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Vue multilingue de Loi du 20/07/2020
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Loi modifiant la loi du 19 mars 2013 relative à la Coopération belge au Développement et érigeant la charte d'intégrité existante en matière de coopération au développement en référence nationale pour la politique d'intégrité. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 19 maart 2013 betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking en tot verheffing van het bestaande integriteitscharter inzake de ontwikkelingssamenwerking tot nationale standaard voor het integriteitsbeleid. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 JUILLET 2020. - Loi modifiant la loi du 19 mars 2013 relative à la Coopération belge au Développement et érigeant la charte d'intégrité existante en matière de coopération au développement en référence nationale pour la politique d'intégrité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 20 juillet 2020 modifiant la loi du 19 mars 2013 relative à la Coopération belge au Développement et érigeant la charte d'intégrité existante en matière de coopération au développement en référence FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 JULI 2020. - Wet tot wijziging van de wet van 19 maart 2013 betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking en tot verheffing van het bestaande integriteitscharter inzake de ontwikkelingssamenwerking tot nationale standaard voor het integriteitsbeleid. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 juli 2020 tot wijziging van de wet van 19 maart 2013 betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking en tot verheffing van het bestaande integriteitscharter inzake de ontwikkelingssamenwerking tot nationale standaard voor het integriteitsbeleid (Belgisch Staatsblad
nationale pour la politique d'intégrité (Moniteur belge du 4 août van 4 augustus 2020).
2020). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
20. JULI 2020 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. März 2013 20. JULI 2020 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. März 2013
über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit und zur Erhebung der über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit und zur Erhebung der
bestehenden Integritätscharta im Bereich Entwicklungszusammenarbeit bestehenden Integritätscharta im Bereich Entwicklungszusammenarbeit
zur nationalen Referenz für die Integritätspolitik zur nationalen Referenz für die Integritätspolitik
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Kapitel 2 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die Art. 2 - In Kapitel 2 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die
Belgische Entwicklungszusammenarbeit wird ein Artikel 8/1 mit Belgische Entwicklungszusammenarbeit wird ein Artikel 8/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 8/1 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit zielt darauf ab, "Art. 8/1 - Die Belgische Entwicklungszusammenarbeit zielt darauf ab,
allen Opfern von Missbrauch durch die in Artikel 2 Nr. 6/1 und 6/4 allen Opfern von Missbrauch durch die in Artikel 2 Nr. 6/1 und 6/4
erwähnten Akteure Beistand zu leisten. Der König ist damit beauftragt, erwähnten Akteure Beistand zu leisten. Der König ist damit beauftragt,
eine zentrale Kontaktstelle zu schaffen, die neutral und für alle eine zentrale Kontaktstelle zu schaffen, die neutral und für alle
betroffenen Parteien zugänglich ist. Diese zentrale Kontaktstelle wird betroffenen Parteien zugänglich ist. Diese zentrale Kontaktstelle wird
in Absprache mit den betroffenen Akteuren geschaffen und besteht in Absprache mit den betroffenen Akteuren geschaffen und besteht
ergänzend und parallel zu den Kontaktstellen, die auf ergänzend und parallel zu den Kontaktstellen, die auf
Organisationsebene bestehen." Organisationsebene bestehen."
Art. 3 - In Kapitel 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel 15/1 mit Art. 3 - In Kapitel 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel 15/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 15/1 - Der König erhebt die bestehende Integritätscharta zur "Art. 15/1 - Der König erhebt die bestehende Integritätscharta zur
nationalen Referenz für die Integritätspolitik. Alle Bestandteile nationalen Referenz für die Integritätspolitik. Alle Bestandteile
dieser Integritätscharta sind für die institutionellen Akteure und die dieser Integritätscharta sind für die institutionellen Akteure und die
Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und Humanitäre Hilfe Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und Humanitäre Hilfe
automatisch verpflichtend. Alle Bestandteile dieser Integritätscharta automatisch verpflichtend. Alle Bestandteile dieser Integritätscharta
sind verpflichtend für: sind verpflichtend für:
1. Dachorganisationen und Verbände, 1. Dachorganisationen und Verbände,
2. zivilgesellschaftliche Organisationen und private Akteure, die für 2. zivilgesellschaftliche Organisationen und private Akteure, die für
die Durchführung von in Artikel 2 Nr. 8 erwähnten Einsätzen im Bereich die Durchführung von in Artikel 2 Nr. 8 erwähnten Einsätzen im Bereich
der Entwicklungszusammenarbeit berücksichtigt werden möchten, der Entwicklungszusammenarbeit berücksichtigt werden möchten,
3. belgische humanitäre NROs, die im Rahmen von in Artikel 29 § 2 3. belgische humanitäre NROs, die im Rahmen von in Artikel 29 § 2
erwähnten Tätigkeiten eine Finanzierung erhalten möchten." erwähnten Tätigkeiten eine Finanzierung erhalten möchten."
Art. 4 - Artikel 26 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 4 - Artikel 26 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
16. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert: 16. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert:
a) Paragraph 1 Absatz 2 wird durch eine Nummer 6 mit folgendem a) Paragraph 1 Absatz 2 wird durch eine Nummer 6 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"6. die Bedingungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta "6. die Bedingungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta
erfüllen." erfüllen."
b) Paragraph 2 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut b) Paragraph 2 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"7. die Bedingungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta "7. die Bedingungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta
erfüllen." erfüllen."
c) Paragraph 3 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut c) Paragraph 3 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"4. die Bedingungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta "4. die Bedingungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta
erfüllen." erfüllen."
d) Paragraph 4 Absatz 1 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem d) Paragraph 4 Absatz 1 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"5. die Bedingungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta "5. die Bedingungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta
erfüllen." erfüllen."
e) Paragraph 5 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut e) Paragraph 5 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"4. die Bedingungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta "4. die Bedingungen der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta
erfüllen." erfüllen."
f) Paragraph 7 Absatz 2 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem f) Paragraph 7 Absatz 2 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"5. die Organisation einen schweren Verstoß gegen die in Artikel 15/1 "5. die Organisation einen schweren Verstoß gegen die in Artikel 15/1
erwähnte Integritätscharta begangen hat." erwähnte Integritätscharta begangen hat."
Art. 5 - In Artikel 27 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 5 - In Artikel 27 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 16. Juni 2016, wird § 2 Absatz 6 wie folgt ersetzt: vom 16. Juni 2016, wird § 2 Absatz 6 wie folgt ersetzt:
"Der König bestimmt Modalitäten und Verfahren für die Subventionierung "Der König bestimmt Modalitäten und Verfahren für die Subventionierung
der Programme. Jeder Verstoß gegen die Verpflichtungen der in Artikel der Programme. Jeder Verstoß gegen die Verpflichtungen der in Artikel
15/1 erwähnten Integritätscharta gibt dem Belgischen Staat das Recht, 15/1 erwähnten Integritätscharta gibt dem Belgischen Staat das Recht,
je nach Schwere des Verstoßes die unverzügliche vollständige oder je nach Schwere des Verstoßes die unverzügliche vollständige oder
teilweise Aussetzung der Auszahlung der Subventionen und das teilweise Aussetzung der Auszahlung der Subventionen und das
vollständige oder teilweise Erlöschen von Rechts wegen der vollständige oder teilweise Erlöschen von Rechts wegen der
Verpflichtungen im Rahmen dieser Programme zu veranlassen." Verpflichtungen im Rahmen dieser Programme zu veranlassen."
Art. 6 - Artikel 28 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 6 - Artikel 28 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
9. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 9. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert:
a) Paragraph 2 wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut a) Paragraph 2 wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"6. über ausreichende Verwaltungskapazität und nachweisbare "6. über ausreichende Verwaltungskapazität und nachweisbare
materielle, finanzielle und personelle Mittel verfügen, um die in materielle, finanzielle und personelle Mittel verfügen, um die in
Artikel 15/1 erwähnte Integritätscharta umzusetzen." Artikel 15/1 erwähnte Integritätscharta umzusetzen."
b) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut b) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 5 - Wenn die Organisation der lokalen Zivilgesellschaft gegen die " § 5 - Wenn die Organisation der lokalen Zivilgesellschaft gegen die
in Artikel 15/1 erwähnte Integritätscharta verstoßen hat, hat der in Artikel 15/1 erwähnte Integritätscharta verstoßen hat, hat der
Belgische Staat das Recht, je nach Schwere des Verstoßes die Belgische Staat das Recht, je nach Schwere des Verstoßes die
unverzügliche Aussetzung der Auszahlung der Subventionen und das unverzügliche Aussetzung der Auszahlung der Subventionen und das
Erlöschen von Rechts wegen der Verpflichtungen gegenüber der Erlöschen von Rechts wegen der Verpflichtungen gegenüber der
Organisation zu veranlassen." Organisation zu veranlassen."
Art. 7 - Artikel 29 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 7 - Artikel 29 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 9. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 9. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Der König bestimmt, welche Organisationen diesen Kategorien angehören "Der König bestimmt, welche Organisationen diesen Kategorien angehören
und welche Bedingungen diese Organisationen zur Beantragung der und welche Bedingungen diese Organisationen zur Beantragung der
vorerwähnten Subventionen oder Beteiligungen erfüllen müssen. Jeder vorerwähnten Subventionen oder Beteiligungen erfüllen müssen. Jeder
Verstoß gegen die Verpflichtungen der in Artikel 15/1 erwähnten Verstoß gegen die Verpflichtungen der in Artikel 15/1 erwähnten
Integritätscharta gibt dem Belgischen Staat das Recht, je nach Schwere Integritätscharta gibt dem Belgischen Staat das Recht, je nach Schwere
des Verstoßes die unverzügliche vollständige oder teilweise Aussetzung des Verstoßes die unverzügliche vollständige oder teilweise Aussetzung
der Auszahlung der Subventionen und das vollständige oder teilweise der Auszahlung der Subventionen und das vollständige oder teilweise
Erlöschen von Rechts wegen der Verpflichtungen im Rahmen der Erlöschen von Rechts wegen der Verpflichtungen im Rahmen der
Programme, Projekte und Beteiligungen zu veranlassen." Programme, Projekte und Beteiligungen zu veranlassen."
Art. 8 - In Artikel 30 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 8 - In Artikel 30 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 9. Januar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juni 2016, vom 9. Januar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juni 2016,
wird § 5 wie folgt ersetzt: wird § 5 wie folgt ersetzt:
" § 5 - Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die " § 5 - Der König bestimmt die Modalitäten und das Verfahren für die
Subventionierung der Programme und Projekte und die Gewährung der Subventionierung der Programme und Projekte und die Gewährung der
Beteiligungen. Jeder Verstoß gegen die Verpflichtungen der in Artikel Beteiligungen. Jeder Verstoß gegen die Verpflichtungen der in Artikel
15/1 erwähnten Integritätscharta gibt dem Belgischen Staat das Recht, 15/1 erwähnten Integritätscharta gibt dem Belgischen Staat das Recht,
je nach Schwere des Verstoßes die unverzügliche vollständige oder je nach Schwere des Verstoßes die unverzügliche vollständige oder
teilweise Aussetzung der Auszahlung der Subventionen und das teilweise Aussetzung der Auszahlung der Subventionen und das
vollständige oder teilweise Erlöschen von Rechts wegen der vollständige oder teilweise Erlöschen von Rechts wegen der
Verpflichtungen im Rahmen der Programme, Projekte und Beteiligungen zu Verpflichtungen im Rahmen der Programme, Projekte und Beteiligungen zu
veranlassen." veranlassen."
Art. 9 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 3 mit Art. 9 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 3 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"3. ein Zwischenbericht und Empfehlungen hinsichtlich der Umsetzung "3. ein Zwischenbericht und Empfehlungen hinsichtlich der Umsetzung
der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta." der in Artikel 15/1 erwähnten Integritätscharta."
Art. 10 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Art. 10 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Gesetzes im Erlass zur Erhebung der bestehenden Integritätscharta zur Gesetzes im Erlass zur Erhebung der bestehenden Integritätscharta zur
nationalen Referenz für die Integritätspolitik fest. nationalen Referenz für die Integritätspolitik fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2020 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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