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Loi portant des dispositions fiscales et diverses. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende fiscale en diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
21 DECEMBRE 2009. - Loi portant des dispositions fiscales et diverses. | 21 DECEMBER 2009. - Wet houdende fiscale en diverse bepalingen Duitse |
- Traduction allemande d'extraits | vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1er à 18 et 43 et 44 de la loi du 21 décembre 2009 portant | 18 en 43 en 44 van de wet van 21 december 2009 houdende fiscale en |
des dispositions fiscales et diverses (Moniteur belge du 31 décembre 2009). | diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 december 2009). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
21. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und | 21. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und |
sonstiger Bestimmungen | sonstiger Bestimmungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Einkommensteuern | KAPITEL 2 - Einkommensteuern |
Abschnitt 1 - Abänderungen in Bezug auf natürliche Personen | Abschnitt 1 - Abänderungen in Bezug auf natürliche Personen |
Art. 2 - Artikel 14532 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt | Art. 2 - Artikel 14532 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt |
durch das Gesetz vom 1. Juni 2008, wird wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 1. Juni 2008, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 14532 - § 1 - Bei der Zeichnung von Namensaktien, die ausgegeben | "Art. 14532 - § 1 - Bei der Zeichnung von Namensaktien, die ausgegeben |
werden von einem zugelassenen Entwicklungsfonds wie im Gesetz vom 1. | werden von einem zugelassenen Entwicklungsfonds wie im Gesetz vom 1. |
Juni 2008 zur Einführung einer Steuerermässigung für Beteiligungen in | Juni 2008 zur Einführung einer Steuerermässigung für Beteiligungen in |
Form von Aktien an Entwicklungsfonds für Mikrofinanzierung in | Form von Aktien an Entwicklungsfonds für Mikrofinanzierung in |
Entwicklungsländern und zur Festlegung der Bedingungen für die | Entwicklungsländern und zur Festlegung der Bedingungen für die |
Zulassung als Entwicklungsfonds erwähnt, wird eine Steuerermässigung | Zulassung als Entwicklungsfonds erwähnt, wird eine Steuerermässigung |
für Summen gewährt, die während des Besteuerungszeitraums für ihren | für Summen gewährt, die während des Besteuerungszeitraums für ihren |
Erwerb gezahlt werden. | Erwerb gezahlt werden. |
Die gezahlten Summen müssen jedoch mindestens 250 EUR betragen. | Die gezahlten Summen müssen jedoch mindestens 250 EUR betragen. |
Die Steuerermässigung wird unter folgenden Bedingungen und Modalitäten | Die Steuerermässigung wird unter folgenden Bedingungen und Modalitäten |
gewährt: | gewährt: |
1. Die Aktien müssen ausser im Todesfall ohne Unterbrechung während | 1. Die Aktien müssen ausser im Todesfall ohne Unterbrechung während |
mindestens sechzig Monaten im Besitz des Zeichners bleiben. | mindestens sechzig Monaten im Besitz des Zeichners bleiben. |
2. Bei einer Veräusserung während des Zeitraums von sechzig Monaten | 2. Bei einer Veräusserung während des Zeitraums von sechzig Monaten |
hat der neue Besitzer keinen Anspruch auf die Steuerermässigung. | hat der neue Besitzer keinen Anspruch auf die Steuerermässigung. |
3. Falls der Zeichner verstirbt, wird die vorher erhaltene | 3. Falls der Zeichner verstirbt, wird die vorher erhaltene |
Steuerermässigung beibehalten. | Steuerermässigung beibehalten. |
4. Der Zeichner legt seiner Erklärung zur Steuer der natürlichen | 4. Der Zeichner legt seiner Erklärung zur Steuer der natürlichen |
Personen den in § 3 erwähnten Beleg bei. | Personen den in § 3 erwähnten Beleg bei. |
Die Steuerermässigung beträgt 5 Prozent der tatsächlich getätigten | Die Steuerermässigung beträgt 5 Prozent der tatsächlich getätigten |
Zahlungen mit einem Höchstbetrag von 210 EUR pro Besteuerungszeitraum. | Zahlungen mit einem Höchstbetrag von 210 EUR pro Besteuerungszeitraum. |
Jeder Ehepartner hat Anspruch auf die Ermässigung, wenn die Aktien auf | Jeder Ehepartner hat Anspruch auf die Ermässigung, wenn die Aktien auf |
seinen eigenen Namen ausgegeben werden. | seinen eigenen Namen ausgegeben werden. |
§ 2 - Wurde die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Bedingung in einem der | § 2 - Wurde die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Bedingung in einem der |
Jahre, das dem Jahr der Zahlung folgt, nicht eingehalten, weil der | Jahre, das dem Jahr der Zahlung folgt, nicht eingehalten, weil der |
Zeichner die Aktien innerhalb sechzig Monaten nach ihrem Erwerb | Zeichner die Aktien innerhalb sechzig Monaten nach ihrem Erwerb |
veräussert hat, wird die Steuer in Bezug auf die Einkünfte des | veräussert hat, wird die Steuer in Bezug auf die Einkünfte des |
betreffenden Jahres um einen Betrag erhöht, der so viele Male ein | betreffenden Jahres um einen Betrag erhöht, der so viele Male ein |
Sechzigstel der gemäss § 1 tatsächlich erhaltenen Steuerermässigung | Sechzigstel der gemäss § 1 tatsächlich erhaltenen Steuerermässigung |
beträgt, wie ganze Monate bis zum Ende des Zeitraums von sechzig | beträgt, wie ganze Monate bis zum Ende des Zeitraums von sechzig |
Monaten übrig bleiben. | Monaten übrig bleiben. |
§ 3 - Jeder zugelassene Entwicklungsfonds erstellt jährlich vor dem | § 3 - Jeder zugelassene Entwicklungsfonds erstellt jährlich vor dem |
31. März des Steuerjahres einen Beleg und sendet ein Exemplar an den | 31. März des Steuerjahres einen Beleg und sendet ein Exemplar an den |
Zeichner und ein weiteres an den Besteuerungsdienst, der für diesen | Zeichner und ein weiteres an den Besteuerungsdienst, der für diesen |
zuständig ist; dieser Beleg enthält folgende Angaben: | zuständig ist; dieser Beleg enthält folgende Angaben: |
-für das Erwerbsjahr: Beträge, die zur Ermässigung berechtigen, Betrag | -für das Erwerbsjahr: Beträge, die zur Ermässigung berechtigen, Betrag |
der anzuwendenden Ermässigung und Bestätigung, dass die Aktien am 31. | der anzuwendenden Ermässigung und Bestätigung, dass die Aktien am 31. |
Dezember des betreffenden Jahres noch immer im Besitz des Zeichners | Dezember des betreffenden Jahres noch immer im Besitz des Zeichners |
sind, | sind, |
-für das Todesjahr des Zeichners: Betrag, der den Rechtsnachfolgern | -für das Todesjahr des Zeichners: Betrag, der den Rechtsnachfolgern |
zuerkannt wurde, | zuerkannt wurde, |
-für das Jahr des Ablaufs der Frist von sechzig Monaten: je nach Fall | -für das Jahr des Ablaufs der Frist von sechzig Monaten: je nach Fall |
Bestätigung, dass die Aktien entweder bis zum Ende der Frist im Besitz | Bestätigung, dass die Aktien entweder bis zum Ende der Frist im Besitz |
des Zeichners geblieben sind oder dass sie Gegenstand einer | des Zeichners geblieben sind oder dass sie Gegenstand einer |
Veräusserung vor Ablauf der Frist waren mit Angabe der noch nicht | Veräusserung vor Ablauf der Frist waren mit Angabe der noch nicht |
verstrichenen Monate, die für die Berechnung der Rücknahme der | verstrichenen Monate, die für die Berechnung der Rücknahme der |
Ermässigung berücksichtigt werden, | Ermässigung berücksichtigt werden, |
- für das Jahr der Veräusserung: wenn sie im Laufe eines Jahres vor | - für das Jahr der Veräusserung: wenn sie im Laufe eines Jahres vor |
dem Jahr des Ablaufs der Frist von sechzig Monaten erfolgt, Anzahl | dem Jahr des Ablaufs der Frist von sechzig Monaten erfolgt, Anzahl |
noch nicht verstrichener Monate, die für die Berechnung der Rücknahme | noch nicht verstrichener Monate, die für die Berechnung der Rücknahme |
der Ermässigung berücksichtigt werden." | der Ermässigung berücksichtigt werden." |
Art. 3 - Artikel 154 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 3 - Artikel 154 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 17. Mai 2007 und abgeändert durch das | durch das Gesetz vom 17. Mai 2007 und abgeändert durch das |
Programmgesetz vom 8. Juni 2008 und das Gesetz vom 22. Dezember 2008, | Programmgesetz vom 8. Juni 2008 und das Gesetz vom 22. Dezember 2008, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "den Höchstbetrag des | 1. In Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "den Höchstbetrag des |
gesetzlichen Arbeitslosengeldes" und den Wörtern "ausschliesslich der | gesetzlichen Arbeitslosengeldes" und den Wörtern "ausschliesslich der |
Alterszulage" die Wörter ", der nach den ersten zwölf Monaten | Alterszulage" die Wörter ", der nach den ersten zwölf Monaten |
Vollarbeitslosigkeit zuerkannt werden kann," eingefügt. | Vollarbeitslosigkeit zuerkannt werden kann," eingefügt. |
2. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. Arbeitslosengeld und wenn der Betrag dieser Beihilfen den | "2. Arbeitslosengeld und wenn der Betrag dieser Beihilfen den |
Höchstbetrag des gesetzlichen Arbeitslosengeldes, der während der | Höchstbetrag des gesetzlichen Arbeitslosengeldes, der während der |
ersten zwölf Monate Vollarbeitslosigkeit zuerkannt werden kann, nicht | ersten zwölf Monate Vollarbeitslosigkeit zuerkannt werden kann, nicht |
übersteigt,". | übersteigt,". |
3. In Nr. 3 werden zwischen den Wörtern "des Höchstbetrags des | 3. In Nr. 3 werden zwischen den Wörtern "des Höchstbetrags des |
gesetzlichen Arbeitslosengeldes" und den Wörtern "ausschliesslich der | gesetzlichen Arbeitslosengeldes" und den Wörtern "ausschliesslich der |
Alterszulage" die Wörter ", der nach den ersten zwölf Monaten | Alterszulage" die Wörter ", der nach den ersten zwölf Monaten |
Vollarbeitslosigkeit zuerkannt werden kann," eingefügt. | Vollarbeitslosigkeit zuerkannt werden kann," eingefügt. |
Art. 4 - Artikel 178 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 4 - Artikel 178 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 28. Dezember 1992 und 30. März 1994, die Königlichen | Gesetze vom 28. Dezember 1992 und 30. März 1994, die Königlichen |
Erlasse vom 20. Dezember 1996, 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 und die | Erlasse vom 20. Dezember 1996, 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 und die |
Gesetze vom 10. August 2001, 21. Juni 2002, 27. Dezember 2004, 25. | Gesetze vom 10. August 2001, 21. Juni 2002, 27. Dezember 2004, 25. |
April 2007, 8. Juni 2008, 22. Dezember 2008 und 27. März 2009, wird | April 2007, 8. Juni 2008, 22. Dezember 2008 und 27. März 2009, wird |
durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"§ 7 - Mit Ausnahme für die in den Paragraphen 4 und 6 erwähnten | "§ 7 - Mit Ausnahme für die in den Paragraphen 4 und 6 erwähnten |
Bestimmungen darf die Anwendung des vorliegenden Artikels nicht zu | Bestimmungen darf die Anwendung des vorliegenden Artikels nicht zu |
einem niedrigeren Betrag als der des vorhergehenden Jahres führen." | einem niedrigeren Betrag als der des vorhergehenden Jahres führen." |
Art. 5 - Artikel 64 des Gesetzes vom 10. August 2001 zur Reform der | Art. 5 - Artikel 64 des Gesetzes vom 10. August 2001 zur Reform der |
Steuer der natürlichen Personen wird aufgehoben. | Steuer der natürlichen Personen wird aufgehoben. |
Art. 6 - Die Artikel 3 und 5 sind ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar. | Art. 6 - Die Artikel 3 und 5 sind ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar. |
Artikel 2 ist auf die ab dem 1. Januar 2010 gezahlten Summen | Artikel 2 ist auf die ab dem 1. Januar 2010 gezahlten Summen |
anwendbar. | anwendbar. |
Artikel 4 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. | Artikel 4 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. |
Abschnitt 2 - Abänderungen in Bezug auf juristische Personen | Abschnitt 2 - Abänderungen in Bezug auf juristische Personen |
Art. 7 - Artikel 194ter desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 7 - Artikel 194ter desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. | Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. |
Mai 2004 und 3. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: | Mai 2004 und 3. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: |
a) Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. in Betracht kommender Produktionsgesellschaft: die inländische | "1. in Betracht kommender Produktionsgesellschaft: die inländische |
Gesellschaft oder die belgische Niederlassung eines in Artikel 227 Nr. | Gesellschaft oder die belgische Niederlassung eines in Artikel 227 Nr. |
2 erwähnten Steuerpflichtigen, die keine Fernsehanstalt oder kein | 2 erwähnten Steuerpflichtigen, die keine Fernsehanstalt oder kein |
Unternehmen ist, das mit belgischen oder ausländischen | Unternehmen ist, das mit belgischen oder ausländischen |
Fernsehanstalten verbunden ist, und deren hauptsächlicher Zweck die | Fernsehanstalten verbunden ist, und deren hauptsächlicher Zweck die |
Entwicklung und Produktion audiovisueller Werke ist,". | Entwicklung und Produktion audiovisueller Werke ist,". |
b) Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: | b) Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. Rahmenübereinkommen zur Produktion eines in Betracht kommenden | "2. Rahmenübereinkommen zur Produktion eines in Betracht kommenden |
Werks: je nach Fall zwischen einer in Betracht kommenden | Werks: je nach Fall zwischen einer in Betracht kommenden |
Produktionsgesellschaft einerseits und einer oder mehreren | Produktionsgesellschaft einerseits und einer oder mehreren |
inländischen Gesellschaften und/oder einem oder mehreren in Artikel | inländischen Gesellschaften und/oder einem oder mehreren in Artikel |
227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen andererseits geschlossenes | 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen andererseits geschlossenes |
Grundabkommen zur Finanzierung der Produktion eines in Betracht | Grundabkommen zur Finanzierung der Produktion eines in Betracht |
kommenden Werks unter Befreiung der steuerpflichtigen Gewinne von der | kommenden Werks unter Befreiung der steuerpflichtigen Gewinne von der |
Steuer,". | Steuer,". |
c) Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: | c) Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: |
"3. in Betracht kommendem Werk: | "3. in Betracht kommendem Werk: |
-ein belgisches audiovisuelles Werk wie einen Spiel-, Dokumentar- oder | -ein belgisches audiovisuelles Werk wie einen Spiel-, Dokumentar- oder |
Animationsfilm für Kinoaufführungen, einen langen Fernsehspielfilm, | Animationsfilm für Kinoaufführungen, einen langen Fernsehspielfilm, |
eine Animationsserie, Kinder- und Jugendserien, das heisst | eine Animationsserie, Kinder- und Jugendserien, das heisst |
Spielfilmserien mit erzieherischem, kulturellem und informativem | Spielfilmserien mit erzieherischem, kulturellem und informativem |
Inhalt für eine Zielgruppe von Kindern und Jugendlichen von null bis | Inhalt für eine Zielgruppe von Kindern und Jugendlichen von null bis |
sechzehn Jahren, beziehungsweise einen Dokumentarfilm für das | sechzehn Jahren, beziehungsweise einen Dokumentarfilm für das |
Fernsehen, das von den zuständigen Diensten der betreffenden | Fernsehen, das von den zuständigen Diensten der betreffenden |
Gemeinschaft zugelassen ist als europäisches Werk wie in der | Gemeinschaft zugelassen ist als europäisches Werk wie in der |
Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" vom 3. Oktober 1989 (89/552/EWG) | Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" vom 3. Oktober 1989 (89/552/EWG) |
definiert, abgeändert durch die Richtlinie 97/36/EG vom 30. Juni 1997 | definiert, abgeändert durch die Richtlinie 97/36/EG vom 30. Juni 1997 |
und ratifiziert von der Französischen Gemeinschaft am 4. Januar 1999, | und ratifiziert von der Französischen Gemeinschaft am 4. Januar 1999, |
von der Flämischen Gemeinschaft am 25. Januar 1995 und von der Region | von der Flämischen Gemeinschaft am 25. Januar 1995 und von der Region |
Brüssel-Hauptstadt am 30. März 1995, | Brüssel-Hauptstadt am 30. März 1995, |
-für das die Ausgaben für Produktion und Verwertung, die in Belgien in | -für das die Ausgaben für Produktion und Verwertung, die in Belgien in |
einem Zeitraum von höchstens achtzehn Monaten ab dem Datum des | einem Zeitraum von höchstens achtzehn Monaten ab dem Datum des |
Abschlusses des Rahmenübereinkommens zur Produktion dieses Werks | Abschlusses des Rahmenübereinkommens zur Produktion dieses Werks |
getätigt werden, mindestens 150 Prozent der Gesamtsummen betragen, die | getätigt werden, mindestens 150 Prozent der Gesamtsummen betragen, die |
anders als in der Form von Darlehen grundsätzlich zur Ausführung des | anders als in der Form von Darlehen grundsätzlich zur Ausführung des |
Rahmenübereinkommens unter Befreiung der Gewinne von der Steuer gemäss | Rahmenübereinkommens unter Befreiung der Gewinne von der Steuer gemäss |
§ 2 verwendet werden,". | § 2 verwendet werden,". |
d) In § 1 Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "des zugelassenen Werks" | d) In § 1 Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "des zugelassenen Werks" |
durch die Wörter "des in Betracht kommenden Werks" ersetzt. | durch die Wörter "des in Betracht kommenden Werks" ersetzt. |
e) In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "von vorhergehendem Absatz" durch | e) In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "von vorhergehendem Absatz" durch |
die Wörter "von Absatz 1 Nr. 4" ersetzt und im niederländischen Text | die Wörter "von Absatz 1 Nr. 4" ersetzt und im niederländischen Text |
werden die Wörter "vennootschap voor de productie" durch das Wort | werden die Wörter "vennootschap voor de productie" durch das Wort |
"productievennootschap" ersetzt. | "productievennootschap" ersetzt. |
f) In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "in vorhergehendem Absatz" durch | f) In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "in vorhergehendem Absatz" durch |
die Wörter "in Absatz 2" ersetzt und im niederländischen Text werden | die Wörter "in Absatz 2" ersetzt und im niederländischen Text werden |
die Wörter "vennootschap voor de productie" durch das Wort | die Wörter "vennootschap voor de productie" durch das Wort |
"productievennootschap" ersetzt. | "productievennootschap" ersetzt. |
g) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "die weder eine inländische | g) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "die weder eine inländische |
Gesellschaft zur Produktion audiovisueller Werke noch eine | Gesellschaft zur Produktion audiovisueller Werke noch eine |
Fernsehanstalt ist" durch die Wörter "die keine in Betracht kommende | Fernsehanstalt ist" durch die Wörter "die keine in Betracht kommende |
Produktionsgesellschaft oder keine Fernsehanstalt ist" und die Wörter | Produktionsgesellschaft oder keine Fernsehanstalt ist" und die Wörter |
"eines zugelassenen belgischen audiovisuellen Werks" durch die Wörter | "eines zugelassenen belgischen audiovisuellen Werks" durch die Wörter |
"eines in Betracht kommenden Werks" ersetzt. | "eines in Betracht kommenden Werks" ersetzt. |
h) In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "des audiovisuellen Werks" durch | h) In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "des audiovisuellen Werks" durch |
die Wörter "des in Betracht kommenden Werks" ersetzt. | die Wörter "des in Betracht kommenden Werks" ersetzt. |
i) Im französischen Text von § 3 Absatz 1 wird das Wort "immunité" | i) Im französischen Text von § 3 Absatz 1 wird das Wort "immunité" |
durch das Wort "exonération" und das Wort "immunisée" durch das Wort | durch das Wort "exonération" und das Wort "immunisée" durch das Wort |
"exonérée" ersetzt. | "exonérée" ersetzt. |
j) In § 3 Absatz 2 wird im französischen Text das Wort "immunité" | j) In § 3 Absatz 2 wird im französischen Text das Wort "immunité" |
durch die Wörter "exonération ne" und werden die Wörter "in | durch die Wörter "exonération ne" und werden die Wörter "in |
vorhergehendem Absatz" durch die Wörter "in Absatz 1" ersetzt. | vorhergehendem Absatz" durch die Wörter "in Absatz 1" ersetzt. |
k) In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "erteilt wird" durch die Wörter | k) In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "erteilt wird" durch die Wörter |
"von der inländischen Gesellschaft oder der belgischen Niederlassung | "von der inländischen Gesellschaft oder der belgischen Niederlassung |
eines in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen, die die in § 2 | eines in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen, die die in § 2 |
erwähnte Steuerbefreiung beansprucht, an ihren Besteuerungsdienst | erwähnte Steuerbefreiung beansprucht, an ihren Besteuerungsdienst |
gesandt wird, unter der Bedingung, dass diese Versendung innerhalb | gesandt wird, unter der Bedingung, dass diese Versendung innerhalb |
vier Jahren nach Abschluss des Rahmenübereinkommens erfolgt" ersetzt. | vier Jahren nach Abschluss des Rahmenübereinkommens erfolgt" ersetzt. |
l) Im französischen Text von § 4 Absatz 1 wird im einleitenden Satz | l) Im französischen Text von § 4 Absatz 1 wird im einleitenden Satz |
das Wort "immunité" durch das Wort "exonération" ersetzt. | das Wort "immunité" durch das Wort "exonération" ersetzt. |
m) In § 4 Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird das Wort "erteilt" jeweils durch | m) In § 4 Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird das Wort "erteilt" jeweils durch |
das Wort "versandt" ersetzt und im französischen Text wird das Wort | das Wort "versandt" ersetzt und im französischen Text wird das Wort |
"immunisés" jeweils durch das Wort "exonérés" ersetzt. | "immunisés" jeweils durch das Wort "exonérés" ersetzt. |
n) In § 4 Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "das fertiggestellte | n) In § 4 Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "das fertiggestellte |
audiovisuelle Werk" durch die Wörter "das fertiggestellte in Betracht | audiovisuelle Werk" durch die Wörter "das fertiggestellte in Betracht |
kommende Werk" und die Wörter "eines audiovisuellen Werks" durch die | kommende Werk" und die Wörter "eines audiovisuellen Werks" durch die |
Wörter "eines in Betracht kommenden Werks" ersetzt. | Wörter "eines in Betracht kommenden Werks" ersetzt. |
o) In § 4 Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "das zugelassene belgische | o) In § 4 Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "das zugelassene belgische |
audiovisuelle Werk" durch die Wörter "das in Betracht kommende Werk" | audiovisuelle Werk" durch die Wörter "das in Betracht kommende Werk" |
ersetzt. | ersetzt. |
p) In § 4 Absatz 1 Nr. 6 werden die Wörter "erster Gedankenstrich" | p) In § 4 Absatz 1 Nr. 6 werden die Wörter "erster Gedankenstrich" |
aufgehoben und die Wörter "zugelassenen belgischen audiovisuellen | aufgehoben und die Wörter "zugelassenen belgischen audiovisuellen |
Werks" durch die Wörter "in Betracht kommenden Werks" ersetzt. | Werks" durch die Wörter "in Betracht kommenden Werks" ersetzt. |
q) Paragraph 4 Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: | q) Paragraph 4 Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: |
"7. die Gesellschaft, die die Beibehaltung der Steuerbefreiung | "7. die Gesellschaft, die die Beibehaltung der Steuerbefreiung |
beansprucht, ein Dokument vorlegt, in dem der Besteuerungsdienst, der | beansprucht, ein Dokument vorlegt, in dem der Besteuerungsdienst, der |
für die Produktionsgesellschaft des in Betracht kommenden Werks | für die Produktionsgesellschaft des in Betracht kommenden Werks |
zuständig ist, spätestens vier Jahre nach Abschluss des | zuständig ist, spätestens vier Jahre nach Abschluss des |
Rahmenübereinkommens einerseits bestätigt, dass die Bedingungen in | Rahmenübereinkommens einerseits bestätigt, dass die Bedingungen in |
Bezug auf die Ausgaben in Belgien gemäss § 1 Absatz 1 Nr. 3 und 4 von | Bezug auf die Ausgaben in Belgien gemäss § 1 Absatz 1 Nr. 3 und 4 von |
vorerwähnter Produktionsgesellschaft für die im Rahmenübereinkommen | vorerwähnter Produktionsgesellschaft für die im Rahmenübereinkommen |
vorgesehenen Zwecke eingehalten wurden und dass die in den Nummern 4 | vorgesehenen Zwecke eingehalten wurden und dass die in den Nummern 4 |
und 5 vorgesehenen Bedingungen und Höchstgrenzen eingehalten wurden, | und 5 vorgesehenen Bedingungen und Höchstgrenzen eingehalten wurden, |
und ebenfalls bestätigt, dass die Gesellschaft, die die Bewilligung | und ebenfalls bestätigt, dass die Gesellschaft, die die Bewilligung |
und Beibehaltung der Steuerbefreiung beansprucht, die in § 2 Absatz 1 | und Beibehaltung der Steuerbefreiung beansprucht, die in § 2 Absatz 1 |
erwähnten Summen der Produktionsgesellschaft tatsächlich innerhalb | erwähnten Summen der Produktionsgesellschaft tatsächlich innerhalb |
einer Frist von achtzehn Monaten ab dem Datum des Abschlusses dieses | einer Frist von achtzehn Monaten ab dem Datum des Abschlusses dieses |
Rahmenübereinkommens gezahlt hat,". | Rahmenübereinkommens gezahlt hat,". |
r) In § 4 Absatz 1 Nr. 8 werden die Wörter "die inländische | r) In § 4 Absatz 1 Nr. 8 werden die Wörter "die inländische |
Gesellschaft zur Produktion audiovisueller Werke" durch die Wörter | Gesellschaft zur Produktion audiovisueller Werke" durch die Wörter |
"die Produktionsgesellschaft" ersetzt. | "die Produktionsgesellschaft" ersetzt. |
s) In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "eines audiovisuellen Werks" | s) In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "eines audiovisuellen Werks" |
durch die Wörter "eines in Betracht kommenden Werks" ersetzt und im | durch die Wörter "eines in Betracht kommenden Werks" ersetzt und im |
französischen Text wird das Wort "immunisés" durch das Wort "exonérés" | französischen Text wird das Wort "immunisés" durch das Wort "exonérés" |
ersetzt. | ersetzt. |
t) In § 4bis werden die Wörter "erteilt werden" durch die Wörter | t) In § 4bis werden die Wörter "erteilt werden" durch die Wörter |
"versandt werden" und die Wörter "erteilt wurde" durch die Wörter "von | "versandt werden" und die Wörter "erteilt wurde" durch die Wörter "von |
der inländischen Gesellschaft oder der belgischen Niederlassung eines | der inländischen Gesellschaft oder der belgischen Niederlassung eines |
in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen, die die in § 2 | in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen, die die in § 2 |
erwähnte Steuerbefreiung beansprucht, an ihren Besteuerungsdienst | erwähnte Steuerbefreiung beansprucht, an ihren Besteuerungsdienst |
gesandt wird" ersetzt. | gesandt wird" ersetzt. |
u) Im einleitenden Satz von § 5 werden die Wörter "eines | u) Im einleitenden Satz von § 5 werden die Wörter "eines |
audiovisuellen Werks" durch die Wörter "eines in Betracht kommenden | audiovisuellen Werks" durch die Wörter "eines in Betracht kommenden |
Werks" ersetzt. | Werks" ersetzt. |
v) In § 5 Nr. 1 werden die Wörter "der inländischen Gesellschaft zur | v) In § 5 Nr. 1 werden die Wörter "der inländischen Gesellschaft zur |
Produktion audiovisueller Werke" durch die Wörter "der | Produktion audiovisueller Werke" durch die Wörter "der |
Produktionsgesellschaft" ersetzt. | Produktionsgesellschaft" ersetzt. |
w) In § 5 Nr. 4 werden die Wörter "des zugelassenen audiovisuellen | w) In § 5 Nr. 4 werden die Wörter "des zugelassenen audiovisuellen |
Werks" durch die Wörter "des in Betracht kommenden Werks" ersetzt. | Werks" durch die Wörter "des in Betracht kommenden Werks" ersetzt. |
x) Paragraph 5 Nr. 5 wird wie folgt ersetzt: | x) Paragraph 5 Nr. 5 wird wie folgt ersetzt: |
"5. Budget der für vorerwähntes Werk notwendigen Ausgaben, wobei ein | "5. Budget der für vorerwähntes Werk notwendigen Ausgaben, wobei ein |
Unterschied gemacht wird zwischen: | Unterschied gemacht wird zwischen: |
-dem Teil, den die Produktionsgesellschaft trägt, | -dem Teil, den die Produktionsgesellschaft trägt, |
-dem Teil, der von den inländischen Gesellschaften oder belgischen | -dem Teil, der von den inländischen Gesellschaften oder belgischen |
Niederlassungen eines in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten | Niederlassungen eines in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten |
Steuerpflichtigen, die zusammen am Rahmenübereinkommen beteiligt sind | Steuerpflichtigen, die zusammen am Rahmenübereinkommen beteiligt sind |
und die die in § 2 erwähnte Steuerbefreiung beanspruchen, finanziert | und die die in § 2 erwähnte Steuerbefreiung beanspruchen, finanziert |
wird, | wird, |
-dem Teil, der von den anderen am Rahmenübereinkommen Beteiligten, die | -dem Teil, der von den anderen am Rahmenübereinkommen Beteiligten, die |
die in § 2 erwähnte Steuerbefreiung beanspruchen oder auch nicht, | die in § 2 erwähnte Steuerbefreiung beanspruchen oder auch nicht, |
finanziert wird,". | finanziert wird,". |
y) In § 5 Nr. 7 werden die Wörter "inländische Gesellschaften zur | y) In § 5 Nr. 7 werden die Wörter "inländische Gesellschaften zur |
Produktion audiovisueller Werke" durch das Wort | Produktion audiovisueller Werke" durch das Wort |
"Produktionsgesellschaften" ersetzt. | "Produktionsgesellschaften" ersetzt. |
z) Im einleitenden Satz von § 5 Nr. 8 werden die Wörter "der | z) Im einleitenden Satz von § 5 Nr. 8 werden die Wörter "der |
inländischen Gesellschaft zur Produktion audiovisueller Werke" durch | inländischen Gesellschaft zur Produktion audiovisueller Werke" durch |
die Wörter "der Produktionsgesellschaft" ersetzt. | die Wörter "der Produktionsgesellschaft" ersetzt. |
aa) In § 5 Nr. 8 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "das | aa) In § 5 Nr. 8 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "das |
zugelassene belgische audiovisuelle Werk" durch die Wörter "das in | zugelassene belgische audiovisuelle Werk" durch die Wörter "das in |
Betracht kommende Werk" ersetzt. | Betracht kommende Werk" ersetzt. |
ab) In § 6 Absatz 1 werden die Wörter "Produktion audiovisueller | ab) In § 6 Absatz 1 werden die Wörter "Produktion audiovisueller |
Werke" durch die Wörter "Produktion in Betracht kommender Werke" | Werke" durch die Wörter "Produktion in Betracht kommender Werke" |
ersetzt. | ersetzt. |
ac) In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "das audiovisuelle Werk" durch | ac) In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "das audiovisuelle Werk" durch |
die Wörter "das in Betracht kommende Werk" ersetzt. | die Wörter "das in Betracht kommende Werk" ersetzt. |
Art. 8 - Artikel 205 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 8 - Artikel 205 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 28. Juli 1992 und 20. Dezember 1995, den Königlichen | Gesetze vom 28. Juli 1992 und 20. Dezember 1995, den Königlichen |
Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 28. April 2003, 2. | Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 28. April 2003, 2. |
Mai 2005, 11. Mai 2007 und 22. Dezember 2008, wird durch einen | Mai 2005, 11. Mai 2007 und 22. Dezember 2008, wird durch einen |
Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"§ 3 - In Artikel 202 § 1 Nr. 1 und 3 erwähnte Einkünfte, die von | "§ 3 - In Artikel 202 § 1 Nr. 1 und 3 erwähnte Einkünfte, die von |
einer in § 2 Absatz 3 erwähnten Tochtergesellschaft gewährt oder | einer in § 2 Absatz 3 erwähnten Tochtergesellschaft gewährt oder |
zuerkannt werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union | zuerkannt werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union |
ansässig ist, und die nicht abgezogen werden konnten, können bis zu 95 | ansässig ist, und die nicht abgezogen werden konnten, können bis zu 95 |
Prozent ihres Betrags auf die folgenden Besteuerungszeiträume | Prozent ihres Betrags auf die folgenden Besteuerungszeiträume |
übertragen werden." | übertragen werden." |
Art. 9 - Die Artikel 7 und 8 treten am 1. Januar 2010 in Kraft. | Art. 9 - Die Artikel 7 und 8 treten am 1. Januar 2010 in Kraft. |
Abschnitt 3 - Sonstige Bestimmungen | Abschnitt 3 - Sonstige Bestimmungen |
Art. 10 - Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2008 zur Einführung einer | Art. 10 - Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2008 zur Einführung einer |
Steuerermässigung für Beteiligungen in Form von Aktien an | Steuerermässigung für Beteiligungen in Form von Aktien an |
Entwicklungsfonds für Mikrofinanzierung in Entwicklungsländern und zur | Entwicklungsfonds für Mikrofinanzierung in Entwicklungsländern und zur |
Festlegung der Bedingungen für die Zulassung als Entwicklungsfonds | Festlegung der Bedingungen für die Zulassung als Entwicklungsfonds |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. die Rechtsform einer Genossenschaft nach belgischem Recht oder | "1. die Rechtsform einer Genossenschaft nach belgischem Recht oder |
nach einem im Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Recht angenommen | nach einem im Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Recht angenommen |
haben,". | haben,". |
2. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: | 2. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: |
"5. im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sein." | "5. im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sein." |
3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
"§ 3 - Entwicklungsfonds werden auf Stellungnahme der Kommission für | "§ 3 - Entwicklungsfonds werden auf Stellungnahme der Kommission für |
das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, was die in § 1 Nr. 1 bis 3 | das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, was die in § 1 Nr. 1 bis 3 |
erwähnten Bedingungen betrifft, und auf Stellungnahme des für | erwähnten Bedingungen betrifft, und auf Stellungnahme des für |
Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Ministers, was die in § 1 Nr. 3 | Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Ministers, was die in § 1 Nr. 3 |
und 4 erwähnten Bedingungen betrifft, vom Minister der Finanzen | und 4 erwähnten Bedingungen betrifft, vom Minister der Finanzen |
zugelassen." | zugelassen." |
4. Er wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 4. Er wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"§ 4 - Wenn ein Entwicklungsfonds eine der vorerwähnten Bedingungen | "§ 4 - Wenn ein Entwicklungsfonds eine der vorerwähnten Bedingungen |
nicht mehr erfüllt, kann der Minister der Finanzen ihm die Zulassung | nicht mehr erfüllt, kann der Minister der Finanzen ihm die Zulassung |
entziehen." | entziehen." |
Art. 11 - Artikel 10 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. | Art. 11 - Artikel 10 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. |
Abschnitt 4 - Sonderbestimmungen in Bezug auf den Berufssteuervorabzug | Abschnitt 4 - Sonderbestimmungen in Bezug auf den Berufssteuervorabzug |
Art. 12 - Artikel 385 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 24. Dezember | Art. 12 - Artikel 385 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 24. Dezember |
2002 und Artikel 2753 § 1 Absatz 1 und 2, in das | 2002 und Artikel 2753 § 1 Absatz 1 und 2, in das |
Einkommensteuergesetzbuch 1992 eingefügt durch Artikel 106 des | Einkommensteuergesetzbuch 1992 eingefügt durch Artikel 106 des |
Gesetzes vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom | Gesetzes vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom |
27. Dezember 2006, 8. Juni 2008, 24. Juli 2008 und 27. März 2009, | 27. Dezember 2006, 8. Juni 2008, 24. Juli 2008 und 27. März 2009, |
werden in dem Sinne ausgelegt, dass die in diesen Bestimmungen | werden in dem Sinne ausgelegt, dass die in diesen Bestimmungen |
erwähnten Einrichtungen die durch die Befreiung von der | erwähnten Einrichtungen die durch die Befreiung von der |
Zahlungsverpflichtung frei gewordenen Gelder nicht dazu verwenden | Zahlungsverpflichtung frei gewordenen Gelder nicht dazu verwenden |
dürfen, die Kosten der Forschung, die zu vorerwähnter Befreiung | dürfen, die Kosten der Forschung, die zu vorerwähnter Befreiung |
geführt hat, zu verringern. | geführt hat, zu verringern. |
Art. 13 - Artikel 2753 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches | Art. 13 - Artikel 2753 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches |
1992, so wie er durch Artikel 106 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 | 1992, so wie er durch Artikel 106 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 |
eingefügt und durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 24. Juli 2008 | eingefügt und durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 24. Juli 2008 |
und 27. März 2009 abgeändert wurde, wird durch folgenden Satz ergänzt: | und 27. März 2009 abgeändert wurde, wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"In vorliegendem Absatz erwähnte Einrichtungen verwenden die Summen, | "In vorliegendem Absatz erwähnte Einrichtungen verwenden die Summen, |
die sie aufgrund des vorliegenden Artikels nicht zahlen müssen, nicht | die sie aufgrund des vorliegenden Artikels nicht zahlen müssen, nicht |
zur Finanzierung der Forschung, die zur Befreiung von der | zur Finanzierung der Forschung, die zur Befreiung von der |
Zahlungsverpflichtung geführt hat." | Zahlungsverpflichtung geführt hat." |
Art. 14 - Artikel 2753 § 1 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches | Art. 14 - Artikel 2753 § 1 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches |
1992, so wie er durch Artikel 106 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 | 1992, so wie er durch Artikel 106 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 |
eingefügt und durch das Gesetz vom 8. Juni 2008 abgeändert wurde, wird | eingefügt und durch das Gesetz vom 8. Juni 2008 abgeändert wurde, wird |
durch folgenden Satz ergänzt: | durch folgenden Satz ergänzt: |
"In vorliegendem Absatz erwähnte Einrichtungen verwenden die Summen, | "In vorliegendem Absatz erwähnte Einrichtungen verwenden die Summen, |
die sie aufgrund des vorliegenden Artikels nicht zahlen müssen, nicht | die sie aufgrund des vorliegenden Artikels nicht zahlen müssen, nicht |
zur Finanzierung der Forschung, die zur Befreiung von der | zur Finanzierung der Forschung, die zur Befreiung von der |
Zahlungsverpflichtung geführt hat." | Zahlungsverpflichtung geführt hat." |
KAPITEL 3 - Abänderungen infolge der Zinsrichtlinie | KAPITEL 3 - Abänderungen infolge der Zinsrichtlinie |
Art. 15 - Artikel 19bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 15 - Artikel 19bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 7 Buchstabe a) | 1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 7 Buchstabe a) |
des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2004" durch die Wörter "Artikel | des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2004" durch die Wörter "Artikel |
2 § 1 Nr. 3 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 27. September | 2 § 1 Nr. 3 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 27. September |
2009 zur Ausführung von Artikel 338bis § 2 des | 2009 zur Ausführung von Artikel 338bis § 2 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992" ersetzt. | Einkommensteuergesetzbuches 1992" ersetzt. |
2. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter "in Artikel 3 § 1 Nr. 7 Buchstabe | 2. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter "in Artikel 3 § 1 Nr. 7 Buchstabe |
a) des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2004 erwähnte Forderungen | a) des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2004 erwähnte Forderungen |
ausschliesslich der in Artikel 6 desselben Gesetzes erwähnten | ausschliesslich der in Artikel 6 desselben Gesetzes erwähnten |
Forderungen" durch die Wörter "in Artikel 2 § 1 Nr. 3 Buchstabe a) des | Forderungen" durch die Wörter "in Artikel 2 § 1 Nr. 3 Buchstabe a) des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. September 2009 erwähnte | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. September 2009 erwähnte |
Forderungen ausschliesslich der in Artikel 2 § 5 desselben Königlichen | Forderungen ausschliesslich der in Artikel 2 § 5 desselben Königlichen |
Erlasses erwähnten Forderungen" ersetzt. | Erlasses erwähnten Forderungen" ersetzt. |
3. In § 1 Absatz 6 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 4 des | 3. In § 1 Absatz 6 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 4 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2004" durch die Wörter "Artikel 2 § | vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2004" durch die Wörter "Artikel 2 § |
1 Nr. 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. September 2009" | 1 Nr. 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. September 2009" |
ersetzt. | ersetzt. |
4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 7 Buchstabe a) | 4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 7 Buchstabe a) |
des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2004" durch die Wörter "Artikel | des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2004" durch die Wörter "Artikel |
2 § 1 Nr. 3 Buchstabe a) des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. | 2 § 1 Nr. 3 Buchstabe a) des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. |
September 2009" ersetzt. | September 2009" ersetzt. |
Art. 16 - In Artikel 261 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird Nr. 2bis | Art. 16 - In Artikel 261 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird Nr. 2bis |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
"2bis. in Abweichung von den Nummern 1 und 2 und in Bezug auf die in | "2bis. in Abweichung von den Nummern 1 und 2 und in Bezug auf die in |
Artikel 19bis erwähnten Zinsen durch die Zahlstelle erwähnt in Artikel | Artikel 19bis erwähnten Zinsen durch die Zahlstelle erwähnt in Artikel |
2 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 27. September 2009 zur | 2 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 27. September 2009 zur |
Ausführung von Artikel 338bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches | Ausführung von Artikel 338bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches |
1992,". | 1992,". |
Art. 17 - Artikel 338bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 17 - Artikel 338bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 20. Juni 2005, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 20. Juni 2005, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "des Gesetzes vom 17. Mai 2004 zur | 1. In § 1 werden die Wörter "des Gesetzes vom 17. Mai 2004 zur |
Umsetzung" und die Wörter "in belgisches Recht und zur Abänderung des | Umsetzung" und die Wörter "in belgisches Recht und zur Abänderung des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Sachen Mobiliensteuervorabzug" | Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Sachen Mobiliensteuervorabzug" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "in einem anderen | 2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "in einem anderen |
Mitgliedstaat" und dem Wort "hat" die Wörter "oder in einem der | Mitgliedstaat" und dem Wort "hat" die Wörter "oder in einem der |
abhängigen oder assoziierten Gebiete, mit denen eine | abhängigen oder assoziierten Gebiete, mit denen eine |
Gegenseitigkeitsverpflichtung besteht," eingefügt. | Gegenseitigkeitsverpflichtung besteht," eingefügt. |
3. Die Paragraphen 3 und 4 werden aufgehoben. | 3. Die Paragraphen 3 und 4 werden aufgehoben. |
Art. 18 - Die Artikel 15 bis 17 treten am 1. Januar 2010 in Kraft. | Art. 18 - Die Artikel 15 bis 17 treten am 1. Januar 2010 in Kraft. |
(...) | (...) |
KAPITEL 5 - Abänderungen verschiedener Strafbestimmungen in Bezug auf | KAPITEL 5 - Abänderungen verschiedener Strafbestimmungen in Bezug auf |
Zoll und Akzisen | Zoll und Akzisen |
(...) | (...) |
Abschnitt 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die | Abschnitt 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die |
allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der | allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der |
Akzisenprodukte | Akzisenprodukte |
Art. 43 - An der Stelle des früheren Artikels 39 Absatz 1 des Gesetzes | Art. 43 - An der Stelle des früheren Artikels 39 Absatz 1 des Gesetzes |
vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den | vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den |
Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, teilweise für nichtig | Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, teilweise für nichtig |
erklärt durch Entscheid Nr. 140/2008 des Verfassungsgerichtshofes vom | erklärt durch Entscheid Nr. 140/2008 des Verfassungsgerichtshofes vom |
30. Oktober 2008, wird ein neuer Artikel 39 Absatz 1 mit folgendem | 30. Oktober 2008, wird ein neuer Artikel 39 Absatz 1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die die | "Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die die |
Entrichtung von Akzisen zur Folge haben, werden mit einer Geldbusse | Entrichtung von Akzisen zur Folge haben, werden mit einer Geldbusse |
geahndet, die dem Fünf- bis Zehnfachen der besagten Akzisen entspricht | geahndet, die dem Fünf- bis Zehnfachen der besagten Akzisen entspricht |
bei einem Mindestbetrag von 250 EUR." | bei einem Mindestbetrag von 250 EUR." |
Art. 44 - In Artikel 40 desselben Gesetzes werden die Wörter "mit | Art. 44 - In Artikel 40 desselben Gesetzes werden die Wörter "mit |
einer Geldstrafe geahndet, die dem Zehnfachen der Akzisen entspricht" | einer Geldstrafe geahndet, die dem Zehnfachen der Akzisen entspricht" |
durch die Wörter "mit einer Geldbusse geahndet, die dem Fünf- bis | durch die Wörter "mit einer Geldbusse geahndet, die dem Fünf- bis |
Zehnfachen der Akzisen entspricht" ersetzt. | Zehnfachen der Akzisen entspricht" ersetzt. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit | Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit |
Ch. MICHEL | Ch. MICHEL |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |