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Vue multilingue de Loi du 22/12/2022
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Loi modifiant la loi du 11 juin 2004 relative à l'information à fournir lors de la vente de véhicules d'occasion. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 11 juni 2004 betreffende de informatieverstrekking bij de verkoop van tweedehandsvoertuigen. - Duitse vertaling
22 DECEMBRE 2022. - Loi modifiant la loi du 11 juin 2004 relative à 22 DECEMBER 2022. - Wet tot wijziging van de wet van 11 juni 2004
l'information à fournir lors de la vente de véhicules d'occasion. - betreffende de informatieverstrekking bij de verkoop van
Traduction allemande tweedehandsvoertuigen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22
loi du 22 décembre 2022 modifiant la loi du 11 juin 2004 relative à december 2022 tot wijziging van de wet van 11 juni 2004 betreffende de
l'information à fournir lors de la vente de véhicules d'occasion informatieverstrekking bij de verkoop van tweedehandsvoertuigen
(Moniteur belge du 17 février 2023). (Belgisch Staatsblad van 17 februari 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
22. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Juni 22. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Juni
2004 über die Informationspflicht beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen 2004 über die Informationspflicht beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2004 über die Art. 2 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2004 über die
Informationspflicht beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen, abgeändert Informationspflicht beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen, abgeändert
durch das Gesetz vom 28. November 2018, wird durch eine Nr. 9 mit durch das Gesetz vom 28. November 2018, wird durch eine Nr. 9 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"9. DSGVO: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und "9. DSGVO: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG." Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG."
Art. 3 - In Artikel 4 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert Art. 3 - In Artikel 4 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert
durch das Gesetz vom 28. November 2018, werden die Wörter ", und die durch das Gesetz vom 28. November 2018, werden die Wörter ", und die
eventuellen Rückrufaktionen, denen für das betreffende Fahrzeug nicht eventuellen Rückrufaktionen, denen für das betreffende Fahrzeug nicht
nachgekommen worden ist," durch die Wörter ", die eventuellen nachgekommen worden ist," durch die Wörter ", die eventuellen
Rückrufaktionen, denen für das betreffende Fahrzeug nicht nachgekommen Rückrufaktionen, denen für das betreffende Fahrzeug nicht nachgekommen
worden ist, das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines worden ist, das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines
Elektromotors für seinen Antrieb und gegebenenfalls die offizielle Elektromotors für seinen Antrieb und gegebenenfalls die offizielle
elektrische Reichweite und die Treibstoffart" ersetzt. elektrische Reichweite und die Treibstoffart" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 4 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
28. November 2018, wird wie folgt abgeändert: 28. November 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "und die den Auftrag hat, den 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "und die den Auftrag hat, den
Kilometerstand von Fahrzeugen aufzuzeichnen" durch die Wörter "und die Kilometerstand von Fahrzeugen aufzuzeichnen" durch die Wörter "und die
den Auftrag hat, im Rahmen des Verkaufs von Gebrauchtfahrzeugen den Auftrag hat, im Rahmen des Verkaufs von Gebrauchtfahrzeugen
Informationen aufzuzeichnen und zur Verfügung zu stellen" ersetzt. Informationen aufzuzeichnen und zur Verfügung zu stellen" ersetzt.
2. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: 2. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Sofern die in § 2 aufgeführten Angaben personenbezogene Daten im "Sofern die in § 2 aufgeführten Angaben personenbezogene Daten im
Sinne von Artikel 4 Nr. 1 der DSGVO sind, handelt die Vereinigung als Sinne von Artikel 4 Nr. 1 der DSGVO sind, handelt die Vereinigung als
für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der
DSGVO für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten, die gemäß DSGVO für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten, die gemäß
den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes erfolgt." den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes erfolgt."
3. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: 3. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
"- Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Elektromotors für "- Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Elektromotors für
seinen Antrieb, seinen Antrieb,
- gegebenenfalls offizielle elektrische Reichweite, - gegebenenfalls offizielle elektrische Reichweite,
- gegebenenfalls Treibstoffart." - gegebenenfalls Treibstoffart."
4. In § 2/1 werden die Wörter "Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 4. In § 2/1 werden die Wörter "Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG" durch das Wort "DSGVO" ersetzt. Richtlinie 95/46/EG" durch das Wort "DSGVO" ersetzt.
5. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: 5. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die Berufsangehörigen stellen der Vereinigung eine Beschreibung der "Die Berufsangehörigen stellen der Vereinigung eine Beschreibung der
Arbeiten, die sie an einem Fahrzeug durchgeführt haben, zur Verfügung, Arbeiten, die sie an einem Fahrzeug durchgeführt haben, zur Verfügung,
ohne dabei Daten offenzulegen, die zu einer identifizierten oder ohne dabei Daten offenzulegen, die zu einer identifizierten oder
identifizierbaren Person führen könnten." identifizierbaren Person führen könnten."
6. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut 6. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 5 - Die Vereinigung darf die in § 2 erwähnten Angaben bis zum Ende " § 5 - Die Vereinigung darf die in § 2 erwähnten Angaben bis zum Ende
des zweiten Jahres nach dem Jahr aufbewahren, in dem für das Fahrzeug, des zweiten Jahres nach dem Jahr aufbewahren, in dem für das Fahrzeug,
auf das sich diese Angaben beziehen, gemäß den nationalen und auf das sich diese Angaben beziehen, gemäß den nationalen und
regionalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der einschlägigen regionalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der einschlägigen
Bestimmungen der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und Bestimmungen der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge ein des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge ein
Verwertungsnachweis ausgestellt worden ist." Verwertungsnachweis ausgestellt worden ist."
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 6/1 - § 1 - Die in Artikel 6 § 1 erwähnte Vereinigung darf die "Art. 6/1 - § 1 - Die in Artikel 6 § 1 erwähnte Vereinigung darf die
in Artikel 6 § 2 erwähnten Daten nur zu folgenden Zwecken verarbeiten: in Artikel 6 § 2 erwähnten Daten nur zu folgenden Zwecken verarbeiten:
1. die in Artikel 6 § 2 erwähnte Übermittlung an Dritte, 1. die in Artikel 6 § 2 erwähnte Übermittlung an Dritte,
2. die Organisation der in Artikel 3/1 erwähnten Einsicht der Daten 2. die Organisation der in Artikel 3/1 erwähnten Einsicht der Daten
durch die Berufsangehörigen, durch die Berufsangehörigen,
3. die Erstellung eines Jahresberichts über ihre Tätigkeiten und die 3. die Erstellung eines Jahresberichts über ihre Tätigkeiten und die
Mitteilung dieses Berichts an die Öffentlichkeit, Mitteilung dieses Berichts an die Öffentlichkeit,
4. die Archivierung im allgemeinen Interesse, die Durchführung von 4. die Archivierung im allgemeinen Interesse, die Durchführung von
oder die Teilnahme an Studien zu historischen, wissenschaftlichen oder oder die Teilnahme an Studien zu historischen, wissenschaftlichen oder
statistischen Zwecken und die Mitteilung ihrer Ergebnisse an Dritte, statistischen Zwecken und die Mitteilung ihrer Ergebnisse an Dritte,
5. die Übermittlung der Daten an Dritte im Hinblick auf die 5. die Übermittlung der Daten an Dritte im Hinblick auf die
Archivierung im allgemeinen Interesse oder die Durchführung von Archivierung im allgemeinen Interesse oder die Durchführung von
Studien zu historischen, wissenschaftlichen oder statistischen Studien zu historischen, wissenschaftlichen oder statistischen
Zwecken. Zwecken.
Wenn die DSGVO anwendbar ist, handeln die Empfänger der Daten wie in Wenn die DSGVO anwendbar ist, handeln die Empfänger der Daten wie in
Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 erwähnt als für die Verarbeitung Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 erwähnt als für die Verarbeitung
Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der DSGVO für ihre Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der DSGVO für ihre
eigenen Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf diese Daten. eigenen Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf diese Daten.
Die Verarbeitung der Daten zu den in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Die Verarbeitung der Daten zu den in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten
Zwecken darf nur zu einer anonymen globalen Studie oder Statistik Zwecken darf nur zu einer anonymen globalen Studie oder Statistik
führen. führen.
Dritte, denen die Daten auf der Grundlage von Absatz 1 Nr. 5 Dritte, denen die Daten auf der Grundlage von Absatz 1 Nr. 5
übermittelt werden können, gehören zu den folgenden Kategorien: übermittelt werden können, gehören zu den folgenden Kategorien:
1. Einrichtungen, Organe und Agenturen der Europäischen Union, 1. Einrichtungen, Organe und Agenturen der Europäischen Union,
2. föderale öffentliche Dienste oder Einrichtungen öffentlichen 2. föderale öffentliche Dienste oder Einrichtungen öffentlichen
Interesses, die der staatlichen Autorität, Kontrollbefugnis oder Interesses, die der staatlichen Autorität, Kontrollbefugnis oder
Verwaltungsaufsicht unterliegen, mit Ausnahme der Steuerverwaltungen, Verwaltungsaufsicht unterliegen, mit Ausnahme der Steuerverwaltungen,
3. Ministerien der Gemeinschaften und Regionen, Einrichtungen 3. Ministerien der Gemeinschaften und Regionen, Einrichtungen
öffentlichen Interesses, die der Autorität, Kontrollbefugnis oder öffentlichen Interesses, die der Autorität, Kontrollbefugnis oder
Verwaltungsaufsicht der Gemeinschaften und Regionen unterliegen, oder Verwaltungsaufsicht der Gemeinschaften und Regionen unterliegen, oder
in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die
Brüsseler Institutionen erwähnte Einrichtungen, mit Ausnahme der Brüsseler Institutionen erwähnte Einrichtungen, mit Ausnahme der
Steuerverwaltungen, Steuerverwaltungen,
4. juristische Personen, die im allgemeinen Interesse oder zu 4. juristische Personen, die im allgemeinen Interesse oder zu
wissenschaftlichen, historischen oder statistischen Zwecken die Daten wissenschaftlichen, historischen oder statistischen Zwecken die Daten
archivieren oder Studien durchführen möchten. archivieren oder Studien durchführen möchten.
Die in Absatz 4 erwähnten Dritten reichen einen mit Gründen versehenen Die in Absatz 4 erwähnten Dritten reichen einen mit Gründen versehenen
Antrag bei der Vereinigung ein, die die einzuhaltenden Modalitäten Antrag bei der Vereinigung ein, die die einzuhaltenden Modalitäten
festlegt. Die in Absatz 4 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Dritten weisen festlegt. Die in Absatz 4 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Dritten weisen
nach, dass dieser Antrag im Rahmen der ihnen aufgrund des Gesetzes nach, dass dieser Antrag im Rahmen der ihnen aufgrund des Gesetzes
erteilten Aufträge oder Befugnisse erfolgt. erteilten Aufträge oder Befugnisse erfolgt.
Nach Verarbeitung der Daten im Rahmen der betreffenden Studie oder Nach Verarbeitung der Daten im Rahmen der betreffenden Studie oder
Statistik müssen die Dritten, je nach Wahl der Vereinigung, entweder Statistik müssen die Dritten, je nach Wahl der Vereinigung, entweder
den ursprünglichen Datensatz, den sie von der Vereinigung erhalten den ursprünglichen Datensatz, den sie von der Vereinigung erhalten
haben, löschen oder ihn an die Vereinigung zurückgeben und die haben, löschen oder ihn an die Vereinigung zurückgeben und die
vorhandenen Kopien löschen. vorhandenen Kopien löschen.
§ 2 - Die Entscheidung, die Daten in Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr. 5 § 2 - Die Entscheidung, die Daten in Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr. 5
zu übermitteln, wird von der in Artikel 6 § 1 erwähnten Vereinigung zu übermitteln, wird von der in Artikel 6 § 1 erwähnten Vereinigung
nach Prüfung der Konformität des Antrags getroffen. nach Prüfung der Konformität des Antrags getroffen.
Die Vereinigung kann die Übermittlung der Daten verweigern. In diesem Die Vereinigung kann die Übermittlung der Daten verweigern. In diesem
Fall informiert sie den Dritten über ihre mit Gründen versehene Fall informiert sie den Dritten über ihre mit Gründen versehene
Entscheidung. Entscheidung.
§ 3 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr. 5 schließt die in Artikel § 3 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr. 5 schließt die in Artikel
6 § 1 erwähnte Vereinigung mit jeder in § 1 Absatz 4 erwähnten 6 § 1 erwähnte Vereinigung mit jeder in § 1 Absatz 4 erwähnten
Kategorie von Dritten einen Vertrag ab, der mindestens Folgendes Kategorie von Dritten einen Vertrag ab, der mindestens Folgendes
enthält: enthält:
1. Erkennungsdaten der Parteien, 1. Erkennungsdaten der Parteien,
2. gegebenenfalls Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der 2. gegebenenfalls Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der
Parteien, Parteien,
3. ausdrückliche Zustimmung durch den Dritten, dass die von der 3. ausdrückliche Zustimmung durch den Dritten, dass die von der
Vereinigung erhaltenen Daten nur zu den in § 1 Absatz 1 Nr. 5 Vereinigung erhaltenen Daten nur zu den in § 1 Absatz 1 Nr. 5
erwähnten Zwecken und gegebenenfalls gemäß der DSGVO und dem Gesetz erwähnten Zwecken und gegebenenfalls gemäß der DSGVO und dem Gesetz
vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich
der Verarbeitung personenbezogener Daten verarbeitet werden dürfen, der Verarbeitung personenbezogener Daten verarbeitet werden dürfen,
4. Modalitäten, wie die Betroffenen ihre Rechte ausüben können und wie 4. Modalitäten, wie die Betroffenen ihre Rechte ausüben können und wie
die Parteien die Anträge auf Erhalt und Verarbeitung von Daten zur die Parteien die Anträge auf Erhalt und Verarbeitung von Daten zur
Archivierung im allgemeinen Interesse oder zur Durchführung von Archivierung im allgemeinen Interesse oder zur Durchführung von
Studien zu historischen, wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken Studien zu historischen, wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken
stellen können, stellen können,
5. Kategorien von Daten, die dem Empfänger von der Vereinigung zur 5. Kategorien von Daten, die dem Empfänger von der Vereinigung zur
Verfügung gestellt werden, Verfügung gestellt werden,
6. gegebenenfalls Modalitäten in Bezug auf die weitere Verbreitung der 6. gegebenenfalls Modalitäten in Bezug auf die weitere Verbreitung der
Daten, Daten,
7. gegebenenfalls an die Vereinigung zu zahlende Vergütung, 7. gegebenenfalls an die Vereinigung zu zahlende Vergütung,
8. Dauer des Vertrags, einschließlich der Dauer der vorgeschlagenen 8. Dauer des Vertrags, einschließlich der Dauer der vorgeschlagenen
Verarbeitung, Verarbeitung,
9. Angabe, ob der Empfänger und mögliche weitere Empfänger die Daten 9. Angabe, ob der Empfänger und mögliche weitere Empfänger die Daten
nach der Erstellung der anonymen globalen Studie oder Statistik nach der Erstellung der anonymen globalen Studie oder Statistik
löschen oder sie an die Vereinigung zurückgeben und vorhandene Kopien löschen oder sie an die Vereinigung zurückgeben und vorhandene Kopien
löschen müssen, löschen müssen,
10. Folgen im Falle eines Vertragsbruchs. 10. Folgen im Falle eines Vertragsbruchs.
Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 6 wird im Vertrag festgelegt, an Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 6 wird im Vertrag festgelegt, an
wen und unter welchen Bedingungen die Daten noch mitgeteilt werden wen und unter welchen Bedingungen die Daten noch mitgeteilt werden
dürfen und mit welchen anderen Daten oder Datenbanken sie unter dürfen und mit welchen anderen Daten oder Datenbanken sie unter
welchen Bedingungen kombiniert werden dürfen, mit der Verpflichtung welchen Bedingungen kombiniert werden dürfen, mit der Verpflichtung
für die Empfänger, mindestens ebenso strenge Vertragsbestimmungen in für die Empfänger, mindestens ebenso strenge Vertragsbestimmungen in
den Verträgen mit solchen weiteren Empfängern vorzusehen. den Verträgen mit solchen weiteren Empfängern vorzusehen.
Die in Absatz 1 Nr. 8 erwähnte Verarbeitung kann die vorgeschlagene Die in Absatz 1 Nr. 8 erwähnte Verarbeitung kann die vorgeschlagene
Art der Archivierung, Forschung oder Studie oder die Erstellung von Art der Archivierung, Forschung oder Studie oder die Erstellung von
Statistiken sein." Statistiken sein."
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft, mit Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 4 Nr. 5, der am 1. Januar 2024 in Kraft tritt. Ausnahme von Artikel 4 Nr. 5, der am 1. Januar 2024 in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2022 Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
G. GILKINET G. GILKINET
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz
A. BERTRAND A. BERTRAND
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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