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Vue multilingue de Loi du 23/03/2019
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Loi introduisant le Code des sociétés et des associations et portant des dispositions diverses. - Traduction allemande d'extraits Wet tot invoering van het Wetboek van vennootschappen en verenigingen en houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 MARS 2019. - Loi introduisant le Code des sociétés et des associations et portant des dispositions diverses. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 MAART 2019. - Wet tot invoering van het Wetboek van vennootschappen en verenigingen en houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 3
articles 1, 3 à 7 et 13 à 19 de la loi du 23 mars 2019 introduisant le tot 7 en 13 tot 19 van de wet van 23 maart 2019 tot invoering van het
Code des sociétés et des associations et portant des dispositions Wetboek van vennootschappen en verenigingen en houdende diverse
diverses (Moniteur belge du 4 avril 2019). bepalingen (Belgisch Staatsblad van 4 april 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
23. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Einführung des Gesetzbuches der 23. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Einführung des Gesetzbuches der
Gesellschaften Gesellschaften
und Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen und Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
KAPITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen
Abschnitt 1 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Abschnitt 1 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches
Art. 3 - In Artikel 574 Nr. 12 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt Art. 3 - In Artikel 574 Nr. 12 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die Wörter "43bis und durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, werden die Wörter "43bis und
124ter der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die 124ter der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die
Handelsgesellschaften" durch die Wörter "5:28, 5:49, 6:27, 7:33 und Handelsgesellschaften" durch die Wörter "5:28, 5:49, 6:27, 7:33 und
7:61 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. 7:61 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 588 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 588 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 17, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juni 2008, wird wie 1. Nummer 17, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juni 2008, wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"17. Klagen aufgrund von Artikel 12:114 § 2 des Gesetzbuches der "17. Klagen aufgrund von Artikel 12:114 § 2 des Gesetzbuches der
Gesellschaften und Vereinigungen,". Gesellschaften und Vereinigungen,".
2. Nummer 19, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2012, wird wie 2. Nummer 19, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2012, wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"19. in Artikel 2:84 oder 2:119 des Gesetzbuches der Gesellschaften "19. in Artikel 2:84 oder 2:119 des Gesetzbuches der Gesellschaften
und Vereinigungen erwähnte Klagen auf Bestätigung und Homologierung und Vereinigungen erwähnte Klagen auf Bestätigung und Homologierung
der Bestellung eines Liquidators und in den Artikeln 2:86 und 2:120 der Bestellung eines Liquidators und in den Artikeln 2:86 und 2:120
desselben Gesetzbuches erwähnte Klagen auf Ersetzung des Liquidators." desselben Gesetzbuches erwähnte Klagen auf Ersetzung des Liquidators."
Art. 5 - Artikel 764 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel 764 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 9, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 17. Mai 2017 zur 1. In Nr. 9, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 17. Mai 2017 zur
Abänderung verschiedener Gesetze im Hinblick auf die Ergänzung des Abänderung verschiedener Gesetze im Hinblick auf die Ergänzung des
Verfahrens zur gerichtlichen Auflösung von Gesellschaften, werden die Verfahrens zur gerichtlichen Auflösung von Gesellschaften, werden die
Wörter "Artikel 182 § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "Artikel 182 § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die
Wörter "Artikel 2:74 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Wörter "Artikel 2:74 des Gesetzbuches der Gesellschaften und
Vereinigungen" und die Wörter "die in Artikel 182 des Vereinigungen" und die Wörter "die in Artikel 182 des
Gerichtsgesetzbuches erwähnt sind" durch die Wörter "die in Artikel Gerichtsgesetzbuches erwähnt sind" durch die Wörter "die in Artikel
2:74 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt 2:74 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt
sind" ersetzt. sind" ersetzt.
2. In Nr. 9bis, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017 zur 2. In Nr. 9bis, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017 zur
Einfügung von Buch XX "Insolvenz von Unternehmen" in das Einfügung von Buch XX "Insolvenz von Unternehmen" in das
Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XX eigenen Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XX eigenen
Begriffsbestimmungen und der Buch XX eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch XX eigenen
Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches, Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches,
werden die Wörter "die in Artikel 18 Absatz 1 Nr. 4 beziehungsweise 39 werden die Wörter "die in Artikel 18 Absatz 1 Nr. 4 beziehungsweise 39
Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen
ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen
politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen" politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen"
durch die Wörter "die in den Artikeln 2:113 § 1 Nr. 4 und 2:114 § 1 durch die Wörter "die in den Artikeln 2:113 § 1 Nr. 4 und 2:114 § 1
Nr. 5 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. Nr. 5 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 1128 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 6 - Artikel 1128 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 29. Juni 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. das Gesetz vom 29. Juni 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 13.
April 1995, wird wie folgt ersetzt: April 1995, wird wie folgt ersetzt:
"Nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Bekanntmachung der "Nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Bekanntmachung der
gerichtlichen Entscheidung gemäß Artikel 2:14, 2:15, 2:16 oder 2:17 gerichtlichen Entscheidung gemäß Artikel 2:14, 2:15, 2:16 oder 2:17
des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen ist der des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen ist der
Dritteinspruch nicht mehr zulässig, der gegen eine gerichtliche Dritteinspruch nicht mehr zulässig, der gegen eine gerichtliche
Entscheidung eingelegt wird, durch die Folgendes ausgesprochen wird: Entscheidung eingelegt wird, durch die Folgendes ausgesprochen wird:
1. Nichtigkeit einer juristischen Person, 1. Nichtigkeit einer juristischen Person,
2. Nichtigkeit einer Satzungsänderung, 2. Nichtigkeit einer Satzungsänderung,
3. Nichtigkeit der Fusion oder Aufspaltung einer Gesellschaft, 3. Nichtigkeit der Fusion oder Aufspaltung einer Gesellschaft,
4. Nichtigkeit einer Rechtshandlung, die in Artikel 12:2, 12:3, 12:4 4. Nichtigkeit einer Rechtshandlung, die in Artikel 12:2, 12:3, 12:4
oder 12:5 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen oder 12:5 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen
erwähnt ist, erwähnt ist,
5. Nichtigkeit eines Beschlusses eines Organs einer juristischen 5. Nichtigkeit eines Beschlusses eines Organs einer juristischen
Person, Person,
6. Auflösung oder Abschluss der Liquidation einer juristischen Person, 6. Auflösung oder Abschluss der Liquidation einer juristischen Person,
die aufgrund der Artikel 2:74, 2:75, 2:81 und 2:101 des Gesetzbuches die aufgrund der Artikel 2:74, 2:75, 2:81 und 2:101 des Gesetzbuches
der Gesellschaften und Vereinigungen ausgesprochen wird, der Gesellschaften und Vereinigungen ausgesprochen wird,
7. Übertragung oder Austritt aufgrund der Artikel 2:60 bis 2:69 oder 7. Übertragung oder Austritt aufgrund der Artikel 2:60 bis 2:69 oder
Entscheidung über die Bedingungen einer Übernahme aufgrund der Artikel Entscheidung über die Bedingungen einer Übernahme aufgrund der Artikel
5:69 und 7:82 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen." 5:69 und 7:82 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen."
Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Abschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24.
Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für
Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe
oder Tätigkeiten auszuüben oder Tätigkeiten auszuüben
Art. 7 - In Artikel 3quater Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 Art. 7 - In Artikel 3quater Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22
vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für
Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe
oder Tätigkeiten auszuüben, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai oder Tätigkeiten auszuüben, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai
2017, werden die Wörter "den in Artikel 182/1 des 2017, werden die Wörter "den in Artikel 182/1 des
Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "den in Artikel 2:90 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "den in Artikel 2:90 des
Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt. Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen" ersetzt.
(...) (...)
Abschnitt 5 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung Abschnitt 5 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung
des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht
Art. 13 - Artikel 109 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung Art. 13 - Artikel 109 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung
des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht wird wie folgt des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Die Wörter "die Hauptniederlassung oder" werden aufgehoben. 1. Die Wörter "die Hauptniederlassung oder" werden aufgehoben.
2. Der Artikel wird durch folgenden Satz ergänzt: 2. Der Artikel wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Belgische Richter sind ungeachtet jeder anderslautenden Bestimmung "Belgische Richter sind ungeachtet jeder anderslautenden Bestimmung
jedoch immer zuständig, über Klagen zu erkennen, die die in Artikel jedoch immer zuständig, über Klagen zu erkennen, die die in Artikel
2:56 Absatz 1 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen 2:56 Absatz 1 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen
erwähnte Haftung der Verwalter der juristischen Person gegenüber erwähnte Haftung der Verwalter der juristischen Person gegenüber
anderen Personen als der juristischen Person oder ihren anderen Personen als der juristischen Person oder ihren
Gesellschaftern, Aktionären oder Mitgliedern in Bezug auf Gesellschaftern, Aktionären oder Mitgliedern in Bezug auf
Verhaltensweisen im Rahmen der Ausübung der Funktion des Verwalters Verhaltensweisen im Rahmen der Ausübung der Funktion des Verwalters
betreffen, wenn die Hauptniederlassung der juristischen Person sich in betreffen, wenn die Hauptniederlassung der juristischen Person sich in
Belgien befindet, während der satzungsmäßige Sitz der juristischen Belgien befindet, während der satzungsmäßige Sitz der juristischen
Person sich in einem Staat außerhalb der Europäischen Union befindet Person sich in einem Staat außerhalb der Europäischen Union befindet
und die juristische Person nur eine formale Verbindung zu diesem Staat und die juristische Person nur eine formale Verbindung zu diesem Staat
hat." hat."
Art. 14 - Artikel 110 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 14 - Artikel 110 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 110 - Juristische Personen unterliegen dem Recht des Staates, in "Art. 110 - Juristische Personen unterliegen dem Recht des Staates, in
dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz befindet." dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz befindet."
Art. 15 - In Artikel 111 § 1 Nr. 9 desselben Gesetzes wird das Wort Art. 15 - In Artikel 111 § 1 Nr. 9 desselben Gesetzes wird das Wort
"Gesellschaftsrecht" durch die Wörter "Recht der juristischen "Gesellschaftsrecht" durch die Wörter "Recht der juristischen
Personen" ersetzt. Personen" ersetzt.
Art. 16 - In Artikel 112 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Art. 16 - In Artikel 112 desselben Gesetzes werden die Wörter "der
Hauptniederlassung" jeweils durch die Wörter "des satzungsmäßigen Hauptniederlassung" jeweils durch die Wörter "des satzungsmäßigen
Sitzes" ersetzt. Sitzes" ersetzt.
Art. 17 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 17 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 18 - In Artikel 115 desselben Gesetzes werden die Wörter "die Art. 18 - In Artikel 115 desselben Gesetzes werden die Wörter "die
Hauptniederlassung" durch die Wörter "der satzungsmäßige Sitz" Hauptniederlassung" durch die Wörter "der satzungsmäßige Sitz"
ersetzt. ersetzt.
Art. 19 - In Artikel 119 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Art. 19 - In Artikel 119 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die
Wörter "4 Absatz 2 Buchstaben a) bis m)" durch die Wörter "7 Absatz 2 Wörter "4 Absatz 2 Buchstaben a) bis m)" durch die Wörter "7 Absatz 2
Buchstaben a) bis m)" ersetzt. Buchstaben a) bis m)" ersetzt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2019 Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB
D. DUCARME D. DUCARME
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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