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Loi du 20 juillet 2020
publié le 08 décembre 2023

Loi modifiant la loi du 19 mars 2013 relative à la Coopération belge au Développement et érigeant la charte d'intégrité existante en matière de coopération au développement en référence nationale pour la politique d'intégrité. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2023047045
pub.
08/12/2023
prom.
20/07/2020
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


20 JUILLET 2020. - Loi modifiant la loi du 19 mars 2013Documents pertinents retrouvés type loi prom. 19/03/2013 pub. 04/12/2013 numac 2013000752 source service public federal interieur Loi relative à la Coopération au Développement. - Traduction allemande fermer relative à la Coopération belge au Développement et érigeant la charte d'intégrité existante en matière de coopération au développement en référence nationale pour la politique d'intégrité. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 20 juillet 2020 modifiant la loi du 19 mars 2013Documents pertinents retrouvés type loi prom. 19/03/2013 pub. 04/12/2013 numac 2013000752 source service public federal interieur Loi relative à la Coopération au Développement. - Traduction allemande fermer relative à la Coopération belge au Développement et érigeant la charte d'intégrité existante en matière de coopération au développement en référence nationale pour la politique d'intégrité (Moniteur belge du 4 août 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 20. JULI 2020 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19.März 2013 über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit und zur Erhebung der bestehenden Integritätscharta im Bereich Entwicklungszusammenarbeit zur nationalen Referenz für die Integritätspolitik PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Kapitel 2 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit wird ein Artikel 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/1 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit zielt darauf ab, allen Opfern von Missbrauch durch die in Artikel 2 Nr. 6/1 und 6/4 erwähnten Akteure Beistand zu leisten. Der König ist damit beauftragt, eine zentrale Kontaktstelle zu schaffen, die neutral und für alle betroffenen Parteien zugänglich ist. Diese zentrale Kontaktstelle wird in Absprache mit den betroffenen Akteuren geschaffen und besteht ergänzend und parallel zu den Kontaktstellen, die auf Organisationsebene bestehen." Art. 3 - In Kapitel 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel 15/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/1 - Der König erhebt die bestehende Integritätscharta zur nationalen Referenz für die Integritätspolitik. Alle Bestandteile dieser Integritätscharta sind für die institutionellen Akteure und die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und Humanitäre Hilfe automatisch verpflichtend. Alle Bestandteile dieser Integritätscharta sind verpflichtend für: 1. Dachorganisationen und Verbände, 2.zivilgesellschaftliche Organisationen und private Akteure, die für die Durchführung von in Artikel 2 Nr. 8 erwähnten Einsätzen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit berücksichtigt werden möchten, 3. belgische humanitäre NROs, die im Rahmen von in Artikel 29 § 2 erwähnten Tätigkeiten eine Finanzierung erhalten möchten." Art. 4 - Artikel 26 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Absatz 2 wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6.die Bedingungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta erfüllen." b) Paragraph 2 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7.die Bedingungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta erfüllen." c) Paragraph 3 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4.die Bedingungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta erfüllen." d) Paragraph 4 Absatz 1 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.die Bedingungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta erfüllen." e) Paragraph 5 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4.die Bedingungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta erfüllen." f) Paragraph 7 Absatz 2 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.die Organisation einen schweren Verstoß gegen die in Artikel 15/1 erwähnte Integritätscharta begangen hat." Art. 5 - In Artikel 27 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juni 2016, wird § 2 Absatz 6 wie folgt ersetzt: "Der König bestimmt Modalitäten und Verfahren für die Subventionierung der Programme. Jeder Verstoß gegen die Verpflichtungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta gibt dem Belgischen Staat das Recht, je nach Schwere des Verstoßes die unverzügliche vollständige oder teilweise Aussetzung der Auszahlung der Subventionen und das vollständige oder teilweise Erlöschen von Rechts wegen der Verpflichtungen im Rahmen dieser Programme zu veranlassen." Art. 6 - Artikel 28 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 2 wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6.über ausreichende Verwaltungskapazität und nachweisbare materielle, finanzielle und personelle Mittel verfügen, um die in Artikel 15/1 erwähnte Integritätscharta umzusetzen." b) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Wenn die Organisation der lokalen Zivilgesellschaft gegen die in Artikel 15/1 erwähnte Integritätscharta verstoßen hat, hat der Belgische Staat das Recht, je nach Schwere des Verstoßes die unverzügliche Aussetzung der Auszahlung der Subventionen und das Erlöschen von Rechts wegen der Verpflichtungen gegenüber der Organisation zu veranlassen." Art. 7 - Artikel 29 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: "Der König bestimmt, welche Organisationen diesen Kategorien angehören und welche Bedingungen diese Organisationen zur Beantragung der vorerwähnten Subventionen oder Beteiligungen erfüllen müssen. Jeder Verstoß gegen die Verpflichtungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta gibt dem Belgischen Staat das Recht, je nach Schwere des Verstoßes die unverzügliche vollständige oder teilweise Aussetzung der Auszahlung der Subventionen und das vollständige oder teilweise Erlöschen von Rechts wegen der Verpflichtungen im Rahmen der Programme, Projekte und Beteiligungen zu veranlassen." Art. 8 - In Artikel 30 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Januar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juni 2016, wird § 5 wie folgt ersetzt: " § 5 - Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die Subventionierung der Programme und Projekte und die Gewährung der Beteiligungen. Jeder Verstoß gegen die Verpflichtungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta gibt dem Belgischen Staat das Recht, je nach Schwere des Verstoßes die unverzügliche vollständige oder teilweise Aussetzung der Auszahlung der Subventionen und das vollständige oder teilweise Erlöschen von Rechts wegen der Verpflichtungen im Rahmen der Programme, Projekte und Beteiligungen zu veranlassen." Art. 9 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. ein Zwischenbericht und Empfehlungen hinsichtlich der Umsetzung der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta." Art. 10 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes im Erlass zur Erhebung der bestehenden Integritätscharta zur nationalen Referenz für die Integritätspolitik fest.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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