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Loi du 20 décembre 2021
publié le 18 juillet 2022

Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les exemptions de la taxe en vue de la mise en oeuvre d'activités dans le cadre de la politique de sécurité et de défense commune dans le cadre de l'Union et en ce qui concerne les exemptions temporaires relatives aux importations et à certaines livraisons de biens et prestations de services, en réaction à la pandémie de COVID-19. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2022015177
pub.
18/07/2022
prom.
20/12/2021
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


20 DECEMBRE 2021. - Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les exemptions de la taxe en vue de la mise en oeuvre d'activités dans le cadre de la politique de sécurité et de défense commune dans le cadre de l'Union et en ce qui concerne les exemptions temporaires relatives aux importations et à certaines livraisons de biens et prestations de services, en réaction à la pandémie de COVID-19. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 20 décembre 2021 modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les exemptions de la taxe en vue de la mise en oeuvre d'activités dans le cadre de la politique de sécurité et de défense commune dans le cadre de l'Union et en ce qui concerne les exemptions temporaires relatives aux importations et à certaines livraisons de biens et prestations de services, en réaction à la pandémie de COVID-19 (Moniteur belge du 28 décembre 2021).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 20. DEZEMBER 2021 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches in Bezug auf Steuerbefreiungen zur Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik im Rahmen der Union und in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2235 des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union und der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom 13. Juli 2021 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie.

KAPITEL 2 - Steuerbefreiungen für Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen und für die Einfuhr von Gütern zur Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik im Rahmen der Union Art. 3 - In Artikel 25quater des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. November 2019, wird § 2 wie folgt ersetzt: " § 2 - Einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern gegen Entgelt gleichgesetzt ist die Verwendung von Gütern, die nicht gemäß den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarkts eines Mitgliedstaats gekauft wurden, durch die Streitkräfte eines Mitgliedstaats, die an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird, zum Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals, sofern für die Einfuhr dieser Güter die Steuerbefreiung nach Artikel 42 § 3 Absatz 1 Nr. 4bis nicht in Anspruch genommen werden kann.

Einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern gegen Entgelt gleichgesetzt ist die Verwendung von Gütern, die nicht gemäß den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarkts eines Mitgliedstaats gekauft wurden, durch die Streitkräfte eines Vertragsstaats des Nordatlantikvertrags zum Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals, sofern für die Einfuhr dieser Güter die Steuerbefreiung nach Artikel 42 § 3 Absatz 1 Nr. 5 nicht in Anspruch genommen werden kann." Art. 4 - In Artikel 42 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden Nummern 4bis und 4ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "4bis. Lieferung und Einfuhr von Gütern und Dienstleistungen, die entweder für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird, 4ter. Lieferung von Gütern und Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat, die für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats als die des Bestimmungsmitgliedstaats selbst oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird,".

Art. 5 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

KAPITEL 3 - Befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie Art. 6 - Artikel 42 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 wird eine Nr.3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "3bis. Lieferung von Gütern an, Einfuhr von Gütern durch oder Dienstleistungen an die Europäische Kommission oder eine nach dem Unionsrecht geschaffene Agentur oder Einrichtung, sofern die Europäische Kommission oder eine solche Agentur oder Einrichtung in Wahrnehmung der ihr durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben diese Güter oder Dienstleistungen erwirbt oder diese Güter einführt, um auf die COVID-19-Pandemie zu reagieren, es sei denn, die erworbenen Güter und Dienstleistungen oder die eingeführten Güter werden entweder unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt von der Europäischen Kommission oder einer solchen Agentur oder Einrichtung für die Zwecke der entgeltlichen Weiterlieferungen verwendet,". b) Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß Absatz 1 Nr. 3bis nicht mehr erfüllt, so unterrichtet die Europäische Kommission oder die betreffende Agentur oder Einrichtung, auf die die Befreiung der Einfuhr angewandt worden ist oder die die steuerfreie Lieferung der Güter oder Dienstleistung erhalten hat, die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung entsprechend und unterliegt die Einfuhr dieser Güter oder die Lieferung dieser Güter oder die Dienstleistung der Steuer nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bedingungen. Der König legt die Modalitäten für diese Unterrichtung in Bezug auf enthaltene Angaben und einzuhaltende Formalitäten fest." c) Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn Belgien der Aufnahmemitgliedstaat ist und bis eine einheitliche Steuerregelung auf europäischer Ebene erlassen ist, unterliegen folgende Steuerbefreiungen den in Absatz 4 festgelegten Bedingungen: 1.die in Absatz 1 erwähnten Steuerbefreiungen, mit Ausnahme der in Nr. 3bis erwähnten Steuerbefreiung, 2. die in Artikel 151 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnten Steuerbefreiungen, mit Ausnahme der in Buchstabe ab) erwähnten Steuerbefreiungen." Art. 7 - Artikel 6 wird wirksam mit 1. Januar 2021.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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