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Vue multilingue de Loi du 22/12/2008
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Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling
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22 DECEMBRE 2008. - Loi portant des dispositions diverses (I) 22 DECEMBER 2008. - Wet houdende diverse bepalingen (I) Duitse
Traduction allemande vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de titels 1, 2 en
titres 1er, 2 et 5, du titre 6, chapitre 2, du titre 16, chapitre 2, 5, van titel 6, hoofdstuk 2, van titel 16, hoofdstuk 2, afdeling 1,
section 1re, du titre 17, chapitre 3 et du titre 18, chapitre 1er, de van titel 17, hoofdstuk 3 en van titel 18, hoofdstuk 1, van de wet van
la loi du 22 décembre 2008 portant des dispositions diverses (I) 22 december 2008 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad
(Moniteur belge du 29 décembre 2008). van 29 december 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
22. DEZEMBER 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 22. DEZEMBER 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
(I) (I)
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Öffentlicher Dienst TITEL 2 - Öffentlicher Dienst
EINZIGES KAPITEL - Abänderung von Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes vom EINZIGES KAPITEL - Abänderung von Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes vom
10. April 1995 10. April 1995
über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor
Art. 2 - Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Art. 2 - Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1995 über die
Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, abgeändert durch die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, abgeändert durch die
Gesetze vom 3. Dezember 1997 und 4. Juni 2007, wird wie folgt ersetzt: Gesetze vom 3. Dezember 1997 und 4. Juni 2007, wird wie folgt ersetzt:
« Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die « Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Anwendungsmodalitäten für die in Titel II oder in Titel III Kapitel II Anwendungsmodalitäten für die in Titel II oder in Titel III Kapitel II
und III festgelegten Massnahmen. Diese Bestimmung findet Anwendung auf und III festgelegten Massnahmen. Diese Bestimmung findet Anwendung auf
alle ab dem 1. Januar 2009 eingereichten Anträge. » alle ab dem 1. Januar 2009 eingereichten Anträge. »
Art. 3 - Artikel 2 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Art. 3 - Artikel 2 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
(...) (...)
TITEL 5 - Asyl und Einwanderung TITEL 5 - Asyl und Einwanderung
EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980
über die Einreise ins Staatsgebiet, über die Einreise ins Staatsgebiet,
den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
Art. 17 - In Artikel 51/8 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Art. 17 - In Artikel 51/8 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Entfernen von Ausländern, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Mai Entfernen von Ausländern, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Mai
1993, 15. Juli 1996 und 15. September 2006, wird zwischen Absatz 1 und 1993, 15. Juli 1996 und 15. September 2006, wird zwischen Absatz 1 und
Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Der Minister oder sein Beauftragter muss den Asylantrag jedoch « Der Minister oder sein Beauftragter muss den Asylantrag jedoch
berücksichtigen, wenn der Ausländer vorher Gegenstand eines berücksichtigen, wenn der Ausländer vorher Gegenstand eines
Verweigerungsbeschlusses gewesen ist, der in Anwendung von Artikel 52 Verweigerungsbeschlusses gewesen ist, der in Anwendung von Artikel 52
§ 2 Nr. 3, 4 und 5, § 3 Nr. 3 und § 4 Nr. 3 oder Artikel 57/10 gefasst § 2 Nr. 3, 4 und 5, § 3 Nr. 3 und § 4 Nr. 3 oder Artikel 57/10 gefasst
wurde. » wurde. »
Art. 18 - Artikel 52 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 18 - Artikel 52 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
18. Juli 1991 und abgeändert durch die Gesetze vom 6. Mai 1993, 15. 18. Juli 1991 und abgeändert durch die Gesetze vom 6. Mai 1993, 15.
Juli 1996, 18. Februar 2003 und 15. September 2006, wird wie folgt Juli 1996, 18. Februar 2003 und 15. September 2006, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 werden die Nummern 3, 4, 5 und 6 aufgehoben. 1. In § 1 werden die Nummern 3, 4, 5 und 6 aufgehoben.
2. In § 2 wird Nr. 1 aufgehoben und werden in Nr. 2 die Wörter « bis 5 2. In § 2 wird Nr. 1 aufgehoben und werden in Nr. 2 die Wörter « bis 5
» aufgehoben. » aufgehoben.
3. In § 3 wird Nr. 1 aufgehoben und werden in Nr. 2 die Wörter « bis 5 3. In § 3 wird Nr. 1 aufgehoben und werden in Nr. 2 die Wörter « bis 5
» aufgehoben. » aufgehoben.
4. In § 4 wird Nr. 1 aufgehoben und wird in Nr. 2 das Wort «, 3 » 4. In § 4 wird Nr. 1 aufgehoben und wird in Nr. 2 das Wort «, 3 »
aufgehoben. aufgehoben.
TITEL 6 - Selbständige, KMB, Nahrungsmittelsicherheit TITEL 6 - Selbständige, KMB, Nahrungsmittelsicherheit
(...) (...)
KAPITEL 2 - FASNK - Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 KAPITEL 2 - FASNK - Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2000
über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette Nahrungsmittelkette
Art. 30 - Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Art. 30 - Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die
Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Nahrungsmittelkette wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« § 7 - Die Agentur kann die Vorfinanzierung oder Finanzierung der im « § 7 - Die Agentur kann die Vorfinanzierung oder Finanzierung der im
Rahmen von Programmen zur Bekämpfung von Tier- und Pflanzenkrankheiten Rahmen von Programmen zur Bekämpfung von Tier- und Pflanzenkrankheiten
getätigten Ausgaben übernehmen. Höhe und Bedingungen der getätigten Ausgaben übernehmen. Höhe und Bedingungen der
Vorfinanzierung beziehungsweise Finanzierung werden vom König durch Vorfinanzierung beziehungsweise Finanzierung werden vom König durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. » einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. »
(...) (...)
TITEL 16 - Beschäftigung TITEL 16 - Beschäftigung
(...) (...)
KAPITEL 2 - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL 2 - Verschiedene Bestimmungen
Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2001 Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2001
zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen
im Nahbereich im Nahbereich
Art. 190 - Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung Art. 190 - Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung
der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich,
abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 9. Juli 2004, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 9. Juli 2004,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Nummern 7 und 8 aufgehoben. 1. In Absatz 1 werden die Nummern 7 und 8 aufgehoben.
2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Art. 191 - Artikel 2 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 191 - Artikel 2 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 22. Dezember 2003, 27. Dezember 2006 und 8. Juni 2008, Gesetze vom 22. Dezember 2003, 27. Dezember 2006 und 8. Juni 2008,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt:
« b) Das Unternehmen verpflichtet sich, die Bestimmungen von Artikel « b) Das Unternehmen verpflichtet sich, die Bestimmungen von Artikel
7octies Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes einzuhalten. » 7octies Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes einzuhalten. »
2. In Absatz 1 Buchstabe c) werden die Wörter « der Kategorie A 2. In Absatz 1 Buchstabe c) werden die Wörter « der Kategorie A
betrifft » durch die Wörter « betrifft, die während ihrer betrifft » durch die Wörter « betrifft, die während ihrer
Teilzeitbeschäftigung Anrecht auf Arbeitslosengeld, ein Teilzeitbeschäftigung Anrecht auf Arbeitslosengeld, ein
Eingliederungseinkommen oder finanzielle Sozialhilfe haben, » ersetzt. Eingliederungseinkommen oder finanzielle Sozialhilfe haben, » ersetzt.
3. Absatz 3 wird aufgehoben. 3. Absatz 3 wird aufgehoben.
Art. 192 - Artikel 7sexies desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 192 - Artikel 7sexies desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 193 - Artikel 7septies desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 193 - Artikel 7septies desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 9. Juli 2004, wird wie folgt Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 9. Juli 2004, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Art. 7septies - Der Abschluss aufeinander folgender befristeter « Art. 7septies - Der Abschluss aufeinander folgender befristeter
Arbeitsverträge hat während eines Zeitraums von drei Monaten, Arbeitsverträge hat während eines Zeitraums von drei Monaten,
berechnet ab dem Tag der ersten vorhergehenden Meldung der berechnet ab dem Tag der ersten vorhergehenden Meldung der
Beschäftigung im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags Beschäftigung im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags
beim selben Arbeitgeber, nicht den Abschluss eines unbefristeten beim selben Arbeitgeber, nicht den Abschluss eines unbefristeten
Arbeitsvertrags zur Folge. Arbeitsvertrags zur Folge.
Während des in Absatz 1 erwähnten dreimonatigen Zeitraums kann von der Während des in Absatz 1 erwähnten dreimonatigen Zeitraums kann von der
Verpflichtung abgewichen werden, einen Teilzeitarbeitsvertrag für Verpflichtung abgewichen werden, einen Teilzeitarbeitsvertrag für
mindestens ein Drittel der Wochenarbeitszeit des Vollzeitarbeitnehmers mindestens ein Drittel der Wochenarbeitszeit des Vollzeitarbeitnehmers
abzuschliessen, wie in Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 abzuschliessen, wie in Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978
über die Arbeitsverträge vorgesehen. Während desselben dreimonatigen über die Arbeitsverträge vorgesehen. Während desselben dreimonatigen
Zeitraums kann nie von der Mindestdauer jeder Arbeitsperiode, die in Zeitraums kann nie von der Mindestdauer jeder Arbeitsperiode, die in
Artikel 21 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit festgelegt Artikel 21 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit festgelegt
ist, abgewichen werden. ist, abgewichen werden.
Wenn nach Ablauf des vorerwähnten dreimonatigen Zeitraums Leistungen Wenn nach Ablauf des vorerwähnten dreimonatigen Zeitraums Leistungen
zugunsten desselben Arbeitgebers im Rahmen eines zugunsten desselben Arbeitgebers im Rahmen eines
Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags erbracht werden, sind die Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags erbracht werden, sind die
Parteien durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag gebunden. » Parteien durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag gebunden. »
Art. 194 - Artikel 7octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 194 - Artikel 7octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 7octies - Ab dem ersten gearbeiteten Tag des vierten Monats ab « Art. 7octies - Ab dem ersten gearbeiteten Tag des vierten Monats ab
dem Tag der ersten vorhergehenden Meldung der Beschäftigung beim dem Tag der ersten vorhergehenden Meldung der Beschäftigung beim
selben Arbeitgeber bestimmen die Parteien die Arbeitsregelung, die auf selben Arbeitgeber bestimmen die Parteien die Arbeitsregelung, die auf
den unbefristeten Vertrag anwendbar ist. Dieser Vertrag kann für den unbefristeten Vertrag anwendbar ist. Dieser Vertrag kann für
Vollzeit- oder für Teilzeitarbeit gemäss Artikel 11bis des Gesetzes Vollzeit- oder für Teilzeitarbeit gemäss Artikel 11bis des Gesetzes
vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge abgeschlossen werden. Es vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge abgeschlossen werden. Es
kann nie von der Mindestdauer jeder Arbeitsperiode, die in Artikel 21 kann nie von der Mindestdauer jeder Arbeitsperiode, die in Artikel 21
des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit festgelegt ist, des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit festgelegt ist,
abgewichen werden. abgewichen werden.
Es kann von der Verpflichtung abgewichen werden, einen Es kann von der Verpflichtung abgewichen werden, einen
Teilzeitarbeitsvertrag für mindestens ein Drittel der Teilzeitarbeitsvertrag für mindestens ein Drittel der
Wochenarbeitszeit des Vollzeitarbeitnehmers abzuschliessen, wie in Wochenarbeitszeit des Vollzeitarbeitnehmers abzuschliessen, wie in
Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge
vorgesehen. Die Mindestwochenarbeitszeit darf nicht unter der vom vorgesehen. Die Mindestwochenarbeitszeit darf nicht unter der vom
König festgelegten Grenze liegen. König festgelegten Grenze liegen.
Für die im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags Für die im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags
beschäftigten Arbeitnehmer, die während ihrer Beschäftigung Anrecht beschäftigten Arbeitnehmer, die während ihrer Beschäftigung Anrecht
auf Arbeitslosengeld, ein Eingliederungseinkommen oder finanzielle auf Arbeitslosengeld, ein Eingliederungseinkommen oder finanzielle
Sozialhilfe haben, darf die Arbeitszeit jedoch auf keinen Fall unter Sozialhilfe haben, darf die Arbeitszeit jedoch auf keinen Fall unter
einem Drittel der Wochenarbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers einem Drittel der Wochenarbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers
liegen, wie in Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die liegen, wie in Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge vorgesehen. Der König bestimmt die Arbeitsverträge vorgesehen. Der König bestimmt die
Mindestwochenarbeitszeit der Arbeitsverträge. » Mindestwochenarbeitszeit der Arbeitsverträge. »
Art. 195 - In Artikel 10 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 195 - In Artikel 10 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter « - die das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter « - die
Sonderbestimmungen in Bezug auf den Sonderbestimmungen in Bezug auf den
Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag, » aufgehoben. Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag, » aufgehoben.
Art. 196 - Die Begriffsbestimmungen, vorgesehen in Artikel 2 § 1 Art. 196 - Die Begriffsbestimmungen, vorgesehen in Artikel 2 § 1
Absatz 1 Nr. 7 und 8, Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli Absatz 1 Nr. 7 und 8, Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli
2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und
Arbeitsplätzen im Nahbereich, wie es vor Inkrafttreten des Arbeitsplätzen im Nahbereich, wie es vor Inkrafttreten des
vorliegenden Abschnitts anwendbar war, finden weiterhin Anwendung auf vorliegenden Abschnitts anwendbar war, finden weiterhin Anwendung auf
Dienstleistungsscheck-Arbeitsverträge, und zwar solange, wie diese Dienstleistungsscheck-Arbeitsverträge, und zwar solange, wie diese
aufgrund der in Artikel 190 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen aufgrund der in Artikel 190 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen
Übergangsbestimmungen durch das vorerwähnte Gesetz vom 20. Juli 2001, Übergangsbestimmungen durch das vorerwähnte Gesetz vom 20. Juli 2001,
wie es vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels anwendbar war, wie es vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels anwendbar war,
geregelt werden können. geregelt werden können.
Art. 197 - Für die Arbeitnehmer, die durch einen in Abschnitt 2 des Art. 197 - Für die Arbeitnehmer, die durch einen in Abschnitt 2 des
Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von
Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich erwähnten Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich erwähnten
Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag gebunden sind, für die ihr Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag gebunden sind, für die ihr
Arbeitgeber eine erste vorhergehende Meldung der Beschäftigung vor Arbeitgeber eine erste vorhergehende Meldung der Beschäftigung vor
Inkrafttreten des vorliegenden Abschnitts gemacht hat, finden die Inkrafttreten des vorliegenden Abschnitts gemacht hat, finden die
Bestimmungen der Artikel 7sexies bis 7octies, die vor Inkrafttreten Bestimmungen der Artikel 7sexies bis 7octies, die vor Inkrafttreten
des vorliegenden Kapitels in Kraft waren, während eines Zeitraums von des vorliegenden Kapitels in Kraft waren, während eines Zeitraums von
vier Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels weiterhin vier Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels weiterhin
Anwendung. Anwendung.
Spätestens bei Ablauf dieses Zeitraums von vier Monaten sind die Spätestens bei Ablauf dieses Zeitraums von vier Monaten sind die
Parteien durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag gebunden, der den Parteien durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag gebunden, der den
Vorschriften von Artikel 7octies des vorerwähnten Gesetzes, so wie Vorschriften von Artikel 7octies des vorerwähnten Gesetzes, so wie
durch vorliegendes Kapitel abgeändert, entspricht. durch vorliegendes Kapitel abgeändert, entspricht.
Für die im vorangehenden Absatz erwähnten Arbeitnehmer, für die die Für die im vorangehenden Absatz erwähnten Arbeitnehmer, für die die
durch die vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels anwendbaren durch die vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels anwendbaren
Bestimmungen erlaubte Höchstdauer für den Abschluss aufeinander Bestimmungen erlaubte Höchstdauer für den Abschluss aufeinander
folgender befristeter Arbeitsverträge - je nach Fall drei oder sechs folgender befristeter Arbeitsverträge - je nach Fall drei oder sechs
Monate - innerhalb von vier Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Monate - innerhalb von vier Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden
Kapitels abläuft, ist der bei Ablauf dieser Zeiträume abgeschlossene Kapitels abläuft, ist der bei Ablauf dieser Zeiträume abgeschlossene
Vertrag ein unbefristeter Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag, der Vertrag ein unbefristeter Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag, der
den Vorschriften von Artikel 7octies des vorerwähnten Gesetzes vom 20. den Vorschriften von Artikel 7octies des vorerwähnten Gesetzes vom 20.
Juli 2001, so wie durch vorliegendes Kapitel abgeändert, entspricht. Juli 2001, so wie durch vorliegendes Kapitel abgeändert, entspricht.
Art. 198 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des Art. 198 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Abschnitts fest. vorliegenden Abschnitts fest.
(...) (...)
TITEL 17 - Soziale Angelegenheiten TITEL 17 - Soziale Angelegenheiten
(...) (...)
KAPITEL 3 - Fonds für Berufskrankheiten Fällige, nicht ausgezahlte KAPITEL 3 - Fonds für Berufskrankheiten Fällige, nicht ausgezahlte
rückständige Beträge im Todesfall rückständige Beträge im Todesfall
Art. 224 - Artikel 64bis der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze Art. 224 - Artikel 64bis der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze
über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
« Art. 64bis - Stirbt der Begünstigte einer Leistung, die in « Art. 64bis - Stirbt der Begünstigte einer Leistung, die in
vorliegendem Kapitel vorgesehen ist, werden fällige, nicht ausgezahlte vorliegendem Kapitel vorgesehen ist, werden fällige, nicht ausgezahlte
rückständige Beträge nur an natürliche Personen und in folgender rückständige Beträge nur an natürliche Personen und in folgender
Reihenfolge ausgezahlt: Reihenfolge ausgezahlt:
1. an den Ehepartner, mit dem der Begünstigte zum Zeitpunkt seines 1. an den Ehepartner, mit dem der Begünstigte zum Zeitpunkt seines
Todes zusammenlebte, oder an die Person, mit der der Begünstigte zum Todes zusammenlebte, oder an die Person, mit der der Begünstigte zum
Zeitpunkt seines Todes gesetzlich zusammenwohnte und mit der er gemäss Zeitpunkt seines Todes gesetzlich zusammenwohnte und mit der er gemäss
Artikel 1478 des Zivilgesetzbuches eine Vereinbarung geschlossen Artikel 1478 des Zivilgesetzbuches eine Vereinbarung geschlossen
hatte, die den Parteien eine Unterstützungspflicht auferlegt, die hatte, die den Parteien eine Unterstützungspflicht auferlegt, die
selbst nach einem eventuellen Bruch finanzielle Folgen haben kann, selbst nach einem eventuellen Bruch finanzielle Folgen haben kann,
2. an die Kinder, mit denen der Begünstigte zum Zeitpunkt seines Todes 2. an die Kinder, mit denen der Begünstigte zum Zeitpunkt seines Todes
zusammenlebte, zusammenlebte,
3. an jede Person, mit der der Begünstigte zum Zeitpunkt seines Todes 3. an jede Person, mit der der Begünstigte zum Zeitpunkt seines Todes
zusammenlebte, zusammenlebte,
4. an die Erben, die zum Zeitpunkt des Todes des Begünstigten nicht 4. an die Erben, die zum Zeitpunkt des Todes des Begünstigten nicht
mit ihm zusammenlebten, auf Vorlage einer notariellen mit ihm zusammenlebten, auf Vorlage einer notariellen
Erbrechtserklärung. Erbrechtserklärung.
Die oben in den Nummern 3 und 4 aufgezählten Rechtsnachfolger, die die Die oben in den Nummern 3 und 4 aufgezählten Rechtsnachfolger, die die
Liquidation der fälligen, dem verstorbenen Begünstigten nicht Liquidation der fälligen, dem verstorbenen Begünstigten nicht
ausgezahlten rückständigen Beträge zu ihren Gunsten erhalten möchten, ausgezahlten rückständigen Beträge zu ihren Gunsten erhalten möchten,
müssen zur Vermeidung des Ausschlusses ihren Antrag auf Zahlung müssen zur Vermeidung des Ausschlusses ihren Antrag auf Zahlung
innerhalb einer Frist von sechs Monaten einreichen. innerhalb einer Frist von sechs Monaten einreichen.
Diese Frist gilt ab dem Tag des Todes des Begünstigten oder ab dem Tag Diese Frist gilt ab dem Tag des Todes des Begünstigten oder ab dem Tag
der Versendung der Notifizierung des Beschlusses, insofern diese nach der Versendung der Notifizierung des Beschlusses, insofern diese nach
dem Tod verschickt wurde. » dem Tod verschickt wurde. »
Art. 225 - Artikel 224 wird wirksam ab dem ersten Tag des Monats nach Art. 225 - Artikel 224 wird wirksam ab dem ersten Tag des Monats nach
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt. Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt.
Er findet Anwendung auf die fälligen, nicht ausgezahlten rückständigen Er findet Anwendung auf die fälligen, nicht ausgezahlten rückständigen
Beträge in Todesfällen, die nach diesem Datum eingetreten sind. Beträge in Todesfällen, die nach diesem Datum eingetreten sind.
(...) (...)
TITEL 18 - Inneres TITEL 18 - Inneres
KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung
der privaten und besonderen Sicherheit der privaten und besonderen Sicherheit
Art. 231 - In Artikel 5 Absatz 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 10. April 1990 Art. 231 - In Artikel 5 Absatz 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 10. April 1990
zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit werden die Wörter zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit werden die Wörter
« einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten darstellen und « einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten darstellen und
daher die Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden beeinträchtigen » daher die Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden beeinträchtigen »
durch die Wörter « das Vertrauen in den Betreffenden beeinträchtigen, durch die Wörter « das Vertrauen in den Betreffenden beeinträchtigen,
dadurch dass dieser seinen sozialen Verpflichtungen als Unternehmer dadurch dass dieser seinen sozialen Verpflichtungen als Unternehmer
oder Unternehmensleiter nicht nachkommt oder weil diese Taten einen oder Unternehmensleiter nicht nachkommt oder weil diese Taten einen
schweren Verstoss gegen die Berufspflichten oder eine Gegenanzeige für schweren Verstoss gegen die Berufspflichten oder eine Gegenanzeige für
das gewünschte Profil, wie in Artikel 7 § 1bis erwähnt, darstellen » das gewünschte Profil, wie in Artikel 7 § 1bis erwähnt, darstellen »
ersetzt. ersetzt.
Art. 232 - In Artikel 6 Absatz 1 Nr. 8 desselben Gesetzes werden die Art. 232 - In Artikel 6 Absatz 1 Nr. 8 desselben Gesetzes werden die
Wörter « einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten darstellen Wörter « einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten darstellen
und daher die Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden beeinträchtigen » und daher die Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden beeinträchtigen »
durch die Wörter « das Vertrauen in den Betreffenden beeinträchtigen, durch die Wörter « das Vertrauen in den Betreffenden beeinträchtigen,
weil sie einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten oder eine weil sie einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten oder eine
Gegenanzeige für das gewünschte Profil, wie in Artikel 7 § 1bis Gegenanzeige für das gewünschte Profil, wie in Artikel 7 § 1bis
erwähnt, darstellen » ersetzt. erwähnt, darstellen » ersetzt.
Art. 233 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 233 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter « die vom König bestimmt werden » 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter « die vom König bestimmt werden »
durch die Wörter « die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 8 und in Artikel 6 durch die Wörter « die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 8 und in Artikel 6
Absatz 1 Nr. 8 erwähnt sind » ersetzt. Absatz 1 Nr. 8 erwähnt sind » ersetzt.
2. Es wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2. Es wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 1bis - Das für das Personal gewünschte Profil, das in Artikel 5 « § 1bis - Das für das Personal gewünschte Profil, das in Artikel 5
Absatz 1 Nr. 8 und in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 8 erwähnt ist, ist Absatz 1 Nr. 8 und in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 8 erwähnt ist, ist
gekennzeichnet durch: gekennzeichnet durch:
1. Achtung vor den Grundrechten der Mitmenschen, 1. Achtung vor den Grundrechten der Mitmenschen,
2. Integrität, 2. Integrität,
3. Fähigkeit, mit dem aggressiven Verhalten Dritter umzugehen und sich 3. Fähigkeit, mit dem aggressiven Verhalten Dritter umzugehen und sich
dabei zu beherrschen, dabei zu beherrschen,
4. keine verdächtigen Kontakte zum kriminellen Milieu. 4. keine verdächtigen Kontakte zum kriminellen Milieu.
Die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 8 und in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 8 Die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 8 und in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 8
erwähnten Berufspflichten werden in einem Kodex der Berufspflichten erwähnten Berufspflichten werden in einem Kodex der Berufspflichten
vorgesehen, der das in Absatz 1 erwähnte Profil enthält, und der vom vorgesehen, der das in Absatz 1 erwähnte Profil enthält, und der vom
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird. » König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird. »
Art. 234 - Artikel 22 § 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 234 - Artikel 22 § 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« § 9 - In Erwartung des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses, in « § 9 - In Erwartung des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses, in
dem der in Artikel 7 § 1bis Absatz 2 erwähnte Kodex der dem der in Artikel 7 § 1bis Absatz 2 erwähnte Kodex der
Berufspflichten enthalten ist, beurteilt der Minister des Innern die Berufspflichten enthalten ist, beurteilt der Minister des Innern die
in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 8 und in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 8 und in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten
Taten, die einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten Taten, die einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten
darstellen. Vorliegender Paragraph tritt spätestens vierundzwanzig darstellen. Vorliegender Paragraph tritt spätestens vierundzwanzig
Monate nach Inkrafttreten ausser Kraft. » Monate nach Inkrafttreten ausser Kraft. »
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008 Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit,
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft Die Ministerin der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der
Grossstädte Grossstädte
Frau M. ARENA Frau M. ARENA
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
P. DE CREM P. DE CREM
Der Minister des Klimas und der Energie Der Minister des Klimas und der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen
Unternehmen Unternehmen
Frau I. VERVOTTE Frau I. VERVOTTE
Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
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