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Loi du 21 décembre 2022
publié le 28 mars 2023

Loi spéciale modifiant diverses dispositions relatives à la liste de mandats, fonctions et professions et à la déclaration de patrimoine. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2023030622
pub.
28/03/2023
prom.
21/12/2022
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

21 DECEMBRE 2022. - Loi spéciale modifiant diverses dispositions relatives à la liste de mandats, fonctions et professions et à la déclaration de patrimoine. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi spéciale du 21 décembre 2022 modifiant diverses dispositions relatives à la liste de mandats, fonctions et professions et à la déclaration de patrimoine (Moniteur belge du 30 décembre 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 21. DEZEMBER 2022 - Sondergesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über die Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und die Vermögenserklärung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1.- Vorliegendes Sondergesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Vermögenserklärung einzureichen

Art. 2.Artikel 2 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Vermögenserklärung einzureichen, abgeändert durch die Sondergesetze vom 14. Oktober 2018 und 1. Juni 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten Vertragsbruchentschädigungen, Austrittsentschädigungen und Abfindungen nicht als Entschädigungen, die für die Ausübung der Mandate, leitenden Ämter oder Berufe wie in Artikel 1 erwähnt gewährt werden." 2. In § 1 früherer Absatz 5, der Absatz 6 wird, werden zwischen den Wörtern "Die Beträge" und den Wörtern "werden jedes Jahr" die Wörter "der Margen" eingefügt.3. In § 2 werden die Wörter "im Belgischen Staatsblatt und" aufgehoben.

Art. 3.Artikel 3 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 26. Juni 2004, 12. März 2009 und 14. Oktober 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "alle Schuldforderungen" durch die Wörter "alle Schulden und Forderungen" ersetzt.2. In § 5 wird das Wort "zurückgegeben" durch das Wort "vernichtet" ersetzt.

Art. 4.In Artikel 5 desselben Sondergesetzes werden die Wörter "der Hinterlegung und der Kontrolle" durch die Wörter "der Hinterlegung, der Kontrolle und der Vernichtung" ersetzt.

Art. 5.In Artikel 6 § 3 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das Sondergesetz vom 14. Oktober 2018, werden die Wörter "im Belgischen Staatsblatt und" aufgehoben.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 26. Juni 2004 zur Ausführung und Ergänzung des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Vermögenserklärung einzureichen

Art. 6.In Artikel 6 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 26. Juni 2004 zur Ausführung und Ergänzung des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Vermögenserklärung einzureichen, zuletzt abgeändert durch das Sondergesetz vom 1. Juni 2022, werden die Wörter "Im Laufe des Monats Februar jeden Jahres" durch die Wörter "Spätestens am 15. April jeden Jahres" ersetzt.

Art. 7.In Artikel 7 § 3 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das Sondergesetz vom 14. Oktober 2018, werden die Wörter "und sofort den Dienststellen des Belgischen Staatsblattes mitgeteilt" und die Wörter "im Belgischen Staatsblatt und" aufgehoben.

Art. 8.In Artikel 8 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 27. März 2006 und 14. Oktober 2018, werden die Wörter "im Belgischen Staatsblatt", die Wörter "im Belgischen Staatsblatt und" und die Wörter "im Belgischen Staatsblatt oder" jeweils aufgehoben.

Art. 9.Artikel 9 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das Sondergesetz vom 12. März 2009, wird wie folgt ersetzt: "Art. 9 - Mit Ablauf der in Artikel 3 § 5 des Sondergesetzes vom 2.

Mai 1995 erwähnten fünfjährigen Frist vernichtet der Rechnungshof gemäß Artikel 3 § 3 desselben Sondergesetzes die in Artikel 3 § 1 desselben Sondergesetzes erwähnten Vermögenserklärungen."

Art. 10.Artikel 11 desselben Sondergesetzes wird aufgehoben.

KAPITEL 4 - Inkrafttreten

Art. 11.Vorliegendes Sondergesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister A. DE CROO Der Minister der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung D. CLARINVAL Die Ministerin der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung A. VERLINDEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE

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