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Wet van 21 december 2021
gepubliceerd op 22 maart 2024

Wet houdende omzetting van het Europees Wetboek voor elektronische communicatie en wijziging van diverse bepalingen inzake elektronische communicatie. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2024002194
pub.
22/03/2024
prom.
21/12/2021
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


21 DECEMBER 2021. - Wet houdende omzetting van het Europees Wetboek voor elektronische communicatie en wijziging van diverse bepalingen inzake elektronische communicatie. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 219, 255 en 256 van de wet van 21 december 2021 houdende omzetting van het Europees Wetboek voor elektronische communicatie en wijziging van diverse bepalingen inzake elektronische communicatie (Belgisch Staatsblad van 31 december 2021).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 21. DEZEMBER 2021 - Gesetz zur Umsetzung des europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation und zur Abänderung diverser Bestimmungen im Bereich der elektronischen Kommunikation PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen Art. 219 - In Artikel 24 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 25. April 2014 und 7. April 2019, wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für den Sektor elektronische Kommunikation und digitale Infrastruktur wird das Belgische Institut für Post- und Fernmeldewesen als Inspektionsdienst bestimmt, der mit der Kontrolle über die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragt ist." (...) KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Art. 255 - In Titel 1 Kapitel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten wird ein Artikel 10/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 10/1 - § 1 - In Anwendung von Artikel 125 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und unbeschadet der Anwendung der Verordnung und des vorliegenden Gesetzes ist die Speicherung von elektronischer Kommunikation und der damit verbundenen Verkehrsdaten, die im Rahmen des rechtmäßigen Geschäftsverkehrs zum Nachweis eines Handelsgeschäfts oder einer anderen geschäftlichen Kommunikation durchgeführt wird, erlaubt, sofern die an der Kommunikation beteiligten Parteien vor der Speicherung über die Speicherung, deren genaue Zwecke und die Dauer der Aufbewahrung der gespeicherten Daten unterrichtet werden.

Die in Absatz 1 erwähnten Daten werden spätestens nach Ablauf des Zeitraums, in dem das Handelsgeschäft vor Gericht angefochten werden kann, gelöscht. § 2 - In Anwendung von Artikel 125 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und unbeschadet der Anwendung der Verordnung und des vorliegenden Gesetzes ist die Kenntnisnahme und die Speicherung der elektronischen Kommunikation und der Verkehrsdaten zum ausschließlichen Zweck der Kontrolle der Servicequalität in Callcentern erlaubt, sofern die im Callcenter tätigen Personen vorher über die Möglichkeit der Kenntnisnahme und der Speicherung, deren genauen Zweck und die Dauer der Aufbewahrung der gespeicherten Kommunikation und Daten unterrichtet werden. Diese Daten dürfen höchstens einen Monat aufbewahrt werden." Art. 256 - In Titel 1 Kapitel 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel 10/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 10/2 - In Anwendung von Artikel 125 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und unbeschadet der Anwendung der Verordnung und des vorliegenden Gesetzes ist die Speicherung von Informationen oder der Zugang zu Informationen, die bereits in den Endeinrichtungen eines Teilnehmers oder eines Nutzers gespeichert sind, ausschließlich erlaubt, sofern: 1.der betreffende Teilnehmer beziehungsweise Nutzer gemäß den in der Verordnung und im vorliegenden Gesetz festgelegten Bedingungen klare und genaue Informationen über die Zwecke der Verarbeitung und seine Rechte auf der Grundlage der Verordnung und des vorliegenden Gesetzes erhält, 2. der Teilnehmer beziehungsweise Endnutzer auf der Grundlage der gemäß Nr.1 erhaltenen Informationen seine Einwilligung gegeben hat.

Absatz 1 findet keine Anwendung auf die technische Speicherung von Informationen oder den Zugang zu den in den Endeinrichtungen eines Teilnehmers beziehungsweise Endnutzers gespeicherten Informationen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Teilnehmer beziehungsweise Endnutzer ausdrücklich gewünschten Dienst zur Verfügung zu stellen." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister A. DE CROO Die Ministerin des Fernmeldewesens P. DE SUTTER Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Der Staatssekretär für Digitalisierung M. MICHEL Die Staatssekretärin für Haushalt E. DE BLEEKER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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