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Vue multilingue de Loi du 20/12/2021
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Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les exemptions de la taxe en vue de la mise en oeuvre d'activités dans le cadre de la politique de sécurité et de défense commune dans le cadre de l'Union et en ce qui concerne les exemptions temporaires relatives aux importations et à certaines livraisons de biens et prestations de services, en réaction à la pandémie de COVID-19. - Traduction allemande Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde betreffende de vrijstellingen van de belasting ter uitvoering van activiteiten in het kader van het gemeenschappelijk veiligheids- en defensiebeleid binnen het Uniekader en betreffende tijdelijke vrijstellingen bij invoer en bepaalde leveringen van goederen en diensten in reactie op de COVID-19-pandemie. - Duitse vertaling
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20 DECEMBRE 2021. - Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur 20 DECEMBER 2021. - Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting
ajoutée en ce qui concerne les exemptions de la taxe en vue de la mise over de toegevoegde waarde betreffende de vrijstellingen van de
en oeuvre d'activités dans le cadre de la politique de sécurité et de belasting ter uitvoering van activiteiten in het kader van het
défense commune dans le cadre de l'Union et en ce qui concerne les gemeenschappelijk veiligheids- en defensiebeleid binnen het Uniekader
exemptions temporaires relatives aux importations et à certaines en betreffende tijdelijke vrijstellingen bij invoer en bepaalde
livraisons de biens et prestations de services, en réaction à la leveringen van goederen en diensten in reactie op de
pandémie de COVID-19. - Traduction allemande COVID-19-pandemie. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20
loi du 20 décembre 2021 modifiant le Code de la taxe sur la valeur december 2021 tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de
ajoutée en ce qui concerne les exemptions de la taxe en vue de la mise toegevoegde waarde betreffende de vrijstellingen van de belasting ter
en oeuvre d'activités dans le cadre de la politique de sécurité et de uitvoering van activiteiten in het kader van het gemeenschappelijk
défense commune dans le cadre de l'Union et en ce qui concerne les veiligheids- en defensiebeleid binnen het Uniekader en betreffende
exemptions temporaires relatives aux importations et à certaines tijdelijke vrijstellingen bij invoer en bepaalde leveringen van
livraisons de biens et prestations de services, en réaction à la goederen en diensten in reactie op de COVID-19-pandemie (Belgisch
pandémie de COVID-19 (Moniteur belge du 28 décembre 2021). Staatsblad van 28 december 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
20. DEZEMBER 2021 - Gesetz zur Abänderung des 20. DEZEMBER 2021 - Gesetz zur Abänderung des
Mehrwertsteuergesetzbuches in Bezug auf Steuerbefreiungen zur Mehrwertsteuergesetzbuches in Bezug auf Steuerbefreiungen zur
Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits-
und Verteidigungspolitik im Rahmen der Union und in Bezug auf und Verteidigungspolitik im Rahmen der Union und in Bezug auf
befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen von befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen von
Gütern und Dienstleistungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie Gütern und Dienstleistungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie
(EU) 2019/2235 des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Änderung der (EU) 2019/2235 des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Änderung der
Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und
der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem
in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union und der in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union und der
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom 13. Juli 2021 Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom 13. Juli 2021
zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf befristete zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf befristete
Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf
die COVID-19-Pandemie. die COVID-19-Pandemie.
KAPITEL 2 - Steuerbefreiungen für Lieferungen von Gütern und KAPITEL 2 - Steuerbefreiungen für Lieferungen von Gütern und
Dienstleistungen und für die Einfuhr von Gütern zur Durchführung von Dienstleistungen und für die Einfuhr von Gütern zur Durchführung von
Tätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Tätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik im Rahmen der Union Verteidigungspolitik im Rahmen der Union
Art. 3 - In Artikel 25quater des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt Art. 3 - In Artikel 25quater des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 3. November 2019, wird § 2 wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 3. November 2019, wird § 2 wie folgt ersetzt:
" § 2 - Einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern gegen Entgelt " § 2 - Einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern gegen Entgelt
gleichgesetzt ist die Verwendung von Gütern, die nicht gemäß den gleichgesetzt ist die Verwendung von Gütern, die nicht gemäß den
allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarkts eines allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarkts eines
Mitgliedstaats gekauft wurden, durch die Streitkräfte eines Mitgliedstaats gekauft wurden, durch die Streitkräfte eines
Mitgliedstaats, die an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die Mitgliedstaats, die an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die
zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird, zum Gebrauch Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird, zum Gebrauch
oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen
Begleitpersonals, sofern für die Einfuhr dieser Güter die Begleitpersonals, sofern für die Einfuhr dieser Güter die
Steuerbefreiung nach Artikel 42 § 3 Absatz 1 Nr. 4bis nicht in Steuerbefreiung nach Artikel 42 § 3 Absatz 1 Nr. 4bis nicht in
Anspruch genommen werden kann. Anspruch genommen werden kann.
Einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern gegen Entgelt Einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern gegen Entgelt
gleichgesetzt ist die Verwendung von Gütern, die nicht gemäß den gleichgesetzt ist die Verwendung von Gütern, die nicht gemäß den
allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarkts eines allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarkts eines
Mitgliedstaats gekauft wurden, durch die Streitkräfte eines Mitgliedstaats gekauft wurden, durch die Streitkräfte eines
Vertragsstaats des Nordatlantikvertrags zum Gebrauch oder Verbrauch Vertragsstaats des Nordatlantikvertrags zum Gebrauch oder Verbrauch
dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals, sofern für dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals, sofern für
die Einfuhr dieser Güter die Steuerbefreiung nach Artikel 42 § 3 die Einfuhr dieser Güter die Steuerbefreiung nach Artikel 42 § 3
Absatz 1 Nr. 5 nicht in Anspruch genommen werden kann." Absatz 1 Nr. 5 nicht in Anspruch genommen werden kann."
Art. 4 - In Artikel 42 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 4 - In Artikel 42 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010 und zuletzt abgeändert durch durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010 und zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden Nummern 4bis und 4ter mit das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden Nummern 4bis und 4ter mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"4bis. Lieferung und Einfuhr von Gütern und Dienstleistungen, die "4bis. Lieferung und Einfuhr von Gütern und Dienstleistungen, die
entweder für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte entweder für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte
anderer Mitgliedstaaten oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die anderer Mitgliedstaaten oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die
Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind, wenn diese Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind, wenn diese
Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur
Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird, Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird,
4ter. Lieferung von Gütern und Dienstleistungen in einen anderen 4ter. Lieferung von Gütern und Dienstleistungen in einen anderen
Mitgliedstaat, die für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Mitgliedstaat, die für den Gebrauch oder Verbrauch durch die
Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats als die des Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats als die des
Bestimmungsmitgliedstaats selbst oder ihr ziviles Begleitpersonal oder Bestimmungsmitgliedstaats selbst oder ihr ziviles Begleitpersonal oder
für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind, wenn für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind, wenn
diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die
zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird,". Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird,".
Art. 5 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Art. 5 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
KAPITEL 3 - Befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten KAPITEL 3 - Befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten
Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen als Reaktion auf die Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen als Reaktion auf die
COVID-19-Pandemie COVID-19-Pandemie
Art. 6 - Artikel 42 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 6 - Artikel 42 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 wird eine Nr. 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: a) In Absatz 1 wird eine Nr. 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"3bis. Lieferung von Gütern an, Einfuhr von Gütern durch oder "3bis. Lieferung von Gütern an, Einfuhr von Gütern durch oder
Dienstleistungen an die Europäische Kommission oder eine nach dem Dienstleistungen an die Europäische Kommission oder eine nach dem
Unionsrecht geschaffene Agentur oder Einrichtung, sofern die Unionsrecht geschaffene Agentur oder Einrichtung, sofern die
Europäische Kommission oder eine solche Agentur oder Einrichtung in Europäische Kommission oder eine solche Agentur oder Einrichtung in
Wahrnehmung der ihr durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben diese Wahrnehmung der ihr durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben diese
Güter oder Dienstleistungen erwirbt oder diese Güter einführt, um auf Güter oder Dienstleistungen erwirbt oder diese Güter einführt, um auf
die COVID-19-Pandemie zu reagieren, es sei denn, die erworbenen Güter die COVID-19-Pandemie zu reagieren, es sei denn, die erworbenen Güter
und Dienstleistungen oder die eingeführten Güter werden entweder und Dienstleistungen oder die eingeführten Güter werden entweder
unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt von der Europäischen unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt von der Europäischen
Kommission oder einer solchen Agentur oder Einrichtung für die Zwecke Kommission oder einer solchen Agentur oder Einrichtung für die Zwecke
der entgeltlichen Weiterlieferungen verwendet,". der entgeltlichen Weiterlieferungen verwendet,".
b) Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem b) Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß Absatz 1 Nr. "Sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß Absatz 1 Nr.
3bis nicht mehr erfüllt, so unterrichtet die Europäische Kommission 3bis nicht mehr erfüllt, so unterrichtet die Europäische Kommission
oder die betreffende Agentur oder Einrichtung, auf die die Befreiung oder die betreffende Agentur oder Einrichtung, auf die die Befreiung
der Einfuhr angewandt worden ist oder die die steuerfreie Lieferung der Einfuhr angewandt worden ist oder die die steuerfreie Lieferung
der Güter oder Dienstleistung erhalten hat, die mit der Mehrwertsteuer der Güter oder Dienstleistung erhalten hat, die mit der Mehrwertsteuer
beauftragte Verwaltung entsprechend und unterliegt die Einfuhr dieser beauftragte Verwaltung entsprechend und unterliegt die Einfuhr dieser
Güter oder die Lieferung dieser Güter oder die Dienstleistung der Güter oder die Lieferung dieser Güter oder die Dienstleistung der
Steuer nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bedingungen. Der König Steuer nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bedingungen. Der König
legt die Modalitäten für diese Unterrichtung in Bezug auf enthaltene legt die Modalitäten für diese Unterrichtung in Bezug auf enthaltene
Angaben und einzuhaltende Formalitäten fest." Angaben und einzuhaltende Formalitäten fest."
c) Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: c) Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wenn Belgien der Aufnahmemitgliedstaat ist und bis eine einheitliche "Wenn Belgien der Aufnahmemitgliedstaat ist und bis eine einheitliche
Steuerregelung auf europäischer Ebene erlassen ist, unterliegen Steuerregelung auf europäischer Ebene erlassen ist, unterliegen
folgende Steuerbefreiungen den in Absatz 4 festgelegten Bedingungen: folgende Steuerbefreiungen den in Absatz 4 festgelegten Bedingungen:
1. die in Absatz 1 erwähnten Steuerbefreiungen, mit Ausnahme der in 1. die in Absatz 1 erwähnten Steuerbefreiungen, mit Ausnahme der in
Nr. 3bis erwähnten Steuerbefreiung, Nr. 3bis erwähnten Steuerbefreiung,
2. die in Artikel 151 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnten 2. die in Artikel 151 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnten
Steuerbefreiungen, mit Ausnahme der in Buchstabe ab) erwähnten Steuerbefreiungen, mit Ausnahme der in Buchstabe ab) erwähnten
Steuerbefreiungen." Steuerbefreiungen."
Art. 7 - Artikel 6 wird wirksam mit 1. Januar 2021. Art. 7 - Artikel 6 wird wirksam mit 1. Januar 2021.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2021 Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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