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Loi relative à l'initiative citoyenne européenne au sens du Règlement 2019/788 du Parlement européen et du Conseil du 17 avril 2019 relatif à l'initiative citoyenne européenne. - Traduction allemande Wet betreffende het Europees burgerinitiatief in de zin van de Verordening 2019/788 van het Europees Parlement en de Raad van 17 april 2019 betreffende het Europees burgerinitiatief. - Duitse vertaling
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22 DECEMBRE 2022. - Loi relative à l'initiative citoyenne européenne 22 DECEMBER 2022. - Wet betreffende het Europees burgerinitiatief in
au sens du Règlement (UE) 2019/788 du Parlement européen et du Conseil de zin van de Verordening (EU) 2019/788 van het Europees Parlement en
du 17 avril 2019 relatif à l'initiative citoyenne européenne. - de Raad van 17 april 2019 betreffende het Europees burgerinitiatief. -
Traduction allemande Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22
loi du 22 décembre 2022 relatif à l'initiative citoyenne européenne au december 2022 betreffende het Europees burgerinitiatief in de zin van
sens du Règlement (UE) 2019/788 du Parlement européen et du Conseil du de Verordening (EU) 2019/788 van het Europees Parlement en de Raad van
17 avril 2019 relatif à l'initiative citoyenne européenne (Moniteur 17 april 2019 betreffende het Europees burgerinitiatief (Belgisch
belge du 26 janvier 2023). Staatsblad van 26 januari 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
22. DEZEMBER 2022 - Gesetz über die Europäische Bürgerinitiative im 22. DEZEMBER 2022 - Gesetz über die Europäische Bürgerinitiative im
Sinne der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Sinne der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter "Verordnung" die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen unter "Verordnung" die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische
Bürgerinitiative. Bürgerinitiative.
Art. 3 - § 1 - Gemäß den Artikeln 9 Absatz 2 Unterabsatz 5 und 10 Art. 3 - § 1 - Gemäß den Artikeln 9 Absatz 2 Unterabsatz 5 und 10
Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung können Bürger Europäische Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung können Bürger Europäische
Bürgerinitiativen unterstützen: Bürgerinitiativen unterstützen:
1. durch Unterzeichnung eines Papierformulars, 1. durch Unterzeichnung eines Papierformulars,
2. mittels eines individuellen Online-Sammelsystems, indem sie ein 2. mittels eines individuellen Online-Sammelsystems, indem sie ein
Formular für die Unterstützungsbekundung online ausfüllen, Formular für die Unterstützungsbekundung online ausfüllen,
3. mittels des zentralen Sammelsystems, in dem sie entweder ein 3. mittels des zentralen Sammelsystems, in dem sie entweder ein
Formular für die Unterstützungsbekundung online ausfüllen oder Formular für die Unterstützungsbekundung online ausfüllen oder
unmittelbar, wenn die Bürger ein elektronisches unmittelbar, wenn die Bürger ein elektronisches
Identifizierungsmittel, nämlich den elektronischen Personalausweis, Identifizierungsmittel, nämlich den elektronischen Personalausweis,
benutzen. benutzen.
§ 2 - Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung ist der belgische Staat § 2 - Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung ist der belgische Staat
in Anhang III Teil B der vorerwähnten Verordnung aufgenommen, in dem in Anhang III Teil B der vorerwähnten Verordnung aufgenommen, in dem
das Muster des Formulars für die Unterstützungsbekundung für die das Muster des Formulars für die Unterstützungsbekundung für die
Mitgliedsstaaten festgelegt ist, gemäß dem die Angabe einer Mitgliedsstaaten festgelegt ist, gemäß dem die Angabe einer
persönlichen Identifikationsnummer oder einer Nummer eines persönlichen Identifikationsnummer oder einer Nummer eines
persönlichen Ausweispapiers vorgeschrieben ist. persönlichen Ausweispapiers vorgeschrieben ist.
Die in Absatz 1 erwähnte Nummer ist die Nationalregisternummer, wie in Die in Absatz 1 erwähnte Nummer ist die Nationalregisternummer, wie in
Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt. Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt.
Nur die in Artikel 5 erwähnte Behörde, die mit der Überprüfung der Nur die in Artikel 5 erwähnte Behörde, die mit der Überprüfung der
Gültigkeit der ihr vorgelegten Unterstützungsbekundungen beauftragt Gültigkeit der ihr vorgelegten Unterstützungsbekundungen beauftragt
ist, kann die Nationalregisternummer ausschließlich zu diesem Zweck ist, kann die Nationalregisternummer ausschließlich zu diesem Zweck
benutzen. benutzen.
Die Organisatoren einer Europäischen Bürgerinitiative und die Die Organisatoren einer Europäischen Bürgerinitiative und die
Europäische Kommission dürfen die Nationalregisternummer nur während Europäische Kommission dürfen die Nationalregisternummer nur während
der in Artikel 19 Absätze 5 und 7 der Verordnung vorgeschriebenen der in Artikel 19 Absätze 5 und 7 der Verordnung vorgeschriebenen
Frist aufbewahren. Frist aufbewahren.
§ 3 - Wenn Bürger eine Europäische Bürgerinitiative online über das in § 3 - Wenn Bürger eine Europäische Bürgerinitiative online über das in
Artikel 10 der Verordnung erwähnte zentrale Online-Sammelsystems Artikel 10 der Verordnung erwähnte zentrale Online-Sammelsystems
unterstützen, können sie entweder ein Formular für die unterstützen, können sie entweder ein Formular für die
Unterstützungsbekundung ausfüllen, indem sie darin ihren Namen und Unterstützungsbekundung ausfüllen, indem sie darin ihren Namen und
Vornamen und ihre Nationalregisternummer angeben, oder unmittelbar Vornamen und ihre Nationalregisternummer angeben, oder unmittelbar
eine Europäische Bürgerinitiative unterstützen, indem sie ihren eine Europäische Bürgerinitiative unterstützen, indem sie ihren
elektronischen Personalausweis verwenden. elektronischen Personalausweis verwenden.
§ 4 - Wenn die Organisatoren einer Europäischen Bürgerinitiative § 4 - Wenn die Organisatoren einer Europäischen Bürgerinitiative
Unterstützungsbekundungen in Papierform oder mittels eines in Artikel Unterstützungsbekundungen in Papierform oder mittels eines in Artikel
11 der Verordnung erwähnten individuellen Online-Sammelsystems 11 der Verordnung erwähnten individuellen Online-Sammelsystems
sammeln, darf die Nationalregisternummer eines Unterzeichners nicht sammeln, darf die Nationalregisternummer eines Unterzeichners nicht
für andere Unterzeichner zugänglich sein. für andere Unterzeichner zugänglich sein.
Art. 4 - Wenn die Organisatoren einer Europäischen Bürgerinitiative Art. 4 - Wenn die Organisatoren einer Europäischen Bürgerinitiative
nicht das von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 10 der nicht das von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 10 der
Verordnung eingerichtete zentrale Online-Sammelsystem nutzen, aber die Verordnung eingerichtete zentrale Online-Sammelsystem nutzen, aber die
Unterstützungsbekundungen mittels eines in Artikel 11 der Verordnung Unterstützungsbekundungen mittels eines in Artikel 11 der Verordnung
erwähnten individuellen Online-Sammelsystems sammeln und die Daten auf erwähnten individuellen Online-Sammelsystems sammeln und die Daten auf
dem Staatsgebiet des Königreichs speichern, bestimmt der König die dem Staatsgebiet des Königreichs speichern, bestimmt der König die
Dienste, die mit der Zertifizierung dieses individuellen Systems Dienste, die mit der Zertifizierung dieses individuellen Systems
beauftragt sind. Zu diesem Zweck können die vom König bestimmten beauftragt sind. Zu diesem Zweck können die vom König bestimmten
Dienste die Organisatoren auffordern, ihnen die erforderlichen und Dienste die Organisatoren auffordern, ihnen die erforderlichen und
ausreichenden Unterlagen zu übermitteln, die es ermöglichen zu ausreichenden Unterlagen zu übermitteln, die es ermöglichen zu
überprüfen, ob das System tatsächlich über die hinreichenden überprüfen, ob das System tatsächlich über die hinreichenden
Sicherheits- und sonstigen technischen Merkmale verfügt, so wie sie in Sicherheits- und sonstigen technischen Merkmale verfügt, so wie sie in
Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung näher bestimmt sind. Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung näher bestimmt sind.
Art. 5 - § 1 - Der König bestimmt die Dienste, die damit beauftragt Art. 5 - § 1 - Der König bestimmt die Dienste, die damit beauftragt
sind, auf der Grundlage angemessener Überprüfungen die Gültigkeit von sind, auf der Grundlage angemessener Überprüfungen die Gültigkeit von
Unterstützungsbekundungen für eine Europäische Bürgerinitiative zu Unterstützungsbekundungen für eine Europäische Bürgerinitiative zu
prüfen. prüfen.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Überprüfungen haben zum Zweck, sich zu § 2 - Die in § 1 erwähnten Überprüfungen haben zum Zweck, sich zu
vergewissern, dass es eine ausreichende Zahl gültiger vergewissern, dass es eine ausreichende Zahl gültiger
Unterstützungsbekundungen gibt und dass die Unterzeichner dieser Unterstützungsbekundungen gibt und dass die Unterzeichner dieser
Unterstützungsbekundungen für eine Europäische Bürgerinitiative: Unterstützungsbekundungen für eine Europäische Bürgerinitiative:
1. das Alter haben, um bei den Wahlen des Europäischen Parlaments 1. das Alter haben, um bei den Wahlen des Europäischen Parlaments
wählen zu dürfen, wählen zu dürfen,
2. die belgische Staatsangehörigkeit besitzen und im Nationalregister 2. die belgische Staatsangehörigkeit besitzen und im Nationalregister
der natürlichen Personen eingetragen sind. der natürlichen Personen eingetragen sind.
§ 3 - Die in § 2 erwähnten Überprüfungen können anhand von Stichproben § 3 - Die in § 2 erwähnten Überprüfungen können anhand von Stichproben
durchgeführt werden. durchgeführt werden.
Die repräsentativen Stichproben werden unter Anwendung folgender Die repräsentativen Stichproben werden unter Anwendung folgender
Parameter festgelegt: Parameter festgelegt:
1. Gesamtzahl Unterstützungsbekundungen, 1. Gesamtzahl Unterstützungsbekundungen,
2. Zuverlässigkeit: 95 Prozent, 2. Zuverlässigkeit: 95 Prozent,
3. Fehlermarge: 3 Prozent, 3. Fehlermarge: 3 Prozent,
4. Höchstsatz ungültiger Unterstützungsbekundungen: 15 Prozent. 4. Höchstsatz ungültiger Unterstützungsbekundungen: 15 Prozent.
Wenn die Unterstützungsbekundungen in Papierform eingereicht werden, Wenn die Unterstützungsbekundungen in Papierform eingereicht werden,
können die vom König gemäß § 1 bestimmten Dienste eine erste visuelle können die vom König gemäß § 1 bestimmten Dienste eine erste visuelle
Beurteilung der Anzahl Unterstützungsbekundungen vornehmen. Beurteilung der Anzahl Unterstützungsbekundungen vornehmen.
§ 4 - Um die in § 2 erwähnten Überprüfungen durchzuführen, sind die § 4 - Um die in § 2 erwähnten Überprüfungen durchzuführen, sind die
vom König gemäß § 1 bestimmten Dienste befugt, auf die in Artikel 3 vom König gemäß § 1 bestimmten Dienste befugt, auf die in Artikel 3
Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
erwähnten Daten zuzugreifen und die Nationalregisternummer zu erwähnten Daten zuzugreifen und die Nationalregisternummer zu
verwenden, allerdings nur, um Namen, Vornamen und Geburtsdatum des verwenden, allerdings nur, um Namen, Vornamen und Geburtsdatum des
Unterzeichners einer Unterstützungsbekundung für eine Europäische Unterzeichners einer Unterstützungsbekundung für eine Europäische
Bürgerinitiative zu überprüfen. Bürgerinitiative zu überprüfen.
Der Zugriff auf den Überblick der Änderungen der in Absatz 1 erwähnten Der Zugriff auf den Überblick der Änderungen der in Absatz 1 erwähnten
Daten ist bis zu dem Datum des Beginns der in Artikel 8 Absatz 1 der Daten ist bis zu dem Datum des Beginns der in Artikel 8 Absatz 1 der
Verordnung festgelegten Frist für die Sammlung der Verordnung festgelegten Frist für die Sammlung der
Unterstützungsbekundungen erlaubt. Unterstützungsbekundungen erlaubt.
Kommen dieselben Unterstützungsbekundungen zwei- oder mehrfach vor, Kommen dieselben Unterstützungsbekundungen zwei- oder mehrfach vor,
wird für die Festlegung der Zahl der gültigen wird für die Festlegung der Zahl der gültigen
Unterstützungsbekundungen für eine Europäische Bürgerinitiative nur Unterstützungsbekundungen für eine Europäische Bürgerinitiative nur
eine dieser Unterstützungsbekundungen berücksichtigt. eine dieser Unterstützungsbekundungen berücksichtigt.
§ 5 - Der Beamte, der für die vom König gemäß § 1 bestimmten Dienste § 5 - Der Beamte, der für die vom König gemäß § 1 bestimmten Dienste
zuständig ist, übermittelt den Organisatoren der Europäischen zuständig ist, übermittelt den Organisatoren der Europäischen
Bürgerinitiative die in Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung erwähnte Bürgerinitiative die in Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung erwähnte
Bescheinigung, in der die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen Bescheinigung, in der die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen
angegeben ist, unter Verwendung des Musters in Anhang VI dieser angegeben ist, unter Verwendung des Musters in Anhang VI dieser
Verordnung. Verordnung.
Art. 6 - Der König bestimmt die Dienste, auf die verwiesen wird, als Art. 6 - Der König bestimmt die Dienste, auf die verwiesen wird, als
Kontaktstellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung, um die Kontaktstellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung, um die
Organisatorengruppen, die eine Europäische Bürgerinitiative einreichen Organisatorengruppen, die eine Europäische Bürgerinitiative einreichen
möchten, kostenlos zu informieren und zu unterstützen. möchten, kostenlos zu informieren und zu unterstützen.
Art. 7 - Es werden aufgehoben: Art. 7 - Es werden aufgehoben:
1. das Gesetz vom 14. Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne 1. das Gesetz vom 14. Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne
der Europäischen Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen der Europäischen Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011, Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011,
2. der Königliche Erlass vom 1. Dezember 2013 zur Ausführung des 2. der Königliche Erlass vom 1. Dezember 2013 zur Ausführung des
Gesetzes vom 14. Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne der Gesetzes vom 14. Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne der
Europäischen Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments Europäischen Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Februar 2011. und des Rates vom 16. Februar 2011.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2022 Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Demokratischen Erneuerung Der Minister der Demokratischen Erneuerung
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der
Demokratischen Erneuerung Demokratischen Erneuerung
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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