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Loi portant des dispositions fiscales et diverses. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende fiscale en diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels
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21 DECEMBRE 2009. - Loi portant des dispositions fiscales et diverses. 21 DECEMBER 2009. - Wet houdende fiscale en diverse bepalingen Duitse
- Traduction allemande d'extraits vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1er à 18 et 43 et 44 de la loi du 21 décembre 2009 portant 18 en 43 en 44 van de wet van 21 december 2009 houdende fiscale en
des dispositions fiscales et diverses (Moniteur belge du 31 décembre 2009). diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 december 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
21. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und 21. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und
sonstiger Bestimmungen sonstiger Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Einkommensteuern KAPITEL 2 - Einkommensteuern
Abschnitt 1 - Abänderungen in Bezug auf natürliche Personen Abschnitt 1 - Abänderungen in Bezug auf natürliche Personen
Art. 2 - Artikel 14532 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt Art. 2 - Artikel 14532 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt
durch das Gesetz vom 1. Juni 2008, wird wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 1. Juni 2008, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 14532 - § 1 - Bei der Zeichnung von Namensaktien, die ausgegeben "Art. 14532 - § 1 - Bei der Zeichnung von Namensaktien, die ausgegeben
werden von einem zugelassenen Entwicklungsfonds wie im Gesetz vom 1. werden von einem zugelassenen Entwicklungsfonds wie im Gesetz vom 1.
Juni 2008 zur Einführung einer Steuerermässigung für Beteiligungen in Juni 2008 zur Einführung einer Steuerermässigung für Beteiligungen in
Form von Aktien an Entwicklungsfonds für Mikrofinanzierung in Form von Aktien an Entwicklungsfonds für Mikrofinanzierung in
Entwicklungsländern und zur Festlegung der Bedingungen für die Entwicklungsländern und zur Festlegung der Bedingungen für die
Zulassung als Entwicklungsfonds erwähnt, wird eine Steuerermässigung Zulassung als Entwicklungsfonds erwähnt, wird eine Steuerermässigung
für Summen gewährt, die während des Besteuerungszeitraums für ihren für Summen gewährt, die während des Besteuerungszeitraums für ihren
Erwerb gezahlt werden. Erwerb gezahlt werden.
Die gezahlten Summen müssen jedoch mindestens 250 EUR betragen. Die gezahlten Summen müssen jedoch mindestens 250 EUR betragen.
Die Steuerermässigung wird unter folgenden Bedingungen und Modalitäten Die Steuerermässigung wird unter folgenden Bedingungen und Modalitäten
gewährt: gewährt:
1. Die Aktien müssen ausser im Todesfall ohne Unterbrechung während 1. Die Aktien müssen ausser im Todesfall ohne Unterbrechung während
mindestens sechzig Monaten im Besitz des Zeichners bleiben. mindestens sechzig Monaten im Besitz des Zeichners bleiben.
2. Bei einer Veräusserung während des Zeitraums von sechzig Monaten 2. Bei einer Veräusserung während des Zeitraums von sechzig Monaten
hat der neue Besitzer keinen Anspruch auf die Steuerermässigung. hat der neue Besitzer keinen Anspruch auf die Steuerermässigung.
3. Falls der Zeichner verstirbt, wird die vorher erhaltene 3. Falls der Zeichner verstirbt, wird die vorher erhaltene
Steuerermässigung beibehalten. Steuerermässigung beibehalten.
4. Der Zeichner legt seiner Erklärung zur Steuer der natürlichen 4. Der Zeichner legt seiner Erklärung zur Steuer der natürlichen
Personen den in § 3 erwähnten Beleg bei. Personen den in § 3 erwähnten Beleg bei.
Die Steuerermässigung beträgt 5 Prozent der tatsächlich getätigten Die Steuerermässigung beträgt 5 Prozent der tatsächlich getätigten
Zahlungen mit einem Höchstbetrag von 210 EUR pro Besteuerungszeitraum. Zahlungen mit einem Höchstbetrag von 210 EUR pro Besteuerungszeitraum.
Jeder Ehepartner hat Anspruch auf die Ermässigung, wenn die Aktien auf Jeder Ehepartner hat Anspruch auf die Ermässigung, wenn die Aktien auf
seinen eigenen Namen ausgegeben werden. seinen eigenen Namen ausgegeben werden.
§ 2 - Wurde die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Bedingung in einem der § 2 - Wurde die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Bedingung in einem der
Jahre, das dem Jahr der Zahlung folgt, nicht eingehalten, weil der Jahre, das dem Jahr der Zahlung folgt, nicht eingehalten, weil der
Zeichner die Aktien innerhalb sechzig Monaten nach ihrem Erwerb Zeichner die Aktien innerhalb sechzig Monaten nach ihrem Erwerb
veräussert hat, wird die Steuer in Bezug auf die Einkünfte des veräussert hat, wird die Steuer in Bezug auf die Einkünfte des
betreffenden Jahres um einen Betrag erhöht, der so viele Male ein betreffenden Jahres um einen Betrag erhöht, der so viele Male ein
Sechzigstel der gemäss § 1 tatsächlich erhaltenen Steuerermässigung Sechzigstel der gemäss § 1 tatsächlich erhaltenen Steuerermässigung
beträgt, wie ganze Monate bis zum Ende des Zeitraums von sechzig beträgt, wie ganze Monate bis zum Ende des Zeitraums von sechzig
Monaten übrig bleiben. Monaten übrig bleiben.
§ 3 - Jeder zugelassene Entwicklungsfonds erstellt jährlich vor dem § 3 - Jeder zugelassene Entwicklungsfonds erstellt jährlich vor dem
31. März des Steuerjahres einen Beleg und sendet ein Exemplar an den 31. März des Steuerjahres einen Beleg und sendet ein Exemplar an den
Zeichner und ein weiteres an den Besteuerungsdienst, der für diesen Zeichner und ein weiteres an den Besteuerungsdienst, der für diesen
zuständig ist; dieser Beleg enthält folgende Angaben: zuständig ist; dieser Beleg enthält folgende Angaben:
-für das Erwerbsjahr: Beträge, die zur Ermässigung berechtigen, Betrag -für das Erwerbsjahr: Beträge, die zur Ermässigung berechtigen, Betrag
der anzuwendenden Ermässigung und Bestätigung, dass die Aktien am 31. der anzuwendenden Ermässigung und Bestätigung, dass die Aktien am 31.
Dezember des betreffenden Jahres noch immer im Besitz des Zeichners Dezember des betreffenden Jahres noch immer im Besitz des Zeichners
sind, sind,
-für das Todesjahr des Zeichners: Betrag, der den Rechtsnachfolgern -für das Todesjahr des Zeichners: Betrag, der den Rechtsnachfolgern
zuerkannt wurde, zuerkannt wurde,
-für das Jahr des Ablaufs der Frist von sechzig Monaten: je nach Fall -für das Jahr des Ablaufs der Frist von sechzig Monaten: je nach Fall
Bestätigung, dass die Aktien entweder bis zum Ende der Frist im Besitz Bestätigung, dass die Aktien entweder bis zum Ende der Frist im Besitz
des Zeichners geblieben sind oder dass sie Gegenstand einer des Zeichners geblieben sind oder dass sie Gegenstand einer
Veräusserung vor Ablauf der Frist waren mit Angabe der noch nicht Veräusserung vor Ablauf der Frist waren mit Angabe der noch nicht
verstrichenen Monate, die für die Berechnung der Rücknahme der verstrichenen Monate, die für die Berechnung der Rücknahme der
Ermässigung berücksichtigt werden, Ermässigung berücksichtigt werden,
- für das Jahr der Veräusserung: wenn sie im Laufe eines Jahres vor - für das Jahr der Veräusserung: wenn sie im Laufe eines Jahres vor
dem Jahr des Ablaufs der Frist von sechzig Monaten erfolgt, Anzahl dem Jahr des Ablaufs der Frist von sechzig Monaten erfolgt, Anzahl
noch nicht verstrichener Monate, die für die Berechnung der Rücknahme noch nicht verstrichener Monate, die für die Berechnung der Rücknahme
der Ermässigung berücksichtigt werden." der Ermässigung berücksichtigt werden."
Art. 3 - Artikel 154 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 3 - Artikel 154 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 17. Mai 2007 und abgeändert durch das durch das Gesetz vom 17. Mai 2007 und abgeändert durch das
Programmgesetz vom 8. Juni 2008 und das Gesetz vom 22. Dezember 2008, Programmgesetz vom 8. Juni 2008 und das Gesetz vom 22. Dezember 2008,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "den Höchstbetrag des 1. In Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "den Höchstbetrag des
gesetzlichen Arbeitslosengeldes" und den Wörtern "ausschliesslich der gesetzlichen Arbeitslosengeldes" und den Wörtern "ausschliesslich der
Alterszulage" die Wörter ", der nach den ersten zwölf Monaten Alterszulage" die Wörter ", der nach den ersten zwölf Monaten
Vollarbeitslosigkeit zuerkannt werden kann," eingefügt. Vollarbeitslosigkeit zuerkannt werden kann," eingefügt.
2. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. Arbeitslosengeld und wenn der Betrag dieser Beihilfen den "2. Arbeitslosengeld und wenn der Betrag dieser Beihilfen den
Höchstbetrag des gesetzlichen Arbeitslosengeldes, der während der Höchstbetrag des gesetzlichen Arbeitslosengeldes, der während der
ersten zwölf Monate Vollarbeitslosigkeit zuerkannt werden kann, nicht ersten zwölf Monate Vollarbeitslosigkeit zuerkannt werden kann, nicht
übersteigt,". übersteigt,".
3. In Nr. 3 werden zwischen den Wörtern "des Höchstbetrags des 3. In Nr. 3 werden zwischen den Wörtern "des Höchstbetrags des
gesetzlichen Arbeitslosengeldes" und den Wörtern "ausschliesslich der gesetzlichen Arbeitslosengeldes" und den Wörtern "ausschliesslich der
Alterszulage" die Wörter ", der nach den ersten zwölf Monaten Alterszulage" die Wörter ", der nach den ersten zwölf Monaten
Vollarbeitslosigkeit zuerkannt werden kann," eingefügt. Vollarbeitslosigkeit zuerkannt werden kann," eingefügt.
Art. 4 - Artikel 178 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 4 - Artikel 178 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 28. Dezember 1992 und 30. März 1994, die Königlichen Gesetze vom 28. Dezember 1992 und 30. März 1994, die Königlichen
Erlasse vom 20. Dezember 1996, 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 und die Erlasse vom 20. Dezember 1996, 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 und die
Gesetze vom 10. August 2001, 21. Juni 2002, 27. Dezember 2004, 25. Gesetze vom 10. August 2001, 21. Juni 2002, 27. Dezember 2004, 25.
April 2007, 8. Juni 2008, 22. Dezember 2008 und 27. März 2009, wird April 2007, 8. Juni 2008, 22. Dezember 2008 und 27. März 2009, wird
durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"§ 7 - Mit Ausnahme für die in den Paragraphen 4 und 6 erwähnten "§ 7 - Mit Ausnahme für die in den Paragraphen 4 und 6 erwähnten
Bestimmungen darf die Anwendung des vorliegenden Artikels nicht zu Bestimmungen darf die Anwendung des vorliegenden Artikels nicht zu
einem niedrigeren Betrag als der des vorhergehenden Jahres führen." einem niedrigeren Betrag als der des vorhergehenden Jahres führen."
Art. 5 - Artikel 64 des Gesetzes vom 10. August 2001 zur Reform der Art. 5 - Artikel 64 des Gesetzes vom 10. August 2001 zur Reform der
Steuer der natürlichen Personen wird aufgehoben. Steuer der natürlichen Personen wird aufgehoben.
Art. 6 - Die Artikel 3 und 5 sind ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar. Art. 6 - Die Artikel 3 und 5 sind ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar.
Artikel 2 ist auf die ab dem 1. Januar 2010 gezahlten Summen Artikel 2 ist auf die ab dem 1. Januar 2010 gezahlten Summen
anwendbar. anwendbar.
Artikel 4 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Abschnitt 2 - Abänderungen in Bezug auf juristische Personen Abschnitt 2 - Abänderungen in Bezug auf juristische Personen
Art. 7 - Artikel 194ter desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 7 - Artikel 194ter desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 17.
Mai 2004 und 3. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: Mai 2004 und 3. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
a) Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: a) Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. in Betracht kommender Produktionsgesellschaft: die inländische "1. in Betracht kommender Produktionsgesellschaft: die inländische
Gesellschaft oder die belgische Niederlassung eines in Artikel 227 Nr. Gesellschaft oder die belgische Niederlassung eines in Artikel 227 Nr.
2 erwähnten Steuerpflichtigen, die keine Fernsehanstalt oder kein 2 erwähnten Steuerpflichtigen, die keine Fernsehanstalt oder kein
Unternehmen ist, das mit belgischen oder ausländischen Unternehmen ist, das mit belgischen oder ausländischen
Fernsehanstalten verbunden ist, und deren hauptsächlicher Zweck die Fernsehanstalten verbunden ist, und deren hauptsächlicher Zweck die
Entwicklung und Produktion audiovisueller Werke ist,". Entwicklung und Produktion audiovisueller Werke ist,".
b) Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: b) Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. Rahmenübereinkommen zur Produktion eines in Betracht kommenden "2. Rahmenübereinkommen zur Produktion eines in Betracht kommenden
Werks: je nach Fall zwischen einer in Betracht kommenden Werks: je nach Fall zwischen einer in Betracht kommenden
Produktionsgesellschaft einerseits und einer oder mehreren Produktionsgesellschaft einerseits und einer oder mehreren
inländischen Gesellschaften und/oder einem oder mehreren in Artikel inländischen Gesellschaften und/oder einem oder mehreren in Artikel
227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen andererseits geschlossenes 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen andererseits geschlossenes
Grundabkommen zur Finanzierung der Produktion eines in Betracht Grundabkommen zur Finanzierung der Produktion eines in Betracht
kommenden Werks unter Befreiung der steuerpflichtigen Gewinne von der kommenden Werks unter Befreiung der steuerpflichtigen Gewinne von der
Steuer,". Steuer,".
c) Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: c) Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt:
"3. in Betracht kommendem Werk: "3. in Betracht kommendem Werk:
-ein belgisches audiovisuelles Werk wie einen Spiel-, Dokumentar- oder -ein belgisches audiovisuelles Werk wie einen Spiel-, Dokumentar- oder
Animationsfilm für Kinoaufführungen, einen langen Fernsehspielfilm, Animationsfilm für Kinoaufführungen, einen langen Fernsehspielfilm,
eine Animationsserie, Kinder- und Jugendserien, das heisst eine Animationsserie, Kinder- und Jugendserien, das heisst
Spielfilmserien mit erzieherischem, kulturellem und informativem Spielfilmserien mit erzieherischem, kulturellem und informativem
Inhalt für eine Zielgruppe von Kindern und Jugendlichen von null bis Inhalt für eine Zielgruppe von Kindern und Jugendlichen von null bis
sechzehn Jahren, beziehungsweise einen Dokumentarfilm für das sechzehn Jahren, beziehungsweise einen Dokumentarfilm für das
Fernsehen, das von den zuständigen Diensten der betreffenden Fernsehen, das von den zuständigen Diensten der betreffenden
Gemeinschaft zugelassen ist als europäisches Werk wie in der Gemeinschaft zugelassen ist als europäisches Werk wie in der
Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" vom 3. Oktober 1989 (89/552/EWG) Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" vom 3. Oktober 1989 (89/552/EWG)
definiert, abgeändert durch die Richtlinie 97/36/EG vom 30. Juni 1997 definiert, abgeändert durch die Richtlinie 97/36/EG vom 30. Juni 1997
und ratifiziert von der Französischen Gemeinschaft am 4. Januar 1999, und ratifiziert von der Französischen Gemeinschaft am 4. Januar 1999,
von der Flämischen Gemeinschaft am 25. Januar 1995 und von der Region von der Flämischen Gemeinschaft am 25. Januar 1995 und von der Region
Brüssel-Hauptstadt am 30. März 1995, Brüssel-Hauptstadt am 30. März 1995,
-für das die Ausgaben für Produktion und Verwertung, die in Belgien in -für das die Ausgaben für Produktion und Verwertung, die in Belgien in
einem Zeitraum von höchstens achtzehn Monaten ab dem Datum des einem Zeitraum von höchstens achtzehn Monaten ab dem Datum des
Abschlusses des Rahmenübereinkommens zur Produktion dieses Werks Abschlusses des Rahmenübereinkommens zur Produktion dieses Werks
getätigt werden, mindestens 150 Prozent der Gesamtsummen betragen, die getätigt werden, mindestens 150 Prozent der Gesamtsummen betragen, die
anders als in der Form von Darlehen grundsätzlich zur Ausführung des anders als in der Form von Darlehen grundsätzlich zur Ausführung des
Rahmenübereinkommens unter Befreiung der Gewinne von der Steuer gemäss Rahmenübereinkommens unter Befreiung der Gewinne von der Steuer gemäss
§ 2 verwendet werden,". § 2 verwendet werden,".
d) In § 1 Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "des zugelassenen Werks" d) In § 1 Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "des zugelassenen Werks"
durch die Wörter "des in Betracht kommenden Werks" ersetzt. durch die Wörter "des in Betracht kommenden Werks" ersetzt.
e) In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "von vorhergehendem Absatz" durch e) In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "von vorhergehendem Absatz" durch
die Wörter "von Absatz 1 Nr. 4" ersetzt und im niederländischen Text die Wörter "von Absatz 1 Nr. 4" ersetzt und im niederländischen Text
werden die Wörter "vennootschap voor de productie" durch das Wort werden die Wörter "vennootschap voor de productie" durch das Wort
"productievennootschap" ersetzt. "productievennootschap" ersetzt.
f) In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "in vorhergehendem Absatz" durch f) In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "in vorhergehendem Absatz" durch
die Wörter "in Absatz 2" ersetzt und im niederländischen Text werden die Wörter "in Absatz 2" ersetzt und im niederländischen Text werden
die Wörter "vennootschap voor de productie" durch das Wort die Wörter "vennootschap voor de productie" durch das Wort
"productievennootschap" ersetzt. "productievennootschap" ersetzt.
g) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "die weder eine inländische g) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "die weder eine inländische
Gesellschaft zur Produktion audiovisueller Werke noch eine Gesellschaft zur Produktion audiovisueller Werke noch eine
Fernsehanstalt ist" durch die Wörter "die keine in Betracht kommende Fernsehanstalt ist" durch die Wörter "die keine in Betracht kommende
Produktionsgesellschaft oder keine Fernsehanstalt ist" und die Wörter Produktionsgesellschaft oder keine Fernsehanstalt ist" und die Wörter
"eines zugelassenen belgischen audiovisuellen Werks" durch die Wörter "eines zugelassenen belgischen audiovisuellen Werks" durch die Wörter
"eines in Betracht kommenden Werks" ersetzt. "eines in Betracht kommenden Werks" ersetzt.
h) In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "des audiovisuellen Werks" durch h) In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "des audiovisuellen Werks" durch
die Wörter "des in Betracht kommenden Werks" ersetzt. die Wörter "des in Betracht kommenden Werks" ersetzt.
i) Im französischen Text von § 3 Absatz 1 wird das Wort "immunité" i) Im französischen Text von § 3 Absatz 1 wird das Wort "immunité"
durch das Wort "exonération" und das Wort "immunisée" durch das Wort durch das Wort "exonération" und das Wort "immunisée" durch das Wort
"exonérée" ersetzt. "exonérée" ersetzt.
j) In § 3 Absatz 2 wird im französischen Text das Wort "immunité" j) In § 3 Absatz 2 wird im französischen Text das Wort "immunité"
durch die Wörter "exonération ne" und werden die Wörter "in durch die Wörter "exonération ne" und werden die Wörter "in
vorhergehendem Absatz" durch die Wörter "in Absatz 1" ersetzt. vorhergehendem Absatz" durch die Wörter "in Absatz 1" ersetzt.
k) In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "erteilt wird" durch die Wörter k) In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "erteilt wird" durch die Wörter
"von der inländischen Gesellschaft oder der belgischen Niederlassung "von der inländischen Gesellschaft oder der belgischen Niederlassung
eines in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen, die die in § 2 eines in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen, die die in § 2
erwähnte Steuerbefreiung beansprucht, an ihren Besteuerungsdienst erwähnte Steuerbefreiung beansprucht, an ihren Besteuerungsdienst
gesandt wird, unter der Bedingung, dass diese Versendung innerhalb gesandt wird, unter der Bedingung, dass diese Versendung innerhalb
vier Jahren nach Abschluss des Rahmenübereinkommens erfolgt" ersetzt. vier Jahren nach Abschluss des Rahmenübereinkommens erfolgt" ersetzt.
l) Im französischen Text von § 4 Absatz 1 wird im einleitenden Satz l) Im französischen Text von § 4 Absatz 1 wird im einleitenden Satz
das Wort "immunité" durch das Wort "exonération" ersetzt. das Wort "immunité" durch das Wort "exonération" ersetzt.
m) In § 4 Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird das Wort "erteilt" jeweils durch m) In § 4 Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird das Wort "erteilt" jeweils durch
das Wort "versandt" ersetzt und im französischen Text wird das Wort das Wort "versandt" ersetzt und im französischen Text wird das Wort
"immunisés" jeweils durch das Wort "exonérés" ersetzt. "immunisés" jeweils durch das Wort "exonérés" ersetzt.
n) In § 4 Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "das fertiggestellte n) In § 4 Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "das fertiggestellte
audiovisuelle Werk" durch die Wörter "das fertiggestellte in Betracht audiovisuelle Werk" durch die Wörter "das fertiggestellte in Betracht
kommende Werk" und die Wörter "eines audiovisuellen Werks" durch die kommende Werk" und die Wörter "eines audiovisuellen Werks" durch die
Wörter "eines in Betracht kommenden Werks" ersetzt. Wörter "eines in Betracht kommenden Werks" ersetzt.
o) In § 4 Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "das zugelassene belgische o) In § 4 Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "das zugelassene belgische
audiovisuelle Werk" durch die Wörter "das in Betracht kommende Werk" audiovisuelle Werk" durch die Wörter "das in Betracht kommende Werk"
ersetzt. ersetzt.
p) In § 4 Absatz 1 Nr. 6 werden die Wörter "erster Gedankenstrich" p) In § 4 Absatz 1 Nr. 6 werden die Wörter "erster Gedankenstrich"
aufgehoben und die Wörter "zugelassenen belgischen audiovisuellen aufgehoben und die Wörter "zugelassenen belgischen audiovisuellen
Werks" durch die Wörter "in Betracht kommenden Werks" ersetzt. Werks" durch die Wörter "in Betracht kommenden Werks" ersetzt.
q) Paragraph 4 Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: q) Paragraph 4 Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt:
"7. die Gesellschaft, die die Beibehaltung der Steuerbefreiung "7. die Gesellschaft, die die Beibehaltung der Steuerbefreiung
beansprucht, ein Dokument vorlegt, in dem der Besteuerungsdienst, der beansprucht, ein Dokument vorlegt, in dem der Besteuerungsdienst, der
für die Produktionsgesellschaft des in Betracht kommenden Werks für die Produktionsgesellschaft des in Betracht kommenden Werks
zuständig ist, spätestens vier Jahre nach Abschluss des zuständig ist, spätestens vier Jahre nach Abschluss des
Rahmenübereinkommens einerseits bestätigt, dass die Bedingungen in Rahmenübereinkommens einerseits bestätigt, dass die Bedingungen in
Bezug auf die Ausgaben in Belgien gemäss § 1 Absatz 1 Nr. 3 und 4 von Bezug auf die Ausgaben in Belgien gemäss § 1 Absatz 1 Nr. 3 und 4 von
vorerwähnter Produktionsgesellschaft für die im Rahmenübereinkommen vorerwähnter Produktionsgesellschaft für die im Rahmenübereinkommen
vorgesehenen Zwecke eingehalten wurden und dass die in den Nummern 4 vorgesehenen Zwecke eingehalten wurden und dass die in den Nummern 4
und 5 vorgesehenen Bedingungen und Höchstgrenzen eingehalten wurden, und 5 vorgesehenen Bedingungen und Höchstgrenzen eingehalten wurden,
und ebenfalls bestätigt, dass die Gesellschaft, die die Bewilligung und ebenfalls bestätigt, dass die Gesellschaft, die die Bewilligung
und Beibehaltung der Steuerbefreiung beansprucht, die in § 2 Absatz 1 und Beibehaltung der Steuerbefreiung beansprucht, die in § 2 Absatz 1
erwähnten Summen der Produktionsgesellschaft tatsächlich innerhalb erwähnten Summen der Produktionsgesellschaft tatsächlich innerhalb
einer Frist von achtzehn Monaten ab dem Datum des Abschlusses dieses einer Frist von achtzehn Monaten ab dem Datum des Abschlusses dieses
Rahmenübereinkommens gezahlt hat,". Rahmenübereinkommens gezahlt hat,".
r) In § 4 Absatz 1 Nr. 8 werden die Wörter "die inländische r) In § 4 Absatz 1 Nr. 8 werden die Wörter "die inländische
Gesellschaft zur Produktion audiovisueller Werke" durch die Wörter Gesellschaft zur Produktion audiovisueller Werke" durch die Wörter
"die Produktionsgesellschaft" ersetzt. "die Produktionsgesellschaft" ersetzt.
s) In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "eines audiovisuellen Werks" s) In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "eines audiovisuellen Werks"
durch die Wörter "eines in Betracht kommenden Werks" ersetzt und im durch die Wörter "eines in Betracht kommenden Werks" ersetzt und im
französischen Text wird das Wort "immunisés" durch das Wort "exonérés" französischen Text wird das Wort "immunisés" durch das Wort "exonérés"
ersetzt. ersetzt.
t) In § 4bis werden die Wörter "erteilt werden" durch die Wörter t) In § 4bis werden die Wörter "erteilt werden" durch die Wörter
"versandt werden" und die Wörter "erteilt wurde" durch die Wörter "von "versandt werden" und die Wörter "erteilt wurde" durch die Wörter "von
der inländischen Gesellschaft oder der belgischen Niederlassung eines der inländischen Gesellschaft oder der belgischen Niederlassung eines
in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen, die die in § 2 in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen, die die in § 2
erwähnte Steuerbefreiung beansprucht, an ihren Besteuerungsdienst erwähnte Steuerbefreiung beansprucht, an ihren Besteuerungsdienst
gesandt wird" ersetzt. gesandt wird" ersetzt.
u) Im einleitenden Satz von § 5 werden die Wörter "eines u) Im einleitenden Satz von § 5 werden die Wörter "eines
audiovisuellen Werks" durch die Wörter "eines in Betracht kommenden audiovisuellen Werks" durch die Wörter "eines in Betracht kommenden
Werks" ersetzt. Werks" ersetzt.
v) In § 5 Nr. 1 werden die Wörter "der inländischen Gesellschaft zur v) In § 5 Nr. 1 werden die Wörter "der inländischen Gesellschaft zur
Produktion audiovisueller Werke" durch die Wörter "der Produktion audiovisueller Werke" durch die Wörter "der
Produktionsgesellschaft" ersetzt. Produktionsgesellschaft" ersetzt.
w) In § 5 Nr. 4 werden die Wörter "des zugelassenen audiovisuellen w) In § 5 Nr. 4 werden die Wörter "des zugelassenen audiovisuellen
Werks" durch die Wörter "des in Betracht kommenden Werks" ersetzt. Werks" durch die Wörter "des in Betracht kommenden Werks" ersetzt.
x) Paragraph 5 Nr. 5 wird wie folgt ersetzt: x) Paragraph 5 Nr. 5 wird wie folgt ersetzt:
"5. Budget der für vorerwähntes Werk notwendigen Ausgaben, wobei ein "5. Budget der für vorerwähntes Werk notwendigen Ausgaben, wobei ein
Unterschied gemacht wird zwischen: Unterschied gemacht wird zwischen:
-dem Teil, den die Produktionsgesellschaft trägt, -dem Teil, den die Produktionsgesellschaft trägt,
-dem Teil, der von den inländischen Gesellschaften oder belgischen -dem Teil, der von den inländischen Gesellschaften oder belgischen
Niederlassungen eines in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Niederlassungen eines in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten
Steuerpflichtigen, die zusammen am Rahmenübereinkommen beteiligt sind Steuerpflichtigen, die zusammen am Rahmenübereinkommen beteiligt sind
und die die in § 2 erwähnte Steuerbefreiung beanspruchen, finanziert und die die in § 2 erwähnte Steuerbefreiung beanspruchen, finanziert
wird, wird,
-dem Teil, der von den anderen am Rahmenübereinkommen Beteiligten, die -dem Teil, der von den anderen am Rahmenübereinkommen Beteiligten, die
die in § 2 erwähnte Steuerbefreiung beanspruchen oder auch nicht, die in § 2 erwähnte Steuerbefreiung beanspruchen oder auch nicht,
finanziert wird,". finanziert wird,".
y) In § 5 Nr. 7 werden die Wörter "inländische Gesellschaften zur y) In § 5 Nr. 7 werden die Wörter "inländische Gesellschaften zur
Produktion audiovisueller Werke" durch das Wort Produktion audiovisueller Werke" durch das Wort
"Produktionsgesellschaften" ersetzt. "Produktionsgesellschaften" ersetzt.
z) Im einleitenden Satz von § 5 Nr. 8 werden die Wörter "der z) Im einleitenden Satz von § 5 Nr. 8 werden die Wörter "der
inländischen Gesellschaft zur Produktion audiovisueller Werke" durch inländischen Gesellschaft zur Produktion audiovisueller Werke" durch
die Wörter "der Produktionsgesellschaft" ersetzt. die Wörter "der Produktionsgesellschaft" ersetzt.
aa) In § 5 Nr. 8 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "das aa) In § 5 Nr. 8 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "das
zugelassene belgische audiovisuelle Werk" durch die Wörter "das in zugelassene belgische audiovisuelle Werk" durch die Wörter "das in
Betracht kommende Werk" ersetzt. Betracht kommende Werk" ersetzt.
ab) In § 6 Absatz 1 werden die Wörter "Produktion audiovisueller ab) In § 6 Absatz 1 werden die Wörter "Produktion audiovisueller
Werke" durch die Wörter "Produktion in Betracht kommender Werke" Werke" durch die Wörter "Produktion in Betracht kommender Werke"
ersetzt. ersetzt.
ac) In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "das audiovisuelle Werk" durch ac) In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "das audiovisuelle Werk" durch
die Wörter "das in Betracht kommende Werk" ersetzt. die Wörter "das in Betracht kommende Werk" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 205 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 8 - Artikel 205 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 28. Juli 1992 und 20. Dezember 1995, den Königlichen Gesetze vom 28. Juli 1992 und 20. Dezember 1995, den Königlichen
Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 28. April 2003, 2. Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 28. April 2003, 2.
Mai 2005, 11. Mai 2007 und 22. Dezember 2008, wird durch einen Mai 2005, 11. Mai 2007 und 22. Dezember 2008, wird durch einen
Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"§ 3 - In Artikel 202 § 1 Nr. 1 und 3 erwähnte Einkünfte, die von "§ 3 - In Artikel 202 § 1 Nr. 1 und 3 erwähnte Einkünfte, die von
einer in § 2 Absatz 3 erwähnten Tochtergesellschaft gewährt oder einer in § 2 Absatz 3 erwähnten Tochtergesellschaft gewährt oder
zuerkannt werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zuerkannt werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
ansässig ist, und die nicht abgezogen werden konnten, können bis zu 95 ansässig ist, und die nicht abgezogen werden konnten, können bis zu 95
Prozent ihres Betrags auf die folgenden Besteuerungszeiträume Prozent ihres Betrags auf die folgenden Besteuerungszeiträume
übertragen werden." übertragen werden."
Art. 9 - Die Artikel 7 und 8 treten am 1. Januar 2010 in Kraft. Art. 9 - Die Artikel 7 und 8 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
Abschnitt 3 - Sonstige Bestimmungen Abschnitt 3 - Sonstige Bestimmungen
Art. 10 - Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2008 zur Einführung einer Art. 10 - Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2008 zur Einführung einer
Steuerermässigung für Beteiligungen in Form von Aktien an Steuerermässigung für Beteiligungen in Form von Aktien an
Entwicklungsfonds für Mikrofinanzierung in Entwicklungsländern und zur Entwicklungsfonds für Mikrofinanzierung in Entwicklungsländern und zur
Festlegung der Bedingungen für die Zulassung als Entwicklungsfonds Festlegung der Bedingungen für die Zulassung als Entwicklungsfonds
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. die Rechtsform einer Genossenschaft nach belgischem Recht oder "1. die Rechtsform einer Genossenschaft nach belgischem Recht oder
nach einem im Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Recht angenommen nach einem im Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Recht angenommen
haben,". haben,".
2. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: 2. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt:
"5. im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sein." "5. im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sein."
3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
"§ 3 - Entwicklungsfonds werden auf Stellungnahme der Kommission für "§ 3 - Entwicklungsfonds werden auf Stellungnahme der Kommission für
das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, was die in § 1 Nr. 1 bis 3 das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, was die in § 1 Nr. 1 bis 3
erwähnten Bedingungen betrifft, und auf Stellungnahme des für erwähnten Bedingungen betrifft, und auf Stellungnahme des für
Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Ministers, was die in § 1 Nr. 3 Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Ministers, was die in § 1 Nr. 3
und 4 erwähnten Bedingungen betrifft, vom Minister der Finanzen und 4 erwähnten Bedingungen betrifft, vom Minister der Finanzen
zugelassen." zugelassen."
4. Er wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 4. Er wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"§ 4 - Wenn ein Entwicklungsfonds eine der vorerwähnten Bedingungen "§ 4 - Wenn ein Entwicklungsfonds eine der vorerwähnten Bedingungen
nicht mehr erfüllt, kann der Minister der Finanzen ihm die Zulassung nicht mehr erfüllt, kann der Minister der Finanzen ihm die Zulassung
entziehen." entziehen."
Art. 11 - Artikel 10 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Art. 11 - Artikel 10 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Abschnitt 4 - Sonderbestimmungen in Bezug auf den Berufssteuervorabzug Abschnitt 4 - Sonderbestimmungen in Bezug auf den Berufssteuervorabzug
Art. 12 - Artikel 385 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 24. Dezember Art. 12 - Artikel 385 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 24. Dezember
2002 und Artikel 2753 § 1 Absatz 1 und 2, in das 2002 und Artikel 2753 § 1 Absatz 1 und 2, in das
Einkommensteuergesetzbuch 1992 eingefügt durch Artikel 106 des Einkommensteuergesetzbuch 1992 eingefügt durch Artikel 106 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom Gesetzes vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom
27. Dezember 2006, 8. Juni 2008, 24. Juli 2008 und 27. März 2009, 27. Dezember 2006, 8. Juni 2008, 24. Juli 2008 und 27. März 2009,
werden in dem Sinne ausgelegt, dass die in diesen Bestimmungen werden in dem Sinne ausgelegt, dass die in diesen Bestimmungen
erwähnten Einrichtungen die durch die Befreiung von der erwähnten Einrichtungen die durch die Befreiung von der
Zahlungsverpflichtung frei gewordenen Gelder nicht dazu verwenden Zahlungsverpflichtung frei gewordenen Gelder nicht dazu verwenden
dürfen, die Kosten der Forschung, die zu vorerwähnter Befreiung dürfen, die Kosten der Forschung, die zu vorerwähnter Befreiung
geführt hat, zu verringern. geführt hat, zu verringern.
Art. 13 - Artikel 2753 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches Art. 13 - Artikel 2753 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches
1992, so wie er durch Artikel 106 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 1992, so wie er durch Artikel 106 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005
eingefügt und durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 24. Juli 2008 eingefügt und durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 24. Juli 2008
und 27. März 2009 abgeändert wurde, wird durch folgenden Satz ergänzt: und 27. März 2009 abgeändert wurde, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"In vorliegendem Absatz erwähnte Einrichtungen verwenden die Summen, "In vorliegendem Absatz erwähnte Einrichtungen verwenden die Summen,
die sie aufgrund des vorliegenden Artikels nicht zahlen müssen, nicht die sie aufgrund des vorliegenden Artikels nicht zahlen müssen, nicht
zur Finanzierung der Forschung, die zur Befreiung von der zur Finanzierung der Forschung, die zur Befreiung von der
Zahlungsverpflichtung geführt hat." Zahlungsverpflichtung geführt hat."
Art. 14 - Artikel 2753 § 1 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches Art. 14 - Artikel 2753 § 1 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches
1992, so wie er durch Artikel 106 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 1992, so wie er durch Artikel 106 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005
eingefügt und durch das Gesetz vom 8. Juni 2008 abgeändert wurde, wird eingefügt und durch das Gesetz vom 8. Juni 2008 abgeändert wurde, wird
durch folgenden Satz ergänzt: durch folgenden Satz ergänzt:
"In vorliegendem Absatz erwähnte Einrichtungen verwenden die Summen, "In vorliegendem Absatz erwähnte Einrichtungen verwenden die Summen,
die sie aufgrund des vorliegenden Artikels nicht zahlen müssen, nicht die sie aufgrund des vorliegenden Artikels nicht zahlen müssen, nicht
zur Finanzierung der Forschung, die zur Befreiung von der zur Finanzierung der Forschung, die zur Befreiung von der
Zahlungsverpflichtung geführt hat." Zahlungsverpflichtung geführt hat."
KAPITEL 3 - Abänderungen infolge der Zinsrichtlinie KAPITEL 3 - Abänderungen infolge der Zinsrichtlinie
Art. 15 - Artikel 19bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 15 - Artikel 19bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 7 Buchstabe a) 1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 7 Buchstabe a)
des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2004" durch die Wörter "Artikel des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2004" durch die Wörter "Artikel
2 § 1 Nr. 3 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 27. September 2 § 1 Nr. 3 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 27. September
2009 zur Ausführung von Artikel 338bis § 2 des 2009 zur Ausführung von Artikel 338bis § 2 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992" ersetzt. Einkommensteuergesetzbuches 1992" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter "in Artikel 3 § 1 Nr. 7 Buchstabe 2. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter "in Artikel 3 § 1 Nr. 7 Buchstabe
a) des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2004 erwähnte Forderungen a) des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2004 erwähnte Forderungen
ausschliesslich der in Artikel 6 desselben Gesetzes erwähnten ausschliesslich der in Artikel 6 desselben Gesetzes erwähnten
Forderungen" durch die Wörter "in Artikel 2 § 1 Nr. 3 Buchstabe a) des Forderungen" durch die Wörter "in Artikel 2 § 1 Nr. 3 Buchstabe a) des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. September 2009 erwähnte vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. September 2009 erwähnte
Forderungen ausschliesslich der in Artikel 2 § 5 desselben Königlichen Forderungen ausschliesslich der in Artikel 2 § 5 desselben Königlichen
Erlasses erwähnten Forderungen" ersetzt. Erlasses erwähnten Forderungen" ersetzt.
3. In § 1 Absatz 6 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 4 des 3. In § 1 Absatz 6 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 4 des
vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2004" durch die Wörter "Artikel 2 § vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2004" durch die Wörter "Artikel 2 §
1 Nr. 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. September 2009" 1 Nr. 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. September 2009"
ersetzt. ersetzt.
4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 7 Buchstabe a) 4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 7 Buchstabe a)
des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2004" durch die Wörter "Artikel des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2004" durch die Wörter "Artikel
2 § 1 Nr. 3 Buchstabe a) des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. 2 § 1 Nr. 3 Buchstabe a) des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27.
September 2009" ersetzt. September 2009" ersetzt.
Art. 16 - In Artikel 261 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird Nr. 2bis Art. 16 - In Artikel 261 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird Nr. 2bis
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
"2bis. in Abweichung von den Nummern 1 und 2 und in Bezug auf die in "2bis. in Abweichung von den Nummern 1 und 2 und in Bezug auf die in
Artikel 19bis erwähnten Zinsen durch die Zahlstelle erwähnt in Artikel Artikel 19bis erwähnten Zinsen durch die Zahlstelle erwähnt in Artikel
2 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 27. September 2009 zur 2 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 27. September 2009 zur
Ausführung von Artikel 338bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches Ausführung von Artikel 338bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches
1992,". 1992,".
Art. 17 - Artikel 338bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 17 - Artikel 338bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 20. Juni 2005, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 20. Juni 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "des Gesetzes vom 17. Mai 2004 zur 1. In § 1 werden die Wörter "des Gesetzes vom 17. Mai 2004 zur
Umsetzung" und die Wörter "in belgisches Recht und zur Abänderung des Umsetzung" und die Wörter "in belgisches Recht und zur Abänderung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Sachen Mobiliensteuervorabzug" Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Sachen Mobiliensteuervorabzug"
aufgehoben. aufgehoben.
2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "in einem anderen 2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "in einem anderen
Mitgliedstaat" und dem Wort "hat" die Wörter "oder in einem der Mitgliedstaat" und dem Wort "hat" die Wörter "oder in einem der
abhängigen oder assoziierten Gebiete, mit denen eine abhängigen oder assoziierten Gebiete, mit denen eine
Gegenseitigkeitsverpflichtung besteht," eingefügt. Gegenseitigkeitsverpflichtung besteht," eingefügt.
3. Die Paragraphen 3 und 4 werden aufgehoben. 3. Die Paragraphen 3 und 4 werden aufgehoben.
Art. 18 - Die Artikel 15 bis 17 treten am 1. Januar 2010 in Kraft. Art. 18 - Die Artikel 15 bis 17 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
(...) (...)
KAPITEL 5 - Abänderungen verschiedener Strafbestimmungen in Bezug auf KAPITEL 5 - Abänderungen verschiedener Strafbestimmungen in Bezug auf
Zoll und Akzisen Zoll und Akzisen
(...) (...)
Abschnitt 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die Abschnitt 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die
allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der
Akzisenprodukte Akzisenprodukte
Art. 43 - An der Stelle des früheren Artikels 39 Absatz 1 des Gesetzes Art. 43 - An der Stelle des früheren Artikels 39 Absatz 1 des Gesetzes
vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den
Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, teilweise für nichtig Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, teilweise für nichtig
erklärt durch Entscheid Nr. 140/2008 des Verfassungsgerichtshofes vom erklärt durch Entscheid Nr. 140/2008 des Verfassungsgerichtshofes vom
30. Oktober 2008, wird ein neuer Artikel 39 Absatz 1 mit folgendem 30. Oktober 2008, wird ein neuer Artikel 39 Absatz 1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die die "Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die die
Entrichtung von Akzisen zur Folge haben, werden mit einer Geldbusse Entrichtung von Akzisen zur Folge haben, werden mit einer Geldbusse
geahndet, die dem Fünf- bis Zehnfachen der besagten Akzisen entspricht geahndet, die dem Fünf- bis Zehnfachen der besagten Akzisen entspricht
bei einem Mindestbetrag von 250 EUR." bei einem Mindestbetrag von 250 EUR."
Art. 44 - In Artikel 40 desselben Gesetzes werden die Wörter "mit Art. 44 - In Artikel 40 desselben Gesetzes werden die Wörter "mit
einer Geldstrafe geahndet, die dem Zehnfachen der Akzisen entspricht" einer Geldstrafe geahndet, die dem Zehnfachen der Akzisen entspricht"
durch die Wörter "mit einer Geldbusse geahndet, die dem Fünf- bis durch die Wörter "mit einer Geldbusse geahndet, die dem Fünf- bis
Zehnfachen der Akzisen entspricht" ersetzt. Zehnfachen der Akzisen entspricht" ersetzt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2009 Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit
Ch. MICHEL Ch. MICHEL
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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