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Loi du 22 décembre 2022
publié le 24 avril 2023

Loi relative à l'initiative citoyenne européenne au sens du Règlement 2019/788 du Parlement européen et du Conseil du 17 avril 2019 relatif à l'initiative citoyenne européenne. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2023041459
pub.
24/04/2023
prom.
22/12/2022
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


22 DECEMBRE 2022. - Loi relative à l'initiative citoyenne européenne au sens du Règlement (UE) 2019/788 du Parlement européen et du Conseil du 17 avril 2019 relatif à l'initiative citoyenne européenne. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 décembre 2022 relatif à l'initiative citoyenne européenne au sens du Règlement (UE) 2019/788 du Parlement européen et du Conseil du 17 avril 2019 relatif à l'initiative citoyenne européenne (Moniteur belge du 26 janvier 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 22. DEZEMBER 2022 - Gesetz über die Europäische Bürgerinitiative im Sinne der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter "Verordnung" die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative.

Art. 3 - § 1 - Gemäß den Artikeln 9 Absatz 2 Unterabsatz 5 und 10 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung können Bürger Europäische Bürgerinitiativen unterstützen: 1. durch Unterzeichnung eines Papierformulars, 2.mittels eines individuellen Online-Sammelsystems, indem sie ein Formular für die Unterstützungsbekundung online ausfüllen, 3. mittels des zentralen Sammelsystems, in dem sie entweder ein Formular für die Unterstützungsbekundung online ausfüllen oder unmittelbar, wenn die Bürger ein elektronisches Identifizierungsmittel, nämlich den elektronischen Personalausweis, benutzen. § 2 - Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung ist der belgische Staat in Anhang III Teil B der vorerwähnten Verordnung aufgenommen, in dem das Muster des Formulars für die Unterstützungsbekundung für die Mitgliedsstaaten festgelegt ist, gemäß dem die Angabe einer persönlichen Identifikationsnummer oder einer Nummer eines persönlichen Ausweispapiers vorgeschrieben ist.

Die in Absatz 1 erwähnte Nummer ist die Nationalregisternummer, wie in Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt.

Nur die in Artikel 5 erwähnte Behörde, die mit der Überprüfung der Gültigkeit der ihr vorgelegten Unterstützungsbekundungen beauftragt ist, kann die Nationalregisternummer ausschließlich zu diesem Zweck benutzen.

Die Organisatoren einer Europäischen Bürgerinitiative und die Europäische Kommission dürfen die Nationalregisternummer nur während der in Artikel 19 Absätze 5 und 7 der Verordnung vorgeschriebenen Frist aufbewahren. § 3 - Wenn Bürger eine Europäische Bürgerinitiative online über das in Artikel 10 der Verordnung erwähnte zentrale Online-Sammelsystems unterstützen, können sie entweder ein Formular für die Unterstützungsbekundung ausfüllen, indem sie darin ihren Namen und Vornamen und ihre Nationalregisternummer angeben, oder unmittelbar eine Europäische Bürgerinitiative unterstützen, indem sie ihren elektronischen Personalausweis verwenden. § 4 - Wenn die Organisatoren einer Europäischen Bürgerinitiative Unterstützungsbekundungen in Papierform oder mittels eines in Artikel 11 der Verordnung erwähnten individuellen Online-Sammelsystems sammeln, darf die Nationalregisternummer eines Unterzeichners nicht für andere Unterzeichner zugänglich sein.

Art. 4 - Wenn die Organisatoren einer Europäischen Bürgerinitiative nicht das von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung eingerichtete zentrale Online-Sammelsystem nutzen, aber die Unterstützungsbekundungen mittels eines in Artikel 11 der Verordnung erwähnten individuellen Online-Sammelsystems sammeln und die Daten auf dem Staatsgebiet des Königreichs speichern, bestimmt der König die Dienste, die mit der Zertifizierung dieses individuellen Systems beauftragt sind. Zu diesem Zweck können die vom König bestimmten Dienste die Organisatoren auffordern, ihnen die erforderlichen und ausreichenden Unterlagen zu übermitteln, die es ermöglichen zu überprüfen, ob das System tatsächlich über die hinreichenden Sicherheits- und sonstigen technischen Merkmale verfügt, so wie sie in Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung näher bestimmt sind.

Art. 5 - § 1 - Der König bestimmt die Dienste, die damit beauftragt sind, auf der Grundlage angemessener Überprüfungen die Gültigkeit von Unterstützungsbekundungen für eine Europäische Bürgerinitiative zu prüfen. § 2 - Die in § 1 erwähnten Überprüfungen haben zum Zweck, sich zu vergewissern, dass es eine ausreichende Zahl gültiger Unterstützungsbekundungen gibt und dass die Unterzeichner dieser Unterstützungsbekundungen für eine Europäische Bürgerinitiative: 1. das Alter haben, um bei den Wahlen des Europäischen Parlaments wählen zu dürfen, 2.die belgische Staatsangehörigkeit besitzen und im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen sind. § 3 - Die in § 2 erwähnten Überprüfungen können anhand von Stichproben durchgeführt werden.

Die repräsentativen Stichproben werden unter Anwendung folgender Parameter festgelegt: 1. Gesamtzahl Unterstützungsbekundungen, 2.Zuverlässigkeit: 95 Prozent, 3. Fehlermarge: 3 Prozent, 4.Höchstsatz ungültiger Unterstützungsbekundungen: 15 Prozent.

Wenn die Unterstützungsbekundungen in Papierform eingereicht werden, können die vom König gemäß § 1 bestimmten Dienste eine erste visuelle Beurteilung der Anzahl Unterstützungsbekundungen vornehmen. § 4 - Um die in § 2 erwähnten Überprüfungen durchzuführen, sind die vom König gemäß § 1 bestimmten Dienste befugt, auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Daten zuzugreifen und die Nationalregisternummer zu verwenden, allerdings nur, um Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Unterzeichners einer Unterstützungsbekundung für eine Europäische Bürgerinitiative zu überprüfen.

Der Zugriff auf den Überblick der Änderungen der in Absatz 1 erwähnten Daten ist bis zu dem Datum des Beginns der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung festgelegten Frist für die Sammlung der Unterstützungsbekundungen erlaubt.

Kommen dieselben Unterstützungsbekundungen zwei- oder mehrfach vor, wird für die Festlegung der Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen für eine Europäische Bürgerinitiative nur eine dieser Unterstützungsbekundungen berücksichtigt. § 5 - Der Beamte, der für die vom König gemäß § 1 bestimmten Dienste zuständig ist, übermittelt den Organisatoren der Europäischen Bürgerinitiative die in Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung erwähnte Bescheinigung, in der die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen angegeben ist, unter Verwendung des Musters in Anhang VI dieser Verordnung.

Art. 6 - Der König bestimmt die Dienste, auf die verwiesen wird, als Kontaktstellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung, um die Organisatorengruppen, die eine Europäische Bürgerinitiative einreichen möchten, kostenlos zu informieren und zu unterstützen.

Art. 7 - Es werden aufgehoben: 1. das Gesetz vom 14.Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne der Europäischen Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011, 2. der Königliche Erlass vom 1.Dezember 2013 zur Ausführung des Gesetzes vom 14. Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne der Europäischen Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Demokratischen Erneuerung D. CLARINVAL Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung A. VERLINDEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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