← Retour vers "Loi modifiant la loi du 11 juin 2004 relative à l'information à fournir lors de la vente de véhicules d'occasion. - Traduction allemande"
Loi modifiant la loi du 11 juin 2004 relative à l'information à fournir lors de la vente de véhicules d'occasion. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 11 juni 2004 betreffende de informatieverstrekking bij de verkoop van tweedehandsvoertuigen. - Duitse vertaling |
---|---|
22 DECEMBRE 2022. - Loi modifiant la loi du 11 juin 2004 relative à | 22 DECEMBER 2022. - Wet tot wijziging van de wet van 11 juni 2004 |
l'information à fournir lors de la vente de véhicules d'occasion. - | betreffende de informatieverstrekking bij de verkoop van |
Traduction allemande | tweedehandsvoertuigen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 |
loi du 22 décembre 2022 modifiant la loi du 11 juin 2004 relative à | december 2022 tot wijziging van de wet van 11 juni 2004 betreffende de |
l'information à fournir lors de la vente de véhicules d'occasion | informatieverstrekking bij de verkoop van tweedehandsvoertuigen |
(Moniteur belge du 17 février 2023). | (Belgisch Staatsblad van 17 februari 2023). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
22. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Juni | 22. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Juni |
2004 über die Informationspflicht beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen | 2004 über die Informationspflicht beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2004 über die | Art. 2 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2004 über die |
Informationspflicht beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen, abgeändert | Informationspflicht beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen, abgeändert |
durch das Gesetz vom 28. November 2018, wird durch eine Nr. 9 mit | durch das Gesetz vom 28. November 2018, wird durch eine Nr. 9 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"9. DSGVO: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und | "9. DSGVO: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der | des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der |
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur | Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur |
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG." | Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG." |
Art. 3 - In Artikel 4 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert | Art. 3 - In Artikel 4 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert |
durch das Gesetz vom 28. November 2018, werden die Wörter ", und die | durch das Gesetz vom 28. November 2018, werden die Wörter ", und die |
eventuellen Rückrufaktionen, denen für das betreffende Fahrzeug nicht | eventuellen Rückrufaktionen, denen für das betreffende Fahrzeug nicht |
nachgekommen worden ist," durch die Wörter ", die eventuellen | nachgekommen worden ist," durch die Wörter ", die eventuellen |
Rückrufaktionen, denen für das betreffende Fahrzeug nicht nachgekommen | Rückrufaktionen, denen für das betreffende Fahrzeug nicht nachgekommen |
worden ist, das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines | worden ist, das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines |
Elektromotors für seinen Antrieb und gegebenenfalls die offizielle | Elektromotors für seinen Antrieb und gegebenenfalls die offizielle |
elektrische Reichweite und die Treibstoffart" ersetzt. | elektrische Reichweite und die Treibstoffart" ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 4 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
28. November 2018, wird wie folgt abgeändert: | 28. November 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "und die den Auftrag hat, den | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "und die den Auftrag hat, den |
Kilometerstand von Fahrzeugen aufzuzeichnen" durch die Wörter "und die | Kilometerstand von Fahrzeugen aufzuzeichnen" durch die Wörter "und die |
den Auftrag hat, im Rahmen des Verkaufs von Gebrauchtfahrzeugen | den Auftrag hat, im Rahmen des Verkaufs von Gebrauchtfahrzeugen |
Informationen aufzuzeichnen und zur Verfügung zu stellen" ersetzt. | Informationen aufzuzeichnen und zur Verfügung zu stellen" ersetzt. |
2. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Sofern die in § 2 aufgeführten Angaben personenbezogene Daten im | "Sofern die in § 2 aufgeführten Angaben personenbezogene Daten im |
Sinne von Artikel 4 Nr. 1 der DSGVO sind, handelt die Vereinigung als | Sinne von Artikel 4 Nr. 1 der DSGVO sind, handelt die Vereinigung als |
für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der | für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der |
DSGVO für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten, die gemäß | DSGVO für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten, die gemäß |
den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes erfolgt." | den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes erfolgt." |
3. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: | 3. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: |
"- Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Elektromotors für | "- Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Elektromotors für |
seinen Antrieb, | seinen Antrieb, |
- gegebenenfalls offizielle elektrische Reichweite, | - gegebenenfalls offizielle elektrische Reichweite, |
- gegebenenfalls Treibstoffart." | - gegebenenfalls Treibstoffart." |
4. In § 2/1 werden die Wörter "Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April | 4. In § 2/1 werden die Wörter "Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April |
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung |
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der | personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der |
Richtlinie 95/46/EG" durch das Wort "DSGVO" ersetzt. | Richtlinie 95/46/EG" durch das Wort "DSGVO" ersetzt. |
5. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 5. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Die Berufsangehörigen stellen der Vereinigung eine Beschreibung der | "Die Berufsangehörigen stellen der Vereinigung eine Beschreibung der |
Arbeiten, die sie an einem Fahrzeug durchgeführt haben, zur Verfügung, | Arbeiten, die sie an einem Fahrzeug durchgeführt haben, zur Verfügung, |
ohne dabei Daten offenzulegen, die zu einer identifizierten oder | ohne dabei Daten offenzulegen, die zu einer identifizierten oder |
identifizierbaren Person führen könnten." | identifizierbaren Person führen könnten." |
6. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut | 6. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 5 - Die Vereinigung darf die in § 2 erwähnten Angaben bis zum Ende | " § 5 - Die Vereinigung darf die in § 2 erwähnten Angaben bis zum Ende |
des zweiten Jahres nach dem Jahr aufbewahren, in dem für das Fahrzeug, | des zweiten Jahres nach dem Jahr aufbewahren, in dem für das Fahrzeug, |
auf das sich diese Angaben beziehen, gemäß den nationalen und | auf das sich diese Angaben beziehen, gemäß den nationalen und |
regionalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der einschlägigen | regionalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der einschlägigen |
Bestimmungen der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und | Bestimmungen der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge ein | des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge ein |
Verwertungsnachweis ausgestellt worden ist." | Verwertungsnachweis ausgestellt worden ist." |
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 6/1 - § 1 - Die in Artikel 6 § 1 erwähnte Vereinigung darf die | "Art. 6/1 - § 1 - Die in Artikel 6 § 1 erwähnte Vereinigung darf die |
in Artikel 6 § 2 erwähnten Daten nur zu folgenden Zwecken verarbeiten: | in Artikel 6 § 2 erwähnten Daten nur zu folgenden Zwecken verarbeiten: |
1. die in Artikel 6 § 2 erwähnte Übermittlung an Dritte, | 1. die in Artikel 6 § 2 erwähnte Übermittlung an Dritte, |
2. die Organisation der in Artikel 3/1 erwähnten Einsicht der Daten | 2. die Organisation der in Artikel 3/1 erwähnten Einsicht der Daten |
durch die Berufsangehörigen, | durch die Berufsangehörigen, |
3. die Erstellung eines Jahresberichts über ihre Tätigkeiten und die | 3. die Erstellung eines Jahresberichts über ihre Tätigkeiten und die |
Mitteilung dieses Berichts an die Öffentlichkeit, | Mitteilung dieses Berichts an die Öffentlichkeit, |
4. die Archivierung im allgemeinen Interesse, die Durchführung von | 4. die Archivierung im allgemeinen Interesse, die Durchführung von |
oder die Teilnahme an Studien zu historischen, wissenschaftlichen oder | oder die Teilnahme an Studien zu historischen, wissenschaftlichen oder |
statistischen Zwecken und die Mitteilung ihrer Ergebnisse an Dritte, | statistischen Zwecken und die Mitteilung ihrer Ergebnisse an Dritte, |
5. die Übermittlung der Daten an Dritte im Hinblick auf die | 5. die Übermittlung der Daten an Dritte im Hinblick auf die |
Archivierung im allgemeinen Interesse oder die Durchführung von | Archivierung im allgemeinen Interesse oder die Durchführung von |
Studien zu historischen, wissenschaftlichen oder statistischen | Studien zu historischen, wissenschaftlichen oder statistischen |
Zwecken. | Zwecken. |
Wenn die DSGVO anwendbar ist, handeln die Empfänger der Daten wie in | Wenn die DSGVO anwendbar ist, handeln die Empfänger der Daten wie in |
Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 erwähnt als für die Verarbeitung | Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 erwähnt als für die Verarbeitung |
Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der DSGVO für ihre | Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der DSGVO für ihre |
eigenen Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf diese Daten. | eigenen Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf diese Daten. |
Die Verarbeitung der Daten zu den in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten | Die Verarbeitung der Daten zu den in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten |
Zwecken darf nur zu einer anonymen globalen Studie oder Statistik | Zwecken darf nur zu einer anonymen globalen Studie oder Statistik |
führen. | führen. |
Dritte, denen die Daten auf der Grundlage von Absatz 1 Nr. 5 | Dritte, denen die Daten auf der Grundlage von Absatz 1 Nr. 5 |
übermittelt werden können, gehören zu den folgenden Kategorien: | übermittelt werden können, gehören zu den folgenden Kategorien: |
1. Einrichtungen, Organe und Agenturen der Europäischen Union, | 1. Einrichtungen, Organe und Agenturen der Europäischen Union, |
2. föderale öffentliche Dienste oder Einrichtungen öffentlichen | 2. föderale öffentliche Dienste oder Einrichtungen öffentlichen |
Interesses, die der staatlichen Autorität, Kontrollbefugnis oder | Interesses, die der staatlichen Autorität, Kontrollbefugnis oder |
Verwaltungsaufsicht unterliegen, mit Ausnahme der Steuerverwaltungen, | Verwaltungsaufsicht unterliegen, mit Ausnahme der Steuerverwaltungen, |
3. Ministerien der Gemeinschaften und Regionen, Einrichtungen | 3. Ministerien der Gemeinschaften und Regionen, Einrichtungen |
öffentlichen Interesses, die der Autorität, Kontrollbefugnis oder | öffentlichen Interesses, die der Autorität, Kontrollbefugnis oder |
Verwaltungsaufsicht der Gemeinschaften und Regionen unterliegen, oder | Verwaltungsaufsicht der Gemeinschaften und Regionen unterliegen, oder |
in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die | in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die |
Brüsseler Institutionen erwähnte Einrichtungen, mit Ausnahme der | Brüsseler Institutionen erwähnte Einrichtungen, mit Ausnahme der |
Steuerverwaltungen, | Steuerverwaltungen, |
4. juristische Personen, die im allgemeinen Interesse oder zu | 4. juristische Personen, die im allgemeinen Interesse oder zu |
wissenschaftlichen, historischen oder statistischen Zwecken die Daten | wissenschaftlichen, historischen oder statistischen Zwecken die Daten |
archivieren oder Studien durchführen möchten. | archivieren oder Studien durchführen möchten. |
Die in Absatz 4 erwähnten Dritten reichen einen mit Gründen versehenen | Die in Absatz 4 erwähnten Dritten reichen einen mit Gründen versehenen |
Antrag bei der Vereinigung ein, die die einzuhaltenden Modalitäten | Antrag bei der Vereinigung ein, die die einzuhaltenden Modalitäten |
festlegt. Die in Absatz 4 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Dritten weisen | festlegt. Die in Absatz 4 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Dritten weisen |
nach, dass dieser Antrag im Rahmen der ihnen aufgrund des Gesetzes | nach, dass dieser Antrag im Rahmen der ihnen aufgrund des Gesetzes |
erteilten Aufträge oder Befugnisse erfolgt. | erteilten Aufträge oder Befugnisse erfolgt. |
Nach Verarbeitung der Daten im Rahmen der betreffenden Studie oder | Nach Verarbeitung der Daten im Rahmen der betreffenden Studie oder |
Statistik müssen die Dritten, je nach Wahl der Vereinigung, entweder | Statistik müssen die Dritten, je nach Wahl der Vereinigung, entweder |
den ursprünglichen Datensatz, den sie von der Vereinigung erhalten | den ursprünglichen Datensatz, den sie von der Vereinigung erhalten |
haben, löschen oder ihn an die Vereinigung zurückgeben und die | haben, löschen oder ihn an die Vereinigung zurückgeben und die |
vorhandenen Kopien löschen. | vorhandenen Kopien löschen. |
§ 2 - Die Entscheidung, die Daten in Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr. 5 | § 2 - Die Entscheidung, die Daten in Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr. 5 |
zu übermitteln, wird von der in Artikel 6 § 1 erwähnten Vereinigung | zu übermitteln, wird von der in Artikel 6 § 1 erwähnten Vereinigung |
nach Prüfung der Konformität des Antrags getroffen. | nach Prüfung der Konformität des Antrags getroffen. |
Die Vereinigung kann die Übermittlung der Daten verweigern. In diesem | Die Vereinigung kann die Übermittlung der Daten verweigern. In diesem |
Fall informiert sie den Dritten über ihre mit Gründen versehene | Fall informiert sie den Dritten über ihre mit Gründen versehene |
Entscheidung. | Entscheidung. |
§ 3 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr. 5 schließt die in Artikel | § 3 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr. 5 schließt die in Artikel |
6 § 1 erwähnte Vereinigung mit jeder in § 1 Absatz 4 erwähnten | 6 § 1 erwähnte Vereinigung mit jeder in § 1 Absatz 4 erwähnten |
Kategorie von Dritten einen Vertrag ab, der mindestens Folgendes | Kategorie von Dritten einen Vertrag ab, der mindestens Folgendes |
enthält: | enthält: |
1. Erkennungsdaten der Parteien, | 1. Erkennungsdaten der Parteien, |
2. gegebenenfalls Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der | 2. gegebenenfalls Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der |
Parteien, | Parteien, |
3. ausdrückliche Zustimmung durch den Dritten, dass die von der | 3. ausdrückliche Zustimmung durch den Dritten, dass die von der |
Vereinigung erhaltenen Daten nur zu den in § 1 Absatz 1 Nr. 5 | Vereinigung erhaltenen Daten nur zu den in § 1 Absatz 1 Nr. 5 |
erwähnten Zwecken und gegebenenfalls gemäß der DSGVO und dem Gesetz | erwähnten Zwecken und gegebenenfalls gemäß der DSGVO und dem Gesetz |
vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich | vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich |
der Verarbeitung personenbezogener Daten verarbeitet werden dürfen, | der Verarbeitung personenbezogener Daten verarbeitet werden dürfen, |
4. Modalitäten, wie die Betroffenen ihre Rechte ausüben können und wie | 4. Modalitäten, wie die Betroffenen ihre Rechte ausüben können und wie |
die Parteien die Anträge auf Erhalt und Verarbeitung von Daten zur | die Parteien die Anträge auf Erhalt und Verarbeitung von Daten zur |
Archivierung im allgemeinen Interesse oder zur Durchführung von | Archivierung im allgemeinen Interesse oder zur Durchführung von |
Studien zu historischen, wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken | Studien zu historischen, wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken |
stellen können, | stellen können, |
5. Kategorien von Daten, die dem Empfänger von der Vereinigung zur | 5. Kategorien von Daten, die dem Empfänger von der Vereinigung zur |
Verfügung gestellt werden, | Verfügung gestellt werden, |
6. gegebenenfalls Modalitäten in Bezug auf die weitere Verbreitung der | 6. gegebenenfalls Modalitäten in Bezug auf die weitere Verbreitung der |
Daten, | Daten, |
7. gegebenenfalls an die Vereinigung zu zahlende Vergütung, | 7. gegebenenfalls an die Vereinigung zu zahlende Vergütung, |
8. Dauer des Vertrags, einschließlich der Dauer der vorgeschlagenen | 8. Dauer des Vertrags, einschließlich der Dauer der vorgeschlagenen |
Verarbeitung, | Verarbeitung, |
9. Angabe, ob der Empfänger und mögliche weitere Empfänger die Daten | 9. Angabe, ob der Empfänger und mögliche weitere Empfänger die Daten |
nach der Erstellung der anonymen globalen Studie oder Statistik | nach der Erstellung der anonymen globalen Studie oder Statistik |
löschen oder sie an die Vereinigung zurückgeben und vorhandene Kopien | löschen oder sie an die Vereinigung zurückgeben und vorhandene Kopien |
löschen müssen, | löschen müssen, |
10. Folgen im Falle eines Vertragsbruchs. | 10. Folgen im Falle eines Vertragsbruchs. |
Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 6 wird im Vertrag festgelegt, an | Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 6 wird im Vertrag festgelegt, an |
wen und unter welchen Bedingungen die Daten noch mitgeteilt werden | wen und unter welchen Bedingungen die Daten noch mitgeteilt werden |
dürfen und mit welchen anderen Daten oder Datenbanken sie unter | dürfen und mit welchen anderen Daten oder Datenbanken sie unter |
welchen Bedingungen kombiniert werden dürfen, mit der Verpflichtung | welchen Bedingungen kombiniert werden dürfen, mit der Verpflichtung |
für die Empfänger, mindestens ebenso strenge Vertragsbestimmungen in | für die Empfänger, mindestens ebenso strenge Vertragsbestimmungen in |
den Verträgen mit solchen weiteren Empfängern vorzusehen. | den Verträgen mit solchen weiteren Empfängern vorzusehen. |
Die in Absatz 1 Nr. 8 erwähnte Verarbeitung kann die vorgeschlagene | Die in Absatz 1 Nr. 8 erwähnte Verarbeitung kann die vorgeschlagene |
Art der Archivierung, Forschung oder Studie oder die Erstellung von | Art der Archivierung, Forschung oder Studie oder die Erstellung von |
Statistiken sein." | Statistiken sein." |
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft, mit | Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft, mit |
Ausnahme von Artikel 4 Nr. 5, der am 1. Januar 2024 in Kraft tritt. | Ausnahme von Artikel 4 Nr. 5, der am 1. Januar 2024 in Kraft tritt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
G. GILKINET | G. GILKINET |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz | Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz |
A. BERTRAND | A. BERTRAND |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |