publié le 03 avril 2023
Loi introduisant le Code des sociétés et des associations et portant des dispositions diverses. - Traduction allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
23 MARS 2019. - Loi introduisant le Code des sociétés et des associations et portant des dispositions diverses. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1, 3 à 7 et 13 à 19 de la loi du 23 mars 2019 introduisant le Code des sociétés et des associations et portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 4 avril 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 23. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Einführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) KAPITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen Abschnitt 1 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Art. 3 - In Artikel 574 Nr. 12 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die Wörter "43bis und 124ter der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften" durch die Wörter "5:28, 5:49, 6:27, 7:33 und 7:61 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 588 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 17, eingefügt durch das Gesetz vom 8.Juni 2008, wird wie folgt ersetzt: "17. Klagen aufgrund von Artikel 12:114 § 2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen,". 2. Nummer 19, eingefügt durch das Gesetz vom 22.April 2012, wird wie folgt ersetzt: "19. in Artikel 2:84 oder 2:119 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnte Klagen auf Bestätigung und Homologierung der Bestellung eines Liquidators und in den Artikeln 2:86 und 2:120 desselben Gesetzbuches erwähnte Klagen auf Ersetzung des Liquidators." Art. 5 - Artikel 764 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.9, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 17. Mai 2017 zur Abänderung verschiedener Gesetze im Hinblick auf die Ergänzung des Verfahrens zur gerichtlichen Auflösung von Gesellschaften, werden die Wörter "Artikel 182 § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 2:74 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" und die Wörter "die in Artikel 182 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt sind" durch die Wörter "die in Artikel 2:74 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt sind" ersetzt. 2. In Nr.9bis, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017 zur Einfügung von Buch XX "Insolvenz von Unternehmen" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XX eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch XX eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches, werden die Wörter "die in Artikel 18 Absatz 1 Nr. 4 beziehungsweise 39 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen" durch die Wörter "die in den Artikeln 2:113 § 1 Nr. 4 und 2:114 § 1 Nr. 5 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 1128 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Juni 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 13.
April 1995, wird wie folgt ersetzt: "Nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidung gemäß Artikel 2:14, 2:15, 2:16 oder 2:17 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen ist der Dritteinspruch nicht mehr zulässig, der gegen eine gerichtliche Entscheidung eingelegt wird, durch die Folgendes ausgesprochen wird: 1. Nichtigkeit einer juristischen Person, 2.Nichtigkeit einer Satzungsänderung, 3. Nichtigkeit der Fusion oder Aufspaltung einer Gesellschaft, 4.Nichtigkeit einer Rechtshandlung, die in Artikel 12:2, 12:3, 12:4 oder 12:5 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt ist, 5. Nichtigkeit eines Beschlusses eines Organs einer juristischen Person, 6.Auflösung oder Abschluss der Liquidation einer juristischen Person, die aufgrund der Artikel 2:74, 2:75, 2:81 und 2:101 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen ausgesprochen wird, 7. Übertragung oder Austritt aufgrund der Artikel 2:60 bis 2:69 oder Entscheidung über die Bedingungen einer Übernahme aufgrund der Artikel 5:69 und 7:82 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen." Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24.
Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben Art. 7 - In Artikel 3quater Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2017, werden die Wörter "den in Artikel 182/1 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "den in Artikel 2:90 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. (...) Abschnitt 5 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht Art. 13 - Artikel 109 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "die Hauptniederlassung oder" werden aufgehoben. 2. Der Artikel wird durch folgenden Satz ergänzt: "Belgische Richter sind ungeachtet jeder anderslautenden Bestimmung jedoch immer zuständig, über Klagen zu erkennen, die die in Artikel 2:56 Absatz 1 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnte Haftung der Verwalter der juristischen Person gegenüber anderen Personen als der juristischen Person oder ihren Gesellschaftern, Aktionären oder Mitgliedern in Bezug auf Verhaltensweisen im Rahmen der Ausübung der Funktion des Verwalters betreffen, wenn die Hauptniederlassung der juristischen Person sich in Belgien befindet, während der satzungsmäßige Sitz der juristischen Person sich in einem Staat außerhalb der Europäischen Union befindet und die juristische Person nur eine formale Verbindung zu diesem Staat hat." Art. 14 - Artikel 110 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 110 - Juristische Personen unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz befindet." Art. 15 - In Artikel 111 § 1 Nr. 9 desselben Gesetzes wird das Wort "Gesellschaftsrecht" durch die Wörter "Recht der juristischen Personen" ersetzt.
Art. 16 - In Artikel 112 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Hauptniederlassung" jeweils durch die Wörter "des satzungsmäßigen Sitzes" ersetzt.
Art. 17 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 18 - In Artikel 115 desselben Gesetzes werden die Wörter "die Hauptniederlassung" durch die Wörter "der satzungsmäßige Sitz" ersetzt.
Art. 19 - In Artikel 119 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "4 Absatz 2 Buchstaben a) bis m)" durch die Wörter "7 Absatz 2 Buchstaben a) bis m)" ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Finanzen A. DE CROO Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB D. DUCARME Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS