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Loi du 21 décembre 2021
publié le 22 mars 2024

Loi portant transposition du code des communications électroniques européen et modification de diverses dispositions en matière de communications électroniques. - Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2024002194
pub.
22/03/2024
prom.
21/12/2021
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 DECEMBRE 2021. - Loi portant transposition du code des communications électroniques européen et modification de diverses dispositions en matière de communications électroniques. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 219, 255 et 256 de la loi du 21 décembre 2021 portant transposition du code des communications électroniques européen et modification de diverses dispositions en matière de communications électroniques (Moniteur belge du 31 décembre 2021).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 21. DEZEMBER 2021 - Gesetz zur Umsetzung des europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation und zur Abänderung diverser Bestimmungen im Bereich der elektronischen Kommunikation PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen Art. 219 - In Artikel 24 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 25. April 2014 und 7. April 2019, wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für den Sektor elektronische Kommunikation und digitale Infrastruktur wird das Belgische Institut für Post- und Fernmeldewesen als Inspektionsdienst bestimmt, der mit der Kontrolle über die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragt ist." (...) KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Art. 255 - In Titel 1 Kapitel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten wird ein Artikel 10/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 10/1 - § 1 - In Anwendung von Artikel 125 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und unbeschadet der Anwendung der Verordnung und des vorliegenden Gesetzes ist die Speicherung von elektronischer Kommunikation und der damit verbundenen Verkehrsdaten, die im Rahmen des rechtmäßigen Geschäftsverkehrs zum Nachweis eines Handelsgeschäfts oder einer anderen geschäftlichen Kommunikation durchgeführt wird, erlaubt, sofern die an der Kommunikation beteiligten Parteien vor der Speicherung über die Speicherung, deren genaue Zwecke und die Dauer der Aufbewahrung der gespeicherten Daten unterrichtet werden.

Die in Absatz 1 erwähnten Daten werden spätestens nach Ablauf des Zeitraums, in dem das Handelsgeschäft vor Gericht angefochten werden kann, gelöscht. § 2 - In Anwendung von Artikel 125 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und unbeschadet der Anwendung der Verordnung und des vorliegenden Gesetzes ist die Kenntnisnahme und die Speicherung der elektronischen Kommunikation und der Verkehrsdaten zum ausschließlichen Zweck der Kontrolle der Servicequalität in Callcentern erlaubt, sofern die im Callcenter tätigen Personen vorher über die Möglichkeit der Kenntnisnahme und der Speicherung, deren genauen Zweck und die Dauer der Aufbewahrung der gespeicherten Kommunikation und Daten unterrichtet werden. Diese Daten dürfen höchstens einen Monat aufbewahrt werden." Art. 256 - In Titel 1 Kapitel 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel 10/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 10/2 - In Anwendung von Artikel 125 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und unbeschadet der Anwendung der Verordnung und des vorliegenden Gesetzes ist die Speicherung von Informationen oder der Zugang zu Informationen, die bereits in den Endeinrichtungen eines Teilnehmers oder eines Nutzers gespeichert sind, ausschließlich erlaubt, sofern: 1.der betreffende Teilnehmer beziehungsweise Nutzer gemäß den in der Verordnung und im vorliegenden Gesetz festgelegten Bedingungen klare und genaue Informationen über die Zwecke der Verarbeitung und seine Rechte auf der Grundlage der Verordnung und des vorliegenden Gesetzes erhält, 2. der Teilnehmer beziehungsweise Endnutzer auf der Grundlage der gemäß Nr.1 erhaltenen Informationen seine Einwilligung gegeben hat.

Absatz 1 findet keine Anwendung auf die technische Speicherung von Informationen oder den Zugang zu den in den Endeinrichtungen eines Teilnehmers beziehungsweise Endnutzers gespeicherten Informationen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Teilnehmer beziehungsweise Endnutzer ausdrücklich gewünschten Dienst zur Verfügung zu stellen." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister A. DE CROO Die Ministerin des Fernmeldewesens P. DE SUTTER Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Der Staatssekretär für Digitalisierung M. MICHEL Die Staatssekretärin für Haushalt E. DE BLEEKER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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