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Loi du 22 décembre 2008
publié le 24 avril 2009

Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2009000269
pub.
24/04/2009
prom.
22/12/2008
ELI
eli/loi/2008/12/22/2009000269/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


22 DECEMBRE 2008. - Loi portant des dispositions diverses (I) Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des titres 1er, 2 et 5, du titre 6, chapitre 2, du titre 16, chapitre 2, section 1re, du titre 17, chapitre 3 et du titre 18, chapitre 1er, de la loi du 22 décembre 2008 portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 29 décembre 2008).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 22. DEZEMBER 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Öffentlicher Dienst EINZIGES KAPITEL - Abänderung von Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor Art.2 - Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, abgeändert durch die Gesetze vom 3. Dezember 1997 und 4. Juni 2007, wird wie folgt ersetzt: « Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendungsmodalitäten für die in Titel II oder in Titel III Kapitel II und III festgelegten Massnahmen. Diese Bestimmung findet Anwendung auf alle ab dem 1. Januar 2009 eingereichten Anträge. » Art. 3 - Artikel 2 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. (...) TITEL 5 - Asyl und Einwanderung EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Art. 17 - In Artikel 51/8 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Mai 1993, 15. Juli 1996 und 15. September 2006, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der Minister oder sein Beauftragter muss den Asylantrag jedoch berücksichtigen, wenn der Ausländer vorher Gegenstand eines Verweigerungsbeschlusses gewesen ist, der in Anwendung von Artikel 52 § 2 Nr. 3, 4 und 5, § 3 Nr. 3 und § 4 Nr. 3 oder Artikel 57/10 gefasst wurde. » Art. 18 - Artikel 52 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und abgeändert durch die Gesetze vom 6.Mai 1993, 15.

Juli 1996, 18. Februar 2003 und 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Nummern 3, 4, 5 und 6 aufgehoben.2. In § 2 wird Nr.1 aufgehoben und werden in Nr. 2 die Wörter « bis 5 » aufgehoben. 3. In § 3 wird Nr.1 aufgehoben und werden in Nr. 2 die Wörter « bis 5 » aufgehoben. 4. In § 4 wird Nr.1 aufgehoben und wird in Nr. 2 das Wort «, 3 » aufgehoben.

TITEL 6 - Selbständige, KMB, Nahrungsmittelsicherheit (...) KAPITEL 2 - FASNK - Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Art. 30 - Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 7 - Die Agentur kann die Vorfinanzierung oder Finanzierung der im Rahmen von Programmen zur Bekämpfung von Tier- und Pflanzenkrankheiten getätigten Ausgaben übernehmen. Höhe und Bedingungen der Vorfinanzierung beziehungsweise Finanzierung werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. » (...) TITEL 16 - Beschäftigung (...) KAPITEL 2 - Verschiedene Bestimmungen Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich Art. 190 - Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 9. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Nummern 7 und 8 aufgehoben.2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. Art. 191 - Artikel 2 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003, 27. Dezember 2006 und 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: « b) Das Unternehmen verpflichtet sich, die Bestimmungen von Artikel 7octies Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes einzuhalten.» 2. In Absatz 1 Buchstabe c) werden die Wörter « der Kategorie A betrifft » durch die Wörter « betrifft, die während ihrer Teilzeitbeschäftigung Anrecht auf Arbeitslosengeld, ein Eingliederungseinkommen oder finanzielle Sozialhilfe haben, » ersetzt.3. Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 192 - Artikel 7sexies desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 193 - Artikel 7septies desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 9. Juli 2004, wird wie folgt ersetzt: « Art. 7septies - Der Abschluss aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge hat während eines Zeitraums von drei Monaten, berechnet ab dem Tag der ersten vorhergehenden Meldung der Beschäftigung im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags beim selben Arbeitgeber, nicht den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags zur Folge.

Während des in Absatz 1 erwähnten dreimonatigen Zeitraums kann von der Verpflichtung abgewichen werden, einen Teilzeitarbeitsvertrag für mindestens ein Drittel der Wochenarbeitszeit des Vollzeitarbeitnehmers abzuschliessen, wie in Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehen. Während desselben dreimonatigen Zeitraums kann nie von der Mindestdauer jeder Arbeitsperiode, die in Artikel 21 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit festgelegt ist, abgewichen werden.

Wenn nach Ablauf des vorerwähnten dreimonatigen Zeitraums Leistungen zugunsten desselben Arbeitgebers im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags erbracht werden, sind die Parteien durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag gebunden. » Art. 194 - Artikel 7octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: « Art. 7octies - Ab dem ersten gearbeiteten Tag des vierten Monats ab dem Tag der ersten vorhergehenden Meldung der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber bestimmen die Parteien die Arbeitsregelung, die auf den unbefristeten Vertrag anwendbar ist. Dieser Vertrag kann für Vollzeit- oder für Teilzeitarbeit gemäss Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge abgeschlossen werden. Es kann nie von der Mindestdauer jeder Arbeitsperiode, die in Artikel 21 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit festgelegt ist, abgewichen werden.

Es kann von der Verpflichtung abgewichen werden, einen Teilzeitarbeitsvertrag für mindestens ein Drittel der Wochenarbeitszeit des Vollzeitarbeitnehmers abzuschliessen, wie in Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehen. Die Mindestwochenarbeitszeit darf nicht unter der vom König festgelegten Grenze liegen.

Für die im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags beschäftigten Arbeitnehmer, die während ihrer Beschäftigung Anrecht auf Arbeitslosengeld, ein Eingliederungseinkommen oder finanzielle Sozialhilfe haben, darf die Arbeitszeit jedoch auf keinen Fall unter einem Drittel der Wochenarbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers liegen, wie in Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehen. Der König bestimmt die Mindestwochenarbeitszeit der Arbeitsverträge. » Art. 195 - In Artikel 10 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter « - die Sonderbestimmungen in Bezug auf den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag, » aufgehoben.

Art. 196 - Die Begriffsbestimmungen, vorgesehen in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 7 und 8, Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, wie es vor Inkrafttreten des vorliegenden Abschnitts anwendbar war, finden weiterhin Anwendung auf Dienstleistungsscheck-Arbeitsverträge, und zwar solange, wie diese aufgrund der in Artikel 190 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Übergangsbestimmungen durch das vorerwähnte Gesetz vom 20. Juli 2001, wie es vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels anwendbar war, geregelt werden können.

Art. 197 - Für die Arbeitnehmer, die durch einen in Abschnitt 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich erwähnten Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag gebunden sind, für die ihr Arbeitgeber eine erste vorhergehende Meldung der Beschäftigung vor Inkrafttreten des vorliegenden Abschnitts gemacht hat, finden die Bestimmungen der Artikel 7sexies bis 7octies, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels in Kraft waren, während eines Zeitraums von vier Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels weiterhin Anwendung.

Spätestens bei Ablauf dieses Zeitraums von vier Monaten sind die Parteien durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag gebunden, der den Vorschriften von Artikel 7octies des vorerwähnten Gesetzes, so wie durch vorliegendes Kapitel abgeändert, entspricht.

Für die im vorangehenden Absatz erwähnten Arbeitnehmer, für die die durch die vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels anwendbaren Bestimmungen erlaubte Höchstdauer für den Abschluss aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge - je nach Fall drei oder sechs Monate - innerhalb von vier Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels abläuft, ist der bei Ablauf dieser Zeiträume abgeschlossene Vertrag ein unbefristeter Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag, der den Vorschriften von Artikel 7octies des vorerwähnten Gesetzes vom 20.

Juli 2001, so wie durch vorliegendes Kapitel abgeändert, entspricht.

Art. 198 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Abschnitts fest. (...) TITEL 17 - Soziale Angelegenheiten (...) KAPITEL 3 - Fonds für Berufskrankheiten Fällige, nicht ausgezahlte rückständige Beträge im Todesfall Art. 224 - Artikel 64bis der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten wird wie folgt ersetzt: « Art. 64bis - Stirbt der Begünstigte einer Leistung, die in vorliegendem Kapitel vorgesehen ist, werden fällige, nicht ausgezahlte rückständige Beträge nur an natürliche Personen und in folgender Reihenfolge ausgezahlt: 1. an den Ehepartner, mit dem der Begünstigte zum Zeitpunkt seines Todes zusammenlebte, oder an die Person, mit der der Begünstigte zum Zeitpunkt seines Todes gesetzlich zusammenwohnte und mit der er gemäss Artikel 1478 des Zivilgesetzbuches eine Vereinbarung geschlossen hatte, die den Parteien eine Unterstützungspflicht auferlegt, die selbst nach einem eventuellen Bruch finanzielle Folgen haben kann, 2.an die Kinder, mit denen der Begünstigte zum Zeitpunkt seines Todes zusammenlebte, 3. an jede Person, mit der der Begünstigte zum Zeitpunkt seines Todes zusammenlebte, 4.an die Erben, die zum Zeitpunkt des Todes des Begünstigten nicht mit ihm zusammenlebten, auf Vorlage einer notariellen Erbrechtserklärung.

Die oben in den Nummern 3 und 4 aufgezählten Rechtsnachfolger, die die Liquidation der fälligen, dem verstorbenen Begünstigten nicht ausgezahlten rückständigen Beträge zu ihren Gunsten erhalten möchten, müssen zur Vermeidung des Ausschlusses ihren Antrag auf Zahlung innerhalb einer Frist von sechs Monaten einreichen.

Diese Frist gilt ab dem Tag des Todes des Begünstigten oder ab dem Tag der Versendung der Notifizierung des Beschlusses, insofern diese nach dem Tod verschickt wurde. » Art. 225 - Artikel 224 wird wirksam ab dem ersten Tag des Monats nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt.

Er findet Anwendung auf die fälligen, nicht ausgezahlten rückständigen Beträge in Todesfällen, die nach diesem Datum eingetreten sind. (...) TITEL 18 - Inneres KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit Art. 231 - In Artikel 5 Absatz 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit werden die Wörter « einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten darstellen und daher die Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden beeinträchtigen » durch die Wörter « das Vertrauen in den Betreffenden beeinträchtigen, dadurch dass dieser seinen sozialen Verpflichtungen als Unternehmer oder Unternehmensleiter nicht nachkommt oder weil diese Taten einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten oder eine Gegenanzeige für das gewünschte Profil, wie in Artikel 7 § 1bis erwähnt, darstellen » ersetzt.

Art. 232 - In Artikel 6 Absatz 1 Nr. 8 desselben Gesetzes werden die Wörter « einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten darstellen und daher die Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden beeinträchtigen » durch die Wörter « das Vertrauen in den Betreffenden beeinträchtigen, weil sie einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten oder eine Gegenanzeige für das gewünschte Profil, wie in Artikel 7 § 1bis erwähnt, darstellen » ersetzt.

Art. 233 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter « die vom König bestimmt werden » durch die Wörter « die in Artikel 5 Absatz 1 Nr.8 und in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 8 erwähnt sind » ersetzt. 2. Es wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1bis - Das für das Personal gewünschte Profil, das in Artikel 5 Absatz 1 Nr.8 und in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 8 erwähnt ist, ist gekennzeichnet durch: 1. Achtung vor den Grundrechten der Mitmenschen, 2.Integrität, 3. Fähigkeit, mit dem aggressiven Verhalten Dritter umzugehen und sich dabei zu beherrschen, 4.keine verdächtigen Kontakte zum kriminellen Milieu.

Die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 8 und in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten Berufspflichten werden in einem Kodex der Berufspflichten vorgesehen, der das in Absatz 1 erwähnte Profil enthält, und der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird. » Art. 234 - Artikel 22 § 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « § 9 - In Erwartung des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses, in dem der in Artikel 7 § 1bis Absatz 2 erwähnte Kodex der Berufspflichten enthalten ist, beurteilt der Minister des Innern die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 8 und in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten Taten, die einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten darstellen. Vorliegender Paragraph tritt spätestens vierundzwanzig Monate nach Inkrafttreten ausser Kraft. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Die Ministerin der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der Grossstädte Frau M. ARENA Der Minister der Landesverteidigung P. DE CREM Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen Unternehmen Frau I. VERVOTTE Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN

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