publié le 08 décembre 2023
Loi portant exécution du règlement 2019/1111 du Conseil du 25 juin 2019 relatif à la compétence, la reconnaissance et l'exécution des décisions en matière matrimoniale et en matière de responsabilité parentale, ainsi qu'à l'enlèvement international d'enfants (refonte). - Traduction allemande
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20 JUILLET 2022. - Loi portant exécution du règlement (UE) 2019/1111 du Conseil du 25 juin 2019 relatif à la compétence, la reconnaissance et l'exécution des décisions en matière matrimoniale et en matière de responsabilité parentale, ainsi qu'à l'enlèvement international d'enfants (refonte). - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 20 juillet 2022 portant exécution du règlement (UE) 2019/1111 du Conseil du 25 juin 2019 relatif à la compétence, la reconnaissance et l'exécution des décisions en matière matrimoniale et en matière de responsabilité parentale, ainsi qu'à l'enlèvement international d'enfants (refonte) (Moniteur belge du 29 juillet 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 20. JULI 2022 - Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25.Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung) PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 2 - Artikel 570 § 1 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Juli 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Das Gericht Erster Instanz befindet, ungeachtet des Streitwerts, über: 1. die in Artikel 23 § 1 Absatz 1 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht erwähnten Klagen, 2.die in Artikel 27 § 1 Absatz 4 erster Satz und § 2 erster Satz desselben Gesetzbuches erwähnten Klagen.
Das Familiengericht befindet über: 1. die in Artikel 23 § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht erwähnten Klagen, 2.die in Artikel 27 § 1 Absatz 4 zweiter Satz und § 2 zweiter Satz desselben Gesetzbuches erwähnten Klagen, 3. die in Artikel 31 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Klagen, 4.die in Artikel 35/1 und 35/2 desselben Gesetzbuches erwähnten Klagen, 5. die in Artikel 57/1 desselben Gesetzbuches erwähnten Klagen." Art. 3 - In Artikel 572bis Nr. 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter "in den Artikeln 1322bis und 1322decies" durch die Wörter "in Artikel 1322bis" ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 633sexies § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch Artikel 145 des Gesetzes vom 30. Juli 2013, selbst ersetzt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden zwischen den Wörtern "in Artikel 1322bis" und den Wörtern "erwähnten Anträge" die Wörter "Nr. 1 und 2" eingefügt.
Art. 5 - Artikel 633septies Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird wie folgt ersetzt: "Die in Artikel 1322bis Nr.3 erwähnten Anträge werden vor das in Artikel 629bis § 1 erwähnte Gericht gebracht.
Andernfalls werden sie vor das in Artikel 629bis § 2 erwähnte Gericht gebracht, wobei der gewöhnliche Wohnort, den das Kind vor seinem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten hatte, berücksichtigt wird." Art. 6 - Artikel 801bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 24.
Oktober 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 801bis - Der Richter kann von Amts wegen oder auf Antrag die Schreib- oder Rechenfehler beziehungsweise Weglassungen, die eine von ihm in Anwendung einer europäischen Verordnung erstellte Bescheinigung aufweist, berichtigen oder eine solche Bescheinigung in den Fällen und unter den Bedingungen, die in der betreffenden Verordnung festgelegt sind, widerrufen. Der König kann vorliegenden Artikel für anwendbar erklären auf Bescheinigungen, die in anderen internationalen Vertragswerken erwähnt sind.
Wenn der Schreib- oder Rechenfehler beziehungsweise die Weglassung ausschließlich in der Bescheinigung vorzufinden ist, wird die Klage auf Berichtigung der Bescheinigung durch einseitige Antragschrift eingereicht.
Wenn der Schreib- oder Rechenfehler beziehungsweise die Weglassung in der Bescheinigung auf einen Schreib- oder Rechenfehler beziehungsweise eine Weglassung zurückzuführen ist, der beziehungsweise die in der vom Richter erlassenen Entscheidung enthalten ist, für die die Bescheinigung ausgefertigt wurde, wird die Berichtigung der Bescheinigung zusammen mit der Berichtigung der vom Richter erlassenen Entscheidung beantragt. Das in den Artikeln 794 bis 801/1 vorgesehene Verfahren wird befolgt.
Die Klage auf Widerruf der Bescheinigung wird durch einseitige Antragschrift eingereicht.
Der Greffier schickt allen Parteien des Rechtsstreits durch gewöhnlichen Brief eine Abschrift der berichtigten Bescheinigung zu." Art. 7 - Artikel 1322bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 1998, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, abgeändert durch Artikel 228 des Gesetzes vom 30. Juli 2013, selbst ersetzt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, und das Gesetz vom 21.
Dezember 2013, dessen heutiger § 1 den einzigen Absatz bilden wird, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz von § 1 werden die Wörter "Artikel 1322decies §§ 2 bis 7" durch die Wörter "Artikel 1322duodecies" ersetzt.2. In § 1 Nr.2 werden zwischen den Wörtern "dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung" und den Wörtern "gegründet sind" die Wörter ", gegebenenfalls ergänzt durch die Artikel 22 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung)," eingefügt. 3. In § 1 Nr.3 werden die Wörter "dem Haager Übereinkommen vom 25.
Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und auf Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000" durch die Wörter "Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung)" ersetzt. 4. In § 1 werden die Nummern 4 und 5 aufgehoben.5. Paragraph 2 wird aufgehoben. Art. 8 - Artikel 1322ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Unbeschadet des Artikels 1322decies" werden durch die Wörter "Im Rahmen der in Artikel 1322bis Nr.1 und 2 erwähnten Anträge" ersetzt. 2. Die Wörter "Gerichts Erster Instanz" werden durch das Wort "Familiengerichts" ersetzt. Art. 9 - In Artikel 1322quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 30.
Juli 2013, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Bei der in Absatz 1 erwähnten Frist handelt es sich um eine Höchstfrist." Art. 10 - Artikel 1322quinquies Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 1998, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch Artikel 230 des Gesetzes vom 30. Juli 2013, selbst ersetzt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "Wenn der" und den Wörtern "Antrag über" werden die Wörter "in Artikel 1322bis Nr.2 erwähnte" eingefügt. 2. Die Wörter "die auf der Grundlage eines der in Artikel 1322bis erwähnten Übereinkommen oder der dort erwähnten Verordnung des Rates bestimmt worden ist," werden aufgehoben.3. Die Wörter "unterzeichnet die Staatsanwaltschaft die Antragschrift und legt sie dem Familiengericht vor" werden durch die Wörter "wird die Antragschrift im Namen des Antragstellers, der Kläger in der Sache ist, von der Staatsanwaltschaft unterzeichnet und dem Familiengericht vorgelegt" ersetzt. Art. 11 - Artikel 1322septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 1998, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1322septies - § 1 - Die Artikel 1038 bis 1041 sind anwendbar, mit Ausnahme der Bestimmung von Artikel 1039, die besagt, dass die Beschlüsse im Eilverfahren die Sache selbst nicht beeinträchtigen. § 2 - Artikel 1051 Absatz 4 findet keine Anwendung.
Wird der erstinstanzliche Antrag von der Staatsanwaltschaft vorgelegt, findet zudem Artikel 1052 Absatz 2 und 3 Anwendung. § 3 - Vor dem Appellationshof werden die Parteien vom Greffier per Gerichtsbrief vorgeladen, um binnen acht Tagen ab der Eintragung des Antrags in die allgemeine Liste zu der vom Richter anberaumten Sitzung zu erscheinen.
Bei dieser Frist handelt es sich um eine Höchstfrist.
Wird der erstinstanzliche Antrag nicht über die Zentralbehörde eingereicht und ist der im Ausland wohnende Berufungsbeklagte bei der in Absatz 1 erwähnten Sitzung weder anwesend noch vertreten, lädt der Greffier die Parteien per Gerichtsbrief zu einer neuen Sitzung innerhalb einer Frist von höchstens vier Wochen ab der in Absatz 1 erwähnten Sitzung vor. Folglich wird die in Artikel 1322nonies/4 Absatz 2 erwähnte Frist von sechs Wochen um vier Wochen verlängert." Art. 12 - Artikel 1322octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 1998, wird durch die Wörter ", unbeschadet der Artikel 1322nonies/2, 1322nonies/3 und 1322undecies" ergänzt.
Art. 13 - Artikel 1322nonies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.
November 2013 und 6. Juli 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1322nonies - § 1 - Sobald ein in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnter Antrag eingereicht wird, setzt der Greffier die Parteien von der Möglichkeit einer Vermittlung, einer Aussöhnung und jeglicher anderen Art der gütlichen Konfliktbewältigung in Kenntnis, indem er ihnen sofort den Wortlaut der Artikel 1730 bis 1737 zusammen mit einer von dem für die Justiz zuständigen Minister abgefassten Informationsbroschüre über die Vermittlung, die Liste der in Familiensachen spezialisierten und im Gerichtsbezirk ansässigen zugelassenen Vermittler sowie Auskünfte über die Informationssitzungen, Bereitschaftsdienste oder anderen zur Förderung der gütlichen Konfliktbewältigung im Gerichtsbezirk organisierten Initiativen zuschickt. § 2 - Die Parteien werden aufgefordert, persönlich zur Einleitungssitzung und zu den Verhandlungen zu erscheinen.
Erscheinen beide Parteien persönlich zur Einleitungssitzung, hört der Richter sie in Bezug auf die Art und Weise an, wie sie vor Einleitung des Verfahrens versucht haben, den Rechtsstreit gütlich zu lösen, und um festzustellen, ob eine gütliche Lösung in Erwägung gezogen werden kann, außer wenn dies dem Wohl des Kindes widerspricht, im betreffenden Fall nicht angemessen ist oder das Verfahren unnötigerweise verzögern würde. § 3 - Stellt der Richter fest, dass eine Annäherung möglich ist, kann er die Sache auf ein bestimmtes Datum vertagen, das, außer bei Einverständnis der Parteien, nicht über eine Frist von fünfzehn Tagen hinausreichen darf, um den Parteien zu ermöglichen, eine Vereinbarung vorzulegen.
Auf Antrag der Parteien oder wenn der Richter es für zweckdienlich erachtet, kann er die Sache unter Einhaltung der in Artikel 1322nonies/4 erwähnten Fristen auch an die Kammer für gütliche Regelung verweisen. § 4 - Erscheinen die Parteien nicht persönlich oder sind sie binnen kurzer Frist nicht zu einer Vereinbarung gekommen, hört das Familiengericht sie in ihrem Rechtsstreit an." Art. 14 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1322nonies/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1322nonies/1 - Das mit dem in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnten Antrag befasste Gericht hört das Kind gemäß Artikel 21 der in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnten Verordnung an." Art. 15 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1322nonies/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1322nonies/2 - Das Gericht kann zu jedem Verfahrenszeitpunkt prüfen, ob der Kontakt zwischen dem Kind und der Person, die dessen Rückgabe beantragt, gewährleistet werden soll, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist." Art. 16 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1322nonies/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1322nonies/3 - Gemäß Artikel 10 der in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnten Verordnung können die Parteien vereinbaren, dass das mit dem Antrag auf Rückgabe befasste Rechtsprechungsorgan zuständig ist, um über das Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zu befinden und gegebenenfalls ihre Vereinbarung zu homologieren.
Wurde diese Vereinbarung nicht schriftlich niedergelegt, vermerkt das Gericht die Vereinbarung in der Akte." Art. 17 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1322nonies/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1322nonies/4 - Das mit einem in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnten Antrag befasste Gericht erlässt seine Entscheidung spätestens sechs Wochen nach seiner Befassung, es sei denn, dies ist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich.
Wenn ein Rechtsmittel gegen die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung eingelegt wird, erlässt das Rechtsprechungsorgan seine Entscheidung spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Berufungsantragschrift." Art. 18 - Artikel 1322decies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 30.
Juli 2013 und 6. Juli 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1322decies - Einer in Belgien in Anwendung der in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnten Verordnung und von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) oder Absatz 2 des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 erlassenen Entscheidung, die Rückgabe des Kindes abzulehnen, wird eine Bescheinigung beigefügt, die anhand des Formulars in Anhang I zu vorerwähnter Verordnung gemäß Artikel 29 Absatz 2 dieser Verordnung erstellt wird.
Hat das Rechtsprechungsorgan Kenntnis von einem laufenden Verfahren in dem Mitgliedstaat, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Wohnort hatte, übermittelt es diesem Rechtsprechungsorgan binnen fünfzehn Tagen ab der Entscheidung entweder direkt oder über die belgische Zentralbehörde die in Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung erwähnten Unterlagen.
Gegen die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden." Art. 19 - Artikel 1322undecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 30.
Juli 2013 und 21. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1322undecies - In der Entscheidung, in der die Rückgabe des Kindes auf der Grundlage von Artikel 12 des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 und von Kapitel III der in Artikel 1322bis Nr.2 erwähnten Verordnung angeordnet wird, kann das Familiengericht gegebenenfalls vorläufige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 dieser Verordnung ergreifen, um das Kind vor der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 erwähnten schwerwiegenden Gefahr zu schützen, sofern die Prüfung und Anordnung dieser Maßnahmen das Rückgabeverfahren nicht über Gebühr verzögern.
Die anhand des Formulars in Anhang IV zu der in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnten Verordnung erstellte Bescheinigung wird von Amts wegen vom Rechtsprechungsorgan ausgestellt.
In jedem Fall fordert das Gericht die Parteien auf, die Modalitäten für die Vollstreckung der Entscheidung zu besprechen, und kann diese Modalitäten gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Wohles des Kindes von Amts wegen festlegen.
Es benennt die Personen, die in Ermangelung einer freiwilligen Vollstreckung der Entscheidung dazu ermächtigt sind, den Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung dieser Entscheidung zu begleiten." Art. 20 - Artikel 1322duodecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juli 2013 und 6.Juli 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1322duodecies - § 1 - Die Entscheidung, die Rückgabe des Kindes abzulehnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der an die in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnte Verordnung, nachstehend "Verordnung" genannt, gebunden ist, in Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) oder Absatz 2 des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 erlassen wird, die Bescheinigung, die anhand des Formulars in Anhang I zu vorerwähnter Verordnung erstellt wird, und die Unterlagen, die in Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe c) der Verordnung erwähnt sind, werden dem Gericht, das vorab mit einem in Kapitel 10bis erwähnten Antrag befasst worden ist, binnen drei Monaten ab Notifizierung der Entscheidung von den Parteien vorgelegt.
Durch die Hinterlegung dieser Unterlagen wird der in Artikel 1322bis Nr. 3 erwähnte Antrag beim Gericht anhängig gemacht. § 2 - Das Rechtsprechungsorgan, das die Entscheidung erlassen hat, kann die in Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung erwähnten Unterlagen dem Gericht, das vorab mit einem in Kapitel 10bis erwähnten Antrag befasst worden ist, entweder direkt oder über die belgische Zentralbehörde übermitteln.
Der Greffier notifiziert den Parteien ab Entgegennahme der in Absatz 1 erwähnten Unterlagen und spätestens binnen drei Werktagen die in der Bescheinigung in Anhang I zur vorerwähnten Verordnung enthaltene Information per Gerichtsbrief. Der Gerichtsbrief enthält folgende Vermerke: 1. Wortlaut von Artikel 29 der in Artikel 1322bis Nr.2 erwähnten Verordnung, 2. eine Aufforderung an die Parteien, bei der Kanzlei binnen zwei Monaten ab der Notifizierung Schriftsätze zu hinterlegen. Wenn mindestens eine der Parteien Schriftsätze hinterlegt, lädt der Greffier die Parteien unverzüglich zur erstmöglichen Sitzung vor.
Durch die Hinterlegung von Schriftsätzen von mindestens einer der Parteien wird der in Artikel 1322bis Nr. 3 erwähnte Antrag beim Gericht anhängig gemacht. § 3 - Ist kein einziges Verfahren anhängig, können die Parteien binnen drei Monaten ab der Notifizierung einer in § 1 erwähnten Entscheidung das Gericht mit einem in Artikel 1322bis Nr. 3 erwähnten Antrag befassen.
Die in Artikel 29 Absatz 5 der in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnten Verordnung angegebenen Unterlagen werden der Antragschrift beigefügt. § 4 - Das Gericht untersucht in seiner Entscheidung die Gründe und das Beweismaterial, auf denen die auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) oder Absatz 2 des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 getroffene Entscheidung beruht.
Die Anhörung des Kindes erfolgt gemäß Artikel 21 der vorerwähnten Verordnung und, nötigenfalls, der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (Neufassung).
Gegebenenfalls gibt das Gericht in seiner Entscheidung den Grund an, warum das Kind nicht angehört wurde. § 5 - Der Entscheidung zur Sache in Sorgerechtsangelegenheiten, die eine Rückgabe des Kindes mit sich bringt, wird eine Bescheinigung beigefügt, die anhand des Formulars in Anhang VI der in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnten Verordnung erstellt wird.
Der Entscheidung zur Sache in Sorgerechtsangelegenheiten, durch die ein grenzüberschreitendes Besuchsrecht zuerkannt wird und die nicht die Rückgabe des Kindes mit sich bringt, wird eine Bescheinigung beigefügt, die anhand des Formulars in Anhang V der in Artikel 1322bis Nr. 2 erwähnten Verordnung erstellt wird." Art. 21 - Artikel 1322quaterdecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. November 2013, dessen heutiger § 1 den einzigen Absatz bilden wird, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 1 werden die Wörter "Artikel 55 Buchstabe d) und Artikel 56 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.
November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000" durch die Wörter "Artikel 82 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung)" ersetzt. 2. Paragraph 2 wird aufgehoben. KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht Art. 22 - In Artikel 33 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht, ersetzt durch das Gesetz vom 10. März 2019, werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.1347/2000" durch die Wörter "Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung)" ersetzt.
Art. 23 - In Artikel 35 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. März 2019, werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000" durch die Wörter "Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung)" ersetzt.
Art. 24 - In Kapitel 2 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 35/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Anerkennung und Vollstreckung der im Haager Übereinkommen vom 19.
Oktober 1996 erwähnten Entscheidungen Art. 35/1 - § 1 - Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die in dem am 19. Oktober 1996 in Den Haag geschlossenen Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, nachstehend "Übereinkommen" genannt, erwähnt sind, werden durch das vorerwähnte Übereinkommen geregelt. § 2 - Das Familiengericht wird gemäß dem in den Artikeln 1034bis bis 1034sexies des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahren mit den Anträgen befasst, die auf die Anerkennung, Nichtanerkennung oder aber Vollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat erlassenen Entscheidung abzielen und auf Kapitel IV des Übereinkommens gründen. § 3 - Das territorial zuständige Gericht ist das Gericht des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Wohnorts des Beklagten; in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Wohnorts in Belgien ist dieses Gericht das des Orts der Vollstreckung.
Wenn die Klage nicht vor ein in Absatz 1 erwähntes Gericht gebracht werden kann, darf der Antragsteller die Sache vor das Gericht seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Wohnorts bringen; in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Wohnorts in Belgien darf er die Sache vor das Gericht des Bezirks Brüssel bringen." Art. 25 - In Kapitel 2 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 35/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Anerkennung und Vollstreckung der in der Verordnung (EU) 2019/1111 erwähnten Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Autorität Art. 35/2 - § 1 - Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Autorität, die in der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung), nachstehend "Verordnung" genannt, erwähnt sind, erfolgen unter den in vorerwähnter Verordnung aufgeführten Bedingungen. § 2 - Das Familiengericht wird gemäß dem in den Artikeln 1034bis bis 1034sexies des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahren befasst mit: 1. Anträgen über die Weigerung der Anerkennung und Vollstreckung und Anträgen auf Aussetzung der Vollstreckung, die auf der Verordnung gründen, 2.Anträgen über die auf Artikel 54 der Verordnung gegründeten Modalitäten für die Ausübung des Besuchsrechts, 3. Beschwerden gegen die Weigerungen der Anerkennung durch eine Behörde und gegen die Weigerungen der Vollstreckung durch eine vollstreckende Behörde, wenn diese Weigerungen auf der Verordnung gründen. Gegebenenfalls reicht der Antragsteller beim Gericht die gemäß der Verordnung ausgestellte entsprechende Bescheinigung ein. § 3 - Das Familiengericht wird gemäß dem in den Artikeln 1025 bis 1034 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahren mit den Anträgen auf Feststellung des Nichtvorhandenseins von Gründen für die Weigerung der Anerkennung auf der Grundlage von Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung befasst.
Der Antragsteller reicht beim Gericht die gemäß der Verordnung ausgestellte entsprechende Bescheinigung ein. § 4 - Das territorial zuständige Gericht ist das Gericht des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Wohnorts des Beklagten; in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Wohnorts in Belgien ist dieses Gericht das des Orts der Vollstreckung.
Wenn die Klage nicht vor ein in Absatz 1 erwähntes Gericht gebracht werden kann, darf der Antragsteller die Sache vor das Gericht seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Wohnorts bringen; in Ermangelung eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Wohnorts in Belgien darf er die Sache vor das Gericht des Bezirks Brüssel bringen." Art. 26 - In Kapitel 3 Abschnitt 5 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 57/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Anerkennung der in der Verordnung (EU) 2019/1111 erwähnten Entscheidungen in Ehesachen Art. 57/1 - § 1 - Die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen, die in der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung), nachstehend "Verordnung" genannt, erwähnt sind, erfolgen unter den in vorerwähnter Verordnung aufgeführten Bedingungen. § 2 - Das Familiengericht wird gemäß dem in den Artikeln 1034bis bis 1034sexies des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahren befasst mit: 1. Anträgen über die Weigerung der Anerkennung, die auf der Verordnung gegründet sind, 2.Beschwerden gegen die Weigerungen der Anerkennung durch eine Behörde, wenn diese Weigerungen auf der Verordnung gründen.
Gegebenenfalls reicht der Antragsteller beim Gericht die gemäß der Verordnung ausgestellte entsprechende Bescheinigung ein. § 3 - Das Familiengericht wird gemäß dem in den Artikeln 1025 bis 1034 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahren mit den Anträgen auf Feststellung des Nichtvorhandenseins von Gründen für die Weigerung der Anerkennung auf der Grundlage von Artikel 30 Absatz 3 des Übereinkommens befasst.
Der Antragsteller reicht beim Gericht die gemäß der Verordnung ausgestellte entsprechende Bescheinigung ein. § 4 - Das territorial zuständige Gericht ist das Gericht des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Wohnorts des Beklagten; in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Wohnorts in Belgien ist dieses Gericht das des Orts der Vollstreckung.
Wenn die Klage nicht vor ein in Absatz 1 erwähntes Gericht gebracht werden kann, darf der Antragsteller die Sache vor das Gericht seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Wohnorts bringen; in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Wohnorts in Belgien darf er die Sache vor das Gericht des Bezirks Brüssel bringen." KAPITEL 4 - Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches Art. 27 - In Artikel 387ter des früheren Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 2006 und abgeändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 30. Juli 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 8.
Mai 2014, wird ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 3/1 - Paragraph 1 Absatz 4 bis 6 ist ebenfalls anwendbar auf ausländische gerichtliche Entscheidungen, die in den gleichen Sachen getroffen wurden und in Belgien vollstreckbar sind.
Unbeschadet des Paragraphen 3 Absatz 1 wird das Familiengericht gemäß dem in den Artikeln 1034bis bis 1034sexies des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahren angerufen. Die territoriale Zuständigkeit wird gemäß Artikel 35/2 § 4 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht bestimmt.
Wenn die Vollstreckung einer in Absatz 1 erwähnten ausländischen Entscheidung durch die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25.
Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung) geregelt ist, reicht der Antragsteller beim Gericht die gemäß dieser Verordnung ausgestellte entsprechende Bescheinigung ein." KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Es findet keine Anwendung auf Entscheidungen, die infolge von Klagen erlassen werden, auf authentische Urkunden, die ausgefertigt oder registriert worden sind, und auf Vereinbarungen, die vor dem 1. August 2022 vollstreckbar geworden sind und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 fallen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE