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Loi modifiant certaines lois relatives aux dotations allouées à la Cour des comptes, aux Médiateurs fédéraux, aux Commissions de nomination pour le notariat et à la Commission de la protection de la vie privée. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van een aantal wetten betreffende de dotaties aan het Rekenhof, de federale Ombudsmannen, de Benoemingscommissies voor het notariaat en de Commissie voor de bescherming van de persoonlijke levenssfeer. - Duitse vertaling |
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23 MAI 2007. - Loi modifiant certaines lois relatives aux dotations | 23 MEI 2007. - Wet tot wijziging van een aantal wetten betreffende de |
allouées à la Cour des comptes, aux Médiateurs fédéraux, aux | dotaties aan het Rekenhof, de federale Ombudsmannen, de |
Commissions de nomination pour le notariat et à la Commission de la | Benoemingscommissies voor het notariaat en de Commissie voor de |
protection de la vie privée. - Traduction allemande | bescherming van de persoonlijke levenssfeer. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 mei |
loi du 23 mai 2007 modifiant certaines lois relatives aux dotations | 2007 tot wijziging van een aantal wetten betreffende de dotaties aan |
allouées à la Cour des comptes, aux Médiateurs fédéraux, aux | het Rekenhof, de federale Ombudsmannen, de Benoemingscommissies voor |
Commissions de nomination pour le notariat et à la Commission de la | het notariaat en de Commissie voor de bescherming van de persoonlijke |
protection de la vie privée (Moniteur belge du 20 juin 2007). | levenssfeer (Belgisch Staatsblad van 20 juni 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST HAUSHALT UND GESCHÄFTSFÜHRUNGSKONTROLLE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST HAUSHALT UND GESCHÄFTSFÜHRUNGSKONTROLLE |
23. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung bestimmter Gesetze mit Bezug auf | 23. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung bestimmter Gesetze mit Bezug auf |
die Dotationen, die dem Rechnungshof, den föderalen Ombudsmännern, den | die Dotationen, die dem Rechnungshof, den föderalen Ombudsmännern, den |
Ernennungskommissionen für das Notariatswesen und dem Ausschuss für | Ernennungskommissionen für das Notariatswesen und dem Ausschuss für |
den Schutz des Privatlebens gewährt werden | den Schutz des Privatlebens gewährt werden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In das Gesetz vom 29. Oktober 1846 über die Organisation des | Art. 2 - In das Gesetz vom 29. Oktober 1846 über die Organisation des |
Rechnungshofes, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Juni 1921, 20. | Rechnungshofes, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Juni 1921, 20. |
Juli 1921, 13. Juli 1930, 23. März 1951, 5. Januar 1971, 17. Juni | Juli 1921, 13. Juli 1930, 23. März 1951, 5. Januar 1971, 17. Juni |
1971, 7. Dezember 1972, 27. April 1978, 5. August 1992, 3. April 1995, | 1971, 7. Dezember 1972, 27. April 1978, 5. August 1992, 3. April 1995, |
10. März 1998 und 22. Mai 2003, wird ein Artikel 20bis mit folgendem | 10. März 1998 und 22. Mai 2003, wird ein Artikel 20bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 20bis - Die ausführlichen Haushaltsvorschläge und | « Art. 20bis - Die ausführlichen Haushaltsvorschläge und |
Kontenabschlüsse des Rechnungshofes, für die ein Haushalts- und | Kontenabschlüsse des Rechnungshofes, für die ein Haushalts- und |
Kontenschema verwendet wird, das mit dem vergleichbar ist, das von der | Kontenschema verwendet wird, das mit dem vergleichbar ist, das von der |
Abgeordnetenkammer verwendet wird, werden zu ihrer Billigung an die | Abgeordnetenkammer verwendet wird, werden zu ihrer Billigung an die |
Abgeordnetenkammer übermittelt, die ausserdem die Durchführung des | Abgeordnetenkammer übermittelt, die ausserdem die Durchführung des |
Haushaltsplans kontrolliert. Der Gesamtbetrag der im Haushaltsplan | Haushaltsplans kontrolliert. Der Gesamtbetrag der im Haushaltsplan |
vorgesehenen Mittel wird als Dotation in den allgemeinen | vorgesehenen Mittel wird als Dotation in den allgemeinen |
Ausgabenhaushaltsplan des Staates eingetragen. » | Ausgabenhaushaltsplan des Staates eingetragen. » |
Art. 3 - Artikel 17 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung | Art. 3 - Artikel 17 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung |
föderaler Ombudsmänner wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | föderaler Ombudsmänner wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 17 - Die Ombudsmänner legen eine Geschäftsordnung fest. | « Art. 17 - Die Ombudsmänner legen eine Geschäftsordnung fest. |
Diese Geschäftsordnung wird von der Abgeordnetenkammer gebilligt. | Diese Geschäftsordnung wird von der Abgeordnetenkammer gebilligt. |
Die Abgeordnetenkammer kann, nachdem sie die Stellungnahme der | Die Abgeordnetenkammer kann, nachdem sie die Stellungnahme der |
Ombudsmänner eingeholt hat, die Geschäftsordnung abändern. Wird eine | Ombudsmänner eingeholt hat, die Geschäftsordnung abändern. Wird eine |
Stellungnahme bis sechzig Tage nach ihrer Beantragung nicht abgegeben, | Stellungnahme bis sechzig Tage nach ihrer Beantragung nicht abgegeben, |
ist davon auszugehen, dass sie günstig ist. » | ist davon auszugehen, dass sie günstig ist. » |
Art. 4 - In Artikel 18 desselben Gesetzes wird der erste Satz durch | Art. 4 - In Artikel 18 desselben Gesetzes wird der erste Satz durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
« Unbeschadet der Befugnis der Abgeordnetenkammer, mit Unterstützung | « Unbeschadet der Befugnis der Abgeordnetenkammer, mit Unterstützung |
des Rechnungshofes die ausführlichen Haushaltsvorschläge der föderalen | des Rechnungshofes die ausführlichen Haushaltsvorschläge der föderalen |
Ombudsmänner zu prüfen, ihren Haushaltsplan zu billigen und dessen | Ombudsmänner zu prüfen, ihren Haushaltsplan zu billigen und dessen |
Durchführung zu kontrollieren sowie die ausführlichen Kontenabschlüsse | Durchführung zu kontrollieren sowie die ausführlichen Kontenabschlüsse |
zu prüfen und zu billigen, werden die in diesen Haushaltsplänen | zu prüfen und zu billigen, werden die in diesen Haushaltsplänen |
vorgesehenen Mittel als Dotation in den allgemeinen | vorgesehenen Mittel als Dotation in den allgemeinen |
Ausgabenhaushaltsplan des Staates eingetragen. | Ausgabenhaushaltsplan des Staates eingetragen. |
Für ihre Haushaltspläne und Kontenabschlüsse verwenden die föderalen | Für ihre Haushaltspläne und Kontenabschlüsse verwenden die föderalen |
Ombudsmänner ein Haushalts- und Kontenschema, das mit dem vergleichbar | Ombudsmänner ein Haushalts- und Kontenschema, das mit dem vergleichbar |
ist, das von der Abgeordnetenkammer verwendet wird. » | ist, das von der Abgeordnetenkammer verwendet wird. » |
Art. 5 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 3 mit | Art. 5 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 3 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Die Abgeordnetenkammer kann dieses Personalstatut und diesen | « Die Abgeordnetenkammer kann dieses Personalstatut und diesen |
Stellenplan, nachdem sie die Stellungnahme der föderalen Ombudsmänner | Stellenplan, nachdem sie die Stellungnahme der föderalen Ombudsmänner |
eingeholt hat, abändern. Von der Stellungnahme ist anzunehmen, dass | eingeholt hat, abändern. Von der Stellungnahme ist anzunehmen, dass |
sie günstig ist, wenn sie bis sechzig Tage nach ihrer Beantragung | sie günstig ist, wenn sie bis sechzig Tage nach ihrer Beantragung |
nicht erfolgt ist. » | nicht erfolgt ist. » |
Art. 6 - Artikel 38 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI welches | Art. 6 - Artikel 38 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI welches |
eine Organisierung des Notariats enthält, aufgehoben durch das Gesetz | eine Organisierung des Notariats enthält, aufgehoben durch das Gesetz |
vom 16. April 1927 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai | vom 16. April 1927 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai |
1999, wird wie folgt abgeändert: | 1999, wird wie folgt abgeändert: |
a) In § 11 werden die Wörter « und die Anwesenheitsgelder der | a) In § 11 werden die Wörter « und die Anwesenheitsgelder der |
Mitglieder » gestrichen und wird im französischen Text das Wort « | Mitglieder » gestrichen und wird im französischen Text das Wort « |
déterminés » durch das Wort « déterminées » ersetzt. | déterminés » durch das Wort « déterminées » ersetzt. |
b) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 12 mit folgendem Wortlaut | b) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 12 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« § 12 - Um die Arbeitsweise der Ernennungskommissionen zu | « § 12 - Um die Arbeitsweise der Ernennungskommissionen zu |
finanzieren, wird eine Dotation in den allgemeinen | finanzieren, wird eine Dotation in den allgemeinen |
Ausgabenhaushaltsplan des Staates eingetragen. Mit Unterstützung des | Ausgabenhaushaltsplan des Staates eingetragen. Mit Unterstützung des |
Rechnungshofes prüft die Abgeordnetenkammer die ausführlichen | Rechnungshofes prüft die Abgeordnetenkammer die ausführlichen |
Haushaltsvorschläge der Ernennungskommissionen, billigt und | Haushaltsvorschläge der Ernennungskommissionen, billigt und |
kontrolliert sie die Durchführung ihres Haushaltsplans und prüft und | kontrolliert sie die Durchführung ihres Haushaltsplans und prüft und |
billigt sie ausserdem die ausführlichen Kontenabschlüsse. | billigt sie ausserdem die ausführlichen Kontenabschlüsse. |
Für ihre Haushaltspläne und Kontenabschlüsse verwenden die | Für ihre Haushaltspläne und Kontenabschlüsse verwenden die |
Ernennungskommissionen ein Haushalts- und Kontenschema, das mit dem | Ernennungskommissionen ein Haushalts- und Kontenschema, das mit dem |
vergleichbar ist, das von der Abgeordnetenkammer verwendet wird. » | vergleichbar ist, das von der Abgeordnetenkammer verwendet wird. » |
Art. 7 - Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über | Art. 7 - Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über |
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten wird durch folgenden Absatz ersetzt: | personenbezogener Daten wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
« Unbeschadet der Befugnis der Abgeordnetenkammer, den ausführlichen | « Unbeschadet der Befugnis der Abgeordnetenkammer, den ausführlichen |
Haushaltsplan des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens zu | Haushaltsplan des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens zu |
prüfen, ihn zu billigen und dessen Durchführung zu kontrollieren sowie | prüfen, ihn zu billigen und dessen Durchführung zu kontrollieren sowie |
die ausführlichen Kontenabschlüsse zu prüfen und zu billigen, werden | die ausführlichen Kontenabschlüsse zu prüfen und zu billigen, werden |
die in diesem Haushaltsplan vorgesehenen Mittel als Dotation in den | die in diesem Haushaltsplan vorgesehenen Mittel als Dotation in den |
allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Staates eingetragen. » | allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Staates eingetragen. » |
Art. 8 - Artikel 14 der durch Königlichen Erlass vom 17. Juli 1991 | Art. 8 - Artikel 14 der durch Königlichen Erlass vom 17. Juli 1991 |
koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung wird durch einen | koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung wird durch einen |
neuen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | neuen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Für Einrichtungen, die durch ein in Artikel 78 der Verfassung | « Für Einrichtungen, die durch ein in Artikel 78 der Verfassung |
erwähntes Gesetz geregelt werden, wird der erste Satz von Absatz 1, | erwähntes Gesetz geregelt werden, wird der erste Satz von Absatz 1, |
was die Dotationen betrifft, nicht im allgemeinen | was die Dotationen betrifft, nicht im allgemeinen |
Ausgabenhaushaltsplan angewandt. » | Ausgabenhaushaltsplan angewandt. » |
Art. 9 - Artikel 51 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des | Art. 9 - Artikel 51 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des |
Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates wird durch einen | Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates wird durch einen |
neuen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | neuen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Für Einrichtungen, die durch ein in Artikel 78 der Verfassung | « Für Einrichtungen, die durch ein in Artikel 78 der Verfassung |
erwähntes Gesetz geregelt werden, wird der erste Satz von Absatz 1, | erwähntes Gesetz geregelt werden, wird der erste Satz von Absatz 1, |
was die Dotationen betrifft, nicht im allgemeinen | was die Dotationen betrifft, nicht im allgemeinen |
Ausgabenhaushaltsplan angewandt. » | Ausgabenhaushaltsplan angewandt. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Neapel, den 23. Mai 2007 | Gegeben zu Neapel, den 23. Mai 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Haushalts | Die Ministerin des Haushalts |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |