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Loi modifiant la loi du 19 mars 2013 relative à la Coopération belge au Développement et érigeant la charte d'intégrité existante en matière de coopération au développement en référence nationale pour la politique d'intégrité. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 19 maart 2013 betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking en tot verheffing van het bestaande integriteitscharter inzake de ontwikkelingssamenwerking tot nationale standaard voor het integriteitsbeleid. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 JUILLET 2020. - Loi modifiant la loi du 19 mars 2013 relative à la Coopération belge au Développement et érigeant la charte d'intégrité existante en matière de coopération au développement en référence nationale pour la politique d'intégrité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 20 juillet 2020 modifiant la loi du 19 mars 2013 relative à la Coopération belge au Développement et érigeant la charte d'intégrité existante en matière de coopération au développement en référence | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 JULI 2020. - Wet tot wijziging van de wet van 19 maart 2013 betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking en tot verheffing van het bestaande integriteitscharter inzake de ontwikkelingssamenwerking tot nationale standaard voor het integriteitsbeleid. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 juli 2020 tot wijziging van de wet van 19 maart 2013 betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking en tot verheffing van het bestaande integriteitscharter inzake de ontwikkelingssamenwerking tot nationale standaard voor het integriteitsbeleid (Belgisch Staatsblad |
nationale pour la politique d'intégrité (Moniteur belge du 4 août | van 4 augustus 2020). |
2020). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
20. JULI 2020 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. März 2013 | 20. JULI 2020 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. März 2013 |
über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit und zur Erhebung der | über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit und zur Erhebung der |
bestehenden Integritätscharta im Bereich Entwicklungszusammenarbeit | bestehenden Integritätscharta im Bereich Entwicklungszusammenarbeit |
zur nationalen Referenz für die Integritätspolitik | zur nationalen Referenz für die Integritätspolitik |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Kapitel 2 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die | Art. 2 - In Kapitel 2 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die |
Belgische Entwicklungszusammenarbeit wird ein Artikel 8/1 mit | Belgische Entwicklungszusammenarbeit wird ein Artikel 8/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 8/1 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit zielt darauf ab, | "Art. 8/1 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit zielt darauf ab, |
allen Opfern von Missbrauch durch die in Artikel 2 Nr. 6/1 und 6/4 | allen Opfern von Missbrauch durch die in Artikel 2 Nr. 6/1 und 6/4 |
erwähnten Akteure Beistand zu leisten. Der König ist damit beauftragt, | erwähnten Akteure Beistand zu leisten. Der König ist damit beauftragt, |
eine zentrale Kontaktstelle zu schaffen, die neutral und für alle | eine zentrale Kontaktstelle zu schaffen, die neutral und für alle |
betroffenen Parteien zugänglich ist. Diese zentrale Kontaktstelle wird | betroffenen Parteien zugänglich ist. Diese zentrale Kontaktstelle wird |
in Absprache mit den betroffenen Akteuren geschaffen und besteht | in Absprache mit den betroffenen Akteuren geschaffen und besteht |
ergänzend und parallel zu den Kontaktstellen, die auf | ergänzend und parallel zu den Kontaktstellen, die auf |
Organisationsebene bestehen." | Organisationsebene bestehen." |
Art. 3 - In Kapitel 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel 15/1 mit | Art. 3 - In Kapitel 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel 15/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 15/1 - Der König erhebt die bestehende Integritätscharta zur | "Art. 15/1 - Der König erhebt die bestehende Integritätscharta zur |
nationalen Referenz für die Integritätspolitik. Alle Bestandteile | nationalen Referenz für die Integritätspolitik. Alle Bestandteile |
dieser Integritätscharta sind für die institutionellen Akteure und die | dieser Integritätscharta sind für die institutionellen Akteure und die |
Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und Humanitäre Hilfe | Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und Humanitäre Hilfe |
automatisch verpflichtend. Alle Bestandteile dieser Integritätscharta | automatisch verpflichtend. Alle Bestandteile dieser Integritätscharta |
sind verpflichtend für: | sind verpflichtend für: |
1. Dachorganisationen und Verbände, | 1. Dachorganisationen und Verbände, |
2. zivilgesellschaftliche Organisationen und private Akteure, die für | 2. zivilgesellschaftliche Organisationen und private Akteure, die für |
die Durchführung von in Artikel 2 Nr. 8 erwähnten Einsätzen im Bereich | die Durchführung von in Artikel 2 Nr. 8 erwähnten Einsätzen im Bereich |
der Entwicklungszusammenarbeit berücksichtigt werden möchten, | der Entwicklungszusammenarbeit berücksichtigt werden möchten, |
3. belgische humanitäre NROs, die im Rahmen von in Artikel 29 § 2 | 3. belgische humanitäre NROs, die im Rahmen von in Artikel 29 § 2 |
erwähnten Tätigkeiten eine Finanzierung erhalten möchten." | erwähnten Tätigkeiten eine Finanzierung erhalten möchten." |
Art. 4 - Artikel 26 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 4 - Artikel 26 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
16. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert: | 16. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert: |
a) Paragraph 1 Absatz 2 wird durch eine Nummer 6 mit folgendem | a) Paragraph 1 Absatz 2 wird durch eine Nummer 6 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"6. die Bedingungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta | "6. die Bedingungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta |
erfüllen." | erfüllen." |
b) Paragraph 2 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut | b) Paragraph 2 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"7. die Bedingungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta | "7. die Bedingungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta |
erfüllen." | erfüllen." |
c) Paragraph 3 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut | c) Paragraph 3 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"4. die Bedingungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta | "4. die Bedingungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta |
erfüllen." | erfüllen." |
d) Paragraph 4 Absatz 1 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem | d) Paragraph 4 Absatz 1 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"5. die Bedingungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta | "5. die Bedingungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta |
erfüllen." | erfüllen." |
e) Paragraph 5 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut | e) Paragraph 5 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"4. die Bedingungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta | "4. die Bedingungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta |
erfüllen." | erfüllen." |
f) Paragraph 7 Absatz 2 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem | f) Paragraph 7 Absatz 2 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"5. die Organisation einen schweren Verstoß gegen die in Artikel 15/1 | "5. die Organisation einen schweren Verstoß gegen die in Artikel 15/1 |
erwähnte Integritätscharta begangen hat." | erwähnte Integritätscharta begangen hat." |
Art. 5 - In Artikel 27 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 5 - In Artikel 27 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 16. Juni 2016, wird § 2 Absatz 6 wie folgt ersetzt: | vom 16. Juni 2016, wird § 2 Absatz 6 wie folgt ersetzt: |
"Der König bestimmt Modalitäten und Verfahren für die Subventionierung | "Der König bestimmt Modalitäten und Verfahren für die Subventionierung |
der Programme. Jeder Verstoß gegen die Verpflichtungen der in Artikel | der Programme. Jeder Verstoß gegen die Verpflichtungen der in Artikel |
15/1 erwähnten Integritätscharta gibt dem Belgischen Staat das Recht, | 15/1 erwähnten Integritätscharta gibt dem Belgischen Staat das Recht, |
je nach Schwere des Verstoßes die unverzügliche vollständige oder | je nach Schwere des Verstoßes die unverzügliche vollständige oder |
teilweise Aussetzung der Auszahlung der Subventionen und das | teilweise Aussetzung der Auszahlung der Subventionen und das |
vollständige oder teilweise Erlöschen von Rechts wegen der | vollständige oder teilweise Erlöschen von Rechts wegen der |
Verpflichtungen im Rahmen dieser Programme zu veranlassen." | Verpflichtungen im Rahmen dieser Programme zu veranlassen." |
Art. 6 - Artikel 28 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 6 - Artikel 28 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
9. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: | 9. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: |
a) Paragraph 2 wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut | a) Paragraph 2 wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"6. über ausreichende Verwaltungskapazität und nachweisbare | "6. über ausreichende Verwaltungskapazität und nachweisbare |
materielle, finanzielle und personelle Mittel verfügen, um die in | materielle, finanzielle und personelle Mittel verfügen, um die in |
Artikel 15/1 erwähnte Integritätscharta umzusetzen." | Artikel 15/1 erwähnte Integritätscharta umzusetzen." |
b) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut | b) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 5 - Wenn die Organisation der lokalen Zivilgesellschaft gegen die | " § 5 - Wenn die Organisation der lokalen Zivilgesellschaft gegen die |
in Artikel 15/1 erwähnte Integritätscharta verstoßen hat, hat der | in Artikel 15/1 erwähnte Integritätscharta verstoßen hat, hat der |
Belgische Staat das Recht, je nach Schwere des Verstoßes die | Belgische Staat das Recht, je nach Schwere des Verstoßes die |
unverzügliche Aussetzung der Auszahlung der Subventionen und das | unverzügliche Aussetzung der Auszahlung der Subventionen und das |
Erlöschen von Rechts wegen der Verpflichtungen gegenüber der | Erlöschen von Rechts wegen der Verpflichtungen gegenüber der |
Organisation zu veranlassen." | Organisation zu veranlassen." |
Art. 7 - Artikel 29 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 7 - Artikel 29 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 9. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 9. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: |
"Der König bestimmt, welche Organisationen diesen Kategorien angehören | "Der König bestimmt, welche Organisationen diesen Kategorien angehören |
und welche Bedingungen diese Organisationen zur Beantragung der | und welche Bedingungen diese Organisationen zur Beantragung der |
vorerwähnten Subventionen oder Beteiligungen erfüllen müssen. Jeder | vorerwähnten Subventionen oder Beteiligungen erfüllen müssen. Jeder |
Verstoß gegen die Verpflichtungen der in Artikel 15/1 erwähnten | Verstoß gegen die Verpflichtungen der in Artikel 15/1 erwähnten |
Integritätscharta gibt dem Belgischen Staat das Recht, je nach Schwere | Integritätscharta gibt dem Belgischen Staat das Recht, je nach Schwere |
des Verstoßes die unverzügliche vollständige oder teilweise Aussetzung | des Verstoßes die unverzügliche vollständige oder teilweise Aussetzung |
der Auszahlung der Subventionen und das vollständige oder teilweise | der Auszahlung der Subventionen und das vollständige oder teilweise |
Erlöschen von Rechts wegen der Verpflichtungen im Rahmen der | Erlöschen von Rechts wegen der Verpflichtungen im Rahmen der |
Programme, Projekte und Beteiligungen zu veranlassen." | Programme, Projekte und Beteiligungen zu veranlassen." |
Art. 8 - In Artikel 30 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 8 - In Artikel 30 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 9. Januar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juni 2016, | vom 9. Januar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juni 2016, |
wird § 5 wie folgt ersetzt: | wird § 5 wie folgt ersetzt: |
" § 5 - Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die | " § 5 - Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die |
Subventionierung der Programme und Projekte und die Gewährung der | Subventionierung der Programme und Projekte und die Gewährung der |
Beteiligungen. Jeder Verstoß gegen die Verpflichtungen der in Artikel | Beteiligungen. Jeder Verstoß gegen die Verpflichtungen der in Artikel |
15/1 erwähnten Integritätscharta gibt dem Belgischen Staat das Recht, | 15/1 erwähnten Integritätscharta gibt dem Belgischen Staat das Recht, |
je nach Schwere des Verstoßes die unverzügliche vollständige oder | je nach Schwere des Verstoßes die unverzügliche vollständige oder |
teilweise Aussetzung der Auszahlung der Subventionen und das | teilweise Aussetzung der Auszahlung der Subventionen und das |
vollständige oder teilweise Erlöschen von Rechts wegen der | vollständige oder teilweise Erlöschen von Rechts wegen der |
Verpflichtungen im Rahmen der Programme, Projekte und Beteiligungen zu | Verpflichtungen im Rahmen der Programme, Projekte und Beteiligungen zu |
veranlassen." | veranlassen." |
Art. 9 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 3 mit | Art. 9 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 3 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"3. ein Zwischenbericht und Empfehlungen hinsichtlich der Umsetzung | "3. ein Zwischenbericht und Empfehlungen hinsichtlich der Umsetzung |
der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta." | der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta." |
Art. 10 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 10 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Gesetzes im Erlass zur Erhebung der bestehenden Integritätscharta zur | Gesetzes im Erlass zur Erhebung der bestehenden Integritätscharta zur |
nationalen Referenz für die Integritätspolitik fest. | nationalen Referenz für die Integritätspolitik fest. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit | Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |