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Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande | Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
22 DECEMBRE 2008. - Loi portant des dispositions diverses (I) | 22 DECEMBER 2008. - Wet houdende diverse bepalingen (I) Duitse |
Traduction allemande | vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de titels 1, 2 en |
titres 1er, 2 et 5, du titre 6, chapitre 2, du titre 16, chapitre 2, | 5, van titel 6, hoofdstuk 2, van titel 16, hoofdstuk 2, afdeling 1, |
section 1re, du titre 17, chapitre 3 et du titre 18, chapitre 1er, de | van titel 17, hoofdstuk 3 en van titel 18, hoofdstuk 1, van de wet van |
la loi du 22 décembre 2008 portant des dispositions diverses (I) | 22 december 2008 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad |
(Moniteur belge du 29 décembre 2008). | van 29 december 2008). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
22. DEZEMBER 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 22. DEZEMBER 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
(I) | (I) |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Öffentlicher Dienst | TITEL 2 - Öffentlicher Dienst |
EINZIGES KAPITEL - Abänderung von Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes vom | EINZIGES KAPITEL - Abänderung von Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes vom |
10. April 1995 | 10. April 1995 |
über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor | über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor |
Art. 2 - Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1995 über die | Art. 2 - Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1995 über die |
Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, abgeändert durch die | Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, abgeändert durch die |
Gesetze vom 3. Dezember 1997 und 4. Juni 2007, wird wie folgt ersetzt: | Gesetze vom 3. Dezember 1997 und 4. Juni 2007, wird wie folgt ersetzt: |
« Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | « Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Anwendungsmodalitäten für die in Titel II oder in Titel III Kapitel II | Anwendungsmodalitäten für die in Titel II oder in Titel III Kapitel II |
und III festgelegten Massnahmen. Diese Bestimmung findet Anwendung auf | und III festgelegten Massnahmen. Diese Bestimmung findet Anwendung auf |
alle ab dem 1. Januar 2009 eingereichten Anträge. » | alle ab dem 1. Januar 2009 eingereichten Anträge. » |
Art. 3 - Artikel 2 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. | Art. 3 - Artikel 2 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. |
(...) | (...) |
TITEL 5 - Asyl und Einwanderung | TITEL 5 - Asyl und Einwanderung |
EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 | EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 |
über die Einreise ins Staatsgebiet, | über die Einreise ins Staatsgebiet, |
den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern | den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern |
Art. 17 - In Artikel 51/8 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | Art. 17 - In Artikel 51/8 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
Entfernen von Ausländern, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Mai | Entfernen von Ausländern, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Mai |
1993, 15. Juli 1996 und 15. September 2006, wird zwischen Absatz 1 und | 1993, 15. Juli 1996 und 15. September 2006, wird zwischen Absatz 1 und |
Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Der Minister oder sein Beauftragter muss den Asylantrag jedoch | « Der Minister oder sein Beauftragter muss den Asylantrag jedoch |
berücksichtigen, wenn der Ausländer vorher Gegenstand eines | berücksichtigen, wenn der Ausländer vorher Gegenstand eines |
Verweigerungsbeschlusses gewesen ist, der in Anwendung von Artikel 52 | Verweigerungsbeschlusses gewesen ist, der in Anwendung von Artikel 52 |
§ 2 Nr. 3, 4 und 5, § 3 Nr. 3 und § 4 Nr. 3 oder Artikel 57/10 gefasst | § 2 Nr. 3, 4 und 5, § 3 Nr. 3 und § 4 Nr. 3 oder Artikel 57/10 gefasst |
wurde. » | wurde. » |
Art. 18 - Artikel 52 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 18 - Artikel 52 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
18. Juli 1991 und abgeändert durch die Gesetze vom 6. Mai 1993, 15. | 18. Juli 1991 und abgeändert durch die Gesetze vom 6. Mai 1993, 15. |
Juli 1996, 18. Februar 2003 und 15. September 2006, wird wie folgt | Juli 1996, 18. Februar 2003 und 15. September 2006, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 1 werden die Nummern 3, 4, 5 und 6 aufgehoben. | 1. In § 1 werden die Nummern 3, 4, 5 und 6 aufgehoben. |
2. In § 2 wird Nr. 1 aufgehoben und werden in Nr. 2 die Wörter « bis 5 | 2. In § 2 wird Nr. 1 aufgehoben und werden in Nr. 2 die Wörter « bis 5 |
» aufgehoben. | » aufgehoben. |
3. In § 3 wird Nr. 1 aufgehoben und werden in Nr. 2 die Wörter « bis 5 | 3. In § 3 wird Nr. 1 aufgehoben und werden in Nr. 2 die Wörter « bis 5 |
» aufgehoben. | » aufgehoben. |
4. In § 4 wird Nr. 1 aufgehoben und wird in Nr. 2 das Wort «, 3 » | 4. In § 4 wird Nr. 1 aufgehoben und wird in Nr. 2 das Wort «, 3 » |
aufgehoben. | aufgehoben. |
TITEL 6 - Selbständige, KMB, Nahrungsmittelsicherheit | TITEL 6 - Selbständige, KMB, Nahrungsmittelsicherheit |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - FASNK - Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 | KAPITEL 2 - FASNK - Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 |
über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der | über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette | Nahrungsmittelkette |
Art. 30 - Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die | Art. 30 - Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die |
Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der | Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem | Nahrungsmittelkette wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
« § 7 - Die Agentur kann die Vorfinanzierung oder Finanzierung der im | « § 7 - Die Agentur kann die Vorfinanzierung oder Finanzierung der im |
Rahmen von Programmen zur Bekämpfung von Tier- und Pflanzenkrankheiten | Rahmen von Programmen zur Bekämpfung von Tier- und Pflanzenkrankheiten |
getätigten Ausgaben übernehmen. Höhe und Bedingungen der | getätigten Ausgaben übernehmen. Höhe und Bedingungen der |
Vorfinanzierung beziehungsweise Finanzierung werden vom König durch | Vorfinanzierung beziehungsweise Finanzierung werden vom König durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. » | einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. » |
(...) | (...) |
TITEL 16 - Beschäftigung | TITEL 16 - Beschäftigung |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL 2 - Verschiedene Bestimmungen |
Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2001 | Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2001 |
zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen | zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen |
im Nahbereich | im Nahbereich |
Art. 190 - Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung | Art. 190 - Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung |
der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, | der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, |
abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 9. Juli 2004, | abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 9. Juli 2004, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Nummern 7 und 8 aufgehoben. | 1. In Absatz 1 werden die Nummern 7 und 8 aufgehoben. |
2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. | 2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. |
Art. 191 - Artikel 2 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 191 - Artikel 2 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 22. Dezember 2003, 27. Dezember 2006 und 8. Juni 2008, | Gesetze vom 22. Dezember 2003, 27. Dezember 2006 und 8. Juni 2008, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: |
« b) Das Unternehmen verpflichtet sich, die Bestimmungen von Artikel | « b) Das Unternehmen verpflichtet sich, die Bestimmungen von Artikel |
7octies Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes einzuhalten. » | 7octies Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes einzuhalten. » |
2. In Absatz 1 Buchstabe c) werden die Wörter « der Kategorie A | 2. In Absatz 1 Buchstabe c) werden die Wörter « der Kategorie A |
betrifft » durch die Wörter « betrifft, die während ihrer | betrifft » durch die Wörter « betrifft, die während ihrer |
Teilzeitbeschäftigung Anrecht auf Arbeitslosengeld, ein | Teilzeitbeschäftigung Anrecht auf Arbeitslosengeld, ein |
Eingliederungseinkommen oder finanzielle Sozialhilfe haben, » ersetzt. | Eingliederungseinkommen oder finanzielle Sozialhilfe haben, » ersetzt. |
3. Absatz 3 wird aufgehoben. | 3. Absatz 3 wird aufgehoben. |
Art. 192 - Artikel 7sexies desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 192 - Artikel 7sexies desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 193 - Artikel 7septies desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 193 - Artikel 7septies desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 9. Juli 2004, wird wie folgt | Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 9. Juli 2004, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 7septies - Der Abschluss aufeinander folgender befristeter | « Art. 7septies - Der Abschluss aufeinander folgender befristeter |
Arbeitsverträge hat während eines Zeitraums von drei Monaten, | Arbeitsverträge hat während eines Zeitraums von drei Monaten, |
berechnet ab dem Tag der ersten vorhergehenden Meldung der | berechnet ab dem Tag der ersten vorhergehenden Meldung der |
Beschäftigung im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags | Beschäftigung im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags |
beim selben Arbeitgeber, nicht den Abschluss eines unbefristeten | beim selben Arbeitgeber, nicht den Abschluss eines unbefristeten |
Arbeitsvertrags zur Folge. | Arbeitsvertrags zur Folge. |
Während des in Absatz 1 erwähnten dreimonatigen Zeitraums kann von der | Während des in Absatz 1 erwähnten dreimonatigen Zeitraums kann von der |
Verpflichtung abgewichen werden, einen Teilzeitarbeitsvertrag für | Verpflichtung abgewichen werden, einen Teilzeitarbeitsvertrag für |
mindestens ein Drittel der Wochenarbeitszeit des Vollzeitarbeitnehmers | mindestens ein Drittel der Wochenarbeitszeit des Vollzeitarbeitnehmers |
abzuschliessen, wie in Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 | abzuschliessen, wie in Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 |
über die Arbeitsverträge vorgesehen. Während desselben dreimonatigen | über die Arbeitsverträge vorgesehen. Während desselben dreimonatigen |
Zeitraums kann nie von der Mindestdauer jeder Arbeitsperiode, die in | Zeitraums kann nie von der Mindestdauer jeder Arbeitsperiode, die in |
Artikel 21 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit festgelegt | Artikel 21 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit festgelegt |
ist, abgewichen werden. | ist, abgewichen werden. |
Wenn nach Ablauf des vorerwähnten dreimonatigen Zeitraums Leistungen | Wenn nach Ablauf des vorerwähnten dreimonatigen Zeitraums Leistungen |
zugunsten desselben Arbeitgebers im Rahmen eines | zugunsten desselben Arbeitgebers im Rahmen eines |
Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags erbracht werden, sind die | Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags erbracht werden, sind die |
Parteien durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag gebunden. » | Parteien durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag gebunden. » |
Art. 194 - Artikel 7octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 194 - Artikel 7octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 7octies - Ab dem ersten gearbeiteten Tag des vierten Monats ab | « Art. 7octies - Ab dem ersten gearbeiteten Tag des vierten Monats ab |
dem Tag der ersten vorhergehenden Meldung der Beschäftigung beim | dem Tag der ersten vorhergehenden Meldung der Beschäftigung beim |
selben Arbeitgeber bestimmen die Parteien die Arbeitsregelung, die auf | selben Arbeitgeber bestimmen die Parteien die Arbeitsregelung, die auf |
den unbefristeten Vertrag anwendbar ist. Dieser Vertrag kann für | den unbefristeten Vertrag anwendbar ist. Dieser Vertrag kann für |
Vollzeit- oder für Teilzeitarbeit gemäss Artikel 11bis des Gesetzes | Vollzeit- oder für Teilzeitarbeit gemäss Artikel 11bis des Gesetzes |
vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge abgeschlossen werden. Es | vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge abgeschlossen werden. Es |
kann nie von der Mindestdauer jeder Arbeitsperiode, die in Artikel 21 | kann nie von der Mindestdauer jeder Arbeitsperiode, die in Artikel 21 |
des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit festgelegt ist, | des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit festgelegt ist, |
abgewichen werden. | abgewichen werden. |
Es kann von der Verpflichtung abgewichen werden, einen | Es kann von der Verpflichtung abgewichen werden, einen |
Teilzeitarbeitsvertrag für mindestens ein Drittel der | Teilzeitarbeitsvertrag für mindestens ein Drittel der |
Wochenarbeitszeit des Vollzeitarbeitnehmers abzuschliessen, wie in | Wochenarbeitszeit des Vollzeitarbeitnehmers abzuschliessen, wie in |
Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge | Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge |
vorgesehen. Die Mindestwochenarbeitszeit darf nicht unter der vom | vorgesehen. Die Mindestwochenarbeitszeit darf nicht unter der vom |
König festgelegten Grenze liegen. | König festgelegten Grenze liegen. |
Für die im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags | Für die im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags |
beschäftigten Arbeitnehmer, die während ihrer Beschäftigung Anrecht | beschäftigten Arbeitnehmer, die während ihrer Beschäftigung Anrecht |
auf Arbeitslosengeld, ein Eingliederungseinkommen oder finanzielle | auf Arbeitslosengeld, ein Eingliederungseinkommen oder finanzielle |
Sozialhilfe haben, darf die Arbeitszeit jedoch auf keinen Fall unter | Sozialhilfe haben, darf die Arbeitszeit jedoch auf keinen Fall unter |
einem Drittel der Wochenarbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers | einem Drittel der Wochenarbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers |
liegen, wie in Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | liegen, wie in Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge vorgesehen. Der König bestimmt die | Arbeitsverträge vorgesehen. Der König bestimmt die |
Mindestwochenarbeitszeit der Arbeitsverträge. » | Mindestwochenarbeitszeit der Arbeitsverträge. » |
Art. 195 - In Artikel 10 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 195 - In Artikel 10 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter « - die | das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter « - die |
Sonderbestimmungen in Bezug auf den | Sonderbestimmungen in Bezug auf den |
Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag, » aufgehoben. | Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag, » aufgehoben. |
Art. 196 - Die Begriffsbestimmungen, vorgesehen in Artikel 2 § 1 | Art. 196 - Die Begriffsbestimmungen, vorgesehen in Artikel 2 § 1 |
Absatz 1 Nr. 7 und 8, Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli | Absatz 1 Nr. 7 und 8, Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli |
2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und | 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und |
Arbeitsplätzen im Nahbereich, wie es vor Inkrafttreten des | Arbeitsplätzen im Nahbereich, wie es vor Inkrafttreten des |
vorliegenden Abschnitts anwendbar war, finden weiterhin Anwendung auf | vorliegenden Abschnitts anwendbar war, finden weiterhin Anwendung auf |
Dienstleistungsscheck-Arbeitsverträge, und zwar solange, wie diese | Dienstleistungsscheck-Arbeitsverträge, und zwar solange, wie diese |
aufgrund der in Artikel 190 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen | aufgrund der in Artikel 190 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen |
Übergangsbestimmungen durch das vorerwähnte Gesetz vom 20. Juli 2001, | Übergangsbestimmungen durch das vorerwähnte Gesetz vom 20. Juli 2001, |
wie es vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels anwendbar war, | wie es vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels anwendbar war, |
geregelt werden können. | geregelt werden können. |
Art. 197 - Für die Arbeitnehmer, die durch einen in Abschnitt 2 des | Art. 197 - Für die Arbeitnehmer, die durch einen in Abschnitt 2 des |
Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von | Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von |
Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich erwähnten | Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich erwähnten |
Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag gebunden sind, für die ihr | Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag gebunden sind, für die ihr |
Arbeitgeber eine erste vorhergehende Meldung der Beschäftigung vor | Arbeitgeber eine erste vorhergehende Meldung der Beschäftigung vor |
Inkrafttreten des vorliegenden Abschnitts gemacht hat, finden die | Inkrafttreten des vorliegenden Abschnitts gemacht hat, finden die |
Bestimmungen der Artikel 7sexies bis 7octies, die vor Inkrafttreten | Bestimmungen der Artikel 7sexies bis 7octies, die vor Inkrafttreten |
des vorliegenden Kapitels in Kraft waren, während eines Zeitraums von | des vorliegenden Kapitels in Kraft waren, während eines Zeitraums von |
vier Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels weiterhin | vier Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels weiterhin |
Anwendung. | Anwendung. |
Spätestens bei Ablauf dieses Zeitraums von vier Monaten sind die | Spätestens bei Ablauf dieses Zeitraums von vier Monaten sind die |
Parteien durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag gebunden, der den | Parteien durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag gebunden, der den |
Vorschriften von Artikel 7octies des vorerwähnten Gesetzes, so wie | Vorschriften von Artikel 7octies des vorerwähnten Gesetzes, so wie |
durch vorliegendes Kapitel abgeändert, entspricht. | durch vorliegendes Kapitel abgeändert, entspricht. |
Für die im vorangehenden Absatz erwähnten Arbeitnehmer, für die die | Für die im vorangehenden Absatz erwähnten Arbeitnehmer, für die die |
durch die vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels anwendbaren | durch die vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels anwendbaren |
Bestimmungen erlaubte Höchstdauer für den Abschluss aufeinander | Bestimmungen erlaubte Höchstdauer für den Abschluss aufeinander |
folgender befristeter Arbeitsverträge - je nach Fall drei oder sechs | folgender befristeter Arbeitsverträge - je nach Fall drei oder sechs |
Monate - innerhalb von vier Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden | Monate - innerhalb von vier Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden |
Kapitels abläuft, ist der bei Ablauf dieser Zeiträume abgeschlossene | Kapitels abläuft, ist der bei Ablauf dieser Zeiträume abgeschlossene |
Vertrag ein unbefristeter Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag, der | Vertrag ein unbefristeter Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag, der |
den Vorschriften von Artikel 7octies des vorerwähnten Gesetzes vom 20. | den Vorschriften von Artikel 7octies des vorerwähnten Gesetzes vom 20. |
Juli 2001, so wie durch vorliegendes Kapitel abgeändert, entspricht. | Juli 2001, so wie durch vorliegendes Kapitel abgeändert, entspricht. |
Art. 198 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des | Art. 198 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Abschnitts fest. | vorliegenden Abschnitts fest. |
(...) | (...) |
TITEL 17 - Soziale Angelegenheiten | TITEL 17 - Soziale Angelegenheiten |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Fonds für Berufskrankheiten Fällige, nicht ausgezahlte | KAPITEL 3 - Fonds für Berufskrankheiten Fällige, nicht ausgezahlte |
rückständige Beträge im Todesfall | rückständige Beträge im Todesfall |
Art. 224 - Artikel 64bis der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze | Art. 224 - Artikel 64bis der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze |
über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten | über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 64bis - Stirbt der Begünstigte einer Leistung, die in | « Art. 64bis - Stirbt der Begünstigte einer Leistung, die in |
vorliegendem Kapitel vorgesehen ist, werden fällige, nicht ausgezahlte | vorliegendem Kapitel vorgesehen ist, werden fällige, nicht ausgezahlte |
rückständige Beträge nur an natürliche Personen und in folgender | rückständige Beträge nur an natürliche Personen und in folgender |
Reihenfolge ausgezahlt: | Reihenfolge ausgezahlt: |
1. an den Ehepartner, mit dem der Begünstigte zum Zeitpunkt seines | 1. an den Ehepartner, mit dem der Begünstigte zum Zeitpunkt seines |
Todes zusammenlebte, oder an die Person, mit der der Begünstigte zum | Todes zusammenlebte, oder an die Person, mit der der Begünstigte zum |
Zeitpunkt seines Todes gesetzlich zusammenwohnte und mit der er gemäss | Zeitpunkt seines Todes gesetzlich zusammenwohnte und mit der er gemäss |
Artikel 1478 des Zivilgesetzbuches eine Vereinbarung geschlossen | Artikel 1478 des Zivilgesetzbuches eine Vereinbarung geschlossen |
hatte, die den Parteien eine Unterstützungspflicht auferlegt, die | hatte, die den Parteien eine Unterstützungspflicht auferlegt, die |
selbst nach einem eventuellen Bruch finanzielle Folgen haben kann, | selbst nach einem eventuellen Bruch finanzielle Folgen haben kann, |
2. an die Kinder, mit denen der Begünstigte zum Zeitpunkt seines Todes | 2. an die Kinder, mit denen der Begünstigte zum Zeitpunkt seines Todes |
zusammenlebte, | zusammenlebte, |
3. an jede Person, mit der der Begünstigte zum Zeitpunkt seines Todes | 3. an jede Person, mit der der Begünstigte zum Zeitpunkt seines Todes |
zusammenlebte, | zusammenlebte, |
4. an die Erben, die zum Zeitpunkt des Todes des Begünstigten nicht | 4. an die Erben, die zum Zeitpunkt des Todes des Begünstigten nicht |
mit ihm zusammenlebten, auf Vorlage einer notariellen | mit ihm zusammenlebten, auf Vorlage einer notariellen |
Erbrechtserklärung. | Erbrechtserklärung. |
Die oben in den Nummern 3 und 4 aufgezählten Rechtsnachfolger, die die | Die oben in den Nummern 3 und 4 aufgezählten Rechtsnachfolger, die die |
Liquidation der fälligen, dem verstorbenen Begünstigten nicht | Liquidation der fälligen, dem verstorbenen Begünstigten nicht |
ausgezahlten rückständigen Beträge zu ihren Gunsten erhalten möchten, | ausgezahlten rückständigen Beträge zu ihren Gunsten erhalten möchten, |
müssen zur Vermeidung des Ausschlusses ihren Antrag auf Zahlung | müssen zur Vermeidung des Ausschlusses ihren Antrag auf Zahlung |
innerhalb einer Frist von sechs Monaten einreichen. | innerhalb einer Frist von sechs Monaten einreichen. |
Diese Frist gilt ab dem Tag des Todes des Begünstigten oder ab dem Tag | Diese Frist gilt ab dem Tag des Todes des Begünstigten oder ab dem Tag |
der Versendung der Notifizierung des Beschlusses, insofern diese nach | der Versendung der Notifizierung des Beschlusses, insofern diese nach |
dem Tod verschickt wurde. » | dem Tod verschickt wurde. » |
Art. 225 - Artikel 224 wird wirksam ab dem ersten Tag des Monats nach | Art. 225 - Artikel 224 wird wirksam ab dem ersten Tag des Monats nach |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt. | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt. |
Er findet Anwendung auf die fälligen, nicht ausgezahlten rückständigen | Er findet Anwendung auf die fälligen, nicht ausgezahlten rückständigen |
Beträge in Todesfällen, die nach diesem Datum eingetreten sind. | Beträge in Todesfällen, die nach diesem Datum eingetreten sind. |
(...) | (...) |
TITEL 18 - Inneres | TITEL 18 - Inneres |
KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung | KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung |
der privaten und besonderen Sicherheit | der privaten und besonderen Sicherheit |
Art. 231 - In Artikel 5 Absatz 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 10. April 1990 | Art. 231 - In Artikel 5 Absatz 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 10. April 1990 |
zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit werden die Wörter | zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit werden die Wörter |
« einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten darstellen und | « einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten darstellen und |
daher die Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden beeinträchtigen » | daher die Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden beeinträchtigen » |
durch die Wörter « das Vertrauen in den Betreffenden beeinträchtigen, | durch die Wörter « das Vertrauen in den Betreffenden beeinträchtigen, |
dadurch dass dieser seinen sozialen Verpflichtungen als Unternehmer | dadurch dass dieser seinen sozialen Verpflichtungen als Unternehmer |
oder Unternehmensleiter nicht nachkommt oder weil diese Taten einen | oder Unternehmensleiter nicht nachkommt oder weil diese Taten einen |
schweren Verstoss gegen die Berufspflichten oder eine Gegenanzeige für | schweren Verstoss gegen die Berufspflichten oder eine Gegenanzeige für |
das gewünschte Profil, wie in Artikel 7 § 1bis erwähnt, darstellen » | das gewünschte Profil, wie in Artikel 7 § 1bis erwähnt, darstellen » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 232 - In Artikel 6 Absatz 1 Nr. 8 desselben Gesetzes werden die | Art. 232 - In Artikel 6 Absatz 1 Nr. 8 desselben Gesetzes werden die |
Wörter « einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten darstellen | Wörter « einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten darstellen |
und daher die Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden beeinträchtigen » | und daher die Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden beeinträchtigen » |
durch die Wörter « das Vertrauen in den Betreffenden beeinträchtigen, | durch die Wörter « das Vertrauen in den Betreffenden beeinträchtigen, |
weil sie einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten oder eine | weil sie einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten oder eine |
Gegenanzeige für das gewünschte Profil, wie in Artikel 7 § 1bis | Gegenanzeige für das gewünschte Profil, wie in Artikel 7 § 1bis |
erwähnt, darstellen » ersetzt. | erwähnt, darstellen » ersetzt. |
Art. 233 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 233 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter « die vom König bestimmt werden » | 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter « die vom König bestimmt werden » |
durch die Wörter « die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 8 und in Artikel 6 | durch die Wörter « die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 8 und in Artikel 6 |
Absatz 1 Nr. 8 erwähnt sind » ersetzt. | Absatz 1 Nr. 8 erwähnt sind » ersetzt. |
2. Es wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2. Es wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« § 1bis - Das für das Personal gewünschte Profil, das in Artikel 5 | « § 1bis - Das für das Personal gewünschte Profil, das in Artikel 5 |
Absatz 1 Nr. 8 und in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 8 erwähnt ist, ist | Absatz 1 Nr. 8 und in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 8 erwähnt ist, ist |
gekennzeichnet durch: | gekennzeichnet durch: |
1. Achtung vor den Grundrechten der Mitmenschen, | 1. Achtung vor den Grundrechten der Mitmenschen, |
2. Integrität, | 2. Integrität, |
3. Fähigkeit, mit dem aggressiven Verhalten Dritter umzugehen und sich | 3. Fähigkeit, mit dem aggressiven Verhalten Dritter umzugehen und sich |
dabei zu beherrschen, | dabei zu beherrschen, |
4. keine verdächtigen Kontakte zum kriminellen Milieu. | 4. keine verdächtigen Kontakte zum kriminellen Milieu. |
Die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 8 und in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 8 | Die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 8 und in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 8 |
erwähnten Berufspflichten werden in einem Kodex der Berufspflichten | erwähnten Berufspflichten werden in einem Kodex der Berufspflichten |
vorgesehen, der das in Absatz 1 erwähnte Profil enthält, und der vom | vorgesehen, der das in Absatz 1 erwähnte Profil enthält, und der vom |
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird. » | König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird. » |
Art. 234 - Artikel 22 § 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 234 - Artikel 22 § 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« § 9 - In Erwartung des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses, in | « § 9 - In Erwartung des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses, in |
dem der in Artikel 7 § 1bis Absatz 2 erwähnte Kodex der | dem der in Artikel 7 § 1bis Absatz 2 erwähnte Kodex der |
Berufspflichten enthalten ist, beurteilt der Minister des Innern die | Berufspflichten enthalten ist, beurteilt der Minister des Innern die |
in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 8 und in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten | in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 8 und in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten |
Taten, die einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten | Taten, die einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten |
darstellen. Vorliegender Paragraph tritt spätestens vierundzwanzig | darstellen. Vorliegender Paragraph tritt spätestens vierundzwanzig |
Monate nach Inkrafttreten ausser Kraft. » | Monate nach Inkrafttreten ausser Kraft. » |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft | Die Ministerin der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der | Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der |
Grossstädte | Grossstädte |
Frau M. ARENA | Frau M. ARENA |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Der Minister des Klimas und der Energie | Der Minister des Klimas und der Energie |
P. MAGNETTE | P. MAGNETTE |
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen | Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen |
Unternehmen | Unternehmen |
Frau I. VERVOTTE | Frau I. VERVOTTE |
Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: | Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik | Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |