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Loi du 21 décembre 2013
publié le 25 novembre 2014

Loi portant des dispositions diverses Intérieur. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2014000831
pub.
25/11/2014
prom.
21/12/2013
ELI
eli/loi/2013/12/21/2014000831/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 DECEMBRE 2013. - Loi portant des dispositions diverses Intérieur. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 19 et 53 de la loi du 21 décembre 2013 portant des dispositions diverses Intérieur (Moniteur belge du 31 décembre 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL II - Polizei (...) KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen (...) Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor Art. 19 - In Artikel 7 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, eingefügt durch das Gesetz vom 1. März 2007, werden die Wörter "können die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt beschäftigt sind, auf ihren Antrag hin die Leistungen, die sie im Rahmen der freiwilligen Viertagewoche erbringen, auf fünf Werktage pro Woche verteilen" durch die Wörter "können die Personalmitglieder der Polizeidienste für Leistungen, die sie im Rahmen der freiwilligen Viertagewoche erbringen, eine andere wöchentliche Verteilung beantragen" ersetzt. (...) Abschnitt 9 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor Art. 53 - Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 können Personalmitglieder der Polizeidienste für Leistungen, die im Rahmen der Viertagewoche erbracht werden, eine andere wöchentliche Verteilung beantragen." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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