Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 21/12/2022
← Retour vers "Loi spéciale modifiant diverses dispositions relatives à la liste de mandats, fonctions et professions et à la déclaration de patrimoine. - Traduction allemande "
Loi spéciale modifiant diverses dispositions relatives à la liste de mandats, fonctions et professions et à la déclaration de patrimoine. - Traduction allemande Bijzondere wet tot wijziging van diverse bepalingen inzake de lijst van mandaten, ambten en beroepen en de vermogensaangifte. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
21 DECEMBRE 2022. - Loi spéciale modifiant diverses dispositions 21 DECEMBER 2022. - Bijzondere wet tot wijziging van diverse
relatives à la liste de mandats, fonctions et professions et à la bepalingen inzake de lijst van mandaten, ambten en beroepen en de
déclaration de patrimoine. - Traduction allemande vermogensaangifte. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de bijzondere wet
loi spéciale du 21 décembre 2022 modifiant diverses dispositions van 21 december 2022 tot wijziging van diverse bepalingen inzake de
relatives à la liste de mandats, fonctions et professions et à la lijst van mandaten, ambten en beroepen en de vermogensaangifte
déclaration de patrimoine (Moniteur belge du 30 décembre 2022). (Belgisch Staatsblad van 30 december 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
21. DEZEMBER 2022 - Sondergesetz zur Abänderung verschiedener 21. DEZEMBER 2022 - Sondergesetz zur Abänderung verschiedener
Bestimmungen über die Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und die Bestimmungen über die Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und die
Vermögenserklärung Vermögenserklärung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1. - Vorliegendes Sondergesetz regelt eine in Artikel 77 der

Artikel 1.- Vorliegendes Sondergesetz regelt eine in Artikel 77 der

Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über die
Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine
Vermögenserklärung einzureichen Vermögenserklärung einzureichen

Art. 2.Artikel 2 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über die

Art. 2.Artikel 2 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über die

Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine
Vermögenserklärung einzureichen, abgeändert durch die Sondergesetze Vermögenserklärung einzureichen, abgeändert durch die Sondergesetze
vom 14. Oktober 2018 und 1. Juni 2022, wird wie folgt abgeändert: vom 14. Oktober 2018 und 1. Juni 2022, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 ein Absatz mit folgendem 1. In § 1 wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten
Vertragsbruchentschädigungen, Austrittsentschädigungen und Abfindungen Vertragsbruchentschädigungen, Austrittsentschädigungen und Abfindungen
nicht als Entschädigungen, die für die Ausübung der Mandate, leitenden nicht als Entschädigungen, die für die Ausübung der Mandate, leitenden
Ämter oder Berufe wie in Artikel 1 erwähnt gewährt werden." Ämter oder Berufe wie in Artikel 1 erwähnt gewährt werden."
2. In § 1 früherer Absatz 5, der Absatz 6 wird, werden zwischen den 2. In § 1 früherer Absatz 5, der Absatz 6 wird, werden zwischen den
Wörtern "Die Beträge" und den Wörtern "werden jedes Jahr" die Wörter Wörtern "Die Beträge" und den Wörtern "werden jedes Jahr" die Wörter
"der Margen" eingefügt. "der Margen" eingefügt.
3. In § 2 werden die Wörter "im Belgischen Staatsblatt und" 3. In § 2 werden die Wörter "im Belgischen Staatsblatt und"
aufgehoben. aufgehoben.

Art. 3.Artikel 3 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die

Art. 3.Artikel 3 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die

Sondergesetze vom 26. Juni 2004, 12. März 2009 und 14. Oktober 2018, Sondergesetze vom 26. Juni 2004, 12. März 2009 und 14. Oktober 2018,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "alle Schuldforderungen" durch 1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "alle Schuldforderungen" durch
die Wörter "alle Schulden und Forderungen" ersetzt. die Wörter "alle Schulden und Forderungen" ersetzt.
2. In § 5 wird das Wort "zurückgegeben" durch das Wort "vernichtet" 2. In § 5 wird das Wort "zurückgegeben" durch das Wort "vernichtet"
ersetzt. ersetzt.

Art. 4.In Artikel 5 desselben Sondergesetzes werden die Wörter "der

Art. 4.In Artikel 5 desselben Sondergesetzes werden die Wörter "der

Hinterlegung und der Kontrolle" durch die Wörter "der Hinterlegung, Hinterlegung und der Kontrolle" durch die Wörter "der Hinterlegung,
der Kontrolle und der Vernichtung" ersetzt. der Kontrolle und der Vernichtung" ersetzt.

Art. 5.In Artikel 6 § 3 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch

Art. 5.In Artikel 6 § 3 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch

das Sondergesetz vom 14. Oktober 2018, werden die Wörter "im das Sondergesetz vom 14. Oktober 2018, werden die Wörter "im
Belgischen Staatsblatt und" aufgehoben. Belgischen Staatsblatt und" aufgehoben.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 26. Juni 2004 zur KAPITEL 3 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 26. Juni 2004 zur
Ausführung und Ergänzung des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über die Ausführung und Ergänzung des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über die
Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine
Vermögenserklärung einzureichen Vermögenserklärung einzureichen

Art. 6.In Artikel 6 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 26. Juni 2004 zur

Art. 6.In Artikel 6 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 26. Juni 2004 zur

Ausführung und Ergänzung des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über die Ausführung und Ergänzung des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über die
Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine
Vermögenserklärung einzureichen, zuletzt abgeändert durch das Vermögenserklärung einzureichen, zuletzt abgeändert durch das
Sondergesetz vom 1. Juni 2022, werden die Wörter "Im Laufe des Monats Sondergesetz vom 1. Juni 2022, werden die Wörter "Im Laufe des Monats
Februar jeden Jahres" durch die Wörter "Spätestens am 15. April jeden Februar jeden Jahres" durch die Wörter "Spätestens am 15. April jeden
Jahres" ersetzt. Jahres" ersetzt.

Art. 7.In Artikel 7 § 3 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch

Art. 7.In Artikel 7 § 3 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch

das Sondergesetz vom 14. Oktober 2018, werden die Wörter "und sofort das Sondergesetz vom 14. Oktober 2018, werden die Wörter "und sofort
den Dienststellen des Belgischen Staatsblattes mitgeteilt" und die den Dienststellen des Belgischen Staatsblattes mitgeteilt" und die
Wörter "im Belgischen Staatsblatt und" aufgehoben. Wörter "im Belgischen Staatsblatt und" aufgehoben.

Art. 8.In Artikel 8 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die

Art. 8.In Artikel 8 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die

Sondergesetze vom 27. März 2006 und 14. Oktober 2018, werden die Sondergesetze vom 27. März 2006 und 14. Oktober 2018, werden die
Wörter "im Belgischen Staatsblatt", die Wörter "im Belgischen Wörter "im Belgischen Staatsblatt", die Wörter "im Belgischen
Staatsblatt und" und die Wörter "im Belgischen Staatsblatt oder" Staatsblatt und" und die Wörter "im Belgischen Staatsblatt oder"
jeweils aufgehoben. jeweils aufgehoben.

Art. 9.Artikel 9 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das

Art. 9.Artikel 9 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das

Sondergesetz vom 12. März 2009, wird wie folgt ersetzt: Sondergesetz vom 12. März 2009, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 9 - Mit Ablauf der in Artikel 3 § 5 des Sondergesetzes vom 2. "Art. 9 - Mit Ablauf der in Artikel 3 § 5 des Sondergesetzes vom 2.
Mai 1995 erwähnten fünfjährigen Frist vernichtet der Rechnungshof Mai 1995 erwähnten fünfjährigen Frist vernichtet der Rechnungshof
gemäß Artikel 3 § 3 desselben Sondergesetzes die in Artikel 3 § 1 gemäß Artikel 3 § 3 desselben Sondergesetzes die in Artikel 3 § 1
desselben Sondergesetzes erwähnten Vermögenserklärungen." desselben Sondergesetzes erwähnten Vermögenserklärungen."

Art. 10.Artikel 11 desselben Sondergesetzes wird aufgehoben.

Art. 10.Artikel 11 desselben Sondergesetzes wird aufgehoben.

KAPITEL 4 - Inkrafttreten KAPITEL 4 - Inkrafttreten

Art. 11.Vorliegendes Sondergesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Art. 11.Vorliegendes Sondergesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2022 Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
A. DE CROO A. DE CROO
Der Minister der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Der Minister der Institutionellen Reformen und der Demokratischen
Erneuerung Erneuerung
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Die Ministerin der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Die Ministerin der Institutionellen Reformen und der Demokratischen
Erneuerung Erneuerung
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
^