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Loi du 20 mai 2022
publié le 03 août 2022

Loi portant aide au post-équipement des wagons pour réduire les nuisances sonores du transport ferroviaire de marchandise. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2022015588
pub.
03/08/2022
prom.
20/05/2022
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


20 MAI 2022. - Loi portant aide au post-équipement des wagons pour réduire les nuisances sonores du transport ferroviaire de marchandise. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 20 mai 2022 portant aide au post-équipement des wagons pour réduire les nuisances sonores du transport ferroviaire de marchandise (Moniteur belge du 8 juin 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 20. MAI 2022 - Gesetz zur Festlegung der Beihilfe für die Nachrüstung von Wagen im Hinblick auf die Verringerung des Güterschienenverkehrslärms PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Minister: den für Mobilität zuständigen Minister, 2.Verwaltung: den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, 3. Nachrüstung: Ersetzung von Grauguss-Bremsklötzen eines Wagens durch Bremssohlen wie erwähnt in Artikel 7.2.2.1 oder in Anlage E zum Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Lärm" sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU, 4. jährlichen Haushaltsmitteln: die im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Föderalstaats für die durch vorliegendes Gesetz eingeführte Beihilferegelung eingetragenen jährlichen Haushaltsmittel, 5.Wagen des Typs S: Wagen, dessen Bremssystem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Güterwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ermöglicht, 6. Wagen des Typs SS: Wagen, dessen Bremssystem gemäß der Verordnung (EU) Nr.321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Güterwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h ermöglicht, 7. Wagenhalter: natürliche oder juristische Person, die als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug als Beförderungsmittel nutzt und als solche im Nationalen Fahrzeugregister (NFR), in einem anderen von einem anderen Mitgliedstaat geführten Fahrzeugregister oder im Europäischen Fahrzeugregister eingetragen ist, 8.Eisenbahnunternehmen: in Artikel 3 Nr. 27 des Eisenbahngesetzbuches erwähntes Unternehmen, 9. Infrastrukturbetreiber: in Artikel 3 Nr.29 des Eisenbahngesetzbuches erwähntes Unternehmen beziehungsweise in Artikel 3 Nr. 29 des Eisenbahngesetzbuches erwähnte Stelle, 10. Eisenbahninfrastruktur: in Artikel 3 Nr.32 des Eisenbahngesetzbuches erwähnte Eisenbahninfrastruktur, 11. Achskilometer: Maßeinheit für die Bewegung einer Wagenachse über eine Entfernung von einem Kilometer, 12.Sicherheitsbescheinigung: in Artikel 3 Nr. 16 des Eisenbahngesetzbuches erwähnte Bescheinigung.

KAPITEL 2 - Bedingungen für die Beihilfefähigkeit und Modalitäten der Beihilfe Art. 3 - Die in vorliegendem Gesetz vorgesehene Beihilfe wird vom König oder von seinem Beauftragten gewährt und kann beantragt werden von Wagenhaltern, die die Kosten für die Nachrüstung von Wagen unmittelbar getragen haben, oder, mit schriftlicher Einwilligung der Wagenhalter, die die Kosten für die Nachrüstung von Wagen unmittelbar getragen haben, von dem Eisenbahnunternehmen, das Inhaber der Sicherheitsbescheinigung für die Traktion dieser Eisenbahnwagen ist.

Der Antragsteller ist im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig.

Art. 4 - Die in vorliegendem Gesetz vorgesehene Beihilfe wird für Wagen gewährt, die zwischen dem 1. November 2019 und dem 31. Dezember 2022 nachgerüstet worden sind.

Die Beihilfe kann nur für Wagen bezogen werden, die gemäß Artikel 5 ordnungsgemäß im Register der Verwaltung registriert sind.

Der Betrag der für einen Wagen bezogenen Beihilfe wird auf der Grundlage der Anzahl Achsen dieses Wagens und der Anzahl Kilometer berechnet, die von diesem Wagen im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 auf der Eisenbahninfrastruktur zurückgelegt worden sind. Die Beihilfe wird jährlich auf der Grundlage der vom Infrastrukturbetreiber und vom Antragsteller erteilten Informationen gezahlt.

Der Gesamtbetrag der Beihilfen, die von belgischen oder ausländischen Verwaltungsbehörden für die Nachrüstung von Wagen bezogen werden, überschreitet in keinem Fall die in Artikel 7 Absatz 7 festgelegte Grenze.

Die Zahlung der Beihilfe erfolgt in Euro auf ein Bankkonto in Euro auf den Namen des Antragstellers.

KAPITEL 3 - Wagenregistrierung Art. 5 - Die Registrierung eines Wagens in das Register der Verwaltung kann vom Antragsteller jederzeit im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 15. Juni 2023 beim König oder bei seinem Beauftragten beantragt werden. Während dieses Zeitraums kann der Antragsteller den König oder seinen Beauftragten ebenfalls darum ersuchen, die im Register aufgenommenen Informationen anzupassen. Wagen können nur von einem einzigen Antragsteller in das Register registriert werden.

Anträge auf Registrierung in das Register beziehungsweise Anträge auf Anpassung des Registers erfolgen auf elektronischem Wege nach dem vom König oder von seinem Beauftragten festgelegten Verfahren. Diese Anträge erfolgen anhand der vom König oder von seinem Beauftragten vorgesehenen Formulare. Die Prüfung des Registrierungs- oder Anpassungsantrags wird eingeleitet, wenn der Antragsteller dem König oder seinem Beauftragten alle Unterlagen, Belege und Informationen vorgelegt hat, die der König oder sein Beauftragter im Rahmen der Registrierung in das Register oder der Anpassung des Registers vom Antragsteller verlangt.

Wagenregistrierungen beziehungsweise Anträge auf Anpassung des Registers können nur erfolgen, wenn die in Absatz 2, in Artikel 3 und in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Der König oder sein Beauftragter teilt dem Antragsteller spätestens fünfzehn Tage, nachdem der König oder sein Beauftragter die Akte für vollständig erklärt hat, mit, ob der Antrag auf Registrierung eines Wagens angenommen wird. Wenn diese Registrierung verweigert wird, teilt der König oder sein Beauftragter dem Antragsteller innerhalb derselben Frist die Gründe für die Verweigerung mit.

KAPITEL 4 - Von den Wagen zurückgelegte Wegstrecken Art. 6 - Im ersten Quartal eines jeden Jahres gibt der Infrastrukturbetreiber dem König oder seinem Beauftragten Einzelheiten zu den Wegstrecken an, die im Vorjahr von allen Wagen und jedem registrierten Wagen auf der belgischen Eisenbahninfrastruktur zurückgelegt worden sind.

Diese Informationen werden vom König oder von seinem Beauftragten im Rahmen der Umsetzung des vorliegenden Gesetzes und im Allgemeinen für andere Aktionen zur Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung des Güterverkehrs verwendet.

KAPITEL 5 - Berechnung der Beihilfe Art. 7 - Der Betrag der jährlich für einen Wagen gezahlten Beihilfe wird berechnet, indem der jährliche Beteiligungssatz mit der Anzahl Achsen des betreffenden Wagens und der Anzahl Kilometer, die von diesem Wagen im Vorjahr auf der Eisenbahninfrastruktur zurückgelegt worden sind, multipliziert wird.

Die Anzahl Kilometer, die von einem Wagen auf der Eisenbahninfrastruktur zurückgelegt worden sind, wird berechnet auf der Grundlage der Informationen, die der Infrastrukturbetreiber dem König oder seinem Beauftragten gemäß Artikel 6 übermittelt, und der etwaigen Berichtigungsanträge, die von Antragstellern gemäß Artikel 9 eingereicht werden, wenn diese vom König oder von seinem Beauftragten gemäß Artikel 10 angenommen worden sind.

Der jährliche Beteiligungssatz wird jedes Jahr erhalten, indem die jährlichen Haushaltsmittel durch die Summe der Achskilometer geteilt werden, die im Vorjahr von den im Register der Verwaltung registrierten Wagen zurückgelegt worden sind.

Die Gesamtzahl Kilometer, die von den im Register der Verwaltung registrierten Wagen zurückgelegt werden, wird berechnet auf der Grundlage der Informationen, die der Infrastrukturbetreiber gemäß Artikel 6 übermittelt, und der etwaigen Berichtigungsanträge, die von Antragstellern gemäß Artikel 9 eingereicht werden, wenn diese vom König oder von seinem Beauftragten gemäß Artikel 10 angenommen worden sind.

Für die Berechnung des Beteiligungssatzes werden nur Wagen berücksichtigt, die an dem in Artikel 8 Absatz 2 erwähnten Datum im Register der Verwaltung registriert sind.

Der jährliche Beteiligungssatz ist auf 0,040 EUR pro Achskilometer begrenzt und die Beihilfe, die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes für einen Wagen gewährt wird, überschreitet in keinem Fall 437 EUR für einen Wagen des Typs S und 1.052 EUR für einen Wagen des Typs SS. Die Gesamtheit der belgischen und ausländischen öffentlichen Beihilfen für die Nachrüstung eines Wagens überschreitet in keinem Fall die Grenze von fünfzig Prozent der für die Nachrüstung dieses Wagens entstandenen Kosten. Diese Grenze umfasst nicht die eventuelle Beihilfe, die über die Fazilität "Connecting Europe" erhalten wird, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe" eingeführt worden ist.

KAPITEL 6 - Jahresabrechnung und Zahlung der Beihilfe Art. 8 - Jedes Jahr übermittelt der König oder sein Beauftragter jedem Antragsteller eine Jahresabrechnung mit den Wegstrecken, die im Vorjahr von den für den Antragsteller im Register der Verwaltung registrierten Wagen zurückgelegt worden sind. Diese Wegstrecke wird auf der Grundlage der vom Infrastrukturbetreiber gemäß Artikel 6 erteilten Informationen berechnet.

Für die Jahresabrechnung und die jährliche Zahlung einer Beihilfe werden nur Wagen berücksichtigt, die am 15. Juni im Register der Verwaltung registriert sind. Dieses Datum kann jedoch vom König oder von seinem Beauftragten für das erste Jahr der Anwendung der Beihilferegelung angepasst werden.

Jahresabrechnungen werden Antragstellern spätestens zwanzig Tage nach dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Datum übermittelt.

Art. 9 - Binnen einer Frist von zwanzig Tagen ab Erhalt der Jahresabrechnung billigt der Antragsteller diese Abrechnung oder reicht er einen Antrag auf Berichtigung der Abrechnung ein.

Berichtigungsanträgen müssen Unterlagen beigefügt werden, die es ermöglichen, die eingereichten Berichtigungsanträge zu rechtfertigen.

Art. 10 - Auf der Grundlage des vom Antragsteller eingereichten Antrags auf Berichtigung der Jahresabrechnung und der beigefügten Belege nimmt der König oder sein Beauftragter den Berichtigungsantrag vollständig oder teilweise an oder lehnt ihn ab.

Der König oder sein Beauftragter kann ungeachtet der Entscheidung danach Kontrollen wie in Artikel 13 vorgesehen durchführen und gegebenenfalls gemäß Artikel 14 Berichtigungen an den dem Antragsteller gewährten Beihilfebeträgen vornehmen.

Art. 11 - Die jährliche Zahlung erfolgt binnen einer Frist von neunzig Tagen ab dem Datum der Versendung der Jahresabrechnung. Der gezahlte Betrag wird gemäß Artikel 7 auf der Grundlage der Informationen in der Abrechnung und gegebenenfalls auf der Grundlage der Informationen in dem vom Antragsteller eingereichten Berichtigungsantrag berechnet. Der Antragsteller erhält auch eine Mitteilung, in der die detaillierte Aufstellung der Berechnung der gezahlten Beihilfe aufgeführt ist.

KAPITEL 7 - Kontrollbefugnis des Königs oder seines Beauftragten Art. 12 - Antragsteller bewahren folgende Belege auf und halten sie zur Verfügung des Königs oder seines Beauftragten: 1. Belege für Ausgaben, die für die Nachrüstung von Wagen entstehen, die im Register der Verwaltung aufgenommen sind, 2.Belege für Daten, die bei der in Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Wagenregistrierung mitgeteilt werden, 3. Belege für Beihilfen, die von ausländischen Verwaltungsbehörden für die Nachrüstung der im Register der Verwaltung aufgenommenen Wagen gewährt werden. Art. 13 - Während des gesamten Anwendungszeitraums des vorliegenden Gesetzes kann der König oder sein Beauftragter verlangen, dass ein Antragsteller Ihm alle Informationen oder Unterlagen übermittelt, die Er für die Bearbeitung des vom Antragsteller eingereichten Beihilfeantrags für nützlich erachtet.

Während dieses Zeitraums kann der König oder sein Beauftragter auch Kontrollen der in Artikel 12 erwähnten Unterlagen oder anderer Unterlagen durchführen, die Er unter anderem für die Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 7 Absatz 6 und 7 angegebenen Grenzen für nützlich erachtet.

Der König oder sein Beauftragter darf auch Inspektionen von Wagen durchführen, die nachgerüstet worden sind und im Register der Verwaltung registriert sind.

Art. 14 - Wenn die in Artikel 13 vorgesehenen Inspektionen und Kontrollen Sachverhalte aufzeigen, die von den Sachverhalten abweichen, die von den Antragstellern insbesondere bei der Wagenregistrierung oder der Einreichung der Anträge auf Berichtigung der Jahresabrechnung angegeben werden, und wenn ein Antragsteller aufgrund dieser Sachverhalte Beihilfebeträge unrechtmäßig erhalten hat, nimmt der König oder sein Beauftragter Berichtigungen der dem Antragsteller gewährten Beihilfebeträge vor.

Diese Berichtigungen umfassen: 1. Einbehaltungen bei der nächsten Jahreszahlung zugunsten der betreffenden Antragsteller oder 2.Rückzahlungsanträge binnen einer Frist von einem Monat, nachdem der König oder sein Beauftragter den Antragsteller per Einschreibesendung davon in Kenntnis gesetzt hat.

Bei Nichtzahlung binnen der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Frist beauftragt der König oder sein Beauftragter die Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung gemäß Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22.

Dezember 1949 damit, die betreffenden unrechtmäßig erhaltenen Beihilfen per Zwangsbefehl beizutreiben. Auf diese Weise beigetriebene unrechtmäßig gezahlte Beträge kommen der Staatskasse zu.

KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen Art. 15 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2022 und tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität G. GILKINET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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