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Loi du 20 avril 2026
publié le 12 octobre 2026

Loi portant dispositions diverses en matière d'économie. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2026007091
pub.
12/10/2026
prom.
20/04/2026
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

20 AVRIL 2026. - Loi portant dispositions diverses en matière d'économie. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 20 avril 2026 portant dispositions diverses en matière d'économie (Moniteur belge du 7 mai 2026).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 20. APRIL 2026 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches Abschnitt 1 - Abänderung von Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches

Art. 2 - Artikel I.9/1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. November 2023, wird durch eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "10. Produkt: Stoff, Zubereitung oder Ware, der beziehungsweise die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden ist, außer Lebensmitteln, Futtermitteln, lebenden Pflanzen und Tieren, Erzeugnissen menschlichen Ursprungs und Erzeugnissen von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen." Abschnitt 2 - Abänderungen von Buch VI des Wirtschaftsgesetzbuches

Art. 3 - In Buch VI Titel 2 Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Abschnitt 1, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. Mai 2022, durch die Wörter "von Waren" ergänzt. Art. 4 - In Artikel VI.18 § 2 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. Mai 2022, wird das Wort "Produkte" durch das Wort "Waren" ersetzt.

Art. 5 - In Artikel VI.91 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 30.

Juli 2018, wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1/1 - Außer für Verträge, die für eine Laufzeit von einem Monat oder weniger abgeschlossen worden sind, informiert das Unternehmen den Verbraucher klar, verständlich und unzweideutig über die bevorstehende stillschweigende Verlängerung des Vertrags und die Möglichkeit, sich ihr zu widersetzen. Diese Information wird spätestens fünfzehn Tage vor dem in § 1 Absatz 3 erwähnten äußersten Datum auf dauerhaftem Datenträger erteilt." Abschnitt 3 - Abänderungen von Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches

Art. 6 - In Artikel VII.56/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2017, werden zwischen den Wörtern "zugrunde liegen," und den Wörtern "genannt sind" die Wörter "im Gesetz vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung und im Gesetz vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern" eingefügt.

Art. 7 - In Artikel VII.59 § 2 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2017, werden zwischen den Wörtern "Der Verbraucher ist" und den Wörtern "wegen Betrug" die Wörter "in den letzten fünf Jahren" eingefügt.

Abschnitt 4 - Abänderung von Buch VIII des Wirtschaftsgesetzbuches

Art. 8 - Artikel VIII.30 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Februar 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1/1 - Wer in irgendeiner Eigenschaft beruflich im Akkreditierungsverfahren auftritt oder zur Mitwirkung daran verpflichtet ist, unterliegt außerhalb der Ausübung seines Amtes dem Berufsgeheimnis im Sinne von Artikel 458 des Strafgesetzbuches. Beamte oder Angestellte der nationalen Akkreditierungsstelle handeln im Rahmen der Ausübung ihres Amtes, wenn sie anderen Verwaltungsdiensten des Staates, den Staatsanwaltschaften und Kanzleien der Gerichtshöfe und aller Rechtsprechungsorgane, den Verwaltungen der Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Agglomerationen, Gemeindeföderationen und Gemeinden und europäischen, internationalen oder öffentlichen Einrichtungen oder Organismen Auskünfte erteilen, die für diese Dienste, Einrichtungen oder Organismen notwendig sind, um die Ausführung der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen zu gewährleisten, für die sie zuständig sind. Die Erteilung dieser Auskünfte ist auf die Bestimmungen im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens beschränkt." 2. Paragraph 3 wird aufgehoben. Abschnitt 5 - Abänderungen von Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches

Art. 9 - Artikel XI.20 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 9 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Antrag auf Wiederherstellung der Priorität wird in das Register eingetragen." 2. Paragraph 9 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Beschluss zur Wiederherstellung oder Zurückweisung wird im Register veröffentlicht." 3. In § 10 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts wird in das Register eingetragen." 4. Paragraph 10 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Beschluss zur Wiederherstellung oder Zurückweisung wird im Register veröffentlicht."

Art. 10 - In Artikel XI.77 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "in das Register eingetragen" durch die Wörter "im Register veröffentlicht" ersetzt.

Art. 11 - In Artikel XI.102 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "in das Register eingetragen" durch die Wörter "im Register veröffentlicht" ersetzt.

Art. 12 - In Artikel XI.228/3 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juni 2022 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2024, werden die Wörter "Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065" durch die Wörter "Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065" ersetzt. Art. 13 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel XI.251 desselben Gesetzbuches] Abschnitt 6 - Abänderungen von Buch XII des Wirtschaftsgesetzbuches

Art. 14 - Artikel XII.40 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2024, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes von § 2] 2.In § 2 werden die Wörter "in den Artikeln 11, 12 und 31" durch die Wörter "in Artikel 11" ersetzt. 3. Paragraph 3 wird aufgehoben.4. In § 5 werden die Wörter "die in vorliegendem Artikel erwähnten Bedingungen" durch die Wörter "die in den Artikeln 11 und 12 der Verordnung 2022/868 erwähnten Bedingungen" ersetzt. Art. 15 - Artikel XII.43 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2024, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "in vorliegendem Artikel und in den Artikeln 18 bis 21 und 31" durch die Wörter "in Artikel 18" ersetzt.2. Paragraph 2 wird aufgehoben. Art. 16 - In Artikel XII.45 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2024, werden die Wörter "in den Artikeln XII.40 und XII.43" jeweils durch die Wörter "in den Artikeln 11, 12, 18 bis 21 und 31 der Verordnung 2022/868" ersetzt.

Abschnitt 7 - Abänderungen von Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches

Art. 17 - Artikel XV.5/1 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. September 2020 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. November 2023, wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. durch Mitteilung der E-Mail-Adressen der Online-Schnittstellen, deren Inhalte offensichtlich rechtswidrig sind, anzuordnen, dass Anbieter von Online-Plattformen, Online-Suchmaschinen oder Online-Vergleichsportalen alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass sie nicht mehr darauf verweisen."

Art. 18 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XV.5/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.5/2 - Die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten können gegenüber Anbietern von Vermittlungsdiensten wie in Artikel 3 Buchstabe g), i) oder j) der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) erwähnt Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte wie in Artikel 9 derselben Verordnung erwähnt und Auskunftsanordnungen wie in Artikel 10 derselben Verordnung erwähnt erlassen."

Art. 19 - Artikel XV.6/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. April 2017 und abgeändert durch die Gesetze vom 2. Mai 2019 und 5. November 2023, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 wird Nr.5 durch die Wörter ", oder zur Erfüllung anderer Aufträge im öffentlichen Interesse, die in deren Zuständigkeiten fallen, im Rahmen von Zuständigkeiten, die sich mit denen der in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten überschneiden oder mit ihnen in Zusammenhang stehen" ergänzt. 2. Paragraphen 3 und 4 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: " § 3 - Die in § 1 erwähnten Informationen können personenbezogene Daten umfassen, das heißt folgende Daten: 1.Identifizierungsdaten und Daten in Bezug auf persönliche Merkmale, einschließlich von öffentlichen Diensten ausgestellter Identifizierungsdaten wie der Nationalregisternummer, elektronischer Identifizierungsdaten, finanzieller Identifizierungsdaten, Fotografien und Unterschriften, 2. Kontaktdaten, 3.Verkehrsdaten, Standortdaten und IP-Adressen wie in Artikel 127/1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation erwähnt, 4. Kommunikationsdaten, 5.Daten in Bezug auf die Beschreibung des Aussehens oder körperliche Merkmale, 6. Gesundheitsdaten, 7.Daten in Bezug auf Berufstätigkeiten, Unternehmen, berufliche Kompetenz, Erziehung und Ausbildung, 8. Daten in Bezug auf Alter, Geschlecht, Sprache, Staatsangehörigkeit, Personenstand und Wohnsituation, 9.Daten in Bezug auf Finanzmittel, Schulden, Ausgaben, Zahlungsfähigkeit, Anleihen, Hypotheken, Kredite, Finanzhilfen, Versicherungen, Pensionen, finanzielle Transaktionen, Clearings, Vereinbarungen und Abkommen, Genehmigungen und Buchhaltung und andere Finanzdaten, 10. Daten in Bezug auf Lebensstil, Freizeitbetätigungen und soziales Umfeld, 11.Daten in Bezug auf die Haushaltszusammensetzung, 12. Daten in Bezug auf die Lebensbedingungen und die Merkmale der Wohnung, 13.Daten in Bezug auf Güter der Person, 14. Daten in Bezug auf Mitgliedschaften, 15.Daten in Bezug auf Bild- und Tonaufzeichnungen, 16. Daten in Bezug auf Risikosituationen und -verhalten, 17.Daten, die ein Bürger oder sein Vertreter zur Unterstützung seiner Meldung oder seines Antrags übermittelt hat, 18. Daten in Bezug auf Verträge und Geschäftspraktiken, 19.Daten in Bezug auf strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne von Artikel 10 der Datenschutz-Grundverordnung und zur Begehung dieser Straftaten verwendete Mittel, 20. Daten in Bezug auf Feststellungen und Maßnahmen der zuständigen Behörden im Rahmen von Kontrollen. § 4 - Die in § 1 erwähnte Mitteilung von Informationen kann die Mitteilung personenbezogener Daten von Bürgern, die eine Meldung oder einen Antrag eingereicht haben, oder von ihren Vertretern, von Personen, die einer Kontrolle unterzogen worden sind, von Zeugen, von Beamten, die in vorliegendem Buch erwähnt sind, oder von Dritten mit sich bringen, die mit der Akte, auf die sich die Mitteilung von Informationen bezieht, in Verbindung stehen."

Art. 20 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 1/1 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. November 2023, wird ein Artikel XV.10/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.10/9 - Zur Erfüllung der in vorliegendem Gesetzbuch und in anderen Rechtsvorschriften oder Regelungen vorgesehenen Kontroll-, Verfolgungs- und Ahndungsaufträge, die in ihre Zuständigkeiten fallen, sind die in den Artikeln XV.2 und XV.60/4 erwähnten Bediensteten ermächtigt, auf folgende Informationen zuzugreifen und sie zu benutzen: 1. Informationen des Nationalregisters wie in Artikel 3 Absatz 1 Nr.1 bis 9 - mit Ausnahme des in Nr. 6 erwähnten Sterbeorts - und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt und Nationalregisternummer, 2. Bild des Inhabers wie in Artikel 6 § 2 Absatz 2 Nr.10 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente erwähnt.

Die in Absatz 1 erwähnten Informationen dürfen sich nur auf Personen beziehen, die von einer Situation betroffen sind, die in die Kontroll- oder Verfolgungsbefugnisse der in Absatz 1 erwähnten Bediensteten fällt oder fallen könnte, oder bei denen ein oder mehrere Indizien dafür vorliegen, dass sie mit einer solchen Situation in Verbindung stehen könnten.

Diese Informationen werden nicht länger als notwendig für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, und in Übereinstimmung mit den in Artikel XV.10/7 festgelegten Fristen aufbewahrt.

Die in Anwendung von Absatz 1 erhaltenen Informationen dürfen nicht Dritten mitgeteilt werden, außer in den in Artikel XV.6/1 § 1 Absatz 2 vorgesehenen Fällen. Darüber hinaus darf die Nationalregisternummer nur natürlichen Personen, auf die sich diese Informationen beziehen, und ihren gesetzlichen Vertretern oder öffentlichen Behörden und Einrichtungen übermittelt werden, die zur Benutzung dieser Nummer ermächtigt sind und im Rahmen ihrer gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Zuständigkeiten handeln.

Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht die Möglichkeit für die in den Artikeln XV.2 und XV.60/4 erwähnten Bediensteten, auf andere Informationen zuzugreifen und sie zu benutzen, sofern dies durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches oder anderer Rechtsvorschriften oder Regelungen vorgesehen oder erlaubt ist."

Art. 21 - Artikel XV.60/9/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Mai 2024, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird der Satz "Zu diesem Zeitpunkt unterrichten sie den Zuwiderhandelnden ebenfalls über die Auswirkungen, die die Einstellung der mutmaßlichen Verstöße oder die Abhilfe auf die Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße haben kann." durch den Satz "Bei Akzeptierung der Zusagen unterrichten sie den Zuwiderhandelnden ebenfalls über die möglichen Folgen, die die Einstellung der mutmaßlichen Verstöße oder die Abhilfe auf die Entscheidung in Bezug auf die administrative Verfolgung haben kann." ersetzt. 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König kann die Modalitäten und die Fristen, innerhalb deren die in Absatz 1 erwähnten Zusagen vom Zuwiderhandelnden vorgelegt werden müssen, festlegen." 3. In § 2 werden die Sätze "Lehnen die in Artikel XV.60/4 erwähnten Bediensteten die Abhilfezusage ab, unterrichten sie den Zuwiderhandelnden einmalig über zusätzliche Maßnahmen, die dieser ergreifen kann, um die mutmaßlichen Verstöße einzustellen, und/oder über die Abhilfe, die er im Interesse der Verbraucher und/oder Unternehmen anbieten kann, die infolge der in Artikel XV.2 § 1 erwähnten mutmaßlichen Verstöße einen Schaden erlitten haben oder erleiden, bevor sie eine Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße treffen. Zu diesem Zeitpunkt unterrichten sie den Zuwiderhandelnden ebenfalls über die Auswirkungen, die diese zusätzlichen Maßnahmen auf die Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße haben kann." durch die Sätze "Lehnen die in Artikel XV.60/4 erwähnten Bediensteten die Abhilfezusage ab, unterrichten sie den Zuwiderhandelnden einmalig über zusätzliche Maßnahmen, die dieser ergreifen kann, um die mutmaßlichen Verstöße einzustellen, und/oder über die Abhilfe, die er im Interesse der Verbraucher und/oder Unternehmen anbieten kann, die infolge der in Artikel XV.2 § 1 erwähnten mutmaßlichen Verstöße einen Schaden erlitten haben oder erleiden, bevor sie eine Entscheidung in Bezug auf die administrative Verfolgung treffen. Zu diesem Zeitpunkt unterrichten sie den Zuwiderhandelnden ebenfalls über die möglichen Folgen, die diese zusätzlichen Maßnahmen auf die Entscheidung in Bezug auf die administrative Verfolgung haben können." ersetzt. 4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "um Verbraucher und Unternehmen von den Praktiken des Zuwiderhandelnden in Kenntnis zu setzen oder sie darüber zu informieren oder um künftige Verstöße des Unternehmens zu verhindern" durch die Wörter "um Verbraucher, Unternehmen, andere öffentliche Behörden oder andere Interessehabende von den Praktiken und Zusagen des Zuwiderhandelnden in Kenntnis zu setzen oder sie darüber zu informieren oder um künftige Verstöße des Unternehmens zu verhindern" ersetzt. Art. 22 - Artikel XV.60/21 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2021, ersetzt durch das Gesetz vom 5. November 2023 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. November 2023, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "frühestens nach Ablauf der in Artikel XV.60/15 erwähnten Beschwerdefrist" aufgehoben. 2. In § 2 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Die in Artikel XV.60/4 erwähnten Bediensteten können beschließen, die Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße unter Angabe des Namens öffentlich bekannt zu geben: 1. jederzeit, um Verbraucher und/oder Unternehmen von den Praktiken des Unternehmens in Kenntnis zu setzen oder sie darüber zu informieren, 2.frühestens nach Ablauf der in Artikel XV.60/15 erwähnten Klagefrist, um die anderen Interessehabenden über die Praktiken des Unternehmens zu informieren oder im Hinblick auf Transparenz hinsichtlich der Folgen der Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften, 3. frühestens nach Ablauf der in Artikel XV.60/15 erwähnten Klagefrist und nach Pseudonymisierung aller personenbezogenen Daten wie in Artikel 4 Nr. 1 der Datenschutz-Grundverordnung erwähnt, um künftige Verstöße des Unternehmens zu verhindern." 3. In § 2 werden zwischen Absatz 3 und Absatz 4 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wird eine Klage wie in Artikel XV.60/15 erwähnt eingereicht, wird in der Bekanntmachung angegeben, dass diese Klage eingereicht worden ist, und werden darin die möglichen Folgen einer solchen Klage näher bestimmt oder kann die Bekanntmachung vorübergehend oder endgültig gestrichen werden.

Spätere Informationen über den Ausgang der Klage, einschließlich eines etwaigen Entscheids über die Erklärung der Nichtigkeit der Entscheidung, werden ebenfalls bekanntgemacht."

Art. 23 - Artikel XV.62/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. September 2020, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn die Dauer der Verfolgung durch die zuständige Verwaltung die annehmbare Frist überschreitet, kann die Verwaltung sich unbeschadet des Artikels XV.60/2 auf eine Schuldigerklärung beschränken oder eine unter dem gesetzlichen Mindestbetrag liegende administrative Geldbuße auferlegen.

Bei Anwendung von Absatz 2 beginnt die annehmbare Frist ab dem Tag zu laufen, an dem der Zuwiderhandelnde gemäß Artikel XV.60/7 Absatz 1 aufgefordert wird, seine Verteidigungsmittel vorzubringen."

Art. 24 - In Artikel XV.66/7 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2024, werden die Wörter "in den Artikeln XII.40, XII.41 und XII.43" durch die Wörter "in den Artikeln 11, 12, 18 bis 21 und 31 der Verordnung 2022/868" ersetzt.

Art. 25 - In Artikel XV.68/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2024, werden die Wörter "Wenn die in den Artikeln XII.40 und XII.41 aufgezählten Bedingungen nicht erfüllt sind" durch die Wörter "Wenn die in den Artikeln 11, 12 und 31 der Verordnung 2022/868 aufgezählten Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind" ersetzt.

Art. 26 - In Artikel XV.68/2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2024, werden die Wörter "in Artikel XII.43" durch die Wörter "in den Artikeln 18 bis 21 und 31 der Verordnung 2022/868" ersetzt.

Art. 27 - In Artikel XV.86/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 2.

Mai 2019, werden zwischen dem Wort "VII.124" und den Wörtern "in Bezug auf Werbung" die Wörter "und ihrer Ausführungserlasse" eingefügt.

Art. 28 - In Artikel XV.87 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. April 2016, werden zwischen dem Wort "VII.124" und den Wörtern "in Bezug auf Werbung" die Wörter "und ihrer Ausführungserlasse" eingefügt.

Art. 29 - In Artikel XV.110 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "Artikel XI.272 § 2" durch die Wörter "Artikel XI.261 § 2" ersetzt.

Abschnitt 8 - Abänderungen von Buch XVII des Wirtschaftsgesetzbuches

Art. 30 - In Artikel XVII.1 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. April 2024, werden im zweiten einleitenden Satz die Wörter "der Antrag auf die vom König festgelegte Art und Weise gestellt wird und" aufgehoben.

Art. 31 - In Artikel XVII.2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2024, wird Nr. 18, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Februar 2024, zu Nr.19 umnummeriert.

Art. 32 - Artikel XVII.34/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juni 2022 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.

Dezember 2023, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes von § 1] 2.Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1/1 - Der Präsident des Unternehmensgerichts von Brüssel kann den in § 1 erwähnten Beschluss gegen den mutmaßlichen Zuwiderhandelnden und gegen Zwischenpersonen, deren Dienste in Anspruch genommen werden, ebenfalls erlassen, wenn der in § 1 erwähnte Verstoß noch nicht begonnen hat, aber unmittelbar bevorsteht."

Art. 33 - Artikel XVII.34/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juni 2022 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.

Dezember 2023, wird durch einen Paragraphen 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 12 - Bedienstete des in § 1 erwähnten Dienstes können, wenn sie vom Präsidenten des Unternehmensgerichts auf der Grundlage des vorliegenden Artikels dazu ermächtigt worden sind, gegenüber Anbietern von Vermittlungsdiensten, die Dienste wie in Artikel 3 Buchstabe g), i) oder j) der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) erwähnt anbieten, Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte wie in Artikel 9 derselben Verordnung erwähnt und Auskunftsanordnungen wie in Artikel 10 derselben Verordnung erwähnt erlassen." KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte

Art. 34 - In das Gesetz vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/1 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt wird eine gewollte Verhinderung oder Beeinträchtigung der Ausübung der Aufgaben der in Artikel 2 erwähnten Bediensteten oder Polizeibeamten der lokalen und föderalen Polizei mit einer strafrechtlichen Geldbuße von 26 bis zu 5.000 EUR geahndet.

Bei einem neuen Verstoß wie in Absatz 1 erwähnt, der vor Ablauf von drei Jahren ab Verbüßung oder Verjährung der Strafe für den gleichen Verstoß begangen wird, kann die in Absatz 1 vorgesehene Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden."

Art. 35 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13 - Im Rahmen des vorliegenden Gesetzes werden personenbezogene Daten, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie in seiner Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortlicher verarbeitet werden, im Interesse der öffentlichen Sicherheit, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit und im Hinblick auf die Ausstellung der in Artikel 1 erwähnten Erlaubnisse und die Ermittlung und Feststellung der in Artikel 2 erwähnten Verstöße verarbeitet."

Art. 36 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 14 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 14 - Im Rahmen seiner Aufträge verarbeitet der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie in seiner Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortlicher unbeschadet von Absatz 4 personenbezogene Daten folgender Kategorien von Personen: 1. Beantrager einer Erlaubnis und Inhaber einer Erlaubnis, 2.Personen, die von der Erlaubnis oder dem Erlaubnisantrag betroffen sind, 3. in Artikel 2 erwähnte Beamte, Offiziere und Bedienstete, 4.Personen, deren Daten für das richtige Verständnis des Sachverhalts in das Protokoll aufgenommen werden müssen, 5. andere Personen, die von den in Artikel 13 erwähnten Zwecken betroffen sind. Unbeschadet von Absatz 4 betreffen die in Absatz 1 erwähnten personenbezogenen Daten die Identifizierungsdaten, die Kontaktdaten und die Nationalregisternummer.

Zur Erfüllung der in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Kontroll- und Verfolgungsaufträge, die in ihre Zuständigkeiten fallen, sind die in Artikel 2 erwähnten Beamten, Offiziere und Bediensteten ermächtigt, auf Informationen des Nationalregisters einschließlich der Nationalregisternummer zuzugreifen und sie zu benutzen. Dieser Zugriff und diese Benutzung betreffen die personenbezogenen Daten, die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 9/1, 15 und 16 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt sind.

Der König kann die in vorliegendem Artikel erwähnten Kategorien von Personen und von Daten näher bestimmen. Der König bestimmt die besonderen Bedingungen und Regeln für die Verarbeitung dieser Kategorien."

Art. 37 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15 - Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen haben folgende Kategorien von Personen Zugriff auf personenbezogene Daten, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie in seiner Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortlicher verarbeitet werden: 1. Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, 2.Gerichtsbehörden im Rahmen einer Strafverfolgung, 3. andere öffentliche Dienste und Einrichtungen, wenn dies in den Rahmen ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf einen in vorliegendem Gesetz erwähnten Erlaubnisantrag fällt, wenn dies unter die in Artikel 10 vorgesehenen Zuständigkeiten fällt oder wenn dies die Ermittlung, Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen die in ihre Zuständigkeiten fallenden Rechtsvorschriften betrifft, 4.nichtbelgische Behörden, gegebenenfalls in den Grenzen oder unter Einhaltung der europäischen Richtlinien und Verordnungen, wenn dies die Ermittlung und Verfolgung von Verstößen betrifft, die mit Verstößen vergleichbar sind, für die in vorliegendem Gesetz Sanktionen vorgesehen sind."

Art. 38 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 16 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 16 - Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen werden personenbezogene Daten, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie in seiner Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortlicher verarbeitet werden, so lange aufbewahrt, wie es für die Erfüllung der in Artikel 13 vorgesehenen Zwecke notwendig ist, mit einer maximalen Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren.

Im Falle eines Gerichtsverfahrens wird die in Absatz 1 erwähnte maximale Aufbewahrungsfrist gegebenenfalls um ein Jahr nach der endgültigen Beendigung dieses Verfahrens verlängert.

Der König kann spezifische Aufbewahrungsfristen festlegen, wobei diese Fristen die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Höchstfrist nicht überschreiten dürfen. Wenn der König keine spezifischen Bestimmungen vorgesehen hat, beginnt die in Absatz 1 erwähnte maximale Aufbewahrungsfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Gültigkeit der letzten ausgestellten Erlaubnis abläuft. Ist keine Erlaubnis erteilt worden, beginnt die in Absatz 1 erwähnte maximale Aufbewahrungsfrist ab Erhalt der personenbezogenen Daten zu laufen." KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 25 September 2022 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft

Art. 39 - In Artikel 77 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. September 2022 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft werden die Wörter "31. Dezember 2025" durch die Wörter "30. Juni 2027" ersetzt.

KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 27. März 2023 über den Schutz des Berufs und des Titels des Landmesser-Gutachters und zur Schaffung einer Kammer der Landmesser-Gutachter

Art. 40 - Artikel 54/1 des Gesetzes vom 27. März 2023 über den Schutz des Berufs und des Titels des Landmesser-Gutachters und zur Schaffung einer Kammer der Landmesser-Gutachter, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Mai 2024, wird durch eine Nr.3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. administrative Verfolgung in Anwendung des in Buch XV Titel 1/2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Verfahrens." KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 3. Mai 2024 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft

Art. 41 - Artikel 93 des Gesetzes vom 3. Mai 2024 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft wird wie folgt ersetzt: "Art. 93 - Die Artikel 7 und 39 treten am 31. Dezember 2026 in Kraft." KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 18. Mai 2024 zur Regelung der privaten Ermittlungen

Art. 42 - [Abänderung des Gesetzes vom 18. Mai 2024 zur Regelung der privaten Ermittlungen] KAPITEL 8 - Aufhebungsbestimmungen

Art. 43 - Artikel XII.41 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2024, wird aufgehoben.

Art. 44 - In Buch XII Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird Abschnitt 2, der Artikel XII.42 umfasst, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2024, aufgehoben.

Art. 45 - Artikel XII.44 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2024, wird aufgehoben.

Art. 46 - Artikel 295 des Königlichen Erlasses vom 23. September 1958 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die Beförderung und den Gebrauch von Sprengstoffen wird aufgehoben.

KAPITEL 9 - Schlussbestimmung

Art. 47 - Artikel 5 tritt am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Artikel 30 wird wirksam mit 10. Juni 2024.

Die Artikel 39 und 41 werden wirksam mit 31. Dezember 2025.

Artikel 42 wird wirksam mit 16. Dezember 2025.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. April 2026 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft D. CLARINVAL Die Ministerin der Digitalisierung V. MATZ Der Minister des Verbraucherschutzes R. BEENDERS Die Ministerin der Selbständigen E. SIMONET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, A. VERLINDEN


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