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Loi du 23 mai 2007
publié le 19 mai 2008

Loi modifiant certaines lois relatives aux dotations allouées à la Cour des comptes, aux Médiateurs fédéraux, aux Commissions de nomination pour le notariat et à la Commission de la protection de la vie privée. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2008000390
pub.
19/05/2008
prom.
23/05/2007
ELI
eli/loi/2007/05/23/2008000390/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


23 MAI 2007. - Loi modifiant certaines lois relatives aux dotations allouées à la Cour des comptes, aux Médiateurs fédéraux, aux Commissions de nomination pour le notariat et à la Commission de la protection de la vie privée. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 23 mai 2007 modifiant certaines lois relatives aux dotations allouées à la Cour des comptes, aux Médiateurs fédéraux, aux Commissions de nomination pour le notariat et à la Commission de la protection de la vie privée (Moniteur belge du 20 juin 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST HAUSHALT UND GESCHÄFTSFÜHRUNGSKONTROLLE 23. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung bestimmter Gesetze mit Bezug auf die Dotationen, die dem Rechnungshof, den föderalen Ombudsmännern, den Ernennungskommissionen für das Notariatswesen und dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens gewährt werden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In das Gesetz vom 29. Oktober 1846 über die Organisation des Rechnungshofes, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Juni 1921, 20.

Juli 1921, 13. Juli 1930, 23. März 1951, 5. Januar 1971, 17. Juni 1971, 7. Dezember 1972, 27. April 1978, 5. August 1992, 3. April 1995, 10. März 1998 und 22.Mai 2003, wird ein Artikel 20bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 20bis - Die ausführlichen Haushaltsvorschläge und Kontenabschlüsse des Rechnungshofes, für die ein Haushalts- und Kontenschema verwendet wird, das mit dem vergleichbar ist, das von der Abgeordnetenkammer verwendet wird, werden zu ihrer Billigung an die Abgeordnetenkammer übermittelt, die ausserdem die Durchführung des Haushaltsplans kontrolliert. Der Gesamtbetrag der im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel wird als Dotation in den allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Staates eingetragen. » Art. 3 - Artikel 17 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 17 - Die Ombudsmänner legen eine Geschäftsordnung fest.

Diese Geschäftsordnung wird von der Abgeordnetenkammer gebilligt.

Die Abgeordnetenkammer kann, nachdem sie die Stellungnahme der Ombudsmänner eingeholt hat, die Geschäftsordnung abändern. Wird eine Stellungnahme bis sechzig Tage nach ihrer Beantragung nicht abgegeben, ist davon auszugehen, dass sie günstig ist. » Art. 4 - In Artikel 18 desselben Gesetzes wird der erste Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: « Unbeschadet der Befugnis der Abgeordnetenkammer, mit Unterstützung des Rechnungshofes die ausführlichen Haushaltsvorschläge der föderalen Ombudsmänner zu prüfen, ihren Haushaltsplan zu billigen und dessen Durchführung zu kontrollieren sowie die ausführlichen Kontenabschlüsse zu prüfen und zu billigen, werden die in diesen Haushaltsplänen vorgesehenen Mittel als Dotation in den allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Staates eingetragen.

Für ihre Haushaltspläne und Kontenabschlüsse verwenden die föderalen Ombudsmänner ein Haushalts- und Kontenschema, das mit dem vergleichbar ist, das von der Abgeordnetenkammer verwendet wird. » Art. 5 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Abgeordnetenkammer kann dieses Personalstatut und diesen Stellenplan, nachdem sie die Stellungnahme der föderalen Ombudsmänner eingeholt hat, abändern. Von der Stellungnahme ist anzunehmen, dass sie günstig ist, wenn sie bis sechzig Tage nach ihrer Beantragung nicht erfolgt ist. » Art. 6 - Artikel 38 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI welches eine Organisierung des Notariats enthält, aufgehoben durch das Gesetz vom 16. April 1927 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: a) In § 11 werden die Wörter « und die Anwesenheitsgelder der Mitglieder » gestrichen und wird im französischen Text das Wort « déterminés » durch das Wort « déterminées » ersetzt.b) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 12 - Um die Arbeitsweise der Ernennungskommissionen zu finanzieren, wird eine Dotation in den allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Staates eingetragen.Mit Unterstützung des Rechnungshofes prüft die Abgeordnetenkammer die ausführlichen Haushaltsvorschläge der Ernennungskommissionen, billigt und kontrolliert sie die Durchführung ihres Haushaltsplans und prüft und billigt sie ausserdem die ausführlichen Kontenabschlüsse.

Für ihre Haushaltspläne und Kontenabschlüsse verwenden die Ernennungskommissionen ein Haushalts- und Kontenschema, das mit dem vergleichbar ist, das von der Abgeordnetenkammer verwendet wird. » Art. 7 - Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Unbeschadet der Befugnis der Abgeordnetenkammer, den ausführlichen Haushaltsplan des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens zu prüfen, ihn zu billigen und dessen Durchführung zu kontrollieren sowie die ausführlichen Kontenabschlüsse zu prüfen und zu billigen, werden die in diesem Haushaltsplan vorgesehenen Mittel als Dotation in den allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Staates eingetragen. » Art. 8 - Artikel 14 der durch Königlichen Erlass vom 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung wird durch einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Für Einrichtungen, die durch ein in Artikel 78 der Verfassung erwähntes Gesetz geregelt werden, wird der erste Satz von Absatz 1, was die Dotationen betrifft, nicht im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan angewandt. » Art. 9 - Artikel 51 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates wird durch einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Für Einrichtungen, die durch ein in Artikel 78 der Verfassung erwähntes Gesetz geregelt werden, wird der erste Satz von Absatz 1, was die Dotationen betrifft, nicht im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan angewandt. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Neapel, den 23. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Haushalts Frau F. VAN DEN BOSSCHE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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