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Loi du 21 décembre 2009
publié le 16 mars 2010

Loi portant des dispositions fiscales et diverses. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2010000112
pub.
16/03/2010
prom.
21/12/2009
ELI
eli/loi/2009/12/21/2010000112/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 DECEMBRE 2009. - Loi portant des dispositions fiscales et diverses. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er à 18 et 43 et 44 de la loi du 21 décembre 2009 portant des dispositions fiscales et diverses (Moniteur belge du 31 décembre 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 21. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Einkommensteuern Abschnitt 1 - Abänderungen in Bezug auf natürliche Personen Art. 2 - Artikel 14532 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juni 2008, wird wie folgt ersetzt: "Art. 14532 - § 1 - Bei der Zeichnung von Namensaktien, die ausgegeben werden von einem zugelassenen Entwicklungsfonds wie im Gesetz vom 1.

Juni 2008 zur Einführung einer Steuerermässigung für Beteiligungen in Form von Aktien an Entwicklungsfonds für Mikrofinanzierung in Entwicklungsländern und zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung als Entwicklungsfonds erwähnt, wird eine Steuerermässigung für Summen gewährt, die während des Besteuerungszeitraums für ihren Erwerb gezahlt werden.

Die gezahlten Summen müssen jedoch mindestens 250 EUR betragen.

Die Steuerermässigung wird unter folgenden Bedingungen und Modalitäten gewährt: 1. Die Aktien müssen ausser im Todesfall ohne Unterbrechung während mindestens sechzig Monaten im Besitz des Zeichners bleiben.2. Bei einer Veräusserung während des Zeitraums von sechzig Monaten hat der neue Besitzer keinen Anspruch auf die Steuerermässigung.3. Falls der Zeichner verstirbt, wird die vorher erhaltene Steuerermässigung beibehalten.4. Der Zeichner legt seiner Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen den in § 3 erwähnten Beleg bei. Die Steuerermässigung beträgt 5 Prozent der tatsächlich getätigten Zahlungen mit einem Höchstbetrag von 210 EUR pro Besteuerungszeitraum.

Jeder Ehepartner hat Anspruch auf die Ermässigung, wenn die Aktien auf seinen eigenen Namen ausgegeben werden. § 2 - Wurde die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Bedingung in einem der Jahre, das dem Jahr der Zahlung folgt, nicht eingehalten, weil der Zeichner die Aktien innerhalb sechzig Monaten nach ihrem Erwerb veräussert hat, wird die Steuer in Bezug auf die Einkünfte des betreffenden Jahres um einen Betrag erhöht, der so viele Male ein Sechzigstel der gemäss § 1 tatsächlich erhaltenen Steuerermässigung beträgt, wie ganze Monate bis zum Ende des Zeitraums von sechzig Monaten übrig bleiben. § 3 - Jeder zugelassene Entwicklungsfonds erstellt jährlich vor dem 31. März des Steuerjahres einen Beleg und sendet ein Exemplar an den Zeichner und ein weiteres an den Besteuerungsdienst, der für diesen zuständig ist;dieser Beleg enthält folgende Angaben: -für das Erwerbsjahr: Beträge, die zur Ermässigung berechtigen, Betrag der anzuwendenden Ermässigung und Bestätigung, dass die Aktien am 31.

Dezember des betreffenden Jahres noch immer im Besitz des Zeichners sind, -für das Todesjahr des Zeichners: Betrag, der den Rechtsnachfolgern zuerkannt wurde, -für das Jahr des Ablaufs der Frist von sechzig Monaten: je nach Fall Bestätigung, dass die Aktien entweder bis zum Ende der Frist im Besitz des Zeichners geblieben sind oder dass sie Gegenstand einer Veräusserung vor Ablauf der Frist waren mit Angabe der noch nicht verstrichenen Monate, die für die Berechnung der Rücknahme der Ermässigung berücksichtigt werden, - für das Jahr der Veräusserung: wenn sie im Laufe eines Jahres vor dem Jahr des Ablaufs der Frist von sechzig Monaten erfolgt, Anzahl noch nicht verstrichener Monate, die für die Berechnung der Rücknahme der Ermässigung berücksichtigt werden." Art. 3 - Artikel 154 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 8. Juni 2008 und das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden zwischen den Wörtern "den Höchstbetrag des gesetzlichen Arbeitslosengeldes" und den Wörtern "ausschliesslich der Alterszulage" die Wörter ", der nach den ersten zwölf Monaten Vollarbeitslosigkeit zuerkannt werden kann," eingefügt. 2. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.Arbeitslosengeld und wenn der Betrag dieser Beihilfen den Höchstbetrag des gesetzlichen Arbeitslosengeldes, der während der ersten zwölf Monate Vollarbeitslosigkeit zuerkannt werden kann, nicht übersteigt,". 3. In Nr.3 werden zwischen den Wörtern "des Höchstbetrags des gesetzlichen Arbeitslosengeldes" und den Wörtern "ausschliesslich der Alterszulage" die Wörter ", der nach den ersten zwölf Monaten Vollarbeitslosigkeit zuerkannt werden kann," eingefügt.

Art. 4 - Artikel 178 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember 1992 und 30. März 1994, die Königlichen Erlasse vom 20. Dezember 1996, 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 und die Gesetze vom 10. August 2001, 21. Juni 2002, 27. Dezember 2004, 25.

April 2007, 8. Juni 2008, 22. Dezember 2008 und 27. März 2009, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 7 - Mit Ausnahme für die in den Paragraphen 4 und 6 erwähnten Bestimmungen darf die Anwendung des vorliegenden Artikels nicht zu einem niedrigeren Betrag als der des vorhergehenden Jahres führen." Art. 5 - Artikel 64 des Gesetzes vom 10. August 2001 zur Reform der Steuer der natürlichen Personen wird aufgehoben.

Art. 6 - Die Artikel 3 und 5 sind ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar.

Artikel 2 ist auf die ab dem 1. Januar 2010 gezahlten Summen anwendbar.

Artikel 4 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Abschnitt 2 - Abänderungen in Bezug auf juristische Personen Art. 7 - Artikel 194ter desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 17.

Mai 2004 und 3. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Absatz 1 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. in Betracht kommender Produktionsgesellschaft: die inländische Gesellschaft oder die belgische Niederlassung eines in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen, die keine Fernsehanstalt oder kein Unternehmen ist, das mit belgischen oder ausländischen Fernsehanstalten verbunden ist, und deren hauptsächlicher Zweck die Entwicklung und Produktion audiovisueller Werke ist,". b) Paragraph 1 Absatz 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. Rahmenübereinkommen zur Produktion eines in Betracht kommenden Werks: je nach Fall zwischen einer in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft einerseits und einer oder mehreren inländischen Gesellschaften und/oder einem oder mehreren in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen andererseits geschlossenes Grundabkommen zur Finanzierung der Produktion eines in Betracht kommenden Werks unter Befreiung der steuerpflichtigen Gewinne von der Steuer,". c) Paragraph 1 Absatz 1 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. in Betracht kommendem Werk: -ein belgisches audiovisuelles Werk wie einen Spiel-, Dokumentar- oder Animationsfilm für Kinoaufführungen, einen langen Fernsehspielfilm, eine Animationsserie, Kinder- und Jugendserien, das heisst Spielfilmserien mit erzieherischem, kulturellem und informativem Inhalt für eine Zielgruppe von Kindern und Jugendlichen von null bis sechzehn Jahren, beziehungsweise einen Dokumentarfilm für das Fernsehen, das von den zuständigen Diensten der betreffenden Gemeinschaft zugelassen ist als europäisches Werk wie in der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" vom 3. Oktober 1989 (89/552/EWG) definiert, abgeändert durch die Richtlinie 97/36/EG vom 30. Juni 1997 und ratifiziert von der Französischen Gemeinschaft am 4. Januar 1999, von der Flämischen Gemeinschaft am 25. Januar 1995 und von der Region Brüssel-Hauptstadt am 30. März 1995, -für das die Ausgaben für Produktion und Verwertung, die in Belgien in einem Zeitraum von höchstens achtzehn Monaten ab dem Datum des Abschlusses des Rahmenübereinkommens zur Produktion dieses Werks getätigt werden, mindestens 150 Prozent der Gesamtsummen betragen, die anders als in der Form von Darlehen grundsätzlich zur Ausführung des Rahmenübereinkommens unter Befreiung der Gewinne von der Steuer gemäss § 2 verwendet werden,". d) In § 1 Absatz 1 Nr.4 werden die Wörter "des zugelassenen Werks" durch die Wörter "des in Betracht kommenden Werks" ersetzt. e) In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "von vorhergehendem Absatz" durch die Wörter "von Absatz 1 Nr.4" ersetzt und im niederländischen Text werden die Wörter "vennootschap voor de productie" durch das Wort "productievennootschap" ersetzt. f) In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "in vorhergehendem Absatz" durch die Wörter "in Absatz 2" ersetzt und im niederländischen Text werden die Wörter "vennootschap voor de productie" durch das Wort "productievennootschap" ersetzt.g) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "die weder eine inländische Gesellschaft zur Produktion audiovisueller Werke noch eine Fernsehanstalt ist" durch die Wörter "die keine in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder keine Fernsehanstalt ist" und die Wörter "eines zugelassenen belgischen audiovisuellen Werks" durch die Wörter "eines in Betracht kommenden Werks" ersetzt.h) In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "des audiovisuellen Werks" durch die Wörter "des in Betracht kommenden Werks" ersetzt.i) Im französischen Text von § 3 Absatz 1 wird das Wort "immunité" durch das Wort "exonération" und das Wort "immunisée" durch das Wort "exonérée" ersetzt.j) In § 3 Absatz 2 wird im französischen Text das Wort "immunité" durch die Wörter "exonération ne" und werden die Wörter "in vorhergehendem Absatz" durch die Wörter "in Absatz 1" ersetzt.k) In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "erteilt wird" durch die Wörter "von der inländischen Gesellschaft oder der belgischen Niederlassung eines in Artikel 227 Nr.2 erwähnten Steuerpflichtigen, die die in § 2 erwähnte Steuerbefreiung beansprucht, an ihren Besteuerungsdienst gesandt wird, unter der Bedingung, dass diese Versendung innerhalb vier Jahren nach Abschluss des Rahmenübereinkommens erfolgt" ersetzt. l) Im französischen Text von § 4 Absatz 1 wird im einleitenden Satz das Wort "immunité" durch das Wort "exonération" ersetzt.m) In § 4 Absatz 1 Nr.1 und 2 wird das Wort "erteilt" jeweils durch das Wort "versandt" ersetzt und im französischen Text wird das Wort "immunisés" jeweils durch das Wort "exonérés" ersetzt. n) In § 4 Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter "das fertiggestellte audiovisuelle Werk" durch die Wörter "das fertiggestellte in Betracht kommende Werk" und die Wörter "eines audiovisuellen Werks" durch die Wörter "eines in Betracht kommenden Werks" ersetzt. o) In § 4 Absatz 1 Nr.4 werden die Wörter "das zugelassene belgische audiovisuelle Werk" durch die Wörter "das in Betracht kommende Werk" ersetzt. p) In § 4 Absatz 1 Nr.6 werden die Wörter "erster Gedankenstrich" aufgehoben und die Wörter "zugelassenen belgischen audiovisuellen Werks" durch die Wörter "in Betracht kommenden Werks" ersetzt. q) Paragraph 4 Absatz 1 Nr.7 wird wie folgt ersetzt: "7. die Gesellschaft, die die Beibehaltung der Steuerbefreiung beansprucht, ein Dokument vorlegt, in dem der Besteuerungsdienst, der für die Produktionsgesellschaft des in Betracht kommenden Werks zuständig ist, spätestens vier Jahre nach Abschluss des Rahmenübereinkommens einerseits bestätigt, dass die Bedingungen in Bezug auf die Ausgaben in Belgien gemäss § 1 Absatz 1 Nr. 3 und 4 von vorerwähnter Produktionsgesellschaft für die im Rahmenübereinkommen vorgesehenen Zwecke eingehalten wurden und dass die in den Nummern 4 und 5 vorgesehenen Bedingungen und Höchstgrenzen eingehalten wurden, und ebenfalls bestätigt, dass die Gesellschaft, die die Bewilligung und Beibehaltung der Steuerbefreiung beansprucht, die in § 2 Absatz 1 erwähnten Summen der Produktionsgesellschaft tatsächlich innerhalb einer Frist von achtzehn Monaten ab dem Datum des Abschlusses dieses Rahmenübereinkommens gezahlt hat,". r) In § 4 Absatz 1 Nr.8 werden die Wörter "die inländische Gesellschaft zur Produktion audiovisueller Werke" durch die Wörter "die Produktionsgesellschaft" ersetzt. s) In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "eines audiovisuellen Werks" durch die Wörter "eines in Betracht kommenden Werks" ersetzt und im französischen Text wird das Wort "immunisés" durch das Wort "exonérés" ersetzt.t) In § 4bis werden die Wörter "erteilt werden" durch die Wörter "versandt werden" und die Wörter "erteilt wurde" durch die Wörter "von der inländischen Gesellschaft oder der belgischen Niederlassung eines in Artikel 227 Nr.2 erwähnten Steuerpflichtigen, die die in § 2 erwähnte Steuerbefreiung beansprucht, an ihren Besteuerungsdienst gesandt wird" ersetzt. u) Im einleitenden Satz von § 5 werden die Wörter "eines audiovisuellen Werks" durch die Wörter "eines in Betracht kommenden Werks" ersetzt.v) In § 5 Nr.1 werden die Wörter "der inländischen Gesellschaft zur Produktion audiovisueller Werke" durch die Wörter "der Produktionsgesellschaft" ersetzt. w) In § 5 Nr.4 werden die Wörter "des zugelassenen audiovisuellen Werks" durch die Wörter "des in Betracht kommenden Werks" ersetzt. x) Paragraph 5 Nr.5 wird wie folgt ersetzt: "5. Budget der für vorerwähntes Werk notwendigen Ausgaben, wobei ein Unterschied gemacht wird zwischen: -dem Teil, den die Produktionsgesellschaft trägt, -dem Teil, der von den inländischen Gesellschaften oder belgischen Niederlassungen eines in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen, die zusammen am Rahmenübereinkommen beteiligt sind und die die in § 2 erwähnte Steuerbefreiung beanspruchen, finanziert wird, -dem Teil, der von den anderen am Rahmenübereinkommen Beteiligten, die die in § 2 erwähnte Steuerbefreiung beanspruchen oder auch nicht, finanziert wird,". y) In § 5 Nr.7 werden die Wörter "inländische Gesellschaften zur Produktion audiovisueller Werke" durch das Wort "Produktionsgesellschaften" ersetzt. z) Im einleitenden Satz von § 5 Nr.8 werden die Wörter "der inländischen Gesellschaft zur Produktion audiovisueller Werke" durch die Wörter "der Produktionsgesellschaft" ersetzt. aa) In § 5 Nr. 8 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "das zugelassene belgische audiovisuelle Werk" durch die Wörter "das in Betracht kommende Werk" ersetzt. ab) In § 6 Absatz 1 werden die Wörter "Produktion audiovisueller Werke" durch die Wörter "Produktion in Betracht kommender Werke" ersetzt. ac) In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "das audiovisuelle Werk" durch die Wörter "das in Betracht kommende Werk" ersetzt.

Art. 8 - Artikel 205 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992 und 20. Dezember 1995, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 28. April 2003, 2.

Mai 2005, 11. Mai 2007 und 22. Dezember 2008, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 3 - In Artikel 202 § 1 Nr. 1 und 3 erwähnte Einkünfte, die von einer in § 2 Absatz 3 erwähnten Tochtergesellschaft gewährt oder zuerkannt werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist, und die nicht abgezogen werden konnten, können bis zu 95 Prozent ihres Betrags auf die folgenden Besteuerungszeiträume übertragen werden." Art. 9 - Die Artikel 7 und 8 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.

Abschnitt 3 - Sonstige Bestimmungen Art. 10 - Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2008 zur Einführung einer Steuerermässigung für Beteiligungen in Form von Aktien an Entwicklungsfonds für Mikrofinanzierung in Entwicklungsländern und zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung als Entwicklungsfonds wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. die Rechtsform einer Genossenschaft nach belgischem Recht oder nach einem im Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Recht angenommen haben,". 2. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: "5.im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sein." 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: "§ 3 - Entwicklungsfonds werden auf Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, was die in § 1 Nr.1 bis 3 erwähnten Bedingungen betrifft, und auf Stellungnahme des für Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Ministers, was die in § 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Bedingungen betrifft, vom Minister der Finanzen zugelassen." 4. Er wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 4 - Wenn ein Entwicklungsfonds eine der vorerwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt, kann der Minister der Finanzen ihm die Zulassung entziehen." Art. 11 - Artikel 10 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Abschnitt 4 - Sonderbestimmungen in Bezug auf den Berufssteuervorabzug Art. 12 - Artikel 385 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 und Artikel 2753 § 1 Absatz 1 und 2, in das Einkommensteuergesetzbuch 1992 eingefügt durch Artikel 106 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 8.Juni 2008, 24. Juli 2008 und 27. März 2009, werden in dem Sinne ausgelegt, dass die in diesen Bestimmungen erwähnten Einrichtungen die durch die Befreiung von der Zahlungsverpflichtung frei gewordenen Gelder nicht dazu verwenden dürfen, die Kosten der Forschung, die zu vorerwähnter Befreiung geführt hat, zu verringern.

Art. 13 - Artikel 2753 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie er durch Artikel 106 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 eingefügt und durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 24. Juli 2008 und 27. März 2009 abgeändert wurde, wird durch folgenden Satz ergänzt: "In vorliegendem Absatz erwähnte Einrichtungen verwenden die Summen, die sie aufgrund des vorliegenden Artikels nicht zahlen müssen, nicht zur Finanzierung der Forschung, die zur Befreiung von der Zahlungsverpflichtung geführt hat." Art. 14 - Artikel 2753 § 1 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie er durch Artikel 106 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 eingefügt und durch das Gesetz vom 8. Juni 2008 abgeändert wurde, wird durch folgenden Satz ergänzt: "In vorliegendem Absatz erwähnte Einrichtungen verwenden die Summen, die sie aufgrund des vorliegenden Artikels nicht zahlen müssen, nicht zur Finanzierung der Forschung, die zur Befreiung von der Zahlungsverpflichtung geführt hat." KAPITEL 3 - Abänderungen infolge der Zinsrichtlinie Art. 15 - Artikel 19bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr.7 Buchstabe a) des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2004" durch die Wörter "Artikel 2 § 1 Nr. 3 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 27. September 2009 zur Ausführung von Artikel 338bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter "in Artikel 3 § 1 Nr.7 Buchstabe a) des vorerwähnten Gesetzes vom 17.Mai 2004 erwähnte Forderungen ausschliesslich der in Artikel 6 desselben Gesetzes erwähnten Forderungen" durch die Wörter "in Artikel 2 § 1 Nr. 3 Buchstabe a) des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. September 2009 erwähnte Forderungen ausschliesslich der in Artikel 2 § 5 desselben Königlichen Erlasses erwähnten Forderungen" ersetzt. 3. In § 1 Absatz 6 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr.4 des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2004" durch die Wörter "Artikel 2 § 1 Nr. 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. September 2009" ersetzt. 4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr.7 Buchstabe a) des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2004" durch die Wörter "Artikel 2 § 1 Nr. 3 Buchstabe a) des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27.

September 2009" ersetzt.

Art. 16 - In Artikel 261 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird Nr. 2bis wie folgt ersetzt: "2bis. in Abweichung von den Nummern 1 und 2 und in Bezug auf die in Artikel 19bis erwähnten Zinsen durch die Zahlstelle erwähnt in Artikel 2 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 27. September 2009 zur Ausführung von Artikel 338bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,".

Art. 17 - Artikel 338bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "des Gesetzes vom 17.Mai 2004 zur Umsetzung" und die Wörter "in belgisches Recht und zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Sachen Mobiliensteuervorabzug" aufgehoben. 2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "in einem anderen Mitgliedstaat" und dem Wort "hat" die Wörter "oder in einem der abhängigen oder assoziierten Gebiete, mit denen eine Gegenseitigkeitsverpflichtung besteht," eingefügt.3. Die Paragraphen 3 und 4 werden aufgehoben. Art. 18 - Die Artikel 15 bis 17 treten am 1. Januar 2010 in Kraft. (...) KAPITEL 5 - Abänderungen verschiedener Strafbestimmungen in Bezug auf Zoll und Akzisen (...) Abschnitt 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte Art. 43 - An der Stelle des früheren Artikels 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 140/2008 des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Oktober 2008, wird ein neuer Artikel 39 Absatz 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die die Entrichtung von Akzisen zur Folge haben, werden mit einer Geldbusse geahndet, die dem Fünf- bis Zehnfachen der besagten Akzisen entspricht bei einem Mindestbetrag von 250 EUR." Art. 44 - In Artikel 40 desselben Gesetzes werden die Wörter "mit einer Geldstrafe geahndet, die dem Zehnfachen der Akzisen entspricht" durch die Wörter "mit einer Geldbusse geahndet, die dem Fünf- bis Zehnfachen der Akzisen entspricht" ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit Ch. MICHEL Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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