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Loi portant aide au post-équipement des wagons pour réduire les nuisances sonores du transport ferroviaire de marchandise. - Traduction allemande | Wet houdende de steun voor de post-uitrusting van wagons om geluidsoverlast van goederenverkeer per spoor te verminderen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 MAI 2022. - Loi portant aide au post-équipement des wagons pour réduire les nuisances sonores du transport ferroviaire de marchandise. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 MEI 2022. - Wet houdende de steun voor de post-uitrusting van wagons om geluidsoverlast van goederenverkeer per spoor te verminderen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 mei |
loi du 20 mai 2022 portant aide au post-équipement des wagons pour | 2022 houdende de steun voor de post-uitrusting van wagons om |
réduire les nuisances sonores du transport ferroviaire de marchandise | geluidsoverlast van goederenverkeer per spoor te verminderen (Belgisch |
(Moniteur belge du 8 juin 2022). | Staatsblad van 8 juni 2022). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
20. MAI 2022 - Gesetz zur Festlegung der Beihilfe für die Nachrüstung | 20. MAI 2022 - Gesetz zur Festlegung der Beihilfe für die Nachrüstung |
von Wagen im Hinblick auf die Verringerung des | von Wagen im Hinblick auf die Verringerung des |
Güterschienenverkehrslärms | Güterschienenverkehrslärms |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. Minister: den für Mobilität zuständigen Minister, | 1. Minister: den für Mobilität zuständigen Minister, |
2. Verwaltung: den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und | 2. Verwaltung: den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und |
Transportwesen, | Transportwesen, |
3. Nachrüstung: Ersetzung von Grauguss-Bremsklötzen eines Wagens durch | 3. Nachrüstung: Ersetzung von Grauguss-Bremsklötzen eines Wagens durch |
Bremssohlen wie erwähnt in Artikel 7.2.2.1 oder in Anlage E zum Anhang | Bremssohlen wie erwähnt in Artikel 7.2.2.1 oder in Anlage E zum Anhang |
der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 | der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 |
über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des | über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des |
Teilsystems "Fahrzeuge - Lärm" sowie zur Änderung der Entscheidung | Teilsystems "Fahrzeuge - Lärm" sowie zur Änderung der Entscheidung |
2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU, | 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU, |
4. jährlichen Haushaltsmitteln: die im allgemeinen | 4. jährlichen Haushaltsmitteln: die im allgemeinen |
Ausgabenhaushaltsplan des Föderalstaats für die durch vorliegendes | Ausgabenhaushaltsplan des Föderalstaats für die durch vorliegendes |
Gesetz eingeführte Beihilferegelung eingetragenen jährlichen | Gesetz eingeführte Beihilferegelung eingetragenen jährlichen |
Haushaltsmittel, | Haushaltsmittel, |
5. Wagen des Typs S: Wagen, dessen Bremssystem gemäß der Verordnung | 5. Wagen des Typs S: Wagen, dessen Bremssystem gemäß der Verordnung |
(EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische | (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische |
Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - | Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - |
Güterwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur | Güterwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur |
Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission eine | Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission eine |
Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ermöglicht, | Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ermöglicht, |
6. Wagen des Typs SS: Wagen, dessen Bremssystem gemäß der Verordnung | 6. Wagen des Typs SS: Wagen, dessen Bremssystem gemäß der Verordnung |
(EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische | (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische |
Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - | Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - |
Güterwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur | Güterwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur |
Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission eine | Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission eine |
Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h ermöglicht, | Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h ermöglicht, |
7. Wagenhalter: natürliche oder juristische Person, die als Eigentümer | 7. Wagenhalter: natürliche oder juristische Person, die als Eigentümer |
oder Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug als Beförderungsmittel nutzt | oder Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug als Beförderungsmittel nutzt |
und als solche im Nationalen Fahrzeugregister (NFR), in einem anderen | und als solche im Nationalen Fahrzeugregister (NFR), in einem anderen |
von einem anderen Mitgliedstaat geführten Fahrzeugregister oder im | von einem anderen Mitgliedstaat geführten Fahrzeugregister oder im |
Europäischen Fahrzeugregister eingetragen ist, | Europäischen Fahrzeugregister eingetragen ist, |
8. Eisenbahnunternehmen: in Artikel 3 Nr. 27 des Eisenbahngesetzbuches | 8. Eisenbahnunternehmen: in Artikel 3 Nr. 27 des Eisenbahngesetzbuches |
erwähntes Unternehmen, | erwähntes Unternehmen, |
9. Infrastrukturbetreiber: in Artikel 3 Nr. 29 des | 9. Infrastrukturbetreiber: in Artikel 3 Nr. 29 des |
Eisenbahngesetzbuches erwähntes Unternehmen beziehungsweise in Artikel | Eisenbahngesetzbuches erwähntes Unternehmen beziehungsweise in Artikel |
3 Nr. 29 des Eisenbahngesetzbuches erwähnte Stelle, | 3 Nr. 29 des Eisenbahngesetzbuches erwähnte Stelle, |
10. Eisenbahninfrastruktur: in Artikel 3 Nr. 32 des | 10. Eisenbahninfrastruktur: in Artikel 3 Nr. 32 des |
Eisenbahngesetzbuches erwähnte Eisenbahninfrastruktur, | Eisenbahngesetzbuches erwähnte Eisenbahninfrastruktur, |
11. Achskilometer: Maßeinheit für die Bewegung einer Wagenachse über | 11. Achskilometer: Maßeinheit für die Bewegung einer Wagenachse über |
eine Entfernung von einem Kilometer, | eine Entfernung von einem Kilometer, |
12. Sicherheitsbescheinigung: in Artikel 3 Nr. 16 des | 12. Sicherheitsbescheinigung: in Artikel 3 Nr. 16 des |
Eisenbahngesetzbuches erwähnte Bescheinigung. | Eisenbahngesetzbuches erwähnte Bescheinigung. |
KAPITEL 2 - Bedingungen für die Beihilfefähigkeit und Modalitäten der | KAPITEL 2 - Bedingungen für die Beihilfefähigkeit und Modalitäten der |
Beihilfe | Beihilfe |
Art. 3 - Die in vorliegendem Gesetz vorgesehene Beihilfe wird vom | Art. 3 - Die in vorliegendem Gesetz vorgesehene Beihilfe wird vom |
König oder von seinem Beauftragten gewährt und kann beantragt werden | König oder von seinem Beauftragten gewährt und kann beantragt werden |
von Wagenhaltern, die die Kosten für die Nachrüstung von Wagen | von Wagenhaltern, die die Kosten für die Nachrüstung von Wagen |
unmittelbar getragen haben, oder, mit schriftlicher Einwilligung der | unmittelbar getragen haben, oder, mit schriftlicher Einwilligung der |
Wagenhalter, die die Kosten für die Nachrüstung von Wagen unmittelbar | Wagenhalter, die die Kosten für die Nachrüstung von Wagen unmittelbar |
getragen haben, von dem Eisenbahnunternehmen, das Inhaber der | getragen haben, von dem Eisenbahnunternehmen, das Inhaber der |
Sicherheitsbescheinigung für die Traktion dieser Eisenbahnwagen ist. | Sicherheitsbescheinigung für die Traktion dieser Eisenbahnwagen ist. |
Der Antragsteller ist im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig. | Der Antragsteller ist im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig. |
Art. 4 - Die in vorliegendem Gesetz vorgesehene Beihilfe wird für | Art. 4 - Die in vorliegendem Gesetz vorgesehene Beihilfe wird für |
Wagen gewährt, die zwischen dem 1. November 2019 und dem 31. Dezember | Wagen gewährt, die zwischen dem 1. November 2019 und dem 31. Dezember |
2022 nachgerüstet worden sind. | 2022 nachgerüstet worden sind. |
Die Beihilfe kann nur für Wagen bezogen werden, die gemäß Artikel 5 | Die Beihilfe kann nur für Wagen bezogen werden, die gemäß Artikel 5 |
ordnungsgemäß im Register der Verwaltung registriert sind. | ordnungsgemäß im Register der Verwaltung registriert sind. |
Der Betrag der für einen Wagen bezogenen Beihilfe wird auf der | Der Betrag der für einen Wagen bezogenen Beihilfe wird auf der |
Grundlage der Anzahl Achsen dieses Wagens und der Anzahl Kilometer | Grundlage der Anzahl Achsen dieses Wagens und der Anzahl Kilometer |
berechnet, die von diesem Wagen im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum | berechnet, die von diesem Wagen im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum |
31. Dezember 2022 auf der Eisenbahninfrastruktur zurückgelegt worden | 31. Dezember 2022 auf der Eisenbahninfrastruktur zurückgelegt worden |
sind. | sind. |
Die Beihilfe wird jährlich auf der Grundlage der vom | Die Beihilfe wird jährlich auf der Grundlage der vom |
Infrastrukturbetreiber und vom Antragsteller erteilten Informationen | Infrastrukturbetreiber und vom Antragsteller erteilten Informationen |
gezahlt. | gezahlt. |
Der Gesamtbetrag der Beihilfen, die von belgischen oder ausländischen | Der Gesamtbetrag der Beihilfen, die von belgischen oder ausländischen |
Verwaltungsbehörden für die Nachrüstung von Wagen bezogen werden, | Verwaltungsbehörden für die Nachrüstung von Wagen bezogen werden, |
überschreitet in keinem Fall die in Artikel 7 Absatz 7 festgelegte | überschreitet in keinem Fall die in Artikel 7 Absatz 7 festgelegte |
Grenze. | Grenze. |
Die Zahlung der Beihilfe erfolgt in Euro auf ein Bankkonto in Euro auf | Die Zahlung der Beihilfe erfolgt in Euro auf ein Bankkonto in Euro auf |
den Namen des Antragstellers. | den Namen des Antragstellers. |
KAPITEL 3 - Wagenregistrierung | KAPITEL 3 - Wagenregistrierung |
Art. 5 - Die Registrierung eines Wagens in das Register der Verwaltung | Art. 5 - Die Registrierung eines Wagens in das Register der Verwaltung |
kann vom Antragsteller jederzeit im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis | kann vom Antragsteller jederzeit im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis |
zum 15. Juni 2023 beim König oder bei seinem Beauftragten beantragt | zum 15. Juni 2023 beim König oder bei seinem Beauftragten beantragt |
werden. Während dieses Zeitraums kann der Antragsteller den König oder | werden. Während dieses Zeitraums kann der Antragsteller den König oder |
seinen Beauftragten ebenfalls darum ersuchen, die im Register | seinen Beauftragten ebenfalls darum ersuchen, die im Register |
aufgenommenen Informationen anzupassen. Wagen können nur von einem | aufgenommenen Informationen anzupassen. Wagen können nur von einem |
einzigen Antragsteller in das Register registriert werden. | einzigen Antragsteller in das Register registriert werden. |
Anträge auf Registrierung in das Register beziehungsweise Anträge auf | Anträge auf Registrierung in das Register beziehungsweise Anträge auf |
Anpassung des Registers erfolgen auf elektronischem Wege nach dem vom | Anpassung des Registers erfolgen auf elektronischem Wege nach dem vom |
König oder von seinem Beauftragten festgelegten Verfahren. Diese | König oder von seinem Beauftragten festgelegten Verfahren. Diese |
Anträge erfolgen anhand der vom König oder von seinem Beauftragten | Anträge erfolgen anhand der vom König oder von seinem Beauftragten |
vorgesehenen Formulare. Die Prüfung des Registrierungs- oder | vorgesehenen Formulare. Die Prüfung des Registrierungs- oder |
Anpassungsantrags wird eingeleitet, wenn der Antragsteller dem König | Anpassungsantrags wird eingeleitet, wenn der Antragsteller dem König |
oder seinem Beauftragten alle Unterlagen, Belege und Informationen | oder seinem Beauftragten alle Unterlagen, Belege und Informationen |
vorgelegt hat, die der König oder sein Beauftragter im Rahmen der | vorgelegt hat, die der König oder sein Beauftragter im Rahmen der |
Registrierung in das Register oder der Anpassung des Registers vom | Registrierung in das Register oder der Anpassung des Registers vom |
Antragsteller verlangt. | Antragsteller verlangt. |
Wagenregistrierungen beziehungsweise Anträge auf Anpassung des | Wagenregistrierungen beziehungsweise Anträge auf Anpassung des |
Registers können nur erfolgen, wenn die in Absatz 2, in Artikel 3 und | Registers können nur erfolgen, wenn die in Absatz 2, in Artikel 3 und |
in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind. | in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind. |
Der König oder sein Beauftragter teilt dem Antragsteller spätestens | Der König oder sein Beauftragter teilt dem Antragsteller spätestens |
fünfzehn Tage, nachdem der König oder sein Beauftragter die Akte für | fünfzehn Tage, nachdem der König oder sein Beauftragter die Akte für |
vollständig erklärt hat, mit, ob der Antrag auf Registrierung eines | vollständig erklärt hat, mit, ob der Antrag auf Registrierung eines |
Wagens angenommen wird. Wenn diese Registrierung verweigert wird, | Wagens angenommen wird. Wenn diese Registrierung verweigert wird, |
teilt der König oder sein Beauftragter dem Antragsteller innerhalb | teilt der König oder sein Beauftragter dem Antragsteller innerhalb |
derselben Frist die Gründe für die Verweigerung mit. | derselben Frist die Gründe für die Verweigerung mit. |
KAPITEL 4 - Von den Wagen zurückgelegte Wegstrecken | KAPITEL 4 - Von den Wagen zurückgelegte Wegstrecken |
Art. 6 - Im ersten Quartal eines jeden Jahres gibt der | Art. 6 - Im ersten Quartal eines jeden Jahres gibt der |
Infrastrukturbetreiber dem König oder seinem Beauftragten Einzelheiten | Infrastrukturbetreiber dem König oder seinem Beauftragten Einzelheiten |
zu den Wegstrecken an, die im Vorjahr von allen Wagen und jedem | zu den Wegstrecken an, die im Vorjahr von allen Wagen und jedem |
registrierten Wagen auf der belgischen Eisenbahninfrastruktur | registrierten Wagen auf der belgischen Eisenbahninfrastruktur |
zurückgelegt worden sind. | zurückgelegt worden sind. |
Diese Informationen werden vom König oder von seinem Beauftragten im | Diese Informationen werden vom König oder von seinem Beauftragten im |
Rahmen der Umsetzung des vorliegenden Gesetzes und im Allgemeinen für | Rahmen der Umsetzung des vorliegenden Gesetzes und im Allgemeinen für |
andere Aktionen zur Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung des | andere Aktionen zur Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung des |
Güterverkehrs verwendet. | Güterverkehrs verwendet. |
KAPITEL 5 - Berechnung der Beihilfe | KAPITEL 5 - Berechnung der Beihilfe |
Art. 7 - Der Betrag der jährlich für einen Wagen gezahlten Beihilfe | Art. 7 - Der Betrag der jährlich für einen Wagen gezahlten Beihilfe |
wird berechnet, indem der jährliche Beteiligungssatz mit der Anzahl | wird berechnet, indem der jährliche Beteiligungssatz mit der Anzahl |
Achsen des betreffenden Wagens und der Anzahl Kilometer, die von | Achsen des betreffenden Wagens und der Anzahl Kilometer, die von |
diesem Wagen im Vorjahr auf der Eisenbahninfrastruktur zurückgelegt | diesem Wagen im Vorjahr auf der Eisenbahninfrastruktur zurückgelegt |
worden sind, multipliziert wird. | worden sind, multipliziert wird. |
Die Anzahl Kilometer, die von einem Wagen auf der | Die Anzahl Kilometer, die von einem Wagen auf der |
Eisenbahninfrastruktur zurückgelegt worden sind, wird berechnet auf | Eisenbahninfrastruktur zurückgelegt worden sind, wird berechnet auf |
der Grundlage der Informationen, die der Infrastrukturbetreiber dem | der Grundlage der Informationen, die der Infrastrukturbetreiber dem |
König oder seinem Beauftragten gemäß Artikel 6 übermittelt, und der | König oder seinem Beauftragten gemäß Artikel 6 übermittelt, und der |
etwaigen Berichtigungsanträge, die von Antragstellern gemäß Artikel 9 | etwaigen Berichtigungsanträge, die von Antragstellern gemäß Artikel 9 |
eingereicht werden, wenn diese vom König oder von seinem Beauftragten | eingereicht werden, wenn diese vom König oder von seinem Beauftragten |
gemäß Artikel 10 angenommen worden sind. | gemäß Artikel 10 angenommen worden sind. |
Der jährliche Beteiligungssatz wird jedes Jahr erhalten, indem die | Der jährliche Beteiligungssatz wird jedes Jahr erhalten, indem die |
jährlichen Haushaltsmittel durch die Summe der Achskilometer geteilt | jährlichen Haushaltsmittel durch die Summe der Achskilometer geteilt |
werden, die im Vorjahr von den im Register der Verwaltung | werden, die im Vorjahr von den im Register der Verwaltung |
registrierten Wagen zurückgelegt worden sind. | registrierten Wagen zurückgelegt worden sind. |
Die Gesamtzahl Kilometer, die von den im Register der Verwaltung | Die Gesamtzahl Kilometer, die von den im Register der Verwaltung |
registrierten Wagen zurückgelegt werden, wird berechnet auf der | registrierten Wagen zurückgelegt werden, wird berechnet auf der |
Grundlage der Informationen, die der Infrastrukturbetreiber gemäß | Grundlage der Informationen, die der Infrastrukturbetreiber gemäß |
Artikel 6 übermittelt, und der etwaigen Berichtigungsanträge, die von | Artikel 6 übermittelt, und der etwaigen Berichtigungsanträge, die von |
Antragstellern gemäß Artikel 9 eingereicht werden, wenn diese vom | Antragstellern gemäß Artikel 9 eingereicht werden, wenn diese vom |
König oder von seinem Beauftragten gemäß Artikel 10 angenommen worden | König oder von seinem Beauftragten gemäß Artikel 10 angenommen worden |
sind. | sind. |
Für die Berechnung des Beteiligungssatzes werden nur Wagen | Für die Berechnung des Beteiligungssatzes werden nur Wagen |
berücksichtigt, die an dem in Artikel 8 Absatz 2 erwähnten Datum im | berücksichtigt, die an dem in Artikel 8 Absatz 2 erwähnten Datum im |
Register der Verwaltung registriert sind. | Register der Verwaltung registriert sind. |
Der jährliche Beteiligungssatz ist auf 0,040 EUR pro Achskilometer | Der jährliche Beteiligungssatz ist auf 0,040 EUR pro Achskilometer |
begrenzt und die Beihilfe, die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes für | begrenzt und die Beihilfe, die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes für |
einen Wagen gewährt wird, überschreitet in keinem Fall 437 EUR für | einen Wagen gewährt wird, überschreitet in keinem Fall 437 EUR für |
einen Wagen des Typs S und 1.052 EUR für einen Wagen des Typs SS. | einen Wagen des Typs S und 1.052 EUR für einen Wagen des Typs SS. |
Die Gesamtheit der belgischen und ausländischen öffentlichen Beihilfen | Die Gesamtheit der belgischen und ausländischen öffentlichen Beihilfen |
für die Nachrüstung eines Wagens überschreitet in keinem Fall die | für die Nachrüstung eines Wagens überschreitet in keinem Fall die |
Grenze von fünfzig Prozent der für die Nachrüstung dieses Wagens | Grenze von fünfzig Prozent der für die Nachrüstung dieses Wagens |
entstandenen Kosten. Diese Grenze umfasst nicht die eventuelle | entstandenen Kosten. Diese Grenze umfasst nicht die eventuelle |
Beihilfe, die über die Fazilität "Connecting Europe" erhalten wird, | Beihilfe, die über die Fazilität "Connecting Europe" erhalten wird, |
die durch die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen | die durch die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der | Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der |
Fazilität "Connecting Europe" eingeführt worden ist. | Fazilität "Connecting Europe" eingeführt worden ist. |
KAPITEL 6 - Jahresabrechnung und Zahlung der Beihilfe | KAPITEL 6 - Jahresabrechnung und Zahlung der Beihilfe |
Art. 8 - Jedes Jahr übermittelt der König oder sein Beauftragter jedem | Art. 8 - Jedes Jahr übermittelt der König oder sein Beauftragter jedem |
Antragsteller eine Jahresabrechnung mit den Wegstrecken, die im | Antragsteller eine Jahresabrechnung mit den Wegstrecken, die im |
Vorjahr von den für den Antragsteller im Register der Verwaltung | Vorjahr von den für den Antragsteller im Register der Verwaltung |
registrierten Wagen zurückgelegt worden sind. Diese Wegstrecke wird | registrierten Wagen zurückgelegt worden sind. Diese Wegstrecke wird |
auf der Grundlage der vom Infrastrukturbetreiber gemäß Artikel 6 | auf der Grundlage der vom Infrastrukturbetreiber gemäß Artikel 6 |
erteilten Informationen berechnet. | erteilten Informationen berechnet. |
Für die Jahresabrechnung und die jährliche Zahlung einer Beihilfe | Für die Jahresabrechnung und die jährliche Zahlung einer Beihilfe |
werden nur Wagen berücksichtigt, die am 15. Juni im Register der | werden nur Wagen berücksichtigt, die am 15. Juni im Register der |
Verwaltung registriert sind. Dieses Datum kann jedoch vom König oder | Verwaltung registriert sind. Dieses Datum kann jedoch vom König oder |
von seinem Beauftragten für das erste Jahr der Anwendung der | von seinem Beauftragten für das erste Jahr der Anwendung der |
Beihilferegelung angepasst werden. | Beihilferegelung angepasst werden. |
Jahresabrechnungen werden Antragstellern spätestens zwanzig Tage nach | Jahresabrechnungen werden Antragstellern spätestens zwanzig Tage nach |
dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Datum übermittelt. | dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Datum übermittelt. |
Art. 9 - Binnen einer Frist von zwanzig Tagen ab Erhalt der | Art. 9 - Binnen einer Frist von zwanzig Tagen ab Erhalt der |
Jahresabrechnung billigt der Antragsteller diese Abrechnung oder | Jahresabrechnung billigt der Antragsteller diese Abrechnung oder |
reicht er einen Antrag auf Berichtigung der Abrechnung ein. | reicht er einen Antrag auf Berichtigung der Abrechnung ein. |
Berichtigungsanträgen müssen Unterlagen beigefügt werden, die es | Berichtigungsanträgen müssen Unterlagen beigefügt werden, die es |
ermöglichen, die eingereichten Berichtigungsanträge zu rechtfertigen. | ermöglichen, die eingereichten Berichtigungsanträge zu rechtfertigen. |
Art. 10 - Auf der Grundlage des vom Antragsteller eingereichten | Art. 10 - Auf der Grundlage des vom Antragsteller eingereichten |
Antrags auf Berichtigung der Jahresabrechnung und der beigefügten | Antrags auf Berichtigung der Jahresabrechnung und der beigefügten |
Belege nimmt der König oder sein Beauftragter den Berichtigungsantrag | Belege nimmt der König oder sein Beauftragter den Berichtigungsantrag |
vollständig oder teilweise an oder lehnt ihn ab. | vollständig oder teilweise an oder lehnt ihn ab. |
Der König oder sein Beauftragter kann ungeachtet der Entscheidung | Der König oder sein Beauftragter kann ungeachtet der Entscheidung |
danach Kontrollen wie in Artikel 13 vorgesehen durchführen und | danach Kontrollen wie in Artikel 13 vorgesehen durchführen und |
gegebenenfalls gemäß Artikel 14 Berichtigungen an den dem | gegebenenfalls gemäß Artikel 14 Berichtigungen an den dem |
Antragsteller gewährten Beihilfebeträgen vornehmen. | Antragsteller gewährten Beihilfebeträgen vornehmen. |
Art. 11 - Die jährliche Zahlung erfolgt binnen einer Frist von neunzig | Art. 11 - Die jährliche Zahlung erfolgt binnen einer Frist von neunzig |
Tagen ab dem Datum der Versendung der Jahresabrechnung. Der gezahlte | Tagen ab dem Datum der Versendung der Jahresabrechnung. Der gezahlte |
Betrag wird gemäß Artikel 7 auf der Grundlage der Informationen in der | Betrag wird gemäß Artikel 7 auf der Grundlage der Informationen in der |
Abrechnung und gegebenenfalls auf der Grundlage der Informationen in | Abrechnung und gegebenenfalls auf der Grundlage der Informationen in |
dem vom Antragsteller eingereichten Berichtigungsantrag berechnet. Der | dem vom Antragsteller eingereichten Berichtigungsantrag berechnet. Der |
Antragsteller erhält auch eine Mitteilung, in der die detaillierte | Antragsteller erhält auch eine Mitteilung, in der die detaillierte |
Aufstellung der Berechnung der gezahlten Beihilfe aufgeführt ist. | Aufstellung der Berechnung der gezahlten Beihilfe aufgeführt ist. |
KAPITEL 7 - Kontrollbefugnis des Königs oder seines Beauftragten | KAPITEL 7 - Kontrollbefugnis des Königs oder seines Beauftragten |
Art. 12 - Antragsteller bewahren folgende Belege auf und halten sie | Art. 12 - Antragsteller bewahren folgende Belege auf und halten sie |
zur Verfügung des Königs oder seines Beauftragten: | zur Verfügung des Königs oder seines Beauftragten: |
1. Belege für Ausgaben, die für die Nachrüstung von Wagen entstehen, | 1. Belege für Ausgaben, die für die Nachrüstung von Wagen entstehen, |
die im Register der Verwaltung aufgenommen sind, | die im Register der Verwaltung aufgenommen sind, |
2. Belege für Daten, die bei der in Artikel 5 des vorliegenden | 2. Belege für Daten, die bei der in Artikel 5 des vorliegenden |
Gesetzes vorgesehenen Wagenregistrierung mitgeteilt werden, | Gesetzes vorgesehenen Wagenregistrierung mitgeteilt werden, |
3. Belege für Beihilfen, die von ausländischen Verwaltungsbehörden für | 3. Belege für Beihilfen, die von ausländischen Verwaltungsbehörden für |
die Nachrüstung der im Register der Verwaltung aufgenommenen Wagen | die Nachrüstung der im Register der Verwaltung aufgenommenen Wagen |
gewährt werden. | gewährt werden. |
Art. 13 - Während des gesamten Anwendungszeitraums des vorliegenden | Art. 13 - Während des gesamten Anwendungszeitraums des vorliegenden |
Gesetzes kann der König oder sein Beauftragter verlangen, dass ein | Gesetzes kann der König oder sein Beauftragter verlangen, dass ein |
Antragsteller Ihm alle Informationen oder Unterlagen übermittelt, die | Antragsteller Ihm alle Informationen oder Unterlagen übermittelt, die |
Er für die Bearbeitung des vom Antragsteller eingereichten | Er für die Bearbeitung des vom Antragsteller eingereichten |
Beihilfeantrags für nützlich erachtet. | Beihilfeantrags für nützlich erachtet. |
Während dieses Zeitraums kann der König oder sein Beauftragter auch | Während dieses Zeitraums kann der König oder sein Beauftragter auch |
Kontrollen der in Artikel 12 erwähnten Unterlagen oder anderer | Kontrollen der in Artikel 12 erwähnten Unterlagen oder anderer |
Unterlagen durchführen, die Er unter anderem für die Überprüfung der | Unterlagen durchführen, die Er unter anderem für die Überprüfung der |
Einhaltung der in Artikel 7 Absatz 6 und 7 angegebenen Grenzen für | Einhaltung der in Artikel 7 Absatz 6 und 7 angegebenen Grenzen für |
nützlich erachtet. | nützlich erachtet. |
Der König oder sein Beauftragter darf auch Inspektionen von Wagen | Der König oder sein Beauftragter darf auch Inspektionen von Wagen |
durchführen, die nachgerüstet worden sind und im Register der | durchführen, die nachgerüstet worden sind und im Register der |
Verwaltung registriert sind. | Verwaltung registriert sind. |
Art. 14 - Wenn die in Artikel 13 vorgesehenen Inspektionen und | Art. 14 - Wenn die in Artikel 13 vorgesehenen Inspektionen und |
Kontrollen Sachverhalte aufzeigen, die von den Sachverhalten | Kontrollen Sachverhalte aufzeigen, die von den Sachverhalten |
abweichen, die von den Antragstellern insbesondere bei der | abweichen, die von den Antragstellern insbesondere bei der |
Wagenregistrierung oder der Einreichung der Anträge auf Berichtigung | Wagenregistrierung oder der Einreichung der Anträge auf Berichtigung |
der Jahresabrechnung angegeben werden, und wenn ein Antragsteller | der Jahresabrechnung angegeben werden, und wenn ein Antragsteller |
aufgrund dieser Sachverhalte Beihilfebeträge unrechtmäßig erhalten | aufgrund dieser Sachverhalte Beihilfebeträge unrechtmäßig erhalten |
hat, nimmt der König oder sein Beauftragter Berichtigungen der dem | hat, nimmt der König oder sein Beauftragter Berichtigungen der dem |
Antragsteller gewährten Beihilfebeträge vor. | Antragsteller gewährten Beihilfebeträge vor. |
Diese Berichtigungen umfassen: | Diese Berichtigungen umfassen: |
1. Einbehaltungen bei der nächsten Jahreszahlung zugunsten der | 1. Einbehaltungen bei der nächsten Jahreszahlung zugunsten der |
betreffenden Antragsteller oder | betreffenden Antragsteller oder |
2. Rückzahlungsanträge binnen einer Frist von einem Monat, nachdem der | 2. Rückzahlungsanträge binnen einer Frist von einem Monat, nachdem der |
König oder sein Beauftragter den Antragsteller per Einschreibesendung | König oder sein Beauftragter den Antragsteller per Einschreibesendung |
davon in Kenntnis gesetzt hat. | davon in Kenntnis gesetzt hat. |
Bei Nichtzahlung binnen der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Frist | Bei Nichtzahlung binnen der in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Frist |
beauftragt der König oder sein Beauftragter die Generalverwaltung | beauftragt der König oder sein Beauftragter die Generalverwaltung |
Einnahme und Beitreibung gemäß Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. | Einnahme und Beitreibung gemäß Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. |
Dezember 1949 damit, die betreffenden unrechtmäßig erhaltenen | Dezember 1949 damit, die betreffenden unrechtmäßig erhaltenen |
Beihilfen per Zwangsbefehl beizutreiben. Auf diese Weise beigetriebene | Beihilfen per Zwangsbefehl beizutreiben. Auf diese Weise beigetriebene |
unrechtmäßig gezahlte Beträge kommen der Staatskasse zu. | unrechtmäßig gezahlte Beträge kommen der Staatskasse zu. |
KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen |
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2022 und | Art. 15 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2022 und |
tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft. | tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
G. GILKINET | G. GILKINET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |