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Loi du 20 juin 1975
publié le 05 février 2010

Loi instituant un complément de rente au profit des bénéficiaires d'une pension de retraite anticipée non réduite ou réduite en partie seulement pour des motifs de reconnaissance nationale. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2010000053
pub.
05/02/2010
prom.
20/06/1975
ELI
eli/loi/1975/06/20/2010000053/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


20 JUIN 1975. - Loi instituant un complément de rente au profit des bénéficiaires d'une pension de retraite anticipée non réduite ou réduite en partie seulement pour des motifs de reconnaissance nationale. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 20 juin 1975 instituant un complément de rente au profit des bénéficiaires d'une pension de retraite anticipée non réduite ou réduite en partie seulement pour des motifs de reconnaissance nationale (Moniteur belge du 3 juillet 1975).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 20. JUNI 1975 - Gesetz zur Einführung eines Rentenzuschlags zugunsten von Empfängern einer aus Gründen der nationalen Anerkennung nicht oder nur teilweise gekürzten Vorruhestandspension BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Personen, die eine Vorruhestandspension für Lohnempfänger beziehen, deren Betrag aus Gründen der nationalen Anerkennung nicht oder nur teilweise gekürzt worden ist, und die ausserdem eine Rente beziehen, die im Rahmen der durch die Rechtsvorschriften über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod eingeführten Pflichtversicherung aufgebaut worden ist, kann ein Rentenzuschlag gewährt werden. Art. 2 - Der Rentenzuschlag entspricht der Differenz zwischen einerseits dem Betrag der Rente, die im normalen Ruhestandsalter gewährt würde, und andererseits dem Betrag der Rente, die in einem dem normalen Ruhestandsalter entsprechenden Alter aufgebaut ist, verkürzt um die Anzahl Jahre, für die die Vorruhestandspension für Lohnempfänger aus Gründen der nationalen Anerkennung nicht oder nur teilweise gekürzt worden ist. Dieser Rentenzuschlag ist jedoch auf die tatsächliche Kürzung der Rente des Betreffenden begrenzt.

Art. 3 - § 1 - Anträge, die zur Gewährung einer in Artikel 1 erwähnten Vorruhestandspension führen, gelten als Anträge auf Rentenzuschlag. § 2 - Rentenzuschläge setzen am Datum des Einsetzens der in Artikel 1 erwähnten Pension ein, aber frühestens am Datum des Einsetzens der vorzeitigen ausgezahlten Rente. § 3 - Wenn die Pension vor dem 1. Januar 1974 eingesetzt hat, wird den Empfängern einer in Artikel 1 erwähnten Vorruhestandspension der Rentenzuschlag ab dem 1. Januar 1974 gewährt. § 4 - Der König bestimmt die Daten, die das Landesamt für Pensionen zugunsten von Lohnempfängern und die Nationale Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionskasse der mit der Auszahlung der Renten beauftragten Einrichtung übermitteln muss.

Art. 4 - Der König bestimmt den Betrag des Rentenzuschlags und die Bedingungen, unter denen dieser den Empfängern einer Vorruhestandspension, die vor dem 1. Januar 1968 eingesetzt hat und deren Betrag aus Gründen der nationalen Anerkennung nicht oder nur teilweise gekürzt worden ist, gewährt werden kann.

Art. 5 - Die mit der Auszahlung der Rente beauftragte Einrichtung entscheidet über den Antrag und zahlt den Zuschlag aus.

Art. 6 - Der Rentenzuschlag wird unter denselben Bedingungen und gemäss denselben Modalitäten wie die Rente ausgezahlt.

Art. 7 - Der Staat übernimmt die Aufwendungen für Rentenzuschläge und erstattet diese jährlich der Auszahlungseinrichtung.

Der Betrag dieser Erstattung wird am 31. Dezember jedes Jahres für alle Fälle, in denen im Laufe des Jahres Rentenzuschläge ausgezahlt worden sind, festgelegt.

Art. 8 - Das Arbeitsgericht entscheidet über Streitfälle in Bezug auf die aus vorliegendem Gesetz hervorgehenden Rechte.

Angefochtene Verwaltungsbeschlüsse müssen zur Vermeidung des Verfalls innerhalb von einem Monat nach ihrer Notifizierung dem zuständigen Arbeitsgericht vorgelegt werden.

Die beim Arbeitsgericht eingereichte Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 9 - 14 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und wird wirksam mit 1. Januar 1974.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juni 1975 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Sozialfürsorge, P. DE PAEPE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, H. VANDERPOORTEN

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