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Vue multilingue de Loi du 20/05/2022
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Loi portant aide au post-équipement des wagons pour réduire les nuisances sonores du transport ferroviaire de marchandise. - Traduction allemande Wet houdende de steun voor de post-uitrusting van wagons om geluidsoverlast van goederenverkeer per spoor te verminderen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 MAI 2022. - Loi portant aide au post-équipement des wagons pour réduire les nuisances sonores du transport ferroviaire de marchandise. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 MEI 2022. - Wet houdende de steun voor de post-uitrusting van wagons om geluidsoverlast van goederenverkeer per spoor te verminderen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 mei
loi du 20 mai 2022 portant aide au post-équipement des wagons pour 2022 houdende de steun voor de post-uitrusting van wagons om
réduire les nuisances sonores du transport ferroviaire de marchandise geluidsoverlast van goederenverkeer per spoor te verminderen (Belgisch
(Moniteur belge du 8 juin 2022). Staatsblad van 8 juni 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
20. MAI 2022 - Gesetz zur Festlegung der Beihilfe für die Nachrüstung 20. MAI 2022 - Gesetz zur Festlegung der Beihilfe für die Nachrüstung
von Wagen im Hinblick auf die Verringerung des von Wagen im Hinblick auf die Verringerung des
Güterschienenverkehrslärms Güterschienenverkehrslärms
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. Minister: den für Mobilität zuständigen Minister, 1. Minister: den für Mobilität zuständigen Minister,
2. Verwaltung: den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und 2. Verwaltung: den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und
Transportwesen, Transportwesen,
3. Nachrüstung: Ersetzung von Grauguss-Bremsklötzen eines Wagens durch 3. Nachrüstung: Ersetzung von Grauguss-Bremsklötzen eines Wagens durch
Bremssohlen wie erwähnt in Artikel 7.2.2.1 oder in Anlage E zum Anhang Bremssohlen wie erwähnt in Artikel 7.2.2.1 oder in Anlage E zum Anhang
der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014
über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des
Teilsystems "Fahrzeuge - Lärm" sowie zur Änderung der Entscheidung Teilsystems "Fahrzeuge - Lärm" sowie zur Änderung der Entscheidung
2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU, 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU,
4. jährlichen Haushaltsmitteln: die im allgemeinen 4. jährlichen Haushaltsmitteln: die im allgemeinen
Ausgabenhaushaltsplan des Föderalstaats für die durch vorliegendes Ausgabenhaushaltsplan des Föderalstaats für die durch vorliegendes
Gesetz eingeführte Beihilferegelung eingetragenen jährlichen Gesetz eingeführte Beihilferegelung eingetragenen jährlichen
Haushaltsmittel, Haushaltsmittel,
5. Wagen des Typs S: Wagen, dessen Bremssystem gemäß der Verordnung 5. Wagen des Typs S: Wagen, dessen Bremssystem gemäß der Verordnung
(EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische
Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge -
Güterwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Güterwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur
Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission eine Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission eine
Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ermöglicht, Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ermöglicht,
6. Wagen des Typs SS: Wagen, dessen Bremssystem gemäß der Verordnung 6. Wagen des Typs SS: Wagen, dessen Bremssystem gemäß der Verordnung
(EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische
Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge -
Güterwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Güterwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur
Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission eine Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission eine
Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h ermöglicht, Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h ermöglicht,
7. Wagenhalter: natürliche oder juristische Person, die als Eigentümer 7. Wagenhalter: natürliche oder juristische Person, die als Eigentümer
oder Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug als Beförderungsmittel nutzt oder Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug als Beförderungsmittel nutzt
und als solche im Nationalen Fahrzeugregister (NFR), in einem anderen und als solche im Nationalen Fahrzeugregister (NFR), in einem anderen
von einem anderen Mitgliedstaat geführten Fahrzeugregister oder im von einem anderen Mitgliedstaat geführten Fahrzeugregister oder im
Europäischen Fahrzeugregister eingetragen ist, Europäischen Fahrzeugregister eingetragen ist,
8. Eisenbahnunternehmen: in Artikel 3 Nr. 27 des Eisenbahngesetzbuches 8. Eisenbahnunternehmen: in Artikel 3 Nr. 27 des Eisenbahngesetzbuches
erwähntes Unternehmen, erwähntes Unternehmen,
9. Infrastrukturbetreiber: in Artikel 3 Nr. 29 des 9. Infrastrukturbetreiber: in Artikel 3 Nr. 29 des
Eisenbahngesetzbuches erwähntes Unternehmen beziehungsweise in Artikel Eisenbahngesetzbuches erwähntes Unternehmen beziehungsweise in Artikel
3 Nr. 29 des Eisenbahngesetzbuches erwähnte Stelle, 3 Nr. 29 des Eisenbahngesetzbuches erwähnte Stelle,
10. Eisenbahninfrastruktur: in Artikel 3 Nr. 32 des 10. Eisenbahninfrastruktur: in Artikel 3 Nr. 32 des
Eisenbahngesetzbuches erwähnte Eisenbahninfrastruktur, Eisenbahngesetzbuches erwähnte Eisenbahninfrastruktur,
11. Achskilometer: Maßeinheit für die Bewegung einer Wagenachse über 11. Achskilometer: Maßeinheit für die Bewegung einer Wagenachse über
eine Entfernung von einem Kilometer, eine Entfernung von einem Kilometer,
12. Sicherheitsbescheinigung: in Artikel 3 Nr. 16 des 12. Sicherheitsbescheinigung: in Artikel 3 Nr. 16 des
Eisenbahngesetzbuches erwähnte Bescheinigung. Eisenbahngesetzbuches erwähnte Bescheinigung.
KAPITEL 2 - Bedingungen für die Beihilfefähigkeit und Modalitäten der KAPITEL 2 - Bedingungen für die Beihilfefähigkeit und Modalitäten der
Beihilfe Beihilfe
Art. 3 - Die in vorliegendem Gesetz vorgesehene Beihilfe wird vom Art. 3 - Die in vorliegendem Gesetz vorgesehene Beihilfe wird vom
König oder von seinem Beauftragten gewährt und kann beantragt werden König oder von seinem Beauftragten gewährt und kann beantragt werden
von Wagenhaltern, die die Kosten für die Nachrüstung von Wagen von Wagenhaltern, die die Kosten für die Nachrüstung von Wagen
unmittelbar getragen haben, oder, mit schriftlicher Einwilligung der unmittelbar getragen haben, oder, mit schriftlicher Einwilligung der
Wagenhalter, die die Kosten für die Nachrüstung von Wagen unmittelbar Wagenhalter, die die Kosten für die Nachrüstung von Wagen unmittelbar
getragen haben, von dem Eisenbahnunternehmen, das Inhaber der getragen haben, von dem Eisenbahnunternehmen, das Inhaber der
Sicherheitsbescheinigung für die Traktion dieser Eisenbahnwagen ist. Sicherheitsbescheinigung für die Traktion dieser Eisenbahnwagen ist.
Der Antragsteller ist im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig. Der Antragsteller ist im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig.
Art. 4 - Die in vorliegendem Gesetz vorgesehene Beihilfe wird für Art. 4 - Die in vorliegendem Gesetz vorgesehene Beihilfe wird für
Wagen gewährt, die zwischen dem 1. November 2019 und dem 31. Dezember Wagen gewährt, die zwischen dem 1. November 2019 und dem 31. Dezember
2022 nachgerüstet worden sind. 2022 nachgerüstet worden sind.
Die Beihilfe kann nur für Wagen bezogen werden, die gemäß Artikel 5 Die Beihilfe kann nur für Wagen bezogen werden, die gemäß Artikel 5
ordnungsgemäß im Register der Verwaltung registriert sind. ordnungsgemäß im Register der Verwaltung registriert sind.
Der Betrag der für einen Wagen bezogenen Beihilfe wird auf der Der Betrag der für einen Wagen bezogenen Beihilfe wird auf der
Grundlage der Anzahl Achsen dieses Wagens und der Anzahl Kilometer Grundlage der Anzahl Achsen dieses Wagens und der Anzahl Kilometer
berechnet, die von diesem Wagen im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum berechnet, die von diesem Wagen im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum
31. Dezember 2022 auf der Eisenbahninfrastruktur zurückgelegt worden 31. Dezember 2022 auf der Eisenbahninfrastruktur zurückgelegt worden
sind. sind.
Die Beihilfe wird jährlich auf der Grundlage der vom Die Beihilfe wird jährlich auf der Grundlage der vom
Infrastrukturbetreiber und vom Antragsteller erteilten Informationen Infrastrukturbetreiber und vom Antragsteller erteilten Informationen
gezahlt. gezahlt.
Der Gesamtbetrag der Beihilfen, die von belgischen oder ausländischen Der Gesamtbetrag der Beihilfen, die von belgischen oder ausländischen
Verwaltungsbehörden für die Nachrüstung von Wagen bezogen werden, Verwaltungsbehörden für die Nachrüstung von Wagen bezogen werden,
überschreitet in keinem Fall die in Artikel 7 Absatz 7 festgelegte überschreitet in keinem Fall die in Artikel 7 Absatz 7 festgelegte
Grenze. Grenze.
Die Zahlung der Beihilfe erfolgt in Euro auf ein Bankkonto in Euro auf Die Zahlung der Beihilfe erfolgt in Euro auf ein Bankkonto in Euro auf
den Namen des Antragstellers. den Namen des Antragstellers.
KAPITEL 3 - Wagenregistrierung KAPITEL 3 - Wagenregistrierung
Art. 5 - Die Registrierung eines Wagens in das Register der Verwaltung Art. 5 - Die Registrierung eines Wagens in das Register der Verwaltung
kann vom Antragsteller jederzeit im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis kann vom Antragsteller jederzeit im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis
zum 15. Juni 2023 beim König oder bei seinem Beauftragten beantragt zum 15. Juni 2023 beim König oder bei seinem Beauftragten beantragt
werden. Während dieses Zeitraums kann der Antragsteller den König oder werden. Während dieses Zeitraums kann der Antragsteller den König oder
seinen Beauftragten ebenfalls darum ersuchen, die im Register seinen Beauftragten ebenfalls darum ersuchen, die im Register
aufgenommenen Informationen anzupassen. Wagen können nur von einem aufgenommenen Informationen anzupassen. Wagen können nur von einem
einzigen Antragsteller in das Register registriert werden. einzigen Antragsteller in das Register registriert werden.
Anträge auf Registrierung in das Register beziehungsweise Anträge auf Anträge auf Registrierung in das Register beziehungsweise Anträge auf
Anpassung des Registers erfolgen auf elektronischem Wege nach dem vom Anpassung des Registers erfolgen auf elektronischem Wege nach dem vom
König oder von seinem Beauftragten festgelegten Verfahren. Diese König oder von seinem Beauftragten festgelegten Verfahren. Diese
Anträge erfolgen anhand der vom König oder von seinem Beauftragten Anträge erfolgen anhand der vom König oder von seinem Beauftragten
vorgesehenen Formulare. Die Prüfung des Registrierungs- oder vorgesehenen Formulare. Die Prüfung des Registrierungs- oder
Anpassungsantrags wird eingeleitet, wenn der Antragsteller dem König Anpassungsantrags wird eingeleitet, wenn der Antragsteller dem König
oder seinem Beauftragten alle Unterlagen, Belege und Informationen oder seinem Beauftragten alle Unterlagen, Belege und Informationen
vorgelegt hat, die der König oder sein Beauftragter im Rahmen der vorgelegt hat, die der König oder sein Beauftragter im Rahmen der
Registrierung in das Register oder der Anpassung des Registers vom Registrierung in das Register oder der Anpassung des Registers vom
Antragsteller verlangt. Antragsteller verlangt.
Wagenregistrierungen beziehungsweise Anträge auf Anpassung des Wagenregistrierungen beziehungsweise Anträge auf Anpassung des
Registers können nur erfolgen, wenn die in Absatz 2, in Artikel 3 und Registers können nur erfolgen, wenn die in Absatz 2, in Artikel 3 und
in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind. in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Der König oder sein Beauftragter teilt dem Antragsteller spätestens Der König oder sein Beauftragter teilt dem Antragsteller spätestens
fünfzehn Tage, nachdem der König oder sein Beauftragter die Akte für fünfzehn Tage, nachdem der König oder sein Beauftragter die Akte für
vollständig erklärt hat, mit, ob der Antrag auf Registrierung eines vollständig erklärt hat, mit, ob der Antrag auf Registrierung eines
Wagens angenommen wird. Wenn diese Registrierung verweigert wird, Wagens angenommen wird. Wenn diese Registrierung verweigert wird,
teilt der König oder sein Beauftragter dem Antragsteller innerhalb teilt der König oder sein Beauftragter dem Antragsteller innerhalb
derselben Frist die Gründe für die Verweigerung mit. derselben Frist die Gründe für die Verweigerung mit.
KAPITEL 4 - Von den Wagen zurückgelegte Wegstrecken KAPITEL 4 - Von den Wagen zurückgelegte Wegstrecken
Art. 6 - Im ersten Quartal eines jeden Jahres gibt der Art. 6 - Im ersten Quartal eines jeden Jahres gibt der
Infrastrukturbetreiber dem König oder seinem Beauftragten Einzelheiten Infrastrukturbetreiber dem König oder seinem Beauftragten Einzelheiten
zu den Wegstrecken an, die im Vorjahr von allen Wagen und jedem zu den Wegstrecken an, die im Vorjahr von allen Wagen und jedem
registrierten Wagen auf der belgischen Eisenbahninfrastruktur registrierten Wagen auf der belgischen Eisenbahninfrastruktur
zurückgelegt worden sind. zurückgelegt worden sind.
Diese Informationen werden vom König oder von seinem Beauftragten im Diese Informationen werden vom König oder von seinem Beauftragten im
Rahmen der Umsetzung des vorliegenden Gesetzes und im Allgemeinen für Rahmen der Umsetzung des vorliegenden Gesetzes und im Allgemeinen für
andere Aktionen zur Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung des andere Aktionen zur Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung des
Güterverkehrs verwendet. Güterverkehrs verwendet.
KAPITEL 5 - Berechnung der Beihilfe KAPITEL 5 - Berechnung der Beihilfe
Art. 7 - Der Betrag der jährlich für einen Wagen gezahlten Beihilfe Art. 7 - Der Betrag der jährlich für einen Wagen gezahlten Beihilfe
wird berechnet, indem der jährliche Beteiligungssatz mit der Anzahl wird berechnet, indem der jährliche Beteiligungssatz mit der Anzahl
Achsen des betreffenden Wagens und der Anzahl Kilometer, die von Achsen des betreffenden Wagens und der Anzahl Kilometer, die von
diesem Wagen im Vorjahr auf der Eisenbahninfrastruktur zurückgelegt diesem Wagen im Vorjahr auf der Eisenbahninfrastruktur zurückgelegt
worden sind, multipliziert wird. worden sind, multipliziert wird.
Die Anzahl Kilometer, die von einem Wagen auf der Die Anzahl Kilometer, die von einem Wagen auf der
Eisenbahninfrastruktur zurückgelegt worden sind, wird berechnet auf Eisenbahninfrastruktur zurückgelegt worden sind, wird berechnet auf
der Grundlage der Informationen, die der Infrastrukturbetreiber dem der Grundlage der Informationen, die der Infrastrukturbetreiber dem
König oder seinem Beauftragten gemäß Artikel 6 übermittelt, und der König oder seinem Beauftragten gemäß Artikel 6 übermittelt, und der
etwaigen Berichtigungsanträge, die von Antragstellern gemäß Artikel 9 etwaigen Berichtigungsanträge, die von Antragstellern gemäß Artikel 9
eingereicht werden, wenn diese vom König oder von seinem Beauftragten eingereicht werden, wenn diese vom König oder von seinem Beauftragten
gemäß Artikel 10 angenommen worden sind. gemäß Artikel 10 angenommen worden sind.
Der jährliche Beteiligungssatz wird jedes Jahr erhalten, indem die Der jährliche Beteiligungssatz wird jedes Jahr erhalten, indem die
jährlichen Haushaltsmittel durch die Summe der Achskilometer geteilt jährlichen Haushaltsmittel durch die Summe der Achskilometer geteilt
werden, die im Vorjahr von den im Register der Verwaltung werden, die im Vorjahr von den im Register der Verwaltung
registrierten Wagen zurückgelegt worden sind. registrierten Wagen zurückgelegt worden sind.
Die Gesamtzahl Kilometer, die von den im Register der Verwaltung Die Gesamtzahl Kilometer, die von den im Register der Verwaltung
registrierten Wagen zurückgelegt werden, wird berechnet auf der registrierten Wagen zurückgelegt werden, wird berechnet auf der
Grundlage der Informationen, die der Infrastrukturbetreiber gemäß Grundlage der Informationen, die der Infrastrukturbetreiber gemäß
Artikel 6 übermittelt, und der etwaigen Berichtigungsanträge, die von Artikel 6 übermittelt, und der etwaigen Berichtigungsanträge, die von
Antragstellern gemäß Artikel 9 eingereicht werden, wenn diese vom Antragstellern gemäß Artikel 9 eingereicht werden, wenn diese vom
König oder von seinem Beauftragten gemäß Artikel 10 angenommen worden König oder von seinem Beauftragten gemäß Artikel 10 angenommen worden
sind. sind.
Für die Berechnung des Beteiligungssatzes werden nur Wagen Für die Berechnung des Beteiligungssatzes werden nur Wagen
berücksichtigt, die an dem in Artikel 8 Absatz 2 erwähnten Datum im berücksichtigt, die an dem in Artikel 8 Absatz 2 erwähnten Datum im
Register der Verwaltung registriert sind. Register der Verwaltung registriert sind.
Der jährliche Beteiligungssatz ist auf 0,040 EUR pro Achskilometer Der jährliche Beteiligungssatz ist auf 0,040 EUR pro Achskilometer
begrenzt und die Beihilfe, die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes für begrenzt und die Beihilfe, die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes für
einen Wagen gewährt wird, überschreitet in keinem Fall 437 EUR für einen Wagen gewährt wird, überschreitet in keinem Fall 437 EUR für
einen Wagen des Typs S und 1.052 EUR für einen Wagen des Typs SS. einen Wagen des Typs S und 1.052 EUR für einen Wagen des Typs SS.
Die Gesamtheit der belgischen und ausländischen öffentlichen Beihilfen Die Gesamtheit der belgischen und ausländischen öffentlichen Beihilfen
für die Nachrüstung eines Wagens überschreitet in keinem Fall die für die Nachrüstung eines Wagens überschreitet in keinem Fall die
Grenze von fünfzig Prozent der für die Nachrüstung dieses Wagens Grenze von fünfzig Prozent der für die Nachrüstung dieses Wagens
entstandenen Kosten. Diese Grenze umfasst nicht die eventuelle entstandenen Kosten. Diese Grenze umfasst nicht die eventuelle
Beihilfe, die über die Fazilität "Connecting Europe" erhalten wird, Beihilfe, die über die Fazilität "Connecting Europe" erhalten wird,
die durch die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen die durch die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der
Fazilität "Connecting Europe" eingeführt worden ist. Fazilität "Connecting Europe" eingeführt worden ist.
KAPITEL 6 - Jahresabrechnung und Zahlung der Beihilfe KAPITEL 6 - Jahresabrechnung und Zahlung der Beihilfe
Art. 8 - Jedes Jahr übermittelt der König oder sein Beauftragter jedem Art. 8 - Jedes Jahr übermittelt der König oder sein Beauftragter jedem
Antragsteller eine Jahresabrechnung mit den Wegstrecken, die im Antragsteller eine Jahresabrechnung mit den Wegstrecken, die im
Vorjahr von den für den Antragsteller im Register der Verwaltung Vorjahr von den für den Antragsteller im Register der Verwaltung
registrierten Wagen zurückgelegt worden sind. Diese Wegstrecke wird registrierten Wagen zurückgelegt worden sind. Diese Wegstrecke wird
auf der Grundlage der vom Infrastrukturbetreiber gemäß Artikel 6 auf der Grundlage der vom Infrastrukturbetreiber gemäß Artikel 6
erteilten Informationen berechnet. erteilten Informationen berechnet.
Für die Jahresabrechnung und die jährliche Zahlung einer Beihilfe Für die Jahresabrechnung und die jährliche Zahlung einer Beihilfe
werden nur Wagen berücksichtigt, die am 15. Juni im Register der werden nur Wagen berücksichtigt, die am 15. Juni im Register der
Verwaltung registriert sind. Dieses Datum kann jedoch vom König oder Verwaltung registriert sind. Dieses Datum kann jedoch vom König oder
von seinem Beauftragten für das erste Jahr der Anwendung der von seinem Beauftragten für das erste Jahr der Anwendung der
Beihilferegelung angepasst werden. Beihilferegelung angepasst werden.
Jahresabrechnungen werden Antragstellern spätestens zwanzig Tage nach Jahresabrechnungen werden Antragstellern spätestens zwanzig Tage nach
dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Datum übermittelt. dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Datum übermittelt.
Art. 9 - Binnen einer Frist von zwanzig Tagen ab Erhalt der Art. 9 - Binnen einer Frist von zwanzig Tagen ab Erhalt der
Jahresabrechnung billigt der Antragsteller diese Abrechnung oder Jahresabrechnung billigt der Antragsteller diese Abrechnung oder
reicht er einen Antrag auf Berichtigung der Abrechnung ein. reicht er einen Antrag auf Berichtigung der Abrechnung ein.
Berichtigungsanträgen müssen Unterlagen beigefügt werden, die es Berichtigungsanträgen müssen Unterlagen beigefügt werden, die es
ermöglichen, die eingereichten Berichtigungsanträge zu rechtfertigen. ermöglichen, die eingereichten Berichtigungsanträge zu rechtfertigen.
Art. 10 - Auf der Grundlage des vom Antragsteller eingereichten Art. 10 - Auf der Grundlage des vom Antragsteller eingereichten
Antrags auf Berichtigung der Jahresabrechnung und der beigefügten Antrags auf Berichtigung der Jahresabrechnung und der beigefügten
Belege nimmt der König oder sein Beauftragter den Berichtigungsantrag Belege nimmt der König oder sein Beauftragter den Berichtigungsantrag
vollständig oder teilweise an oder lehnt ihn ab. vollständig oder teilweise an oder lehnt ihn ab.
Der König oder sein Beauftragter kann ungeachtet der Entscheidung Der König oder sein Beauftragter kann ungeachtet der Entscheidung
danach Kontrollen wie in Artikel 13 vorgesehen durchführen und danach Kontrollen wie in Artikel 13 vorgesehen durchführen und
gegebenenfalls gemäß Artikel 14 Berichtigungen an den dem gegebenenfalls gemäß Artikel 14 Berichtigungen an den dem
Antragsteller gewährten Beihilfebeträgen vornehmen. Antragsteller gewährten Beihilfebeträgen vornehmen.
Art. 11 - Die jährliche Zahlung erfolgt binnen einer Frist von neunzig Art. 11 - Die jährliche Zahlung erfolgt binnen einer Frist von neunzig
Tagen ab dem Datum der Versendung der Jahresabrechnung. Der gezahlte Tagen ab dem Datum der Versendung der Jahresabrechnung. Der gezahlte
Betrag wird gemäß Artikel 7 auf der Grundlage der Informationen in der Betrag wird gemäß Artikel 7 auf der Grundlage der Informationen in der
Abrechnung und gegebenenfalls auf der Grundlage der Informationen in Abrechnung und gegebenenfalls auf der Grundlage der Informationen in
dem vom Antragsteller eingereichten Berichtigungsantrag berechnet. Der dem vom Antragsteller eingereichten Berichtigungsantrag berechnet. Der
Antragsteller erhält auch eine Mitteilung, in der die detaillierte Antragsteller erhält auch eine Mitteilung, in der die detaillierte
Aufstellung der Berechnung der gezahlten Beihilfe aufgeführt ist. Aufstellung der Berechnung der gezahlten Beihilfe aufgeführt ist.
KAPITEL 7 - Kontrollbefugnis des Königs oder seines Beauftragten KAPITEL 7 - Kontrollbefugnis des Königs oder seines Beauftragten
Art. 12 - Antragsteller bewahren folgende Belege auf und halten sie Art. 12 - Antragsteller bewahren folgende Belege auf und halten sie
zur Verfügung des Königs oder seines Beauftragten: zur Verfügung des Königs oder seines Beauftragten:
1. Belege für Ausgaben, die für die Nachrüstung von Wagen entstehen, 1. Belege für Ausgaben, die für die Nachrüstung von Wagen entstehen,
die im Register der Verwaltung aufgenommen sind, die im Register der Verwaltung aufgenommen sind,
2. Belege für Daten, die bei der in Artikel 5 des vorliegenden 2. Belege für Daten, die bei der in Artikel 5 des vorliegenden
Gesetzes vorgesehenen Wagenregistrierung mitgeteilt werden, Gesetzes vorgesehenen Wagenregistrierung mitgeteilt werden,
3. Belege für Beihilfen, die von ausländischen Verwaltungsbehörden für 3. Belege für Beihilfen, die von ausländischen Verwaltungsbehörden für
die Nachrüstung der im Register der Verwaltung aufgenommenen Wagen die Nachrüstung der im Register der Verwaltung aufgenommenen Wagen
gewährt werden. gewährt werden.
Art. 13 - Während des gesamten Anwendungszeitraums des vorliegenden Art. 13 - Während des gesamten Anwendungszeitraums des vorliegenden
Gesetzes kann der König oder sein Beauftragter verlangen, dass ein Gesetzes kann der König oder sein Beauftragter verlangen, dass ein
Antragsteller Ihm alle Informationen oder Unterlagen übermittelt, die Antragsteller Ihm alle Informationen oder Unterlagen übermittelt, die
Er für die Bearbeitung des vom Antragsteller eingereichten Er für die Bearbeitung des vom Antragsteller eingereichten
Beihilfeantrags für nützlich erachtet. Beihilfeantrags für nützlich erachtet.
Während dieses Zeitraums kann der König oder sein Beauftragter auch Während dieses Zeitraums kann der König oder sein Beauftragter auch
Kontrollen der in Artikel 12 erwähnten Unterlagen oder anderer Kontrollen der in Artikel 12 erwähnten Unterlagen oder anderer
Unterlagen durchführen, die Er unter anderem für die Überprüfung der Unterlagen durchführen, die Er unter anderem für die Überprüfung der
Einhaltung der in Artikel 7 Absatz 6 und 7 angegebenen Grenzen für Einhaltung der in Artikel 7 Absatz 6 und 7 angegebenen Grenzen für
nützlich erachtet. nützlich erachtet.
Der König oder sein Beauftragter darf auch Inspektionen von Wagen Der König oder sein Beauftragter darf auch Inspektionen von Wagen
durchführen, die nachgerüstet worden sind und im Register der durchführen, die nachgerüstet worden sind und im Register der
Verwaltung registriert sind. Verwaltung registriert sind.
Art. 14 - Wenn die in Artikel 13 vorgesehenen Inspektionen und Art. 14 - Wenn die in Artikel 13 vorgesehenen Inspektionen und
Kontrollen Sachverhalte aufzeigen, die von den Sachverhalten Kontrollen Sachverhalte aufzeigen, die von den Sachverhalten
abweichen, die von den Antragstellern insbesondere bei der abweichen, die von den Antragstellern insbesondere bei der
Wagenregistrierung oder der Einreichung der Anträge auf Berichtigung Wagenregistrierung oder der Einreichung der Anträge auf Berichtigung
der Jahresabrechnung angegeben werden, und wenn ein Antragsteller der Jahresabrechnung angegeben werden, und wenn ein Antragsteller
aufgrund dieser Sachverhalte Beihilfebeträge unrechtmäßig erhalten aufgrund dieser Sachverhalte Beihilfebeträge unrechtmäßig erhalten
hat, nimmt der König oder sein Beauftragter Berichtigungen der dem hat, nimmt der König oder sein Beauftragter Berichtigungen der dem
Antragsteller gewährten Beihilfebeträge vor. Antragsteller gewährten Beihilfebeträge vor.
Diese Berichtigungen umfassen: Diese Berichtigungen umfassen:
1. Einbehaltungen bei der nächsten Jahreszahlung zugunsten der 1. Einbehaltungen bei der nächsten Jahreszahlung zugunsten der
betreffenden Antragsteller oder betreffenden Antragsteller oder
2. Rückzahlungsanträge binnen einer Frist von einem Monat, nachdem der 2. Rückzahlungsanträge binnen einer Frist von einem Monat, nachdem der
König oder sein Beauftragter den Antragsteller per Einschreibesendung König oder sein Beauftragter den Antragsteller per Einschreibesendung
davon in Kenntnis gesetzt hat. davon in Kenntnis gesetzt hat.
Bei Nichtzahlung binnen der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Frist Bei Nichtzahlung binnen der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Frist
beauftragt der König oder sein Beauftragter die Generalverwaltung beauftragt der König oder sein Beauftragter die Generalverwaltung
Einnahme und Beitreibung gemäß Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. Einnahme und Beitreibung gemäß Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22.
Dezember 1949 damit, die betreffenden unrechtmäßig erhaltenen Dezember 1949 damit, die betreffenden unrechtmäßig erhaltenen
Beihilfen per Zwangsbefehl beizutreiben. Auf diese Weise beigetriebene Beihilfen per Zwangsbefehl beizutreiben. Auf diese Weise beigetriebene
unrechtmäßig gezahlte Beträge kommen der Staatskasse zu. unrechtmäßig gezahlte Beträge kommen der Staatskasse zu.
KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2022 und Art. 15 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2022 und
tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft. tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 2022 Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
G. GILKINET G. GILKINET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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