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Loi relative à l'initiative citoyenne européenne au sens du Règlement 2019/788 du Parlement européen et du Conseil du 17 avril 2019 relatif à l'initiative citoyenne européenne. - Traduction allemande | Wet betreffende het Europees burgerinitiatief in de zin van de Verordening 2019/788 van het Europees Parlement en de Raad van 17 april 2019 betreffende het Europees burgerinitiatief. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
22 DECEMBRE 2022. - Loi relative à l'initiative citoyenne européenne | 22 DECEMBER 2022. - Wet betreffende het Europees burgerinitiatief in |
au sens du Règlement (UE) 2019/788 du Parlement européen et du Conseil | de zin van de Verordening (EU) 2019/788 van het Europees Parlement en |
du 17 avril 2019 relatif à l'initiative citoyenne européenne. - | de Raad van 17 april 2019 betreffende het Europees burgerinitiatief. - |
Traduction allemande | Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 |
loi du 22 décembre 2022 relatif à l'initiative citoyenne européenne au | december 2022 betreffende het Europees burgerinitiatief in de zin van |
sens du Règlement (UE) 2019/788 du Parlement européen et du Conseil du | de Verordening (EU) 2019/788 van het Europees Parlement en de Raad van |
17 avril 2019 relatif à l'initiative citoyenne européenne (Moniteur | 17 april 2019 betreffende het Europees burgerinitiatief (Belgisch |
belge du 26 janvier 2023). | Staatsblad van 26 januari 2023). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
22. DEZEMBER 2022 - Gesetz über die Europäische Bürgerinitiative im | 22. DEZEMBER 2022 - Gesetz über die Europäische Bürgerinitiative im |
Sinne der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des | Sinne der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative | Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter "Verordnung" die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen | unter "Verordnung" die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische | Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische |
Bürgerinitiative. | Bürgerinitiative. |
Art. 3 - § 1 - Gemäß den Artikeln 9 Absatz 2 Unterabsatz 5 und 10 | Art. 3 - § 1 - Gemäß den Artikeln 9 Absatz 2 Unterabsatz 5 und 10 |
Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung können Bürger Europäische | Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung können Bürger Europäische |
Bürgerinitiativen unterstützen: | Bürgerinitiativen unterstützen: |
1. durch Unterzeichnung eines Papierformulars, | 1. durch Unterzeichnung eines Papierformulars, |
2. mittels eines individuellen Online-Sammelsystems, indem sie ein | 2. mittels eines individuellen Online-Sammelsystems, indem sie ein |
Formular für die Unterstützungsbekundung online ausfüllen, | Formular für die Unterstützungsbekundung online ausfüllen, |
3. mittels des zentralen Sammelsystems, in dem sie entweder ein | 3. mittels des zentralen Sammelsystems, in dem sie entweder ein |
Formular für die Unterstützungsbekundung online ausfüllen oder | Formular für die Unterstützungsbekundung online ausfüllen oder |
unmittelbar, wenn die Bürger ein elektronisches | unmittelbar, wenn die Bürger ein elektronisches |
Identifizierungsmittel, nämlich den elektronischen Personalausweis, | Identifizierungsmittel, nämlich den elektronischen Personalausweis, |
benutzen. | benutzen. |
§ 2 - Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung ist der belgische Staat | § 2 - Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung ist der belgische Staat |
in Anhang III Teil B der vorerwähnten Verordnung aufgenommen, in dem | in Anhang III Teil B der vorerwähnten Verordnung aufgenommen, in dem |
das Muster des Formulars für die Unterstützungsbekundung für die | das Muster des Formulars für die Unterstützungsbekundung für die |
Mitgliedsstaaten festgelegt ist, gemäß dem die Angabe einer | Mitgliedsstaaten festgelegt ist, gemäß dem die Angabe einer |
persönlichen Identifikationsnummer oder einer Nummer eines | persönlichen Identifikationsnummer oder einer Nummer eines |
persönlichen Ausweispapiers vorgeschrieben ist. | persönlichen Ausweispapiers vorgeschrieben ist. |
Die in Absatz 1 erwähnte Nummer ist die Nationalregisternummer, wie in | Die in Absatz 1 erwähnte Nummer ist die Nationalregisternummer, wie in |
Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt. | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt. |
Nur die in Artikel 5 erwähnte Behörde, die mit der Überprüfung der | Nur die in Artikel 5 erwähnte Behörde, die mit der Überprüfung der |
Gültigkeit der ihr vorgelegten Unterstützungsbekundungen beauftragt | Gültigkeit der ihr vorgelegten Unterstützungsbekundungen beauftragt |
ist, kann die Nationalregisternummer ausschließlich zu diesem Zweck | ist, kann die Nationalregisternummer ausschließlich zu diesem Zweck |
benutzen. | benutzen. |
Die Organisatoren einer Europäischen Bürgerinitiative und die | Die Organisatoren einer Europäischen Bürgerinitiative und die |
Europäische Kommission dürfen die Nationalregisternummer nur während | Europäische Kommission dürfen die Nationalregisternummer nur während |
der in Artikel 19 Absätze 5 und 7 der Verordnung vorgeschriebenen | der in Artikel 19 Absätze 5 und 7 der Verordnung vorgeschriebenen |
Frist aufbewahren. | Frist aufbewahren. |
§ 3 - Wenn Bürger eine Europäische Bürgerinitiative online über das in | § 3 - Wenn Bürger eine Europäische Bürgerinitiative online über das in |
Artikel 10 der Verordnung erwähnte zentrale Online-Sammelsystems | Artikel 10 der Verordnung erwähnte zentrale Online-Sammelsystems |
unterstützen, können sie entweder ein Formular für die | unterstützen, können sie entweder ein Formular für die |
Unterstützungsbekundung ausfüllen, indem sie darin ihren Namen und | Unterstützungsbekundung ausfüllen, indem sie darin ihren Namen und |
Vornamen und ihre Nationalregisternummer angeben, oder unmittelbar | Vornamen und ihre Nationalregisternummer angeben, oder unmittelbar |
eine Europäische Bürgerinitiative unterstützen, indem sie ihren | eine Europäische Bürgerinitiative unterstützen, indem sie ihren |
elektronischen Personalausweis verwenden. | elektronischen Personalausweis verwenden. |
§ 4 - Wenn die Organisatoren einer Europäischen Bürgerinitiative | § 4 - Wenn die Organisatoren einer Europäischen Bürgerinitiative |
Unterstützungsbekundungen in Papierform oder mittels eines in Artikel | Unterstützungsbekundungen in Papierform oder mittels eines in Artikel |
11 der Verordnung erwähnten individuellen Online-Sammelsystems | 11 der Verordnung erwähnten individuellen Online-Sammelsystems |
sammeln, darf die Nationalregisternummer eines Unterzeichners nicht | sammeln, darf die Nationalregisternummer eines Unterzeichners nicht |
für andere Unterzeichner zugänglich sein. | für andere Unterzeichner zugänglich sein. |
Art. 4 - Wenn die Organisatoren einer Europäischen Bürgerinitiative | Art. 4 - Wenn die Organisatoren einer Europäischen Bürgerinitiative |
nicht das von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 10 der | nicht das von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 10 der |
Verordnung eingerichtete zentrale Online-Sammelsystem nutzen, aber die | Verordnung eingerichtete zentrale Online-Sammelsystem nutzen, aber die |
Unterstützungsbekundungen mittels eines in Artikel 11 der Verordnung | Unterstützungsbekundungen mittels eines in Artikel 11 der Verordnung |
erwähnten individuellen Online-Sammelsystems sammeln und die Daten auf | erwähnten individuellen Online-Sammelsystems sammeln und die Daten auf |
dem Staatsgebiet des Königreichs speichern, bestimmt der König die | dem Staatsgebiet des Königreichs speichern, bestimmt der König die |
Dienste, die mit der Zertifizierung dieses individuellen Systems | Dienste, die mit der Zertifizierung dieses individuellen Systems |
beauftragt sind. Zu diesem Zweck können die vom König bestimmten | beauftragt sind. Zu diesem Zweck können die vom König bestimmten |
Dienste die Organisatoren auffordern, ihnen die erforderlichen und | Dienste die Organisatoren auffordern, ihnen die erforderlichen und |
ausreichenden Unterlagen zu übermitteln, die es ermöglichen zu | ausreichenden Unterlagen zu übermitteln, die es ermöglichen zu |
überprüfen, ob das System tatsächlich über die hinreichenden | überprüfen, ob das System tatsächlich über die hinreichenden |
Sicherheits- und sonstigen technischen Merkmale verfügt, so wie sie in | Sicherheits- und sonstigen technischen Merkmale verfügt, so wie sie in |
Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung näher bestimmt sind. | Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung näher bestimmt sind. |
Art. 5 - § 1 - Der König bestimmt die Dienste, die damit beauftragt | Art. 5 - § 1 - Der König bestimmt die Dienste, die damit beauftragt |
sind, auf der Grundlage angemessener Überprüfungen die Gültigkeit von | sind, auf der Grundlage angemessener Überprüfungen die Gültigkeit von |
Unterstützungsbekundungen für eine Europäische Bürgerinitiative zu | Unterstützungsbekundungen für eine Europäische Bürgerinitiative zu |
prüfen. | prüfen. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Überprüfungen haben zum Zweck, sich zu | § 2 - Die in § 1 erwähnten Überprüfungen haben zum Zweck, sich zu |
vergewissern, dass es eine ausreichende Zahl gültiger | vergewissern, dass es eine ausreichende Zahl gültiger |
Unterstützungsbekundungen gibt und dass die Unterzeichner dieser | Unterstützungsbekundungen gibt und dass die Unterzeichner dieser |
Unterstützungsbekundungen für eine Europäische Bürgerinitiative: | Unterstützungsbekundungen für eine Europäische Bürgerinitiative: |
1. das Alter haben, um bei den Wahlen des Europäischen Parlaments | 1. das Alter haben, um bei den Wahlen des Europäischen Parlaments |
wählen zu dürfen, | wählen zu dürfen, |
2. die belgische Staatsangehörigkeit besitzen und im Nationalregister | 2. die belgische Staatsangehörigkeit besitzen und im Nationalregister |
der natürlichen Personen eingetragen sind. | der natürlichen Personen eingetragen sind. |
§ 3 - Die in § 2 erwähnten Überprüfungen können anhand von Stichproben | § 3 - Die in § 2 erwähnten Überprüfungen können anhand von Stichproben |
durchgeführt werden. | durchgeführt werden. |
Die repräsentativen Stichproben werden unter Anwendung folgender | Die repräsentativen Stichproben werden unter Anwendung folgender |
Parameter festgelegt: | Parameter festgelegt: |
1. Gesamtzahl Unterstützungsbekundungen, | 1. Gesamtzahl Unterstützungsbekundungen, |
2. Zuverlässigkeit: 95 Prozent, | 2. Zuverlässigkeit: 95 Prozent, |
3. Fehlermarge: 3 Prozent, | 3. Fehlermarge: 3 Prozent, |
4. Höchstsatz ungültiger Unterstützungsbekundungen: 15 Prozent. | 4. Höchstsatz ungültiger Unterstützungsbekundungen: 15 Prozent. |
Wenn die Unterstützungsbekundungen in Papierform eingereicht werden, | Wenn die Unterstützungsbekundungen in Papierform eingereicht werden, |
können die vom König gemäß § 1 bestimmten Dienste eine erste visuelle | können die vom König gemäß § 1 bestimmten Dienste eine erste visuelle |
Beurteilung der Anzahl Unterstützungsbekundungen vornehmen. | Beurteilung der Anzahl Unterstützungsbekundungen vornehmen. |
§ 4 - Um die in § 2 erwähnten Überprüfungen durchzuführen, sind die | § 4 - Um die in § 2 erwähnten Überprüfungen durchzuführen, sind die |
vom König gemäß § 1 bestimmten Dienste befugt, auf die in Artikel 3 | vom König gemäß § 1 bestimmten Dienste befugt, auf die in Artikel 3 |
Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
erwähnten Daten zuzugreifen und die Nationalregisternummer zu | erwähnten Daten zuzugreifen und die Nationalregisternummer zu |
verwenden, allerdings nur, um Namen, Vornamen und Geburtsdatum des | verwenden, allerdings nur, um Namen, Vornamen und Geburtsdatum des |
Unterzeichners einer Unterstützungsbekundung für eine Europäische | Unterzeichners einer Unterstützungsbekundung für eine Europäische |
Bürgerinitiative zu überprüfen. | Bürgerinitiative zu überprüfen. |
Der Zugriff auf den Überblick der Änderungen der in Absatz 1 erwähnten | Der Zugriff auf den Überblick der Änderungen der in Absatz 1 erwähnten |
Daten ist bis zu dem Datum des Beginns der in Artikel 8 Absatz 1 der | Daten ist bis zu dem Datum des Beginns der in Artikel 8 Absatz 1 der |
Verordnung festgelegten Frist für die Sammlung der | Verordnung festgelegten Frist für die Sammlung der |
Unterstützungsbekundungen erlaubt. | Unterstützungsbekundungen erlaubt. |
Kommen dieselben Unterstützungsbekundungen zwei- oder mehrfach vor, | Kommen dieselben Unterstützungsbekundungen zwei- oder mehrfach vor, |
wird für die Festlegung der Zahl der gültigen | wird für die Festlegung der Zahl der gültigen |
Unterstützungsbekundungen für eine Europäische Bürgerinitiative nur | Unterstützungsbekundungen für eine Europäische Bürgerinitiative nur |
eine dieser Unterstützungsbekundungen berücksichtigt. | eine dieser Unterstützungsbekundungen berücksichtigt. |
§ 5 - Der Beamte, der für die vom König gemäß § 1 bestimmten Dienste | § 5 - Der Beamte, der für die vom König gemäß § 1 bestimmten Dienste |
zuständig ist, übermittelt den Organisatoren der Europäischen | zuständig ist, übermittelt den Organisatoren der Europäischen |
Bürgerinitiative die in Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung erwähnte | Bürgerinitiative die in Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung erwähnte |
Bescheinigung, in der die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen | Bescheinigung, in der die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen |
angegeben ist, unter Verwendung des Musters in Anhang VI dieser | angegeben ist, unter Verwendung des Musters in Anhang VI dieser |
Verordnung. | Verordnung. |
Art. 6 - Der König bestimmt die Dienste, auf die verwiesen wird, als | Art. 6 - Der König bestimmt die Dienste, auf die verwiesen wird, als |
Kontaktstellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung, um die | Kontaktstellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung, um die |
Organisatorengruppen, die eine Europäische Bürgerinitiative einreichen | Organisatorengruppen, die eine Europäische Bürgerinitiative einreichen |
möchten, kostenlos zu informieren und zu unterstützen. | möchten, kostenlos zu informieren und zu unterstützen. |
Art. 7 - Es werden aufgehoben: | Art. 7 - Es werden aufgehoben: |
1. das Gesetz vom 14. Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne | 1. das Gesetz vom 14. Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne |
der Europäischen Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen | der Europäischen Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011, | Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011, |
2. der Königliche Erlass vom 1. Dezember 2013 zur Ausführung des | 2. der Königliche Erlass vom 1. Dezember 2013 zur Ausführung des |
Gesetzes vom 14. Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne der | Gesetzes vom 14. Januar 2013 über die Bürgerinitiative im Sinne der |
Europäischen Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments | Europäischen Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 16. Februar 2011. | und des Rates vom 16. Februar 2011. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Demokratischen Erneuerung | Der Minister der Demokratischen Erneuerung |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der | Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der |
Demokratischen Erneuerung | Demokratischen Erneuerung |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |