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              | Loi réglementant les qualifications requises pour poser des actes de médecine esthétique non chirurgicale et de chirurgie esthétique. - Traduction allemande | Wet tot regeling van de vereiste kwalificaties om ingrepen van niet-heelkundige esthetische geneeskunde en esthetische heelkunde uit te voeren. - Duitse vertaling | 
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 MAI 2013. - Loi réglementant les qualifications requises pour poser des actes de médecine esthétique non chirurgicale et de chirurgie esthétique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 MEI 2013. - Wet tot regeling van de vereiste kwalificaties om ingrepen van niet-heelkundige esthetische geneeskunde en esthetische heelkunde uit te voeren. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 mei | 
| loi du 23 mai 2013 réglementant les qualifications requises pour poser | 2013 tot regeling van de vereiste kwalificaties om ingrepen van | 
| des actes de médecine esthétique non chirurgicale et de chirurgie | niet-heelkundige esthetische geneeskunde en esthetische heelkunde uit | 
| esthétique (Moniteur belge du 2 juillet 2013). | te voeren (Belgisch Staatsblad van 2 juli 2013). | 
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | 
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | 
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | 
| 23. MAI 2013 - Gesetz zur Regelung der Qualifikationen, die | 23. MAI 2013 - Gesetz zur Regelung der Qualifikationen, die | 
| erforderlich sind, um Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen | erforderlich sind, um Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen | 
| Medizin und der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen | Medizin und der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen | 
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, | 
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | 
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | 
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | 
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | 
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. | 
| KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen | 
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | 
| unter: | unter: | 
| 1. "nicht chirurgische ästhetische Medizin": jeden nicht chirurgischen | 1. "nicht chirurgische ästhetische Medizin": jeden nicht chirurgischen | 
| medizinisch-technischen Eingriff, der mit jeglichen Instrumenten, | medizinisch-technischen Eingriff, der mit jeglichen Instrumenten, | 
| chemischen Stoffen oder Hilfsmitteln unter Verwendung einer beliebigen | chemischen Stoffen oder Hilfsmitteln unter Verwendung einer beliebigen | 
| Form von Energie vorgenommen wird, bei dem die Haut oder Schleimhäute | Form von Energie vorgenommen wird, bei dem die Haut oder Schleimhäute | 
| durchdrungen werden und der hauptsächlich das Aussehen eines Patienten | durchdrungen werden und der hauptsächlich das Aussehen eines Patienten | 
| aus ästhetischen Gründen ohne therapeutisches oder rekonstruktives | aus ästhetischen Gründen ohne therapeutisches oder rekonstruktives | 
| Ziel verändern soll. Die Hilfsmittel unter Verwendung einer beliebigen | Ziel verändern soll. Die Hilfsmittel unter Verwendung einer beliebigen | 
| Form von Energie umfassen die Hilfsmittel unter Verwendung von | Form von Energie umfassen die Hilfsmittel unter Verwendung von | 
| Laserstrahlen der Klasse 4 oder einer höheren Klasse oder von | Laserstrahlen der Klasse 4 oder einer höheren Klasse oder von | 
| intensivem gepulstem Licht, | intensivem gepulstem Licht, | 
| 2. "ästhetische Chirurgie": jeden chirurgischen Eingriff, der | 2. "ästhetische Chirurgie": jeden chirurgischen Eingriff, der | 
| hauptsächlich das Aussehen eines Patienten aus ästhetischen Gründen | hauptsächlich das Aussehen eines Patienten aus ästhetischen Gründen | 
| ohne therapeutisches oder rekonstruktives Ziel verändern soll, | ohne therapeutisches oder rekonstruktives Ziel verändern soll, | 
| 3. "Fettabsaugung": einen chirurgischen Eingriff, bei dem | 3. "Fettabsaugung": einen chirurgischen Eingriff, bei dem | 
| Fettansammlungen abgesaugt werden, | Fettansammlungen abgesaugt werden, | 
| 4. "Fetteinspritzung": einen chirurgischen Eingriff, bei dem Fett | 4. "Fetteinspritzung": einen chirurgischen Eingriff, bei dem Fett | 
| eingespritzt wird, | eingespritzt wird, | 
| 5. "Dermabrasion": einen chirurgischen Eingriff, bei dem die Oberhaut | 5. "Dermabrasion": einen chirurgischen Eingriff, bei dem die Oberhaut | 
| oder die oberen Schichten der Lederhaut abgeschliffen werden. | oder die oberen Schichten der Lederhaut abgeschliffen werden. | 
| KAPITEL 3 - Anwendungsbereich | KAPITEL 3 - Anwendungsbereich | 
| Art. 3 - Nur die im vorliegenden Gesetz erwähnten Fachkräfte sind | Art. 3 - Nur die im vorliegenden Gesetz erwähnten Fachkräfte sind | 
| allein im Rahmen der im vorliegenden Gesetz festgelegten Zulassung | allein im Rahmen der im vorliegenden Gesetz festgelegten Zulassung | 
| dazu befugt, Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der nicht | dazu befugt, Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der nicht | 
| chirurgischen ästhetischen Medizin vorzunehmen. | chirurgischen ästhetischen Medizin vorzunehmen. | 
| KAPITEL 4 - Heilkunde und Rechte des Patienten | KAPITEL 4 - Heilkunde und Rechte des Patienten | 
| Art. 4 - In Artikel 1bis Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. | Art. 4 - In Artikel 1bis Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. | 
| November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt | November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt | 
| durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, werden die Wörter "oder aber | durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, werden die Wörter "oder aber | 
| um einen Patienten beim Sterben zu begleiten" durch die Wörter "oder | um einen Patienten beim Sterben zu begleiten" durch die Wörter "oder | 
| im Hinblick auf die Veränderung seines Aussehens aus hauptsächlich | im Hinblick auf die Veränderung seines Aussehens aus hauptsächlich | 
| ästhetischen Gründen oder aber um einen Patienten beim Sterben zu | ästhetischen Gründen oder aber um einen Patienten beim Sterben zu | 
| begleiten" ersetzt. | begleiten" ersetzt. | 
| Art. 5 - Artikel 2 § 1 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert | Art. 5 - Artikel 2 § 1 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert | 
| durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird durch zwei Absätze mit | durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird durch zwei Absätze mit | 
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: | 
| "Als illegale Ausübung der Heilkunde gilt auch die gewohnheitsmäßige | "Als illegale Ausübung der Heilkunde gilt auch die gewohnheitsmäßige | 
| Verrichtung durch eine Person, die nicht die Gesamtheit der in Absatz | Verrichtung durch eine Person, die nicht die Gesamtheit der in Absatz | 
| 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, jeglichen medizinisch-technischen | 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, jeglichen medizinisch-technischen | 
| Eingriffs, bei dem die Haut oder Schleimhäute durchdrungen werden und | Eingriffs, bei dem die Haut oder Schleimhäute durchdrungen werden und | 
| der hauptsächlich das Aussehen eines Patienten aus ästhetischen | der hauptsächlich das Aussehen eines Patienten aus ästhetischen | 
| Gründen ohne therapeutisches oder rekonstruktives Ziel verändern soll. | Gründen ohne therapeutisches oder rekonstruktives Ziel verändern soll. | 
| Der König kann gemäß Artikel 46ter die in Absatz 4 erwähnten Eingriffe | Der König kann gemäß Artikel 46ter die in Absatz 4 erwähnten Eingriffe | 
| näher bestimmen." | näher bestimmen." | 
| Art. 6 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 46ter mit | Art. 6 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 46ter mit | 
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| "Art. 46ter - Der König kann die Eingriffe der nicht chirurgischen | "Art. 46ter - Der König kann die Eingriffe der nicht chirurgischen | 
| ästhetischen Medizin oder der ästhetischen Chirurgie, die erwähnt sind | ästhetischen Medizin oder der ästhetischen Chirurgie, die erwähnt sind | 
| in Artikel 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2013 zur Regelung | in Artikel 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2013 zur Regelung | 
| der Qualifikationen, die erforderlich sind, um Eingriffe der nicht | der Qualifikationen, die erforderlich sind, um Eingriffe der nicht | 
| chirurgischen ästhetischen Medizin und der ästhetischen Chirurgie | chirurgischen ästhetischen Medizin und der ästhetischen Chirurgie | 
| vorzunehmen, nach Stellungnahme des Rates für Medizinische Ästhetik | vorzunehmen, nach Stellungnahme des Rates für Medizinische Ästhetik | 
| näher bestimmen." | näher bestimmen." | 
| Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] | 
| Art. 8 - In Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die | Art. 8 - In Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die | 
| Rechte des Patienten werden die Wörter "oder zur Begleitung | Rechte des Patienten werden die Wörter "oder zur Begleitung | 
| Sterbender" durch die Wörter ", zur Veränderung seines Aussehens aus | Sterbender" durch die Wörter ", zur Veränderung seines Aussehens aus | 
| hauptsächlich ästhetischen Gründen oder aber zur Begleitung | hauptsächlich ästhetischen Gründen oder aber zur Begleitung | 
| Sterbender" ersetzt. | Sterbender" ersetzt. | 
| KAPITEL 5 - Befugnisse | KAPITEL 5 - Befugnisse | 
| Art. 9 - Allein Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines | Art. 9 - Allein Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines | 
| Facharztes für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie | Facharztes für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie | 
| oder eines Facharztes für Chirurgie, die erwähnt sind in Artikel 1 des | oder eines Facharztes für Chirurgie, die erwähnt sind in Artikel 1 des | 
| Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Festlegung der Liste | Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Festlegung der Liste | 
| der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für Heilkunde, | der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für Heilkunde, | 
| Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind, nachstehend "der | Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind, nachstehend "der | 
| Königliche Erlass vom 25. November 1991" genannt, sind befugt, | Königliche Erlass vom 25. November 1991" genannt, sind befugt, | 
| sämtliche Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin oder | sämtliche Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin oder | 
| der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen. | der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen. | 
| Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. | Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. | 
| November 1991 erwähnten Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines | November 1991 erwähnten Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines | 
| Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin sind befugt, | Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin sind befugt, | 
| sämtliche Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin | sämtliche Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin | 
| vorzunehmen, mit Ausnahme intramammärer Injektionen. | vorzunehmen, mit Ausnahme intramammärer Injektionen. | 
| § 2 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 | § 2 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 | 
| erwähnten Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes | erwähnten Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes | 
| für nicht chirurgische ästhetische Medizin sind auch befugt, folgende | für nicht chirurgische ästhetische Medizin sind auch befugt, folgende | 
| Eingriffe der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen: | Eingriffe der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen: | 
| 1. Haartransplantationen, | 1. Haartransplantationen, | 
| 2. Fetteinspritzungen in alle Körperteile, mit Ausnahme des | 2. Fetteinspritzungen in alle Körperteile, mit Ausnahme des | 
| Brustbereichs, wobei pro Eingriff höchstens 10 ml Flüssigkeit | Brustbereichs, wobei pro Eingriff höchstens 10 ml Flüssigkeit | 
| eingespritzt werden darf. | eingespritzt werden darf. | 
| § 3 - Der König kann die in § 2 erwähnten Eingriffe nach Stellungnahme | § 3 - Der König kann die in § 2 erwähnten Eingriffe nach Stellungnahme | 
| des Rates für Medizinische Ästhetik näher bestimmen. | des Rates für Medizinische Ästhetik näher bestimmen. | 
| Art. 11 - § 1 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. | Art. 11 - § 1 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. | 
| November 1991 erwähnten Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines | November 1991 erwähnten Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines | 
| Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten sind befugt, sämtliche | Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten sind befugt, sämtliche | 
| Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin vorzunehmen, | Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin vorzunehmen, | 
| mit Ausnahme intramammärer Injektionen. | mit Ausnahme intramammärer Injektionen. | 
| § 2 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 | § 2 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 | 
| erwähnten Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes | erwähnten Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes | 
| für Haut- und Geschlechtskrankheiten sind auch befugt, folgende | für Haut- und Geschlechtskrankheiten sind auch befugt, folgende | 
| Eingriffe der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen: | Eingriffe der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen: | 
| 1. Haartransplantationen, | 1. Haartransplantationen, | 
| 2. Dermabrasionen, | 2. Dermabrasionen, | 
| 3. Fettabsaugungen, wobei pro Eingriff höchstens ein Liter Material, | 3. Fettabsaugungen, wobei pro Eingriff höchstens ein Liter Material, | 
| Infiltrationsflüssigkeit einbegriffen, abgesaugt werden darf, | Infiltrationsflüssigkeit einbegriffen, abgesaugt werden darf, | 
| 4. Fetteinspritzungen in alle Körperteile, mit Ausnahme des | 4. Fetteinspritzungen in alle Körperteile, mit Ausnahme des | 
| Brustbereichs. | Brustbereichs. | 
| § 3 - Der König kann die in § 2 erwähnten Eingriffe nach Stellungnahme | § 3 - Der König kann die in § 2 erwähnten Eingriffe nach Stellungnahme | 
| des Rates für Medizinische Ästhetik näher bestimmen. | des Rates für Medizinische Ästhetik näher bestimmen. | 
| Art. 12 - Nachstehende im Königlichen Erlass vom 25. November 1991 | Art. 12 - Nachstehende im Königlichen Erlass vom 25. November 1991 | 
| erwähnte Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes | erwähnte Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes | 
| dürfen, jeder im anatomischen Rahmen seines Fachbereichs, sämtliche | dürfen, jeder im anatomischen Rahmen seines Fachbereichs, sämtliche | 
| Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der nicht chirurgischen | Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der nicht chirurgischen | 
| ästhetischen Medizin vornehmen, wie im Folgenden festgelegt: | ästhetischen Medizin vornehmen, wie im Folgenden festgelegt: | 
| 1. Facharzt für Ophtalmologie: Bereich der Augenhöhlen und Augenlider, | 1. Facharzt für Ophtalmologie: Bereich der Augenhöhlen und Augenlider, | 
| 2. Facharzt für Stomatologie: Lippen und Mundbereich, | 2. Facharzt für Stomatologie: Lippen und Mundbereich, | 
| 3. Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde: Ohrmuscheln und | 3. Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde: Ohrmuscheln und | 
| Nasenbereich, | Nasenbereich, | 
| 4. Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe: Brustdrüse, Bauchbereich | 4. Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe: Brustdrüse, Bauchbereich | 
| und weibliche Geschlechtsorgane, | und weibliche Geschlechtsorgane, | 
| 5. Facharzt für Urologie: männliche und weibliche Geschlechtsorgane, | 5. Facharzt für Urologie: männliche und weibliche Geschlechtsorgane, | 
| 6. Facharzt, Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes | 6. Facharzt, Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes | 
| für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie: Gesicht und Hals. | für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie: Gesicht und Hals. | 
| Art. 13 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November | Art. 13 - Die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November | 
| 1991 erwähnten Inhaber der Berufsbezeichnung eines | 1991 erwähnten Inhaber der Berufsbezeichnung eines | 
| Allgemeinmediziners, die eine Ausbildung absolvieren, die zu der in | Allgemeinmediziners, die eine Ausbildung absolvieren, die zu der in | 
| Artikel 1 desselben Erlasses erwähnten Berufsbezeichnung eines | Artikel 1 desselben Erlasses erwähnten Berufsbezeichnung eines | 
| Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin führt, können | Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin führt, können | 
| die Allgemeinmedizin während ihrer Ausbildung und bis zwei Jahre nach | die Allgemeinmedizin während ihrer Ausbildung und bis zwei Jahre nach | 
| Erhalt der Berufsbezeichnung eines Facharztes für nicht chirurgische | Erhalt der Berufsbezeichnung eines Facharztes für nicht chirurgische | 
| ästhetische Medizin weiter ausüben. | ästhetische Medizin weiter ausüben. | 
| Art. 14 - Die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 25. November | Art. 14 - Die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 25. November | 
| 1991 erwähnten Inhaber einer den Inhabern des gesetzlichen Diploms | 1991 erwähnten Inhaber einer den Inhabern des gesetzlichen Diploms | 
| eines Lizentiaten der Zahnheilkunde vorbehaltenen Berufsbezeichnungen | eines Lizentiaten der Zahnheilkunde vorbehaltenen Berufsbezeichnungen | 
| sind befugt, sämtliche Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der | sind befugt, sämtliche Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der | 
| nicht chirurgischen ästhetischen Medizin im intraoralen Bereich | nicht chirurgischen ästhetischen Medizin im intraoralen Bereich | 
| vorzunehmen. | vorzunehmen. | 
| Art. 15 - Kosmetiker, die über die vom König festgelegten beruflichen | Art. 15 - Kosmetiker, die über die vom König festgelegten beruflichen | 
| Fähigkeiten verfügen, sind befugt, die Epilationstechniken durch | Fähigkeiten verfügen, sind befugt, die Epilationstechniken durch | 
| Laserstrahlen der Klasse 4 oder durch intensives gepulstes Licht | Laserstrahlen der Klasse 4 oder durch intensives gepulstes Licht | 
| anzuwenden, wenn sie eine vom König festgelegte Ausbildung absolviert | anzuwenden, wenn sie eine vom König festgelegte Ausbildung absolviert | 
| haben. | haben. | 
| Aufgrund dieser Ausbildung verfügen die Kosmetiker über die minimalen | Aufgrund dieser Ausbildung verfügen die Kosmetiker über die minimalen | 
| praktischen und theoretischen Kenntnisse, was die mit der Anwendung | praktischen und theoretischen Kenntnisse, was die mit der Anwendung | 
| von Laserstrahlen der Klasse 4 oder von intensivem gepulsten Licht | von Laserstrahlen der Klasse 4 oder von intensivem gepulsten Licht | 
| verbundenen Gefahren und die dabei zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen | verbundenen Gefahren und die dabei zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen | 
| betrifft. | betrifft. | 
| Für die Anwendung einer in Absatz 1 erwähnten Technik kann der König | Für die Anwendung einer in Absatz 1 erwähnten Technik kann der König | 
| außerdem die vorherige Konsultierung einer im Königlichen Erlass Nr. | außerdem die vorherige Konsultierung einer im Königlichen Erlass Nr. | 
| 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe | 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe | 
| erwähnten Fachkraft der Gesundheitspflegeberufe auferlegen. | erwähnten Fachkraft der Gesundheitspflegeberufe auferlegen. | 
| Art. 16 - Unbeschadet der Anwendung des Ministeriellen Erlasses vom | Art. 16 - Unbeschadet der Anwendung des Ministeriellen Erlasses vom | 
| 30. April 1999 zur Festlegung der allgemeinen Kriterien für die | 30. April 1999 zur Festlegung der allgemeinen Kriterien für die | 
| Zulassung von Fachärzten, Praktikumsleitern und | Zulassung von Fachärzten, Praktikumsleitern und | 
| Praktikumseinrichtungen sind Ärzte, die dabei sind, eine Ausbildung zu | Praktikumseinrichtungen sind Ärzte, die dabei sind, eine Ausbildung zu | 
| absolvieren, die zu einer der in den Artikeln 9 bis 12 erwähnten | absolvieren, die zu einer der in den Artikeln 9 bis 12 erwähnten | 
| besonderen Berufsbezeichnungen führt, unter den in der Gesetzgebung | besonderen Berufsbezeichnungen führt, unter den in der Gesetzgebung | 
| über die Ausbildung der Ärzte in Ausbildung für eine besondere | über die Ausbildung der Ärzte in Ausbildung für eine besondere | 
| Berufsbezeichnung vorgesehenen Aufsichtsbedingungen befugt, dieselben | Berufsbezeichnung vorgesehenen Aufsichtsbedingungen befugt, dieselben | 
| Eingriffe vorzunehmen wie Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung | Eingriffe vorzunehmen wie Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung | 
| dieses Fachbereichs. | dieses Fachbereichs. | 
| Art. 17 - Bei Minderjährigen dürfen Eingriffe der nicht chirurgischen | Art. 17 - Bei Minderjährigen dürfen Eingriffe der nicht chirurgischen | 
| ästhetischen Medizin oder der ästhetischen Chirurgie nur mit | ästhetischen Medizin oder der ästhetischen Chirurgie nur mit | 
| schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der | schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der | 
| gesetzlichen Vertreter vorgenommen werden. | gesetzlichen Vertreter vorgenommen werden. | 
| Für jeden Eingriff der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin oder | Für jeden Eingriff der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin oder | 
| der ästhetischen Chirurgie bei Minderjährigen muss es zu einer | der ästhetischen Chirurgie bei Minderjährigen muss es zu einer | 
| vorherigen Konzertierung zwischen dem Minderjährigen, dessen | vorherigen Konzertierung zwischen dem Minderjährigen, dessen | 
| gesetzlichem Vertreter oder dessen gesetzlichen Vertretern und einem | gesetzlichem Vertreter oder dessen gesetzlichen Vertretern und einem | 
| Facharzt für Psychiatrie oder einem Psychologen kommen. Diese | Facharzt für Psychiatrie oder einem Psychologen kommen. Diese | 
| Konzertierung wird in einem schriftlichen Bericht festgehalten, der | Konzertierung wird in einem schriftlichen Bericht festgehalten, der | 
| Teil der medizinischen Akte des minderjährigen Patienten ist. | Teil der medizinischen Akte des minderjährigen Patienten ist. | 
| KAPITEL 6 - Information und Einwilligung | KAPITEL 6 - Information und Einwilligung | 
| Art. 18 - § 1 - Vor jedem Eingriff der ästhetischen Chirurgie oder der | Art. 18 - § 1 - Vor jedem Eingriff der ästhetischen Chirurgie oder der | 
| nicht chirurgischen ästhetischen Medizin muss die verantwortliche | nicht chirurgischen ästhetischen Medizin muss die verantwortliche | 
| Fachkraft den Patienten und gegebenenfalls seinen gesetzlichen | Fachkraft den Patienten und gegebenenfalls seinen gesetzlichen | 
| Vertreter oder seine gesetzlichen Vertreter über Folgendes | Vertreter oder seine gesetzlichen Vertreter über Folgendes | 
| informieren: | informieren: | 
| 1. die Techniken und Bedingungen für die Durchführung des Eingriffs, | 1. die Techniken und Bedingungen für die Durchführung des Eingriffs, | 
| 2. die potentiellen schwerwiegendsten Risiken und die eventuellen | 2. die potentiellen schwerwiegendsten Risiken und die eventuellen | 
| schwerwiegendsten Folgen und Komplikationen, | schwerwiegendsten Folgen und Komplikationen, | 
| 3. die Art des implantierten Materials oder des injizierten Produkts | 3. die Art des implantierten Materials oder des injizierten Produkts | 
| einschließlich seiner Bezeichnung und seiner Merkmale (Volumen, Maße, | einschließlich seiner Bezeichnung und seiner Merkmale (Volumen, Maße, | 
| Menge), | Menge), | 
| 4. die Kontaktdaten des Herstellers und gegebenenfalls des Importeurs | 4. die Kontaktdaten des Herstellers und gegebenenfalls des Importeurs | 
| des implantierten Materials oder des injizierten Produkts, | des implantierten Materials oder des injizierten Produkts, | 
| 5. die Identität und die Berufsbezeichnung, deren Inhaber die | 5. die Identität und die Berufsbezeichnung, deren Inhaber die | 
| Fachkraft/die Fachkräfte ist/sind, die den geplanten Eingriff | Fachkraft/die Fachkräfte ist/sind, die den geplanten Eingriff | 
| vornehmen wird/werden, | vornehmen wird/werden, | 
| 6. eine detaillierte Schätzung der Kosten, wenn die mit dem geplanten | 6. eine detaillierte Schätzung der Kosten, wenn die mit dem geplanten | 
| Eingriff einhergehenden Kosten auf über 1.000 EUR geschätzt werden. | Eingriff einhergehenden Kosten auf über 1.000 EUR geschätzt werden. | 
| Dieser Betrag wird am 1. Januar eines jeden Jahres nach folgender | Dieser Betrag wird am 1. Januar eines jeden Jahres nach folgender | 
| Indexierungsformel indexiert: Basisbetrag x neuer | Indexierungsformel indexiert: Basisbetrag x neuer | 
| Gesundheitsindex/Basisgesundheitsindex. Der Basisgesundheitsindex ist | Gesundheitsindex/Basisgesundheitsindex. Der Basisgesundheitsindex ist | 
| der am 31. Dezember 2012 geltende Gesundheitsindex. Danach ist der | der am 31. Dezember 2012 geltende Gesundheitsindex. Danach ist der | 
| neue Index jeweils derjenige, der am 31. Dezember jeden Jahres gültig | neue Index jeweils derjenige, der am 31. Dezember jeden Jahres gültig | 
| sein wird. | sein wird. | 
| § 2 - Für jeden Eingriff der ästhetischen Chirurgie muss die | § 2 - Für jeden Eingriff der ästhetischen Chirurgie muss die | 
| verantwortliche Fachkraft dem Patienten während einer vorherigen | verantwortliche Fachkraft dem Patienten während einer vorherigen | 
| Konsultation die in § 1 erwähnten Informationen mitteilen. | Konsultation die in § 1 erwähnten Informationen mitteilen. | 
| § 3 - Die in § 1 erwähnten Informationen werden in einem schriftlichen | § 3 - Die in § 1 erwähnten Informationen werden in einem schriftlichen | 
| Bericht festgehalten, der vom Patienten oder gegebenenfalls von seinem | Bericht festgehalten, der vom Patienten oder gegebenenfalls von seinem | 
| gesetzlichen Vertreter oder seinen gesetzlichen Vertretern und den | gesetzlichen Vertreter oder seinen gesetzlichen Vertretern und den | 
| betreffenden Fachkräften datiert und unterzeichnet wird. Dieser | betreffenden Fachkräften datiert und unterzeichnet wird. Dieser | 
| Bericht ist Teil der medizinischen Akte des Patienten. | Bericht ist Teil der medizinischen Akte des Patienten. | 
| Wenn in Bezug auf die angewandte Technik und das verwendete Produkt | Wenn in Bezug auf die angewandte Technik und das verwendete Produkt | 
| mehrere gleiche Eingriffe im Rahmen einer selben Behandlung | mehrere gleiche Eingriffe im Rahmen einer selben Behandlung | 
| vorgenommen werden, werden die in § 1 erwähnten Informationen in einem | vorgenommen werden, werden die in § 1 erwähnten Informationen in einem | 
| einzigen wie im vorigen Absatz erwähnten Bericht festgehalten. | einzigen wie im vorigen Absatz erwähnten Bericht festgehalten. | 
| § 4 - Der Text des vorliegenden Artikels wird in dem in § 3 erwähnten | § 4 - Der Text des vorliegenden Artikels wird in dem in § 3 erwähnten | 
| Bericht wiedergegeben. | Bericht wiedergegeben. | 
| § 5 - Die in § 1 erwähnten Informationen werden dem Patienten und | § 5 - Die in § 1 erwähnten Informationen werden dem Patienten und | 
| gegebenenfalls seinem gesetzlichen Vertreter oder seinen gesetzlichen | gegebenenfalls seinem gesetzlichen Vertreter oder seinen gesetzlichen | 
| Vertretern mitgeteilt, und zwar unbeschadet anderer Informationen, die | Vertretern mitgeteilt, und zwar unbeschadet anderer Informationen, die | 
| aufgrund anderer Bestimmungen mitzuteilen sind, oder Modalitäten, nach | aufgrund anderer Bestimmungen mitzuteilen sind, oder Modalitäten, nach | 
| denen diese Informationen mitzuteilen oder aufzubewahren sind. | denen diese Informationen mitzuteilen oder aufzubewahren sind. | 
| Art. 19 - Die Unterzeichnung des in Artikel 18 § 3 Absatz 1 erwähnten | Art. 19 - Die Unterzeichnung des in Artikel 18 § 3 Absatz 1 erwähnten | 
| Berichts durch die Parteien bewirkt, dass die in Artikel 20 erwähnte | Berichts durch die Parteien bewirkt, dass die in Artikel 20 erwähnte | 
| Frist beginnt. | Frist beginnt. | 
| Art. 20 - Für jeden Eingriff der ästhetischen Chirurgie muss zwischen | Art. 20 - Für jeden Eingriff der ästhetischen Chirurgie muss zwischen | 
| der Unterzeichnung des in Artikel 18 § 3 Absatz 1 erwähnten Berichts | der Unterzeichnung des in Artikel 18 § 3 Absatz 1 erwähnten Berichts | 
| und dem geplanten Eingriff eine Frist von mindestens fünfzehn Tagen | und dem geplanten Eingriff eine Frist von mindestens fünfzehn Tagen | 
| liegen. | liegen. | 
| Während dieser Frist darf die Fachkraft für diesen Eingriff weder | Während dieser Frist darf die Fachkraft für diesen Eingriff weder | 
| irgendeine Gegenleistung noch irgendeine finanzielle Leistung | irgendeine Gegenleistung noch irgendeine finanzielle Leistung | 
| verlangen oder erhalten, mit Ausnahme der Honorare für die dem | verlangen oder erhalten, mit Ausnahme der Honorare für die dem | 
| Eingriff vorhergehenden Konsultationen. | Eingriff vorhergehenden Konsultationen. | 
| KAPITEL 7 - Strafbestimmungen | KAPITEL 7 - Strafbestimmungen | 
| Art. 21 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch | Art. 21 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch | 
| vorgesehenen Strafen sowie gegebenenfalls der Anwendung von | vorgesehenen Strafen sowie gegebenenfalls der Anwendung von | 
| Disziplinarstrafen wird ein Arzt oder Zahnarzt, der unter Verstoß | Disziplinarstrafen wird ein Arzt oder Zahnarzt, der unter Verstoß | 
| gegen die Artikel 9 bis 16 gewohnheitsmäßig Eingriffe der ästhetischen | gegen die Artikel 9 bis 16 gewohnheitsmäßig Eingriffe der ästhetischen | 
| Chirurgie oder der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin vornimmt, | Chirurgie oder der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin vornimmt, | 
| ohne gemäß vorliegendem Gesetz dazu befugt zu sein, mit einer | ohne gemäß vorliegendem Gesetz dazu befugt zu sein, mit einer | 
| Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer | Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer | 
| Geldbuße von 250 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen | Geldbuße von 250 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen | 
| bestraft. | bestraft. | 
| Art. 22 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch | Art. 22 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch | 
| vorgesehenen Strafen sowie gegebenenfalls der Anwendung von | vorgesehenen Strafen sowie gegebenenfalls der Anwendung von | 
| Disziplinarstrafen wird eine im vorliegenden Gesetz erwähnte | Disziplinarstrafen wird eine im vorliegenden Gesetz erwähnte | 
| Fachkraft, die gegen Artikel 17, 18 oder 20 verstößt, mit einer | Fachkraft, die gegen Artikel 17, 18 oder 20 verstößt, mit einer | 
| Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer | Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer | 
| Geldbuße von 250 bis zu 5.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen | Geldbuße von 250 bis zu 5.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen | 
| bestraft. | bestraft. | 
| KAPITEL 8 - Rat für Medizinische Ästhetik | KAPITEL 8 - Rat für Medizinische Ästhetik | 
| Art. 23 - Es wird ein Rat für Medizinische Ästhetik errichtet. | Art. 23 - Es wird ein Rat für Medizinische Ästhetik errichtet. | 
| Der König bestimmt Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Rates. | Der König bestimmt Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Rates. | 
| Dieser Rat setzt sich zusammen aus Inhabern des Arztdiploms und zur | Dieser Rat setzt sich zusammen aus Inhabern des Arztdiploms und zur | 
| Hälfte aus Inhabern der in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. | Hälfte aus Inhabern der in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. | 
| November 1991 erwähnten besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes | November 1991 erwähnten besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes | 
| für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Dieser Rat | für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Dieser Rat | 
| umfasst ebenfalls Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines | umfasst ebenfalls Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines | 
| Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin und Inhaber der | Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin und Inhaber der | 
| besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes für Haut- und | besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes für Haut- und | 
| Geschlechtskrankheiten. | Geschlechtskrankheiten. | 
| KAPITEL 9 - Übergangsmaßnahmen | KAPITEL 9 - Übergangsmaßnahmen | 
| Art. 24 - § 1 - Ein Zeitraum der vollzeitigen Ausübung der nicht | Art. 24 - § 1 - Ein Zeitraum der vollzeitigen Ausübung der nicht | 
| chirurgischen ästhetischen Medizin während mindestens drei Jahren oder | chirurgischen ästhetischen Medizin während mindestens drei Jahren oder | 
| ihrer teilzeitigen Ausübung während einer äquivalenten Dauer kann auf | ihrer teilzeitigen Ausübung während einer äquivalenten Dauer kann auf | 
| die Ausbildung, die zu der besonderen Berufsbezeichnung eines | die Ausbildung, die zu der besonderen Berufsbezeichnung eines | 
| Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin führt, ganz oder | Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin führt, ganz oder | 
| teilweise angerechnet werden. Der Antrag muss binnen zwei Jahren nach | teilweise angerechnet werden. Der Antrag muss binnen zwei Jahren nach | 
| Inkrafttreten von Artikel 10 eingereicht werden. | Inkrafttreten von Artikel 10 eingereicht werden. | 
| § 2 - Inhaber eines Masterdiploms in der Medizin oder eines | § 2 - Inhaber eines Masterdiploms in der Medizin oder eines | 
| gleichwertigen Masterdiploms, die am Tag des Inkrafttretens des | gleichwertigen Masterdiploms, die am Tag des Inkrafttretens des | 
| vorliegenden Artikels eine regelmäßige Erfahrung von mehr als fünf | vorliegenden Artikels eine regelmäßige Erfahrung von mehr als fünf | 
| Jahren in der Ausübung der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin | Jahren in der Ausübung der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin | 
| nachweisen können, sind befugt, die nicht chirurgische ästhetische | nachweisen können, sind befugt, die nicht chirurgische ästhetische | 
| Medizin auszuüben. | Medizin auszuüben. | 
| Der Zulassungsantrag muss binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des | Der Zulassungsantrag muss binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des | 
| vorliegenden Artikels eingereicht werden. | vorliegenden Artikels eingereicht werden. | 
| Während dieser Frist bleiben Inhaber eines Masterdiploms in der | Während dieser Frist bleiben Inhaber eines Masterdiploms in der | 
| Medizin oder eines gleichwertigen Masterdiploms, die am Tag des | Medizin oder eines gleichwertigen Masterdiploms, die am Tag des | 
| Inkrafttretens des vorliegenden Artikels eine regelmäßige Erfahrung | Inkrafttretens des vorliegenden Artikels eine regelmäßige Erfahrung | 
| von mehr als fünf Jahren in der Ausübung der nicht chirurgischen | von mehr als fünf Jahren in der Ausübung der nicht chirurgischen | 
| ästhetischen Medizin nachweisen können, befugt, die nicht chirurgische | ästhetischen Medizin nachweisen können, befugt, die nicht chirurgische | 
| ästhetische Medizin auszuüben. | ästhetische Medizin auszuüben. | 
| § 3 - Inhaber eines Masterdiploms in der Medizin oder eines | § 3 - Inhaber eines Masterdiploms in der Medizin oder eines | 
| gleichwertigen Masterdiploms, die am Tag des Inkrafttretens des | gleichwertigen Masterdiploms, die am Tag des Inkrafttretens des | 
| vorliegenden Artikels eine regelmäßige Erfahrung von mehr als fünf | vorliegenden Artikels eine regelmäßige Erfahrung von mehr als fünf | 
| Jahren in der Praxis der Fettabsaugung nachweisen können, sind befugt, | Jahren in der Praxis der Fettabsaugung nachweisen können, sind befugt, | 
| diesen Eingriff vorzunehmen, wobei pro Eingriff höchstens ein Liter | diesen Eingriff vorzunehmen, wobei pro Eingriff höchstens ein Liter | 
| Material, Infiltrationsflüssigkeit einbegriffen, abgesaugt werden | Material, Infiltrationsflüssigkeit einbegriffen, abgesaugt werden | 
| darf. Der Zulassungsantrag muss binnen einem Jahr nach Inkrafttreten | darf. Der Zulassungsantrag muss binnen einem Jahr nach Inkrafttreten | 
| des vorliegenden Artikels eingereicht werden. Während dieser Frist | des vorliegenden Artikels eingereicht werden. Während dieser Frist | 
| bleiben Inhaber eines Masterdiploms in der Medizin oder eines | bleiben Inhaber eines Masterdiploms in der Medizin oder eines | 
| gleichwertigen Masterdiploms, die am Tag des Inkrafttretens des | gleichwertigen Masterdiploms, die am Tag des Inkrafttretens des | 
| vorliegenden Artikels eine regelmäßige Erfahrung von mehr als fünf | vorliegenden Artikels eine regelmäßige Erfahrung von mehr als fünf | 
| Jahren in der Ausübung der Fettabsaugung nachweisen können, befugt, | Jahren in der Ausübung der Fettabsaugung nachweisen können, befugt, | 
| diesen Eingriff vorzunehmen, wobei pro Eingriff höchstens ein Liter | diesen Eingriff vorzunehmen, wobei pro Eingriff höchstens ein Liter | 
| Material, Infiltrationsflüssigkeit einbegriffen, abgesaugt werden | Material, Infiltrationsflüssigkeit einbegriffen, abgesaugt werden | 
| darf. | darf. | 
| § 4 - Die in den Paragraphen 1, 2 und 3 erwähnten Anträge werden nach | § 4 - Die in den Paragraphen 1, 2 und 3 erwähnten Anträge werden nach | 
| dem für die Anträge auf Zulassung für die besondere Berufsbezeichnung | dem für die Anträge auf Zulassung für die besondere Berufsbezeichnung | 
| eines Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin | eines Facharztes für nicht chirurgische ästhetische Medizin | 
| anwendbarenVerfahren bearbeitet. | anwendbarenVerfahren bearbeitet. | 
| § 5 - Solange die in Artikel 15 § 1 erwähnte Ausbildung noch nicht vom | § 5 - Solange die in Artikel 15 § 1 erwähnte Ausbildung noch nicht vom | 
| König festgelegt worden ist, wobei dieser Zeitraum ein Jahr nicht | König festgelegt worden ist, wobei dieser Zeitraum ein Jahr nicht | 
| überschreiten darf, wird die Verpflichtung, die Ausbildung zu | überschreiten darf, wird die Verpflichtung, die Ausbildung zu | 
| absolvieren, durch eine eidesstattliche Erklärung des betreffenden | absolvieren, durch eine eidesstattliche Erklärung des betreffenden | 
| Kosmetikers ersetzt, in der er bescheinigt, dass er über die | Kosmetikers ersetzt, in der er bescheinigt, dass er über die | 
| erforderlichen Fähigkeiten zur Anwendung der Epilationstechniken durch | erforderlichen Fähigkeiten zur Anwendung der Epilationstechniken durch | 
| Laserstrahlen der Klasse 4 oder durch intensives gepulstes Licht | Laserstrahlen der Klasse 4 oder durch intensives gepulstes Licht | 
| verfügt. | verfügt. | 
| § 6 - Bis zum Inkrafttreten von Artikel 10 bleiben Inhaber eines | § 6 - Bis zum Inkrafttreten von Artikel 10 bleiben Inhaber eines | 
| Masterdiploms in der Medizin oder eines gleichwertigen Masterdiploms | Masterdiploms in der Medizin oder eines gleichwertigen Masterdiploms | 
| befugt, sämtliche Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen | befugt, sämtliche Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen | 
| Medizin und die in Artikel 10 § 2 erwähnten Eingriffe der ästhetischen | Medizin und die in Artikel 10 § 2 erwähnten Eingriffe der ästhetischen | 
| Chirurgie vorzunehmen. | Chirurgie vorzunehmen. | 
| KAPITEL 10 - Inkrafttreten | KAPITEL 10 - Inkrafttreten | 
| Art. 25 - Artikel 10 tritt an einem vom König festzulegenden Datum und | Art. 25 - Artikel 10 tritt an einem vom König festzulegenden Datum und | 
| spätestens am 1. September 2014 in Kraft. | spätestens am 1. September 2014 in Kraft. | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Brüssel am 23. Mai 2013 | Gegeben zu Brüssel am 23. Mai 2013 | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | 
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz | 
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |