Etaamb.openjustice.be
Loi du 23 mai 2013
publié le 27 mars 2014

Loi réglementant les qualifications requises pour poser des actes de médecine esthétique non chirurgicale et de chirurgie esthétique. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2014000161
pub.
27/03/2014
prom.
23/05/2013
ELI
eli/loi/2013/05/23/2014000161/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


23 MAI 2013. - Loi réglementant les qualifications requises pour poser des actes de médecine esthétique non chirurgicale et de chirurgie esthétique. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 23 mai 2013 réglementant les qualifications requises pour poser des actes de médecine esthétique non chirurgicale et de chirurgie esthétique (Moniteur belge du 2 juillet 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 23. MAI 2013 - Gesetz zur Regelung der Qualifikationen, die erforderlich sind, um Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin und der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. "nicht chirurgische ästhetische Medizin": jeden nicht chirurgischen medizinisch-technischen Eingriff, der mit jeglichen Instrumenten, chemischen Stoffen oder Hilfsmitteln unter Verwendung einer beliebigen Form von Energie vorgenommen wird, bei dem die Haut oder Schleimhäute durchdrungen werden und der hauptsächlich das Aussehen eines Patienten aus ästhetischen Gründen ohne therapeutisches oder rekonstruktives Ziel verändern soll.Die Hilfsmittel unter Verwendung einer beliebigen Form von Energie umfassen die Hilfsmittel unter Verwendung von Laserstrahlen der Klasse 4 oder einer höheren Klasse oder von intensivem gepulstem Licht, 2. "ästhetische Chirurgie": jeden chirurgischen Eingriff, der hauptsächlich das Aussehen eines Patienten aus ästhetischen Gründen ohne therapeutisches oder rekonstruktives Ziel verändern soll, 3."Fettabsaugung": einen chirurgischen Eingriff, bei dem Fettansammlungen abgesaugt werden, 4. "Fetteinspritzung": einen chirurgischen Eingriff, bei dem Fett eingespritzt wird, 5."Dermabrasion": einen chirurgischen Eingriff, bei dem die Oberhaut oder die oberen Schichten der Lederhaut abgeschliffen werden.

KAPITEL 3 - Anwendungsbereich Art. 3 - Nur die im vorliegenden Gesetz erwähnten Fachkräfte sind allein im Rahmen der im vorliegenden Gesetz festgelegten Zulassung dazu befugt, Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin vorzunehmen.

KAPITEL 4 - Heilkunde und Rechte des Patienten Art. 4 - In Artikel 1bis Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.

November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, werden die Wörter "oder aber um einen Patienten beim Sterben zu begleiten" durch die Wörter "oder im Hinblick auf die Veränderung seines Aussehens aus hauptsächlich ästhetischen Gründen oder aber um einen Patienten beim Sterben zu begleiten" ersetzt.

Art. 5 - Artikel 2 § 1 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Als illegale Ausübung der Heilkunde gilt auch die gewohnheitsmäßige Verrichtung durch eine Person, die nicht die Gesamtheit der in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, jeglichen medizinisch-technischen Eingriffs, bei dem die Haut oder Schleimhäute durchdrungen werden und der hauptsächlich das Aussehen eines Patienten aus ästhetischen Gründen ohne therapeutisches oder rekonstruktives Ziel verändern soll.

Der König kann gemäß Artikel 46ter die in Absatz 4 erwähnten Eingriffe näher bestimmen." Art. 6 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 46ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 46ter - Der König kann die Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin oder der ästhetischen Chirurgie, die erwähnt sind in Artikel 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2013 zur Regelung der Qualifikationen, die erforderlich sind, um Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin und der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen, nach Stellungnahme des Rates für Medizinische Ästhetik näher bestimmen." Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] Art. 8 - In Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten werden die Wörter "oder zur Begleitung Sterbender" durch die Wörter ", zur Veränderung seines Aussehens aus hauptsächlich ästhetischen Gründen oder aber zur Begleitung Sterbender" ersetzt.

KAPITEL 5 - Befugnisse Art. 9 - Allein Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie oder eines Facharztes für Chirurgie, die erwähnt sind in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind, nachstehend "der Königliche Erlass vom 25. November 1991" genannt, sind befugt, sämtliche Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin oder der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen.

Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25.

November 1991 erwähnten Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin sind befugt, sämtliche Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin vorzunehmen, mit Ausnahme intramammärer Injektionen. § 2 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 erwähnten Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin sind auch befugt, folgende Eingriffe der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen: 1. Haartransplantationen, 2.Fetteinspritzungen in alle Körperteile, mit Ausnahme des Brustbereichs, wobei pro Eingriff höchstens 10 ml Flüssigkeit eingespritzt werden darf. § 3 - Der König kann die in § 2 erwähnten Eingriffe nach Stellungnahme des Rates für Medizinische Ästhetik näher bestimmen.

Art. 11 - § 1 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25.

November 1991 erwähnten Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten sind befugt, sämtliche Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin vorzunehmen, mit Ausnahme intramammärer Injektionen. § 2 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 erwähnten Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten sind auch befugt, folgende Eingriffe der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen: 1. Haartransplantationen, 2.Dermabrasionen, 3. Fettabsaugungen, wobei pro Eingriff höchstens ein Liter Material, Infiltrationsflüssigkeit einbegriffen, abgesaugt werden darf, 4.Fetteinspritzungen in alle Körperteile, mit Ausnahme des Brustbereichs. § 3 - Der König kann die in § 2 erwähnten Eingriffe nach Stellungnahme des Rates für Medizinische Ästhetik näher bestimmen.

Art. 12 - Nachstehende im Königlichen Erlass vom 25. November 1991 erwähnte Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes dürfen, jeder im anatomischen Rahmen seines Fachbereichs, sämtliche Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin vornehmen, wie im Folgenden festgelegt: 1. Facharzt für Ophtalmologie: Bereich der Augenhöhlen und Augenlider, 2.Facharzt für Stomatologie: Lippen und Mundbereich, 3. Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde: Ohrmuscheln und Nasenbereich, 4.Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe: Brustdrüse, Bauchbereich und weibliche Geschlechtsorgane, 5. Facharzt für Urologie: männliche und weibliche Geschlechtsorgane, 6.Facharzt, Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie: Gesicht und Hals.

Art. 13 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 erwähnten Inhaber der Berufsbezeichnung eines Allgemeinmediziners, die eine Ausbildung absolvieren, die zu der in Artikel 1 desselben Erlasses erwähnten Berufsbezeichnung eines Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin führt, können die Allgemeinmedizin während ihrer Ausbildung und bis zwei Jahre nach Erhalt der Berufsbezeichnung eines Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin weiter ausüben.

Art. 14 - Die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 erwähnten Inhaber einer den Inhabern des gesetzlichen Diploms eines Lizentiaten der Zahnheilkunde vorbehaltenen Berufsbezeichnungen sind befugt, sämtliche Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin im intraoralen Bereich vorzunehmen.

Art. 15 - Kosmetiker, die über die vom König festgelegten beruflichen Fähigkeiten verfügen, sind befugt, die Epilationstechniken durch Laserstrahlen der Klasse 4 oder durch intensives gepulstes Licht anzuwenden, wenn sie eine vom König festgelegte Ausbildung absolviert haben.

Aufgrund dieser Ausbildung verfügen die Kosmetiker über die minimalen praktischen und theoretischen Kenntnisse, was die mit der Anwendung von Laserstrahlen der Klasse 4 oder von intensivem gepulsten Licht verbundenen Gefahren und die dabei zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen betrifft.

Für die Anwendung einer in Absatz 1 erwähnten Technik kann der König außerdem die vorherige Konsultierung einer im Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Fachkraft der Gesundheitspflegeberufe auferlegen.

Art. 16 - Unbeschadet der Anwendung des Ministeriellen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung der allgemeinen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen sind Ärzte, die dabei sind, eine Ausbildung zu absolvieren, die zu einer der in den Artikeln 9 bis 12 erwähnten besonderen Berufsbezeichnungen führt, unter den in der Gesetzgebung über die Ausbildung der Ärzte in Ausbildung für eine besondere Berufsbezeichnung vorgesehenen Aufsichtsbedingungen befugt, dieselben Eingriffe vorzunehmen wie Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung dieses Fachbereichs. Art. 17 - Bei Minderjährigen dürfen Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin oder der ästhetischen Chirurgie nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreter vorgenommen werden.

Für jeden Eingriff der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin oder der ästhetischen Chirurgie bei Minderjährigen muss es zu einer vorherigen Konzertierung zwischen dem Minderjährigen, dessen gesetzlichem Vertreter oder dessen gesetzlichen Vertretern und einem Facharzt für Psychiatrie oder einem Psychologen kommen. Diese Konzertierung wird in einem schriftlichen Bericht festgehalten, der Teil der medizinischen Akte des minderjährigen Patienten ist.

KAPITEL 6 - Information und Einwilligung Art. 18 - § 1 - Vor jedem Eingriff der ästhetischen Chirurgie oder der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin muss die verantwortliche Fachkraft den Patienten und gegebenenfalls seinen gesetzlichen Vertreter oder seine gesetzlichen Vertreter über Folgendes informieren: 1. die Techniken und Bedingungen für die Durchführung des Eingriffs, 2.die potentiellen schwerwiegendsten Risiken und die eventuellen schwerwiegendsten Folgen und Komplikationen, 3. die Art des implantierten Materials oder des injizierten Produkts einschließlich seiner Bezeichnung und seiner Merkmale (Volumen, Maße, Menge), 4.die Kontaktdaten des Herstellers und gegebenenfalls des Importeurs des implantierten Materials oder des injizierten Produkts, 5. die Identität und die Berufsbezeichnung, deren Inhaber die Fachkraft/die Fachkräfte ist/sind, die den geplanten Eingriff vornehmen wird/werden, 6.eine detaillierte Schätzung der Kosten, wenn die mit dem geplanten Eingriff einhergehenden Kosten auf über 1.000 EUR geschätzt werden.

Dieser Betrag wird am 1. Januar eines jeden Jahres nach folgender Indexierungsformel indexiert: Basisbetrag x neuer Gesundheitsindex/Basisgesundheitsindex. Der Basisgesundheitsindex ist der am 31. Dezember 2012 geltende Gesundheitsindex. Danach ist der neue Index jeweils derjenige, der am 31. Dezember jeden Jahres gültig sein wird. § 2 - Für jeden Eingriff der ästhetischen Chirurgie muss die verantwortliche Fachkraft dem Patienten während einer vorherigen Konsultation die in § 1 erwähnten Informationen mitteilen. § 3 - Die in § 1 erwähnten Informationen werden in einem schriftlichen Bericht festgehalten, der vom Patienten oder gegebenenfalls von seinem gesetzlichen Vertreter oder seinen gesetzlichen Vertretern und den betreffenden Fachkräften datiert und unterzeichnet wird. Dieser Bericht ist Teil der medizinischen Akte des Patienten.

Wenn in Bezug auf die angewandte Technik und das verwendete Produkt mehrere gleiche Eingriffe im Rahmen einer selben Behandlung vorgenommen werden, werden die in § 1 erwähnten Informationen in einem einzigen wie im vorigen Absatz erwähnten Bericht festgehalten. § 4 - Der Text des vorliegenden Artikels wird in dem in § 3 erwähnten Bericht wiedergegeben. § 5 - Die in § 1 erwähnten Informationen werden dem Patienten und gegebenenfalls seinem gesetzlichen Vertreter oder seinen gesetzlichen Vertretern mitgeteilt, und zwar unbeschadet anderer Informationen, die aufgrund anderer Bestimmungen mitzuteilen sind, oder Modalitäten, nach denen diese Informationen mitzuteilen oder aufzubewahren sind.

Art. 19 - Die Unterzeichnung des in Artikel 18 § 3 Absatz 1 erwähnten Berichts durch die Parteien bewirkt, dass die in Artikel 20 erwähnte Frist beginnt.

Art. 20 - Für jeden Eingriff der ästhetischen Chirurgie muss zwischen der Unterzeichnung des in Artikel 18 § 3 Absatz 1 erwähnten Berichts und dem geplanten Eingriff eine Frist von mindestens fünfzehn Tagen liegen.

Während dieser Frist darf die Fachkraft für diesen Eingriff weder irgendeine Gegenleistung noch irgendeine finanzielle Leistung verlangen oder erhalten, mit Ausnahme der Honorare für die dem Eingriff vorhergehenden Konsultationen.

KAPITEL 7 - Strafbestimmungen Art. 21 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen sowie gegebenenfalls der Anwendung von Disziplinarstrafen wird ein Arzt oder Zahnarzt, der unter Verstoß gegen die Artikel 9 bis 16 gewohnheitsmäßig Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin vornimmt, ohne gemäß vorliegendem Gesetz dazu befugt zu sein, mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von 250 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.

Art. 22 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen sowie gegebenenfalls der Anwendung von Disziplinarstrafen wird eine im vorliegenden Gesetz erwähnte Fachkraft, die gegen Artikel 17, 18 oder 20 verstößt, mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbuße von 250 bis zu 5.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.

KAPITEL 8 - Rat für Medizinische Ästhetik Art. 23 - Es wird ein Rat für Medizinische Ästhetik errichtet.

Der König bestimmt Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Rates.

Dieser Rat setzt sich zusammen aus Inhabern des Arztdiploms und zur Hälfte aus Inhabern der in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25.

November 1991 erwähnten besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Dieser Rat umfasst ebenfalls Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin und Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten.

KAPITEL 9 - Übergangsmaßnahmen Art. 24 - § 1 - Ein Zeitraum der vollzeitigen Ausübung der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin während mindestens drei Jahren oder ihrer teilzeitigen Ausübung während einer äquivalenten Dauer kann auf die Ausbildung, die zu der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin führt, ganz oder teilweise angerechnet werden. Der Antrag muss binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten von Artikel 10 eingereicht werden. § 2 - Inhaber eines Masterdiploms in der Medizin oder eines gleichwertigen Masterdiploms, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels eine regelmäßige Erfahrung von mehr als fünf Jahren in der Ausübung der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin nachweisen können, sind befugt, die nicht chirurgische ästhetische Medizin auszuüben.

Der Zulassungsantrag muss binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels eingereicht werden.

Während dieser Frist bleiben Inhaber eines Masterdiploms in der Medizin oder eines gleichwertigen Masterdiploms, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels eine regelmäßige Erfahrung von mehr als fünf Jahren in der Ausübung der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin nachweisen können, befugt, die nicht chirurgische ästhetische Medizin auszuüben. § 3 - Inhaber eines Masterdiploms in der Medizin oder eines gleichwertigen Masterdiploms, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels eine regelmäßige Erfahrung von mehr als fünf Jahren in der Praxis der Fettabsaugung nachweisen können, sind befugt, diesen Eingriff vorzunehmen, wobei pro Eingriff höchstens ein Liter Material, Infiltrationsflüssigkeit einbegriffen, abgesaugt werden darf. Der Zulassungsantrag muss binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels eingereicht werden. Während dieser Frist bleiben Inhaber eines Masterdiploms in der Medizin oder eines gleichwertigen Masterdiploms, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels eine regelmäßige Erfahrung von mehr als fünf Jahren in der Ausübung der Fettabsaugung nachweisen können, befugt, diesen Eingriff vorzunehmen, wobei pro Eingriff höchstens ein Liter Material, Infiltrationsflüssigkeit einbegriffen, abgesaugt werden darf. § 4 - Die in den Paragraphen 1, 2 und 3 erwähnten Anträge werden nach dem für die Anträge auf Zulassung für die besondere Berufsbezeichnung eines Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin anwendbarenVerfahren bearbeitet. § 5 - Solange die in Artikel 15 § 1 erwähnte Ausbildung noch nicht vom König festgelegt worden ist, wobei dieser Zeitraum ein Jahr nicht überschreiten darf, wird die Verpflichtung, die Ausbildung zu absolvieren, durch eine eidesstattliche Erklärung des betreffenden Kosmetikers ersetzt, in der er bescheinigt, dass er über die erforderlichen Fähigkeiten zur Anwendung der Epilationstechniken durch Laserstrahlen der Klasse 4 oder durch intensives gepulstes Licht verfügt. § 6 - Bis zum Inkrafttreten von Artikel 10 bleiben Inhaber eines Masterdiploms in der Medizin oder eines gleichwertigen Masterdiploms befugt, sämtliche Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin und die in Artikel 10 § 2 erwähnten Eingriffe der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen.

KAPITEL 10 - Inkrafttreten Art. 25 - Artikel 10 tritt an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. September 2014 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel am 23. Mai 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

^