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| Loi portant des dispositions fiscales et diverses. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende fiscale en diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 21 DECEMBRE 2009. - Loi portant des dispositions fiscales et diverses. | 21 DECEMBER 2009. - Wet houdende fiscale en diverse bepalingen Duitse |
| - Traduction allemande d'extraits | vertaling van uittreksels |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
| articles 1er à 18 et 43 et 44 de la loi du 21 décembre 2009 portant | 18 en 43 en 44 van de wet van 21 december 2009 houdende fiscale en |
| des dispositions fiscales et diverses (Moniteur belge du 31 décembre 2009). | diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 december 2009). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 21. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und | 21. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und |
| sonstiger Bestimmungen | sonstiger Bestimmungen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Einkommensteuern | KAPITEL 2 - Einkommensteuern |
| Abschnitt 1 - Abänderungen in Bezug auf natürliche Personen | Abschnitt 1 - Abänderungen in Bezug auf natürliche Personen |
| Art. 2 - Artikel 14532 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt | Art. 2 - Artikel 14532 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 1. Juni 2008, wird wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 1. Juni 2008, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 14532 - § 1 - Bei der Zeichnung von Namensaktien, die ausgegeben | "Art. 14532 - § 1 - Bei der Zeichnung von Namensaktien, die ausgegeben |
| werden von einem zugelassenen Entwicklungsfonds wie im Gesetz vom 1. | werden von einem zugelassenen Entwicklungsfonds wie im Gesetz vom 1. |
| Juni 2008 zur Einführung einer Steuerermässigung für Beteiligungen in | Juni 2008 zur Einführung einer Steuerermässigung für Beteiligungen in |
| Form von Aktien an Entwicklungsfonds für Mikrofinanzierung in | Form von Aktien an Entwicklungsfonds für Mikrofinanzierung in |
| Entwicklungsländern und zur Festlegung der Bedingungen für die | Entwicklungsländern und zur Festlegung der Bedingungen für die |
| Zulassung als Entwicklungsfonds erwähnt, wird eine Steuerermässigung | Zulassung als Entwicklungsfonds erwähnt, wird eine Steuerermässigung |
| für Summen gewährt, die während des Besteuerungszeitraums für ihren | für Summen gewährt, die während des Besteuerungszeitraums für ihren |
| Erwerb gezahlt werden. | Erwerb gezahlt werden. |
| Die gezahlten Summen müssen jedoch mindestens 250 EUR betragen. | Die gezahlten Summen müssen jedoch mindestens 250 EUR betragen. |
| Die Steuerermässigung wird unter folgenden Bedingungen und Modalitäten | Die Steuerermässigung wird unter folgenden Bedingungen und Modalitäten |
| gewährt: | gewährt: |
| 1. Die Aktien müssen ausser im Todesfall ohne Unterbrechung während | 1. Die Aktien müssen ausser im Todesfall ohne Unterbrechung während |
| mindestens sechzig Monaten im Besitz des Zeichners bleiben. | mindestens sechzig Monaten im Besitz des Zeichners bleiben. |
| 2. Bei einer Veräusserung während des Zeitraums von sechzig Monaten | 2. Bei einer Veräusserung während des Zeitraums von sechzig Monaten |
| hat der neue Besitzer keinen Anspruch auf die Steuerermässigung. | hat der neue Besitzer keinen Anspruch auf die Steuerermässigung. |
| 3. Falls der Zeichner verstirbt, wird die vorher erhaltene | 3. Falls der Zeichner verstirbt, wird die vorher erhaltene |
| Steuerermässigung beibehalten. | Steuerermässigung beibehalten. |
| 4. Der Zeichner legt seiner Erklärung zur Steuer der natürlichen | 4. Der Zeichner legt seiner Erklärung zur Steuer der natürlichen |
| Personen den in § 3 erwähnten Beleg bei. | Personen den in § 3 erwähnten Beleg bei. |
| Die Steuerermässigung beträgt 5 Prozent der tatsächlich getätigten | Die Steuerermässigung beträgt 5 Prozent der tatsächlich getätigten |
| Zahlungen mit einem Höchstbetrag von 210 EUR pro Besteuerungszeitraum. | Zahlungen mit einem Höchstbetrag von 210 EUR pro Besteuerungszeitraum. |
| Jeder Ehepartner hat Anspruch auf die Ermässigung, wenn die Aktien auf | Jeder Ehepartner hat Anspruch auf die Ermässigung, wenn die Aktien auf |
| seinen eigenen Namen ausgegeben werden. | seinen eigenen Namen ausgegeben werden. |
| § 2 - Wurde die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Bedingung in einem der | § 2 - Wurde die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Bedingung in einem der |
| Jahre, das dem Jahr der Zahlung folgt, nicht eingehalten, weil der | Jahre, das dem Jahr der Zahlung folgt, nicht eingehalten, weil der |
| Zeichner die Aktien innerhalb sechzig Monaten nach ihrem Erwerb | Zeichner die Aktien innerhalb sechzig Monaten nach ihrem Erwerb |
| veräussert hat, wird die Steuer in Bezug auf die Einkünfte des | veräussert hat, wird die Steuer in Bezug auf die Einkünfte des |
| betreffenden Jahres um einen Betrag erhöht, der so viele Male ein | betreffenden Jahres um einen Betrag erhöht, der so viele Male ein |
| Sechzigstel der gemäss § 1 tatsächlich erhaltenen Steuerermässigung | Sechzigstel der gemäss § 1 tatsächlich erhaltenen Steuerermässigung |
| beträgt, wie ganze Monate bis zum Ende des Zeitraums von sechzig | beträgt, wie ganze Monate bis zum Ende des Zeitraums von sechzig |
| Monaten übrig bleiben. | Monaten übrig bleiben. |
| § 3 - Jeder zugelassene Entwicklungsfonds erstellt jährlich vor dem | § 3 - Jeder zugelassene Entwicklungsfonds erstellt jährlich vor dem |
| 31. März des Steuerjahres einen Beleg und sendet ein Exemplar an den | 31. März des Steuerjahres einen Beleg und sendet ein Exemplar an den |
| Zeichner und ein weiteres an den Besteuerungsdienst, der für diesen | Zeichner und ein weiteres an den Besteuerungsdienst, der für diesen |
| zuständig ist; dieser Beleg enthält folgende Angaben: | zuständig ist; dieser Beleg enthält folgende Angaben: |
| -für das Erwerbsjahr: Beträge, die zur Ermässigung berechtigen, Betrag | -für das Erwerbsjahr: Beträge, die zur Ermässigung berechtigen, Betrag |
| der anzuwendenden Ermässigung und Bestätigung, dass die Aktien am 31. | der anzuwendenden Ermässigung und Bestätigung, dass die Aktien am 31. |
| Dezember des betreffenden Jahres noch immer im Besitz des Zeichners | Dezember des betreffenden Jahres noch immer im Besitz des Zeichners |
| sind, | sind, |
| -für das Todesjahr des Zeichners: Betrag, der den Rechtsnachfolgern | -für das Todesjahr des Zeichners: Betrag, der den Rechtsnachfolgern |
| zuerkannt wurde, | zuerkannt wurde, |
| -für das Jahr des Ablaufs der Frist von sechzig Monaten: je nach Fall | -für das Jahr des Ablaufs der Frist von sechzig Monaten: je nach Fall |
| Bestätigung, dass die Aktien entweder bis zum Ende der Frist im Besitz | Bestätigung, dass die Aktien entweder bis zum Ende der Frist im Besitz |
| des Zeichners geblieben sind oder dass sie Gegenstand einer | des Zeichners geblieben sind oder dass sie Gegenstand einer |
| Veräusserung vor Ablauf der Frist waren mit Angabe der noch nicht | Veräusserung vor Ablauf der Frist waren mit Angabe der noch nicht |
| verstrichenen Monate, die für die Berechnung der Rücknahme der | verstrichenen Monate, die für die Berechnung der Rücknahme der |
| Ermässigung berücksichtigt werden, | Ermässigung berücksichtigt werden, |
| - für das Jahr der Veräusserung: wenn sie im Laufe eines Jahres vor | - für das Jahr der Veräusserung: wenn sie im Laufe eines Jahres vor |
| dem Jahr des Ablaufs der Frist von sechzig Monaten erfolgt, Anzahl | dem Jahr des Ablaufs der Frist von sechzig Monaten erfolgt, Anzahl |
| noch nicht verstrichener Monate, die für die Berechnung der Rücknahme | noch nicht verstrichener Monate, die für die Berechnung der Rücknahme |
| der Ermässigung berücksichtigt werden." | der Ermässigung berücksichtigt werden." |
| Art. 3 - Artikel 154 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 3 - Artikel 154 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
| durch das Gesetz vom 17. Mai 2007 und abgeändert durch das | durch das Gesetz vom 17. Mai 2007 und abgeändert durch das |
| Programmgesetz vom 8. Juni 2008 und das Gesetz vom 22. Dezember 2008, | Programmgesetz vom 8. Juni 2008 und das Gesetz vom 22. Dezember 2008, |
| wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "den Höchstbetrag des | 1. In Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "den Höchstbetrag des |
| gesetzlichen Arbeitslosengeldes" und den Wörtern "ausschliesslich der | gesetzlichen Arbeitslosengeldes" und den Wörtern "ausschliesslich der |
| Alterszulage" die Wörter ", der nach den ersten zwölf Monaten | Alterszulage" die Wörter ", der nach den ersten zwölf Monaten |
| Vollarbeitslosigkeit zuerkannt werden kann," eingefügt. | Vollarbeitslosigkeit zuerkannt werden kann," eingefügt. |
| 2. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: |
| "2. Arbeitslosengeld und wenn der Betrag dieser Beihilfen den | "2. Arbeitslosengeld und wenn der Betrag dieser Beihilfen den |
| Höchstbetrag des gesetzlichen Arbeitslosengeldes, der während der | Höchstbetrag des gesetzlichen Arbeitslosengeldes, der während der |
| ersten zwölf Monate Vollarbeitslosigkeit zuerkannt werden kann, nicht | ersten zwölf Monate Vollarbeitslosigkeit zuerkannt werden kann, nicht |
| übersteigt,". | übersteigt,". |
| 3. In Nr. 3 werden zwischen den Wörtern "des Höchstbetrags des | 3. In Nr. 3 werden zwischen den Wörtern "des Höchstbetrags des |
| gesetzlichen Arbeitslosengeldes" und den Wörtern "ausschliesslich der | gesetzlichen Arbeitslosengeldes" und den Wörtern "ausschliesslich der |
| Alterszulage" die Wörter ", der nach den ersten zwölf Monaten | Alterszulage" die Wörter ", der nach den ersten zwölf Monaten |
| Vollarbeitslosigkeit zuerkannt werden kann," eingefügt. | Vollarbeitslosigkeit zuerkannt werden kann," eingefügt. |
| Art. 4 - Artikel 178 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 4 - Artikel 178 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 28. Dezember 1992 und 30. März 1994, die Königlichen | Gesetze vom 28. Dezember 1992 und 30. März 1994, die Königlichen |
| Erlasse vom 20. Dezember 1996, 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 und die | Erlasse vom 20. Dezember 1996, 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 und die |
| Gesetze vom 10. August 2001, 21. Juni 2002, 27. Dezember 2004, 25. | Gesetze vom 10. August 2001, 21. Juni 2002, 27. Dezember 2004, 25. |
| April 2007, 8. Juni 2008, 22. Dezember 2008 und 27. März 2009, wird | April 2007, 8. Juni 2008, 22. Dezember 2008 und 27. März 2009, wird |
| durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "§ 7 - Mit Ausnahme für die in den Paragraphen 4 und 6 erwähnten | "§ 7 - Mit Ausnahme für die in den Paragraphen 4 und 6 erwähnten |
| Bestimmungen darf die Anwendung des vorliegenden Artikels nicht zu | Bestimmungen darf die Anwendung des vorliegenden Artikels nicht zu |
| einem niedrigeren Betrag als der des vorhergehenden Jahres führen." | einem niedrigeren Betrag als der des vorhergehenden Jahres führen." |
| Art. 5 - Artikel 64 des Gesetzes vom 10. August 2001 zur Reform der | Art. 5 - Artikel 64 des Gesetzes vom 10. August 2001 zur Reform der |
| Steuer der natürlichen Personen wird aufgehoben. | Steuer der natürlichen Personen wird aufgehoben. |
| Art. 6 - Die Artikel 3 und 5 sind ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar. | Art. 6 - Die Artikel 3 und 5 sind ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar. |
| Artikel 2 ist auf die ab dem 1. Januar 2010 gezahlten Summen | Artikel 2 ist auf die ab dem 1. Januar 2010 gezahlten Summen |
| anwendbar. | anwendbar. |
| Artikel 4 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. | Artikel 4 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. |
| Abschnitt 2 - Abänderungen in Bezug auf juristische Personen | Abschnitt 2 - Abänderungen in Bezug auf juristische Personen |
| Art. 7 - Artikel 194ter desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 7 - Artikel 194ter desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. | Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. |
| Mai 2004 und 3. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: | Mai 2004 und 3. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: |
| a) Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "1. in Betracht kommender Produktionsgesellschaft: die inländische | "1. in Betracht kommender Produktionsgesellschaft: die inländische |
| Gesellschaft oder die belgische Niederlassung eines in Artikel 227 Nr. | Gesellschaft oder die belgische Niederlassung eines in Artikel 227 Nr. |
| 2 erwähnten Steuerpflichtigen, die keine Fernsehanstalt oder kein | 2 erwähnten Steuerpflichtigen, die keine Fernsehanstalt oder kein |
| Unternehmen ist, das mit belgischen oder ausländischen | Unternehmen ist, das mit belgischen oder ausländischen |
| Fernsehanstalten verbunden ist, und deren hauptsächlicher Zweck die | Fernsehanstalten verbunden ist, und deren hauptsächlicher Zweck die |
| Entwicklung und Produktion audiovisueller Werke ist,". | Entwicklung und Produktion audiovisueller Werke ist,". |
| b) Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: | b) Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: |
| "2. Rahmenübereinkommen zur Produktion eines in Betracht kommenden | "2. Rahmenübereinkommen zur Produktion eines in Betracht kommenden |
| Werks: je nach Fall zwischen einer in Betracht kommenden | Werks: je nach Fall zwischen einer in Betracht kommenden |
| Produktionsgesellschaft einerseits und einer oder mehreren | Produktionsgesellschaft einerseits und einer oder mehreren |
| inländischen Gesellschaften und/oder einem oder mehreren in Artikel | inländischen Gesellschaften und/oder einem oder mehreren in Artikel |
| 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen andererseits geschlossenes | 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen andererseits geschlossenes |
| Grundabkommen zur Finanzierung der Produktion eines in Betracht | Grundabkommen zur Finanzierung der Produktion eines in Betracht |
| kommenden Werks unter Befreiung der steuerpflichtigen Gewinne von der | kommenden Werks unter Befreiung der steuerpflichtigen Gewinne von der |
| Steuer,". | Steuer,". |
| c) Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: | c) Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: |
| "3. in Betracht kommendem Werk: | "3. in Betracht kommendem Werk: |
| -ein belgisches audiovisuelles Werk wie einen Spiel-, Dokumentar- oder | -ein belgisches audiovisuelles Werk wie einen Spiel-, Dokumentar- oder |
| Animationsfilm für Kinoaufführungen, einen langen Fernsehspielfilm, | Animationsfilm für Kinoaufführungen, einen langen Fernsehspielfilm, |
| eine Animationsserie, Kinder- und Jugendserien, das heisst | eine Animationsserie, Kinder- und Jugendserien, das heisst |
| Spielfilmserien mit erzieherischem, kulturellem und informativem | Spielfilmserien mit erzieherischem, kulturellem und informativem |
| Inhalt für eine Zielgruppe von Kindern und Jugendlichen von null bis | Inhalt für eine Zielgruppe von Kindern und Jugendlichen von null bis |
| sechzehn Jahren, beziehungsweise einen Dokumentarfilm für das | sechzehn Jahren, beziehungsweise einen Dokumentarfilm für das |
| Fernsehen, das von den zuständigen Diensten der betreffenden | Fernsehen, das von den zuständigen Diensten der betreffenden |
| Gemeinschaft zugelassen ist als europäisches Werk wie in der | Gemeinschaft zugelassen ist als europäisches Werk wie in der |
| Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" vom 3. Oktober 1989 (89/552/EWG) | Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" vom 3. Oktober 1989 (89/552/EWG) |
| definiert, abgeändert durch die Richtlinie 97/36/EG vom 30. Juni 1997 | definiert, abgeändert durch die Richtlinie 97/36/EG vom 30. Juni 1997 |
| und ratifiziert von der Französischen Gemeinschaft am 4. Januar 1999, | und ratifiziert von der Französischen Gemeinschaft am 4. Januar 1999, |
| von der Flämischen Gemeinschaft am 25. Januar 1995 und von der Region | von der Flämischen Gemeinschaft am 25. Januar 1995 und von der Region |
| Brüssel-Hauptstadt am 30. März 1995, | Brüssel-Hauptstadt am 30. März 1995, |
| -für das die Ausgaben für Produktion und Verwertung, die in Belgien in | -für das die Ausgaben für Produktion und Verwertung, die in Belgien in |
| einem Zeitraum von höchstens achtzehn Monaten ab dem Datum des | einem Zeitraum von höchstens achtzehn Monaten ab dem Datum des |
| Abschlusses des Rahmenübereinkommens zur Produktion dieses Werks | Abschlusses des Rahmenübereinkommens zur Produktion dieses Werks |
| getätigt werden, mindestens 150 Prozent der Gesamtsummen betragen, die | getätigt werden, mindestens 150 Prozent der Gesamtsummen betragen, die |
| anders als in der Form von Darlehen grundsätzlich zur Ausführung des | anders als in der Form von Darlehen grundsätzlich zur Ausführung des |
| Rahmenübereinkommens unter Befreiung der Gewinne von der Steuer gemäss | Rahmenübereinkommens unter Befreiung der Gewinne von der Steuer gemäss |
| § 2 verwendet werden,". | § 2 verwendet werden,". |
| d) In § 1 Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "des zugelassenen Werks" | d) In § 1 Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "des zugelassenen Werks" |
| durch die Wörter "des in Betracht kommenden Werks" ersetzt. | durch die Wörter "des in Betracht kommenden Werks" ersetzt. |
| e) In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "von vorhergehendem Absatz" durch | e) In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "von vorhergehendem Absatz" durch |
| die Wörter "von Absatz 1 Nr. 4" ersetzt und im niederländischen Text | die Wörter "von Absatz 1 Nr. 4" ersetzt und im niederländischen Text |
| werden die Wörter "vennootschap voor de productie" durch das Wort | werden die Wörter "vennootschap voor de productie" durch das Wort |
| "productievennootschap" ersetzt. | "productievennootschap" ersetzt. |
| f) In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "in vorhergehendem Absatz" durch | f) In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "in vorhergehendem Absatz" durch |
| die Wörter "in Absatz 2" ersetzt und im niederländischen Text werden | die Wörter "in Absatz 2" ersetzt und im niederländischen Text werden |
| die Wörter "vennootschap voor de productie" durch das Wort | die Wörter "vennootschap voor de productie" durch das Wort |
| "productievennootschap" ersetzt. | "productievennootschap" ersetzt. |
| g) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "die weder eine inländische | g) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "die weder eine inländische |
| Gesellschaft zur Produktion audiovisueller Werke noch eine | Gesellschaft zur Produktion audiovisueller Werke noch eine |
| Fernsehanstalt ist" durch die Wörter "die keine in Betracht kommende | Fernsehanstalt ist" durch die Wörter "die keine in Betracht kommende |
| Produktionsgesellschaft oder keine Fernsehanstalt ist" und die Wörter | Produktionsgesellschaft oder keine Fernsehanstalt ist" und die Wörter |
| "eines zugelassenen belgischen audiovisuellen Werks" durch die Wörter | "eines zugelassenen belgischen audiovisuellen Werks" durch die Wörter |
| "eines in Betracht kommenden Werks" ersetzt. | "eines in Betracht kommenden Werks" ersetzt. |
| h) In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "des audiovisuellen Werks" durch | h) In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "des audiovisuellen Werks" durch |
| die Wörter "des in Betracht kommenden Werks" ersetzt. | die Wörter "des in Betracht kommenden Werks" ersetzt. |
| i) Im französischen Text von § 3 Absatz 1 wird das Wort "immunité" | i) Im französischen Text von § 3 Absatz 1 wird das Wort "immunité" |
| durch das Wort "exonération" und das Wort "immunisée" durch das Wort | durch das Wort "exonération" und das Wort "immunisée" durch das Wort |
| "exonérée" ersetzt. | "exonérée" ersetzt. |
| j) In § 3 Absatz 2 wird im französischen Text das Wort "immunité" | j) In § 3 Absatz 2 wird im französischen Text das Wort "immunité" |
| durch die Wörter "exonération ne" und werden die Wörter "in | durch die Wörter "exonération ne" und werden die Wörter "in |
| vorhergehendem Absatz" durch die Wörter "in Absatz 1" ersetzt. | vorhergehendem Absatz" durch die Wörter "in Absatz 1" ersetzt. |
| k) In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "erteilt wird" durch die Wörter | k) In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "erteilt wird" durch die Wörter |
| "von der inländischen Gesellschaft oder der belgischen Niederlassung | "von der inländischen Gesellschaft oder der belgischen Niederlassung |
| eines in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen, die die in § 2 | eines in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen, die die in § 2 |
| erwähnte Steuerbefreiung beansprucht, an ihren Besteuerungsdienst | erwähnte Steuerbefreiung beansprucht, an ihren Besteuerungsdienst |
| gesandt wird, unter der Bedingung, dass diese Versendung innerhalb | gesandt wird, unter der Bedingung, dass diese Versendung innerhalb |
| vier Jahren nach Abschluss des Rahmenübereinkommens erfolgt" ersetzt. | vier Jahren nach Abschluss des Rahmenübereinkommens erfolgt" ersetzt. |
| l) Im französischen Text von § 4 Absatz 1 wird im einleitenden Satz | l) Im französischen Text von § 4 Absatz 1 wird im einleitenden Satz |
| das Wort "immunité" durch das Wort "exonération" ersetzt. | das Wort "immunité" durch das Wort "exonération" ersetzt. |
| m) In § 4 Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird das Wort "erteilt" jeweils durch | m) In § 4 Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird das Wort "erteilt" jeweils durch |
| das Wort "versandt" ersetzt und im französischen Text wird das Wort | das Wort "versandt" ersetzt und im französischen Text wird das Wort |
| "immunisés" jeweils durch das Wort "exonérés" ersetzt. | "immunisés" jeweils durch das Wort "exonérés" ersetzt. |
| n) In § 4 Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "das fertiggestellte | n) In § 4 Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "das fertiggestellte |
| audiovisuelle Werk" durch die Wörter "das fertiggestellte in Betracht | audiovisuelle Werk" durch die Wörter "das fertiggestellte in Betracht |
| kommende Werk" und die Wörter "eines audiovisuellen Werks" durch die | kommende Werk" und die Wörter "eines audiovisuellen Werks" durch die |
| Wörter "eines in Betracht kommenden Werks" ersetzt. | Wörter "eines in Betracht kommenden Werks" ersetzt. |
| o) In § 4 Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "das zugelassene belgische | o) In § 4 Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "das zugelassene belgische |
| audiovisuelle Werk" durch die Wörter "das in Betracht kommende Werk" | audiovisuelle Werk" durch die Wörter "das in Betracht kommende Werk" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| p) In § 4 Absatz 1 Nr. 6 werden die Wörter "erster Gedankenstrich" | p) In § 4 Absatz 1 Nr. 6 werden die Wörter "erster Gedankenstrich" |
| aufgehoben und die Wörter "zugelassenen belgischen audiovisuellen | aufgehoben und die Wörter "zugelassenen belgischen audiovisuellen |
| Werks" durch die Wörter "in Betracht kommenden Werks" ersetzt. | Werks" durch die Wörter "in Betracht kommenden Werks" ersetzt. |
| q) Paragraph 4 Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: | q) Paragraph 4 Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: |
| "7. die Gesellschaft, die die Beibehaltung der Steuerbefreiung | "7. die Gesellschaft, die die Beibehaltung der Steuerbefreiung |
| beansprucht, ein Dokument vorlegt, in dem der Besteuerungsdienst, der | beansprucht, ein Dokument vorlegt, in dem der Besteuerungsdienst, der |
| für die Produktionsgesellschaft des in Betracht kommenden Werks | für die Produktionsgesellschaft des in Betracht kommenden Werks |
| zuständig ist, spätestens vier Jahre nach Abschluss des | zuständig ist, spätestens vier Jahre nach Abschluss des |
| Rahmenübereinkommens einerseits bestätigt, dass die Bedingungen in | Rahmenübereinkommens einerseits bestätigt, dass die Bedingungen in |
| Bezug auf die Ausgaben in Belgien gemäss § 1 Absatz 1 Nr. 3 und 4 von | Bezug auf die Ausgaben in Belgien gemäss § 1 Absatz 1 Nr. 3 und 4 von |
| vorerwähnter Produktionsgesellschaft für die im Rahmenübereinkommen | vorerwähnter Produktionsgesellschaft für die im Rahmenübereinkommen |
| vorgesehenen Zwecke eingehalten wurden und dass die in den Nummern 4 | vorgesehenen Zwecke eingehalten wurden und dass die in den Nummern 4 |
| und 5 vorgesehenen Bedingungen und Höchstgrenzen eingehalten wurden, | und 5 vorgesehenen Bedingungen und Höchstgrenzen eingehalten wurden, |
| und ebenfalls bestätigt, dass die Gesellschaft, die die Bewilligung | und ebenfalls bestätigt, dass die Gesellschaft, die die Bewilligung |
| und Beibehaltung der Steuerbefreiung beansprucht, die in § 2 Absatz 1 | und Beibehaltung der Steuerbefreiung beansprucht, die in § 2 Absatz 1 |
| erwähnten Summen der Produktionsgesellschaft tatsächlich innerhalb | erwähnten Summen der Produktionsgesellschaft tatsächlich innerhalb |
| einer Frist von achtzehn Monaten ab dem Datum des Abschlusses dieses | einer Frist von achtzehn Monaten ab dem Datum des Abschlusses dieses |
| Rahmenübereinkommens gezahlt hat,". | Rahmenübereinkommens gezahlt hat,". |
| r) In § 4 Absatz 1 Nr. 8 werden die Wörter "die inländische | r) In § 4 Absatz 1 Nr. 8 werden die Wörter "die inländische |
| Gesellschaft zur Produktion audiovisueller Werke" durch die Wörter | Gesellschaft zur Produktion audiovisueller Werke" durch die Wörter |
| "die Produktionsgesellschaft" ersetzt. | "die Produktionsgesellschaft" ersetzt. |
| s) In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "eines audiovisuellen Werks" | s) In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "eines audiovisuellen Werks" |
| durch die Wörter "eines in Betracht kommenden Werks" ersetzt und im | durch die Wörter "eines in Betracht kommenden Werks" ersetzt und im |
| französischen Text wird das Wort "immunisés" durch das Wort "exonérés" | französischen Text wird das Wort "immunisés" durch das Wort "exonérés" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| t) In § 4bis werden die Wörter "erteilt werden" durch die Wörter | t) In § 4bis werden die Wörter "erteilt werden" durch die Wörter |
| "versandt werden" und die Wörter "erteilt wurde" durch die Wörter "von | "versandt werden" und die Wörter "erteilt wurde" durch die Wörter "von |
| der inländischen Gesellschaft oder der belgischen Niederlassung eines | der inländischen Gesellschaft oder der belgischen Niederlassung eines |
| in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen, die die in § 2 | in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen, die die in § 2 |
| erwähnte Steuerbefreiung beansprucht, an ihren Besteuerungsdienst | erwähnte Steuerbefreiung beansprucht, an ihren Besteuerungsdienst |
| gesandt wird" ersetzt. | gesandt wird" ersetzt. |
| u) Im einleitenden Satz von § 5 werden die Wörter "eines | u) Im einleitenden Satz von § 5 werden die Wörter "eines |
| audiovisuellen Werks" durch die Wörter "eines in Betracht kommenden | audiovisuellen Werks" durch die Wörter "eines in Betracht kommenden |
| Werks" ersetzt. | Werks" ersetzt. |
| v) In § 5 Nr. 1 werden die Wörter "der inländischen Gesellschaft zur | v) In § 5 Nr. 1 werden die Wörter "der inländischen Gesellschaft zur |
| Produktion audiovisueller Werke" durch die Wörter "der | Produktion audiovisueller Werke" durch die Wörter "der |
| Produktionsgesellschaft" ersetzt. | Produktionsgesellschaft" ersetzt. |
| w) In § 5 Nr. 4 werden die Wörter "des zugelassenen audiovisuellen | w) In § 5 Nr. 4 werden die Wörter "des zugelassenen audiovisuellen |
| Werks" durch die Wörter "des in Betracht kommenden Werks" ersetzt. | Werks" durch die Wörter "des in Betracht kommenden Werks" ersetzt. |
| x) Paragraph 5 Nr. 5 wird wie folgt ersetzt: | x) Paragraph 5 Nr. 5 wird wie folgt ersetzt: |
| "5. Budget der für vorerwähntes Werk notwendigen Ausgaben, wobei ein | "5. Budget der für vorerwähntes Werk notwendigen Ausgaben, wobei ein |
| Unterschied gemacht wird zwischen: | Unterschied gemacht wird zwischen: |
| -dem Teil, den die Produktionsgesellschaft trägt, | -dem Teil, den die Produktionsgesellschaft trägt, |
| -dem Teil, der von den inländischen Gesellschaften oder belgischen | -dem Teil, der von den inländischen Gesellschaften oder belgischen |
| Niederlassungen eines in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten | Niederlassungen eines in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten |
| Steuerpflichtigen, die zusammen am Rahmenübereinkommen beteiligt sind | Steuerpflichtigen, die zusammen am Rahmenübereinkommen beteiligt sind |
| und die die in § 2 erwähnte Steuerbefreiung beanspruchen, finanziert | und die die in § 2 erwähnte Steuerbefreiung beanspruchen, finanziert |
| wird, | wird, |
| -dem Teil, der von den anderen am Rahmenübereinkommen Beteiligten, die | -dem Teil, der von den anderen am Rahmenübereinkommen Beteiligten, die |
| die in § 2 erwähnte Steuerbefreiung beanspruchen oder auch nicht, | die in § 2 erwähnte Steuerbefreiung beanspruchen oder auch nicht, |
| finanziert wird,". | finanziert wird,". |
| y) In § 5 Nr. 7 werden die Wörter "inländische Gesellschaften zur | y) In § 5 Nr. 7 werden die Wörter "inländische Gesellschaften zur |
| Produktion audiovisueller Werke" durch das Wort | Produktion audiovisueller Werke" durch das Wort |
| "Produktionsgesellschaften" ersetzt. | "Produktionsgesellschaften" ersetzt. |
| z) Im einleitenden Satz von § 5 Nr. 8 werden die Wörter "der | z) Im einleitenden Satz von § 5 Nr. 8 werden die Wörter "der |
| inländischen Gesellschaft zur Produktion audiovisueller Werke" durch | inländischen Gesellschaft zur Produktion audiovisueller Werke" durch |
| die Wörter "der Produktionsgesellschaft" ersetzt. | die Wörter "der Produktionsgesellschaft" ersetzt. |
| aa) In § 5 Nr. 8 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "das | aa) In § 5 Nr. 8 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "das |
| zugelassene belgische audiovisuelle Werk" durch die Wörter "das in | zugelassene belgische audiovisuelle Werk" durch die Wörter "das in |
| Betracht kommende Werk" ersetzt. | Betracht kommende Werk" ersetzt. |
| ab) In § 6 Absatz 1 werden die Wörter "Produktion audiovisueller | ab) In § 6 Absatz 1 werden die Wörter "Produktion audiovisueller |
| Werke" durch die Wörter "Produktion in Betracht kommender Werke" | Werke" durch die Wörter "Produktion in Betracht kommender Werke" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| ac) In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "das audiovisuelle Werk" durch | ac) In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "das audiovisuelle Werk" durch |
| die Wörter "das in Betracht kommende Werk" ersetzt. | die Wörter "das in Betracht kommende Werk" ersetzt. |
| Art. 8 - Artikel 205 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 8 - Artikel 205 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 28. Juli 1992 und 20. Dezember 1995, den Königlichen | Gesetze vom 28. Juli 1992 und 20. Dezember 1995, den Königlichen |
| Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 28. April 2003, 2. | Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 28. April 2003, 2. |
| Mai 2005, 11. Mai 2007 und 22. Dezember 2008, wird durch einen | Mai 2005, 11. Mai 2007 und 22. Dezember 2008, wird durch einen |
| Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "§ 3 - In Artikel 202 § 1 Nr. 1 und 3 erwähnte Einkünfte, die von | "§ 3 - In Artikel 202 § 1 Nr. 1 und 3 erwähnte Einkünfte, die von |
| einer in § 2 Absatz 3 erwähnten Tochtergesellschaft gewährt oder | einer in § 2 Absatz 3 erwähnten Tochtergesellschaft gewährt oder |
| zuerkannt werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union | zuerkannt werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union |
| ansässig ist, und die nicht abgezogen werden konnten, können bis zu 95 | ansässig ist, und die nicht abgezogen werden konnten, können bis zu 95 |
| Prozent ihres Betrags auf die folgenden Besteuerungszeiträume | Prozent ihres Betrags auf die folgenden Besteuerungszeiträume |
| übertragen werden." | übertragen werden." |
| Art. 9 - Die Artikel 7 und 8 treten am 1. Januar 2010 in Kraft. | Art. 9 - Die Artikel 7 und 8 treten am 1. Januar 2010 in Kraft. |
| Abschnitt 3 - Sonstige Bestimmungen | Abschnitt 3 - Sonstige Bestimmungen |
| Art. 10 - Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2008 zur Einführung einer | Art. 10 - Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2008 zur Einführung einer |
| Steuerermässigung für Beteiligungen in Form von Aktien an | Steuerermässigung für Beteiligungen in Form von Aktien an |
| Entwicklungsfonds für Mikrofinanzierung in Entwicklungsländern und zur | Entwicklungsfonds für Mikrofinanzierung in Entwicklungsländern und zur |
| Festlegung der Bedingungen für die Zulassung als Entwicklungsfonds | Festlegung der Bedingungen für die Zulassung als Entwicklungsfonds |
| wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "1. die Rechtsform einer Genossenschaft nach belgischem Recht oder | "1. die Rechtsform einer Genossenschaft nach belgischem Recht oder |
| nach einem im Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Recht angenommen | nach einem im Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Recht angenommen |
| haben,". | haben,". |
| 2. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: | 2. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: |
| "5. im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sein." | "5. im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sein." |
| 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
| "§ 3 - Entwicklungsfonds werden auf Stellungnahme der Kommission für | "§ 3 - Entwicklungsfonds werden auf Stellungnahme der Kommission für |
| das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, was die in § 1 Nr. 1 bis 3 | das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, was die in § 1 Nr. 1 bis 3 |
| erwähnten Bedingungen betrifft, und auf Stellungnahme des für | erwähnten Bedingungen betrifft, und auf Stellungnahme des für |
| Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Ministers, was die in § 1 Nr. 3 | Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Ministers, was die in § 1 Nr. 3 |
| und 4 erwähnten Bedingungen betrifft, vom Minister der Finanzen | und 4 erwähnten Bedingungen betrifft, vom Minister der Finanzen |
| zugelassen." | zugelassen." |
| 4. Er wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 4. Er wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "§ 4 - Wenn ein Entwicklungsfonds eine der vorerwähnten Bedingungen | "§ 4 - Wenn ein Entwicklungsfonds eine der vorerwähnten Bedingungen |
| nicht mehr erfüllt, kann der Minister der Finanzen ihm die Zulassung | nicht mehr erfüllt, kann der Minister der Finanzen ihm die Zulassung |
| entziehen." | entziehen." |
| Art. 11 - Artikel 10 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. | Art. 11 - Artikel 10 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. |
| Abschnitt 4 - Sonderbestimmungen in Bezug auf den Berufssteuervorabzug | Abschnitt 4 - Sonderbestimmungen in Bezug auf den Berufssteuervorabzug |
| Art. 12 - Artikel 385 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 24. Dezember | Art. 12 - Artikel 385 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 24. Dezember |
| 2002 und Artikel 2753 § 1 Absatz 1 und 2, in das | 2002 und Artikel 2753 § 1 Absatz 1 und 2, in das |
| Einkommensteuergesetzbuch 1992 eingefügt durch Artikel 106 des | Einkommensteuergesetzbuch 1992 eingefügt durch Artikel 106 des |
| Gesetzes vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom | Gesetzes vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom |
| 27. Dezember 2006, 8. Juni 2008, 24. Juli 2008 und 27. März 2009, | 27. Dezember 2006, 8. Juni 2008, 24. Juli 2008 und 27. März 2009, |
| werden in dem Sinne ausgelegt, dass die in diesen Bestimmungen | werden in dem Sinne ausgelegt, dass die in diesen Bestimmungen |
| erwähnten Einrichtungen die durch die Befreiung von der | erwähnten Einrichtungen die durch die Befreiung von der |
| Zahlungsverpflichtung frei gewordenen Gelder nicht dazu verwenden | Zahlungsverpflichtung frei gewordenen Gelder nicht dazu verwenden |
| dürfen, die Kosten der Forschung, die zu vorerwähnter Befreiung | dürfen, die Kosten der Forschung, die zu vorerwähnter Befreiung |
| geführt hat, zu verringern. | geführt hat, zu verringern. |
| Art. 13 - Artikel 2753 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches | Art. 13 - Artikel 2753 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches |
| 1992, so wie er durch Artikel 106 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 | 1992, so wie er durch Artikel 106 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 |
| eingefügt und durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 24. Juli 2008 | eingefügt und durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 24. Juli 2008 |
| und 27. März 2009 abgeändert wurde, wird durch folgenden Satz ergänzt: | und 27. März 2009 abgeändert wurde, wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "In vorliegendem Absatz erwähnte Einrichtungen verwenden die Summen, | "In vorliegendem Absatz erwähnte Einrichtungen verwenden die Summen, |
| die sie aufgrund des vorliegenden Artikels nicht zahlen müssen, nicht | die sie aufgrund des vorliegenden Artikels nicht zahlen müssen, nicht |
| zur Finanzierung der Forschung, die zur Befreiung von der | zur Finanzierung der Forschung, die zur Befreiung von der |
| Zahlungsverpflichtung geführt hat." | Zahlungsverpflichtung geführt hat." |
| Art. 14 - Artikel 2753 § 1 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches | Art. 14 - Artikel 2753 § 1 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches |
| 1992, so wie er durch Artikel 106 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 | 1992, so wie er durch Artikel 106 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 |
| eingefügt und durch das Gesetz vom 8. Juni 2008 abgeändert wurde, wird | eingefügt und durch das Gesetz vom 8. Juni 2008 abgeändert wurde, wird |
| durch folgenden Satz ergänzt: | durch folgenden Satz ergänzt: |
| "In vorliegendem Absatz erwähnte Einrichtungen verwenden die Summen, | "In vorliegendem Absatz erwähnte Einrichtungen verwenden die Summen, |
| die sie aufgrund des vorliegenden Artikels nicht zahlen müssen, nicht | die sie aufgrund des vorliegenden Artikels nicht zahlen müssen, nicht |
| zur Finanzierung der Forschung, die zur Befreiung von der | zur Finanzierung der Forschung, die zur Befreiung von der |
| Zahlungsverpflichtung geführt hat." | Zahlungsverpflichtung geführt hat." |
| KAPITEL 3 - Abänderungen infolge der Zinsrichtlinie | KAPITEL 3 - Abänderungen infolge der Zinsrichtlinie |
| Art. 15 - Artikel 19bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 15 - Artikel 19bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
| abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 7 Buchstabe a) | 1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 7 Buchstabe a) |
| des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2004" durch die Wörter "Artikel | des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2004" durch die Wörter "Artikel |
| 2 § 1 Nr. 3 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 27. September | 2 § 1 Nr. 3 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 27. September |
| 2009 zur Ausführung von Artikel 338bis § 2 des | 2009 zur Ausführung von Artikel 338bis § 2 des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992" ersetzt. | Einkommensteuergesetzbuches 1992" ersetzt. |
| 2. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter "in Artikel 3 § 1 Nr. 7 Buchstabe | 2. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter "in Artikel 3 § 1 Nr. 7 Buchstabe |
| a) des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2004 erwähnte Forderungen | a) des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2004 erwähnte Forderungen |
| ausschliesslich der in Artikel 6 desselben Gesetzes erwähnten | ausschliesslich der in Artikel 6 desselben Gesetzes erwähnten |
| Forderungen" durch die Wörter "in Artikel 2 § 1 Nr. 3 Buchstabe a) des | Forderungen" durch die Wörter "in Artikel 2 § 1 Nr. 3 Buchstabe a) des |
| vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. September 2009 erwähnte | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. September 2009 erwähnte |
| Forderungen ausschliesslich der in Artikel 2 § 5 desselben Königlichen | Forderungen ausschliesslich der in Artikel 2 § 5 desselben Königlichen |
| Erlasses erwähnten Forderungen" ersetzt. | Erlasses erwähnten Forderungen" ersetzt. |
| 3. In § 1 Absatz 6 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 4 des | 3. In § 1 Absatz 6 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 4 des |
| vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2004" durch die Wörter "Artikel 2 § | vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2004" durch die Wörter "Artikel 2 § |
| 1 Nr. 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. September 2009" | 1 Nr. 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. September 2009" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 7 Buchstabe a) | 4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 7 Buchstabe a) |
| des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2004" durch die Wörter "Artikel | des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2004" durch die Wörter "Artikel |
| 2 § 1 Nr. 3 Buchstabe a) des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. | 2 § 1 Nr. 3 Buchstabe a) des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. |
| September 2009" ersetzt. | September 2009" ersetzt. |
| Art. 16 - In Artikel 261 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird Nr. 2bis | Art. 16 - In Artikel 261 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird Nr. 2bis |
| wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
| "2bis. in Abweichung von den Nummern 1 und 2 und in Bezug auf die in | "2bis. in Abweichung von den Nummern 1 und 2 und in Bezug auf die in |
| Artikel 19bis erwähnten Zinsen durch die Zahlstelle erwähnt in Artikel | Artikel 19bis erwähnten Zinsen durch die Zahlstelle erwähnt in Artikel |
| 2 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 27. September 2009 zur | 2 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 27. September 2009 zur |
| Ausführung von Artikel 338bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches | Ausführung von Artikel 338bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches |
| 1992,". | 1992,". |
| Art. 17 - Artikel 338bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 17 - Artikel 338bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 20. Juni 2005, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 20. Juni 2005, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 werden die Wörter "des Gesetzes vom 17. Mai 2004 zur | 1. In § 1 werden die Wörter "des Gesetzes vom 17. Mai 2004 zur |
| Umsetzung" und die Wörter "in belgisches Recht und zur Abänderung des | Umsetzung" und die Wörter "in belgisches Recht und zur Abänderung des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Sachen Mobiliensteuervorabzug" | Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Sachen Mobiliensteuervorabzug" |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| 2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "in einem anderen | 2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "in einem anderen |
| Mitgliedstaat" und dem Wort "hat" die Wörter "oder in einem der | Mitgliedstaat" und dem Wort "hat" die Wörter "oder in einem der |
| abhängigen oder assoziierten Gebiete, mit denen eine | abhängigen oder assoziierten Gebiete, mit denen eine |
| Gegenseitigkeitsverpflichtung besteht," eingefügt. | Gegenseitigkeitsverpflichtung besteht," eingefügt. |
| 3. Die Paragraphen 3 und 4 werden aufgehoben. | 3. Die Paragraphen 3 und 4 werden aufgehoben. |
| Art. 18 - Die Artikel 15 bis 17 treten am 1. Januar 2010 in Kraft. | Art. 18 - Die Artikel 15 bis 17 treten am 1. Januar 2010 in Kraft. |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 5 - Abänderungen verschiedener Strafbestimmungen in Bezug auf | KAPITEL 5 - Abänderungen verschiedener Strafbestimmungen in Bezug auf |
| Zoll und Akzisen | Zoll und Akzisen |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die | Abschnitt 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die |
| allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der | allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der |
| Akzisenprodukte | Akzisenprodukte |
| Art. 43 - An der Stelle des früheren Artikels 39 Absatz 1 des Gesetzes | Art. 43 - An der Stelle des früheren Artikels 39 Absatz 1 des Gesetzes |
| vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den | vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den |
| Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, teilweise für nichtig | Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, teilweise für nichtig |
| erklärt durch Entscheid Nr. 140/2008 des Verfassungsgerichtshofes vom | erklärt durch Entscheid Nr. 140/2008 des Verfassungsgerichtshofes vom |
| 30. Oktober 2008, wird ein neuer Artikel 39 Absatz 1 mit folgendem | 30. Oktober 2008, wird ein neuer Artikel 39 Absatz 1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die die | "Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die die |
| Entrichtung von Akzisen zur Folge haben, werden mit einer Geldbusse | Entrichtung von Akzisen zur Folge haben, werden mit einer Geldbusse |
| geahndet, die dem Fünf- bis Zehnfachen der besagten Akzisen entspricht | geahndet, die dem Fünf- bis Zehnfachen der besagten Akzisen entspricht |
| bei einem Mindestbetrag von 250 EUR." | bei einem Mindestbetrag von 250 EUR." |
| Art. 44 - In Artikel 40 desselben Gesetzes werden die Wörter "mit | Art. 44 - In Artikel 40 desselben Gesetzes werden die Wörter "mit |
| einer Geldstrafe geahndet, die dem Zehnfachen der Akzisen entspricht" | einer Geldstrafe geahndet, die dem Zehnfachen der Akzisen entspricht" |
| durch die Wörter "mit einer Geldbusse geahndet, die dem Fünf- bis | durch die Wörter "mit einer Geldbusse geahndet, die dem Fünf- bis |
| Zehnfachen der Akzisen entspricht" ersetzt. | Zehnfachen der Akzisen entspricht" ersetzt. |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2009 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit | Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit |
| Ch. MICHEL | Ch. MICHEL |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |