publié le 17 décembre 2024
Loi modifiant la loi du 11 juin 2004 relative à l'information à fournir lors de la vente de véhicules d'occasion. - Traduction allemande
22 DECEMBRE 2022. - Loi modifiant la loi du 11 juin 2004Documents pertinents retrouvés type loi prom. 11/06/2004 pub. 23/02/2009 numac 2009000067 source service public federal interieur Loi réprimant la fraude relative au kilométrage des véhicules. - Traduction allemande fermer relative à l'information à fournir lors de la vente de véhicules d'occasion. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 décembre 2022 modifiant la
loi du 11 juin 2004Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
11/06/2004
pub.
23/02/2009
numac
2009000067
source
service public federal interieur
Loi réprimant la fraude relative au kilométrage des véhicules. - Traduction allemande
fermer relative à l'information à fournir lors de la vente de véhicules d'occasion (Moniteur belge du 17 février 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 22. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11.Juni 2004 über die Informationspflicht beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2004 über die Informationspflicht beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen, abgeändert durch das Gesetz vom 28. November 2018, wird durch eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9. DSGVO: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG."
Art. 3 - In Artikel 4 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. November 2018, werden die Wörter ", und die eventuellen Rückrufaktionen, denen für das betreffende Fahrzeug nicht nachgekommen worden ist," durch die Wörter ", die eventuellen Rückrufaktionen, denen für das betreffende Fahrzeug nicht nachgekommen worden ist, das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Elektromotors für seinen Antrieb und gegebenenfalls die offizielle elektrische Reichweite und die Treibstoffart" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. November 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "und die den Auftrag hat, den Kilometerstand von Fahrzeugen aufzuzeichnen" durch die Wörter "und die den Auftrag hat, im Rahmen des Verkaufs von Gebrauchtfahrzeugen Informationen aufzuzeichnen und zur Verfügung zu stellen" ersetzt. 2. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Sofern die in § 2 aufgeführten Angaben personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nr.1 der DSGVO sind, handelt die Vereinigung als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der DSGVO für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten, die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes erfolgt." 3. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: "- Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Elektromotors für seinen Antrieb, - gegebenenfalls offizielle elektrische Reichweite, - gegebenenfalls Treibstoffart." 4. In § 2/1 werden die Wörter "Verordnung (EU) 2016/679 vom 27.April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG" durch das Wort "DSGVO" ersetzt. 5. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Berufsangehörigen stellen der Vereinigung eine Beschreibung der Arbeiten, die sie an einem Fahrzeug durchgeführt haben, zur Verfügung, ohne dabei Daten offenzulegen, die zu einer identifizierten oder identifizierbaren Person führen könnten." 6. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Die Vereinigung darf die in § 2 erwähnten Angaben bis zum Ende des zweiten Jahres nach dem Jahr aufbewahren, in dem für das Fahrzeug, auf das sich diese Angaben beziehen, gemäß den nationalen und regionalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.September 2000 über Altfahrzeuge ein Verwertungsnachweis ausgestellt worden ist."
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 6/1 - § 1 - Die in Artikel 6 § 1 erwähnte Vereinigung darf die in Artikel 6 § 2 erwähnten Daten nur zu folgenden Zwecken verarbeiten: 1. die in Artikel 6 § 2 erwähnte Übermittlung an Dritte, 2.die Organisation der in Artikel 3/1 erwähnten Einsicht der Daten durch die Berufsangehörigen, 3. die Erstellung eines Jahresberichts über ihre Tätigkeiten und die Mitteilung dieses Berichts an die Öffentlichkeit, 4.die Archivierung im allgemeinen Interesse, die Durchführung von oder die Teilnahme an Studien zu historischen, wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken und die Mitteilung ihrer Ergebnisse an Dritte, 5. die Übermittlung der Daten an Dritte im Hinblick auf die Archivierung im allgemeinen Interesse oder die Durchführung von Studien zu historischen, wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken. Wenn die DSGVO anwendbar ist, handeln die Empfänger der Daten wie in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 erwähnt als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der DSGVO für ihre eigenen Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf diese Daten.
Die Verarbeitung der Daten zu den in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Zwecken darf nur zu einer anonymen globalen Studie oder Statistik führen.
Dritte, denen die Daten auf der Grundlage von Absatz 1 Nr. 5 übermittelt werden können, gehören zu den folgenden Kategorien: 1. Einrichtungen, Organe und Agenturen der Europäischen Union, 2.föderale öffentliche Dienste oder Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der staatlichen Autorität, Kontrollbefugnis oder Verwaltungsaufsicht unterliegen, mit Ausnahme der Steuerverwaltungen, 3. Ministerien der Gemeinschaften und Regionen, Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Autorität, Kontrollbefugnis oder Verwaltungsaufsicht der Gemeinschaften und Regionen unterliegen, oder in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12.Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnte Einrichtungen, mit Ausnahme der Steuerverwaltungen, 4. juristische Personen, die im allgemeinen Interesse oder zu wissenschaftlichen, historischen oder statistischen Zwecken die Daten archivieren oder Studien durchführen möchten. Die in Absatz 4 erwähnten Dritten reichen einen mit Gründen versehenen Antrag bei der Vereinigung ein, die die einzuhaltenden Modalitäten festlegt. Die in Absatz 4 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Dritten weisen nach, dass dieser Antrag im Rahmen der ihnen aufgrund des Gesetzes erteilten Aufträge oder Befugnisse erfolgt.
Nach Verarbeitung der Daten im Rahmen der betreffenden Studie oder Statistik müssen die Dritten, je nach Wahl der Vereinigung, entweder den ursprünglichen Datensatz, den sie von der Vereinigung erhalten haben, löschen oder ihn an die Vereinigung zurückgeben und die vorhandenen Kopien löschen. § 2 - Die Entscheidung, die Daten in Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr. 5 zu übermitteln, wird von der in Artikel 6 § 1 erwähnten Vereinigung nach Prüfung der Konformität des Antrags getroffen.
Die Vereinigung kann die Übermittlung der Daten verweigern. In diesem Fall informiert sie den Dritten über ihre mit Gründen versehene Entscheidung. § 3 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr. 5 schließt die in Artikel 6 § 1 erwähnte Vereinigung mit jeder in § 1 Absatz 4 erwähnten Kategorie von Dritten einen Vertrag ab, der mindestens Folgendes enthält: 1. Erkennungsdaten der Parteien, 2.gegebenenfalls Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Parteien, 3. ausdrückliche Zustimmung durch den Dritten, dass die von der Vereinigung erhaltenen Daten nur zu den in § 1 Absatz 1 Nr.5 erwähnten Zwecken und gegebenenfalls gemäß der DSGVO und dem Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten verarbeitet werden dürfen, 4. Modalitäten, wie die Betroffenen ihre Rechte ausüben können und wie die Parteien die Anträge auf Erhalt und Verarbeitung von Daten zur Archivierung im allgemeinen Interesse oder zur Durchführung von Studien zu historischen, wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken stellen können, 5.Kategorien von Daten, die dem Empfänger von der Vereinigung zur Verfügung gestellt werden, 6. gegebenenfalls Modalitäten in Bezug auf die weitere Verbreitung der Daten, 7.gegebenenfalls an die Vereinigung zu zahlende Vergütung, 8. Dauer des Vertrags, einschließlich der Dauer der vorgeschlagenen Verarbeitung, 9.Angabe, ob der Empfänger und mögliche weitere Empfänger die Daten nach der Erstellung der anonymen globalen Studie oder Statistik löschen oder sie an die Vereinigung zurückgeben und vorhandene Kopien löschen müssen, 10. Folgen im Falle eines Vertragsbruchs. Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 6 wird im Vertrag festgelegt, an wen und unter welchen Bedingungen die Daten noch mitgeteilt werden dürfen und mit welchen anderen Daten oder Datenbanken sie unter welchen Bedingungen kombiniert werden dürfen, mit der Verpflichtung für die Empfänger, mindestens ebenso strenge Vertragsbestimmungen in den Verträgen mit solchen weiteren Empfängern vorzusehen.
Die in Absatz 1 Nr. 8 erwähnte Verarbeitung kann die vorgeschlagene Art der Archivierung, Forschung oder Studie oder die Erstellung von Statistiken sein."
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 4 Nr. 5, der am 1. Januar 2024 in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität G. GILKINET Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz A. BERTRAND Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE