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Loi introduisant le Code des sociétés et des associations et portant des dispositions diverses. - Traduction allemande d'extraits | Wet tot invoering van het Wetboek van vennootschappen en verenigingen en houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 MARS 2019. - Loi introduisant le Code des sociétés et des associations et portant des dispositions diverses. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 MAART 2019. - Wet tot invoering van het Wetboek van vennootschappen en verenigingen en houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 3 |
articles 1, 3 à 7 et 13 à 19 de la loi du 23 mars 2019 introduisant le | tot 7 en 13 tot 19 van de wet van 23 maart 2019 tot invoering van het |
Code des sociétés et des associations et portant des dispositions | Wetboek van vennootschappen en verenigingen en houdende diverse |
diverses (Moniteur belge du 4 avril 2019). | bepalingen (Belgisch Staatsblad van 4 april 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
23. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Einführung des Gesetzbuches der | 23. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Einführung des Gesetzbuches der |
Gesellschaften | Gesellschaften |
und Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | und Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen |
Abschnitt 1 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches | Abschnitt 1 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 3 - In Artikel 574 Nr. 12 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt | Art. 3 - In Artikel 574 Nr. 12 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die Wörter "43bis und | durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die Wörter "43bis und |
124ter der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die | 124ter der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die |
Handelsgesellschaften" durch die Wörter "5:28, 5:49, 6:27, 7:33 und | Handelsgesellschaften" durch die Wörter "5:28, 5:49, 6:27, 7:33 und |
7:61 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. | 7:61 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 588 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 588 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 17, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juni 2008, wird wie | 1. Nummer 17, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juni 2008, wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"17. Klagen aufgrund von Artikel 12:114 § 2 des Gesetzbuches der | "17. Klagen aufgrund von Artikel 12:114 § 2 des Gesetzbuches der |
Gesellschaften und Vereinigungen,". | Gesellschaften und Vereinigungen,". |
2. Nummer 19, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2012, wird wie | 2. Nummer 19, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2012, wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"19. in Artikel 2:84 oder 2:119 des Gesetzbuches der Gesellschaften | "19. in Artikel 2:84 oder 2:119 des Gesetzbuches der Gesellschaften |
und Vereinigungen erwähnte Klagen auf Bestätigung und Homologierung | und Vereinigungen erwähnte Klagen auf Bestätigung und Homologierung |
der Bestellung eines Liquidators und in den Artikeln 2:86 und 2:120 | der Bestellung eines Liquidators und in den Artikeln 2:86 und 2:120 |
desselben Gesetzbuches erwähnte Klagen auf Ersetzung des Liquidators." | desselben Gesetzbuches erwähnte Klagen auf Ersetzung des Liquidators." |
Art. 5 - Artikel 764 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel 764 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 9, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 17. Mai 2017 zur | 1. In Nr. 9, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 17. Mai 2017 zur |
Abänderung verschiedener Gesetze im Hinblick auf die Ergänzung des | Abänderung verschiedener Gesetze im Hinblick auf die Ergänzung des |
Verfahrens zur gerichtlichen Auflösung von Gesellschaften, werden die | Verfahrens zur gerichtlichen Auflösung von Gesellschaften, werden die |
Wörter "Artikel 182 § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die | Wörter "Artikel 182 § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die |
Wörter "Artikel 2:74 des Gesetzbuches der Gesellschaften und | Wörter "Artikel 2:74 des Gesetzbuches der Gesellschaften und |
Vereinigungen" und die Wörter "die in Artikel 182 des | Vereinigungen" und die Wörter "die in Artikel 182 des |
Gerichtsgesetzbuches erwähnt sind" durch die Wörter "die in Artikel | Gerichtsgesetzbuches erwähnt sind" durch die Wörter "die in Artikel |
2:74 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt | 2:74 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt |
sind" ersetzt. | sind" ersetzt. |
2. In Nr. 9bis, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017 zur | 2. In Nr. 9bis, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017 zur |
Einfügung von Buch XX "Insolvenz von Unternehmen" in das | Einfügung von Buch XX "Insolvenz von Unternehmen" in das |
Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XX eigenen | Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XX eigenen |
Begriffsbestimmungen und der Buch XX eigenen | Begriffsbestimmungen und der Buch XX eigenen |
Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches, | Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches, |
werden die Wörter "die in Artikel 18 Absatz 1 Nr. 4 beziehungsweise 39 | werden die Wörter "die in Artikel 18 Absatz 1 Nr. 4 beziehungsweise 39 |
Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen | Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen |
ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen | ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen |
politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen" | politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen" |
durch die Wörter "die in den Artikeln 2:113 § 1 Nr. 4 und 2:114 § 1 | durch die Wörter "die in den Artikeln 2:113 § 1 Nr. 4 und 2:114 § 1 |
Nr. 5 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. | Nr. 5 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 1128 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 6 - Artikel 1128 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 29. Juni 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. | das Gesetz vom 29. Juni 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. |
April 1995, wird wie folgt ersetzt: | April 1995, wird wie folgt ersetzt: |
"Nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Bekanntmachung der | "Nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Bekanntmachung der |
gerichtlichen Entscheidung gemäß Artikel 2:14, 2:15, 2:16 oder 2:17 | gerichtlichen Entscheidung gemäß Artikel 2:14, 2:15, 2:16 oder 2:17 |
des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen ist der | des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen ist der |
Dritteinspruch nicht mehr zulässig, der gegen eine gerichtliche | Dritteinspruch nicht mehr zulässig, der gegen eine gerichtliche |
Entscheidung eingelegt wird, durch die Folgendes ausgesprochen wird: | Entscheidung eingelegt wird, durch die Folgendes ausgesprochen wird: |
1. Nichtigkeit einer juristischen Person, | 1. Nichtigkeit einer juristischen Person, |
2. Nichtigkeit einer Satzungsänderung, | 2. Nichtigkeit einer Satzungsänderung, |
3. Nichtigkeit der Fusion oder Aufspaltung einer Gesellschaft, | 3. Nichtigkeit der Fusion oder Aufspaltung einer Gesellschaft, |
4. Nichtigkeit einer Rechtshandlung, die in Artikel 12:2, 12:3, 12:4 | 4. Nichtigkeit einer Rechtshandlung, die in Artikel 12:2, 12:3, 12:4 |
oder 12:5 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen | oder 12:5 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen |
erwähnt ist, | erwähnt ist, |
5. Nichtigkeit eines Beschlusses eines Organs einer juristischen | 5. Nichtigkeit eines Beschlusses eines Organs einer juristischen |
Person, | Person, |
6. Auflösung oder Abschluss der Liquidation einer juristischen Person, | 6. Auflösung oder Abschluss der Liquidation einer juristischen Person, |
die aufgrund der Artikel 2:74, 2:75, 2:81 und 2:101 des Gesetzbuches | die aufgrund der Artikel 2:74, 2:75, 2:81 und 2:101 des Gesetzbuches |
der Gesellschaften und Vereinigungen ausgesprochen wird, | der Gesellschaften und Vereinigungen ausgesprochen wird, |
7. Übertragung oder Austritt aufgrund der Artikel 2:60 bis 2:69 oder | 7. Übertragung oder Austritt aufgrund der Artikel 2:60 bis 2:69 oder |
Entscheidung über die Bedingungen einer Übernahme aufgrund der Artikel | Entscheidung über die Bedingungen einer Übernahme aufgrund der Artikel |
5:69 und 7:82 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen." | 5:69 und 7:82 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen." |
Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. | Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. |
Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für | Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für |
Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe | Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe |
oder Tätigkeiten auszuüben | oder Tätigkeiten auszuüben |
Art. 7 - In Artikel 3quater Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 | Art. 7 - In Artikel 3quater Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 |
vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für | vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für |
Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe | Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe |
oder Tätigkeiten auszuüben, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai | oder Tätigkeiten auszuüben, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai |
2017, werden die Wörter "den in Artikel 182/1 des | 2017, werden die Wörter "den in Artikel 182/1 des |
Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "den in Artikel 2:90 des | Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "den in Artikel 2:90 des |
Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. | Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. |
(...) | (...) |
Abschnitt 5 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung | Abschnitt 5 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung |
des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht | des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht |
Art. 13 - Artikel 109 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung | Art. 13 - Artikel 109 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung |
des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht wird wie folgt | des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Die Wörter "die Hauptniederlassung oder" werden aufgehoben. | 1. Die Wörter "die Hauptniederlassung oder" werden aufgehoben. |
2. Der Artikel wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Belgische Richter sind ungeachtet jeder anderslautenden Bestimmung | "Belgische Richter sind ungeachtet jeder anderslautenden Bestimmung |
jedoch immer zuständig, über Klagen zu erkennen, die die in Artikel | jedoch immer zuständig, über Klagen zu erkennen, die die in Artikel |
2:56 Absatz 1 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen | 2:56 Absatz 1 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen |
erwähnte Haftung der Verwalter der juristischen Person gegenüber | erwähnte Haftung der Verwalter der juristischen Person gegenüber |
anderen Personen als der juristischen Person oder ihren | anderen Personen als der juristischen Person oder ihren |
Gesellschaftern, Aktionären oder Mitgliedern in Bezug auf | Gesellschaftern, Aktionären oder Mitgliedern in Bezug auf |
Verhaltensweisen im Rahmen der Ausübung der Funktion des Verwalters | Verhaltensweisen im Rahmen der Ausübung der Funktion des Verwalters |
betreffen, wenn die Hauptniederlassung der juristischen Person sich in | betreffen, wenn die Hauptniederlassung der juristischen Person sich in |
Belgien befindet, während der satzungsmäßige Sitz der juristischen | Belgien befindet, während der satzungsmäßige Sitz der juristischen |
Person sich in einem Staat außerhalb der Europäischen Union befindet | Person sich in einem Staat außerhalb der Europäischen Union befindet |
und die juristische Person nur eine formale Verbindung zu diesem Staat | und die juristische Person nur eine formale Verbindung zu diesem Staat |
hat." | hat." |
Art. 14 - Artikel 110 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 14 - Artikel 110 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 110 - Juristische Personen unterliegen dem Recht des Staates, in | "Art. 110 - Juristische Personen unterliegen dem Recht des Staates, in |
dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz befindet." | dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz befindet." |
Art. 15 - In Artikel 111 § 1 Nr. 9 desselben Gesetzes wird das Wort | Art. 15 - In Artikel 111 § 1 Nr. 9 desselben Gesetzes wird das Wort |
"Gesellschaftsrecht" durch die Wörter "Recht der juristischen | "Gesellschaftsrecht" durch die Wörter "Recht der juristischen |
Personen" ersetzt. | Personen" ersetzt. |
Art. 16 - In Artikel 112 desselben Gesetzes werden die Wörter "der | Art. 16 - In Artikel 112 desselben Gesetzes werden die Wörter "der |
Hauptniederlassung" jeweils durch die Wörter "des satzungsmäßigen | Hauptniederlassung" jeweils durch die Wörter "des satzungsmäßigen |
Sitzes" ersetzt. | Sitzes" ersetzt. |
Art. 17 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 17 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 18 - In Artikel 115 desselben Gesetzes werden die Wörter "die | Art. 18 - In Artikel 115 desselben Gesetzes werden die Wörter "die |
Hauptniederlassung" durch die Wörter "der satzungsmäßige Sitz" | Hauptniederlassung" durch die Wörter "der satzungsmäßige Sitz" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 19 - In Artikel 119 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die | Art. 19 - In Artikel 119 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die |
Wörter "4 Absatz 2 Buchstaben a) bis m)" durch die Wörter "7 Absatz 2 | Wörter "4 Absatz 2 Buchstaben a) bis m)" durch die Wörter "7 Absatz 2 |
Buchstaben a) bis m)" ersetzt. | Buchstaben a) bis m)" ersetzt. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB | Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB |
D. DUCARME | D. DUCARME |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |