstens drei Monaten verlängern, nachdem hierzu |
neue Stellungnahmen gemäß Absatz 1 eingeholt worden sind. | neue Stellungnahmen gemäß Absatz 1 eingeholt worden sind. |
§ 2 - Jedes Mal, wenn die in Artikel 3 erwähnten Maßnahmen | § 2 - Jedes Mal, wenn die in Artikel 3 erwähnten Maßnahmen |
unmittelbare Auswirkungen auf Politikbereiche haben, die in die | unmittelbare Auswirkungen auf Politikbereiche haben, die in die |
Zuständigkeit der föderierten Teilgebiete fallen, bietet die | Zuständigkeit der föderierten Teilgebiete fallen, bietet die |
Föderalregierung den betreffenden Regierungen der föderierten | Föderalregierung den betreffenden Regierungen der föderierten |
Teilgebiete vorab die Möglichkeit, über die Folgen dieser Maßnahmen | Teilgebiete vorab die Möglichkeit, über die Folgen dieser Maßnahmen |
für ihre Politikbereiche zu beraten, außer im Fall der äußersten | für ihre Politikbereiche zu beraten, außer im Fall der äußersten |
Dringlichkeit. | Dringlichkeit. |
KAPITEL 3 - Reisebeschränkungen | KAPITEL 3 - Reisebeschränkungen |
Art. 5 - § 1 - Wenn der König gemäß den Artikeln 3 und 4 | Art. 5 - § 1 - Wenn der König gemäß den Artikeln 3 und 4 |
Reisebeschränkungen auferlegt, gibt Er an, für welche ansteckende | Reisebeschränkungen auferlegt, gibt Er an, für welche ansteckende |
Infektionskrankheit und aus welchen Ländern oder Gebieten diese | Infektionskrankheit und aus welchen Ländern oder Gebieten diese |
Reisebeschränkungen gelten. | Reisebeschränkungen gelten. |
In dem in Absatz 1 erwähnten Fall bestimmt der König außerdem die | In dem in Absatz 1 erwähnten Fall bestimmt der König außerdem die |
unbedingt notwendigen Reisen, für die die Reisebeschränkungen nicht | unbedingt notwendigen Reisen, für die die Reisebeschränkungen nicht |
gelten. Eine Bescheinigung über die unbedingt notwendige Reise wird | gelten. Eine Bescheinigung über die unbedingt notwendige Reise wird |
von der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung | von der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung |
ausgestellt, wenn der Reisende den unbedingt notwendigen Charakter der | ausgestellt, wenn der Reisende den unbedingt notwendigen Charakter der |
Reise nachweisen kann. Der König kann andere Behörden ermächtigen, die | Reise nachweisen kann. Der König kann andere Behörden ermächtigen, die |
Bescheinigung über die unbedingt notwendige Reise auszustellen, oder | Bescheinigung über die unbedingt notwendige Reise auszustellen, oder |
bestimmte Personen davon befreien, über eine Bescheinigung über die | bestimmte Personen davon befreien, über eine Bescheinigung über die |
unbedingt notwendige Reise zu verfügen. | unbedingt notwendige Reise zu verfügen. |
Gegebenenfalls bestimmt der König die Ausnahmen von diesen | Gegebenenfalls bestimmt der König die Ausnahmen von diesen |
Reisebeschränkungen. | Reisebeschränkungen. |
§ 2 - Der König kann strengere Reisebeschränkungen für | § 2 - Der König kann strengere Reisebeschränkungen für |
Hochrisikogebiete vorsehen, wobei Er die Dauer des Aufenthalts in | Hochrisikogebiete vorsehen, wobei Er die Dauer des Aufenthalts in |
diesen Gebieten, das Ansteckungsrisiko und die Folgen der Ansteckungen | diesen Gebieten, das Ansteckungsrisiko und die Folgen der Ansteckungen |
für das belgische Gesundheitspflegesystem berücksichtigt. | für das belgische Gesundheitspflegesystem berücksichtigt. |
§ 3 - Wenn der König gemäß den Artikeln 3 und 4 Reisebeschränkungen | § 3 - Wenn der König gemäß den Artikeln 3 und 4 Reisebeschränkungen |
auferlegt, kann Er ebenfalls alle erforderlichen Maßnahmen im | auferlegt, kann Er ebenfalls alle erforderlichen Maßnahmen im |
Visumbereich ergreifen, um durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Visumbereich ergreifen, um durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
die Wirksamkeit und Einhaltung der Reisebeschränkungen zu | die Wirksamkeit und Einhaltung der Reisebeschränkungen zu |
gewährleisten. | gewährleisten. |
KAPITEL 4 - PLF | KAPITEL 4 - PLF |
Art. 6 - § 1 - Wenn der König gemäß den Artikeln 3 und 4 Reisende | Art. 6 - § 1 - Wenn der König gemäß den Artikeln 3 und 4 Reisende |
verpflichtet, vor ihrer Reise nach Belgien ein PLF elektronisch | verpflichtet, vor ihrer Reise nach Belgien ein PLF elektronisch |
auszufüllen und zu unterzeichnen, gibt Er an, für welche | auszufüllen und zu unterzeichnen, gibt Er an, für welche |
Infektionskrankheiten und aus welchen Ländern oder Gebieten diese | Infektionskrankheiten und aus welchen Ländern oder Gebieten diese |
Verpflichtung gilt. | Verpflichtung gilt. |
Gegebenenfalls bestimmt der König die Ausnahmen von dieser | Gegebenenfalls bestimmt der König die Ausnahmen von dieser |
Verpflichtung, wie für Reisende, die nicht auf ein | Verpflichtung, wie für Reisende, die nicht auf ein |
Beförderungsunternehmen zurückgreifen, oder für Reisende, deren | Beförderungsunternehmen zurückgreifen, oder für Reisende, deren |
Aufenthalt in Belgien oder vorheriger Aufenthalt im Ausland eine von | Aufenthalt in Belgien oder vorheriger Aufenthalt im Ausland eine von |
Ihm bestimmte Dauer nicht überschreitet. | Ihm bestimmte Dauer nicht überschreitet. |
§ 2 - Der König kann strengere Regeln für Hochrisikogebiete vorsehen, | § 2 - Der König kann strengere Regeln für Hochrisikogebiete vorsehen, |
bei denen Er die Dauer des Aufenthalts in diesen Gebieten, das | bei denen Er die Dauer des Aufenthalts in diesen Gebieten, das |
Ansteckungsrisiko und die Folgen von Ansteckungen für das belgische | Ansteckungsrisiko und die Folgen von Ansteckungen für das belgische |
Gesundheitssystem berücksichtigt. | Gesundheitssystem berücksichtigt. |
Art. 7 - § 1 - Der König bestimmt das PLF-Muster. | Art. 7 - § 1 - Der König bestimmt das PLF-Muster. |
§ 2 - In Ausführung von Artikel 26 des Zusammenarbeitsabkommens vom | § 2 - In Ausführung von Artikel 26 des Zusammenarbeitsabkommens vom |
14. Juli 2021 dürfen die im PLF-Muster enthaltenen personenbezogenen | 14. Juli 2021 dürfen die im PLF-Muster enthaltenen personenbezogenen |
Daten nur nach Beschlussfassung der Kammer Soziale Sicherheit und | Daten nur nach Beschlussfassung der Kammer Soziale Sicherheit und |
Gesundheit des Informationssicherheitsausschusses, die in Artikel 11 | Gesundheit des Informationssicherheitsausschusses, die in Artikel 11 |
des Gesetzes vom 21. August 2008 zur Einrichtung und Organisation der | des Gesetzes vom 21. August 2008 zur Einrichtung und Organisation der |
eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
erwähnt ist, weiterhin den in Artikel 26 des Zusammenarbeitsabkommens | erwähnt ist, weiterhin den in Artikel 26 des Zusammenarbeitsabkommens |
vom 14. Juli 2021 aufgeführten Personen und Behörden und nur für die | vom 14. Juli 2021 aufgeführten Personen und Behörden und nur für die |
in Artikel 22 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 erwähnten | in Artikel 22 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 erwähnten |
Zwecke übermittelt werden, und zwar gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 | Zwecke übermittelt werden, und zwar gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum |
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener | Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener |
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie | Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie |
95/46/EG und dem Gesetz vom 5. September 2018 zur Schaffung des | 95/46/EG und dem Gesetz vom 5. September 2018 zur Schaffung des |
Informationssicherheitsausschusses und zur Abänderung verschiedener | Informationssicherheitsausschusses und zur Abänderung verschiedener |
Gesetze zur Ausführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen | Gesetze zur Ausführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher | Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher |
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien | Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien |
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. | Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. |
KAPITEL 5 - Kontrolle und Sanktionen | KAPITEL 5 - Kontrolle und Sanktionen |
Art. 8 - Wenn der König Reisebeschränkungen und/oder Verpflichtungen | Art. 8 - Wenn der König Reisebeschränkungen und/oder Verpflichtungen |
im Zusammenhang mit dem PLF auferlegt hat, legen Reisende die | im Zusammenhang mit dem PLF auferlegt hat, legen Reisende die |
erforderlichen Dokumente je nach Fall dem Beförderungsunternehmen, dem | erforderlichen Dokumente je nach Fall dem Beförderungsunternehmen, dem |
Flughafenbetreiber und/oder den Polizeidiensten vor und führen sie | Flughafenbetreiber und/oder den Polizeidiensten vor und führen sie |
während der Reise zu ihrem Zielort in Belgien mit. | während der Reise zu ihrem Zielort in Belgien mit. |
Vor dem Einsteigen kontrolliert das Beförderungsunternehmen in dem in | Vor dem Einsteigen kontrolliert das Beförderungsunternehmen in dem in |
Absatz 1 erwähnten Fall, ob Reisende, die seine Dienste in Anspruch | Absatz 1 erwähnten Fall, ob Reisende, die seine Dienste in Anspruch |
nehmen, über die erforderlichen Dokumente verfügen. Fehlen diese | nehmen, über die erforderlichen Dokumente verfügen. Fehlen diese |
Dokumente, untersagt das Beförderungsunternehmen das Einsteigen des | Dokumente, untersagt das Beförderungsunternehmen das Einsteigen des |
betreffenden Reisenden. | betreffenden Reisenden. |
Der König kann bestimmen, dass der Flughafenbetreiber bei der Ankunft | Der König kann bestimmen, dass der Flughafenbetreiber bei der Ankunft |
auf belgischem Staatsgebiet ebenfalls kontrolliert, ob Reisende, die | auf belgischem Staatsgebiet ebenfalls kontrolliert, ob Reisende, die |
auf seinem Flughafen ankommen, über die erforderlichen Dokumente | auf seinem Flughafen ankommen, über die erforderlichen Dokumente |
verfügen. | verfügen. |
Art. 9 - Bei Nichteinhaltung der Reisebeschränkungen, Fehlen der | Art. 9 - Bei Nichteinhaltung der Reisebeschränkungen, Fehlen der |
erforderlichen Dokumente oder bei falschen, irreführenden oder | erforderlichen Dokumente oder bei falschen, irreführenden oder |
unvollständigen Informationen in diesen Dokumenten kann die Einreise | unvollständigen Informationen in diesen Dokumenten kann die Einreise |
in das belgische Staatsgebiet gemäß Artikel 3 oder Artikel 43 des | in das belgische Staatsgebiet gemäß Artikel 3 oder Artikel 43 des |
Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den | Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den |
Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern | Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern |
verweigert werden. | verweigert werden. |
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Verpflichtungen im Zusammenhang | Absatz 1 findet keine Anwendung auf Verpflichtungen im Zusammenhang |
mit dem PLF. | mit dem PLF. |
Art. 10 - Verstöße gegen die im vorliegenden Gesetz erwähnten | Art. 10 - Verstöße gegen die im vorliegenden Gesetz erwähnten |
Maßnahmen werden mit einer Geldbuße von 1 bis zu 500 EUR geahndet. | Maßnahmen werden mit einer Geldbuße von 1 bis zu 500 EUR geahndet. |
Die Bestimmungen von Buch 1 Kapitel 7 und Artikel 85 des | Die Bestimmungen von Buch 1 Kapitel 7 und Artikel 85 des |
Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die in Absatz 1 erwähnten | Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die in Absatz 1 erwähnten |
Verstöße. | Verstöße. |
KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 | KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 |
über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung | über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung |
und das Ausweisen von Ausländern | und das Ausweisen von Ausländern |
Art. 11 - In Artikel 3 Absatz 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 15. Dezember | Art. 11 - In Artikel 3 Absatz 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 15. Dezember |
1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die | 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die |
Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, ersetzt durch das | Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, ersetzt durch das |
Gesetz vom 24. Februar 2017, werden die Wörter "oder die nationale | Gesetz vom 24. Februar 2017, werden die Wörter "oder die nationale |
Sicherheit" durch die Wörter ", die nationale Sicherheit oder die | Sicherheit" durch die Wörter ", die nationale Sicherheit oder die |
Volksgesundheit" ersetzt. | Volksgesundheit" ersetzt. |
KAPITEL 7 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Januar 1990 | KAPITEL 7 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Januar 1990 |
über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der | über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der |
sozialen Sicherheit | sozialen Sicherheit |
Art. 12 - Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die | Art. 12 - Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die |
Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen | Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen |
Sicherheit, ersetzt durch das Gesetz vom 5. September 2018, wird wie | Sicherheit, ersetzt durch das Gesetz vom 5. September 2018, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 1. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 1/1 - Das Sekretariat des Informationssicherheitsausschusses | " § 1/1 - Das Sekretariat des Informationssicherheitsausschusses |
übermittelt dem beziehungsweise den für Soziale Angelegenheiten und | übermittelt dem beziehungsweise den für Soziale Angelegenheiten und |
Volksgesundheit zuständigen Ministern und dem in § 2 Absatz 3 | Volksgesundheit zuständigen Ministern und dem in § 2 Absatz 3 |
erwähnten Vertreter die Einladungen zu den Sitzungen zusammen mit der | erwähnten Vertreter die Einladungen zu den Sitzungen zusammen mit der |
Tagesordnung und den verfügbaren Unterlagen vorab auf elektronischem | Tagesordnung und den verfügbaren Unterlagen vorab auf elektronischem |
Weg. | Weg. |
Das Sekretariat des Informationssicherheitsausschusses übermittelt dem | Das Sekretariat des Informationssicherheitsausschusses übermittelt dem |
beziehungsweise den für Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit | beziehungsweise den für Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit |
zuständigen Ministern und dem in § 2 Absatz 3 erwähnten Vertreter die | zuständigen Ministern und dem in § 2 Absatz 3 erwähnten Vertreter die |
Beschlüsse spätestens am ersten Werktag (das heißt an einem Wochentag, | Beschlüsse spätestens am ersten Werktag (das heißt an einem Wochentag, |
mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) nach der Sitzung | mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) nach der Sitzung |
des Informationssicherheitsausschusses auf elektronischem Weg. | des Informationssicherheitsausschusses auf elektronischem Weg. |
Die Kammer Soziale Sicherheit und Gesundheit des | Die Kammer Soziale Sicherheit und Gesundheit des |
Informationssicherheitsausschusses erstattet der Abgeordnetenkammer | Informationssicherheitsausschusses erstattet der Abgeordnetenkammer |
und der Datenschutzbehörde in folgenden Fällen Bericht: | und der Datenschutzbehörde in folgenden Fällen Bericht: |
1. nach Ablauf der in § 2 Absatz 4 erwähnten Frist durch Mitteilung | 1. nach Ablauf der in § 2 Absatz 4 erwähnten Frist durch Mitteilung |
der in § 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 erwähnten bewährten Praktiken, Regeln | der in § 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 erwähnten bewährten Praktiken, Regeln |
und Beschlüsse, | und Beschlüsse, |
2. jährlich durch Übermittlung des in § 1 Nr. 8 erwähnten kurzen | 2. jährlich durch Übermittlung des in § 1 Nr. 8 erwähnten kurzen |
Berichts bis spätestens Ende Februar. | Berichts bis spätestens Ende Februar. |
Die in Absatz 3 erwähnten Berichte werden systematisch auf | Die in Absatz 3 erwähnten Berichte werden systematisch auf |
elektronischem Weg an den Präsidenten der Abgeordnetenkammer und zu | elektronischem Weg an den Präsidenten der Abgeordnetenkammer und zu |
Informationszwecken an die Datenschutzbehörde oder an die von ihnen | Informationszwecken an die Datenschutzbehörde oder an die von ihnen |
bestimmte Person gesendet, wobei auf die in § 1 erwähnte Website | bestimmte Person gesendet, wobei auf die in § 1 erwähnte Website |
verwiesen wird." | verwiesen wird." |
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Die Beschlüsse des Informationssicherheitsausschusses dürfen | " § 2 - Die Beschlüsse des Informationssicherheitsausschusses dürfen |
nicht gegen höhere Rechtsnormen verstoßen und die an der Übermittlung | nicht gegen höhere Rechtsnormen verstoßen und die an der Übermittlung |
personenbezogener Daten beteiligten Parteien halten die in den | personenbezogener Daten beteiligten Parteien halten die in den |
Beschlüssen enthaltenen Maßnahmen ein. | Beschlüssen enthaltenen Maßnahmen ein. |
Die Beschlüsse des Informationssicherheitsausschusses haben einen | Die Beschlüsse des Informationssicherheitsausschusses haben einen |
begrenzten und technischen Geltungsbereich und beschreiben für eine | begrenzten und technischen Geltungsbereich und beschreiben für eine |
bestimmte Situation und für einen bestimmten Zeitraum die Anwendung | bestimmte Situation und für einen bestimmten Zeitraum die Anwendung |
der wesentlichen Aspekte der Verarbeitung, die in den in Artikel 6 der | der wesentlichen Aspekte der Verarbeitung, die in den in Artikel 6 der |
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung |
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der | personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der |
Richtlinie 95/46/EG erwähnten Rechtsgrundlagen festgelegt sind. | Richtlinie 95/46/EG erwähnten Rechtsgrundlagen festgelegt sind. |
Der beziehungsweise die in § 1/1 erwähnten zuständigen Minister | Der beziehungsweise die in § 1/1 erwähnten zuständigen Minister |
bestimmt beziehungsweise bestimmen einen Vertreter, der an den | bestimmt beziehungsweise bestimmen einen Vertreter, der an den |
Sitzungen des Informationssicherheitsausschusses teilnimmt. Stellt der | Sitzungen des Informationssicherheitsausschusses teilnimmt. Stellt der |
zuständige Minister fest, dass ein Beschluss des | zuständige Minister fest, dass ein Beschluss des |
Informationssicherheitsausschusses den Bestimmungen des vorliegenden | Informationssicherheitsausschusses den Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz des | Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz des |
Privatlebens, insbesondere der vorerwähnten Verordnung (EU) 2016/679 | Privatlebens, insbesondere der vorerwähnten Verordnung (EU) 2016/679 |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 und des | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 und des |
Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen | Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen |
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, nicht | hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, nicht |
entspricht, kann er binnen zehn Werktagen nach der Sitzung des | entspricht, kann er binnen zehn Werktagen nach der Sitzung des |
Informationssicherheitsausschusses dem | Informationssicherheitsausschusses dem |
Informationssicherheitsausschuss unter Angabe von Gründen und unter | Informationssicherheitsausschuss unter Angabe von Gründen und unter |
Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften auferlegen, den Beschluss | Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften auferlegen, den Beschluss |
in den von ihm angegebenen Punkten anzupassen. | in den von ihm angegebenen Punkten anzupassen. |
Der Beschluss des Informationssicherheitsausschusses tritt nach Ablauf | Der Beschluss des Informationssicherheitsausschusses tritt nach Ablauf |
der in Absatz 3 erwähnten Frist in Kraft, es sei denn, der zuständige | der in Absatz 3 erwähnten Frist in Kraft, es sei denn, der zuständige |
Minister teilt vor Ablauf dieser Frist mit, dass der Beschluss nicht | Minister teilt vor Ablauf dieser Frist mit, dass der Beschluss nicht |
angepasst werden muss. | angepasst werden muss. |
Die Beschlüsse des Informationssicherheitsausschusses sind | Die Beschlüsse des Informationssicherheitsausschusses sind |
administrative Maßnahmen, die auf der Grundlage von Artikel 14 der | administrative Maßnahmen, die auf der Grundlage von Artikel 14 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat bei der | koordinierten Gesetze über den Staatsrat bei der |
Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates angefochten werden | Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates angefochten werden |
können." | können." |
KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. August 2012 | KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. August 2012 |
über die Schaffung und Organisation eines föderalen | über die Schaffung und Organisation eines föderalen |
Dienste-Integrators | Dienste-Integrators |
Art. 13 - Artikel 35/1 des Gesetzes vom 15. August 2012 über die | Art. 13 - Artikel 35/1 des Gesetzes vom 15. August 2012 über die |
Schaffung und Organisation eines föderalen Dienste-Integrators, | Schaffung und Organisation eines föderalen Dienste-Integrators, |
eingefügt durch das Gesetz vom 5. September 2018, wird wie folgt | eingefügt durch das Gesetz vom 5. September 2018, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Die Beschlüsse des Informationssicherheitsausschusses werden | " § 4 - Die Beschlüsse des Informationssicherheitsausschusses werden |
mit Gründen versehen, dürfen nicht gegen höhere Rechtsnormen verstoßen | mit Gründen versehen, dürfen nicht gegen höhere Rechtsnormen verstoßen |
und die an der Übermittlung personenbezogener Daten beteiligten | und die an der Übermittlung personenbezogener Daten beteiligten |
Parteien halten die in den Beschlüssen enthaltenen Maßnahmen ein. | Parteien halten die in den Beschlüssen enthaltenen Maßnahmen ein. |
Die Beschlüsse des Informationssicherheitsausschusses haben einen | Die Beschlüsse des Informationssicherheitsausschusses haben einen |
begrenzten und technischen Geltungsbereich und beschreiben für eine | begrenzten und technischen Geltungsbereich und beschreiben für eine |
bestimmte Situation und für einen bestimmten Zeitraum die Anwendung | bestimmte Situation und für einen bestimmten Zeitraum die Anwendung |
der wesentlichen Aspekte der Verarbeitung, die in den in Artikel 6 der | der wesentlichen Aspekte der Verarbeitung, die in den in Artikel 6 der |
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung |
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der | personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der |
Richtlinie 95/46/EG erwähnten Rechtsgrundlagen festgelegt sind. | Richtlinie 95/46/EG erwähnten Rechtsgrundlagen festgelegt sind. |
Der in § 6 erwähnte zuständige Minister bestimmt einen Vertreter, der | Der in § 6 erwähnte zuständige Minister bestimmt einen Vertreter, der |
an den Sitzungen des Informationssicherheitsausschusses teilnimmt. | an den Sitzungen des Informationssicherheitsausschusses teilnimmt. |
Stellt der zuständige Minister fest, dass ein Beschluss des | Stellt der zuständige Minister fest, dass ein Beschluss des |
Informationssicherheitsausschusses den Bestimmungen des vorliegenden | Informationssicherheitsausschusses den Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz des | Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz des |
Privatlebens, insbesondere der vorerwähnten Verordnung (EU) 2016/679 | Privatlebens, insbesondere der vorerwähnten Verordnung (EU) 2016/679 |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 und des | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 und des |
Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen | Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen |
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, nicht | hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, nicht |
entspricht, kann er binnen zehn Werktagen nach der Sitzung des | entspricht, kann er binnen zehn Werktagen nach der Sitzung des |
Informationssicherheitsausschusses dem | Informationssicherheitsausschusses dem |
Informationssicherheitsausschuss unter Angabe von Gründen und unter | Informationssicherheitsausschuss unter Angabe von Gründen und unter |
Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften auferlegen, den Beschluss | Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften auferlegen, den Beschluss |
in den von ihm angegebenen Punkten anzupassen. | in den von ihm angegebenen Punkten anzupassen. |
Der Beschluss des Informationssicherheitsausschusses tritt nach Ablauf | Der Beschluss des Informationssicherheitsausschusses tritt nach Ablauf |
der in Absatz 3 erwähnten Frist in Kraft, es sei denn, der zuständige | der in Absatz 3 erwähnten Frist in Kraft, es sei denn, der zuständige |
Minister teilt vor Ablauf dieser Frist mit, dass der Beschluss nicht | Minister teilt vor Ablauf dieser Frist mit, dass der Beschluss nicht |
angepasst werden muss. | angepasst werden muss. |
Die Beschlüsse des Informationssicherheitsausschusses sind | Die Beschlüsse des Informationssicherheitsausschusses sind |
administrative Maßnahmen, die auf der Grundlage von Artikel 14 der | administrative Maßnahmen, die auf der Grundlage von Artikel 14 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat bei der | koordinierten Gesetze über den Staatsrat bei der |
Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates angefochten werden | Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates angefochten werden |
können." | können." |
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 6 - Das Sekretariat des Informationssicherheitsausschusses | " § 6 - Das Sekretariat des Informationssicherheitsausschusses |
übermittelt dem für die Digitale Agenda zuständigen Minister und dem | übermittelt dem für die Digitale Agenda zuständigen Minister und dem |
in § 4 Absatz 3 erwähnten Vertreter die Einladungen zu den Sitzungen | in § 4 Absatz 3 erwähnten Vertreter die Einladungen zu den Sitzungen |
zusammen mit der Tagesordnung und den verfügbaren Unterlagen vorab auf | zusammen mit der Tagesordnung und den verfügbaren Unterlagen vorab auf |
elektronischem Weg. | elektronischem Weg. |
Das Sekretariat des Informationssicherheitsausschusses übermittelt dem | Das Sekretariat des Informationssicherheitsausschusses übermittelt dem |
für die Digitale Agenda zuständigen Minister und dem in § 4 Absatz 3 | für die Digitale Agenda zuständigen Minister und dem in § 4 Absatz 3 |
erwähnten Vertreter die Beschlüsse spätestens am ersten Werktag (das | erwähnten Vertreter die Beschlüsse spätestens am ersten Werktag (das |
heißt an einem Wochentag, mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und | heißt an einem Wochentag, mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und |
Feiertagen) nach der Sitzung des Informationssicherheitsausschusses | Feiertagen) nach der Sitzung des Informationssicherheitsausschusses |
auf elektronischem Weg. | auf elektronischem Weg. |
Die Kammer Föderalbehörde des Informationssicherheitsausschusses | Die Kammer Föderalbehörde des Informationssicherheitsausschusses |
erstattet der Abgeordnetenkammer und der Datenschutzbehörde in | erstattet der Abgeordnetenkammer und der Datenschutzbehörde in |
folgenden Fällen Bericht: | folgenden Fällen Bericht: |
1. nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 erwähnten Frist durch Mitteilung | 1. nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 erwähnten Frist durch Mitteilung |
der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Beschlüsse, | der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Beschlüsse, |
2. jährlich durch Übermittlung des in § 5 Absatz 2 erwähnten kurzen | 2. jährlich durch Übermittlung des in § 5 Absatz 2 erwähnten kurzen |
Berichts bis spätestens Ende Februar. | Berichts bis spätestens Ende Februar. |
Die in Absatz 3 erwähnten Berichte werden systematisch auf | Die in Absatz 3 erwähnten Berichte werden systematisch auf |
elektronischem Weg an den Präsidenten der Abgeordnetenkammer und zu | elektronischem Weg an den Präsidenten der Abgeordnetenkammer und zu |
Informationszwecken an die Datenschutzbehörde oder an die von ihnen | Informationszwecken an die Datenschutzbehörde oder an die von ihnen |
bestimmte Person gesendet, wobei gegebenenfalls auf die in § 5 | bestimmte Person gesendet, wobei gegebenenfalls auf die in § 5 |
erwähnte Website verwiesen wird." | erwähnte Website verwiesen wird." |
KAPITEL 9 - Schlussbestimmung | KAPITEL 9 - Schlussbestimmung |
Art. 14 - Das vorliegende Gesetz tritt an dem vom König festgelegten | Art. 14 - Das vorliegende Gesetz tritt an dem vom König festgelegten |
Datum und spätestens sechs Monate nach seiner Veröffentlichung im | Datum und spätestens sechs Monate nach seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Kapitel 6 bis 8, die | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Kapitel 6 bis 8, die |
am Tag der vorerwähnten Veröffentlichung in Kraft treten. | am Tag der vorerwähnten Veröffentlichung in Kraft treten. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. November 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 23. November 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der | Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der |
Demokratischen Erneuerung | Demokratischen Erneuerung |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
Der Staatssekretär für Digitalisierung, beauftragt mit dem Schutz des | Der Staatssekretär für Digitalisierung, beauftragt mit dem Schutz des |
Privatlebens | Privatlebens |
M. MICHEL | M. MICHEL |
Die Staatssekretärin für Asyl und Migration | Die Staatssekretärin für Asyl und Migration |
N. DE MOOR | N. DE MOOR |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |