publié le 18 septembre 2012
Loi sur la coopération internationale en ce qui concerne l'exécution de saisies et de confiscations. - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
20 MAI 1997. - Loi sur la coopération internationale en ce qui concerne l'exécution de saisies et de confiscations. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 20 mai 1997 sur la coopération internationale en ce qui concerne l'exécution de saisies et de confiscations (Moniteur belge du 3 juillet 1997), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 20 juillet 2006 portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 28 juillet 2006).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ 20. MAI 1997 - Gesetz über die internationale Zusammenarbeit bei der Durchführung von Sicherstellungen und Einziehungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL I - Allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit Art. 2 - Die Anträge auf Durchführung in Belgien von vorläufigen Massnahmen oder von Sicherstellungen zwecks Einziehung und die Anträge auf Vollstreckung in Belgien von im Ausland ausgesprochenen Einziehungsentscheidungen geben Anlass zur Ausführung in Belgien in Anwendung der zu diesem Zweck auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geschlossenen Verträge und Vereinbarungen zwischen Belgien und den betreffenden Staaten, und zwar unter den Bedingungen und nach den Verfahren, die im vorliegenden Gesetz vorgesehen sind.
Art. 3 - § 1 - Die Ausführung des Antrags wird auf keinen Fall bewilligt: 1. wenn sie der Souveränität, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen Belgiens schaden könnte, 2.wenn es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Antrag auf Erwägungen beruht, die im Widerspruch stehen zu Artikel 14 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 3. wenn es sich bei der Straftat, auf die sich der Antrag bezieht, um eine politische Straftat handelt, unter Vorbehalt der in den Verträgen vorgesehenen Abweichungen. § 2 - Die Entscheidung zur Durchführung der im Antrag erwähnten Massnahmen wird aufgeschoben, wenn diese Massnahmen Ermittlungen oder Verfolgungen durch die belgischen Behörden beeinträchtigen könnten.
KAPITEL II - Vollstreckung ausländischer Einziehungsentscheidungen Abschnitt 1 - Vollstreckungsbedingungen Art. 4 - Eine von den Gerichtsbehörden eines ausländischen Staates ausgesprochene Einziehungsentscheidung wird in Belgien vollstreckt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind : 1. Die Entscheidung muss auf einem auf Verurteilung lautenden Urteil gegen die Person beruhen, gegen die sie ausgesprochen wurde, 2.die der Entscheidung zugrunde liegende Tat muss auch nach belgischem Recht eine Straftat sein, 3. das auf Verurteilung lautende Urteil muss unter Berücksichtigung der Rechte der Verteidigung gefällt worden sein, 4.die betreffende Person darf für dieselbe Straftat in Belgien noch nicht verurteilt worden sein, 5. das auf Verurteilung lautende Urteil und die Einziehungsentscheidung, die eventuell am Ende eines getrennten Verfahrens ausgesprochen worden ist, müssen endgültig und vollstreckbar sein, 6.die Strafe darf nach belgischem Recht nicht verjährt sein, 7. die Sachen, auf die sich die Einziehung bezieht, müssen Sachen sein, die im Sinne von Artikel 42 Nr.1 des Strafgesetzbuches dazu gedient haben oder bestimmt waren, die Straftat zu begehen, oder Sachen, die im Sinne von Artikel 42 Nr. 2 des Strafgesetzbuches durch die Straftat hervorgebracht wurden oder aber - im Sinne von Artikel 42 Nr. 3 des Strafgesetzbuches - Vermögensvorteile, die unmittelbar aus der Straftat gezogen wurden, Güter und Werte, die an ihre Stelle getreten sind, oder Einkünfte aus diesen investierten Vorteilen.
Art. 5 - Wenn die Einziehung, deren Durchführung beantragt wird, aus der Verpflichtung besteht, eine dem Wert der in Artikel 42 Nr. 3 des Strafgesetzbuches erwähnten Sachen entsprechende Geldsumme zu zahlen, erfolgt diese in Abweichung von Artikel 4 Nr. 7 unter folgenden Bedingungen : 1. Die Geldsumme, auf die sich die Einziehung bezieht, darf gemäss Artikel 43bis des Strafgesetzbuches nicht über dem Geldwert dieser Sachen liegen, 2.die vorerwähnten Sachen können nicht aufgefunden werden und es gibt auf dem Staatsgebiet des ersuchenden Staates laut Erklärung dieses Staates keine Güter, auf die er seine Forderung beitreiben lassen könnte.
Art. 6 - Wenn die Einziehung, deren Durchführung beantragt wird, die in Artikel 4 Nr. 7 vorgesehene Bedingung nur teilweise erfüllt, wird die Einziehung unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 teilweise durchgeführt, und zwar nur in dem Masse, in dem die Bedingung erfüllt ist.
Abschnitt 2 - Verfahren Art. 7 - Wird ein Antrag auf Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung an Belgien gerichtet, erklärt das Korrektionalgericht des Ortes, an dem sich die Güter befinden, auf die die Einziehung sich bezieht, diese Entscheidung für vollstreckbar, nachdem es die Staatsanwaltschaft und die verurteilte Person, gegebenenfalls durch Rechtshilfeersuchen, oder ihren Beistand angehört hat und nachdem es überprüft hat, dass die in Artikel 4 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und die in Artikel 3 vorgesehenen Ablehnungsgründe nicht angewandt werden müssen.
Das Gericht ist an die Feststellung der Taten, so wie sie explizit oder implizit aus der ausländischen Entscheidung hervorgehen, gebunden.
Im Fall der Anwendung von Artikel 6 gibt das Gericht die Sachen oder - im Fall der Anwendung von Artikel 5 - den Betrag der Geldsumme an, auf die die Einziehung sich bezieht.
Die Staatsanwaltschaft und die verurteilte Person können gegen die Entscheidung des Gerichts Kassationsbeschwerde einlegen.
Art. 8 - Eine Einziehung, die gemäss dem in Artikel 7 erwähnten Verfahren für in Belgien durchführbar erklärt wurde, ist einer gemäss den Artikeln 42, 43 und 43bis des Strafgesetzbuches ausgesprochenen Einziehung gleichgesetzt. [In seiner Entscheidung legt das Korrektionalgericht die Bestimmung der eingezogenen Güter jedoch nach folgenden Modalitäten fest.
Das Gericht kann bestimmen, dass die eingezogenen Güter ganz oder teilweise dem ersuchenden Staat zugewiesen werden.
Das Gericht kann ebenfalls bestimmen, dass Güter, die keine Geldsummen sind, verkauft werden und der Verkaufserlös ganz oder teilweise dem ersuchenden Staat zugewiesen wird.
In den in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Fällen trägt das Gericht den Kosten der Sicherstellung, Aufbewahrung, Veräusserung, Einziehung und Zuweisung Rechnung.
Wenn über die Zuweisung der eingezogenen Güter nicht entschieden werden kann, fallen sie der Belgischen Staatskasse zu.] [Art. 8 Abs. 2 bis 6 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006)] KAPITEL III - Ausführung ausländischer Anträge auf Sicherstellung Abschnitt 1 - Ausführungsbedingungen Art. 9 - Jeder Antrag auf eine vorläufige Massnahme oder auf Sicherstellung zwecks Einziehung, der von einem ausländischen Staat eingereicht wurde, gibt Anlass zur Ausführung in Belgien, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind : 1. Der Antrag muss von einer Gerichtsbehörde ausgehen, 2.die dem Antrag zugrunde liegende Tat muss nach belgischem und nach ausländischem Recht eine Straftat sein, 3. die Person, auf die sich der Antrag bezieht, darf für dieselbe Tat in Belgien noch nicht verurteilt worden sein, 4.die beantragte Massnahme muss - wie wenn es sich um eine ähnliche interne Angelegenheit handeln würde - nach belgischem Recht von den belgischen Behörden zu Ermittlungs- oder Verfolgungszwecken ergriffen werden können.
Abschnitt 2 - Verfahren Art. 10 - Wird ein Antrag auf Durchführung einer vorläufigen Massnahme oder einer Sicherstellung an Belgien gerichtet, erklärt die Ratskammer des Gerichts Erster Instanz des Ortes, an dem sich die Güter befinden, auf die der Antrag sich bezieht, die vorläufige Massnahme oder die Einziehung für durchführbar, nachdem sie überprüft hat, dass die in Artikel 9 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und die in Artikel 3 vorgesehenen Ablehnungsgründe nicht angewandt werden müssen.
Die Ratskammer entscheidet spätestens fünf Tage, nachdem sie mit dem Antrag befasst worden ist.
Eine sich auf Immobilien beziehende vorläufige Massnahme, die von der Ratskammer ausgesprochen wurde, wird den in Artikel 35bis des Strafprozessgesetzbuches aufgezählten Formbedingungen auf entsprechende Weise unterworfen und hat die im selben Artikel erwähnte Wirksamkeit.
Art. 11 - Im Dringlichkeitsfall werden die vorläufigen Massnahmen, deren sofortige Durchführung notwendig ist, auf Beschluss des Untersuchungsrichters des Ortes ergriffen, an dem die erwähnten Güter sich befinden.
Diese Massnahmen werden nicht aufrechterhalten, wenn sie binnen fünf Tagen nach dem Beschluss von der gemäss Artikel 10 befindenden Ratskammer nicht bestätigt werden.
KAPITEL IV - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - In Belgien ausgesprochene Einziehungsentscheidungen Art. 12 - 15 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt 2 - In Belgien ergriffene vorläufige Massnahmen Art. 16 - 18 - [Abänderungsbestimmungen]